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63_I_119

BGE 63 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und D.isziplinarrechtspflege.

sollen, so ist da~ formell verbindlich» (S. 3 des Gutachtens).

2. -

Die ne,ue vom Gesetzgeber aufgestellte Ordnung

ist als Bestandteil der Bundesgesetzgebung für alle Behör-

den massgebend, für dlts Bundesgericht nach ausdrückli-

cher Vorschrift der Verfassung. Die Bundesgesetzgebung

umfasst neben den Gesetzen auch die allgemein verbind-

lichen Bundesbeschlüsse, nicht nur, wie die Klageschrift

annimmt, für die Fälle nach Art. 113 BV, sondern in

sämtlichen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen-

den Angelegenheiten.

Dies nach der ausdrücklichen

Ordnung in Art. 113, Abs. 3 für die Geschäfte nach Art.

lIO ff., für das Verwaltungsgericht nach Art. 114 bis,

Abs. 3 BV, der nur eine Wiederholung in kürzeren Worten

des in Art. 113, Abs. 3 für das Bundesgericht allgemein

ausgesprochenen Grundsatzes enthält. Er wurde in die

Verfassung aufgenommen, weil bei Erlass der Bestimmung

noch an die Möglichkeit eines vom Bundesgericht getrenn-

ten Verwaltungsgerichtshofes gedacht wurde. Die AuS-

lassung der « allgemein verbindlichen Beschlüsse der

Bundesversammlung» bedeutet keinen sachlichen Unter-

schied zu Art. 113, Abs. 3 BV (BURCKHARDT, Kommentar

S. 802, Ziff. 5 und Zitate; GIACOMETTI, Verfassungs-

gerichtsbarkeit S. 85 f., bes. S. 86 Anm. 6).

Das Verordnungsrecht ist für den Richter verbindlich

im Rahmen der Bundesgesetzgebung; wo es von dieser

abweicht, gilt nicht die Vero~ung, sondern das Gesetz

(BGE 51 I S. 450 f. Erw. 2; 3 I S. 433, Erw. 1; BURcK-

HARDT, Komm. 3. Auf I. S. 789). Das Bundesgericht hat

sich demnach an die neue Ordnung des Gesetzgehers zu

halten, durch die eine Ausnahme von der in Art. 72 Abs.

2 der Statuten aufgestellten Garantie der statutarischen

Rente eingeführt wurde.

3. -

Ob es sachlich richtig war, einen Eingriff in An-

sprüche anzuordnen, die nach bisherigem Recht als

wohlerworbene anerkannt waren (vgl. BGE 63 I S. 35

ff.), hat der Richter nicht zu erörtern. Diese Frage, mit

der sich das Gutachten BURCKHARDT hauptsächlich befasst

und die. es verneint, ist rechtspolitischer Natur und hat

Erfin.dungsschutz. N° 26.

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die für das Bundesgericht verbindliche Lösung gefunden

in der Ordnung, die die Gesetzgebung aufgestellt hat.

4. -

Das Begehren der Klägerin auf Ausrichtung der

ungekürzten Rente ist deshalb, weil im Widerspruch zur

Bundesgesetzgebung, als unbegründet abzuweisen. Unbe-

gründet ist auch der Antrag auf Rückerstattung eines

Teils der Einlagen ihres Ehemannes in die Pensionskasse.

Art. 29 Finanzprogramm 1936 spricht sie nicht aus und

sie versteht sich nicht von selber. Dies schon deshalb,

weil die Klägerin schon Leistungen der Versicherungskasse

auf Grund der früheren Rentenberechnung bezogen hat.

Es liegt auch auf der Hand, dass der Zweck der Anordnung

in Art. 29 Finanzprogramm vereitelt würde, wenn die

durch die Kürzung der Pensionen erzielten Einsparungen

anderseits durch Rückerstattung von Prämien und Ein-

lagen beeinträchtigt würden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

I. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'lNVENTION

26. ÄUSlUg aus dem Urteil des Eassationshofes vom 16. 1ün

1937 i. S. Müller i Krempel gegen Sandmann.

B und e s t r a f r e eh t s p f leg e g e set z,

Art. 269.

Die

Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f-

pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts

begründet werden. Erw. 1.

.

Pa t e n t ge s et z, Art. 38Ziff. 2u. 3, u.Art. 42. Begeh un gs-

ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort

an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht

von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.

120

Strafrecht.

A. -

Die B~schwerdeführerin ist Inhaberin des schwei-

zerischen Erfuidung~patentes Nr. 153,159 für eine Flasche

mit aufschraubbarer Verschlussklappe. Am 3. September

1936 erstattete sie bei der Bezirksanwaltschaft Zürich

Strafanzeige wegen Patentverletzung gegen den Beschwer-

degegner Emil Sandmann in Altstätten (St. Gallen).

Dem Sandmann wurde darin vorgeworfen, dass er Fla-

schen in den Handel bringe, die eine Nachahmung des

Patentgegenstandes darstellen; so habe er am 10. Juni

1936 einen Posten solcher Flaschen nach Zürich geliefert.

B. -Am 30. Oktober 1936 hat die Bezirksanwaltschaft

Zürich die Strafuntersuchung wegen örtlicher Unzustän-

digkeit der zürcherischen Untersuchungsbehörden ein-

gestellt. AIs ~andmann am 10. Juni 1936 einen Posten

solcher Flaschen nach Zürich gesandt habe, habe er sie

im Kanton St. Gallen, nicht im Kanton Zürich in Verkehr

gebracht. Die Versendung, nicht der Empfang bedeute

das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3~ Ziff. 2 PatG.

Gegen diese Verfügung hat die Firma Müller & Krempel

an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurriert.

Am 31. Dezember 1936 hat die Staatsanwaltschaft

den Rekurs abgewiesen.

C. -

Gegen diesen Rekursentscheid hat die Firma

Müller & Krempel Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Sie

beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, und die zürche-

rischen Strafbehörden seien anzuweisen, die Untersuchung

durchzuführen und Anklage zu erheben.

Verletzt seien die Art. 38 Ziff. 2 und 3 und Art. 42

PatG. Werde die Ware von einem Ort an einen andern

Ort versandt, so sei die Patentverletzung auch dort

begangen, wo die Ware hingelange.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung "

1. -

Nach Art. 269 BStrP kann die Nichtigkeits-

beschwerde nur daInit begründet werden, dass die ange-

fochtene Entschei dung eidgenössisches Recht verletze.

Ähnlich lautete OG Art. 163, sodass die frühere Rechtspre-

chung über die Verletzung eidgenössischen Rechtes auch

Erfindungsschutz. No 26.

121

fürderhin beachtlich ist. Nach dieser frühem Rechtspre-

chung unter der Herrschaft von OG Art. 163 ist unter

Verletzung eidgenössischen Rechtes nicht nur die Ver-

1etzung von Bestimmungen des materiellen Strafrechtes,

sondern auch die Verletzung von strafprozessualen Be-

stimmungen des Bundesrechtes zu verstehen (BGE 36 I

270 ff. und die bei STÄMPFLI, N 4 zu Art. 269 BStrP

weiter zitierten Entscheide). Insbesondere hat das Bundes-

gericht auch schon erkannt, dass eine Gerichtsstands-

vorschrift eines Bundesgesetzes, die verletzt sein soll,

Anlass zu einer Nichtigkeitsbeschwerde geben kann (BGE

36 I 635, vgl. auch BGE 32 I 682 fi., 33 I 419). Dass

hier die Gerichtsstandsvorschrift in einem an sich privat-

rechtlichen Spezialgesetz enthalten ist, tut nichts zur

Sache.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. -

Streitgegenstand bildet die Frage, wO die Ware

gemäss Art. 38 ziff. 2 u. 3 PatG in der Verkehr gebracht

u. wO infolgedessen gemäss Art. 42 die Patentverletzung

begangen ist, wenn es sich um Versendung der Ware

von einem Ort an den andern handelt. Das Schrifttum

hat diese Frage gelegentlich zugunsten des Ortes beant-

wortet, wohin die Übersendung erfolgt ist (so GUYER

Kommentar N 3 zu Art. 42 PatG; WEIDLICH U. BLUM,

Patentrecht, Ziff. 2 a zu Art. 42, nehmen nicht Stellung.)

Hier besteht nun kein Zweifel darüber, dass die straf-

bare Handlung jedenfalls in St. Gallen begangen worden

ist. Dort sind die Flaschen ohne Zweifel in Verkehr

gebracht worden. Fraglich ist nur, ob siea u c h in

Zürich in Verkehr gebracht worden sind. Daraus erhellt,

dass die Gefahr eines negativen Kompetenzkonfliktes

nicht besteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes,

dass bei negativen Kompetenzkonflikten demjenigen Be-

gehungsort der Vorzug zu geben sei, für den Gründe der

Zweckmässigkeit sprechen (BGE 40 I 21), ist daher nicht

ohne weiteres anwendbar. Immerhin mag neben andem

auch auf Gründe der Zweckmässigkeitabgestellt werden.

Nicht anwendbar ist auch die Lehre vom Begehungsort

122

Strafrecht.

beim Distanzv~rgehen. Mit Recht bemerkt die Staats-

anwaltschaft ~

angefochtenen Entscheid, dass die Hand-

lung gar kein Distanzvergehen darstellt, indem der Erfolg

schon an dem Orte eingetreten ist, an dem die Handlung

begangen wurde, in Altstätten. Dort schon ist die Ware

in den Verkehr gekommen. Freilich tritt der Erfolg in

solchen Fällen auch noch anderswo ein: Nachdem die

Ware in den Verkehr gekommen ist, bleibt sie darin,

bis sie konsumiert ist oder aus dem Handel zurückgezogen

wird. Allein strafbar ist nach Art. 38 Ziff. 2 und 3 PatG·

das Indenverkehrbringen, nicht das Imverkehrlassen.

Die Tat daher nur dort als beg~n gelten, wo der Erfolg

erstmals eintritt, nicht dort, wo er sich fortsetzt.

"

Dazu kommen vor allem noch praktische Erwägungen:

Die Strafbestimmungschützt den Erfinder, nicht den

Käufer und Konsumenten.

Dem Erfinder aber kann

eher als dem Konsumenten zugemutet werden, an den

Richter zu gelangen, wo die Ware versandt worden ist.

Da nachgeahmte Gegenstände sehr oft -

man denke an

sogenannte Massenartikel -

an viele Orte spediert werden,

würden bei Billigung der Ansicht der Beschwerdeführerin

viele, oft zahlloSe Gerichtsstände begründet. Eine Mehr-

zahl von Gerichtsständen ist aber wenn möglich zu ver-

meiden. Sie führt leicht zu widersprechenden Entscheiden

und Untersuchungsverfügungen. Freilich sieht Art. 42

PatG auch einen Sammelgeri,chtsstand vor, und wie bei

der Lebensmittelpolizei wäre dieser Sammelgerichtsstand

wohl nicht nur dann gelten zu lassen, wenn es sich um

Mittäterschaft oder VergehenskoIl!1exität handelt, sondern

auch dann, wenn ein einziges Vergehen von einem einzigen

Täter in der Weise begangen worden ist, dass sich die

strafbare Tätigkeit theoretisch vielleicht auf dem Gebiet

mehrerer Kantone abgespielt hat (BGE 41 I 312/13).

Allein die Feststellung des Sammelgerichtsstandes kann

Anlass zu Streitigkeiten geben, während durch die vor-

liegende Lösung solche Konflikte zum vorneherein ver-

mieden werden.

Motorfahrzeug. und Fabrra.dverkehr. N° 27.

123

Endlich könnte die von der Beschwerdeführerin ver-

tretene Auffassung dazu führen, dass ein Geschädigter,

wenn die Untersuchung in einem Kanton eingestellt

worden ist, es noch mit einer Strafklage in einem andern

Kanton würde versuchen wollen, was keinen Schutz

verdient.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

ll. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

27. Urteil des Xassationahof's TOm 24. Kai 1937 i. S. W;yler

gegen Bern, Staatsanwaltschaft.

Art. 25 Abs. I und Art. 27 MFG : Pflicht des von einer Seitenstrasse

in eine Hauptverkehrsstrasse Einmiindenden zur Mässigung

seiner Geschwindigkeit, auch wenn die letztere nicht als

Hauptstrasse bezeichnet ist.

A. -

Am 9. Juni 1936, 11 Uhr nachts, stiessen auf dem

Eigerplatz in Bern die von ihren Besitzern selbst geführten

Automobile des Eugen Wyler und des Dr. Walter Glaus

zusammen.

Der Eigerplatz wird längswegs durchzogen vom Doppel-

tramgeleise, das von der Zieglerstrasse nach der Seftigen-

strasse führt. In dieser Richtung von der Ziegler- nach der

Seftigenstrasse fuhr Wyler, während Glaus links von der

Zieglerstra.sse aus der Mühlemattstrasse auf den Platz

eingefahren war, um den Platz in der Richtung nach der

Schwarzenburgstrasse rechts der Seftigenstrasse zu über-

queren.

Der Gerichtspräsident IV von Bern hat am 29. Oktober

1936 den Dr. Glaus wegen lJbertretung des Art. 25, Abs. 1,