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63_I_115

BGE 63 I 115

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

hängt einfach davon ab, ob dessen wesentliche Merkmale

mit denjenigen, eines der von ZGB vorgesehenen dinglichen

Rechte zusammentreffen. Davon, dass alle Merkmale

schlechthin die gleichen sein müssten, kann keine Rede

sein, ansonst das Anwendungsgebiet des Art. 45 des

Schlusstitels des ZGB ein gar zu beschränktes wäre.

Zu den wesentlichen Merkmalen der Grunddienstbarkeiten

und der « andern Dienstbarkeiten» (vgl. Art. 781 Abs. 3

des ZGH) gehört weder deren Dauer, noch deren Ablös-

barkeit gemäss Art. 736, deren Verlegbarkeit gemäss Art.

742 und deren Teilbarkeit gemässArt. 744 ZGB, und wenn

das in Rede stehende Recht der Beschwerdeführerin

auch als Dienstbarkeit eingetragen werden sollte, so

bleibt es immer noch der Entscheidung der Zivilgerichte

vorbehalten, über die Anwendbarkeit der angeführten

Vorschriften zu entscheiden.

Der Beschwerdeführerin muss überlassen bleiben, in

welcher Weise sie den für die Anmerkung ihres Rechtes

rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen kann und will,

dass es nicht eine Dienstbarkeit cBei, insbesondere ob sie

das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Mai 1935 dahin

erläutern lassen könne oder aber eine neue Feststellungs-

klage mit dem Ziel bestimmterer Qualifizierung jenes

Rechtes erheben müsse. Sollte sich dabei dann etwa

ergeben, dass das in Rede stehende Recht weniger einem

Realrecht als einem solchen Wasserrecht entspricht, wie

es in Art. (56 des Schlusstitels des ZGB und) 59 des

Wasserrechtsgesetzes näher geordnet ist, so könnte es

allfällig als selbständiges und dauerndes Recht in das

Grundbuch aufgenommen werden, unter Verweisung einer-

seits auf die im Grundbuch als Nr. 1317 aufgenommene

Gewässerstrecke und anderseits bei derselben, gemäss

Art. 8 Abs. 3 der Grundbuchverordnung.

Dem'JUl,ch erkennt das Bundesgerickt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Beamtenrecht. N° 25.

III. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

H5

25. Urteü vom 14. Juli 1937 i. S. ltrihenbiihl gegen

Pensions- und. Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen

Hin t erb I i e ben e n ren t e. 1. Die

Herabsetzung der

Hinterbliebenenrenten nach Finanzprogramm 1936 ist ver-

bindlich. Art. 72 der Statuten der Pensions· und Hilfskasse

(Unabänderlichkeit der Renten) ist nicht anwendbar, soweit

ihm der BB vom 31. Januar 1936 entgegensteht.

2. Eine Rückerstattung von Einlagen ist mit der Rentenkürzung

nicht verbunden.

.A. ~ Die Klägerin, Witwe eines Kondukteurs der

SBB in Goldau, hat seit dem Tode ihres Mannes eine

jährliche Pension von Fr. 2047.50 bezogen. Der Anspruch

ist verurkundet in dem Pensionsschein No. 35.508 vom

31. Oktober 1935.

Vom 1. Februar 1936 an ist die Pension um Fr. 82.20

herabgesetzt worden gestützt auf Art. 29 des BB· vom

31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen

zur Wiederherstellung' des finanziellen Gleichgewichts im

Bundeshaushalte in den Jahren 1936 und 1937 (Finanz-

programm 1936).

Danach werden alle während der

Gültigkeitsdauer des BB fällig werdenden Leistungen der

beiden Personal-Versicherungskassen des Bundes um

durchschnittlich 5%, höchstens um 10%, herabgesetzt.

B. -

Mit Klageschrift vom 31. März 1937 beansprucht

die KIägerin Ausrichtung der ungekürzten Pension gemäss

Rentenschein No. 35.508 und Nachzahlung der Differenz,

eventuell Rückerstattung der Prämien und Einlagen, die

der Herabsetzung der Kassenleistung entsprechen, unter

Kostenfolge. Es wird ausgeführt, die Pension sei ein

wohlerworbenes Recht, das nicht einseitig geändert werden

könne. Es beruhe auf den Statuten der Pensions- und

Hilfskasse der SBB. Eine Änderung der Pension sei nur

116

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

auf dem Wege;der Statutenänderung möglich, nicht durch

dringlichen Bundesbeschluss.

Durch die Ordnung im

Eisenbahn- Riickkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897, auf

dem die Statuten beruhen, sei die Zuständigkeit der

Bundesversammlung bei dieser Kasse ausgeschaltet. -

Eine HerabsetzIDlg der Kassenleistungen durch Statuten-

änderung wäre überdies unzulässig gemäss Art. 72, Abs.

2 der Statuten, der die Unabänderlichkeit der Rente

zusichere. Diesen Anspruch habe der Richter zu schützen,

auch wenn sich die eidgenössischen Räte in einem dring-

lichen BB darüber hinwegsetzen. Wohlerworbene Rechte

seien nur mit Zustimmung der Berechtigten entziehbar.

Wie der Bürger, sei auch die Behörde einem wohlerwor-

benen Rechte gegenüber gebunden. Art. 113, Abs. 3

BV finde nicht Anwendung, da eine Statutenänderung

notwendig gewesen wäre, bei der jene Beschränkung

nicht gelten würde. Überdies sei die Bindung des Richters

an allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse keine gene-

relle, sondern auf die Fälle in Art. 113 beschränkt; dies

gelte vor allem für die VerwaltupgsrechtspHege, wo die

abweichende Regelung in Art. 114 bis BV Platz greife.

Ein dringlicher Bundesbeschluss mit einer Geltungsdauer

von knapp zwei Jahren sei nicht Bundesgesetzgebung

im Sinne dieser Bestinlmung. -

Eventuell wäre dem

Versicherten eine der Pensionskürzung entsprechende

Rückerstattung der Prämien und Einlagen zu gewähren,

wie sie in der Vorlage des Bundesrates über die Herab-

setzung der Renten der eidg. Versicherungskasse, vom

11. Juni 1923, vorgesehen war.

e. -

Die Pensions- und Hilfskasse der SBB beantragt

Abweisung der Klage unter Kostenfo1ge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der

SBB haben den Charakter einer Verordnung, die vom

Verwaltungsrat der SBB auf Grund gesetzlicher Ermäch-

tigung erlassen und vom Bundesrat genehmigt worden ist

(Rückkaufsgesetz Art. 17, Ziff. 18 und Art. 13, Ziff. 5;

Beamtenrecht. N° 25.

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vgl. Bundesbahngesetz Art. 9, Ziff. 4 und Art. 6, Ziff. 4

lit. f). Die Ermächtigung wurde erteilt mit einer allge-

meinen Weisung über die Errichtung der Pensions- und

Hilfskasse (Rückkaufsgesetz, Art. 46). Mit einer solchen

Ermächtigung begibt sich der Gesetzgeber des Rechtes

nicht, die Verhältnisse selbst zu ordnen. Er kann die

Ermächtigung zurücknehmen oder die Weisung allgemein

oder in einzelnen Beziehungen ändern,· eine neue Ordnung

an die Stelle der bisher geltenden selbst setzen, oder den

Statutengeber anhalten, es zu tun. Dies ist geschehen

durch Art. 29 des Finanzprogramms 1936.

Verordnungen sind verbindlich im Rahmen des Gesetzes.

Sie unterliegen den Veränderungen, denen die Grundlage,

auf der sie beruhen, die Gesetzgebung, unterworfen wird.

Die bisherige Gesetzgebung des Bundes enthielt keine

Vorschrift, die eine Garantie der Kassenleistungen, wie

sie Art. 72 der Statuten vorsieht, ausgeschlossen hätte.

Das Gesetz befasste sich mit dieser Frage überhaupt

nicht. Dadurch dass die Gesetzgebung, im Zusammen-

hang mit einer allgemeinen Änderung der bestehenden

Besoldungsordnung beim Bund, eine Herabsetzung der

Leistungen der Versicherungskasse angeordnet hat, ist

eine neue Rechtslage geschaffen worden, durch die auch

das bisher geltende Verordnungsrecht geändert worden ist.

Für die Rentenfestsetzung massgebend ist, neben der

Verordnung, der allgemein verbindliche Bundesbeschluss,

der in einer Beziehung eine von der bisher bestehenden

Regelung der Verordnung (Statuten) abweichende Ordnung

getroffen hat. Die Verordnung ist insoweit, weil gesetz-

widrig geworden, nicht mehr anwendbar.

Darüber, dass der Gesetzgeber in die statutarische

Ordnung der Pensions ansprüche eingreifen, neues Recht

an SteUe des bisherigen setzen konnte, ist ein Zweifel

nicht möglich, auch nach dem Gutachten BURCKHARDT,

auf das sich die Klägerin beruft: « Wenn ein allgemein

verbindlicher BB oder ein Gesetz vorschreibt, dass in

Zukunft die Rentenbezüger nicht mehr die ursprünglich

festgesetzte, sondern eine herabgesetzte Rente beziehen

118

VerwaJtungs- und Disziplina.rrechtspflege.

sollen, so ist das formell verbindlich » (S. 3 des Gutachtens).

2. -

Die n~ue vom Gesetzgeber aufgestellte Ordnung

ist als Bestandteil der Bundesgesetzgebung für alle Behör-

den massgebend, für d!l.s Bundesgericht nach ausdrückli-

cher Vorschrift der Verfassung. Die Bundesgesetzgebung

umfasst neben den Gesetzen auch die allgemein verbind-

lichen Bundesbeschlüsse, nicht nur, wie die Klageschrift

annimmt, für die Fälle nach Art. 113 BV, sondern in

sämtlichen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen-

den Angelegenheiten.

Dies nach der ausdrücklichen

Ordnung in Art. 113, Abs. 3 für die Geschäfte nach Art.

110 H., für das Verwaltungsgericht nach Art. 114 bis,

Abs. 3 BV, der nur eine Wiederholung in kürzeren Worten

des in Art. 113, Abs. 3 für das Bundesgericht allgemein

ausgesprochenen Grundsatzes enthält. Er wurde in die

Verfassung aufgenommen, weil bei Erlass der Bestimmung

noch an die Möglichkeit eines vom Bundesgericht getrenn-

ten Verwaltungsgerichtshofes gedacht ww-de. Die Aus-

lassung der « allgemein verbindlichen Beschlüsse der

Bundesversammlung» bedeutet keinen sachlichen Unter-

schied zu Art. 113, Abs. 3 BV (BURCKHARDT, Kommentar

S. 802, ZiH. 5 und Zitate; GIACOMETTI, Verfassungs-

gerichtsbarkeit S. 85 f., bes. S. 86 Anm. 6).

Das Verordnungsrecht ist für den Richter verbindlich

im Rahmen der Bundesgesetzgebung; wo es von dieser

abweicht, gilt nicht die VeroJ'dnung, sondern das Gesetz

(BGE 51 I S. 450 f. Erw. 2; 3 I S. 433, Erw. 1; BURCK-

HARDT, Komm. 3. Auf I. S. 789). Das Bundesgericht hat

sich demnach an die neue Ordnung des Gesetzgebers zu

halten, durch die eine Ausnahme von der in Art. 72 Abs.

2 der Statuten aufgestellten Garantie der statutarischen

Rente eingeführt wurde.

3. -

Ob es sachlich richtig war, einen Eingriff in An-

sprüche anzuordnen, die nach bisherigem Recht als

wohlerworbene anerkannt waren (vgl. BGE 63 I S. 35

H.), hat der Richter nicht zu erörtern. Diese Frage, mit

der sich das Gutachten BURCKHARDT hauptsächlich befasst

und die .es verneint, ist rechtspolitischer Natur und hat

Erfindungsschutz. No 26.

119

die für das Bundesgericht verbindliche Lösung gefunden

in der Ordnung, die die Gesetzgebung aufgestellt hat.

4. -

Das Begehren der Klägerin auf Ausrichtung der

ungekürzten Rente ist deshalb, weil im Widerspruch zur

Bundesgesetzgebung, als unbegründet abzuweisen. Unbe-

gründet ist auch der Antrag auf Rückerstattung eines

Teils der Einlagen ihres Ehemannes in die Pensionskasse.

Art. 29 Finanzprogramm 1936 spricht sie nicht aus und

sie versteht sich nicht von selber. Dies schon deshalb,

weil die Klägerin schon Leistungen der Versicherungskasse

auf Grund der früheren Rentenberechnung bezogen hat.

Es liegt auch auf der Hand, dass der Zweck der Anordnung

in Art. 29 Finanzprogramm vereitelt würde, wenn die

durch die Kürzung der Pensionen erzielten Einsparungen

anderseits durch Rückerstattung von Prämien und Ein-

lagen beeinträchtigt würden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

I. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREvETS D'lNVENTION

26. Aulltlg aus dem 'C'rteU des Eassationshofes vom 16. 1ürI

193'1 i. S. Müller 8G !trampel gegen Sandmann.

B und e st r a f r e c h t s p f 1 e g e g e set z,

Art. 269.

Die

Nichtigkeitsbeschwerde kann auch mit der Verletzung s t r a f-

pro z e s s u ale r Bestimmungen des eidgenössischen Rechts

begründet werden. Erw. 1.

.

P at e nt g e set z, Art. 38 Ziff. 2 u. 3, u. Art. 42. Beg e h u n g s -

ort der Patentverletzung. Wird die Ware von einem Ort

an einen den versandt, so ist sie dort in den Verkehr gebracht

von wo aus die Versendung erfolgt. Erw. 2.