opencaselaw.ch

40_I_8

BGE 40 I 8

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8 Staatsrecht.

2. Urteil vom 6. :März 1914 i. S. Tschamkerten " Cie gegen Dem und Genf. Rechtsverweigerung zufolge eines interkantonalen ne- gativen Kompetenzkonflikts. Berechnung der Re- kursfrist. - Legitimation türkischer Untertanen zur An- rufung des Art. 4 BV. - Zuweisung einer Strafunter- suchung wegen Betrugs, dessen tatsächliche Vorgänge sich in zwei Kantonen abgespielt haben, an den einen der- selben aus Rücksichten der Zweckmässigkeit. A. - Die rekurrierende Gesellschaft Tschamkerten & Cie, die in Alexandrien ihre Hauptniederlassung und in Genf eine Zweigniederlassung besitzt, erhielt hier im Juni 1913 einSchreiben aus Biel, d. d. 13. Juni '1913, das von einem J. Moser unterzeichnet ist und am Kopfe den Aufdruck trägt: « Zigarren und Tabake en gros, J. Moser, Biel, Seevorstadt 14a, Spezialhaus für Kopfzigarren. Zigaretten und Tabake. Direkter Import erster ausländi- scher Marken. » Das Schreiben enthält eine Bestellung von 15,000 Stück Zigaretten. Später, am 3. Juli 1913. erhielten die Rekurrenten von derselben Person aus Bern eine telegraphische Bestellung von weitem 15,000, nach Bern zu liefernden Ziga!etten. Beide Bestellungen wurden ausgeführt. Als die Rekurrenten jedoch keine Zahlung erhielten, richteten sie am 4. September 1913 eine Strafanzeige an den (! Procureur general de la ville de Bienne », worin sie ausführten, ein J. Moser sei im angegebenen Hause in Biel nicht auffindbar, es handle sich offenbar um eine Person, die sich Waren liefern lasse und verschwinde, sobald Zahlung geleistet werden müsse, und somit liege Betrug vor. Zum Schlusse bemerkten sie, ein Rudolf Moser, der Schützenweg 6 in Biel wohne. begebe sich oft in das Haus Seevorstadt 14a und sei daher vielleicht der Besteller der Zigaretten; im übrigen empfehle es sich, in den Tabakladen den 30,000 Stück gelieferten Zigaretten nachzuforschen. Das U ntersuchungs- richteramt Biel schrieb darauf den Rekurrenten am Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 9

16. September 1913, es habe der Staatsanwaltschaft be- antragt, auf die Strafanzeige nicht einzutreten, weil die Gerichte von Genf in der Sache zuständig seien. Die Re- kurrenten wandten sich infolgedessen am 18. September 1913 an den Untersuchungsrichter des Kautons Genf. Am 27. September ersuchten sie jedoch neuerdings den Untersuchungsrichter von BieI, die Sache an die Hand zu nehmen, indem sie ausführten, sie hätten beim Staats- anwalt in Genf Klage erhoben, dieser habe aber erklärt, sie müssten sich an die Bieler Behörden wenden. Der Untersuchungsrichter von Biel antwortete ihnen darauf am 29. September 1913, die Kompetenz der beniischen Gerichte sei im Einverständnis mit der Staatsanwalt- schaft verneint worden, weil die betrügerischen Angaben des Moser in Genf gemacht worden seien und der Schaden auch dort entstanden sei. Am 23. Oktober erhielten dann die Rekurrenten durch Vermittlung des Weibels der Genfer Staatsanwaltschaft die « Notifikation» des über- einstimmenden Beschlusses des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft des IV. Bezirkes vom 16./19. .september 1913,.. wonach der Untersuchung keine weitere Folge gegeben wurde. Gegen diesen Beschluss führten· die Rekurrenten mit Eingabe vom 3t. Oktober 1913 bei der ersten Strafkammer- des bernisehen Obergerichts Be~ schwerde. Diese entschied' jedoch am 8. November, auf den Rekurs werde nicht eingetreten. B. - Am 20. Dezember 1913 haben die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- ergriffen gegen «1° une decisiondu Juge d'instruction » de Bienne, notifiee le 22 octobre 1913,. 20 un arre! de »la premiere Chambre penale du Tribunal superieur » du canton de Berne du 8 novembre 1913 >/. mit den Anträgen, die genannten Entscheide aufzuheben ... dire) en consequence que les autorites bernoises sont » competentes pour suivre ä la presente instance et a la » plainte Tschamkerten & Cie contre Moser, ordonner au

Staatsrecht. » juge d'instructiafl deBienne de procMer conformement)) a 1a loi bernoise en ce qui concerne cette plainte. I) Die Rekurrenten machen geltend, darin, dass sowohl die Strafbehörden in Biel als auch diejenigen in Genf sich unzuständig erklärt hätten und sie somit an keinem der heiden Orte ihr Recht fmden könnten, liege eine Ver- letzung des Art. 4 BV. Nach ihrer Auffassung sind die hernischen Behörden deshalb zur Strafverfolgung zustän- dig, weil der angebliche Moser die Zigaretten von Biel und Bern aus bestellt und dort auch erhalten hat, weil er dieser Angelegenheit wegen nie in Genf war und weil, wie die Rekurrenten bemerken, nur die bernischen Be- hörden erfolgreich bei den Tabakhändlern, denen Moser die Ware geliefert hat, Nachforschungen anstellen könn- ten. Für ihre Legitimation zur Anrufung des Art. 4 BV berufen sich die Re.kurrenten darauf, dass sie Angehörige des türkischen Reiches seien, dass die in der Türkei wohnenden Schweizer sich unter den Schutz einer frem- den Botschaft, insbesondere der deutschen oder französi- schen, begeben· könnten und dann dieselben Rechte wie die dort wohnenden Deutschen oder Franzosen genössen,. also insbesondere auch zur Erhebung von Strafklagen berechtigt seien (SALIS 11, S.355 ff.). In einer nachträglichen Eingabe vom 5. Januar 1914 führen die Rekurrenten im wesentlichen noch aus, dass der Betrug sich aus • manreuvres frauduleuses)) und der auf Grund dieser Machenschaften erwirkten Uebergabe von Gegenständen zusammensetze und dass daher die bernischen Behörden auf alle Fälle zuständig seien, sei es, dass mit der neuesten französischen Rechtsprechung (GAR~oN, Code penal anno te I §§ 159 und 160) ange- nommen werde, der Gerichtsstand befinde sich sowohl am Orte, wo die betrügerischen Machenschaften vorge- nommen worden seien, als auch am Orte der Uebergabe der Gegenstände, oder dass man einen dieser beiden Orte als ausschliesslich massgebend erkläre. . r,,,ichheit vor dem Gesetz. N° 2. 11 C. - Die erste Strafkammer des bernischen Oberge- richts hat beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Ihren Ausführungen ist fol- gendes iu entnehmen: ..... Im übrigen sei die Gerichts- standsfrage vom Untersuchungsrichter von Biel und dem Staatsanwalt des Seelandes richtig entschieden worden. Die Zuständigkeit der bernischen Strafgerichtsbehörden wäre nur dann gegeben, wenn der angebliche Betrug in Biel begangen worden wäre (Art. 16 StrV). «(Die ber-)} nische Praxis hat sich nun von jeher zu der Auffassung » bekannt, dass als Begehungsort der strafbaren Handlung » derjenige Ort anzusehen sei, wo die zum Tatbestande » derselben gehörende Willensbetätigung vorgenommen I) wird, wobei aber die letztere nicht nur die unmittelbare » Handlung des Delinquenten umfasst, sondern auch alles, » was der Täter durch eine fremde, aber von ihm als » Werkzeug benutzte Kraft ausführt; seine Handlung » dauert in diesem Falle so lange, als die von ihm in » Bewegung gesetzte Kraft wirksam ist (vgl. ZBJV 38, I) 282; 12, 684 und die in diesen Urteilen angerufene Li-

t) teratur und Judikatur). Im vorliegenden Falle gelangte) demnach die Handlung des Angeschuldigten erst in Genf) zum Abschlusse, nämlich mit der Zustellung der vom ~ Angeschuldigten an die klägerische Firma abgesandten I) Briefe und Telegramme an die Adressatin. Das Absen-) den der Briefe und Telegramme und die Zustellung der- o selben an die Adressatin sind als eine zusammenhän-) gende, geschlossene Handlungsreihe, als eine untrenn- I) bare Einheit aufzufassen, trotzdem die einzelnen Teile) derselben sich über mehrere Rechtsgebiete erstrecken. » Das Delikt kann nur an einem Orte begangen worden » sein, und zwar dort, wo der Schwerpunkt der Hand- » lungsreihe liegt. Als solchen betrachtet die bernische I) Praxis beim Betrug die Täuschung. Danach ~st ein Be- I) trug bezw. Betrugsversuch im Kanton Beru dann ver-) folgbar, wenn die Täuschung, die zu der Vermögens- » schädigung geführt hat oder führen sollte, innerhalb

12 Staatsrecht. » des Kantonsgebietes erfolgt ist und zwar selbst, wenn » der Geschädigte ausserhalb des Kantons wohnt. Die I) Täuschung erfolgt nun beim brieflichen Betruge immer » dort, wo das in Frage kommende Schriftstück dem » Adressaten zur Kenntnis gelangt (vgl. MBR 5, 172; » 7,216; 9, 155;ZBJV 38, 282; 11,217; 12, 440 und 684). » Das Bundesgericht stellt nun allerdings ab auf den Er-

l) folg; es erklärt für kompetent den Richter des Ortes, » wo das Delikt perfekt geworden ist, und erachtet als I) solchen beim Betrug den Ort, wo die betrügerische » Handlung ihre Wirkung ausübt (vgl. SchwZStR 8, 413

i) Erw. 2). » Huldige man nun dieser oder jener Auffassung, so » gelangt man in casu zum nämlichen Resultat. Die » Täuschung der Rekurrentin erfolgte in Genf, wo ihr die » betrügerischen Bestellungen des Angeschuldigten zur » Kenntnis gebracht wurden, und der Erfolg trat am » gleichen Orte ein, nämlich da, wo die bestellten Waren » zur Absendung gelangten. Zuständig zur Anhandnahme;) der beziiglichen Untersuchung sind demnach unter

i) allen Umständen die Behörden von Genf, nicht aber » diejenigen von Bern.» D. - Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat zur Beschwerde folgende Bemerkungen gemacht: ..... Sie weise nach feststehender Praxis Betrugsklagen von der Hand, wenn die hauptsächlichen Teile des Verbrechens- tatbestandes sich im Auslande ereignet hätten. Nun sei unbestreitbar, dass sowohl die « manreuvres generatrices)) des Betruges, als auch « le dernier element du delit », die Entgegennahme der Waren, im Kanton Bern stattgefun- den hätten und dass somit dort das Verbrechen vollendet worden sei. E. - ..... F. - Die in Frage kommenden gesetzlichen Bestim- mungen haben folgenden Wortlaut: Art. 12 bern. Str V : « Nur wegen strafbaren Handlun- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 13 » gen, die innerhalb des Kantonsgebietes begangen wor- t den sind, kann jemand verfolgt und beurteilt werden; » doch sind die in den folgenden drei Artikeln vorgesehenen » Fälle ausgenommen » (um solche Fälle handelt es sich hier nicht). Art. 161. c. : « Der ordentliche Gerichtsstand » für die Untersuchung und Beurteilung einer strafbaren » Handlung ist derjenige des Ortes der Begehung.» Art. 235 1. c.: « Erachtet der Untersuchungsrichter. dass keine » von dem Gesetze mit Strafe bedrohte Handlung be- » gangen worden sei, ..... so legt er die Akten dem be-

l) treffenden Bezirksprokurator vor, und wenn dies'er » gleicher Ansicht ist, so erklären beide Beamte durch » übereinstimmenden Beschluss, dass kein Grund zur » Verfolgung da sei. l) Art. 3 bern.StGB: « Dieses Strafgesetzbuch findet » Anwendung auf alle gegen dasselbe im Gebiete des Kan- » tons Bern verübten Widerhandlungen. l) Art. 231 1. c. : I) Wer in der Absicht, einem andern zu schaden oder sich » oder einem andern einen rechtswidrigen Vorteil zu ver- » schaffen, mitte1st Gebrauches falscher Namen oder fal-

l) scher Eigenschaften oder mitte1st Anwendung arglistiger » Kunstgriffe, um jemand von der Existenz einer nicht

l) bestehenden Unternehmung, sowie einer Vollmacht oder » eines Kredites, die ihm nicht zustehen, zu überreden, I) oder um die Hoffnung oder die Besorgnis eines trü-

i) gerischen Erfolges oder irgend eines andern solchen Er-) eignisses zu erregen, oder überhaupt mitte1st Vorspie-

l) gelung falscher oder Verschweigung oder U n terdruckung I) wahrer Tatsachen, sich Gelder, Mobilien oder Schuld- I) verschreibungen, Verfügungen, Scheine, Schuldbekennt- » nisse, Quittungen oder Befreiungsurkunden übergeben » oder verabfolgen lässt und durch eines dieser Mittel » jemanden prellt, macht sich des Betruges schuldig. » Art. 7 C d'instr. pen. genev.: «Tout invidu inculpe » d'un crime. d'un delit ou d'une contravention commis » sur le territoire de la Republique est justiciable des » tribunaux du canton. »

14 Staatsrecht. Art. 3 CP genev.: ~ Les dispositions du present Code I) sont applicables: 10 a toutes les infractions commises » sur le territoire du canton. » Art. 364 1. C.: ~ Quiconque.)} dans le but de s'approprier une chose appartenant a >} autrui, soit en faisant usage de faux norns ou de fausses » qualites, soit en ernployant des manreuvres frauduleuses » pour persuader l'existence de fausses entreprises, d'un I) pouvoir ou d'un credit imaginaire, pour faire naUre res-)} peranceou la crainted'un succes, d'unaccident oude tout » autre evenement chimerique, ou pour abuser autrement I} de la confiance ou de la credulite, se sera fait remettre

l) ou deIivrer des fonds, des meubles, obligations, dispo- » sitions, billets, promesses, quittances ou decharges et » aura par un de ces moyens escroque tout ou partie de)} la fortune d'autrui, sera puni ..... I) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - ..... (Ausführung, dass es sich in der Hauptsache um eine Beschwerde wegen eines negativen Kompetenz- konfliktes handle, und dass ein solcher vorliege).

2. - Der Rekurs ist innert 60 Tagen seit Erlass der Entscheidung der bernischen Strafkammer und seit der amtlichen ~ Notifikation » des Beschlusses des Unter- suchungsrichters von Biel und des Staatsanwaltes des Seelandes ergriffen worden. Gegenüber dem Nichteintre- tensentscheid der Strafkammer ist er also nicht verspätet. Aber auch gegenüber den die Zuständigkeit zur Einleitung der StrafuntersUChung ablehnenden Entscheidungen des Genfer Staatsanwaltes und der Bieler Strafbehörden ist der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden. Für Beschwer- den wegen negativer Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden verschiedener Kantone läuft die Rekursfrist erst vom Zeitpunkte an, in dem die Eröffnung oder Mitteilung desjenigen Entscheides stattgefunden hat, der zuletzt eröffnet oder mitgeteilt worden ist. Nun haben die Re- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 15 kurrenten allerdings nach ihrem Schreiben vom 27. Sep- tember 1913 an den Bieler Untersuchungsrichter schon vor diesem Zeitpunkt vom ablehnenden Entscheide des Genfer Staatsanwaltes Kenntnis erhalten und sodann hat der Untersuchungsrichter vonBiel, nachdem er bereits am 16. September den Rekurrenten mitgeteilt hatte, er habe der Staatsanwaltschaft des Seelandes Nichteintreten beantragt, ihnen schon in seinem Schreiben vom 29. Sep- tember vom übereinstimmenden Beschlusse des Unter- suchungsrichters und des Staatsanwaltes Kenntnis gege- ben. Offenbar aber kann nicht die Uebersendung dieses Schreibens, sondern erst die amtliche, durch Vermittlung der Genfer Behörden vollzogene ({ Notifikation;) vom

23. Oktober 1913 als die nach bernischem Rechte wirk- same Eröffnung des genannten Beschlusses gelten, da augenscheinlich solche schriftlichen Eröffnungen nach bernischem Strafprozess gleich den Ladungen (vgl. Art. 194, 217 und 232 bern. StrV) und den Mitteilungen der Kontumazialurteilssprüche an die abwesende Partei (vgl. Art. 280 1. c.) durch Vermittlung des Weibels oder eines Angestellten der gerichtlichen Polizei gemacht werden müssen. Wenn dem nicht so wäre, so wäre ja auch die nachträgliche ~ Notifikation » nicht verständlich. Demgemäss begahn die Frist für die Beschwerde wegen des negativen Kompetenzkonfliktes erst vom 23. Oktober an zu laufen, sofern nicht etwa erst die Eröffnung des Entscheides der obergerichtlichen Strafkammer für den Beginn des Fristenlaufes massgebend sein sollte. 3.-Die Rekurrenten sind, obwohl sie türkische Unter- tanen sind, zur Anrufung des Art. 4 BV legitimiert. Die in der Schweiz lebenden Ausländer stehen ohne Rück- sicht auf die Staatsverträge unter dem Schutze der Bundesverfassung, soweit deren Vorschriften sich ihrem Inhalte gemäss nicht lediglich auf Schweizerbürger be- ziehen können (vgl. AS 12 S.55 f. Erw. 2; 34 I S. 259)

16 Staatsrecht. und schon das Wesen des Rechtsstaates eine Gleichstel- lung des Ausländers mit dem Schweizerbürger erfordert, wie insbesondere im gerichtlichen Verfahren (AFFOLTER, Die individ. Rechte, S. 93). Das Bundesgericht hat denn auch von jeher allen Ausländern, selbst den nicht in der Schweiz lebenden, Schutz gegen Rechtsverweigerung ge- währt (AS 14 S.493 Erw. 2). Zudem geniessen, wenn auch zwischen der Schweiz und der Türkei kein Vertrag über die Rechte der in einem Staate niedergelassenen Angehörigen des andern Staates abgeschlossen worden ist, doch die in der Türkei lebenden Schweizer, die sich unter den Schutz eines andern mit der Türkei in einem Vertragsverhältnis stehenden Staates gestellt haben, in der Regel dieselben aus den Verträgen oder Kapitulationen hervorgehenden Rechte wie die Angeh örigen des betreffen- den Staates (vgl. WOLF. Bundesgeseu.gebung, III S. 1221, SALIS, Bundesrecht, II N0 513 und 514). Auch aus diesem Grunde darf den in der Schweiz lebenden Türken der Schutz gegen Rechtsverweigerung nicht versagt werden (vgl. auch BGE 33 I S.44 Erw.5). Uebrigens ist die ~n. der RekUITenten von keiner Seite bestritten worden.

4. - Gegenüber dem- Nichteintretensentscheid der ersten Strafltammer des hernischen Obergerichts ist der Rekurs unbegründet, da in dieser Beziehung eine Rechts- verweigerung nicht vorliegt •.•

5. - Zum Zwecke der Lösung des negativen Kompe- tenzkonfliktes- iSt nach feststehender Praxis des Bundes- gerichtes zunächst zu untersuchen, ob die Behörden des einen oder andern Kantons nach der ~gebenden kantonalen' Gesetzgebung zur Durchführung der Straf- untersuchung verpflichtet gewesen wären (AS 21 I S. 183 Erw. 2, 30 I S.7, 36 I S. 347 Erw. 3). Nun gilt sowohl nach bernischem als auch nach genferischem Rechte in- sofern das Territorialitätsprinzip, als, von hier nicht in Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 17 Frage kommenden Ausnahmf fällen abgesehen, die Gerichte nur zur Beurteilung der Strafklagen wegen im Kanton begangener Verbrechen zuständig sind (Art. 12 und 16 bern. Str.V, Art. 7 Code d'instr. pim. genev.), wie denn auch in der Regel nur auf diese Verbrechen das mate- rielle kantonale Strafrecht anwendbar ist (A.rt. 3 bern. StrGB, Art. 3 Cp genev.). Demnach fragt es sich, wo nach bernischem oder genferischem Rechte der behaup- tete Betrug begangen worden ist. Die Bestimmungen der Strafgesetze von Bern une Genf über den Betrug schliessen sich eng an den französischen Code penal an, indem die Art. 231 bern. StrGB lilnd 364 Cp genev. mit gewissen Ausnahmen fast wörtlich ihrem Vorbilde, dem Art. 405 des franz. Code penal, folgen. Danach enthält der ob- jektive Betrugstatbestand folgende drei wesentlichen Ele- mente: 1. eine täuschende Handlung (Gebrauch falscher Namen oder Eigenschaften, Anwendung arglistiger Kunstgriffe zu verschiedenen. näher umschriebenen Zwecken, Vorspiegelung unwahrer Tatsachen); 2. die Bereicherung des Täters (Erwerb von Vermögenswerten, Geldern, Mobilien, Urkunden etc.) und 3. die einem andern zugefügte Vermögensschädigung (vgl. GARRAUD, Traite du droit penal fran~ais. 2. Autl., V N° 2252). Was in erster Linie das bernische Recht betrifft, so hat die obergerichtliche Strafkammer dargetan, dass nach der bernischen Praxis die strafbare Handlung da begangen wird, wo die Willensbetätigung des T~ters, die sowohl dessen unmittelbare als auch dessen mIttelbare, durch eine fremde Kraft als Werkzeug bewirkte Tätigkeit umfasst, zum Abschluss gelangt. dass somit der durch eine briefliche Täuschung herbeigeführte Betrug an dem Orte stattfindet, wo der Empfänger des Briefes von dessen Inhalt Kenntnis erhält und in Irrtum versetzt wird. Diese Auffassung ist in der Theorie und Praxis sehr verbreitet und lässt sich mit guten Gründen -ver- treten (vgl. GLASER, Strafprozess, II S. 184; OLSHAUSEN, AS 40 I - 1914 !

18 Staatsrecht. Komm. z. RStGB, 5. Aufl., § 3 N0 5 a. E., BGE 27 I S. 447, 36 I S. 346 Erw. 2; Entscheid des BG vom

20. Juni 1895 i. S. Bern gegen Baselland). Die bernische Rechtsprechung lässt sich daher nicht als unhaltbar be- zeichnen. Demnach wäre nach bernischem Rechte Genf der Ort, wo der von den Rekurrenten behauptete Betrug begangen worden ist. Die bernischen Behörden durften somit auf Grund des kantonalen Rechtes die Einleitung der Strafuntersuchung ablehnen. Für die Anwendung des Genfer Rechtes ist von Be- deutung die in Frankreich herrschende Theorie und Praxi.s, ~onach jeder wesentliche Bestandteil (element conshtubf) des Verbrechenstatbestandes gIeichmässig für den Begehungsort, nach dem sich die Herrschaft des materiellen S~rafrech.tes und die Zuständigkeit richten, massg~bend 1st (vgl. GARRAUD, Traite du droit penal fran~rus: I S. 364). Danach wäre der behauptete Betrug sowohl 1m Kanton Genf als auch im Kanton Bern be- gange? worden. Die täuschende Handlung hat unzweifel- haft Im Kanton Bern begonnen, weil der Täter dort Brief und Depesche geschrieben und zur Absendung an d~e Rekurrenten aufgegeben hat. Vollendet aber wurde dIe Handlung erst in Genf, weil die 'Rekurrenten hier vo~ Inhalt des Briefes und des Telegramms Kenntnis erhIelten und dadurch - nach der Strafanzeige - in den vom Täter gewollten Irrtum versetzt wurden. Die Be- reicherung des Täters sodann, die nach Genfer Recht im Gegensatz zum deutschen, ein wesentliches Merkmai des Betruges bildet, hat sich unbestreitbar auf bernischem Gebiete vollzogen, weil «Moser» die übersandten Waren d?rt in Empfang genommen hat. Die Vermögensbeschä- ~Ig~ng .dagegen, die den Rekurrenten zugefügt worden 1st, Ist In Genf, wo sich der Sitz der schweizerischen Filiale der Gesellschaft Tschamkerten & Oe befindet, ein- getreten. Ist somit nach Genfer Recht u. a. Genf Be- gehungsort, so sind die Genfer Behörden insofern zur Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 19 Behandlung der Strafsache zuständig, als ihnen das R ec h t zusteht, sie an die Hand zu nehmen. Dagegen kann nicht wohl angenommen werden, dass sie zur Ein- leitung der Strafuntersuchung auch verpflichtet ge- wesen seien. Wie sich aus den Ausführungen des Genfer Staatsanwaltes ergibt, wird nach der in Genf herrschen- den Praxis dort wegen eines .teilweise im Kanton und teilweise auswärts begangenen Betruges keine Anklage erhoben, sofern das Verbrechen in der Hauptsache ausser- halb des Kantons verübt worden ist. Diese Praxis ist nicht anfechtbar; vielmehr erscheint es angemessen, dass bei teilweise in einem und teilweise in einem andern Staate begangenen Verbrechen derjenige Staat, in dem sich der weniger wichtige Teil vollzogen hat, auf Straf- verfolgung urid Bestrafung zu Gunsten des andern ver- zichtet. Die Ansicht des Genfer Staatsanwaltes, dass der behauptete Betrug nach Genfer Recht in der Hauptsache im Kanton Bern begangen worden sei, ist sodann inso- fern jedenfalls nicht unrichtig, als die Tatsachen, die für die Strafun tersuchung am wichtigsten sind, nämlich die ganze unmittelbare Tätigkeit des Angeschuldigten und insbesondere auch die Entgegennahme der bestellten Waren, im Gebiete des Kantons Bern stattgefunden haben.

6. - Sind somit weder die Behörden des einen noch des andern Kantons nach der kantonalen Gesetzgebung zur Einleitung der Strafuntersuchung verpflichtet, so hat das Bundesgericht nach einer von ihm aufzustellenden bundesrechtlichen Regel zu bestimmen, welcher Kanton die Untersuchung durchzuführen und den Angeschul- digten allenfalls zu bestrafen habe. Im Einklang mit den beiden in Frage stehenden Strafprozessgesetzgebungen muss hiefür der Begehungsort als massgebend angesehen werden. Es ist somit zu untersuchen, wo der behauptete Betrug begangen worden ist, und dabei von dem aus

20 Staatsrecht. dem Strafrecht der beiden Kantone sich ergebenden Betrugsbegriff auszugehen. Ueber die Frage, wo sich bei den sog. Distanzverbrechen der Begehungsort befindet, bestehen in der deutschen Wissenschaft und Recht- sprechung die verschiedensten Auffassungen. Nach einer Ansicht ist der Begehungsort da, wo die Willensbetäti- gung, die körperliche Tätigkeit des Täters, stattgefunden hat, nach einer andern da, wo der für die Vollendung des Verbrechens wesentliche Erfolg eingetreten ist. Nach einer dritten Ansicht endlich ist das Verbrechen gleich- mässig an beiden Orten begangen worden (vgl. LISZT, Strafrecht, 19. Aufl., S. 142, MEYER-ALLFELD, Strafrecht, § 29 S. 173). Es ist hier nicht nötig, sich mit diesen Auf- fassungen auseinanderzusetzen, zumal da sie sich wesent- lich auf das deutsche Strafrecht beziehen. Wie bereits aus- geführt worden ist, hat nach der Strafanzeige die Ver- ~ögensschädigung in Genf, die Bereicherung des Täters Im Kanton Ber~ stattgefunden, die täuschend~ Handlung dagegen an beIden Orten, indem sie im- Kanton Bern begonnen und in Genf vollendet worden ist. Nach der vom Bundesgericht bisher festgehaltenen Auffassung über den Begehungsort bei durch Briefe begangenen Ver- brechen ~vgl. AS 27 I S.447 Etw. 1,36 I S. 346 Erw. 2), der PraXIS der Strafkammer des bernischen Obergerichts und anderer schweizerischer Gerichte gilt als Ort einer verbrfcherischen, sich über, eine Mehrheit von Rechts- gebieten erstreckenden Handlung der Ort, wo diese vol- lend.et word~n ist .. Danach wäre hier Genf Begehungsort, we~gstens m BezIehung auf die täuschende Handlung. Allem abgesehen davon, dass sich die Praxis des Bundes- ge_~icht~s insbesondere auf Ehrverletzungsklagen bezieht, tragt dIe erwähnte Auffassung für den vorliegenden Fall der fr~ösischen Theorie und Praxis zu wenig Rechnung und WIrd auch sonst nicht allgemein geteilt. Der Natur d.er Sache e~tspricht wohl einzig die Auffassung, dass eme du~ch .emen ~rief bewerkstelligte Täuschungshand- lung teIlweIse beIm Absender und teilweise beim Em- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 21 pfänger des Briefes vor sich geht (vgl. OLSHAUSEN, Komm. z. Reichs-StGB, 5. Aufl., Art.3 N0 5 a. E., BINDING, Handbuch des Strafrechts, I S. 416). Demge- mäss ist sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton Genf Ort der täuschenden Handlung. Es ergibt sich so- mit, dass weder der Kanton Bern noch der Kanton Genf ausschliesslich oder vorwiegend als Begehungsort in Be- ziehung auf den behaupteten Betrug angesehen werden kann, sondern dass sich die wesentlichen Bestandteile dieses Verbrechens annähernd gleichmässig auf beide Kantone verteilen. Infolgedessen muss für die DurchfÜhrung der Straf- untersuchung demjenigen Begehungsort der Vorzug ge- geben werden, für den Grunde der Zweckmässigkeit sprechen (vgl. GLASER, Strafprozess, II S. 179), und das ist der Kanton Bern. Die erste Auigabe der Untersuchungs- behörde wird die sein, den unbekannten Täter, der sich, wie es scheint, eines falschen Namens bedient hat, her- auszufinden und zu diesem Zwecke seinen Spuren in Bern und Biel nachzugehen. In diesen Städten werden die erforderlichen Beweismittel voraussichtlich zu finden sein. Infolgedessen muss sich die Untersuchung haupt- sächlich auf das Gebiet des' Kantons Bern erstrecken. 'Wenn sie daher von den Genfer Behörden geführt wer- den müsste, so wären doch die meisten Untersuchungs- handlungen durch Vermittlung der Berner Behörden vor- zunehmen. Es empfiehlt sich somit, die verlangte Straf- untersuchung und die allfällige Erhebung der Anklage . den bernischen Behörden zuzuweisen. Im Herrschaftsgebiet des bernischen Strafrechts hat ja auch der Täter nach der Strafanzeige den verbreche- rischen Entschluss gefasst und in die Tat umgesetzt, indem er die fremden, den Erfolg herbeiführenden Kräfte in Bewegung setzte. Dort hat er also die die Tat ver- bietende Norm missachtet. Der übereinstimmende Beschluss des Untersuchungs- richters von Biel und der Staatsanwaltschaft des See-

22 StaatSrecht. landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzu- heben. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die bernischen Strafbehörden angewiesen werden, die von den Rekurrenten verlangte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. . . H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

3. Urteil vom 19. Februa.r 1914 i. S. Xohler und Thierstein gegen Bern. Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der ~ekurspartei vor Bundesgericht. - Bedeutung der Garan- tie des Art. 3 1 B V für das Wir t s c haft s g ewe r b e speziell im Verhältnis zu einer kantonalgesetzlichen Ein~ teilung der Wirtschaften nac~ Patentkategorien. A. - Aus dem bernisehen Gesetz über das Wirt- schaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, vom 15. Juli 1894, sind folgende Bestimmungen hervor- zuheben: . § 6. {(Das Patent für die Errichtung einer neuen, so-

l) wie die Erneuerung oder Uebertragung eines Patentes » für eine bestehende Wirtschaft soll verweigert werden, » wenn das Entstehen oder die Weiterführung einer » Wirtschaft am betreffenden Orte dem lokalen Bedürf- » nls und dem öffentlichen Wohle zuwider ist.) § 9 (Abs. 1). « Die Wirtschaften werden eingeteilt in lf 1. Gastwirtschaften mit dem Recht, zu beherbergen; » 2. Schenk- und Speisewirtschaften, ohne Beherber- » gungsrecht; Handels· und Gewerbefreiheit. N° 3. 23) 3. Oeffentliche Pensionswirtschaften; » 4. Konditoreien mit Ausschank geistiger Getränke; » 5. Kaffeewirtschaften und Volksküchen. » (Abs. 3). «Pensionswirtschaften sind solche, welche

1) ihren Gästen während mindestens drei Tagen Kost und :» Wohnung verabfolgen. Sie dürfen jedoch ausser ihren » Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen nie- » mand bewirten. » B. - Am 3. April 1912 erhielten die RekurrentinneR Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch, es möchte ihnen « zum Betrieb einer Pension mit Hotel garni» im Neubau Effingerstrasse 2 in Bern « das ge- setzlich erforderliche Patent» erteilt werden, vom ber- nisc4en Direktor des Innern die Bewilligung zur Bewir- tung und Beherbergung von Gästen im erwähnten Ge- bäude mit dem Aushängeschild « Hotel & Pension Mont- bijou ». Diese Bewilligung ist ausgestellt auf dem Patent- formular für Pensionswirtschaften (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 des Wirtschaftsgesetzes), doch ist dem gedruckten Titel dieses Formulars: « Pensionswirtschafts-Patent mit Be- herbergungsrecht » handschriftlich in Klammer der Zu- satz: « Hotel garni» beigefügt, und von dem unter den BewilligungsbediIigungen abgedruckten Inhalt des Ab s. 3 von § 9 des Wirtschaftsgesetzes ist die Einschränkung, dass nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen, « die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten », gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass die Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen {(an- dere Gäste » zu bewirten und zu beherbergen. Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den Direktor des Innern um Erweiterung ihres Patentes in dem Sinne, dass ihnen gestattet werde, auch an nicht beherbergte Gäste Mahlzeiten zu verabfolgen, eventuell

- falls diesem· Gesuche aus irgend einem Grunde nicht entsprochen werden könnte - um Erteilung eines Gast-