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64. Arteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1907 in Sachen Frey, Kass.=Kl., gegen Staatsanwaltschaft Zürich, Kass.=Bekl. Art. 10 und 19 AuswG; Art. 41 bundesrätliche Verordnung dazu, vom 12. Februar 1889. — Bedeutung des Art. 10 leg. cit. Verhält¬ nis zu Art. 19. « Beteiligung an einem Kolonisationsunternehmen ». Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Verordnung. A. Durch Urteil vom 15. November 1906 hat die III. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anklage: „Der Angeklagte Salomon Frey hat in der Zeit vom Novem¬ „ber 1905 bis heute in seinem Bureau Schweizergasse 10 in „Zürich I und von demselben aus im Kanton Zürich und andern „schweizerischen Kantonen dadurch Kolonisationsunternehmen ver¬ „treten, Auswanderungsgeschäfte betrieben und für die Auswan¬ „derung Propaganda gemacht, ohne im Besitze der hiefür vor¬ „geschriebenen Konzession des schweizerischen Bundesrates zu sein, „daß er berufsmäßig und gelegenheitsweise sich Auswanderern „und zur Auswanderung geneigten Personen gegenüber als Re¬
„präsentant der Anglo-Swiss-Land-Comp. und des Trisco Ein¬ „wanderungsdepartements in St. Louis U. St. A. ausgab, und „für die Auswanderung in deren Gebiet in der Weise sich ver¬ „wendete, daß er Land der genannten Kompagnien zum Zwecke „der Auswanderung nach dem Staate Missouri verkaufte, Aus¬ „kunft gab über die Mittel der Beförderung ins Auswanderungs¬ „gebiet und über die Beschaffenheit dieses Gebietes im allgemeinen „ohne Bezug auf die speziell zu veräußernden Landparzellen, für „die Auswanderung nach dem Staate Missouri durch Prospekte „und Publikationen Reklame machte und auch Erleichterungen für „diese Auswanderung in Aussicht stellte, indem er insbesondere „in Bezug auf das Land der vertretenen Gesellschaften Kaufver¬ „träge ausstellte, Formulare für die ersten Anzahlungen anfertigte, „einen Bericht eines gewissen Thomann über das Ozarkgebiet, „Briefe eines U. Fischer und E. Widmer, „Komitebericht über die „beabsichtigte Schweizerkolonie zu Brandsville“ und „Die zwei „ersten Landkäufer“, eine Broschüre „Im sonnigen Südwesten“ „ein Flugblait „Zu Kund sei und zu wissen“ und Inserate, „durch welche zu Kolonisationszwecken die Auswanderung nach „den Staaten Missouri und Arkansas empfohlen wurde, wie „Akt. 19, 33 und 34 in der „Berner=Volkszeitung“ in Herzogen¬ „buchsee, in der „Glatt“ in Bassersdorf, im „Wehnthaler“ in „Dielsdorf, in der „Andelfinger=Zeitung“, im „Bremgartner¬ „Wochenblatt“, im „Zofinger Tag=, Volks= und Wochenblatt“ „veröffentlichte und verbreitete, wobei er sich in genannter Weise „insbesondere an folgende Personen wandte: (folgt Aufzählung). „Dadurch hat der Angeklagte sich schuldig gemacht der Über¬ „tretung der Art. 10 und 19 des Bundesgesetzes betreffend den „Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März „1888, sowie des Art. 41 resp. 44 (gemäß Bundesratsbeschluß „vom 12. Februar 1889), der Vollziehungsverordnung vom „10. Juli 1888 zum genannten Bundesgesetz“ erkannt: Der Angeklagte ist schuldig der Übertretung der Art. 10 und 19 des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus¬ wanderungsagenturen vom 22. März 1888 sowie des Art. 41 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 zum genannten Gesetze. B. Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form¬ gerecht die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. C. Er hat ferner gegen das Urteil die Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich ergriffen. Dieses Ge¬ richt ist jedoch durch Beschluß vom 8. Januar 1907 auf die Kassationsbeschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung sei auf die Beschwerdepunkte (Verletzung von Art. 34 BV, Ver¬ letzung des Grundsatzes nulla poena sine lege, Verletzung der Art. 10, 19, 24 und 25 AuswG, Unanwendbarkeit von Art. 41 der bundesrätl. VO zum AuswG) überall das Rechtsmittel der eidgenössischen Kassationsbeschwerde anwendbar. D. Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts hat der Ver¬ urteilte den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ange¬ kündigt und um Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht, gemäß Art. 170 OG, ersucht. Die II. Abteilung des Bundesgerichts hat diesen Rekurs unter dem 13. März 1907 abgewiesen?. E. Der Verurteilte hat ferner gegen das obergerichtliche Urteil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat keine Ant¬ wort auf die Kassationsbeschwerde eingereicht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich des dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegen¬ den Tatbestandes ist lediglich zu bemerken, daß das angefochtene Urteil im vollen Umfange den in der Anklageschrift niedergelegten Tatbestand als erstellt erachtet hat.
2. In seiner Kassationsbeschwerde behauptet der Kassations¬ kläger nun, das angefochtene Urteil verletze die Art. 10, 19 und 24 AuswG; ferner Art. 31 und 34 BV sowie den allgemeinen Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege. Art. 10 AuswG stelle keine Strafnorm auf; jedenfalls sei er von der Vorinstanz un¬ richtig interpretiert worden. Auch keine der in Art. 19 AuswG mit Strafe bedrohten Handlungen habe der Kassationskläger be¬
* Oben Nr. 6 S. 48 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
gangen: Er habe keine Auswanderungsgeschäfte betrieben, sondern lediglich „Land seiner Kompagnie“ verkauft, und zwar zu Spe¬ kulationszwecken, nicht zum Zweck der Auswanderung. Insbeson¬ dere habe er nicht Auswanderer befördert. Verurteilt worden er lediglich, weil er sich an einem nicht konzessionierten Kolonisa¬ tionsunternehmen beteiligt habe. Allein die Interpretation, die die Vorinstanz diesem Gesetzesbegriff gebe, sei falsch: „beteiligen in dem Sinne aufzufassen, daß eine Anwerbung von Leuten das Kolonisationsunternehmen und eine Beförderung der Leute er¬ folge; unter einem „Kolonisationsunternehmen“ aber sei nur ein solches zu verstehen, bei dem unter dem Deckmantel einer Ver¬ tretung eines Kolonisationsunternehmens sich eine Auswanderungs¬ agentur verbergen würde. Denn gemäß Art. 34 BV sei der Bundesgesetzgeber nur zum Erlaß von Bestimmungen über Auswan¬ derungsagenturen befugt, nicht zu Bestimmungen über das Aus¬ wanderungswesen im Allgemeinen; Art. 10 und 19 AuswG seien daher auch in diesem Sinne auszulegen. Eine Auswanderungs¬ agentur nun habe der Kassationskläger nicht betrieben. Daß er Propaganda für die Auswanderung gemacht habe, sei unerwiesen und zudem belanglos, da die Propaganda nicht verboten sei. Fer¬ ner seien die betreffenden Kompagnien gar nicht als „Kolonisa¬ tions=Unternehmen“ aufzufassen, da als solche nur solche Unterneh¬ mungen erscheinen, die „Kolonien“ im öffentlich=rechtlichen Sinne des Worts begründen wollen. Des weitern sei Art. 24 AuswG verletzt, weil der Kassationskläger nicht irreführende Publikationen erlassen habe. Endlich gehe Art. 41 Vollz.=VO über das Gesetz hinaus und dürfe daher nicht angewendet werden.
3. Was nun zunächst die behauptete Verletzung von Art. 10 AuswG betrifft, so stellt dieser Artikel ein Gebot auf an die Personen, Gesellschaften oder Agenturen, welche in irgend einer Eigenschaft ein Kolonisationsunternehmen vertreten: er statuiert eine Anzeigepflicht, die verknüpft ist mit einer Entscheidungsbefug¬ nis des Bundesrates. Die Sanktion dieses Gebotes findet sich, zusammen mit der Sanktion anderer Übertretungen des Gesetzes, in Art. 19: Die Übertretung des Gebotes des Art. 10 ist dort ausdrücklich vorgesehen und unter Strafe gestellt. Der Ausdruck „ein Kolonisationsunternehmen vertreten“ wird von dem in Art. 19 enthaltenen Ausdruck „sich an einem Kolonisationsunternehmen beteiligen“ mitumfaßt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß Art. 10 ein Gebot aufstelle, das keine Strafsanktion enthalte, Wenn sodann die Vorinstanz den Kassationskläger der Übertretung „von Art. 10 und 19“ des AuswG schuldig erklärt hat, so will sie damit nicht etwa aussprechen, es liege eine Idealkonkurrenz zweier Vergehen vor, was offenbar unrichtig wäre; sondern sie nimmt nur der Vollständigkeit halber Bezug auf den das Gebot selbständig aufstellenden Artikel, d. h. eben den Art. 10.
4. Der Übertretung von Art. 24 AuswG ist der Kassations¬ kläger nicht schuldig erklärt worden; dieser Beschwerdepunkt er¬ weist sich daher von vornherein als hinfällig.
5. Das Schwergewicht der Kassationsbeschwerde beruht in der Auslegung des Begriffes „sich an einem Kolonisationsunternehmen beteiligen“. Die Argumentation des Kassationsklägers geht mit Bezug auf diesen Punkt zunächst dahin, das Gesetz sei so aus¬ zulegen, daß nur Auswanderungsagenturen, die sich mit Koloni¬ sationsunternehmungen befassen, darunter fallen, da nur bei dieser Auslegung das Gesetz mit der Verfassung, Art. 34 BV, über¬ einstimme, während es bei anderer Auslegung über die Verfassung hinausgehen würde. Nun gibt aber der Kassationskläger selber, mit Recht, zu, daß das Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit des Auswanderungsgesetzes nicht nachzuprüfen hat; das ist an Hand von Art. 113 Abs. 3 BV, der auch für den Kassationshof gilt, ganz klar. Zweck des Gesetzes ist nun aber gerade, auch solche Personen, die nicht eine Auswanderungsagentur betreiben, zu fassen, wenn sie sich an Kolonisationsunternehmen beteiligen hierin lag einer der Hauptpunkte der Revision, wie in der bun¬ desrätlichen Botschaft, BBl 1887 III S. 208 ff., spez. 209 f., eingehend ausgeführt ist. Der Text des Gesetzes, Art. 10 und 19, läßt denn auch keinem Zweifel darüber Raum, daß nicht nur Auswanderungsagenturen von der Anzeigepflicht getroffen werden. Die Handlungen des Kassationsklägers, wie sie aus der Anklage¬ schrift hervorgehen, erfüllen nun den Tatbestand der „Beteiligung“ und „Vertretung“ an einem Kolonisationsunternehmen, sofern nicht die Auslegung des Ausdruckes „Kolonisationsunternehmen“ die der Kassationskläger vertritt, zutrifft. Dieser Auslegung kann
nicht beigestimmt werden. Die Kolonisationsunternehmen, die das Auswanderungsgesetz im Auge hai, brauchen keineswegs öffentlich¬ rechtlicher Natur zu sein und eine Beziehung zum Staate, zum Mutterland, zu haben; der Begriff ist vielmehr identisch mit „Be¬ siedelungsunternehmungen“. Eine öffentlich= rechtliche, staatliche Kolonisation kennt ja das Bundesrecht gar nicht, und gerade aus den vom Kassationskläger zitierten Stellen der bundesrätlichen Botschaft, BBl 1887 III S. 219 ff., geht hervor, daß der Bund eine eigene Kolonisationspolitik stets abgelehnt hat, weiter aber auch, daß Kolonisatfonen von Kantonen, Gemeinden und Privat¬ gesellschaften ganz gleich gestellt werden wollten.
6. Der letzte Beschwerdepunkt des Kassationsklägers befaßt sich mit Art. 41 der (ergänzten) bundesrätlichen Vollz.=VO zum AuswG, vom 12. Februar 1889: Der Kassationskläger greift die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung an. Zur Prüfung dieses Beschwerdepunktes ist der Kassationshof allerdings befugt, da diese Frage einen Präjudizialpunkt für die Entscheidung über die Beschwerde bildet und Art. 113 BV dem Bundesgerichte nur die Nachprüfung von Bundesgesetzen und allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen und von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen verbietet. Allein sachlich ist der Beschwerdepunkt unbegründet. Das Gesetz verpflichtet und berechtigt in Art. 24 den Bundesrat zum Erlasse der nötigen Vollziehungsreglemente; es erteilt ihm dabei speziell die Kompetenz, „Annoncen in öffent¬ lichen Blättern oder andere Publikationen jeder Art, welche ge¬ eignet sind, Personen, die auswandern wollen, in Irrtum führen“, zu verbieten. Wenn nun die angefochtene Vollziehungs¬ verordnung in Art. 41 die Beteiligung an Kolonisationsunter¬ nehmungen zunächst an eine Anzeige an den Bundesrat knüpft, so wiederholt er lediglich das Gebot des Art. 10 des Gesetzes. Abs. 2 der Bestimmung sodann, welcher lautet: „Sowohl Ver¬ öffentlichung als Erteilung von Auskunft über vom Bundesrat nicht als zulässig anerkannte Kolonisationsunternehmungen zum Zwecke der Propaganda sind verboten“, hält sich ebenfalls voll¬ ständig im Rahmen des Gesetzes. Es ist hier vom Bundesrat ein Verbot aufgestellt, zu dessen Aufstellung Art. 24 des Gesetzes dem Bundesrate die Berechtigung gibt. Die Sanktion dieses Verbotes aber ist wiederum in Art. 19 des Gesetzes zu finden. Daß nun der Tatbestand der Verbotsübertretung erfüllt ist, bedarf keiner Ausführung.
7. Mit Recht hat der Kassationskläger an seinen Einwendungen betreffend die Nichtanwendung der Vorschriften des Bundesgesetzes über Fiskalstrafsachen, vom 30. Juni 1849, nicht mehr festge¬ halten. Eine selbständige Prüfung durch den Kassationshof (vergl. Art. 171 Abs. 2 OG) ergibt, daß im Entscheide der Vorinstanz hierüber keine Verletzung von Bundesrecht liegt, Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.