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HO
Prozessrooht. N0 14.
14. Urteil der J. Zivilabteilung vom 11. Mai 1950 i. S. Charles
Braendli A.-G. gegen Copex Expeditiensbedrijf G.A.
Internationales Privatrecht.
Zivilansprüche aus unerlaubter Handlung unterstehen dem Recht
des Tatortes. Bei Distanzhandlungen ist Tatort sowohl der Ort;,
der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts.
Droit international prive.
Les pretentions civiles derivant d'un acte illicite relevent de la
loi du lieu de commission. Les actes dits de transit sont repures
commis tant au Heu Oll l'auteur a agi qu'au lieu Oll le resultat
s'est produit.
Diritto internazionale privato.
Le pretese. civili derivanti da un atto illecito soggiacciono alla
legge deI luogo in cui esso a stato commesso. I reati a distanza
sono reputati commessi tanto nel luogo ove il delinquente ha
agito, quanta nelluogo ove l'effetto s'a prodotto.
Die klagende CharlesBraendli A.-G., eine Basler Spedi-
tionsfirma, und die beklagte Copex
Expeditiensbedrijf
G. A., eine Genossenschaft holländischer Blumenzwiebel-
exporteure, besorgten seit 1938 gemeinsam den Transport
von Blumenzwiebeln aus Holland nach der Schweiz. Die
Gewinne aus den einzelnen Frachten wurden unter den
Parteien jeweils hälftig geteilt. Im August 1947 kam es
auf Veranlassung der Beklagten zum Abbruch der Geschäfts-
beziehungen. Die gegenseitige Abrechnung ergab ein Gut-
haben der Beklagten, über dessen Höhe, nach anfänglichem
Einverständnis~ Differenzen entstanden. In zwei Zirku-
laren, von denen das eine an die holländischen Genossen-
schafter, das andere an die schweizerischen Gärtnermeister
gerichtet war, teilte die Beklagte mit, dass sie sich zu
einer Umstellung ihrer Organisation gezwungen sehe. Als-
Gründe für diese Massnahme nannte sie die Weigerung
der Klägerin, die seit Jahren angelaufene Schuld zu be-
gleichen, sowie den Umstand, dass die sachverständigen
Angestellten der Klägerin in die nunmehr mit der Ver-
tretung der Beklagten betraute Firma übergetreten seien.
In der Folge betrieb die Beklagte die Klägerin für
Fr. 39,379.35 nebst 5% Zins seit 27. August 1947 und
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Prozessrecht. N0 14.
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erwirkte die provisorische RechtsöfInung. Daraufhin klagte
die Braendli A.-G. auf Aberkennung. Sie gestand der
Beklagten eine Forderung von Fr. 28,074. 81 zu, stellte
aber eigene Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
zur Verrechnung, da ihr durch die unwahre Angaben
enthaltenden Zirkulare der Beklagten viele Kunden ver-
loren gegangen seien.
Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt, das Appellations-
gericht mit Urteil vom 10. :J\IIärz 1950, schützten die Klage
für den Fr. 29,364.17 nebst 5% Zins seit 27. August 1947
übersteigenden Betrag. Auf die hiegegen von der Klägerin
eingelegte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein aus
nachstehenden
Erwägungen:
Auf unerlaubte Handlungen findet das am Tatort gel-
tende Recht Anwendung (BGE 51 II 328). Welches bei
Distanzhandlungen der Tatort sei, ist in der Lehre um-
stritten. Die eine Auffassung stellt ab auf den Ort der
Ausführung (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar zum
OR, Allgemeine Einleitung N. 145), die andere berücksich-
tigt als dem Ort der Ausführung gleichwertig den Ort,
wo der Erfolg eingetreten ist (vgl. NUSSBAUM, Deutsches
internationales Privatrecht, S. 288; LEWALD, Das deutsche
internationale Privatrecht, S. 262; MELCHIOR, Die Grund-
lagen des deutschen internationalen Privatrechts, S. 168;
RAAPE, Deutsches internationales Privatre!lht, in den
Neuen Rechtsbüchern Blomeyers, 2 S. 326; SCHNITZER,
Handbuch des internationalen Privatrechts, 2. Auflage,
2 S. 543; NIBOYET, TraiM de droit international prive
frafi(}ais 1948, 5 S. 151). Für das schweizerische Recht
kann heute die Entscheidung nicht mehr zweifelhaft sein.
nachdem das StGB in Art. 7 Abs. I als Begehungsort
des Deliktes sowohl den Ort der Ausführung als denjenigen
des Erfolgseintrittes festlegt. Es besteht kein Grund.
diese Ordnung nicht auch im Bereiche des Zivilrechts
gelten zu lassen, zumal ja die unerlaubte Handlung im
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Prozessrecht. NQ 14.
Sinne von Art. 41 OR häufig zugleich strafbare Handlung
im Sinne des StGB sein wird. Es würde zu unerträglichen
Widersprüchen führe.n, wenn man die nämliche Tat be-
züglich der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich
der Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort
begangen betrachten und dementsprechend international
verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat denn
schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20
in dieser Frage die Regelung des Strafrechtes angezogen,
wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber selbst übernom-
men worden ist.
Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung wegen des an die Gesellschafter
der Beklagten versandten Zirkulars dem holländischen
Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht heran-
gezogen hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte hol-
ländische Recht. Alsdann gilt es nicht als Bundesrecht im
Sinne von Art. 43 OG, weshalb seine Auslegung vom
Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 II
181). Dagegen ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungs-
forderung wegen des an die schweizerischen Gärtnermeister
versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als
solches anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein An-
halt dafür entnehmen, dass die Klägerin für diese Hand-
lungen allein Ansprüche in der Höhe des Berufungsstreit-
wertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen
hierüber entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 lit. a
OG irgendwelche Angaben in der Berufungsschrift, was
gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht.
Vgl. auch Nr. 3, 6, 8, 10. -
Voir aussi n OS 3, 6, 8, 10.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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1. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
15. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 23. Februar
1950 i. S. Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn.
Verwandtenunter8tützung, Art. 328/329 ZGB. Anspruch des Ge-
meinwesens gegen die Verwandten des Unterstützungsbereeh-
tigten auf Ersatz geleisteter Unterstützungen. Natur, Voraus-
setzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 1,2,4,6). Ein-
rede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im
Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten
und dem Unterstützungsberechtigten ergangen sind? (Erw. 3).
Einrede der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR; Replik des
Reehtsmissbrauchs (Erw. 5).
Dette alimentaire, art. 328, 329 CO. Action de 1a colleetiviM publiqua
contre les parents de l'ayant droit en remboursement des secours
fournis. Nature, conditions et etendue da cette action (consid. 1,
2, 4, 6). Exception de chose jugee fondes sur des jugements
rendus entre le parent actionne en remboursement et l'ayant
droit ? (consid. 3). Exeeption de prescription selon l'art. 128
eh. 1 CO; contre-exception d'abus de droit (consid. 5).
Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 00. Azione della colIettivitA
pubblica eontro i parenti delI'avente diritto per ottenere il
rimborso delI'assistenza fornita (consid. 1, 2, 4, 6). Eccezione
delIa cosa giudicata che si basa su sentenze pronunciate tra
il parente convenuto per ottenere il rimborso e l'avente diritto ?
(consid. 3). Eccezione della prescrizione a norma delI'art. 128,
ema 1, CO; controeccezione dell'abuso di diritto (consid. 5).
1. -
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
wird nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstüt-
zungsbedürftigen und seinen Verwandten, sondern auch
das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemein-
wesen und den Verwandten des Unterstützten in materiell-
rechtlicher Beziehung ausschliesslich vom Bundesprivat-
recht (Art. 328/329 ZGB) geregelt (BGE 41 III 411,
42 I 349 Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298,
74 II 21 Erw. 2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hin-
weis auf die einlässliche Begründung in BGE 41 III 411 ff.
und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr in
S
AS 76 II -
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