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51. Arteil vom 31. Mai 1910 in Sachen Takats. Begriff des strafbaren Versuchs, speziell des Versuchs der Banknoten¬ fälschung, nach schweizerischem und nach ungarischem Recht, wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen: Vorbereitungshandlun¬ gen, insbesondere Herstellung der erforderlichen Clichés und An- schaffung anderer Hilfsmittel, genügen nicht (während eine solche Vorbereitungshandlung allerdings u. U. den Tatbestand eines delictum sui generis bilden kann). Begriff des freiwilligen Rücktritts vom Versuch : auch der Rücktritt aus Furcht vor Entdeckung fällt darunter; der Rücktritt braucht nicht aus moralischen Gründen er¬ folgt zu sein. A. — Nachdem auf direktes Begehren der ungarischen Behörden Dr. jur. Zoltan Takats in Zürich verhaftet worden war, stellte die österreichisch=ungarische Gesandtschaft in Bern mit Verbalnote vom 11. April 1910 beim schweizerischen Bundesrate das Be¬ gehren, den genannten Dr. jur. Zoltan Takats auszuliefern, ge¬ stützt auf den Staatsvertrag vom 10. März 1896 und unter der Anklage, Dr. Zoltan Takats habe sich des Versuches der Nach¬ ahmung ungarischer Banknoten, d. h. von Banknoten der öster¬ reichisch=ungarischen Bank, schuldig gemacht. Aus dem Haftbefehl ist über den der Anklage zu Grunde liegenden Tatbestand folgendes
hervorzuheben: Nach der Aussage des mitbeteiligten Josef Peter haben dieser sowie der Ingenieur Albrecht und Dr. Zoltan Takats im Laufe des Jahres 1909 in Paris beschlossen, ungarische Bank¬ noten im Betrage von 50 und 100 Kronen nachzuahmen. Nach¬ dem sich Josef Peter durch Verkauf seiner Liegenschaft die nötigen neuen Banknoten verschafft hatte, siedelten die Beteiligten nach Broadstairs in England über, kauften die nötigen Materialien, photographierten die von Josef Peter mitgebrachten Banknoten und stellten hievon Clichés her. Die Fälschung der Banknoten konnten sie jedoch nicht vollenden, weil Dr. Zoltan Takats und seine Genossen sich entzweit und diese ihm gegenüber eine drohende Haltung bezeugt hätten, worauf letzterer im Monat August 1909 flüchtig geworden sei. Auch Albrecht und Peter hätten sich in der Folge entzweit und sich gegenseitig angezeigt, worauf die Londoner Polizei im Januar 1910 beide verhaftet und bei der Hausdurch¬ suchung die zur Geldverfälschung nötigen Werkzeuge und Mittel und einen ganzen Haufen negativer Platten der 100= und 50¬ Kronen=Banknoten vorgefunden habe. B. — Der Angeschuldigte Dr. jur. Zoltan Takats, der schon bei der Verhaftung die Teilnahme an der ihm zur Last gelegten Tat bestritten hatte, erhob nach Kenntnisnahme vom Ausliefer¬ ungsbegehren Einsprache gegen die Auslieferung, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Er sei nicht mehr ungarischer Staats¬ angehöriger, da er aus dem ungarischen Staatsverband entlassen worden sei und die Bedingung, innerhalb Jahresfrist das Land zu verlassen, befolgt habe; ein nachträglicher Aufenthalt von wenigen Tagen habe an diesem Rechtszustand nichts ändern können. Ungarn habe daher kein Recht auf Auslieferung, da die Tat auch nach Behauptung der Anklage nicht auf seinem Staatsgebiete be¬ gangen worden sei. Die Auslieferung dürfe aber auch deswegen nicht bewilligt werden, weil nur Vorbereitungshandlungen vorlägen und es noch nicht zum Versuche gekommen sei. Sodann aber liege ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor, so daß sowohl nach den Strafgesetzen von Ungarn als nach denjenigen des Kan¬ tons Zürich Straflosigkeit des Versuchs bewirkt worden wäre. Die einzige strafbare Handlung, die noch in Frage kommen könnte, die Verabredung der Banknotenfälschung, werde im Strafgesetze von Ungarn nur mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bedroht und bilde daher kein Auslieferungsdelikt. C. — Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft hat in seiner Eingabe ans Bundesgericht sich dahin geäußert, daß die Anfertigung der Clichés zwar einen Versuch der Nachahmung von Banknoten darstelle, daß aber hier ein freiwilliger Rücktrit vom Versuch anzunehmen sei und deshalb die Auslieferung ver¬ weigert werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — (Formelle Voraussetzungen der Auslieferungspflicht).
2. — (Strafbarkeit der inkriminierten Handlung in beiden Vertragsstaaten, als Voraussetzung der Auslieferungspflicht nach dem Auslieferungsvertrag mit Österreich=Ungarn. Strafbarkeit des Versuchs der Banknotenfälschung in der Schweiz und in Ungarn. Unerheblichkeit der Frage, ob der Verfolgte Angehöriger des er¬ suchenden Staates sei).
3. — Als Versuch bezeichnet § 65 des ungarischen Strafge¬ setzbuches diejenigen Handlungen, durch welche die Ausführung eines beabsichtigten Verbrechens oder Vergehens begonnen, aber nicht vollendet wurde. Das schweizerische Gesetz über das Bundes¬ strafrecht bestimmt in Art. 14, der Versuch eines Verbrechens sei vorhanden, wenn der Täter, in der Absicht, dasselbe zu begehen, eine äußere Handlung vorgenommen habe, welche wenigstens schon als Anfang der Ausführung der beabsichtigten Übertretung anzu¬ sehen sei. Der Versuch ist nach Art. 15 des schweizerischen BG über das Bundesstrafrecht regelmäßig strafbar: nach dem ungari¬ schen Strafgesetz ist strafbar der Versuch eines Verbrechens; als solches wird aber die Geldfälschung in § 203 ausdrücklich bezeich¬ net. Nach der Gesetzgebung beider vertragschließenden Teile kommt es somit darauf an, ob die Ausführung des Verbrechens, d. h. die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Geldfälschung, begonnen worden sei. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Bun¬ desgerichtes als Auslieferungsinstanz darauf, festzustellen, ob die vorgesehene Strafbarkeit nach den Gesetzgebungen der beiden ver¬ tragschließenden Staaten dann gegeben sei, wenn auf die tatsäch¬ lichen Ausführungen des Haftbefehls abgestellt wird; die Beurtei¬ lung, ob diese letzteren der Wirklichkeit entsprechen, ist dann aus¬
schließlich Aufgabe des sachurteilenden Richters des ersuchenden Staates. Nach dem Haftbefehl haben nun Dr. jur. Zoltan Takats und seine Mitbeteiligten ächte Banknoten photographiert und davon Clichés angefertigt, und sie haben außerdem sich die zur Anfer¬ tigung von falschen Banknoten nötigen Materialien und Werk¬ zeuge beschafft. Die Herbeischaffung und Herstellung von Hülfs¬ mitteln ist begrifflich, d. h. schlechtweg Vorbereitungshandlung, denn diese Tätigkeit ist eben von der Benützung der Hilfsmittel zu unterscheiden; hier hat der Handelnde es noch in seiner Ge¬ walt, ob er die Ausführung der mit Strafe bedrohten Tat be¬ ginnen oder nicht beginnen will. (Ebenso Berner, Lehrbuch des Strafrechts, 17. Aufl. S. 140.) Erst durch die Benutzung der Hilfsmittel zur Begehung eines konkreten Deliktes beginnt dessen Ausführung. Ausführungshandlung ist also diejenige Handlung, die im Einzelfall der vom Gesetz unter Strafe gestellten Tätigkeit entspricht (vergl. statt vieler v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 16./.17 Aufl., S. 135 unten und S. 202 f.). Im Einklang mit dieser Auffassung wird insbesondere auch im Hin¬ blick auf die Falschmünzung und die ihr gleichgestellte Fälschung von Papiergeld und Banknoten, die Anschaffung oder Herstellung von Hilfsmitteln als Vorbereitungshandlung angesehen (vergl. Kohler, im speziellen Teile der vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechtes, Bd. III S. 242 ff., speziell S. 248 Ziffer 4). Auch die Anfertigung der Clichés ist als bloße Vorbereitungshandlung anzusehen, insbesondere dann, wenn unter den Clichés nur die negativen Bilder der Photogra¬ phien verstanden werden, wie es wohl hier der Meinung des Haftbefehls entspricht, da in der Photographie mit Cliché eben gerade das negative Bild bezeichnet wird. Entscheidend ist übrigens, daß dem Auszuliefernden nicht vorgeworfen wird, er habe diese Clichés, seien es nun negative Bilder oder Platten, zur Anfer¬ tigung einer falschen Banknote wirklich verwendet. Nun ist freilich in Art. 69 des BG über die Nationalbank auch die Anfertigung von Stichen, Platten, Clichés und „andern Formen“, die zur Fälschung von Banknoten bestimmt sind, als strafbar erklärt. Begrifflich handelt es sich dabei um Vorberei¬ tungshandlungen zur Banknotenfälschung; formell ist dieser Tat¬ bestand aber als selbständiges Delikt behandelt und mit Strafe bedroht. Eine entsprechende Bestimmung fehlt aber im ungarischen Strafgesetzbuch, und es ist eine Spezialbestimmung des ungarischen Rechtes, wonach Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung mit Strafe bedroht wären, im Haftbefehl nicht namhaft gemacht. Eine Ausnahme besteht nur nach § 205 des ungarischen Straf¬ gesetzbuches, indem die auf die Begehung von Geldverfälschungen hinzielende Verbindung als strafbar erklärt wird, wenn eine Vorbereitungshandlung hinzutritt. In diesem letztern Falle beträgt die angedrohte Strafe aber nur 3 Monate Gefängnis, so daß die Auslieferung schon nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages, der eine Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr voraussetzt, aus¬ geschlossen wäre. Selbst wenn übrigens ein Versuch der Geldverfälschung anzunehmen wäre, so würde die Auslieferung zu verweigern sein, weil dann ein freiwilliger Rücktritt vorliegen würde. Nach dem Haftbefehl ist der Verfolgte, nach der Schweiz sich flüchtend, des¬ wegen von der Vollendung der Banknotenfälschung zurückgetreten, weil er infolge der Entzweiung mit den Mitbeteiligten eine Entde¬ ckung der Tat befürchtete. Das ungarische Strafgesetzbuch erklärt nun in § 67 den Versuch nicht als strafbar, wenn der Täter aus eigenem Antriebe von der Vollendung des Verbrechens abgestanden hat. Der Rücktritt ist ein freiwilliger, wenn der Täter die Voll¬ endung aufgibt, ohne daß er durch äußere Umstände tatsächlich an der Fortsetzung der verbrecherischen Handlung gehindert war (vergl. statt vieler: v. Liszt, Lehrbuch, S. 211). Auch Rücktritt aus Furcht vor Entdeckung gilt daher als freiwilliger Rücktritt (vergl. Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 16./17. Aufl. S. 146; v. Liszt, a. a. O. S. 211; Frank, Das Strafgesetz¬ buch für das deutsche Reich, 5.—7. Aufl. 1908, § 46 II; ähn¬ lich Hälschner, Deutsches Strafrecht, 1881 Bd. I S. 361, und Merkel, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 1889 S. 134; das Aufgeben der Ausführung der Tat braucht nicht aus mora¬ lischen Gründen erfolgt zu sein, muß aber auf einem relativ freien Entschluß beruhen). Es besteht kein Grund, die angeführte Be¬ stimmung des ungarischen Strafgesetzbuches enger auszulegen, als es von der herrschenden Doktrin für das deutsche Strafgesetzbuch
geschehen ist. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt zwar den Aus¬ druck des „freiwilligen“ Rücktritts nicht; aber in Wirklichkeit ver¬ langt es doch Freiwilligkeit des Rücktritts, weil es die Straffrei¬ heit nur gewährt, wenn der Täter an der Ausführung nicht durch „Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unab¬ hängig waren“. Die Formulierung des ungarischen Gesetzbuches, welche auf den „eigenen Antrieb“ abstellt, fordert nach dem Wort¬ laute ebenfalls nicht, daß die Ausführung aus moralischen Beweg¬ gründen aufgegeben worden sei; sie setzt also nicht eine besondere Art der Motive voraus, sondern allein, daß ein eigenes Motiv des Täters und nicht äußere Umstände den Rücktritt vom Versuch veranlaßten. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle zweifellos gegeben, da der Auszuliefernde ja schon mit der Flucht, im August des Jahres 1909, vom Versuch zurückgetreten ist, während die Entdeckung der Tat erst im Jahre 1910 erfolgt ist. Die Entzweiung mit den Komplizen, welche ihn zur Flucht ver¬ anlaßte, war aber eben nicht ein äußeres Hindernis, das die Vollendung der Tat verunmöglicht hätte, und es ist daher der Rücktritt vom unbeendigten Versuch dem Verfolgten im Sinne des § 67 des ungarischen Strafgesetzbuches mit der Wirkung der Strafausschließung anzurechnen. Es liegt somit nicht eine nach dem Rechte beider vertragschließenden Teile strafbare Versuchshand¬ lung vor, und es ist demgemäß die Auslieferung nach Art. 2 letzter Absatz des Staatsvertrages zu verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Dr. jur. Zoltan Takats gegen die Aus¬ lieferung wird gutgeheißen und demgemäß das Auslieferungsbe¬ gehren der österreichisch=ungarischen Gesandtschaft abgewiesen.