Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale
mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen
Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale
schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede
sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des
Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre.
Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten
und der « andern Dienstbarkeiten» (vgl. Art. 781 Abs. 3
des ZGH) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös-
barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art.
742 und deren Teilbarkeit gemässArt. 744 ZGB, und wenn
das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin
auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so
bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte
vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten
Vorschriften zu entscheiden.
Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in
welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes
rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will,
dass es nicht eine Dienstbarkeit cBei, insbesondere ob sie
das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin
erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs-
klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes
Rechtes erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa
ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem
Realrecht als einem solchen Wasserrecht entspricht, wie
es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des
Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es
allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das
Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer-
seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene
Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss
Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung.
Dem'JUl,ch erkennt das Bundesgerickt :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Beamtenrecht. N° 25.
III. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
H5
25. Urteü vom 14. Juli 1937 i. S. ltrihenbiihl gegen
Pensions- und. Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen
Hin t erb I i e ben e n ren t e. 1. Die
Herabsetzung der
Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver-
bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions· und Hilfskasse
(Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit
ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht.
2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung
nicht verbunden.
.A. ~ Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der
SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine
jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch
ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom
31. Oktober 1935.
Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20
herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB· vom
31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen
zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im
Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz-
programm 1936).
Danach werden alle während der
Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der
beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um
durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt.
B. -
Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht
die KIägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss
Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz,
eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die
der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter
Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein
wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden
könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions- und
Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur
116
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
auf dem Wege;der Statutenänderung möglich, nicht durch
dringlichen Bundesbeschluss.
Durch die Ordnung im
Eisenbahn- Riickkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897, auf
dem die Statuten beruhen, sei die Zuständigkeit der
Bundesversammlung bei dieser Kasse ausgeschaltet. -
Eine HerabsetzIDlg der Kassenleistungen durch Statuten-
änderung wäre überdies unzulässig gemäss Art. 72, Abs.
2 der Statuten, der die Unabänderlichkeit der Rente
zusichere. Diesen Anspruch habe der Richter zu schützen,
auch wenn sich die eidgenössischen Räte in einem dring-
lichen BB darüber hinwegsetzen. Wohlerworbene Rechte
seien nur mit Zustimmung der Berechtigten entziehbar.
Wie der Bürger, sei auch die Behörde einem wohlerwor-
benen Rechte gegenüber gebunden. Art. 113, Abs. 3
BV finde nicht Anwendung, da eine Statutenänderung
notwendig gewesen wäre, bei der jene Beschränkung
nicht gelten würde. Überdies sei die Bindung des Richters
an allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse keine gene-
relle, sondern auf die Fälle in Art. 113 beschränkt; dies
gelte vor allem für die VerwaltupgsrechtspHege, wo die
abweichende Regelung in Art. 114 bis BV Platz greife.
Ein dringlicher Bundesbeschluss mit einer Geltungsdauer
von knapp zwei Jahren sei nicht Bundesgesetzgebung
im Sinne dieser Bestinlmung. -
Eventuell wäre dem
Versicherten eine der Pensionskürzung entsprechende
Rückerstattung der Prämien und Einlagen zu gewähren,
wie sie in der Vorlage des Bundesrates über die Herab-
setzung der Renten der eidg. Versicherungskasse, vom
11. Juni 1923, vorgesehen war.
e. -
Die Pensions- und Hilfskasse der SBB beantragt
Abweisung der Klage unter Kostenfo1ge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der
SBB haben den Charakter einer Verordnung, die vom
Verwaltungsrat der SBB auf Grund gesetzlicher Ermäch-
tigung erlassen und vom Bundesrat genehmigt worden ist
(Rückkaufsgesetz Art. 17, Ziff. 18 und Art. 13, Ziff. 5;
Beamtenrecht. N° 25.
117
vgl. Bundesbahngesetz Art. 9, Ziff. 4 und Art. 6, Ziff. 4
lit. f). Die Ermächtigung wurde erteilt mit einer allge-
meinen Weisung über die Errichtung der Pensions- und
Hilfskasse (Rückkaufsgesetz, Art. 46). Mit einer solchen
Ermächtigung begibt sich der Gesetzgeber des Rechtes
nicht, die Verhältnisse selbst zu ordnen. Er kann die
Ermächtigung zurücknehmen oder die Weisung allgemein
oder in einzelnen Beziehungen ändern,· eine neue Ordnung
an die Stelle der bisher geltenden selbst setzen, oder den
Statutengeber anhalten, es zu tun. Dies ist geschehen
durch Art. 29 des Finanzprogramms 1936.
Verordnungen sind verbindlich im Rahmen des Gesetzes.
Sie unterliegen den Veränderungen, denen die Grundlage,
auf der sie beruhen, die Gesetzgebung, unterworfen wird.
Die bisherige Gesetzgebung des Bundes enthielt keine
Vorschrift, die eine Garantie der Kassenleistungen, wie
sie Art. 72 der Statuten vorsieht, ausgeschlossen hätte.
Das Gesetz befasste sich mit dieser Frage überhaupt
nicht. Dadurch dass die Gesetzgebung, im Zusammen-
hang mit einer allgemeinen Änderung der bestehenden
Besoldungsordnung beim Bund, eine Herabsetzung der
Leistungen der Versicherungskasse angeordnet hat, ist
eine neue Rechtslage geschaffen worden, durch die auch
das bisher geltende Verordnungsrecht geändert worden ist.
Für die Rentenfestsetzung massgebend ist, neben der
Verordnung, der allgemein verbindliche Bundesbeschluss,
der in einer Beziehung eine von der bisher bestehenden
Regelung der Verordnung (Statuten) abweichende Ordnung
getroffen hat. Die Verordnung ist insoweit, weil gesetz-
widrig geworden, nicht mehr anwendbar.
Darüber, dass der Gesetzgeber in die statutarische
Ordnung der Pensions ansprüche eingreifen, neues Recht
an SteUe des bisherigen setzen konnte, ist ein Zweifel
nicht möglich, auch nach dem Gutachten BURCKHARDT,
auf das sich die Klägerin beruft: « Wenn ein allgemein
verbindlicher BB oder ein Gesetz vorschreibt, dass in
Zukunft die Rentenbezüger nicht mehr die ursprünglich
festgesetzte, sondern eine herabgesetzte Rente beziehen
118
VerwaJtungs- und Disziplina.rrechtspflege.
sollen, so ist das formell verbindlich » (S. 3 des Gutachtens).
2. -
Die n~ue vom Gesetzgeber aufgestellte Ordnung
ist als Bestandteil der Bundesgesetzgebung für alle Behör-
den massgebend, für d!l.s Bundesgericht nach ausdrückli-
cher Vorschrift der Verfassung. Die Bundesgesetzgebung
umfasst neben den Gesetzen auch die allgemein verbind-
lichen Bundesbeschlüsse, nicht nur, wie die Klageschrift
annimmt, für die Fälle nach Art. 113 BV, sondern in
sämtlichen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen-
den Angelegenheiten.
Dies nach der ausdrücklichen
Ordnung in Art. 113, Abs. 3 für die Geschäfte nach Art.
110 H., für das Verwaltungsgericht nach Art. 114 bis,
Abs. 3 BV, der nur eine Wiederholung in kürzeren Worten
des in Art. 113, Abs. 3 für das Bundesgericht allgemein
ausgesprochenen Grundsatzes enthält. Er wurde in die
Verfassung aufgenommen, weil bei Erlass der Bestimmung
noch an die Möglichkeit eines vom Bundesgericht getrenn-
ten Verwaltungsgerichtshofes gedacht ww-de. Die Aus-
lassung der « allgemein verbindlichen Beschlüsse der
Bundesversammlung» bedeutet keinen sachlichen Unter-
schied zu Art. 113, Abs. 3 BV (BURCKHARDT, Kommentar
S. 802, ZiH. 5 und Zitate; GIACOMETTI, Verfassungs-
gerichtsbarkeit S. 85 f., bes. S. 86 Anm. 6).
Das Verordnungsrecht ist für den Richter verbindlich
im Rahmen der Bundesgesetzgebung; wo es von dieser
abweicht, gilt nicht die VeroJ'dnung, sondern das Gesetz
(BGE 51 I S. 450 f. Erw. 2; 3 I S. 433, Erw. 1; BURCK-
HARDT, Komm. 3. Auf I. S. 789). Das Bundesgericht hat
sich demnach an die neue Ordnung des Gesetzgebers zu
halten, durch die eine Ausnahme von der in Art. 72 Abs.
2 der Statuten aufgestellten Garantie der statutarischen
Rente eingeführt wurde.
3. -
Ob es sachlich richtig war, einen Eingriff in An-
sprüche anzuordnen, die nach bisherigem Recht als
wohlerworbene anerkannt waren (vgl. BGE 63 I S. 35
H.), hat der Richter nicht zu erörtern. Diese Frage, mit
der sich das Gutachten BURCKHARDT hauptsächlich befasst
und die .es verneint, ist rechtspolitischer Natur und hat
Erfindungsschutz. No 26.
119
die für das Bundesgericht verbindliche Lösung gefunden
in der Ordnung, die die Gesetzgebung aufgestellt hat.
4. -
Das Begehren der Klägerin auf Ausrichtung der
ungekürzten Rente ist deshalb, weil im Widerspruch zur
Bundesgesetzgebung, als unbegründet abzuweisen. Unbe-
gründet ist auch der Antrag auf Rückerstattung eines
Teils der Einlagen ihres Ehemannes in die Pensionskasse.
Art. 29 Finanzprogramm 1936 spricht sie nicht aus und
sie versteht sich nicht von selber. Dies schon deshalb,
weil die Klägerin schon Leistungen der Versicherungskasse
auf Grund der früheren Rentenberechnung bezogen hat.
Es liegt auch auf der Hand, dass der Zweck der Anordnung
in Art. 29 Finanzprogramm vereitelt würde, wenn die
durch die Kürzung der Pensionen erzielten Einsparungen
anderseits durch Rückerstattung von Prämien und Ein-
lagen beeinträchtigt würden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
I. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREvETS D'lNVENTION
26. Aulltlg aus dem 'C'rteU des Eassationshofes vom 16. 1ürI
193'1 i. S. Müller 8G !trampel gegen Sandmann.
B und e st r a f r e c h t s p f 1 e g e g e set z,
Art. 269.
Die
Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f-
pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts
begründet werden. Erw. 1.
.
P at e nt g e set z, Art. 38 Ziff. 2 u. 3, u. Art. 42. Beg e h u n g s -
ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort
an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht
von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.