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41_I_306

BGE 41 I 306

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-30 · Deutsch CH
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306 Par ces motifs, Staatsrecht. Ie Tribunal fecteraI prononce: Le recours est admis, le jugement attaque est annule et le Tribunal civil du district de Lausanne est declare com- petent pour statuer sur la demande de divorce de la recourante.

44. Urteil vom 30. September 1915 i. S. A. Bächler & Oie gegen Uri. Staatsrechtliche Anfech.tung eines Strafurteils, das in einem andern Kanton erlassen worden ist, wegen Unzuständigkeit des erkennenden Richters, erst gegenüber dem Versuche der Urteilsvollstreckung im Wohnsitzkanton des Rekur- renten. - Gerichtsstand für Vergehen betr. den Yer- kehr mit Wein gemäss den Art. 50 und 01 LMPG. Kompetenz des Staatsgerichtshofs aus Art. 52 LMPG. A. - Am 2. Februar 1915 wmden in Göschenell yon einer Weinlieferung der Firma A. Bä(fhler & (ie, Wein- handlung in Kreuzlingen, an· den Wirt des Bahllhof- büffets Göschenen, bestehend aus drei Fässern, welche als « Hallauer coupiert,» «\Veisser Tafelwein) und « \Vaadtländer coupiert» bezeichnet waren, Proben ent- nommen. Ueber deren Untersuchung erstattete die Ur- schweizerische LebensmitteJ-Untersuchungsanstalt Brun- nen der Sanitätsdirektion des Kantons Uri am 8. März 1915 folgenden Bericht: Der «( Hallauer) entspreche we- der im Geschmack noch in den Gehaltszahlen einem Weine aus dem Kanton Schaffhausen; es liege mit Be- zug hierauf eine Uebertretung VOll Art. 173 der bundes- rätlichen Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 vor; der Wein dürfe nur unter der Bezeichnung « Rotwein» ausgeschenkt werden. Beim « Weissen Tafelwein) und Gericllts;;hllld. N0 44. 307 beim « Waadtländer ) handle es sich überhaupt nicht um rein gehaltene, sondern um gestreckte Weine. Auf Grund dieses Berichts beschloss der Regierungs- rat des Kantons Uri am 13./26. März 1915 die Ueber- weisung der Firma A. Bächler & eIe, wegen Zuwider- handlung gegen die erwähnte Verordnung, an den Straf- richter, und am 29. März 1915 lud die Staatsanwalt- schaft Uri sie, unter Angabe des vorstehenden Tatbe- standes als ~ Klage I), auf den 3. Mai 1915 zur Verhand- lung vor Kreisgericht Uri vor. Hierauf bestritt die Firma in Zuschriften ihrer Vertreter an die Staatsanwaltschaft vom 3. und 20. April 1915 die Zuständigkeit des Urner Richters und verlangte, die ergangene Vorladung sei, nötigenfalls durch Revision des regierungsrätlichen Ueber- wei~ungsbeschlusses, aufzuheben und die Angelegenheit an das thurgauische Verhörrichteramt zu verweisen, wo bereits eine lJ allseitige Strafunterbuchung I) wegen ihres Weinhandels gegen sie anhängig sei. Die Staatsanwalt- schaft gab dem Regierungsrate von dieser Einsprache Kenntnis und ersuchte um rechtzeitige Mitteilung seiner Verfügung. Eine solche erfolgte jedoch vor dem ange- setzten VerhandlungsterIDin nicht. Als die Firma A. Bächler & Oe zur Verhandlung vom 3. Mai 1915 nicht erschien, beschloss das Kreisgericht gemäss dem Antrage der Staatsanwaltschaft, die sich in rechtlicher Hinsicht auf die Art. 41, 48 und 50 des Lebensmittelgesetzes und die Art. 162 Abs.l, 173 und 192 der Lebensmittelver· ordnung berief, es sei jene « wegen Uebertretung des ) Art. 173 eingangs erwähnterVerordnung in contumaciam ) verurteilt zu 70 Fr. Busse, 2 Fr. Gerichtsgeld und zur » Zahlung der üntersuchungskosten von 36 Fr .• ) Erst mit Beschluss vom 22. Mai 1915 stellte der Regierungs- rat so dann fest, der Einsprache der Firma A. Bächler & Oe habe keine Folge gegeben werden können, da « als Ort der Deliktshandlung bezw. wo der Erfolg eintrat I), im vorliegenden Falle GÖschenen. wohin der Wein ge- 308 Staatsrecht. liefert und wo die Probe entnommen worden sei, be- zeichnet werden müsse; übrigens sei die Einsprache zu- folge des kreisgerichtlichen Urteils vom 3. Mai 1915 ge- genstandslos geworden. Diese beiden Entscheidungen wurden der Firma A. Bächler & Oe in der Weise zur Kenntnis gebracht, dass die Staatskassaverwaltung Uri sie mit Schreiben vom

31. Mai 1915 unter Betreibungsandrohung zur Zahlung der laut « Strafliste» des Kreisgerichts Uri vom 3. Mai 1915 dem Kanton schuldigen (einzeln aufgeführten) Br- träge von zusammen 108 Fr. aufforderte und dazu in einer Fussllote bemerkte, die Einsprache ihrer Vertreter sei durch Regiernngsbeschluss yom 22. Mai 1915 als unbegründet erklärt worden. B. -- Mit Eingabe ihrer Vertreter vom 21. .Juli 1915 hat die Firma A. Bächler & Oe « gegen den Entscheid des Kreisgerichts Ud vom 3. Mai und des Regierungs- rates Uri vom 22. Mai 1915,) den staatsrechtlichen Re- kurs an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrage, das angefochtene Urteil und die gegen sie im Kalltoll Uri angehobene Strafuntersuchung seien aufzuheben. Zur Begründung wird unter Berufung auf Verletzung der Arl. 4 und 58 BV vorgebracht, die in Fragt' kom- mendell Delikte, speziell die Uebertretung des Art. 173 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914, seien in KreuzIingen begangen worden und deshalb dort zu beurteilen, was durch Ueberweisung der vorliegenden Aktt:n an das thurgauische Yerhörrichteramt veranlasst werden möge; tatsächlich habe die thurgauische Unter- suchungsbehörde schon gegen Ende Dezember 1914 eine

• Haupt- und Staatsuntersuchung » gegen die Rekurrentin angehoben, wobei insbesondere von allen ihren \VeincIl Proben entnommen worden seien, deren Prüfung noch andaure; die einzelnen Wein lieferungen der Rekurrentin nach auswärts, wie eine solche hier beanstandet werde, seien nur die Ausstrahlungen der ihr an ihrem Geschäfts- sitze zur Last ge1egten Delikte. Gerichtsstand. N° 44. 309 C. - Im Auftrage des Kreisgerichts Uri und des Re- gierungsrates des Kantons Uri hat die urnerische Staats- anwaltschaft sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Die Rekurrentin habe schon durch die Vorladung vom

29. März 1915 von der sie in Anklagezustand versetzen- den Verfügung des Regierungsrates Kenntnis erhalten und hätte hiegegen schon damals Beschwerde führen können. Durch ihr Wiedererwägungsgesuch gegenüber dieser Verfügullg sei die Rekursfrist nicht verlängert worden; zudem könne der Regierungsratsbeschluss vom

22. Mai 1915 auch deswegen uicht angefochten werdelJ, weil ihm zufolge des vorangegangenen materiellen Ent- scheides des Kreisgerichts Uri jede praktische Bedeutung abgehe. Die Anfechtung des kreisgerich~l~chen Ent- scheides selbst aber sei unbegründet. Der Wempallscher. den schon das Urner Landbuch mit Strafe bedroht habe, müsse nach althergebrachter, praktischer und gesunder Rechtsanschauung, an der die Bundesverfassung nichts fieändert habe, auch da zur Rechenschaft gezogen \Vel:- den können, '''"0 die Panscherei wirksam geworden seI. Diesem praktischen Sinne des alten Rechtes sei denn auch das Bundesgericht gefolgt (AS 40 I N° 12 S. 10X Ir.). Da hier keine thurgauisc~e Beh~rder interven.iert habe, liege ein KompetenzkonflIkt ZWeier h.antone meht vor. Auch habe die Rekurrentin nicht einmal behauptet. wegen des gleichen Yergehens zweimal in ~ntersu~llUng gezogen worden zu sein; vielmehr e:-gebe SICh aus Ihrem Verlangen, die Gösehener Affäre SeI zur Unt~rsuchullg an den thurgauischen Yerhörriehter zu überweIsen, dass dieser sich damit noch nicht befasst habe, dass also das hierauf bezügliche Untersuchungsverfahren in Uri jeden- falls zuerst eröffnet worden sei. Demnach werde bean- tragt, {, es sei die Rekursbeschwerde al~ unb~gründet ab- zuweisen bezw. es sei auf dieselbe mcht emzutreten .. , D. - Der Verhörrichter des Kantons Thurgau hat auf Aufrage des Instruktionsrichters am 6 .. September 1915 mitgeteilt: Die Cntersuchung gegen dIe Inhaber 310 Staatsrecht. der Firma A. Bächler & Oe, die Mitte Dezember 1914 eröffnet worden sei, gehe jetzt ihrem Abschlusse ent- gegen. Sämtliche Weine der Firma seien untersucht wor- den, und es werde sowohl wegen Uebertretung des Kunst- weinverbotes, als auch wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 173 der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 in einer ganzen Anzahl von Fällen Ueberweisung statt- frnden. Der spezielle Tatbestand, welcher Gegenstand der Beurteilung durch das Kreisgericht Ud gebildet habe, sei in der thurgauischen Untersuchung nicht releviert worden. Es sei aber mit \Vahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die in Göschenen beanstandeten Weine identisch seien mit solchen, die im Thurgau Gegenstand der straf- rechtlichen Beurteilung bilden werden, da hier die sämt- lichen offenen Waadtländer und die sämtlichen offenen Hallauer der Firma, sei es als Kunstwein, sei es wegen falscher Deklaration, beanstandet worden seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Einrede der Rekursverspätung, worauf die Bemerkung in der Verufhmlassung der Urner Behörden. die Rekurrentin hätte schon gegenüber der Vorladung yom 29. März 1915 Beschwerde führen können, in Ver- bindung mit dem Nichteintretensantrage, abzuzielen scheint, entbehrt der Begründung. Im Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Lebensmittelpolizei besteht nach dem allgemeinen Grund- satze des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 über die Auslieferung von Verbrecheru oder Angeschuldigten, dem die Spezialbestimmung in Art. 51 des eidg. Lebensmittel- polizeigesetzes vom 8. Dezember 1905 (LMPG) entspricht, zwischen den Kantonen keine weitergehende Rechts- hülfepflicht, als die, auf gestelltes Verlangen den An- geschuldigten auszuliefern oder den Vollzug des auswär- tigen Strafurteils zuzusichern. Solche Rechtshülfe hat aber vorliegend der Kanton Uri vom Kanton Thurgau Gerichtsstand. N0 44. 311 nicht verlangt, und es ist demnach das vom Kreisgericht Uri erlassene Kontumazialurteil im Kanton Thurgau nicht ohne weiteres vollstreckbar. Unter diesen Um- ständen durfte sich die Rekurrentin gegenüber. der Vor- ladung vom 29. März 1915 mit ihrer ;BestreItung ~er Kompetenz des Urner Richters begnügen und hatte kerne Veranlassung, sich gegen das Verfahren der Urner Be- hörden im Wege des staatsrechtlichen Rekurses zur Weh.f zu setzen, bevor das im Kanton Uri ergangene UrteIl gegen sie im Kanton Thurgau vollzogen werden wollte. Gegenüber dem im Schreiben der Staatskassaverwalt~ng Uri vom 31. Mai 1915 liegenden Versuche des Urteils- vollzuges aber ist der Rekurs rechtzei~ig erh?ben worden.

2. - Gegenstand der Anfechtung bIldet dIe s~ra~recht­ liehe Verfolgung der Rekurrentin im Kant~n Url,.die zum Erlabs des kreisgerichtlichen Kontumazlalurtells vom

3. Mai 1915 geführt hat; bestritten wird die 'örtliche Z~­ ständigkeit der Urner Behörde~ in d~r Angelege~helt~ Nun beschlägt der dem KreisgerIcht UrI zur B~urteIlung überwiesene Straf tatbestand den gemäss Art. b4 LMPG in Titel XIII der bundesrätlichen Ausführungsverordnung vom 8. Mai 1914 näher geregelten Verkehr mi ~ Wein, nämlich einerseits die hinsichtlich des ProduktlOnsortes unwahre Bezeichnung von Wein (Zuwiderhandlung gegen Art. 173 der Verordnung), und anderseits die Verwendung der zusatzlosen Bezeichnung «Wein» für nicht rein ge- haltene sondern « gestreckte) d. h. gallisierte Weine (Zuwid~rhandlung gegen Art. 172 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 192 und 194 der Verordnun.g). Im Dispositiv seines Urteils spricht das Kreisgericht allerding~ nur von Übertretung des Art. 173. Allein der vom GerIcht zum Urteil erhobene Antrag der Staatsanwaltschaft stützt sich auch auf die Art. 172 Abs. 1 und 192. Es kann des- halb keinem Zweifel unterliegen, dass das Gericht t~t­ sächlich den ganzen Überweisungstat~~stand be~:tel.It und ledigJichaus Versehen das DispOSItiv unvollstandlg formuliert hat. Dieser Tatbestand fällt laut Art. 283 der AS 41 I - 1915 21 312 Staatsrecht. Verordnung unter die « Strafbestimmungen » des Gesetzes~ zu denen (Titel II : Art. 36-53 LMPG) auch die in den Art. 50 und 51 enthaltenen Gerichtsstandsnormen gehören. Die streitige Gerichtsstandsfrage ist somit keine solche des kantonalen Strafprozessrechts, die der bundes- gerichtlichen Kognition nur aus dem von der Rekurreniin geltend gemachten Gesichtspunkte der Art. 4 und 58 BV unterstehen würde. Massgebend für ihre Beantwortung sind vielmehr ausschliesslich die erwähnten bundesgesetz- lichen VOl'schrifttn, über deren Anwendung das Bundes- gericht als Staatsgerichtshof nach Art. 52 LMPG direkt zu befinden hat. Und zwar sind diese Vorschriften schon von Amtes wegen, trotzdem die Rekurrentin sie nicht angerufen hat. zu berücksichtigen, da es sich im vor- liegenden Falle der S ach e n ach um einen inter- kantonalen Kompetenzkonflikt handt-lt, den als solchen der BUlldesstaatsgerichtshof unabhängig VOll den Rechts- auffassungen der Parteien zu entscheiden berufen ist. Dabei fällt in Betracht: Nach Art. 50 LMPG hat die strafrechtliche Verfolgung der Lebensmittelpolizeiver- gehen « entweder am Orte, wo das Vergehen begangeu worden ist, oder am vVohnOit des Angeschuldigten» zu erfolgen; « in keinem Falle dürfen für das gleiche Ye[- gehen mehrere strafrechtliche. Verfolgungen einireten 1>. sondern das Verfahren ist « an dem Orte durchzuführen. an welchem es zuerst eröfi'net wurde l), wobei Gehülfen und Begünstiger stets in das Verfahren gegen den Haupt- urheber mit einzubeziehen &ind. Diese Einheit des Ver- fahrens wird anschliesscnd, in Arl. 51, speziell bei in te r- k an ton ale r Zuständigkeitskonkurrenz ausdf ücklich vorgesehen sowohl für den Fall der Mittäten.chaft (wenn {( ein Vergehen in mehreren Kantonen begangen l) worden ist, hinsichtlich « a1ler Mitschuldigen » : Abs. 1), als auch für den Fall der Vergehellskonnexitüt (wenn « ehl Täter mehrere zusammenhängende Delikte in verschiedenen Kantonen verübt l) hat: Ab. 2). Dagegen erwähnt das Gesetz nicht besonders den hier gegtbelien Fall, in wel- Gerichtsstand. Na 44. 313 ehern ein Vergehen von ein em Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die strafbare Tätigkeit im Gebiete mehr als eines Kantons abgespielt hat. Nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 50 darf jedoch auch in diesem Falle nur ein e Strafverfolgung eintreten. Schwierigkeiten bietet bei solchen Tatbf'ständen lediglich die Bestimmung des Begehungsortes, indem es sich fragen kann, ob dieser nur an ein emder durch die strafbare Tätigkeit berührten Orte - etwa an demjenigen der Hau p t tätigkeit - oder übelall da anzunehmen sei. wo irgend ein Merkmal des Straf tatbestandes verwirk- licht worden ist. Als Begehungsort aber kommt nach der Natur der Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittel- polizeivorschriften über den Verkehr mit Wein; weil diese Vorschriften zum Schutze der Konsumenten aufgestent sind, vorab der Ort in Betracht, an den der Wein zum (unmittelbaren oder bloss mittelbaren) Konsum geliefert worden ist. Folglich muss vorliegend in jedem Falle - nach den beiden erwähnten Aufi'assungen - Göschenen, wohin die beanstandeten Weine, zu dortiger Verwendung für den Konsum, unter angeblich vorschriftswidriger Bezeichnung geliefert worden sind, als Begehungsort angesehen und aus diesem Gesichtspunkte allerdings die Zuständigkeit der Urner Behörden zur Strafverfolgung als an sich gegeben anerkannt werden. Allein die gleiche Zuständigkeit auch der thurgauischen Strafbehörden steht schon im Hinblick auf den Sitz der Rekurrenfin und Wohnort ihrer Teilhaber in Kreuzlingen (also auch wenn daselbst, wo die angeb:ich vorschriftswidrige Bezeichnung und Fakturierung du beanstandeten Weine stattgefunoen hat, deswegen kein Begehungsort anzunehmen \väre) ausseI' Frage. Gemäss Art. 50 LMPG entscheidet somit über die Berechtigung zur Aus ü b II n g dieser Zustän- digkeit die Priorität der Untersuchungseröfi'nung. In dieser Hinsicht steht aktenmässig fest, dass, während die das Urner Strafverfahren gegenüber der Rekurrentin ein- leitende Untersuchungsmassnahme erst von Anfangs 314 Staatsrecht. Februar 1915 datiert, im Kauton Thurgau schon seit Mitte Dezember 1914 eine den Weinhandel jener be- treffende allgemeine Strafuntersuchung schwebt. Diese umfasst zwar, laut Mitteilung des Verhörricbters, die den Gegenstand des Verfahrens im Kanton Uri bildende Göschener Weinlieferung als solche nicht; doch darf nach ihrer, vom Verhörrichter bestätigten Ausdehnnng auf das gesamte Weinlager in Kreuzlingen. wobei dessen sämt- liche « Hallauen und « Waadtländen Weine wegen un- richtiger Herkunftsbezeichnung oder als nicht rein gehalten (Kunstweine) beanstandet worden sind, unbe- denklich angenommen werden, dass die in Göschenen erfolgten Beanstandungen dem Vergehenstatbestande nach - weil auch in Kreuzlingen noch vorhandene Weine betreffend - darin inbegriffen sind. Bei dieser Sachlage aber geht es schlechterdings nicht an, mit Bezug hierauf den Urner Behörden die Priorität der Strafverfolgung zu- zuerkennen. Es kann sich fragen, ob nicht schon durch den gesetzlichen Vergehensbegriff des « in Verkehr- bringens )} sämtliche Lieferungen eines bestimmten, den Art. 172 oder 173 der bundesrätlichen Verordnung vom 8.l\1ai 1914 nicht entsprechenden Weines, obschon jede derselben alle Merkmale des betJ;effenden Vergehens auf- weist, gleichwohl zu einem einheitlichen, am Ver- sendungs- oder an einem der verschiedenen Lieferungs- orte insgesamt zu beurteilenden Straf tatbestande, also zu ein e m Vergehen im Sinne des Art. 51 Ab s. 1 LMPG, zusammengefasst werden. (Verg1. zu der dem Art. 50 des Gesetzes entsprechenden Bestimmung des nationalrätlichen Kommissionsentwurfes - Art. 33 - das Votum Gottofrey, der unter den Tatbestand des Art. 51 Abs. 1 - des damaligen Art. 33 bis - ausdrück- lich auch diesen Fall subsumiert hat : Amtl. Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, 1904, S. 89/90.) Un- zweifelhaft aber ergibt sich die Vorschrift einheitlicher Be- urteilung solcher Einzelvergehen aus Art. 51 Abs. 2 LMPG; denn zufolge der Gleichartigkeit ihres Gegenstandes Gerichtsstand. N° 44. 315 (Wein des gleichen Vorrates) erscheinen dieselben als « zusammenhängend» im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung. Deshalb muss die erste Untersuchungseröffnung hinsichtlich dieses Vergehenstatbestandes die Priorität für die Gesamtheit der feststellbaren einzelnen Vergehen begründen, also die Attraktion der Zuständigkeit auch für diejenigen Einzelvergehen bewirken, welche nach- träglich anderweitig zuerst erfasst werden, da anders ja der Wille des Gesetzes, mehrfache Bestrafungen für zu- sammenhängende Vergehen auszuschliessen, nicht ver- wirklicht würde. Erweist sich demnach vorliegend die Durchführung des besonderen Strafverfahrens im Kanton Uri neben dem früher eröffneten allgemeinen Strafverfahren des Kantons Thurgau als bundesrechtlich nicht statthaft, so muss das angefochtene Kontumazialurteil des Kreis- gerichts Uri, und zwar in allen seinen Wirkungen - nicht etwa nur hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit ausserhalb des Kantons Uri - aufgehoben und die Beurteilung des ihm zu Grunde liegenden Tatbestandes den thurgauischen Strafbehörden überwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Kontumazialurteil des KreisgerIchts U ri vom 3. Mai 1915 aufgehoben und der Regierungsrat des Kantolls Uri ein- geladen wird, die Strafanzeige der Urschweizerischen Lebensmittel-Untersuchungsanstalt Brunnen gegen die Rekurrentin vom 8. März 1915 dem Verhörrichter des Kantons Thurgau in Frauenfeld zu überweisen.