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36_I_270

BGE 36 I 270

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Arteil vom 23. Juni 1910 in Sachen Herzog gegen Thurgau. Bedeutung des Art. 182 0G: höchstsubsidiärer Charakter des staats¬ rechtlichen Rekurses. Nichtanwendung eidgenössischen Rechts ist der unrichtigen Anwendung bezw. der Verletzung desselben gleichzu¬ stellen; daher ist Nichtanwendung eidgenössischen Strafrechts, bezw. Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Strafrechts, mit der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde geltend zu machen; ebenso Nichtanwendung strafprozessualer Bestimmungen des eidgenössi¬ schen Rechts, da Art. 163 0G ganz allgemein von der Verletzung einer « eidgenössischen Rechtsvorschrift » spricht. — Geltendmachung eines Verstosses gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts ist ebenfalls als Geltendmachung der Ver- letzung eidgenössischen Rechts zu betrachten und hat daher nur da mittels des staatsrechtlichen Rekurses zu erfolgen, wo die Verletzung der bezüglichen Normen des eidgenössischen Rechts nicht auf an- derem Wege gerügt werden kann. A. — Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 1910 sind die beiden Rekurrenten der Milchfäl¬ schung schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 36 und 37 des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes zu einer Geldbuße von je 100 Fr., eventuell zu je 20 Tagen Gefangenschaft, zu den Kosten und zu einer Entschädigung an den Damnifikaten Schweizer von 5 Fr. verurteilt worden. Das Gericht nimmt als erwiesen an, daß eine am 3. November 1909 von der Gesundheitskommission Steckborn aufgenommene, dem kantonalen chemischen Laboratorium zugesandte Milchprobe die Fälschung ergeben habe und daß nie¬ mand anders als die Rekurrenten die Täter sein können. Das bezügliche Gutachten, das die Marktmilch mit der Stallmilch ver¬ gleicht, schließt auf einen Wasserzusatz von 22 %. Die Rekur¬ renten hatten vor den kantonalen Instanzen ihre Schuld bestritten und namentlich geltend gemacht, die Milchprobe sei nicht in rich¬ tiger Weise vorgenommen worden, indem die Probeflaschen für die Versendung an den Kantonschemiker nicht gemäß Vorschrift des bundesrätlichen Reglements zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz betreffend die Entnahme der Proben von Lebensmitteln 2c., vom

29. Januar 1909, verschnürt und amtlich versiegelt oder plom¬ biert worden seien. Ferner hatten sie sich darüber beschwert, daß ihnen das Ergebnis der Strafuntersuchung nicht sofort mitgeteilt worden sei. Über diese Einwände führt das Urteil aus: Unstreitig sei die Vorschrift des § 13 des bundesrätlichen Reglements be¬ treffend Entnahme von Proben nicht beachtet worden, da die Pro¬ beflaschen nicht verschnürt und versiegelt, sondern nur mit ein¬ fachem Verschlusse versehen in einer mittels Schlüssel geschlossenen Versandtkiste verpackt worden seien. Trotzdem sei die Probeent¬ nahme vom Strafrichter als maßgebend anzuerkennen. Die Vor¬ schriften des angerufenen Reglements seien bloße „regiminelle Ord¬ nungsvorschriften für die Handhabung des eidgenössischen Lebens¬ mittelgesetzes", also kein Bestandteil des Gesetzes und speziell kein solcher des strafrechtlichen Teils desselben. Die Ordnung des Strafverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen das Lebensmittel¬ gesetz sei nach Art. 49 und konform der Bundesverfassungsbestim¬ mung den Kantonen verblieben. Es müsse sich also das Verfahren ausschließlich nach kantonalem Rechte richten. Nach § 48 der kantonalen Strafprozeßordnung aber sei der Strafrichter an irgend¬ welche Beweistheorien nicht gebunden. Ausschlaggebend müsse daher für die vorliegende Strafsache dem Richter einzig sein, ob er bei gegebener Sachlage annehmen müsse, daß die aufgenommenen Proben nicht mehr als maßgebend anerkannt werden könnten. Dies sei zu verneinen. Es könne nicht angenommen werden, daß die Proben während des Transportes durch Unberufene irgendwie verändert worden seien. Das Strafverfahren habe zum Nachteil der Rekurrenten auch dadurch nicht beeinflußt werden können, daß wie sie behaupten, unterlassen wurde, ihnen gemäß der Vorschrift des § 16 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom Ergebnis der Untersuchung der Proben und der festgestellten Fälschung Mit¬ teilung zugehen zu lassen. Die objektive Richtigkeit der aufgenom¬ menen chemischen Untersuchung der Milchprobe könne in keiner Weise beanstandet werden. Die Anzeige nach § 16 solle aber wesentlich deshalb statthaben, damit dem Lieferanten die Möglich¬ keit gewahrt bleibe, rechtzeitig eine Oberexpertise zu beantragen. B. — Gegen dieses Urteil haben die Verurteilten mit Eingabe vom 31. Mai 1910 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬

desgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag: Das Urteil des thur¬ gauischen Obergerichts vom 2. April 1910 sei aufzuheben, und sie seien demgemäß von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Befreiung von allen Kosten und Zusprache einer angemessenen Entschädigung an sie, aus der thurgauischen Staatskasse; die Damnifikatsforderung sei abzuweisen. Zur Begründung dieses An¬ trages führen die Rekurrenten, unter neuerlicher Bestreitung ihrer Schuld, folgendes aus: Das Urteil sei deshalb schon ein unzu¬ lässiges, weil objektiv nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eine Fälschung nachgewiesen sei. Die Art. 12 und 16 des eidge¬ nössischen Lebensmittelgesetzes und Art. 13 des bundesrätlichen Reglements vom 29. Januar 1909 seien verletzt. Alle diese Vor¬ schriften seien ein integrierender Bestandteil und eine unerläßliche Voraussetzung des Strafprozesses in Milchfälschungssachen, deren Verletzung das ganze Verfahren nichtig mache. Darin, daß den Rekurrenten die Möglichkeit der Anrufung einer Oberexpertise ge¬ nommen worden sei, liege auch eine rechtswidrige Einschränkung hrer Verteidigungsrechte und damit eine Verletzung von § 9 Abs. 2 der thurgauischen Kantonsverfassung. Es liege eine mit Art. 4 BV unvereinbare willkürliche Auslegung des Bundesge¬ setzes über den Verkehr mit Lebensmitteln vor. Zur Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs und zur Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses bemerkt die Rekursschrift: Art. 182 OG schließe die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung straf¬ prozessualer Vorschriften nicht aus. Sodann handle es sich auch um die Frage der Verletzung verfassungsmaßiger Grundrechte der Bürger. „Es wäre unzutreffend“, heißt es am Schlusse der Re¬ kursbegründung, „zu behaupten, die gerügte Nichtbeachtung bin¬ „dender eidgenössischer Vorschriften (insbesondere die rechtswidrige „Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit) hätte nur auf dem „Wege einer Kassationsbeschwerde geltend gemacht werden können.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Entscheidung der von den Rekurrenten selbst aufge¬ worfenen Frage der Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses hängt davon ab, ob gegen das angefochtene Urteil die Kassations¬ beschwerde nach Art. 160 ff. OG statthaft war; ist das der Fall, so ist der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen, da nach Art. 182 OG auf eidgenössischem Boden nicht für eine und die¬ selbe Sache zwei verschiedene, miteinander kollidierende Rechtsmittel zulässig sein sollen. Vergl. BGE 29 I S. 483 Erw. 2; 32 I S. 671 Erw. 1.

2. — Nun unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß die Re¬ kurrenten in Anwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm — der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebens¬ mitteln — verurteilt worden sind, die Voraussetzung des Art. 160, daß es sich um eine Strafsache eidgenössischen Rechtes handle, also gegeben ist. Ebenso bedarf keiner weitern Ausführung, daß ein kantonales Endurteil im Sinne der Art. 160 und 162 OG vorliegt. Fraglich kann nur sein, ob auch in Anbetracht des Art. 163 OG die Voraussetzungen der strafrechtlichen Kassations¬ beschwerde erfüllt gewesen wären, m. a. W. ob die Rekurrenten sich über Verletzung einer „eidgenössischen Rechtsvorschrift“ im Sinne dieses Artikels beschweren.

3. — Das vorliegende kantonale Urteil wird von den Rekur¬ renten deshalb angefochten, weil das thurgauische Obergericht bei der Beurteilung der Tatfrage die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Entnahme der Milchproben und über die Expertisen nicht befolgt, sondern das thurgauische Strafprozeßrecht angewendet habe. Nun ist aber, ebenso wie bei der zivilrechtlichen Berufung (vergl. Art. 57 Abs. 2 OG), so auch bei der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde, die Nichtanwendung eidgenössischen Rechts bezw. die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts der unrichtigen Anwendung bezw. der Verletzung eidge¬ nössischen Rechts gleichzustellen. Daß aber unter den „eidgenössi¬ schen Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art. 163 OG nur die Normen des materiellen Strafrechtes, nicht auch allfällig vom Bunde aufgestellte Vorschriften strafprozessualer Art zu ver¬ stehen seien, wie die Rekursschrift ausführt, kann nicht anerkannt werden. Es steht in der Praxis des bundesgerichtlichen Kassa¬ tionshofes durchaus fest (vergl. BGE 31 S. 701; 32 I S. 171; 33 I S. 800), daß unter den Rechtsnormen des eidgenössischen Rechts, deren Verletzung nach Art. 163 OG die Kassationsbe¬ schwerde begründet, alle eidgenössischen Rechtsnormen ohne Rück¬ sicht auf ihre Natur zu verstehen sind. Insbesondere also fallen

darunter strafprozessuale Normen des Bundesrechts. Eine Ver¬ letzung solcher aber wird mit dem Rekurse behauptet, und hierin erschöpft sich sogar, inhaltlich genommen, die Rekursbegründung. Denn nicht nur die implizite behauptete Verletzung der deroga¬ torischen Kraft des Bundesrechts, sondern auch die ausdrücklich behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte und damit der thur¬ gauischen Kantonsverfassung fällt in Wirklichkeit zusammen mit der Verletzung bezw. Nichtanwendung der angeführten strafprozes¬ sualen Normen des Bundesrechts: indem der Rekurs darauf ge¬ stützt wird, es dürfe niemand strafrechtlich verfolgt werden als „in Kraft des Gesetzes“, wird gerade die behauptete Nichtanwen¬ dung der gedachten eidgenössischen Normen auf den vorliegenden Fall und die in dieser Nichtanwendung liegende Verletzung der¬ selben geltend gemacht. Dies hätte aber, wie ausgeführt, auf dem Wege der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde geschehen sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.