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33_I_415

BGE 33 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1907-06-04 · Deutsch CH
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65. Arteil des Kassationshofes vom 4. Juni 1907 in Sachen Seitz, Kass.=Kl., gegen Siegel & Kraft, Kass.=Bekl. Art. 26 Abs. 2 PatGes. : ne bis in idem. — Art. 24 Ziff. 2 eod.: Ort des Deliktes der Einführung eines nachgeahmten Gegenstandes. A. Am 5. September 1905 hatte der Kassationskläger gegen die Firma Albert Siegel, in Landau (Pfalz), beim Bezirksamte Schwyz wegen Übertretung des Bundesgesetzes betr. die Erfin¬ dungspatente Straf= und adhäsionsweise Zivilklage erhoben, da die beklagte Firma an Nägeli & Cie. in Steinen (Schwyz) einen Filter geliefert habe, welcher sich als Nachahmung eines vom Kläger in der Schweiz patentierten Produktes darstelle. Das Bezirksamt war auf die Klage u. a. aus dem Grunde nicht eingetreten, weil die schwyzerischen Behörden zur Aburteilung des Falles nicht kompetent seien, indem es sich um eine in Deutsch¬

land begangene Nachahmung handle und die Beklagte auch in Deutschland domiziliert sei. Dieser Beschluß war durch Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. November 1905 bestätigt worden, wobei außerdem bemerkt wurde, daß die Klage sich gegen eine Firma richte und Strafuntersuchungen gegen juri¬ stische Personen unzulässig seien. Auf einen gegen diesen Entscheid ergriffenen staatsrechtlichen Rekurs war das Bundesgericht nicht eingetreten, da dem Rekurrenten nach Art. 160 OG der Weg der Kassationsbeschwerde offen gestanden hätte. Im Anschluß hieran war bemerkt worden: „Da der Rekurrent eine Kassationsbeschwerde „gegen den Entscheid der Rekursbeklagten nicht ergriffen hat und „eine solche heute längst verspätet wäre (Art. 164 Abs. 1 OG), „so wird es bei der Ablehnung der vom Rekurrenten angestrengten „Strafklage sein Bewenden haben. Die Frage, ob mit dieser „Strafklage eventuell eine Zivilklage adhäsionsweise hätte ver¬ „bunden werden können, erscheint daher als völlig gegenstandslos, „weshalb auch auf die in dieser Beziehung erhobene Beschwerde „einer Verletzung der KV nicht einzutreten ist.“ B. Am 30. Juni 1906 erhob der Kassationskläger, ebenfalls wegen der Lieferung jenes Filters an Nägeli & Cie., gegen die heutigen Kassationsbeklagten persönlich Straf= und adhäsionsweise Zivilklage, mit dem Begehren um Anhebung einer Strafunter¬ suchung gegen dieselben. Mit Beschluß vom 1. August 1906 wies das Bezirksamt auch diese Strafklage von der Hand, und zwar sowohl aus den in seinem frühern Nichteintretensbeschluß angeführten Gründen, als auch deshalb, weil nach dem Grundsatze ne bis in idem die näm¬ liche Sache nicht zweimal zum Gegenstand eines rechtlichen Ver¬ fahrens gemacht werden könne. Eine vom Strafkläger gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde hat die Justizkommission durch Entscheid vom 29. September 1906 abgewiesen, weil die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nicht nur gemeinrechtlich zulässig, sondern auch speziell im Schlu߬ satz von Art. 26 Abs. 2 des Patentgesetzes vorgesehen sei. Dar¬ nach falle die Identität des Klaggegenstandes, nicht diejenige des Klagsubjektes in Betracht; so wolle es offenbar der Gesetzgeber, um zu verhüten, daß bei Wechsel von Firmainhabern eine Per¬ sönlichkeit für allfällige Vergehen ihres Rechtsvorfahren in der Firma strafrechtlich belangt werden könne. C. Gegen diesen Entscheid der Justizkommission hat der Straf¬ kläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an den eidgenössischen Kassationshof erhoben, wobei er sein Rechtsbegehren folgendermaßen formulierte:

a) in der gemäß Art. 165 OG bei der Justizkommission ein¬ gereichten Erklärung: „Es sei unter Aufhebung des von der Justizkommission Schwyz „unter dem 29. September 1906 gefällten Bescheides das Bezirks¬ „amt Schwyz zu verpflichten, die namens des Theo Seitz in „Kreuznach gestellte Strafklage gegen Albert Siegel und Theodor „Kraft in Landau betr. Patentverletzung an die Hand zu nehmen „und die Strafuntersuchung durchzuführen;

b) zu Beginn seiner gemäß Art. 167 OG direkt beim Kassa¬ tionshofe eingereichten Rechtsschrift: „Es sei der Entscheid der Justizkommission aufzuheben und ge¬ „nannte Behörde zu veranlassen, durch neuen Entscheid das Be¬ „zirksamt Schwyz zu verpflichten, das von mir unter dem 30. Juni „1906 beantragte Strafverfahren gegen Albert Siegel und Theo¬ „dor Kraft, beide in Landau, Deutschland, wegen Patentverletzung „einzuleiten und durchzuführen;“

c) am Schlusse dieser Rechtsschrift: wie sub a hievor. D. In ihrer Vernehmlassung auf die Kassationsbeschwerde ver¬ tritt die Justizkommission u. a. die Auffassung, es sei die Be¬ schwerde schon deshalb zu verwerfen, weil zwischen den Anträgen des Kassationsklägers zu Beginn und am Schlusse seiner Rechts¬ schrift ein Unterschied bestehe, indem das eine Mal beantragt werde, der Kassationshof wolle die Justizkommission veranlassen, das Bezirksamt zur Anhandnahme der Strafklage zu verpflichten, das andere Mal dagegen: der Kassationshof wolle das Bezirksamt direkt zur Einleitung der Strafuntersuchung anweisen. Die Kassationsbeklagten haben sich in ihrer Vernehmlassung darauf beschränkt, das Vorhandensein einer Nachahmung sowie ihr Schuldbewußtsein zu bestreiten. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Was zunächst die von der Justizkommission des Kantons

Schwyz hervorgehobene Verschiedenheit der Kassationsbegehren am Anfang und am Ende der vom Kassationskläger eingereichten Rechtsschrist betrifft, so kann jedenfalls davon keine Rede sein, daß diese Verschiedenheit, wie die Justizkommission annimmt, die Ablehnung der ganzen Kassationsbeschwerde nach sich ziehen müsse. Abgesehen davon, daß die beiden Rechtsbegehren nur in einem ganz unwesentlichen Punkte von einander abweichen, könnte es sich für den Kassationshof höchstens darum handeln, das eine oder andere derselben als an sich unzulässig zu eliminieren. dessen ist es überhaupt nicht Sache des Kassationshofes, darüber auszusprechen, welche kantonale Behörde gegebenen Falls die Strafuntersuchung gegen die beiden Kassationsbeklagten ein¬ zuleiten hat; denn dies ist eine Frage des kantonalen Rechts.

2. In der Sache selbst ist vor allem zu sagen, daß der Grund¬ satz ne bis in idem der vorliegenden Strafklage keineswegs ent¬ gegengehalten werden kann. Abgesehen davon, daß der Schlußsatz von Art. 26 Abs. 2 des Patentgesetzes, wonach in keinem Falle für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen ein¬ treten dürfen, doch offenbar nur ein Verbot der mehrmaligen strafrechtlichen Verfolgung ein und desselben Angeklagten enthält (wobei übrigens hauptsächlich vermieden werden wollte, daß eine Verfolgung sowohl am Domizil des Angeschuldigten als auch am forum delicti commissi stattfinde), und abgesehen von der Frage, ob jener Grundsatz nicht den bereits erfolgten Erlaß eines Straf¬ urteils voraussetze, ist nämlich zu sagen, daß gegen die Firma Albert Siegel seinerzeit eine Strafverfolgung überhaupt nicht statt¬ gefunden hat, indem sich ja die schwyzerischen Behörden gerade geweigert hatten, dem im September 1905 gestellten Strafantrag Folge zu geben. Da somit in dieser Sache eine strafrechtliche Verfolgung noch gar nicht eingeleitet wurde, so kann selbstverständlich von einer mehrfachen Verfolgung keine Rede sein, und es beruht daher der angefochtene Entscheid der Justizkommission auf einer rechtsirrtüm¬ lichen Anwendung von Art. 26 des Patentgesetzes. Hiemit steht der Passus des bundesgerichtlichen Urteils vom

26. April 1906, wonach es bei der Ablehnung der von Seitz ge¬ stellten Strafklage sein Bewenden habe, keineswegs im Wider¬ ruch. Denn dieser Passus bezog sich eben, wie das ganze Ur¬ teil des Bundesgerichts, nur auf die damals vorliegende, gegen die Firma Albert Siegel gerichtete, nicht aber auf die seither gegen die beiden Firmainhaber persönlich angestrengte Strafklage.

3. Was sodann die im Entscheide des Bezirksamtes vom 1. Au¬ gust 1906 enthaltene Verweisung auf die Begründung des bezirks¬ amtlichen Entscheides vom 16. Oktober 1905 betrifft, d. h. die Argumentation, wonach die schwyzerischen Behörden zur Anhand¬ nahme der Strafklage nicht zuständig seien, weil das Vergehen nicht in der Schweiz begangen worden und die Strafbeklagten auch nicht in der Schweiz wohnhaft seien, so erweist sich auch dies als völlig unbegründet. Denn, wie der Kassationskläger mit Recht hervorhebt, ist nach Art. 24 Ziff. 2 des Patentgesetzes schon die Einführung nachgeahmter Gegenstände in die Schweiz strafbar. Es kann aber keine Rede davon sein, daß das Einführen einer Ware auf schweizerisches Gebiet eine im Ausland begangene Handlung sei; denn der Einführende handelt und wirkt auf schwei¬ zerischem Gebiet dadurch, daß er die Ware durch einen Dritten,

z. B. die Post, an einen schweizerischen Bestimmungsort trans¬ portieren läßt. Andernfalls wäre die Bestrafung des Einführens nachgeahmter Gegenstände auf schweizerisches Gebiet in der Schweiz überhaupt nicht denkbar, — eine offensichtlich haltlose Konsequenz. Der angefochtene Entscheid bedeutet somit auch eine Verletzung des in Art. 26 des Patentgesetzes enthaltenen Gerichtsstandsrechtes. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Der Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom

29. September 1906 wird aufgehoben, und es werden die schwy¬ zerischen Strafuntersuchungsbehörden angewiesen, der vom Kassa¬ tionskläger am 30. Juni 1906 eingereichten Strafklage Folge zu geben und die Strafuntersuchung gegen Albert Siegel und Theo¬ dor Kraft durchzuführen.