Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118
Verwaltungs. und D.isziplinarrechtspflege.
sollen, so ist da~ formell verbindlich» (S. 3 des Gutachtens).
2. -
Die ne,ue vom Gesetzgeber aufgestellte Ordnung
ist als Bestandteil der Bundesgesetzgebung für alle Behör-
den massgebend, für dlts Bundesgericht nach ausdrückli-
cher Vorschrift der Verfassung. Die Bundesgesetzgebung
umfasst neben den Gesetzen auch die allgemein verbind-
lichen Bundesbeschlüsse, nicht nur, wie die Klageschrift
annimmt, für die Fälle nach Art. 113 BV, sondern in
sämtlichen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen-
den Angelegenheiten.
Dies nach der ausdrücklichen
Ordnung in Art. 113, Abs. 3 für die Geschäfte nach Art.
lIO ff., für das Verwaltungsgericht nach Art. 114 bis,
Abs. 3 BV, der nur eine Wiederholung in kürzeren Worten
des in Art. 113, Abs. 3 für das Bundesgericht allgemein
ausgesprochenen Grundsatzes enthält. Er wurde in die
Verfassung aufgenommen, weil bei Erlass der Bestimmung
noch an die Möglichkeit eines vom Bundesgericht getrenn-
ten Verwaltungsgerichtshofes gedacht wurde. Die AuS-
lassung der « allgemein verbindlichen Beschlüsse der
Bundesversammlung» bedeutet keinen sachlichen Unter-
schied zu Art. 113, Abs. 3 BV (BURCKHARDT, Kommentar
S. 802, Ziff. 5 und Zitate; GIACOMETTI, Verfassungs-
gerichtsbarkeit S. 85 f., bes. S. 86 Anm. 6).
Das Verordnungsrecht ist für den Richter verbindlich
im Rahmen der Bundesgesetzgebung; wo es von dieser
abweicht, gilt nicht die Vero~ung, sondern das Gesetz
(BGE 51 I S. 450 f. Erw. 2; 3 I S. 433, Erw. 1; BURcK-
HARDT, Komm. 3. Auf I. S. 789). Das Bundesgericht hat
sich demnach an die neue Ordnung des Gesetzgehers zu
halten, durch die eine Ausnahme von der in Art. 72 Abs.
2 der Statuten aufgestellten Garantie der statutarischen
Rente eingeführt wurde.
3. -
Ob es sachlich richtig war, einen Eingriff in An-
sprüche anzuordnen, die nach bisherigem Recht als
wohlerworbene anerkannt waren (vgl. BGE 63 I S. 35
ff.), hat der Richter nicht zu erörtern. Diese Frage, mit
der sich das Gutachten BURCKHARDT hauptsächlich befasst
und die. es verneint, ist rechtspolitischer Natur und hat
Erfin.dungsschutz. N° 26.
119
die für das Bundesgericht verbindliche Lösung gefunden
in der Ordnung, die die Gesetzgebung aufgestellt hat.
4. -
Das Begehren der Klägerin auf Ausrichtung der
ungekürzten Rente ist deshalb, weil im Widerspruch zur
Bundesgesetzgebung, als unbegründet abzuweisen. Unbe-
gründet ist auch der Antrag auf Rückerstattung eines
Teils der Einlagen ihres Ehemannes in die Pensionskasse.
Art. 29 Finanzprogramm 1936 spricht sie nicht aus und
sie versteht sich nicht von selber. Dies schon deshalb,
weil die Klägerin schon Leistungen der Versicherungskasse
auf Grund der früheren Rentenberechnung bezogen hat.
Es liegt auch auf der Hand, dass der Zweck der Anordnung
in Art. 29 Finanzprogramm vereitelt würde, wenn die
durch die Kürzung der Pensionen erzielten Einsparungen
anderseits durch Rückerstattung von Prämien und Ein-
lagen beeinträchtigt würden.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
I. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'lNVENTION
26. ÄUSlUg aus dem Urteil des Eassationshofes vom 16. 1ün
1937 i. S. Müller i Krempel gegen Sandmann.
B und e s t r a f r e eh t s p f leg e g e set z,
Art. 269.
Die
Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f-
pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts
begründet werden. Erw. 1.
.
Pa t e n t ge s et z, Art. 38Ziff. 2u. 3, u.Art. 42. Begeh un gs-
ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort
an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht
von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.
120
Strafrecht.
A. -
Die B~schwerdeführerin ist Inhaberin des schwei-
zerischen Erfuidung~patentes Nr. 153,159 für eine Flasche
mit aufschraubbarer Verschlussklappe. Am 3. September
1936 erstattete sie bei der Bezirksanwaltschaft Zürich
Strafanzeige wegen Patentverletzung gegen den Beschwer-
degegner Emil Sandmann in Altstätten (St. Gallen).
Dem Sandmann wurde darin vorgeworfen, dass er Fla-
schen in den Handel bringe, die eine Nachahmung des
Patentgegenstandes darstellen; so habe er am 10. Juni
1936 einen Posten solcher Flaschen nach Zürich geliefert.
B. -Am 30. Oktober 1936 hat die Bezirksanwaltschaft
Zürich die Strafuntersuchung wegen örtlicher Unzustän-
digkeit der zürcherischen Untersuchungsbehörden ein-
gestellt. AIs ~andmann am 10. Juni 1936 einen Posten
solcher Flaschen nach Zürich gesandt habe, habe er sie
im Kanton St. Gallen, nicht im Kanton Zürich in Verkehr
gebracht. Die Versendung, nicht der Empfang bedeute
das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3~ Ziff. 2 PatG.
Gegen diese Verfügung hat die Firma Müller & Krempel
an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurriert.
Am 31. Dezember 1936 hat die Staatsanwaltschaft
den Rekurs abgewiesen.
C. -
Gegen diesen Rekursentscheid hat die Firma
Müller & Krempel Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Sie
beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, und die zürche-
rischen Strafbehörden seien anzuweisen, die Untersuchung
durchzuführen und Anklage zu erheben.
Verletzt seien die Art. 38 Ziff. 2 und 3 und Art. 42
PatG. Werde die Ware von einem Ort an einen andern
Ort versandt, so sei die Patentverletzung auch dort
begangen, wo die Ware hingelange.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung "
1. -
Nach Art. 269 BStrP kann die Nichtigkeits-
beschwerde nur daInit begründet werden, dass die ange-
fochtene Entschei dung eidgenössisches Recht verletze.
Ähnlich lautete OG Art. 163, sodass die frühere Rechtspre-
chung über die Verletzung eidgenössischen Rechtes auch
Erfindungsschutz. No 26.
121
fürderhin beachtlich ist. Nach dieser frühem Rechtspre-
chung unter der Herrschaft von OG Art. 163 ist unter
Verletzung eidgenössischen Rechtes nicht nur die Ver-
1etzung von Bestimmungen des materiellen Strafrechtes,
sondern auch die Verletzung von strafprozessualen Be-
stimmungen des Bundesrechtes zu verstehen (BGE 36 I
270 ff. und die bei STÄMPFLI, N 4 zu Art. 269 BStrP
weiter zitierten Entscheide). Insbesondere hat das Bundes-
gericht auch schon erkannt, dass eine Gerichtsstands-
vorschrift eines Bundesgesetzes, die verletzt sein soll,
Anlass zu einer Nichtigkeitsbeschwerde geben kann (BGE
36 I 635, vgl. auch BGE 32 I 682 fi., 33 I 419). Dass
hier die Gerichtsstandsvorschrift in einem an sich privat-
rechtlichen Spezialgesetz enthalten ist, tut nichts zur
Sache.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. -
Streitgegenstand bildet die Frage, wO die Ware
gemäss Art. 38 ziff. 2 u. 3 PatG in der Verkehr gebracht
u. wO infolgedessen gemäss Art. 42 die Patentverletzung
begangen ist, wenn es sich um Versendung der Ware
von einem Ort an den andern handelt. Das Schrifttum
hat diese Frage gelegentlich zugunsten des Ortes beant-
wortet, wohin die Übersendung erfolgt ist (so GUYER
Kommentar N 3 zu Art. 42 PatG; WEIDLICH U. BLUM,
Patentrecht, Ziff. 2 a zu Art. 42, nehmen nicht Stellung.)
Hier besteht nun kein Zweifel darüber, dass die straf-
bare Handlung jedenfalls in St. Gallen begangen worden
ist. Dort sind die Flaschen ohne Zweifel in Verkehr
gebracht worden. Fraglich ist nur, ob siea u c h in
Zürich in Verkehr gebracht worden sind. Daraus erhellt,
dass die Gefahr eines negativen Kompetenzkonfliktes
nicht besteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes,
dass bei negativen Kompetenzkonflikten demjenigen Be-
gehungsort der Vorzug zu geben sei, für den Gründe der
Zweckmässigkeit sprechen (BGE 40 I 21), ist daher nicht
ohne weiteres anwendbar. Immerhin mag neben andem
auch auf Gründe der Zweckmässigkeitabgestellt werden.
Nicht anwendbar ist auch die Lehre vom Begehungsort
122
Strafrecht.
beim Distanzv~rgehen. Mit Recht bemerkt die Staats-
anwaltschaft ~
angefochtenen Entscheid, dass die Hand-
lung gar kein Distanzvergehen darstellt, indem der Erfolg
schon an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung
begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware
in den Verkehr gekommen. Freilich tritt der Erfolg in
solchen Fällen auch noch anderswo ein: Nachdem die
Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin,
bis sie konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen
wird. Allein strafbar ist nach Art. 38 Ziff. 2 und 3 PatG·
das Indenverkehrbringen, nicht das Imverkehrlassen.
Die Tat daher nur dort als beg~n gelten, wo der Erfolg
erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt.
"
Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen:
Die Strafbestimmungschützt den Erfinder, nicht den
Käufer und Konsumenten.
Dem Erfinder aber kann
eher als dem Konsumenten zugemutet werden, an den
Richter zu gelangen, wo die Ware versandt worden ist.
Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft -
man denke an
sogenannte Massenartikel -
an viele Orte spediert werden,
würden bei Billigung der Ansicht der Beschwerdeführerin
viele, oft zahlloSe Gerichtsstände begründet. Eine Mehr-
zahl von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu ver-
meiden. Sie führt leicht zu widersprechenden Entscheiden
und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art. 42
PatG auch einen Sammelgeri,chtsstand vor, und wie bei
der Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand
wohl nicht nur dann gelten zu lassen, wenn es sich um
Mittäterschaft oder VergehenskoIl!1exität handelt, sondern
auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen
Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die
strafbare Tätigkeit theoretisch vielleicht auf dem Gebiet
mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312/13).
Allein die Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann
Anlass zu Streitigkeiten geben, während durch die vor-
liegende Lösung solche Konflikte zum vorneherein ver-
mieden werden.
Motorfahrzeug. und Fabrra.dverkehr. N° 27.
123
Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin ver-
tretene Auffassung dazu führen, dass ein Geschädigter,
wenn die Untersuchung in einem Kanton eingestellt
worden ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern
Kanton würde versuchen wollen, was keinen Schutz
verdient.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ll. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
27. Urteil des Xassationahof's TOm 24. Kai 1937 i. S. W;yler
gegen Bern, Staatsanwaltschaft.
Art. 25 Abs. I und Art. 27 MFG : Pflicht des von einer Seitenstrasse
in eine Hauptverkehrsstrasse Einmiindenden zur Mässigung
seiner Geschwindigkeit, auch wenn die letztere nicht als
Hauptstrasse bezeichnet ist.
A. -
Am 9. Juni 1936, 11 Uhr nachts, stiessen auf dem
Eigerplatz in Bern die von ihren Besitzern selbst geführten
Automobile des Eugen Wyler und des Dr. Walter Glaus
zusammen.
Der Eigerplatz wird längswegs durchzogen vom Doppel-
tramgeleise, das von der Zieglerstrasse nach der Seftigen-
strasse führt. In dieser Richtung von der Ziegler- nach der
Seftigenstrasse fuhr Wyler, während Glaus links von der
Zieglerstra.sse aus der Mühlemattstrasse auf den Platz
eingefahren war, um den Platz in der Richtung nach der
Schwarzenburgstrasse rechts der Seftigenstrasse zu über-
queren.
Der Gerichtspräsident IV von Bern hat am 29. Oktober
1936 den Dr. Glaus wegen lJbertretung des Art. 25, Abs. 1,