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76_II_110

BGE 76 II 110

Bundesgericht (BGE) · 1950-05-11 · Deutsch CH
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HO

Prozessrooht. N0 14.

14. Urteil der J. Zivilabteilung vom 11. Mai 1950 i. S. Charles

Braendli A.-G. gegen Copex Expeditiensbedrijf G.A.

Internationales Privatrecht.

Zivilansprüche aus unerlaubter Handlung unterstehen dem Recht

des Tatortes. Bei Distanzhandlungen ist Tatort sowohl der Ort;,

der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts.

Droit international prive.

Les pretentions civiles derivant d'un acte illicite relevent de la

loi du lieu de commission. Les actes dits de transit sont repures

commis tant au Heu Oll l'auteur a agi qu'au lieu Oll le resultat

s'est produit.

Diritto internazionale privato.

Le pretese. civili derivanti da un atto illecito soggiacciono alla

legge deI luogo in cui esso a stato commesso. I reati a distanza

sono reputati commessi tanto nel luogo ove il delinquente ha

agito, quanta nelluogo ove l'effetto s'a prodotto.

Die klagende CharlesBraendli A.-G., eine Basler Spedi-

tionsfirma, und die beklagte Copex

Expeditiensbedrijf

G. A., eine Genossenschaft holländischer Blumenzwiebel-

exporteure, besorgten seit 1938 gemeinsam den Transport

von Blumenzwiebeln aus Holland nach der Schweiz. Die

Gewinne aus den einzelnen Frachten wurden unter den

Parteien jeweils hälftig geteilt. Im August 1947 kam es

auf Veranlassung der Beklagten zum Abbruch der Geschäfts-

beziehungen. Die gegenseitige Abrechnung ergab ein Gut-

haben der Beklagten, über dessen Höhe, nach anfänglichem

Einverständnis~ Differenzen entstanden. In zwei Zirku-

laren, von denen das eine an die holländischen Genossen-

schafter, das andere an die schweizerischen Gärtnermeister

gerichtet war, teilte die Beklagte mit, dass sie sich zu

einer Umstellung ihrer Organisation gezwungen sehe. Als-

Gründe für diese Massnahme nannte sie die Weigerung

der Klägerin, die seit Jahren angelaufene Schuld zu be-

gleichen, sowie den Umstand, dass die sachverständigen

Angestellten der Klägerin in die nunmehr mit der Ver-

tretung der Beklagten betraute Firma übergetreten seien.

In der Folge betrieb die Beklagte die Klägerin für

Fr. 39,379.35 nebst 5% Zins seit 27. August 1947 und

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Prozessrecht. N0 14.

III

erwirkte die provisorische RechtsöfInung. Daraufhin klagte

die Braendli A.-G. auf Aberkennung. Sie gestand der

Beklagten eine Forderung von Fr. 28,074. 81 zu, stellte

aber eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

zur Verrechnung, da ihr durch die unwahre Angaben

enthaltenden Zirkulare der Beklagten viele Kunden ver-

loren gegangen seien.

Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellations-

gericht mit Urteil vom 10. :J\IIärz 1950, schützten die Klage

für den Fr. 29,364.17 nebst 5% Zins seit 27. August 1947

übersteigenden Betrag. Auf die hiegegen von der Klägerin

eingelegte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein aus

nachstehenden

Erwägungen:

Auf unerlaubte Handlungen findet das am Tatort gel-

tende Recht Anwendung (BGE 51 II 328). Welches bei

Distanzhandlungen der Tatort sei, ist in der Lehre um-

stritten. Die eine Auffassung stellt ab auf den Ort der

Ausführung (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar zum

OR, Allgemeine Einleitung N. 145), die andere berücksich-

tigt als dem Ort der Ausführung gleichwertig den Ort,

wo der Erfolg eingetreten ist (vgl. NUSSBAUM, Deutsches

internationales Privatrecht, S. 288; LEWALD, Das deutsche

internationale Privatrecht, S. 262; MELCHIOR, Die Grund-

lagen des deutschen internationalen Privatrechts, S. 168;

RAAPE, Deutsches internationales Privatre!lht, in den

Neuen Rechtsbüchern Blomeyers, 2 S. 326; SCHNITZER,

Handbuch des internationalen Privatrechts, 2. Auflage,

2 S. 543; NIBOYET, TraiM de droit international prive

frafi(}ais 1948, 5 S. 151). Für das schweizerische Recht

kann heute die Entscheidung nicht mehr zweifelhaft sein.

nachdem das StGB in Art. 7 Abs. I als Begehungsort

des Deliktes sowohl den Ort der Ausführung als denjenigen

des Erfolgseintrittes festlegt. Es besteht kein Grund.

diese Ordnung nicht auch im Bereiche des Zivilrechts

gelten zu lassen, zumal ja die unerlaubte Handlung im

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Prozessrecht. NQ 14.

Sinne von Art. 41 OR häufig zugleich strafbare Handlung

im Sinne des StGB sein wird. Es würde zu unerträglichen

Widersprüchen führe.n, wenn man die nämliche Tat be-

züglich der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich

der Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort

begangen betrachten und dementsprechend international

verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat denn

schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20

in dieser Frage die Regelung des Strafrechtes angezogen,

wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber selbst übernom-

men worden ist.

Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung wegen des an die Gesellschafter

der Beklagten versandten Zirkulars dem holländischen

Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht heran-

gezogen hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte hol-

ländische Recht. Alsdann gilt es nicht als Bundesrecht im

Sinne von Art. 43 OG, weshalb seine Auslegung vom

Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 II

181). Dagegen ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungs-

forderung wegen des an die schweizerischen Gärtnermeister

versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als

solches anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein An-

halt dafür entnehmen, dass die Klägerin für diese Hand-

lungen allein Ansprüche in der Höhe des Berufungsstreit-

wertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen

hierüber entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 lit. a

OG irgendwelche Angaben in der Berufungsschrift, was

gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht.

Vgl. auch Nr. 3, 6, 8, 10. -

Voir aussi n OS 3, 6, 8, 10.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

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1. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

15. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Februar

1950 i. S. Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn.

Verwandtenunter8tützung, Art. 328/329 ZGB. Anspruch des Ge-

meinwesens gegen die Verwandten des Unterstützungsbereeh-

tigten auf Ersatz geleisteter Unterstützungen. Natur, Voraus-

setzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 1,2,4,6). Ein-

rede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im

Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten

und dem Unterstützungsberechtigten ergangen sind? (Erw. 3).

Einrede der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR; Replik des

Reehtsmissbrauchs (Erw. 5).

Dette alimentaire, art. 328, 329 CO. Action de 1a colleetiviM publiqua

contre les parents de l'ayant droit en remboursement des secours

fournis. Nature, conditions et etendue da cette action (consid. 1,

2, 4, 6). Exception de chose jugee fondes sur des jugements

rendus entre le parent actionne en remboursement et l'ayant

droit ? (consid. 3). Exeeption de prescription selon l'art. 128

eh. 1 CO; contre-exception d'abus de droit (consid. 5).

Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 00. Azione della colIettivitA

pubblica eontro i parenti delI'avente diritto per ottenere il

rimborso delI'assistenza fornita (consid. 1, 2, 4, 6). Eccezione

delIa cosa giudicata che si basa su sentenze pronunciate tra

il parente convenuto per ottenere il rimborso e l'avente diritto ?

(consid. 3). Eccezione della prescrizione a norma delI'art. 128,

ema 1, CO; controeccezione dell'abuso di diritto (consid. 5).

1. -

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

wird nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstüt-

zungsbedürftigen und seinen Verwandten, sondern auch

das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemein-

wesen und den Verwandten des Unterstützten in materiell-

rechtlicher Beziehung ausschliesslich vom Bundesprivat-

recht (Art. 328/329 ZGB) geregelt (BGE 41 III 411,

42 I 349 Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298,

74 II 21 Erw. 2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hin-

weis auf die einlässliche Begründung in BGE 41 III 411 ff.

und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr in

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