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63. Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Kilatschitski. Art. 6 Abs. 1 AuslV mit Russland: politisches Delikt. A. Mit Note vom 22. November/5. Dezember 1906 hat die kaiserlich=russische Gesandtschaft in der Schweiz beim schweizerischen Bundesrat das Begehren um Auslieferung des russischen Staats¬ angehörigen Georg Kilatschitski verlangt, der sich in Zürich auf¬ halten sollte, gestützt auf den Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Rußland vom 5./17. November 1873, und zwar wegen Beschuldigung der Gehülfenschaft beim Morde. In der Note ist die formelle Erklärung abgegeben: « que le sieur Kila¬ »tschitski, si son extradition a lieu, sera jugé par les tribu¬ »naux ordinaires et seulement pour le crime dont il est » accusé et qui est prévu par les art. 13 et 1454 du Code » pénal russe. Conformément à l’art. 6 de la Convention pré¬ » citée il ne sera pas poursuivi ni puni pour un délit poli¬ » tique autérieur à l'extradition ni pour un fait connexe à un » semblable délit. » Dem Auslieferungsbegehren sind beigefügt: der Verfolgungsbeschluß des Kreisgerichts von Warschau, vom
27. Juni 1906, der Haftbefehl, mit Anführung der Art. 13 und 1454 russ. StrGB, endlich die Anschuldigungsakte des Unter¬
suchungsrichters für Geschäfte von großer Bedeutung beim Kreis¬ gericht Warschau («pour les affaires de haute importance près « le tribunal d'arrondissement de Varsovie »), vom 17. Februar 1906, alles im russischen Original und in französischer Über¬ setzung. Aus der letztern geht hervor, daß der Auszuliefernde be¬ schuldigt wird, bei der am 11. Februar 1906 in Warschau statt¬ gehabten Ermordung des Direktors der Weichselbahn, Ivanoff als Gehülfe mitgewirkt zu haben. B. Der am 19. Februar 1907 in Zürich zur Haft gebrachte Angeschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme erklärt: Er sei Mitglied der sozialistisch=revolutionären Partei in Warschau ge¬ wesen; diese habe die Tötung des Ivanoff beschlossen, weil er die streikenden Bahnarbeiter entlassen habe; unter andern sei er, der Angeschuldigte, als Gehülfe hiezu bestimmt worden. Der Aus¬ lieferung widersetze er sich, weil das Verbrechen politischen Cha¬ rakter trage. In einer Eingabe an die Zürcher Polizeibehörde hat der Angeschuldigte diese Auffassung näher dahin begründet: Der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Mord und einem politi¬ schen Mord bestehe darin, daß beim ersteren Tötung aus rein per¬ sönlichen Gründen, wie Rache usw., vorliege, und in der Regel ein persönlicher Nutzen erstrebt werde, während der letztere für die Allgemeinheit, in Ausführung des Programmes einer revolutio¬ nären Partei, erfolge, ohne privaten Nutzen für den Täter. Nun habe Ivanoff als Eisenbahndirektor stark russifikatorische Tendenzen verfolgt. Während des allgemeinen politischen Generalstreikes in Rußland, im Dezember 1905, hätten auch die Arbeiter der Weichsel=Eisenbahn gestreikt. Jvanoff habe hierauf unzählige Ver¬ haftungen und Entlassungen unter den Arbeitern vorgenommen, und diese seien nach Beendigung des Streikes entgegen aller Er¬ wartung nicht wieder aufgenommen worden. Im Januar (1906) habe dann die Warschauer Attentats=Organisation „vom Zentral¬ Komitee“ den Befehl erhalten, Ivanoff zu töten; daraufhin sei dieser Befehl ausgeführt worden. Ivanoff sei schädlich „für die Organisation“, für die Befreiungsbewegung in Rußland, und für die Allgemeinheit, „als ein Tyrann seiner Arbeiter und Beamten“ gewesen; Nutzen von seinem Tode habe die Befreiungsbewegung gehabt, nicht die einzelnen Täter. C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft, vom
25. Februar 1907, gelangt zu dem Schlusse, es sei dem Aus¬ lieferungsbegehren ohne weiteres zu entsprechen; eventuell aber sei durch Aktenvervollständigung der Charakter der Kämpfe in Warschau vom Dezember 1905 und die Stellung des Eisenbahn¬ direktors Ivanoff dabei näher zu eruieren. D. Der Beistand des Angeschuldigten hat in verschiedenen Ein¬ gaben — vom 5. und 25. April 1907 - Beweisanträge dafür gestellt, daß die Tötung Ivanoffs ein Delikt politischen Charak¬ ters sei. Aus seinen Anbringen ist hervorzuheben: Ivanoff sei Polizeiagent der russischen Regierung gewesen. Nach dem Streik von 1905 habe er eine Reihe von Stellen mit Polizeispitzeln be¬ setzt, die Polizeiagenten und agents provocateurs zugleich ge¬ wesen seien. Ivanoff habe die politisch Verdächtigen der politischen Polizei denunziert, und es seien auf seine Veranlassung zirka 800 Eisenbahner verhaftet worden, die dann nach Sibirien geschickt worden seien. Der Eingabe vom 5. April ist u. a. das Programm der polnischen sozialistischen Partei „Proletaryat“, der der An¬ geschuldigte angehört haben soll, im Original und in deutscher Übersetzung beigelegt. Mit der Eingabe vom 25. April hat der Beistand des Angeschuldigten dem Bundesgericht in Original und beglaubigter Übersetzung eine Anklageakte des Staatsanwalts beim Militärgericht in Warschau übermittelt, worin ein Laguna und ein Gwizdon wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich der Ermordung des Ivanoff und wegen Teilnahme an einer uner¬ laubten Gesellschaft dem Gerichte überwiesen wurden, und worin des Kilatschitski Erwähnung getan ist. Endlich hat er unter dem
4. Mai 1907 noch überreicht: 1. Ein Schreiben des « Bureau socialiste international » in Brüssel, wonach dieses dem Advo¬ katen Dr. Rapin in Lausanne die Akten, welche beweisen, daß Kilatschitski die Tat aus politischen Gründen auf Befehl der poli¬ tischen Partei „Proletaryat“ begangen habe, übermittelt und hie¬ von dem Bundesgerichte Kenntnis gegeben habe. 2. Eine Nummer der russischen Zeitung „Towarischtsch“ nebst Übersetzung, die Ver¬ handlungen der Reichsduma über die Interpellation Pergament, Mißhandlung politischer Gefangenen betreffend, enthaltend. Hieran knüpft der Beistand des Angeschuldigten das Begehren, die Aus¬ lieferung sei zu verweigern, weil die politischen Gefangenen in Rußland mißhandelt werden. Mit Schreiben vom 4. Mai 1907
hat ferner Advokat Dr. Rapin in Lausanne dem Instruktions¬ richter die Zuschrift des internationalen sozialistischen Bureaus in Brüssel an ihn, Kilatschitski betreffend, übersandt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die in Art. 8 des Auslieferungsverzrages zwischen der Schweiz und Rußland aufgestellten Formalien des Auslieferungs¬ begehrens sind erfüllt. Ebenso ist die Tat, deretwegen der Ange¬ schuldigte verfolgt wird, gemäß Art. 3 Abs. 2 Ziff. 1 AuslV an sich Auslieferungsdelikt, und endlich ist auch das (in Art. 3 Abs. 1 AuslV aufgestellte) Erfordernis erfüllt, daß die auf die Tat ge¬ setzte Strafe im Minimum ein Jahr Gefängnis erreichen soll; das russische StrGB, Art. 1454, sieht für vorsätzliche Tötung mit Vorbedacht (meurtre prémédité) schwere „Zwangsarbeit“ von 10—15 Jahren, bei Komplott eine höhere Strafe vor; für den Kanton Zürich trifft § 130 (lebenslängliches Zuchthaus) in Ver¬ bindung mit § 37 zu. Der Entscheid über die Einsprache hängt einzig und allein davon ab, ob die Behauptung begründet sei, daß es sich bei der Tat, deretwegen der Angeschuldigte verfolgt wird, um ein politisches Verbrechen handle, sodaß gemäß Art. 6 Abs. 1 AuslV die Auslieferung nicht stattzufinden hat.
2. Ob dieser Einsprachegrund zutreffe, hat das Bundesgericht, gemäß seiner feststehenden Praxis, in freier Würdigung der ge¬ samten Umstände des Falles zu ermitteln, auf Grund der schwei¬ zerischen Rechtsanschauung über politische Delikte und über Asyl¬ würdigkeit von Verbrechern. Von vornherein abzulehnen ist daher der Standpunkt, das Delikt sei deshalb als politisches zu bezeich¬ nen, weil es nach der Auffassung der Täter und des internatio¬ nalen sozialistischen Bureaus als politisches Delikt erscheine: Die Kriterien für das Vorliegen eines politischen Deliktes sind vom Bundesgericht selbständig, nach objektiven und subjektiven Merk¬ malen des Falles zu prüfen. Hiebei ergibt sich zunächst, daß der Umstand, daß die Tat auf Beschluß und Befehl einer politisch¬ revolutionären Partei ausgeführt worden ist, für sich allein keines¬ wegs genügt, um ihr den Charakter eines politischen Deliktes zu verleihen: Dazu könnte sie höchstenfalls dann werden, wenn in direktem Zusammenhang mit den politischen, also auf Ande¬ rung der Staatsorganisation gerichteten Endzielen dieser Parter stünde und geeignet wäre, diese Ziele zu verwirklichen. Hiebei ist nicht ohne Bedeutung, daß die polnisch=sozialistische Partei „Pro¬ letaryat“, der der Angeschuldigte angehört haben will, unter ihren Kampfmitteln gegen die Regierung den „Terrorismus“ als das wichtigste aufführt, wobei sie zwischen dem politischen — agressiven und defensiven —, dem ökonomischen und dem Massen=Terroris¬ mus unterscheidet. Auf Grund dieses Programmes mag die Tat, als Ausfluß des politischen, defensiven Terrorismus, erfolgt sein. Allein folgende Umstände sprechen dagegen, sie als ein Delikt politischen Charakters nach schweizerischer Auffassung zu charak¬ terisieren. Der Zusammenhang mit den Endzwecken der Partei, der Umänderung der Staatsverfassung und =Organisation wie der wirtschaftlichen Organisation ist ein durchaus entfernter und loser. Der nächste Zweck der Tat war die Beseitigung des mi߬ liebigen Ivanoff an sich; die Tötung erfolgte teils in Befriedi¬ gung von Rachegefühlen gegen den Getöteten, der sich anläßlich des Streikes vom Dezember 1905 mißliebig gemacht hatte, teils in der Absicht, die Regierung und ihre Anhänger in Schrecken zu versetzen; die Tat bildete eine Ausführung des terroristischen Programmes der Partei „Proletaryat“, obgleich auch dies einigen Zweifeln unterliegen kann, wenn man die im Programm auf¬ gestellten Fälle des Terrorismus mit der Stellung des Ivanoff vergleicht. Nun steht es aber auch einer politischen Partei nicht zu, Strafurteile zu fällen, die zudem mit höchster Willkür behaftet sind, und die Vollstreckung solcher Strafurteile von Parteien ist nicht geeignet, einer Tat den Charakter eines politischen Deliktes aufzudrücken. Von Wichtigkeit ist auch, daß die Tötung Ivanoffs nicht etwa während des Streikes, in einem Auflaufe oder bei ähnlichem Anlasse, gewissermaßen in der Hitze des Gefechtes, er¬ folgte, sondern daß sie beschlossen und ausgeführt wurde nach Be¬ endigung des Streikes und als „Strafe“ für die Weigerung, die entlassenen Arbeiter wieder einzustellen. Sodann wurde in der Person Ivanoffs nicht ein Träger und Leiter des den Revolutio¬ nären verhaßten Regierungssystems getroffen, mit dessen Beseiti¬ gung eine Anderung der politischen Verhältnisse Polens erhofft werden konnte; vielmehr mußte den Tätern, auch wenn sie nur als Vollstrecker eines Parteiwillens handelten, klar sein, daß mit Beseitigung des Ivanoff irgend eine erhebliche Anderung in der AS 33 I — 1907
gedachten Richtung unmöglich erzielt werden konnte. Aus diesen Ausführungen erhellt auch, daß eine Aktenvervollständigung nicht stattzufinden hat, da selbst dann, wenn alle Behauptungen des Angeschuldigten erwiesen wären, der Tat der politische Charakter abgesprochen und sie des Asylschutzes nicht würdig erklärt werden müßte.
3. Erscheint sonach die Einsprache des Angeschuldigten als un¬ begründet, so mag immerhin noch folgendes bemerkt sein: Aus der vom Rechtsbeistand des Angeschuldigten eingelegten Anklage¬ akte gegen Laguna und Gwizdon ergibt sich, daß diese Angeklagten von einem Militärgericht verfolgt werden, und der Schlußpassus läßt Zweifel darüber aufkommen, ob nicht auch Kilatschitski vor das nämliche Gericht gestellt werden wolle. Es erscheint nun frag¬ lich, ob dieses Militärgericht als ordentliches Gericht, auf das sich die Erklärung der russischen Gesandtschaft bezieht, angesehen wer¬ den kann. Das wäre nach Auffassung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn es als ständiges, für eine gewisse Kategorie von Fällen eingesetztes Gericht anzusehen ist, nicht aber dann, wenn ihm jeweilen nach Belieben einer Behörde nur ausnahms¬ weise gewisse Fälle zugewiesen würden. Die Auslieferung ist da¬ her an den Vorbehalt zu knüpfen, daß in der Erklärung der russischen Gesandtschaft, der Angeschuldigte werde durch die ordent¬ lichen Gerichte beurteilt, die Zusicherung liege, er werde nicht vor ein Militärgericht, das nur vereinzelte Fälle von Verbrechen auf Anordnung einer Behörde hin zu beurteilen hat, gestellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Georg Kilatschitski gegen das Auslieferungs¬ begehren der kaiserlich=russischen Gesandtschaft in Bern wird ab¬ gewiesen und die Auslieferung des genannten hat demnach statt¬ zufinden, jedoch unter Vormerknahme der Erklärung der russischen Regierung, daß Kilatschitski vor die ordentlichen Gerichte, im Sinne von Erw. 3, gestellt und wegen keines vor der Auslieferung be¬ gangenen politischen oder eines mit einem solchen konnexen Ver¬ gehens verfolgt werde.