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76_II_113

BGE 76 II 113

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 14.

Sinne von Art. 41 OR häufig zugleich strafbare Handlung

im Sinne des StGB sein wird. Es würde zu unerträglichen

Widersprüchen führen, wenn man die nämliche Tat be-

züglich der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich

der Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort

begangen betrachten und dementsprechend international

verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat denn

schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20

in dieser Frage die Regelung des Strafrechtes angezogen,

wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber selbst übernom-

men worden ist.

Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung wegen des an die Gesellschafter

der Beklagten versandten Zirkulars dem holländischen

Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht heran-

gezogen hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte hol-

ländische Recht. Alsdann gilt es nicht als Bundesrecht im

Sinne von Art. 43 OG, weshalb seine Auslegung vom

Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 II

181). Dagegen ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungs-

forderung wegen des an die schweizerischen Gärtnermeister

versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als

solches anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein An-

halt dafür entnehmen, dass die Klägerin für diese Hand-

lungen allein Ansprüche in der Höhe des Berufungsstreit-

wertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen

hierüber entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 lit. a

OG irgendwelche Angaben in der Berufungsschrift, was

gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht.

Vgl. auch Nr. 3, 6, 8, 10. -

Voir aussi n 08 3, 6, 8, 10.

IMPRJMERJES REUNJES S. A., LAUSANNE

H3

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

15. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivllabteiluDg vom 23. Februar

1950 i. S. Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn.

Verwandtenunterstützung, Art. 328/329 ZGB. Anspruch des Ge-

meinwesens gegen die Verwandten des Unterstützungsberech-

tigten auf Ersatz geleisteter Unterstützungen. Natur, Voraus-

setzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 1,2,4,6). Ein-

rede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im

Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten

und dem Unterstützungsberechtigten ergangen sind? (Erw. 3).

Einrede der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR; Replik des

Rechtsmissbrauchs (Erw. 5).

Dette alimentaire, art. 328, 329 CC. Action de 1a collectiviM publique

contre les parents de l'ayant droit en remboursement des secours

fournis. Nature, conditions et etendue de rette action (consid. 1,

2, 4, 6). Exception de chose jugee fondee sur des jugements

rendus entre le parent actionne en remboursement et l'ayant

droit? (consid. 3). Exception de prescription selon l'art. 128

eh. 1 CO; contre-exception d'abus de droit (consid. 5).

Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 ce. Azione della collettivitA

pubblica contro i parenti dell'avente diritto per ottenere il

rimborso dell'assistenza fornita (consid. 1, 2, 4, 6). Eccezione

dena eosa giudicata ehe si basa su sentenze pronunciate tra

il parente convenuto per ottenere il rimborso e l'avente diritto ?

(consid. 3). Eccezione della prescrizione a norma den'art. 128,

cifra 1, CO; controeccezione dell'abuso di diritto (consid. 5).

1. -

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

wird nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstüt-

zungsbedürftigen und seinen Verwandten, sondern auch

das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemein-

wesen und den Verwandten des Unterstützten in materiell-

rechtlicher Beziehung ausschliesslich vom Bundesprivat-

recht (Art. 328/329 ZGB) geregelt (BGE 41 III 411,

42 I 349 Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298,

74 II 21 Erw. 2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hin-

weis auf die einlässliche Begründung in BGE 41 III 411 ff.

und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr jn

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AB 76 II -

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Familienrecht. N° 15.

einem veröffentlichten Entscheide aus dem Jahre 1946

selber gefolgt war (Grundsätzliche Entscheide des Re-

gierungsrates des Kantons Solothurn, X. Heft 1946, S. 25),

ist im angefochtenen Entscheide von ihr abgewichen, ohne

sich damit auseinanderzusetzen. Das ist umso weniger

verständlich, als die gesamte einschlägige Literatur die

Auffassung des Bundesgerichtes teilt (vgl. u. a. SILBER-

NAGEL, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 328-330 N. 18, Art. 329

N. 42; EGGER, 2. Aufl., Art. 328 N. ll). Die Autoren,

welche die. Vorinstanz zum Beleg dafür anruft, dass der

Anspruch des Gemeinwesens auf Rückerstattung gelei-

steter Unterstützungen öffentlichrechtlicher Natur sei

(R. VON DACH in « Der Armenpfleger » 1941 S. 25 ff.;

H. ALBISSER, ebenda S. 33 ff.), sprechen dies nur mit

Bezug auf den Rückerstattungsanspruch des Gemein-

wesens gegen den Unterstützten selber aus und räumen

ein, dass das Gemeinwesen von den Verwandten des Unter-

stützten nur nach Massgabe des ZGB Ersatz seiner Lei-

stungen verlangen kann (VON DACH a.a.O. S. 26 und

MBVR 1939 S. 217 f., ALBISSER a.a.O. S. 34). Die Vor-

instanz hat also ihren Entscheid zu Unrecht auf das solo-

thurnische Armenfürsorgegesetz gestützt.

2. -

Nach Art. 329 Abs. 3 ZGB wird der Unterstüt-

zungsanspruch entweder vom Berechtigten selber oder.

wenn dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt

wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde

geltend gemacht. Die Armenbehörde erlangt also durch

die Gewährung von Unterstützung an den Berechtigten dem

Grundsatze nach die Rechte und nur die Rechte, die die-

sem zustünden, wenn er nicht aus öffentlichen Mitteln

unterstützt würde (vgl. die zit. Entscheide). Dieser « Ein-

tritt» in die Rechte des Unterstützten bedeutet jedoch

nicht, dass die Behörde lediglich dessen Rechtsnachfolgerin

sei. Art. 329 gewährt ihr vielmehr entsprechend ihrer be-

sondern Stellung einen selbständigen Anspruoh gegen die

Verwandten des Unterstützten. Dies zeigt sich namentlich

darin, dass sie im Gegensatz zum Berechtigten (BGE 52 II

Fa.milienrecht. N° 15.

lIö

330, 7411 21) Ansprüche auch für die Zeit vor der Einlei-

tung der Klage stellen kann. Sie darf einen Bedürftigen

nicht einfach ohne Mittel lassen, bis die Frage der Ver-

wandtenunterstützungspflicht soweit abgeklärt ist, dass

sie bestimmte Verwandte mit Aussicht auf Erfolg einkla-

gen kann. Die Rechtsprechung gewährt ihr daher die

Befugnis, von den pflichtigen Verwandten neben laufenden

Beiträgen Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkte geleiste-

ten Unterstützungen zu verlangen (BGE 58 II 330, 74 II

21). Dieser Ersatzanspruch ist aber auf die Leistungen

beschränkt, die der Berechtigte oder vielmehr die unter-

stützende Behörde bei Kenntnis der Person und der Ver-

hältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten zu der

Zeit hätte fordern können, da die Unterstützungen ge-

leistet wurden, deren Ersatz verlangt wird (BGE 74 II 22).

Das Gemeinwesen darf nicht von einer allenfalls in der

Zwischenzeit eingetretenen Besserung der Verhältnisse

des Pflichtigen mit Rückwirkung profitieren, sondern es

soU lediglich keinen Nachteil dadurch erleiden, dass es bei

Beginn der öffentlichen Unterstützung nicht sofort auf die

Verwandten zurückgreifen konnte, weil es die für ein sol-

ches Vorgehen nötigen Kenntnisse über sie noch nicht

besass.

Dem Falle, dass die Armenbehörde die Verwandten

aruanglich noch nicht belangen konnte, weil sie über ihre

Person oder ihre Verhältnisse noch keine oder keine genü-

gend substantiierten Auskünfte erhalten hatte, ist der Fall

gleichzustellen, dass sie die Verwandten deswegen nicht

oder nicht für den vollen Betrag oder einen grössern Teil

) .

der notwendigen Unterstützung zur Leistung von Bei-

trä~en ~er~iehen konnte, weil sie über ihre Verhältnisse

unnchtlge ~gaben machten. Kann die Behörde eine

Ersatzforderu~g stellen, wenn ihr die Erhebung laufender

Beiträge aus hlcht vom Pflichtigen zu verantwortenden

Gründen unmöglich war, so muss ihr diese Befugnis erst

recht zugebilligt werden, wenn falsche Angaben des Pflich-

L tigen sie zunächst daran hinderten, von ihm seiner wirk-

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Familienrooht. N° 15.

lichen Leistungsfähigkeit entsprechende Beiträge zu ve~­

langen. Der Pßichtige hat ihr in einem solchen Falle die

Beträge zu ersetzen, um welche die zu ihren Lasten gehen-

den Unterstützungsauslagen sich vermindert hätten, wenn

er laufende Beiträge nach Massgabe seiner wirklichen Ver-

hältnisse bezahlt hätte.

Eine Ersatzforderung dieser Art kommt hier in Frage.

Denn es steht fest, dass der Beklagte, bevor er von der

Steueramnestie gemäss BRB vom 31. Oktober 1944 (Ver-

rechnungssteueramnestie) Gebrauch machte, die Klägerin

und die über seine Beitragspßicht entscheidenden Instanzen

wie die Steuerbehörden während längerer Zeit mit Bezug

auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ge-

täuscht hat. Der Amnestiebeschluss verbietet es der Klä-

gerin keineswegs, auf Grund der im Zusammenhang mit

der Steueramnestie bekanntgewordenen Verhältnisse eine

solche Forderung zu stellen, da diese Amnestie nur steuer-

rechtliche Wirkungen hatte.

3. -

Der Beklagte macht vor Bundesgericht geltend, der

Umfang seinerUnterstützungspßicht sei für die massge-

bende Zeit (1. April 1934 -

1. November 1947) durch

Beschlüsse . des Regierungsrates rechtskräftig bestimmt

worden; schon aus diesem Grunde sei es nicht zulässig,

von ihm für diese Zeit nachträglich weitere Beiträge zu

verlangen. Er erhebt also· die Einrede der abgeurteilten

Sache.

Damit kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil

es keine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43

Abs. 1 OG bedeutet, wenn eine kantonale Instanz einen

bundesrechtlichen Anspruch, der bereits den Gegenstand

eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides bildet, neuer-

dingsbeurteilt (vgl. BGE 75 11 290). Die Verletzung des

Art. 61 BV, der eingreift, wenn (anders als hier) ein rechts-

kräftiges aU88erkantonales Zivilurteil vorliegt (BGE 71 126

Erw. 4), kann gemäss dem zweiten Satze von Art. 43

Abs. 1 OG nicht mit der Berufung, sondern nur mit staats-

rechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden.

-,

Familienrecht. N0 15.

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Hievon abgesehen müsste die Einrede der abgeurteilten

Sache mangels Identität der Parteien und der Ansprüche

verworfen werden. Die vom Beklagten angerufenen Ent-

scheide vom 1. Februar 1935 und 9. Juni 1942 ergingen in

Prozessen zwischen dem Unterstützungsberechtigten und

dem Beklagten und betrafen den Anspruch des erstern auf

laufende Unterstützungsbeiträge, wogegen heute die Klä-

gerin gegen den Beklagten ihren selbständigen Anspruch

auf Ersatz geleisteter Unterstützungen geltend macht.

4. -

Für die Unterstützungen, welche die Klägerin vor

dem Jahre 1939 über die Beiträge des Beklagten hinaus an

dessen Bruder ausgerichtet hat, kann sie jedoch deswegen

keinen Ersatz verlangen, weil keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Beklagte über seine finanziellen Ver-

hältnisse schon damals unrichtige Angaben gemacht habe ...

5. -

Nach BGE 74 II 22 verjährt der Ersatzanspruch

des Gemeinwesens gegen die Verwandten des Unterstütz-

ten innert der fünf jährigen Frist von Art. 128 Ziff. 1 OR,

. d.h. die Verjährung tritt, da die Ersatzforderung mit der

Auszahlung der Unterstützung durch das Gemeinwesen

fällig wird, für jede einzelne von den Verwandten zu er~

setzende Unterstützungsleistung innert fünf Jahren seit

dem Zeitpunkt ein, da sie vom Gemeinwesen erbracht

wurde. Der Unterstützungspßichtige, der über seine Ver-

hältnisse falsche Angaben gemacht und es durch dieses

arglistige Verhalten dem Berechtigten bzw. der Armen-

behörde praktisch unmöglich gemacht hat, den Anspruch

auf angemessene Beiträge durchzusetzen, kann sich jedoch

nach Treu und Glau~n für die Zeit, während welcher diese

Unmöglichkeit bestand, nicht auf den Lauf der Verjährung

berufen; darin läge ein offenbarer Rechtsmissbrauch im

Sinne von Art. 2 ZGB (vgl. BGE 42 11 682).

Im vorliegenden Falle liess sich die wirkliche Lage des

Beklagten in den in Frage stehenden Jahren erst auf Grund

der anfangs 1945 abgegebenen Steuererklärungen ermitteln,

mit denen er von der Verrechnungssteueramnestie Ge-

brauch machte. Vorher hatte er die Behörden durch

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Familienrecht. N0, 15.

falsche Angaben getäuscht. Er kann also gemäss Art. 2

ZGB nicht geltend machen, dass die Verjährung schon vor

diesem Zeitpunkte begonnen habe, sondern muss es sich

gefallen lassen, dass es so gehalten wird, wie wenn die

Verjährung bis dahin gemäss Art. 134 Ziff. 6 OR gehemmt

gewesen wäre. Seine Einrede, dass die Forderung der

Klägerin verjährt sei, soweit sie auf Ersatz der mehr als

fünf Jahre vor der Klageeinleitung (19. November 1947)

geleisteten Unterstützungen geht, ist daher zu verwerfen.

6. -

Unabhängig von der Verjährung unterliegen die

Ansprüche des Gemeinwesens gegen die Verwandten, die

es mangels genügender Auskünfte zunäohst nicht belangen

konnte, nach BGE 74 II 22 der Verwirkung oder der

Herabsetzung, wenn es mit der Geltendmachung dieser

Ansprüche zögert, nachdem es von der Existenz und den

Verhältnissen dieser Verwandten Kenntnis erlangt hat.

Das will nicht heissen, dass das Gemeinwesen infolge

solcher Säumnis die Ersatzansprüche verliere, die es be-

reits erworben hatte, als ihm die Person und die finanzielle

Lage des Pflichtigen bekannt wurden. Höchstens aus~

nahmsweise (wenn sich die Lage des Pflichtigen zwischen

diesem Zeitpunkt und der Geltendmachung der Ersatz-

ansprüche erheblich verschlechtert hat) kann die Säumnis

des Gemeinwesens eine Herabsetzung dieser Ansprüche

rechtfertigen. Von diesem Sonderfalle abgesehen, bleiben

die bereits erworbenen Ersatzansprüche dem Gemeinwesen

bis zum Eintritt der Verjährung gewahrt.

Anders verhält es sich mit dem Rückgriffsrecht für die

nach dem erwähnten Zeitpunkt ausgerichteten Unter-

stützungen. Die normale und den Interessen aller Betei-

ligten am besten entsprechende Form der Verwandten-

unterstützung besteht in der Entrichtung laufender Bei-

träge. Die Entstehung von Rückständen erschwert die

Belastung des Pflichtigen, und ihre Einforderung kann

unter Umständen auch die Zahlung der laufenden Beiträge

beeinträchtigen. Die unterstützende Armenbehörde muss

daher vom Pflichtigen die Leistung laufender Beiträge

• I

,

!

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verlangen, sobald ihr dies bei Anwendung der ihr zumut-

baren Sorgfalt möglich ist. Tut sie das nicht, sondern

fordert sie vom Pflichtigen erst wesentlich später laufende

Beiträge, so kann ihr für die Unterstützungen, die sie

inzwischen ausrichtet, kein Ersatzanspruch zugebilligt

werden. Das Gemeinwesen ist nur deswegen befugt, von

den Verwandten Ersatz für Unterstützungen zu fordern,

die es vor ihrer Belangung auf laufende Beiträge geleistet

hat, weil es unter Umständen helfen muss, bevor es in der

Lage ist, gegen die Verwandten vorzugehen (Erw. 2 Abs. I),

und darum kann es auch in jedem Einzelfall die vor der

Belangung der Verwandten geleisteten Unterstützungen

nur insoweit ersetzt verlangen, als es sie zu einer Zeit aus-

gerichtet hat, da es ihm noch nicht möglich war, an die

Verwandten zu gelangen.

Aus entsprechenden Gründen muss Entsprechendes auch

für die Ansprüche gegen einen Verwandten gelten, von dem

das Gemeinwesen bei Beginn der Unterstützung deswegen

keine angemessenen Beiträge erhältlich machen konnte,

weil er über seine Verhältnisse falsche Angaben machte.

Im vorliegenden Falle wäre die Klägerin bei gehöriger

Aufmerksamkeit nicht erst im November 1947, sondern

schon anfangs 1945 in der Lage gewesen, die Anpassung

der laufenden Beiträge an die wirklichen Verhältnisse des

Beklagten zu verlangen. Sie hat es sich demnach selber

zuzuschreiben, dass die laufenden Beiträge erst mit Wir-

kung ab 1. November 1947 statt schon vom Beginne des

Jahres 1945 an erhöht wurden, und kann daher nach dem

Gesagten für die in der Zwischenzeit über die effektiven

Beiträge des Beklagten hinaus geleisteten Unterstützungen

keinen Ersatz beanspruchen.

Als Gegenstand einer Ersatzforderung kommen also nur

die AUSlalle in Betracht, welche die Klägerin in den Jahren

1939 bis und mit 1944 erlitten hat.