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33_I_393

BGE 33 I 393

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Entscheid vom 22. Mai 1907 in Sachen Zobrist und Genossen gegen Großen Rat des Kantons Aargau. Bedeutung des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 3 KV von Aargau). Stellung der gesetzgebenden Behörde — des Grossen Rates — als Kompetenzgerichtshof (zur Beurteilung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltung und Justiz) (Art. 33 litt. n aarg. KV). — Vor¬ aussetzungen für die Anhebung eines Kompetenzkonfliktes durch die Verwaltung (Regierungsrat): liegt darin, dass der Konflikt an¬ gehoben und entschieden wird nach Erlass eines die gerichtliche Kom¬ petenz bejahenden und in der Sache selbst entscheidenden gerichtlichen Urteils, eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ? Bedeutung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile. — Eigentumsgaran¬ tie. — Verfassungsmässiger Richter. A. Das aargauische Flurgesetz vom 24. Wintermonat 1875 sieht vor, daß verbesserte Feldeinteilungen selbst gegen den Willen einzelner Eigentümer durchgeführt werden, wenn 2 der beteiligten Grundbesitzer, die zugleich den größern Teil des Bodens besitzen, sich dafür erklären (§ 33). Von dem Zwang zur Beteiligung sind Grundstücke mit gewissen Eigenschaften, z. B. solche, welche noto¬ risch zu Bauplätzen bestimmt sind, Gärten und Baumgärten usw. befreit (§ 34). Wird ein solches Unternehmen von der Versammlung der Grundeigentümer beschlossen, so ist gleichzeitig eine Ausführungskommission zu ernennen (§ 44). Diese Aus¬ führungskommission hat in erster Linie bei Durchführung der ihr obliegenden Arbeiten die Grundstücke zu ermitteln, welche zur Unternehmung beizuziehen sind (§ 45); sie hat ihre Arbeit in der Folge aufzulegen, wobei dann die beteiligten Grundeigentümer Gelegenheit haben, sich darüber bei der für jeden Flurkreis be¬ stehenden Flurkommission zu beschweren. Diese verfügt das nötige, indem sie entweder die Arbeit an die Ausführungskommission mit

den erforderlichen Weisungen zurückweist, oder sie genehmigt (§ 46). Nach Beendigung der Arbeiten der Ausführungskommission unterliegt das Schlußergebnis der Prüfung und definitiven Genehmigung der Flurkommission (§ 47). Das Gesetz regelt ferner die Anlegung neuer und die Verbesserung bestehender Feldwege (§ 51 ff.); das Ver¬ fahren ist dabei ein ähnliches wie bei der verbesserten Feldeintei¬ lung. Über Streitigkeiten entscheidet wiederum die Flurkommission. § 19 bestimmt, daß über Verfügungen der Flurkommission, so¬ weit solche sich auf deren amtliche Tätigkeit bei Vornahme ver¬ besserter Feldeinteilung, Anlage von Feldwegen usw. beziehen, bei der zuständigen Regierungsdirektion Beschwerde geführt werden kann, die unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat darüber entscheidet. § 20 lautet: „Alle Fälle von Streitigkeiten „zwischen einzelnen oder einer Mehrzahl von Grundeigentümern, „welche auf die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Bezug „haben, sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 21 bis „24, von der Flurkommission zu behandeln und, nach vorausge¬ „gangenem Versuch einer gütlichen Vereinigung der Parteien, zu „entscheiden. — Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes die „Summe von 200 Fr. nicht, so ist der Entscheid ein endgültiger, „andernfalls ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. Die „rechtskräftigen Urteile der Flurkommission sind vollstreckungs¬ „fähig. B. Im Jahre 1905 wurde im Thorfeld in der Gemeinde Buchs das Unternehmen einer neuen Feldweganlage betrieben. Der Re¬ kurrent Zobrist und Johann Rudolf Ott, der inzwischen verstor¬ bene Vater der Rekurrenten Hermann und Walter Ott, bestritten, daß ihnen gehörige Grundstücke nach dem Flurgesetz zu diesem Unterneh¬ men beigezogen werden dürften, wie es in der Arbeit der Ausfüh¬ rungskommission vorgesehen war. Am 5. August 1905 erkannte die Flurkommission des Kreises Suhr auf Grund einer mündlichen Verhandlung, an der Zobrist und Ott teilnahmen: „Der Arbeit der Ausführungskommission, welche zum Zweck hat, im Thorfeld, Ge¬ meinde Buchs, eine neue Feldweganlage durchzuführen, wird ge¬ mäß § 59 des Flurgesetzes die Genehmigung erteilt.“ Damit war zugleich entschieden, daß die fraglichen Grundstücke des Zobrist und des Ott in das Unternehmen einzubeziehen sind. Über den Entscheid der Flurkommission beschwerten sich Zøbrist und Ott gleichzeitig beim Regierungsrat (bezw. der Staatswirtschaftsdirek¬ tion) und dem Obergericht des Kantons Aargau, indem sie ver¬ langten, daß ihre Grundstücke vom Zwang zur Beteiligung bei der Feldweganlage im Thorfelde, Gemeinde Buchs, als befreit zu erklären seien. In der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat wird bemerkt, daß nach der Auffassung der Beschwerdeführer das Obergericht und nicht der Regierungsrat in der Angelegenheit kompetent sei und daß die Beschwerde an die letztere Behörde nur eventuell erhoben werde, für den Fall, daß das Obergericht sich inkompetent erklären sollte; der Regierungsrat möge mit der Erle¬ digung der Beschwerde so lange zuwarten, bis das Obergericht über seine Zuständigkeit entschieden habe. In der Beschwerde ans Ober¬ gericht ist vom Regierungsrat nichts gesagt. Ohne vom letztern Kenntnis zu haben, erkannte das Obergericht durch Urteil vom

18. Dezember 1905, daß die streitigen Grundstücke in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Flurkommission von der neuen Feldweg¬ anlage ausgenommen seien. Es scheint, daß die Ausführungskom¬ mission, die im Verfahren vor Obergericht als Partei (Rekurs¬ beklagte) auftrat, die Kompelenz des Obergerichts nicht bestritten hat. Über die Kompetenzfrage wird im Urteil nur bemerkt: Der Entscheid der Frage, ob ein Grundstück Flurgrundstück oder ein Grundstück im Sinne von § 34 des Flurgesetzes sei, gehöre zu den Streitigkeiten gemäß § 20 des Flurgesetzes, die ans Oberge¬ richt weiterziehbar seien. Es handle sich hiebei nicht bloß um eine verwaltungsrechtliche Frage, sondern um den Entscheid über die rechtliche Qualität eines Grundstückes, die ins richterliche Ge¬ biet hineinschlage. Das Urteil des Obergerichts ist sofort in Rechtskraft erwachsen. Der Regierungsrat war der Auffassung, daß der Streit über die Beiziehung der Grundstücke der Rekurrenten zur neuen Feldweganlage unter § 19 des Flurgesetzes falle und daher unter Ausschluß des Rechtsweges von der Staatswirtschaftsdirektion und dem Regierungs¬ rat als Beschwerdeinstanzen zu entscheiden sei. Gestützt auf Art. 33 litt. n KV, wonach dem Großen Rat „die Aufsicht über die voll¬ ziehende und richterliche Gewalt und der Entscheid über Kompe¬ tenzstreitigkeiten zwischen diesen Gewalten“ übertragen ist, stellte

er beim Großen Rat den Antrag, es sei das obergerichtliche Ur¬ teil vom 18. Dezember 1905 in Sachen Ott und Zobrist wegen Inkompetenz des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache den zuständigen Verwaltungsbehörden zur Beurteilung zuzuweisen. Durch Beschluß vom 29. Januar 1907 pflichtete der Große Rat diesem von einer Spezialkommission empfohlenen Antrag bei und hob somit das fragliche Urteil wegen Inkompetenz des Oberge¬ richts auf. C. Gegen den Beschluß des Großen Rates haben Zobrist und Hermann und Walter Ott, letztere als Rechtsnachfolger des Johann Rudolf Ott, den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Aufhebung eines rechtskräftigen richterlichen Ur¬ teils durch den Großen Rat sei eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 3 KV) und ein eigentlicher Akt der Kabinetsjustiz. Die Erhebung des Kompetenzkonfliktes beim Großen Rat durch die Verwaltung sei nicht mehr zulässig, nach¬ dem das Obergericht die Streitsache materiell und rechtskräftig beurteilt habe. Das sei zwar in der aargauischen Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergebe sich aber aus § 60 des Gesetzes über die Organisation des Obergerichts vom Jahre 1852, wonach der Große Rat über den Konflikt nach Anhörung des Obergerichts entscheide und wonach mit der Anhängigmachung des Konfliktes beim Großen Rat bis zum Entscheide alle weitern Verhandlungen in der Sache zu ruhen hätten. Der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung einer Sache durch eine der beiden Ge¬ walten, speziell die richterliche, bilde sowohl nach natürlichen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Prinzip der Gewaltentren¬ nung, als auch nach der Rechtswissenschaft und nach positivem Recht das Ende oder die äußere Grenze der Befugnis der andern Gewalt zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes, wofür auf das deutsche und französische Recht zu verweisen sei. Vorliegend sei noch zu beachten, daß der Regierungsrat von der Beschwerde ans Obergericht Kenntnis und somit Gelegenheit habe, den Konflikt rechtzeitig zu erheben und daß die Parteien die sachliche Zustän¬ digkeit des Obergerichts anerkannt hätten. Ferner wird geltend gemacht, daß der angefochtene Großratsbeschluß den Grundsatz der Eigentumsgarantie (Art. 22 KV) verletze, und eine dem Großen Rat nicht zukommende authentische Gesetzesinterpretation enthalte, weil nach richtiger Auslegung des Flurgesetzes die Kom¬ petenz in der streitigen Frage dem Obergericht und nicht den Ver¬ waltungsbehörden zuzuweisen sei. Endlich liege eine Verletzung der Art. 58 Abs. 1 und 61 BV vor. D. Der Große Rat und der Regierungsrat des Kantons Aar¬ gau haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verfassung des Kantons Aargau spricht in Art. 3 den Grundsatz aus, daß die gesetzgebende, vollziehende und richter¬ liche Gewalt getrennt sein sollen. Hierin ist enthalten, daß die drei Gewalten, insbesondere die Verwaltung und die Justiz, von einander unabhängig, einander gleichgeordnet sind, und daß keine in das Gebiet der andern übergreifen darf. Derartige Übergriffe sind vor allem im Verhältnis von Verwaltung und Justiz denkbar. Sie ergeben sich daraus, daß Verwaltung und Justiz die Zuständigkeit zum Entscheide einer Streitsache beanspruchen (posi¬ tiver Kompetenzkonflikt), welchem Fall derjenige gleichgestellt wird, wo beide ihre Zuständigkeit verneinen (negativer Kompetenzkon¬ flikt). Die aargauische Verfassung weist die Lösung solcher Kon¬ flikte zwischen den beiden einander koordinierten Gewalten dem Großen Rat zu (Art. 33 litt. n), der nicht nur Träger der ge¬ setzgebenden Gewalt — in Verbindung mit der Gesamtheit der Aktivbürger — ist, sondern u. a. auch die Aufsicht über vollziehende und richterliche Gewalt und die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den letztern hat. Der Große Rat ist somit nach aargauischem Staatsrecht zugleich Kompetenzgerichts¬ hof. In dieser Eigenschaft und nicht als gesetzgebende oder oberste Verwaltungsbehörde, speziell auch nicht kraft seiner Aufsichtsgewalt über die Justiz, die sich nur auf die Justizverwaltung und nicht auf die Rechtssprechung beziehen kann, hat er das Urteil des Obergerichts vom 18. Dezember 1905 in Sachen Zobrist und Ott aufgehoben, indem er die Zulässigkeit des Rechtsweges in dieser Sache verneint hat. Da in der genannten Streitsache sowohl der Regierungsrat als auch das Obergericht die Zuständigkeit in Anspruch nahmen,

lag hier in der Tat ein (positiver) Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltung und Justiz vor, der an sich, und ohne daß hierin eine Verletzung des Art. 3 KV läge, den Regierungsrat zur An¬ rufung des Kompetenzgerichtshofes und diesen zum Entscheid da¬ rüber berechtigen mußte, ob der Rechtsweg zulässig oder der Ver¬ waltungsweg einzuschlagen sei. Es kann sich nur fragen, ob etwa die Erhebung des Kompetenzkonfliktes durch den Regierungsrat hier um deswillen nicht mehr statthaft war, weil bereits ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts vorlag, dgs die richterliche Zuständigkeit bejahte und zugleich in der Sache selbst entschied.

2. Eine solche, einen Vorrang der Gerichte begründende Be¬ schränkung der Verwaltung in der Erhebung des Kompetenzkon¬ fliktes, sowie der Entscheidungsgewalt des Kompetenzgerichtshofes kann aus der Verfassung, die Verwaltung und Justiz ohne Vor¬ behalt gleichstellt und dem Großen Rat allgemein die Lösung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richter¬ lichen Gewalt zuweist, direkt nicht hergeleitet werden. Die ge¬ nannten Bestimmungen sprechen viel eher für die gegen¬ teilige Auffassung. Ebensowenig ist jene Beschränkung, wie die Rekurrenten übrigens anerkennen, in der kantonalen Gesetzgebung positiv ausgesprochen, sodaß von einer Mißachtung klaren Gesetzes¬ rechts jedenfalls nicht die Rede sein kann. Ob sie im Wege der Auslegung aus gesetzlichen Bestimmungen gefolgert werden kann, hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu prüfen. Immerhin mag bemerkt werden, daß der in der Rekursschrift angerufene § 60 des Organisationsgesetzes des Obergerichts, wo¬ nach nach Anhängigmachung des Kompetenzkonflikts beim Großen Rat alle weitern Verhandlungen in der Sache bis zum Entscheid über den Kompetenzkonflikt ruhen, nicht in diesem Sinn zu ver¬ stehen ist; denn die Vorschrift hat offenbar lediglich den Regelfall im Auge, da noch kein materielles Urteil ergangen ist, enthält aber kein Verbot der Erhebung des Kompetenzkonflikts, wo aus¬ nahmsweise das Gegenteil zutrifft. Dagegen behaupten die Rekurrenten, daß sich jene Beschränkung aus der Natur der Sache und allgemeinen Rechtsanschauungen ergebe und deshalb auch als im aargauischen Verfassungsrecht, speziell Art. 3, enthalten zu betrachten sei.

3. Es ist richtig, daß das deutsche Reichsrecht (Gerichtsver¬ fassungsgesetz Art. 17) den Gerichten insofern einen Vorrang vor der Verwaltung einräumt, als das der Landesgesetzgebung anheimgestellte Kompetenzkonfliktsverfahren dann nicht mehr ge¬ stattet ist, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechtskräf¬ tiges richterliches Urteil bejaht ist. Nach französischem Recht ist der Kompetenzkonflikt nicht schon durch ein rechtskräftiges Zwischen¬ urteil über die Zuständigkeit, wohl aber durch die rechtskräftige Sachentscheidung ausgeschlossen (s. Stengel, Wörterbuch des Verwaltungsrechts I S. 810 und 812). Indessen war früher die Frage, ob gegen rechtskräftige Urteile der Kompetenzkonflikt statt¬ haft sein soll, in der deutschen Doktrin des Kompetenzkonflikts¬ rechts sehr bestritten, und verschiedene Gesetzgebungen, wie das ältere preußische und eine zeitlang das württembergische Recht, ließen ihn auch in diesem Fall zu (Stengel, a. a. O., O. Mayer, Verwaltungsrecht I S. 222 Nr. 20). Es waren politische Erwä¬ gungen, das Streben nach einer Schwächung der Regierungsge¬ walt und der Bureaukratie, die dann, in Anlehnung ans fran¬ zösische Recht, zur positiven Anerkennung des Vorrangs der Ge¬ richte geführt haben. Die vom deutschen Reichsrecht getroffene Regelung ist auch in der neuern Literatur keineswegs unange¬ fochten. Der Berufung auf die unbedingt zu schützende Autorität des Richterspruchs wird dabei die durch einen richterlichen Eingriff verletzte und wiederherzustellende Autorität der Verwaltung ent¬ gegengehalten. Es wird betont, daß die Grenzen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichte dem öffentlichen Rechte angehören, daß nicht einzusehen ist, weshalb ein die richterliche Zuständigkeit überschreitendes und damit gegen öffentliches Recht verstoßendes Urteil für die Staatsgewalt absolut bindend und un¬ anfechtbar sein soll, und daß man es hier mit einer aus einseiti¬ gen Vorstellungen vom Wesen des Rechtsstreites hervorgegangenen, aus innern Gründen nicht zu rechtfertigenden Beschränkung des Kompetenzkonflikts zu tun hat (s. v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, S. 675; s. auch Stengel

a. a. O.). Man mag sich zu dieser Kritik stellen wie man will, so folgt doch jedenfalls aus dem Angeführten, daß der Vorrang der Ge¬

richte im angegebenen Sinn, da wo er besteht, sich als eine auf politische Momente zurückgehende positive Institution darstellt, und keineswegs eine mit dem Kompetenzkonflikt seinem Wesen nach notwendig verbundene Erscheinung ist. Man wird umso weniger geneigt sein, ihn für den Kanton Aargau mangels jeden Anhalts¬ punktes im positiven Recht anzuerkennen, als die politischen Ge¬ sichtspunkte, auf denen er in Deutschland und Frankreich geschicht¬ lich beruht, für einen demokratischen Freistaat, wo die Verwal¬ tung der ausreichendsten öffentlichen Kontrolle unterfteht, kaum zutreffen. Schließlich ist die von den Rekurrenten postulierte bevorzugte Stellung der Gerichte auch nicht insofern aus der Natur der Sache und allgemeinen Rechtsanschauungen abzuleiten, als es - worauf die Rekursschrift ein Hauptgewicht legt — eine Folge der Rechtskraft eines Richterspruchs wäre, daß er auch nicht mehr im Wege des Kompetenzkonflikts angefochten und aufgehoben wer¬ den kann. Die Rechtskraft bildet keine absolute Garantie für die Unabänderlichkeit eines Urteils. Ein rechtskräftiges richterliches Urteil kann vielfach noch durch außerordentliche Rechtsmittel -

z. B. Kassationsbeschwerde, Revision, staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht — angegriffen und zur Aufhebung gebracht werden. Die Aufhebung durch den Kompetenzgerichtshof, also eine der Ju¬ stiz in Ansehung von Kompetenzstreitigkeiten mit der Verwaltung übergeordneten Behörde, bietet demgegenüber nur die Eigentümlich¬ keit, daß sie nicht von einer Partei, sondern von einer dem bis¬ herigen Verfahren fremden Verwaltungsbehörde betrieben ist. Doch erklärt sich dies daraus, daß der Kompetenzkonflikt ein Streit ausschließlich zwischen Verwaltung und Justiz über die dem öffent¬ lichen Recht angehörige Abgrenzung der Zuständigkeiten dieser beiden Gewalten ist, wobei es sich um die Abwehr der einen Ge¬ walt regelmäßig der Verwaltung — gegen Übergriffe der andern handelt. Deshalb kann für die Zulässigkeit des Kompe¬ tenzkonfliktsverfahrens auch nichts darauf ankommen, ob die Pro¬ zeßparteien die Kompelenz des Gericht anerkannt haben. Daß die Rechtskraft eines die richterliche Zuständigkeitsgrenze überschreitenden Urteils ihrem Wesen nach den Kompetenzgerichtshof nicht zu binden braucht, zeigt sich ferner darin, daß der negative Konflikt jederzeit zur Aufhebung eines rechtskräftigen Kompetenzurteils führen kann. Und schließlich mag darauf verwiesen werden, daß nach französischem Rechte, das dem Rechtsinstitut des Kompetenzkon¬ fliktes zuerst die Gestalt gegeben hat, die Erhebung des positiven Konfliktes auch gegenüber rechtskräftigen, die richterliche Zustän¬ digkeit bejahenden Entscheiden statthaft ist (s. oben).

4. Nach diesen Ausführungen konnte der Große Rat als Kompetenzgerichtshof ohne Verletzung des Grundsatzes der Ge¬ waltentrennung das obergerichtliche Urteil in Sachen Zobrist und Ott aufheben. Damit soll indessen nicht gesagt sein, daß nach aargauischem Recht der Regierungsrat ohne jede zeitliche Grenze den Kompetenzkonflikt erheben darf, sodaß ein längst rechtskräf¬ tiges, vielleicht vollzogenes Urteil nachträglich wieder in Frage gestellt werden könnte. Das Interesse der Rechtssicherheit verlangt hier nach einer gewissen Schranke. Doch ist diese Schranke kaum von vorneherein für alle Fälle fest zu bestimmen, sondern es wird mit auf die Verhältnisse des einzelnen Falles ankommen. Vor¬ liegend ist sie keinesfalls überschritten, einmal weil der Regie¬ rungsrat, sobald er vom obergerichtlichen Urteil Kenntnis hatte, den Kompetenzgerichtshof ohne Verzug angerufen hat und sodann weil die Rekurrenten es sich selber zuzuschreiben haben, daß der Zuständigkeitsstreit nicht früher, insbesondere nicht vor Erlaß einer Sachentscheidung durch das Obergericht zum Austrag kam. Da nämlich die Rekurrenten in ihrer Beschwerde an den Regie¬ rungsrat lediglich um Sistierung der Angelegenheit ersucht hatten, bis das Obergericht über die Zuständigkeit entschieden haben werde, durfte der Regierungsrat annehmen, daß das Obergericht sich mit ihm ins Benehmen setzen oder doch jedenfalls zunächst einen Kompetenzentscheid fällen werde. Das haben die Rekurrenten ver¬ hindert, indem sie das Obergericht in Unkenntnis über ihre gleich¬ zeitige Beschwerde an den Regierungsrat ließen.

5. Die übrigen Beschwerdegründe der Rekurrenten erweisen sich ohne weiteres als unzutreffend. War der Große Rat als Kompe¬ tenzgerichtshof zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils befugt, so kann hierin auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie liegen. Zudem hat der Beschluß des Großen Rates nur formelle Bedeu¬ tung und ein Entscheid in der Sache selbst — durch den Regie¬

rungsrat — wird erst noch erfolgen. Als Kompetenzgerichtshof mußte der Große Rat das Gesetz für den konkreten Fall auslegen und anwenden. Wieso dies eine authentische Interpretation, d. h. die Aufstellung einer objektiven Norm, sein soll, ist unverständlich. Art. 61 BV gilt nur für den interkantonalen Rechtsverkehr und enthält keine Garantie der Antorität eines Richterspruchs im innerkantonalen Verhältnis. Mit der Beschwerde aus Art. 58 BV wird der Beschluß des Großen Rates materiell angefochten. Von einem Entzug des verfassungsmäßigen Richters könnte aber aller¬ höchstens dann die Rede sein, wenn der Große Rat in willkür¬ licher Weise die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint hätte. Dies wird jedoch von den Rekurrenten — wohl mit Recht — gar nicht behauptet; sie machen lediglich geltend, daß der Beschluß auf unrichtiger Auslegung des Flurgesetzes beruhe. Ob dieses Gesetz richtig oder unrichtig angewendet sei, ist vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.