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41_I_306

BGE 41 I 306

Bundesgericht (BGE) · 1915-09-30 · Deutsch CH
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306

Par ces motifs,

Staatsrecht.

Ie Tribunal fecteraI

prononce:

Le recours est admis, le jugement attaque est annule et

le Tribunal civil du district de Lausanne est declare com-

petent pour statuer sur la demande de divorce de la

recourante.

44. Urteil vom 30. September 1915 i. S. A. Bächler & Oie

gegen Uri.

Staatsrechtliche Anfech.tung eines Strafurteils, das in einem

andern Kanton erlassen worden ist, wegen Unzuständigkeit

des erkennenden Richters, erst gegenüber dem Versuche

der Urteilsvollstreckung im Wohnsitzkanton des Rekur-

renten. -

Gerichtsstand für Vergehen betr. den Yer-

kehr mit Wein gemäss den Art. 50 und 01 LMPG.

Kompetenz des Staatsgerichtshofs aus Art. 52 LMPG.

A. -

Am 2. Februar 1915 wmden in Göschenell yon

einer Weinlieferung der Firma A. Bä(fhler & (ie, Wein-

handlung in Kreuzlingen, an· den Wirt des Bahllhof-

büffets Göschenen, bestehend aus drei Fässern, welche

als « Hallauer coupiert,» «\Veisser Tafelwein)

und

« \Vaadtländer coupiert» bezeichnet waren, Proben ent-

nommen. Ueber deren Untersuchung erstattete die Ur-

schweizerische LebensmitteJ-Untersuchungsanstalt Brun-

nen der Sanitätsdirektion des Kantons Uri am 8. März

1915 folgenden Bericht: Der «(Hallauer) entspreche we-

der im Geschmack noch in den Gehaltszahlen einem

Weine aus dem Kanton Schaffhausen; es liege mit Be-

zug hierauf eine Uebertretung VOll Art. 173 der bundes-

rätlichen Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 vor;

der Wein dürfe nur unter der Bezeichnung « Rotwein»

ausgeschenkt werden. Beim « Weissen Tafelwein) und

Gericllts;;hllld. N0 44.

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beim « Waadtländer) handle es sich überhaupt nicht um

rein gehaltene, sondern um gestreckte Weine.

Auf Grund dieses Berichts beschloss der Regierungs-

rat des Kantons Uri am 13./26. März 1915 die Ueber-

weisung der Firma A. Bächler & eIe, wegen Zuwider-

handlung gegen die erwähnte Verordnung, an den Straf-

richter, und am 29. März 1915 lud die Staatsanwalt-

schaft Uri sie, unter Angabe des vorstehenden Tatbe-

standes als ~ Klage I), auf den 3. Mai 1915 zur Verhand-

lung vor Kreisgericht Uri vor. Hierauf bestritt die Firma

in Zuschriften ihrer Vertreter an die Staatsanwaltschaft

vom 3. und 20. April 1915 die Zuständigkeit des Urner

Richters und verlangte, die ergangene Vorladung sei,

nötigenfalls durch Revision des regierungsrätlichen Ueber-

wei~ungsbeschlusses, aufzuheben und die Angelegenheit

an das thurgauische Verhörrichteramt zu verweisen, wo

bereits eine lJ allseitige Strafunterbuchung I) wegen ihres

Weinhandels gegen sie anhängig sei. Die Staatsanwalt-

schaft gab dem Regierungsrate von dieser Einsprache

Kenntnis und ersuchte um rechtzeitige Mitteilung seiner

Verfügung. Eine solche erfolgte jedoch vor dem ange-

setzten VerhandlungsterIDin nicht. Als die Firma A.

Bächler & Oe zur Verhandlung vom 3. Mai 1915 nicht

erschien, beschloss das Kreisgericht gemäss dem Antrage

der Staatsanwaltschaft, die sich in rechtlicher Hinsicht

auf die Art. 41, 48 und 50 des Lebensmittelgesetzes und

die Art. 162 Abs.l, 173 und 192 der Lebensmittelver·

ordnung berief, es sei jene « wegen Uebertretung des

) Art. 173 eingangs erwähnterVerordnung in contumaciam

) verurteilt zu 70 Fr. Busse, 2 Fr. Gerichtsgeld und zur

» Zahlung der üntersuchungskosten von 36 Fr .•) Erst

mit Beschluss vom 22. Mai 1915 stellte der Regierungs-

rat so dann fest, der Einsprache der Firma A. Bächler

& Oe habe keine Folge gegeben werden können, da « als

Ort der Deliktshandlung bezw. wo der Erfolg eintrat I),

im vorliegenden Falle GÖschenen. wohin der Wein ge-

308

Staatsrecht.

liefert und wo die Probe entnommen worden sei, be-

zeichnet werden müsse; übrigens sei die Einsprache zu-

folge des kreisgerichtlichen Urteils vom 3. Mai 1915 ge-

genstandslos geworden.

Diese beiden Entscheidungen wurden der Firma A.

Bächler & Oe in der Weise zur Kenntnis gebracht, dass

die Staatskassaverwaltung Uri sie mit Schreiben vom

31. Mai 1915 unter Betreibungsandrohung zur Zahlung

der laut « Strafliste» des Kreisgerichts Uri vom 3. Mai

1915 dem Kanton schuldigen (einzeln aufgeführten) Br-

träge von zusammen 108 Fr. aufforderte und dazu in

einer Fussllote bemerkte, die Einsprache ihrer Vertreter

sei durch Regiernngsbeschluss yom 22. Mai 1915 als

unbegründet erklärt worden.

B. -- Mit Eingabe ihrer Vertreter vom 21. .Juli 1915

hat die Firma A. Bächler & Oe « gegen den Entscheid

des Kreisgerichts Ud vom 3. Mai und des Regierungs-

rates Uri vom 22. Mai 1915,) den staatsrechtlichen Re-

kurs an das Bundesgericht ergriffen. mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil und die gegen sie im Kalltoll

Uri angehobene Strafuntersuchung seien aufzuheben.

Zur Begründung wird unter Berufung auf Verletzung

der Arl. 4 und 58 BV vorgebracht, die in Fragt' kom-

mendell Delikte, speziell die Uebertretung des Art. 173

der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914, seien

in KreuzIingen begangen worden und deshalb dort zu

beurteilen, was durch Ueberweisung der vorliegenden

Aktt:n an das thurgauische Yerhörrichteramt veranlasst

werden möge; tatsächlich habe die thurgauische Unter-

suchungsbehörde schon gegen Ende Dezember 1914 eine

• Haupt- und Staatsuntersuchung » gegen die Rekurrentin

angehoben, wobei insbesondere von allen ihren \VeincIl

Proben entnommen worden seien, deren Prüfung noch

andaure; die einzelnen Wein lieferungen der Rekurrentin

nach auswärts, wie eine solche hier beanstandet werde,

seien nur die Ausstrahlungen der ihr an ihrem Geschäfts-

sitze zur Last ge1egten Delikte.

Gerichtsstand. N° 44.

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C. -

Im Auftrage des Kreisgerichts Uri und des Re-

gierungsrates des Kantons Uri hat die urnerische Staats-

anwaltschaft sich wesentlich wie folgt vernehmen lassen:

Die Rekurrentin habe schon durch die Vorladung vom

29. März 1915 von der sie in Anklagezustand versetzen-

den Verfügung des Regierungsrates Kenntnis erhalten

und hätte hiegegen schon damals Beschwerde führen

können. Durch ihr Wiedererwägungsgesuch gegenüber

dieser Verfügullg sei die Rekursfrist nicht verlängert

worden; zudem könne der Regierungsratsbeschluss vom

22. Mai 1915 auch deswegen uicht angefochten werdelJ,

weil ihm zufolge des vorangegangenen materiellen Ent-

scheides des Kreisgerichts Uri jede praktische Bedeutung

abgehe. Die Anfechtung des

kreisgerich~l~chen Ent-

scheides selbst aber sei unbegründet. Der Wempallscher.

den schon das Urner Landbuch mit Strafe bedroht habe,

müsse nach althergebrachter, praktischer und gesunder

Rechtsanschauung, an der die Bundesverfassung nichts

fieändert habe, auch da zur Rechenschaft gezogen \Vel:-

den können, '''"0 die Panscherei wirksam geworden seI.

Diesem praktischen Sinne des alten Rechtes sei denn

auch das Bundesgericht gefolgt (AS 40 I N° 12 S. 10X

Ir.). Da hier keine thurgauisc~e Beh~rder interven.iert

habe, liege ein KompetenzkonflIkt ZWeier h.antone meht

vor. Auch habe die Rekurrentin nicht einmal behauptet.

wegen des gleichen Yergehens zweimal in ~ntersu~llUng

gezogen worden zu sein; vielmehr e:-gebe SICh aus Ihrem

Verlangen, die Gösehener Affäre SeI zur Unt~rsuchullg

an den thurgauischen Yerhörriehter zu überweIsen, dass

dieser sich damit noch nicht befasst habe, dass also das

hierauf bezügliche Untersuchungsverfahren in Uri jeden-

falls zuerst eröffnet worden sei. Demnach werde bean-

tragt, {, es sei die Rekursbeschwerde al~ unb~gründet ab-

zuweisen bezw. es sei auf dieselbe mcht emzutreten ..,

D. -

Der Verhörrichter des Kantons Thurgau hat

auf Aufrage des Instruktionsrichters am 6 .. September

1915 mitgeteilt: Die Cntersuchung gegen dIe Inhaber

310

Staatsrecht.

der Firma A. Bächler & Oe, die Mitte Dezember 1914

eröffnet worden sei, gehe jetzt ihrem Abschlusse ent-

gegen. Sämtliche Weine der Firma seien untersucht wor-

den, und es werde sowohl wegen Uebertretung des Kunst-

weinverbotes, als auch wegen Zuwiderhandlung gegen

Art. 173 der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914

in einer ganzen Anzahl von Fällen Ueberweisung statt-

frnden. Der spezielle Tatbestand, welcher Gegenstand der

Beurteilung durch das Kreisgericht Ud gebildet habe,

sei in der thurgauischen Untersuchung nicht releviert

worden. Es sei aber mit \Vahrscheinlichkeit anzunehmen,

dass die in Göschenen beanstandeten Weine identisch

seien mit solchen, die im Thurgau Gegenstand der straf-

rechtlichen Beurteilung bilden werden, da hier die sämt-

lichen offenen Waadtländer und die sämtlichen offenen

Hallauer der Firma, sei es als Kunstwein, sei es wegen

falscher Deklaration, beanstandet worden seien.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Einrede der Rekursverspätung, worauf die

Bemerkung in der Verufhmlassung der Urner Behörden.

die Rekurrentin hätte schon gegenüber der Vorladung

yom 29. März 1915 Beschwerde führen können, in Ver-

bindung mit dem Nichteintretensantrage, abzuzielen

scheint, entbehrt der Begründung. Im Strafverfahren

wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der

Lebensmittelpolizei besteht nach dem allgemeinen Grund-

satze des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 über die

Auslieferung von Verbrecheru oder Angeschuldigten, dem

die Spezialbestimmung in Art. 51 des eidg. Lebensmittel-

polizeigesetzes vom 8. Dezember 1905 (LMPG) entspricht,

zwischen den Kantonen keine weitergehende Rechts-

hülfepflicht, als die, auf gestelltes Verlangen den An-

geschuldigten auszuliefern oder den Vollzug des auswär-

tigen Strafurteils zuzusichern. Solche Rechtshülfe hat

aber vorliegend der Kanton Uri vom Kanton Thurgau

Gerichtsstand. N0 44.

311

nicht verlangt, und es ist demnach das vom Kreisgericht

Uri erlassene Kontumazialurteil im Kanton Thurgau

nicht ohne weiteres vollstreckbar. Unter diesen Um-

ständen durfte sich die Rekurrentin gegenüber. der Vor-

ladung vom 29. März 1915 mit ihrer;BestreItung ~er

Kompetenz des Urner Richters begnügen und hatte kerne

Veranlassung, sich gegen das Verfahren der Urner Be-

hörden im Wege des staatsrechtlichen Rekurses zur Weh.f

zu setzen, bevor das im Kanton Uri ergangene UrteIl

gegen sie im Kanton Thurgau vollzogen werden wollte.

Gegenüber dem im Schreiben der Staatskassaverwalt~ng

Uri vom 31. Mai 1915 liegenden Versuche des Urteils-

vollzuges aber ist der Rekurs rechtzei~ig erh?ben worden.

2. -

Gegenstand der Anfechtung bIldet dIe s~ra~recht­

liehe Verfolgung der Rekurrentin im Kant~n Url,.die zum

Erlabs des kreisgerichtlichen Kontumazlalurtells vom

3. Mai 1915 geführt hat; bestritten wird die 'örtliche Z~­

ständigkeit der Urner Behörde~ in d~r Angelege~helt~

Nun beschlägt der dem KreisgerIcht UrI zur B~urteIlung

überwiesene Straf tatbestand den gemäss Art. b4 LMPG

in Titel XIII der bundesrätlichen Ausführungsverordnung

vom 8. Mai 1914 näher geregelten Verkehr mi ~ Wein,

nämlich einerseits die hinsichtlich des ProduktlOnsortes

unwahre Bezeichnung von Wein (Zuwiderhandlung gegen

Art. 173 der Verordnung), und anderseits die Verwendung

der zusatzlosen Bezeichnung «Wein» für nicht rein ge-

haltene sondern « gestreckte) d. h. gallisierte Weine

(Zuwid~rhandlung gegen Art. 172 Abs. 1 in Verbindung

mit den Art. 192 und 194 der Verordnun.g). Im Dispositiv

seines Urteils spricht das Kreisgericht allerding~ nur von

Übertretung des Art. 173. Allein der vom GerIcht zum

Urteil erhobene Antrag der Staatsanwaltschaft stützt

sich auch auf die Art. 172 Abs. 1 und 192. Es kann des-

halb keinem Zweifel unterliegen, dass das Gericht t~t­

sächlich den ganzen Überweisungstat~~stand be~:tel.It

und ledigJichaus Versehen das DispOSItiv unvollstandlg

formuliert hat. Dieser Tatbestand fällt laut Art. 283 der

AS 41 I -

1915

21

312

Staatsrecht.

Verordnung unter die « Strafbestimmungen » des Gesetzes~

zu denen (Titel II : Art. 36-53 LMPG) auch die in den

Art. 50 und 51 enthaltenen Gerichtsstandsnormen

gehören. Die streitige Gerichtsstandsfrage ist somit keine

solche des kantonalen Strafprozessrechts, die der bundes-

gerichtlichen Kognition nur aus dem von der Rekurreniin

geltend gemachten Gesichtspunkte der Art. 4 und 58 BV

unterstehen würde. Massgebend für ihre Beantwortung

sind vielmehr ausschliesslich die erwähnten bundesgesetz-

lichen VOl'schrifttn, über deren Anwendung das Bundes-

gericht als Staatsgerichtshof nach Art. 52 LMPG direkt

zu befinden hat. Und zwar sind diese Vorschriften schon

von Amtes wegen, trotzdem die Rekurrentin sie nicht

angerufen hat. zu berücksichtigen, da es sich im vor-

liegenden Falle der S ach e n ach um einen inter-

kantonalen Kompetenzkonflikt handt-lt, den als solchen

der BUlldesstaatsgerichtshof unabhängig VOll den Rechts-

auffassungen der Parteien zu entscheiden berufen ist.

Dabei fällt in Betracht: Nach Art. 50 LMPG hat die

strafrechtliche Verfolgung der Lebensmittelpolizeiver-

gehen « entweder am Orte, wo das Vergehen begangeu

worden ist, oder am vVohnOit des Angeschuldigten» zu

erfolgen; « in keinem Falle dürfen für das gleiche Ye[-

gehen mehrere strafrechtliche. Verfolgungen einireten 1>.

sondern das Verfahren ist « an dem Orte durchzuführen.

an welchem es zuerst eröfi'net wurde l), wobei Gehülfen

und Begünstiger stets in das Verfahren gegen den Haupt-

urheber mit einzubeziehen &ind. Diese Einheit des Ver-

fahrens wird anschliesscnd, in Arl. 51, speziell bei in te r-

k an ton ale r Zuständigkeitskonkurrenz ausdf ücklich

vorgesehen sowohl für den Fall der Mittäten.chaft (wenn

{(ein Vergehen in mehreren Kantonen begangen l) worden

ist, hinsichtlich « a1ler Mitschuldigen » : Abs. 1), als auch

für den Fall der Vergehellskonnexitüt (wenn « ehl Täter

mehrere zusammenhängende Delikte in verschiedenen

Kantonen verübt l) hat: Ab. 2). Dagegen erwähnt das

Gesetz nicht besonders den hier gegtbelien Fall, in wel-

Gerichtsstand. Na 44.

313

ehern ein Vergehen von ein em Täter in der Weise

begangen worden ist, dass sich die strafbare Tätigkeit

im Gebiete mehr als eines Kantons abgespielt hat. Nach

der allgemeinen Vorschrift des Art. 50 darf jedoch auch

in diesem Falle nur ein e Strafverfolgung eintreten.

Schwierigkeiten bietet bei solchen Tatbf'ständen lediglich

die Bestimmung des Begehungsortes, indem es sich fragen

kann, ob dieser nur an ein emder durch die strafbare

Tätigkeit berührten Orte -

etwa an demjenigen der

Hau p t tätigkeit -

oder übelall da anzunehmen sei.

wo irgend ein Merkmal des Straf tatbestandes verwirk-

licht worden ist. Als Begehungsort aber kommt nach der

Natur der Zuwiderhandlungen gegen die Lebensmittel-

polizeivorschriften über den Verkehr mit Wein; weil diese

Vorschriften zum Schutze der Konsumenten aufgestent

sind, vorab der Ort in Betracht, an den der Wein zum

(unmittelbaren oder bloss mittelbaren) Konsum geliefert

worden ist. Folglich muss vorliegend in jedem Falle -

nach den beiden erwähnten Aufi'assungen -

Göschenen,

wohin die beanstandeten Weine, zu dortiger Verwendung

für den Konsum, unter angeblich vorschriftswidriger

Bezeichnung geliefert worden sind, als Begehungsort

angesehen und aus diesem Gesichtspunkte allerdings die

Zuständigkeit der Urner Behörden zur Strafverfolgung

als an sich gegeben anerkannt werden. Allein die gleiche

Zuständigkeit auch der thurgauischen Strafbehörden steht

schon im Hinblick auf den Sitz der Rekurrenfin und

Wohnort ihrer Teilhaber in Kreuzlingen (also auch wenn

daselbst, wo die angeb:ich vorschriftswidrige Bezeichnung

und Fakturierung du beanstandeten Weine stattgefunoen

hat, deswegen kein Begehungsort anzunehmen \väre)

ausseI' Frage. Gemäss Art. 50 LMPG entscheidet somit

über die Berechtigung zur Aus ü b II n g dieser Zustän-

digkeit die Priorität der Untersuchungseröfi'nung. In dieser

Hinsicht steht aktenmässig fest, dass, während die das

Urner Strafverfahren gegenüber der Rekurrentin ein-

leitende Untersuchungsmassnahme erst von Anfangs

314

Staatsrecht.

Februar 1915 datiert, im Kauton Thurgau schon seit

Mitte Dezember 1914 eine den Weinhandel jener be-

treffende allgemeine Strafuntersuchung schwebt. Diese

umfasst zwar, laut Mitteilung des Verhörricbters, die den

Gegenstand des Verfahrens im Kanton Uri bildende

Göschener Weinlieferung als solche nicht; doch darf nach

ihrer, vom Verhörrichter bestätigten Ausdehnnng auf das

gesamte Weinlager in Kreuzlingen. wobei dessen sämt-

liche « Hallauen und « Waadtländen Weine wegen un-

richtiger Herkunftsbezeichnung oder als nicht rein

gehalten (Kunstweine) beanstandet worden sind, unbe-

denklich angenommen werden, dass die in Göschenen

erfolgten Beanstandungen dem Vergehenstatbestande

nach - weil auch in Kreuzlingen noch vorhandene Weine

betreffend -

darin inbegriffen sind. Bei dieser Sachlage

aber geht es schlechterdings nicht an, mit Bezug hierauf

den Urner Behörden die Priorität der Strafverfolgung zu-

zuerkennen. Es kann sich fragen, ob nicht schon durch

den gesetzlichen Vergehensbegriff des « in Verkehr-

bringens)} sämtliche Lieferungen eines bestimmten, den

Art. 172 oder 173 der bundesrätlichen Verordnung vom

8.l\1ai 1914 nicht entsprechenden Weines, obschon jede

derselben alle Merkmale des betJ;effenden Vergehens auf-

weist, gleichwohl zu einem einheitlichen, am Ver-

sendungs- oder an einem der verschiedenen Lieferungs-

orte insgesamt zu beurteilenden Straf tatbestande,

also zu ein e m Vergehen im Sinne des Art. 51 Ab s. 1

LMPG, zusammengefasst werden. (Verg1. zu der dem

Art. 50 des Gesetzes entsprechenden Bestimmung des

nationalrätlichen Kommissionsentwurfes -

Art. 33 -

das Votum Gottofrey, der unter den Tatbestand des

Art. 51 Abs. 1 -

des damaligen Art. 33 bis -

ausdrück-

lich auch diesen Fall subsumiert hat : Amtl. Stenogr.

Bulletin der Bundesversammlung, 1904, S. 89/90.) Un-

zweifelhaft aber ergibt sich die Vorschrift einheitlicher Be-

urteilung solcher Einzelvergehen aus Art. 51 Abs. 2 LMPG;

denn zufolge der Gleichartigkeit ihres Gegenstandes

Gerichtsstand. N° 44.

315

(Wein des gleichen Vorrates) erscheinen dieselben als

« zusammenhängend» im Sinne dieser Gesetzesbestim-

mung. Deshalb muss die erste Untersuchungseröffnung

hinsichtlich dieses Vergehenstatbestandes die Priorität für

die Gesamtheit der feststellbaren einzelnen Vergehen

begründen, also die Attraktion der Zuständigkeit auch

für diejenigen Einzelvergehen bewirken, welche nach-

träglich anderweitig zuerst erfasst werden, da anders ja

der Wille des Gesetzes, mehrfache Bestrafungen für zu-

sammenhängende Vergehen auszuschliessen, nicht ver-

wirklicht würde.

Erweist sich demnach vorliegend die Durchführung

des besonderen Strafverfahrens im Kanton Uri neben

dem früher eröffneten allgemeinen Strafverfahren des

Kantons Thurgau als bundesrechtlich nicht statthaft, so

muss das angefochtene Kontumazialurteil des Kreis-

gerichts Uri, und zwar in allen seinen Wirkungen -

nicht

etwa nur hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit ausserhalb

des Kantons Uri -

aufgehoben und die Beurteilung des

ihm zu Grunde liegenden Tatbestandes den thurgauischen

Strafbehörden überwiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das

Kontumazialurteil des KreisgerIchts U ri vom 3. Mai 1915

aufgehoben und der Regierungsrat des Kantolls Uri ein-

geladen wird, die Strafanzeige der Urschweizerischen

Lebensmittel-Untersuchungsanstalt Brunnen gegen die

Rekurrentin vom 8. März 1915 dem Verhörrichter des

Kantons Thurgau in Frauenfeld zu überweisen.