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Par ces motifs,
Staatsrecht.
Ie Tribunal fecteraI
prononce:
Le recours est admis, le jugement attaque est annule et
le Tribunal civil du district de Lausanne est declare com-
petent pour statuer sur la demande de divorce de la
recourante.
44. Urteil vom 30. September 1915 i. S. A. Bächler & Oie
gegen Uri.
Staatsrechtliche Anfech.tung eines Strafurteils, das in einem
andern Kanton erlassen worden ist, wegen Unzuständigkeit
des erkennenden Richters, erst gegenüber dem Versuche
der Urteilsvollstreckung im Wohnsitzkanton des Rekur-
renten. -
Gerichtsstand für Vergehen betr. den Yer-
kehr mit Wein gemäss den Art. 50 und 01 LMPG.
Kompetenz des Staatsgerichtshofs aus Art. 52 LMPG.
A. -
Am 2. Februar 1915 wmden in Göschenell yon
einer Weinlieferung der Firma A. Bä(fhler & (ie, Wein-
handlung in Kreuzlingen, an· den Wirt des Bahllhof-
büffets Göschenen, bestehend aus drei Fässern, welche
als « Hallauer coupiert,» «\Veisser Tafelwein)
und
« \Vaadtländer coupiert» bezeichnet waren, Proben ent-
nommen. Ueber deren Untersuchung erstattete die Ur-
schweizerische LebensmitteJ-Untersuchungsanstalt Brun-
nen der Sanitätsdirektion des Kantons Uri am 8. März
1915 folgenden Bericht: Der «(Hallauer) entspreche we-
der im Geschmack noch in den Gehaltszahlen einem
Weine aus dem Kanton Schaffhausen; es liege mit Be-
zug hierauf eine Uebertretung VOll Art. 173 der bundes-
rätlichen Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 vor;
der Wein dürfe nur unter der Bezeichnung « Rotwein»
ausgeschenkt werden. Beim « Weissen Tafelwein) und
Gericllts;;hllld. N0 44.
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beim « Waadtländer) handle es sich überhaupt nicht um
rein gehaltene, sondern um gestreckte Weine.
Auf Grund dieses Berichts beschloss der Regierungs-
rat des Kantons Uri am 13./26. März 1915 die Ueber-
weisung der Firma A. Bächler & eIe, wegen Zuwider-
handlung gegen die erwähnte Verordnung, an den Straf-
richter, und am 29. März 1915 lud die Staatsanwalt-
schaft Uri sie, unter Angabe des vorstehenden Tatbe-
standes als ~ Klage I), auf den 3. Mai 1915 zur Verhand-
lung vor Kreisgericht Uri vor. Hierauf bestritt die Firma
in Zuschriften ihrer Vertreter an die Staatsanwaltschaft
vom 3. und 20. April 1915 die Zuständigkeit des Urner
Richters und verlangte, die ergangene Vorladung sei,
nötigenfalls durch Revision des regierungsrätlichen Ueber-
wei~ungsbeschlusses, aufzuheben und die Angelegenheit
an das thurgauische Verhörrichteramt zu verweisen, wo
bereits eine lJ allseitige Strafunterbuchung I) wegen ihres
Weinhandels gegen sie anhängig sei. Die Staatsanwalt-
schaft gab dem Regierungsrate von dieser Einsprache
Kenntnis und ersuchte um rechtzeitige Mitteilung seiner
Verfügung. Eine solche erfolgte jedoch vor dem ange-
setzten VerhandlungsterIDin nicht. Als die Firma A.
Bächler & Oe zur Verhandlung vom 3. Mai 1915 nicht
erschien, beschloss das Kreisgericht gemäss dem Antrage
der Staatsanwaltschaft, die sich in rechtlicher Hinsicht
auf die Art. 41, 48 und 50 des Lebensmittelgesetzes und
die Art. 162 Abs.l, 173 und 192 der Lebensmittelver·
ordnung berief, es sei jene « wegen Uebertretung des
) Art. 173 eingangs erwähnterVerordnung in contumaciam
) verurteilt zu 70 Fr. Busse, 2 Fr. Gerichtsgeld und zur
» Zahlung der üntersuchungskosten von 36 Fr .•) Erst
mit Beschluss vom 22. Mai 1915 stellte der Regierungs-
rat so dann fest, der Einsprache der Firma A. Bächler
& Oe habe keine Folge gegeben werden können, da « als
Ort der Deliktshandlung bezw. wo der Erfolg eintrat I),
im vorliegenden Falle GÖschenen. wohin der Wein ge-
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Staatsrecht.
liefert und wo die Probe entnommen worden sei, be-
zeichnet werden müsse; übrigens sei die Einsprache zu-
folge des kreisgerichtlichen Urteils vom 3. Mai 1915 ge-
genstandslos geworden.
Diese beiden Entscheidungen wurden der Firma A.
Bächler & Oe in der Weise zur Kenntnis gebracht, dass
die Staatskassaverwaltung Uri sie mit Schreiben vom
31. Mai 1915 unter Betreibungsandrohung zur Zahlung
der laut « Strafliste» des Kreisgerichts Uri vom 3. Mai
1915 dem Kanton schuldigen (einzeln aufgeführten) Br-
träge von zusammen 108 Fr. aufforderte und dazu in
einer Fussllote bemerkte, die Einsprache ihrer Vertreter
sei durch Regiernngsbeschluss yom 22. Mai 1915 als
unbegründet erklärt worden.
B. -- Mit Eingabe ihrer Vertreter vom 21. .Juli 1915
hat die Firma A. Bächler & Oe « gegen den Entscheid
des Kreisgerichts Ud vom 3. Mai und des Regierungs-
rates Uri vom 22. Mai 1915,) den staatsrechtlichen Re-
kurs an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil und die gegen sie im Kalltoll
Uri angehobene Strafuntersuchung seien aufzuheben.
Zur Begründung wird unter Berufung auf Verletzung
der Arl. 4 und 58 BV vorgebracht, die in Fragt' kom-
mendell Delikte, speziell die Uebertretung des Art. 173
der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914, seien
in KreuzIingen begangen worden und deshalb dort zu
beurteilen, was durch Ueberweisung der vorliegenden
Aktt:n an das thurgauische Yerhörrichteramt veranlasst
werden möge; tatsächlich habe die thurgauische Unter-
suchungsbehörde schon gegen Ende Dezember 1914 eine
• Haupt- und Staatsuntersuchung » gegen die Rekurrentin
angehoben, wobei insbesondere von allen ihren \VeincIl
Proben entnommen worden seien, deren Prüfung noch
andaure; die einzelnen Wein lieferungen der Rekurrentin
nach auswärts, wie eine solche hier beanstandet werde,
seien nur die Ausstrahlungen der ihr an ihrem Geschäfts-
sitze zur Last ge1egten Delikte.
Gerichtsstand. N° 44.
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C. -
Im Auftrage des Kreisgerichts Uri und des Re-
gierungsrates des Kantons Uri hat die urnerische Staats-
anwaltschaft sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen:
Die Rekurrentin habe schon durch die Vorladung vom
29. März 1915 von der sie in Anklagezustand versetzen-
den Verfügung des Regierungsrates Kenntnis erhalten
und hätte hiegegen schon damals Beschwerde führen
können. Durch ihr Wiedererwägungsgesuch gegenüber
dieser Verfügullg sei die Rekursfrist nicht verlängert
worden; zudem könne der Regierungsratsbeschluss vom
22. Mai 1915 auch deswegen uicht angefochten werdelJ,
weil ihm zufolge des vorangegangenen materiellen Ent-
scheides des Kreisgerichts Uri jede praktische Bedeutung
abgehe. Die Anfechtung des
kreisgerich~l~chen Ent-
scheides selbst aber sei unbegründet. Der Wempallscher.
den schon das Urner Landbuch mit Strafe bedroht habe,
müsse nach althergebrachter, praktischer und gesunder
Rechtsanschauung, an der die Bundesverfassung nichts
fieändert habe, auch da zur Rechenschaft gezogen \Vel:-
den können, '''"0 die Panscherei wirksam geworden seI.
Diesem praktischen Sinne des alten Rechtes sei denn
auch das Bundesgericht gefolgt (AS 40 I N° 12 S. 10X
Ir.). Da hier keine thurgauisc~e Beh~rder interven.iert
habe, liege ein KompetenzkonflIkt ZWeier h.antone meht
vor. Auch habe die Rekurrentin nicht einmal behauptet.
wegen des gleichen Yergehens zweimal in ~ntersu~llUng
gezogen worden zu sein; vielmehr e:-gebe SICh aus Ihrem
Verlangen, die Gösehener Affäre SeI zur Unt~rsuchullg
an den thurgauischen Yerhörriehter zu überweIsen, dass
dieser sich damit noch nicht befasst habe, dass also das
hierauf bezügliche Untersuchungsverfahren in Uri jeden-
falls zuerst eröffnet worden sei. Demnach werde bean-
tragt, {, es sei die Rekursbeschwerde al~ unb~gründet ab-
zuweisen bezw. es sei auf dieselbe mcht emzutreten ..,
D. -
Der Verhörrichter des Kantons Thurgau hat
auf Aufrage des Instruktionsrichters am 6 .. September
1915 mitgeteilt: Die Cntersuchung gegen dIe Inhaber
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Staatsrecht.
der Firma A. Bächler & Oe, die Mitte Dezember 1914
eröffnet worden sei, gehe jetzt ihrem Abschlusse ent-
gegen. Sämtliche Weine der Firma seien untersucht wor-
den, und es werde sowohl wegen Uebertretung des Kunst-
weinverbotes, als auch wegen Zuwiderhandlung gegen
Art. 173 der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914
in einer ganzen Anzahl von Fällen Ueberweisung statt-
frnden. Der spezielle Tatbestand, welcher Gegenstand der
Beurteilung durch das Kreisgericht Ud gebildet habe,
sei in der thurgauischen Untersuchung nicht releviert
worden. Es sei aber mit \Vahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass die in Göschenen beanstandeten Weine identisch
seien mit solchen, die im Thurgau Gegenstand der straf-
rechtlichen Beurteilung bilden werden, da hier die sämt-
lichen offenen Waadtländer und die sämtlichen offenen
Hallauer der Firma, sei es als Kunstwein, sei es wegen
falscher Deklaration, beanstandet worden seien.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Einrede der Rekursverspätung, worauf die
Bemerkung in der Verufhmlassung der Urner Behörden.
die Rekurrentin hätte schon gegenüber der Vorladung
yom 29. März 1915 Beschwerde führen können, in Ver-
bindung mit dem Nichteintretensantrage, abzuzielen
scheint, entbehrt der Begründung. Im Strafverfahren
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der
Lebensmittelpolizei besteht nach dem allgemeinen Grund-
satze des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 über die
Auslieferung von Verbrecheru oder Angeschuldigten, dem
die Spezialbestimmung in Art. 51 des eidg. Lebensmittel-
polizeigesetzes vom 8. Dezember 1905 (LMPG) entspricht,
zwischen den Kantonen keine weitergehende Rechts-
hülfepflicht, als die, auf gestelltes Verlangen den An-
geschuldigten auszuliefern oder den Vollzug des auswär-
tigen Strafurteils zuzusichern. Solche Rechtshülfe hat
aber vorliegend der Kanton Uri vom Kanton Thurgau
Gerichtsstand. N0 44.
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nicht verlangt, und es ist demnach das vom Kreisgericht
Uri erlassene Kontumazialurteil im Kanton Thurgau
nicht ohne weiteres vollstreckbar. Unter diesen Um-
ständen durfte sich die Rekurrentin gegenüber. der Vor-
ladung vom 29. März 1915 mit ihrer;BestreItung ~er
Kompetenz des Urner Richters begnügen und hatte kerne
Veranlassung, sich gegen das Verfahren der Urner Be-
hörden im Wege des staatsrechtlichen Rekurses zur Weh.f
zu setzen, bevor das im Kanton Uri ergangene UrteIl
gegen sie im Kanton Thurgau vollzogen werden wollte.
Gegenüber dem im Schreiben der Staatskassaverwalt~ng
Uri vom 31. Mai 1915 liegenden Versuche des Urteils-
vollzuges aber ist der Rekurs rechtzei~ig erh?ben worden.
2. -
Gegenstand der Anfechtung bIldet dIe s~ra~recht
liehe Verfolgung der Rekurrentin im Kant~n Url,.die zum
Erlabs des kreisgerichtlichen Kontumazlalurtells vom
3. Mai 1915 geführt hat; bestritten wird die 'örtliche Z~
ständigkeit der Urner Behörde~ in d~r Angelege~helt~
Nun beschlägt der dem KreisgerIcht UrI zur B~urteIlung
überwiesene Straf tatbestand den gemäss Art. b4 LMPG
in Titel XIII der bundesrätlichen Ausführungsverordnung
vom 8. Mai 1914 näher geregelten Verkehr mi ~ Wein,
nämlich einerseits die hinsichtlich des ProduktlOnsortes
unwahre Bezeichnung von Wein (Zuwiderhandlung gegen
Art. 173 der Verordnung), und anderseits die Verwendung
der zusatzlosen Bezeichnung «Wein» für nicht rein ge-
haltene sondern « gestreckte) d. h. gallisierte Weine
(Zuwid~rhandlung gegen Art. 172 Abs. 1 in Verbindung
mit den Art. 192 und 194 der Verordnun.g). Im Dispositiv
seines Urteils spricht das Kreisgericht allerding~ nur von
Übertretung des Art. 173. Allein der vom GerIcht zum
Urteil erhobene Antrag der Staatsanwaltschaft stützt
sich auch auf die Art. 172 Abs. 1 und 192. Es kann des-
halb keinem Zweifel unterliegen, dass das Gericht t~t
sächlich den ganzen Überweisungstat~~stand be~:tel.It
und ledigJichaus Versehen das DispOSItiv unvollstandlg
formuliert hat. Dieser Tatbestand fällt laut Art. 283 der
AS 41 I -
1915
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Staatsrecht.
Verordnung unter die « Strafbestimmungen » des Gesetzes~
zu denen (Titel II : Art. 36-53 LMPG) auch die in den
Art. 50 und 51 enthaltenen Gerichtsstandsnormen
gehören. Die streitige Gerichtsstandsfrage ist somit keine
solche des kantonalen Strafprozessrechts, die der bundes-
gerichtlichen Kognition nur aus dem von der Rekurreniin
geltend gemachten Gesichtspunkte der Art. 4 und 58 BV
unterstehen würde. Massgebend für ihre Beantwortung
sind vielmehr ausschliesslich die erwähnten bundesgesetz-
lichen VOl'schrifttn, über deren Anwendung das Bundes-
gericht als Staatsgerichtshof nach Art. 52 LMPG direkt
zu befinden hat. Und zwar sind diese Vorschriften schon
von Amtes wegen, trotzdem die Rekurrentin sie nicht
angerufen hat. zu berücksichtigen, da es sich im vor-
liegenden Falle der S ach e n ach um einen inter-
kantonalen Kompetenzkonflikt handt-lt, den als solchen
der BUlldesstaatsgerichtshof unabhängig VOll den Rechts-
auffassungen der Parteien zu entscheiden berufen ist.
Dabei fällt in Betracht: Nach Art. 50 LMPG hat die
strafrechtliche Verfolgung der Lebensmittelpolizeiver-
gehen « entweder am Orte, wo das Vergehen begangeu
worden ist, oder am vVohnOit des Angeschuldigten» zu
erfolgen; « in keinem Falle dürfen für das gleiche Ye[-
gehen mehrere strafrechtliche. Verfolgungen einireten 1>.
sondern das Verfahren ist « an dem Orte durchzuführen.
an welchem es zuerst eröfi'net wurde l), wobei Gehülfen
und Begünstiger stets in das Verfahren gegen den Haupt-
urheber mit einzubeziehen &ind. Diese Einheit des Ver-
fahrens wird anschliesscnd, in Arl. 51, speziell bei in te r-
k an ton ale r Zuständigkeitskonkurrenz ausdf ücklich
vorgesehen sowohl für den Fall der Mittäten.chaft (wenn
{(ein Vergehen in mehreren Kantonen begangen l) worden
ist, hinsichtlich « a1ler Mitschuldigen » : Abs. 1), als auch
für den Fall der Vergehellskonnexitüt (wenn « ehl Täter
mehrere zusammenhängende Delikte in verschiedenen
Kantonen verübt l) hat: Ab. 2). Dagegen erwähnt das
Gesetz nicht besonders den hier gegtbelien Fall, in wel-
Gerichtsstand. Na 44.
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ehern ein Vergehen von ein em Täter in der Weise
begangen worden ist, dass sich die strafbare Tätigkeit
im Gebiete mehr als eines Kantons abgespielt hat. Nach
der allgemeinen Vorschrift des Art. 50 darf jedoch auch
in diesem Falle nur ein e Strafverfolgung eintreten.
Schwierigkeiten bietet bei solchen Tatbf'ständen lediglich
die Bestimmung des Begehungsortes, indem es sich fragen
kann, ob dieser nur an ein emder durch die strafbare
Tätigkeit berührten Orte -
etwa an demjenigen der
Hau p t tätigkeit -
oder übelall da anzunehmen sei.
wo irgend ein Merkmal des Straf tatbestandes verwirk-
licht worden ist. Als Begehungsort aber kommt nach der
Natur der Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittel-
polizeivorschriften über den Verkehr mit Wein; weil diese
Vorschriften zum Schutze der Konsumenten aufgestent
sind, vorab der Ort in Betracht, an den der Wein zum
(unmittelbaren oder bloss mittelbaren) Konsum geliefert
worden ist. Folglich muss vorliegend in jedem Falle -
nach den beiden erwähnten Aufi'assungen -
Göschenen,
wohin die beanstandeten Weine, zu dortiger Verwendung
für den Konsum, unter angeblich vorschriftswidriger
Bezeichnung geliefert worden sind, als Begehungsort
angesehen und aus diesem Gesichtspunkte allerdings die
Zuständigkeit der Urner Behörden zur Strafverfolgung
als an sich gegeben anerkannt werden. Allein die gleiche
Zuständigkeit auch der thurgauischen Strafbehörden steht
schon im Hinblick auf den Sitz der Rekurrenfin und
Wohnort ihrer Teilhaber in Kreuzlingen (also auch wenn
daselbst, wo die angeb:ich vorschriftswidrige Bezeichnung
und Fakturierung du beanstandeten Weine stattgefunoen
hat, deswegen kein Begehungsort anzunehmen \väre)
ausseI' Frage. Gemäss Art. 50 LMPG entscheidet somit
über die Berechtigung zur Aus ü b II n g dieser Zustän-
digkeit die Priorität der Untersuchungseröfi'nung. In dieser
Hinsicht steht aktenmässig fest, dass, während die das
Urner Strafverfahren gegenüber der Rekurrentin ein-
leitende Untersuchungsmassnahme erst von Anfangs
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Staatsrecht.
Februar 1915 datiert, im Kauton Thurgau schon seit
Mitte Dezember 1914 eine den Weinhandel jener be-
treffende allgemeine Strafuntersuchung schwebt. Diese
umfasst zwar, laut Mitteilung des Verhörricbters, die den
Gegenstand des Verfahrens im Kanton Uri bildende
Göschener Weinlieferung als solche nicht; doch darf nach
ihrer, vom Verhörrichter bestätigten Ausdehnnng auf das
gesamte Weinlager in Kreuzlingen. wobei dessen sämt-
liche « Hallauen und « Waadtländen Weine wegen un-
richtiger Herkunftsbezeichnung oder als nicht rein
gehalten (Kunstweine) beanstandet worden sind, unbe-
denklich angenommen werden, dass die in Göschenen
erfolgten Beanstandungen dem Vergehenstatbestande
nach - weil auch in Kreuzlingen noch vorhandene Weine
betreffend -
darin inbegriffen sind. Bei dieser Sachlage
aber geht es schlechterdings nicht an, mit Bezug hierauf
den Urner Behörden die Priorität der Strafverfolgung zu-
zuerkennen. Es kann sich fragen, ob nicht schon durch
den gesetzlichen Vergehensbegriff des « in Verkehr-
bringens)} sämtliche Lieferungen eines bestimmten, den
Art. 172 oder 173 der bundesrätlichen Verordnung vom
8.l\1ai 1914 nicht entsprechenden Weines, obschon jede
derselben alle Merkmale des betJ;effenden Vergehens auf-
weist, gleichwohl zu einem einheitlichen, am Ver-
sendungs- oder an einem der verschiedenen Lieferungs-
orte insgesamt zu beurteilenden Straf tatbestande,
also zu ein e m Vergehen im Sinne des Art. 51 Ab s. 1
LMPG, zusammengefasst werden. (Verg1. zu der dem
Art. 50 des Gesetzes entsprechenden Bestimmung des
nationalrätlichen Kommissionsentwurfes -
Art. 33 -
das Votum Gottofrey, der unter den Tatbestand des
Art. 51 Abs. 1 -
des damaligen Art. 33 bis -
ausdrück-
lich auch diesen Fall subsumiert hat : Amtl. Stenogr.
Bulletin der Bundesversammlung, 1904, S. 89/90.) Un-
zweifelhaft aber ergibt sich die Vorschrift einheitlicher Be-
urteilung solcher Einzelvergehen aus Art. 51 Abs. 2 LMPG;
denn zufolge der Gleichartigkeit ihres Gegenstandes
Gerichtsstand. N° 44.
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(Wein des gleichen Vorrates) erscheinen dieselben als
« zusammenhängend» im Sinne dieser Gesetzesbestim-
mung. Deshalb muss die erste Untersuchungseröffnung
hinsichtlich dieses Vergehenstatbestandes die Priorität für
die Gesamtheit der feststellbaren einzelnen Vergehen
begründen, also die Attraktion der Zuständigkeit auch
für diejenigen Einzelvergehen bewirken, welche nach-
träglich anderweitig zuerst erfasst werden, da anders ja
der Wille des Gesetzes, mehrfache Bestrafungen für zu-
sammenhängende Vergehen auszuschliessen, nicht ver-
wirklicht würde.
Erweist sich demnach vorliegend die Durchführung
des besonderen Strafverfahrens im Kanton Uri neben
dem früher eröffneten allgemeinen Strafverfahren des
Kantons Thurgau als bundesrechtlich nicht statthaft, so
muss das angefochtene Kontumazialurteil des Kreis-
gerichts Uri, und zwar in allen seinen Wirkungen -
nicht
etwa nur hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit ausserhalb
des Kantons Uri -
aufgehoben und die Beurteilung des
ihm zu Grunde liegenden Tatbestandes den thurgauischen
Strafbehörden überwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das
Kontumazialurteil des KreisgerIchts U ri vom 3. Mai 1915
aufgehoben und der Regierungsrat des Kantolls Uri ein-
geladen wird, die Strafanzeige der Urschweizerischen
Lebensmittel-Untersuchungsanstalt Brunnen gegen die
Rekurrentin vom 8. März 1915 dem Verhörrichter des
Kantons Thurgau in Frauenfeld zu überweisen.