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33_I_421

BGE 33 I 421

Bundesgericht (BGE) · 1907-04-23 · Deutsch CH
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66. Arteil vom 23. April 1907 in Sachen Heer. Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf eine Namensobligation. Klägerrolle bei Verpfändung dieser Obligation und Inanspruchnahme durch einen weitern Drittansprecher. I. Gestützt auf einen gegen Fritz Gürtler, zurzeit in Südame¬ rika, erwirkten Arrestbefehl ließ der Rekurrent Heer am 27. Feb¬ ruar 1907 durch das Betreibungsamt Liestal eine auf den Namen des Arrestschuldners lautende Obligation der Basellandschaftlichen Kantonalbank von 5000 Fr., Serie D Nr. 34, samt Coupons mit Arrest belegen. Das Betreibungsamt merkte in der Arrest¬ urkunde als Drittansprüche vor: 1. ein Faustpfandrecht der Basel¬ landschaftlichen Kantonalbank für ein Darlehen von 3000 Fr. und 2. ein lebenslängliches Nutznießungsrecht der Witwe Gürtler¬ Lang in Bern, der Mutter des Arrestschuldners, herrührend aus Erbschaftsteilung. Frau Gürtler hatte seinerzeit als Nutznießerin die Einwilligung zu der Faustpfandverschreibung gegeben. Auf die Coupons der Obligation erhebt die Kantonalbank laut einer vor der Vorinstanz abgegebenen Erklärung keinen Anspruch, sondern sie verabfolgt sie jeweilen nach Verfall der Witwe Gürtler, da diese auf das Nutznießungsrecht nicht verzichtet habe.

Hinsichtlich beider Drittansprüche setzte das Betreibungsamt dem Rekurrenten nach Art. 109 SchKG Klagfrist an. Dieser aner¬ kannte das Faustpfandrecht der Kantonalbank, nicht aber das Nutzungsrecht der Witwe Gürtler und führte in letzterer Bezie¬ hung Beschwerde mit dem Begehren, statt nach Art. 109 nach Art. 106 SchKG vorzugehen. Zur Begründung stellte er darauf ab, daß sich die verarrestierte Obligation „in den Händen nicht der Nießbraucherin, sondern bei der Faustpfandgläubigerin, der basellandschaftlichen Kantonalbank“ befinde und es daher an den Voraussetzungen des Art. 109 fehle. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

21. März 1907 abgewiesen, erneuert er nunmehr seine Beschwerde mit rechtzeitigem Rekurse vor Bundesgericht. Die Vorinstanz läßt sich im Sinne der Abweisung des Rekurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Namensobligation, die Gegenstand des durchzuführenden Widerspruchsverfahrens bilden soll, hat den Charakter nicht eines Wertpapiers, sondern einer gewöhnlichen Forderung. Auch auf solche findet indessen nach nunmehriger Praxis das genannte Ver¬ fahren Anwendung. Im „Gewahrsam“ der verarrestierten Forde¬ rung befindet sich, wie der Rekurrent zutreffend geltend macht, die Basellandschaftliche Kantonalbank, der die Forderung verpfändet ist und die als Pfandgläubigerin die Forderungsurkunde in Händen hat. Mit Unrecht nimmt aber der Rekurrent an, daß schon des¬ halb, weil nicht die Drittansprecherin, Witwe Gürtler, sondern ein anderer Dritter, die Kantonalbank, den Gewahrsam ausübt, jener Drittansprecherin im Verhältnis zu ihm als dem betreiben¬ den Gläubiger notwendig die Klägerrolle zufallen müsse. Vielmehr fragt es sich, für wen, den Rekurrenten oder Witwe Gürtler, die Kantonalbank willens sei, den Gewahrsam auszuüben, falls und soweit sie ihn nicht mehr für sich selbst, zur Wahrung ihres eigenen Rechts ausübt, und ob also der Rekurrent oder Witwe Gürtler eher in der Lage sei, eine persönliche unmittelbare Ver¬ fügungsgewalt über die Forderung zu erlangen. Diese Frage aber ist zu Gunsten der Witwe Gürtler zu entscheiden: Denn die Kantonalbank anerkennt das vor ihr an der Forderung bean¬ spruchte Nutznießungsrecht und damit die mit einem solchen ver¬ bundenen „Besitzesrechte“ an der der Nutznießung unterstehenden Forderung, namentlich ein allfälliges Recht auf Innehabung des Forderungstitels. An den Zinsen der Forderung beansprucht ie übrigens kein Faustpfandrecht; hinsichtlich dieser Nebenrechte hat sie den „Gewahrsam“ von jeher nicht für sich, sondern als Stellvertreterin für Witwe Gürtler ausgeübt und ihn jeweilen bei jeder Zinsforderung nach deren Fälligkeit durch Aushändigung des Coupons oder dessen Gegenwertes an Witwe Gürtler über¬ tragen. Das gilt gleicherweise, ob man diese Coupons als Wert¬ papiere oder gewöhnliche Forderungen ansieht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.