opencaselaw.ch

63_I_123

BGE 63 I 123

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122

Strafreeht.

beim Distanzv~rgehen. Mit Recht bemerkt die Staats-

anwaltschaft i~ angefochtenen Entscheid, dass die Hand-

lung gar kein Distanzvergehen darstellt, indem der Erfolg

schon an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung

begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware

in den Verkehr gekommen. Freilich tritt der Erfolg in

solchen Fällen auch noch anderswo ein: Nachdem die

Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin,

bis sie konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen

wird. Allein strafbar ist nach Art. 38 Ziff. 2 und 3 PatG

das Indenverkehrbringen, nicht das Imverkehrlassen.

Die Tat daher nur dort als begangen gelten, wo der Erfolg

erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt.

Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen:

Die Strafbestimmungschützt den Erfinder, nicht den

Käufer und Konsumenten.

Dem Erfinder aber kann

eher als dem Konsumenten zugemutet werden, an den

Richter zu gelangen, wo die Ware versandt worden ist.

Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft -

man denke an

sogenannte Massenartikel -

an viele Orte spediert werden,

würden bei Billigung der Ansicht der Beschwerdeführerin

viele, oft zahlloSe Gerichtsstände begründet. Eine Mehr-

zahl von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu ver-

meiden. Sie führt leicht zu widersprechenden Entscheiden

und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art. 42

PatG auch einen Sammelgeri~htsstand vor, und wie bei

der Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand

wohl nicht nur dann gelten zu lassen, wenn es sich um

Mittäterschaft oder Vergehenskonn~xität handelt, sondern

auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen

Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die

strafbare Tätigkeit theoretisch vielleicht auf dem Gebiet

mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312/13).

Allein die Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann

Anlass zu Streitigkeiten geben, während durch die vor-

liegende Lösung solche Konflikte zum vorneherein ver-

mieden werden.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 27.

123

Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin ver-

tretene Auffassung dazu führen, dass ein Geschädigter,

wenn die Untersuchung in einem Kanton eingestellt

worden ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern

Kanton würde versuchen wollen, was keinen Schutz

verdient.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

27. t1rteU des ltassa.tionshofs vom 24. lüJ. 1937 i. S. Wr1er

gegen lern, Staa.tsanwaltschaft.

Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 MFG : Pflicht des von einer Seitenstrasse

in eine Hauptverkehrsstrasse Einmiindenden zur Mässigung

seiner Geschwindigkeit, auch wenn die letztere nicht als

Hauptstrasse bezeichnet ist.

A. -

Am 9. Juni 1936, 11 Uhr nachts, stiessen auf dem

Eigerplatz in Bern die von ihren Besitzern selbst geführten

Automobile des Eugen Wyler und des Dr. Walter Glaus

zusammen.

Der Eigerplatz wird längswegs durchzogen vom Doppel-

tramgeleise, das von der Zieglerstrasse nach der Seftigen-

strasse führt. In dieser Richtung von der Ziegler- nach der

Seftigenstrasse fuhr Wyler, während Glaus links von der

Zieglerstrasse aus der Mühlemattstrasse auf den Platz

eingefahren war, um den Platz in der Richtung nach der

Schwarzenburgstrasse rechts der Seftigenstrasse zu über-

queren.

Der Gerichtspräsident IV von Bern hat am 29. Oktober

1936 den Dr. Glaus wegen Übertretung des Art. 25, Abs. 1,

124

Strafrecht.

27 Abs. 1, 58 qud 59 Ziff. 1 MFG zu Fr. 75.- Busse und

den Wyler wegen Übertretung der Art. 25, Abs. 1, 27

Abs. 1 und 58 MFG zu Fr. 15.- Busse, beide Bussen bei

Nichterhältlichkeit umwandelbar in Gefängnis, verurteilt.

Am 26. Februar 1937 bestätigte das Obergericht dieses

Urteil, soweit es gegen Wyler gerichtet war, aber nur auf

Grund von Art. 27 Aba. 1 und 58 MFG, während Art. 25

Abs. 1 MFG als nicht anwendbar erklärt wurde. Das

Obergericht stellt fest, Wyler sei mit 45-50 km Geschwin-

digkeit auf den Platz eingefahren. Diese Geschwindigkeit

sei zu hoch, wenn man hedenke, dass ein zweites Auto

ebensogut wie von links auch von rechts her, also mit

Vortrittsrecht gegenüber Wyler, hätte in den Eigerplatz

einfahren können.

B. -

Dagegen erhebt Wyler die Nichtigkeitsklage an

den Kassationshof des Bundesgerichts. Er macht gel-

tend : Seine damalige Fahrgeschwindigkeit sei auf 40 km

anzunehmen. Wohl habe bei unübersichtlichen Kreuzun-

gen auch der Vortrittsberechtigte die Geschwindigkeit

herabzusetzen, aber auf Grund von Art. 25 und nicht von

Art. 27 MFG; und zudem sei der Eigerplatz übersichtlich.

Der von links kommendeDr. Glaus habe ihn nur deshalb

nicht gesehen, weil er betrunken gewesen sei und nicht

aufgepasst habe.

G. -

Staatsanwalt und Obergericht schliessen auf Ab-

weisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Das MFG bestimmt in Art. 25 Ahs. 1 und Art. 27 :

Art. 2 5 A b s. 1 : « Der Führer muss sein Fahrzeug

ständig beherrschen und die Geschwindigkeit den gege-

benen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anpassen.

Er hat namentlich in Ortschaften, bei Bahnübergängen

und auch sonst überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu

Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums, Erschrek-

ken des Viehs oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu

mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Beim Kreuzen

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 27.

125

und überholen hat er einen angemessenen Abstand ein-

zuhalten. »

Art. 2 7:

« Bei Strassengabelungen und- Kreu-

zungen hat der Führer die Geschwindigkeit seines Fahr-

zeuges zu mässigen und einem gleichzeitig von rechts

kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen.

Werden bestimmte Strassen als Hauptstrassen ge-

kennzeichnet, so hat das auf der Hauptstrasse verkeh-

rende Motorfahrzeug den Vortritt; das aus der Neben-

strasse kommende Motorfahrzeug hat die Geschwin-

digkeit zu mässigen. JJ

Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschriften geht die

Pflicht des Führers zur Mässigung der Fahrgeschwindig-

keit nach Art. 25 Abs. 1 und bei Strassengabelungen und

-Kreuzungen (Art. 27 Abs. 1) dem Vortrittsrecht des von

rechts Kommenden oder des auf der Hauptstrasse Fahren-

den vor; denn sie fliesst aus der allgemeinen Pflicht des

Führers nach Art. 25 Abs. 1, sein Fahrzeug ständig und

hei allen gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen

zu beherrschen. Der Kassationskläger kann also dem

Vorwurf, er sei mit seiner (nicht aktenwidrig) auf 45-50 km

festgestellten Geschwindigkeit zu rasch auf den Eigerplatz

eingefahren und habe so schuldhaft den Unfall mitverur-

sacht, nicht einfach entgegenhalten, dass er gegenüber

Dr. Glaus der Vortrittsberechtigte gewesen sei.

Allein es bestand auch kein besonderer Grund, aus wel-

chem bei den am Unfallort und zur Unfallzeit gegebenen

Strassen- und Verkehrsverhältnissen der Kassationskläger

seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen sollen: Der

Kassationskläger fuhr auf der Hauptverkehrsstrasse, die

sich dort zum Eigerplatz erweitert, der breit und über-

sichtlich ist und in den die Hauptverkehrs- wie die Neben-

strassen mit gehörigem Zwischenraum einmünden. Die

Gefahr eines Zusammenstosses mit einem in umgekehrter

Richtung auf der Hauptverkehrsstrasse Fahrenden bestand

von vomeherein nicht, und über die Gefahr eines Zusam-

126

Strafrecht.

menstosses mit;.einem aus einer Nebenstrasse Kommenden,

wie es der Fall war bei Dr. Glaus, ist folgendes zu sagen:

Einmal hat :derjenige, der aus einer Nebenstrasse in

eine Hauptverkehrsstrasse fährt, selbst wenn diese nicht

als Hauptstrasse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MFG be-

zeichnet ist, sich zu vergewissern, ob er sein Vortrittsrecht

von rechts gegenüber einem auf der Hauptverkehrsstrasse

Fahrenden ausüben kann. Denn die Gründe, die unter

gewissen Umständen zur Kennzeichnung einer Hauptver-

kehrsstrasse als Hauptstrasse mit der Wirkung führen,

dass auch der von links auf dieser Strasse Fahrende

gegenüber dem aus der Nebenstrasse Kommenden das

Vortrittsrecht hat, verpflichten auch in den übrigen Fällen

den aus der Nebenstrasse Kommenden zu besonderer Vor-

sicht. Von dem auf der Hauptverkehrsader Fahrenden

kann man vernünftigerweise nicht verlangen, dass er vor

jeder Seiteneinmündung rechts stark genug abbremse, um

dem dort allenfalls Einmündenden unter allen Umständen

sein Vortrittsrecht zu lassen. Für diesen besteht vielmehr

eben nach Art. 25 Abs. 1 bezw. Art. 27 Abs. 1 MFG die

Pflicht zur Geschwindigkeitsermässigung trotz seines Vor-

trittsrechts. Ist er pflichtgemäss mit aller Vorsicht soweit

an die Hauptverkehrsader herangefahren, dass er den

Überblick in dieselbe hat, so wird er den Vortritt ausüben

können, wenn der auf der Hauptverkehrsader in einer für

diese angemessene Geschwindigkeit Heranfahrende ihn

zu gewähren noch in der Lage ist. Dieses Verhalten ist

für alle vernünftigen Automobilfahrer in der Praxis selbst-

verständlich und muss es sein, wenn auf Hauptverkehrs-

adern ein reibungsloser Verkehr überhaupt möglich sein

soll.

Der Kassationskläger durfte sich also schon aus diesem

Grunde darauf verlassen, dass ein aus einer Nebenstrasse,

gleich ob links oder rechts, auf den Eigerplatz Einfahrender

seine Geschwindigkeit herabsetzen werde. Dazu kam aber

noch, dass, wie schon erwähnt, der Eigerplatz breit ist

und die verschiedenen Strassen soweit von einander in

-I

I

I

Motorfahrzeug- und FalnTadverkehr. N° 28.

127

'ihn einmünden, dass die auch aus einer Nebenstrasse Ein-

fahrenden genug Weite vor sich haben, um noch recht-

zeitig gesehen zu werden oder die von anderswo Herkom-

menden zu sehen. Auch darauf durfte der Kassations-

kläger sich verlassen. Es bestand deshalb für ihn nicht

der geringste Grund, seine Geschwindigkeit herabzusetzen.

Wenn es zwischen ihm und Dr. Glaus zu einem Zusammen-

stoss gekommen ist, so liegt das Verschulden ausschliess-

lieh bei Dr. Glaus, der aus einer Nebenstrasse einfahrend

dem von rechts her auf der Hauptverkehrsstrasse kom-

menden Kassationskläger nicht den Vortritt liess, obschon

er genügend Sichtweite hatte, um ihn rechtzeitig zu sehen.

Demnach erkennt der Ka8sationslwl:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Kassationskläger von Schuld und Strafe freigesprochen.

28. Urteil des Xassationshofs vom 14. Juli 1937

i. S. Schwegler gegen PoliDirichteramt Zürich.

Eine örtliche Polizeivorschrift, wonach auf nicht besonders bezeich-

neten Strassen und Plä.tzen das Stationieren von Fahrzeugen

nur «nach dem billig bemessenen Bedürfnis» erlaubt ist,

ist gültig auch ohne Kenntlichmachung an Ort und Stelle

(Art. 3 Abs. 3 MFG).

A.. -

Die Vorschriften der Stadt Zürich über die Ver-

kehrspolizei (vom 14. Sept. 1927) enthalten in Art. 1-5

Anordnungen über das Parkieren und Stationieren der

Fahrzeuge und schreiben in Art. 6 vor:

« Auf denjenigen Strassen und Plätzen, auf die sich

die Anordnungen der Art. 1-5 nicht beziehen, dürfen

Fahrzeuge nach dem billig bemessenen Bedürfnis stehen

gelassen werden. Der Verkehr darf dadurch nicht beein-

trächtigt werden ».

Durch Entscheid des Polizeirichteramts der Stadt

Zürich, bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich