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76_II_110

BGE 76 II 110

Bundesgericht (BGE) · 1950-05-11 · Deutsch CH
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HO Prozessrooht. N0 14.

14. Urteil der J. Zivilabteilung vom 11. Mai 1950 i. S. Charles Braendli A.-G. gegen Copex Expeditiensbedrijf G.A. Internationales Privatrecht. Zivilansprüche aus unerlaubter Handlung unterstehen dem Recht des Tatortes. Bei Distanzhandlungen ist Tatort sowohl der Ort;, der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts. Droit international prive. Les pretentions civiles derivant d'un acte illicite relevent de la loi du lieu de commission. Les actes dits de transit sont repures commis tant au Heu Oll l'auteur a agi qu'au lieu Oll le resultat s'est produit. Diritto internazionale privato. Le pretese. civili derivanti da un atto illecito soggiacciono alla legge deI luogo in cui esso a stato commesso. I reati a distanza sono reputati commessi tanto nel luogo ove il delinquente ha agito, quanta nelluogo ove l'effetto s'a prodotto. Die klagende CharlesBraendli A.-G., eine Basler Spedi- tionsfirma, und die beklagte Copex Expeditiensbedrijf G. A., eine Genossenschaft holländischer Blumenzwiebel- exporteure, besorgten seit 1938 gemeinsam den Transport von Blumenzwiebeln aus Holland nach der Schweiz. Die Gewinne aus den einzelnen Frachten wurden unter den Parteien jeweils hälftig geteilt. Im August 1947 kam es auf Veranlassung der Beklagten zum Abbruch der Geschäfts- beziehungen. Die gegenseitige Abrechnung ergab ein Gut- haben der Beklagten, über dessen Höhe, nach anfänglichem Einverständnis~ Differenzen entstanden. In zwei Zirku- laren, von denen das eine an die holländischen Genossen- schafter, das andere an die schweizerischen Gärtnermeister gerichtet war, teilte die Beklagte mit, dass sie sich zu einer Umstellung ihrer Organisation gezwungen sehe. Als- Gründe für diese Massnahme nannte sie die Weigerung der Klägerin, die seit Jahren angelaufene Schuld zu be- gleichen, sowie den Umstand, dass die sachverständigen Angestellten der Klägerin in die nunmehr mit der Ver- tretung der Beklagten betraute Firma übergetreten seien. In der Folge betrieb die Beklagte die Klägerin für Fr. 39,379.35 nebst 5% Zins seit 27. August 1947 und I Prozessrecht. N0 14. III erwirkte die provisorische RechtsöfInung. Daraufhin klagte die Braendli A.-G. auf Aberkennung. Sie gestand der Beklagten eine Forderung von Fr. 28,074. 81 zu, stellte aber eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zur Verrechnung, da ihr durch die unwahre Angaben enthaltenden Zirkulare der Beklagten viele Kunden ver- loren gegangen seien. Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellations- gericht mit Urteil vom 10. :J\IIärz 1950, schützten die Klage für den Fr. 29,364.17 nebst 5% Zins seit 27. August 1947 übersteigenden Betrag. Auf die hiegegen von der Klägerin eingelegte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein aus nachstehenden Erwägungen: Auf unerlaubte Handlungen findet das am Tatort gel- tende Recht Anwendung (BGE 51 II 328). Welches bei Distanzhandlungen der Tatort sei, ist in der Lehre um- stritten. Die eine Auffassung stellt ab auf den Ort der Ausführung (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar zum OR, Allgemeine Einleitung N. 145), die andere berücksich- tigt als dem Ort der Ausführung gleichwertig den Ort, wo der Erfolg eingetreten ist (vgl. NUSSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht, S. 288; LEWALD, Das deutsche internationale Privatrecht, S. 262 ; MELCHIOR, Die Grund- lagen des deutschen internationalen Privatrechts, S. 168; RAAPE, Deutsches internationales Privatre!lht, in den Neuen Rechtsbüchern Blomeyers, 2 S. 326; SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 2. Auflage, 2 S. 543; NIBOYET, TraiM de droit international prive frafi(}ais 1948, 5 S. 151). Für das schweizerische Recht kann heute die Entscheidung nicht mehr zweifelhaft sein. nachdem das StGB in Art. 7 Abs. I als Begehungsort des Deliktes sowohl den Ort der Ausführung als denjenigen des Erfolgseintrittes festlegt. Es besteht kein Grund. diese Ordnung nicht auch im Bereiche des Zivilrechts gelten zu lassen, zumal ja die unerlaubte Handlung im 112 Prozessrecht. NQ 14. Sinne von Art. 41 OR häufig zugleich strafbare Handlung im Sinne des StGB sein wird. Es würde zu unerträglichen Widersprüchen führe.n, wenn man die nämliche Tat be- züglich der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich der Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort begangen betrachten und dementsprechend international verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat denn schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20 in dieser Frage die Regelung des Strafrechtes angezogen, wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber selbst übernom- men worden ist. Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wegen des an die Gesellschafter der Beklagten versandten Zirkulars dem holländischen Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht heran- gezogen hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte hol- ländische Recht. Alsdann gilt es nicht als Bundesrecht im Sinne von Art. 43 OG, weshalb seine Auslegung vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 II 181). Dagegen ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungs- forderung wegen des an die schweizerischen Gärtnermeister versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als solches anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein An- halt dafür entnehmen, dass die Klägerin für diese Hand- lungen allein Ansprüche in der Höhe des Berufungsstreit- wertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen hierüber entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 lit. a OG irgendwelche Angaben in der Berufungsschrift, was gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht. Vgl. auch Nr. 3, 6, 8, 10. - Voir aussi n OS 3, 6, 8, 10. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE 113

1. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

15. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Februar 1950 i. S. Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn. Verwandtenunter8tützung, Art. 328/329 ZGB. Anspruch des Ge- meinwesens gegen die Verwandten des Unterstützungsbereeh- tigten auf Ersatz geleisteter Unterstützungen. Natur, Voraus- setzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 1,2,4,6). Ein- rede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten und dem Unterstützungsberechtigten ergangen sind? (Erw. 3). Einrede der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR; Replik des Reehtsmissbrauchs (Erw. 5). Dette alimentaire, art. 328, 329 CO. Action de 1a colleetiviM publiqua contre les parents de l'ayant droit en remboursement des secours fournis. Nature, conditions et etendue da cette action (consid. 1, 2, 4, 6). Exception de chose jugee fondes sur des jugements rendus entre le parent actionne en remboursement et l'ayant droit ? (consid. 3). Exeeption de prescription selon l'art. 128 eh. 1 CO; contre-exception d'abus de droit (consid. 5). Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 00. Azione della colIettivitA pubblica eontro i parenti delI'avente diritto per ottenere il rimborso delI'assistenza fornita (consid. 1, 2, 4, 6). Eccezione delIa cosa giudicata che si basa su sentenze pronunciate tra il parente convenuto per ottenere il rimborso e l'avente diritto ? (consid. 3). Eccezione della prescrizione a norma delI'art. 128, ema 1, CO; controeccezione dell'abuso di diritto (consid. 5).

1. - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstüt- zungsbedürftigen und seinen Verwandten, sondern auch das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemein- wesen und den Verwandten des Unterstützten in materiell- rechtlicher Beziehung ausschliesslich vom Bundesprivat- recht (Art. 328/329 ZGB) geregelt (BGE 41 III 411, 42 I 349 Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298, 74 II 21 Erw. 2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hin- weis auf die einlässliche Begründung in BGE 41 III 411 ff. und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr in S AS 76 II - 50