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126 Strafrecht. menstosses mit:.einem aus einer Nebenstrasse Kommenden, wie es der Fall war bei Dr. Glaus, ist folgendes zu sagen: Einmal hat : derjenige, der aus einer Nebenstrasse in eine Hauptverkehrsstrasse fährt, selbst wenn diese nicht als Hauptstrasse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MFG be- zeichnet ist, sich zu vergewissern, ob er sein Vortrittsrecht von rechts gegenüber einem auf der Hauptverkehrsstrasse Fahrenden ausüben kann. Denn die Gründe, die unter gewissen Umständen zur Kennzeichnung einer Hauptver- kehrsstrasse als Hauptstrasse mit der Wirkung führen, dass auch der von links auf dieser Strasse Fahrende gegenüber dem aus der Nebenstrasse Kommenden das Vortrittsrecht hat, verpflichten auch in den übrigen Fällen den aus der Nebenstrasse Kommenden zu besonderer Vor- sicht. Von dem auf der Hauptverkehrsader Fahrenden kann man vernünftigerweise nicht verlangen, dass er vor jeder Seiteneinmündung rechts stark genug abbremse, um dem dort allenfalls Einmündenden unter allen Umständen sein Vortrittsrecht zu lassen. Für diesen besteht vielmehr eben nach Art. 25 Abs. 1 bezw. Art. 27 Abs. 1 MFG die Pflicht zur Geschwindigkeitsermässigung trotz seines Vor- trittsrechts. Ist er pflichtgemäss mit aller Vorsicht soweit an die Hauptverkehrsader herangefahren, dass er den Überblick in dieselbe hat, so wird er den Vortritt ausüben können, wenn der auf der Hauptverkehrsader in einer für diese angemessene Geschwindigkeit Heranfahrende ihn zu gewähren noch in der Lage ist. Dieses Verhalten ist für alle vernünftigen AutomobilfahreJ;' in der Praxis selbst- verständlich und muss es sein, wenn auf Hauptverkehrs- adern ein reibungsloser Verkehr überhaupt möglich sein soll. Der Kassationskläger dUrfte sich also schon aus diesem Grunde darauf verlassen, dass ein aus ein.er Nebenstrasse, gleich ob links oder rechts, auf den Eigerplatz Einfahrender seine Geschwindigkeit herabsetzen werde. Dazu kam aber noch, dass, wie schon erwähnt, der Eigerplatz breit ist und die verschiedenen Strassen soweit von einander in Motorfahrzeug- und FahrTadverkehr. N° 28. 127 'ihn einmünden, dass die auch aus einer Nebenstrasse Ein- fahrenden genug Weite vor sich haben, um noch recht- zeitig gesehen zu werden oder die von anderswo Herkom- menden zu sehen. Auch darauf durfte der Kassations- kläger sich verlassen. Es bestand deshalb für ihn nicht der geringste Grund, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Wenn es zwischen ihm und Dr. Glaus zu einem Zusammen- stoss gekommen ist, so liegt das Verschulden ausschliess- lich bei Dr. Glaus, der aus einer Nebenstrasse einfahrend dem von rechts her auf der Hauptverkehrsstrasse kom- menden Kassationskläger nicht den Vortritt liess, obschon er genügend Sichtweite hatte, um ihn rechtzeitig zu sehen. Demnach erkenrd der KasBOJ,ionskof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der Kassationskläger von Schuld und Strafe freigesprochen.
28. Urteil dei Xassa.tioDshofs vom 14. Juli 1937
i. S. Bchwegler gegen PoliHirichteramt Zürich. Eine örtliche Polizeivorschrift, wonach auf nicht besonders bezeich- neten Strassen und Plätzen das Stationieren von Fahrzeugen nur «nach dem billig bemessenen Bedürfnis» erlaubt ist, ist gültig auch ohne Kenntlichmachung an Ort und Stelle (Art. 3 Abs. 3 MFG). A. - Die Vorschriften der Stadt Zürich über die Ver- kehrspolizei (vom 14. Sept. 1927) enthalten in Art. 1-5 Anordnungen über das Parkieren und Stationieren der Fahrzeuge und schreiben in Art. 6 vor : ( Auf denjenigen Strassen und Plätzen, auf die sich die Anordnungen der Art. 1-5 nicht beziehen, dürfen Fahrzeuge nach dem billig bemessenen Bedürfuis stehen gelassen werden. Der Verkehr darf dadurch nicht beein- trächtigt werden». Durch Entscheid des Polizeirichteramts der Stadt Zürich, bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich 128 Strafrecht. vom 4. Dez. 1936, ist Ernst Schwegler der Übertretung dieser Vorschrift schuldig befunden und verwarnt worden. Die Übertretrtng wird darin erblickt, dass er am 12. Juni 1936 sein Automobil vor dem Zunfthaus zu Zimmer- leuten am Limmatquai ~on 20.40 bis 22.25 Uhr, während welcher Zeit er sich in einer Sitzung im Zunfthaus befand, stehen gelassen hat. B. - Gegen diesen Entscheid hat der Verwarnte Nichtig- keitsbeschwerde gemäss Art. 268 BStrP eingelegt. Er macht geltend, dass polizeiliche Verkehrsvorschriften zur örtlichen Regelung besonderer Strassenverhältnisse, die von den kantonalen oder örtlichen Behörden gemäss Art. 3 Abs. 3 MFG erlassen werden, der Signalisierung an Ort und Stelle bedürften, um verbindlich zu sein. Diese sei hier nicht erfolgt. Die Verwarnung, die nach zürcherischem Rechte eine Strafe darstelle, verstosse daher gegen das Bundesrecht. Er beantragt Freisprechung unter Verweisung auf den Entscheid des Kassationshofs
i. S. Autobus Lausannois S. A. ca Wallis (BGE 62 I 189). Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begrün- dung, dass die Verordnung des Bundesrats über die Strassensignalisation ein Signal für eine Verkehrsvorschrift der vorliegenden Art nicht enthalte. Wenn aber ein eidgenössisches Signal nicht zur Verfügung stehe, so bleibe es dabei, dass die örtliche Regelung auch ohne deren Bekanntgabe an Ort und Stelle Geltung habe. "Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Es ist keine Frage und wird auch vom Beschwerde- führer nicht bestritten, dass eine Vorschrift der hier in Frage stehenden Art in der den kantonalen Behörden durch Art. 3 Abs. 3 MFG vorbehaltenen Zuständigkeit zum Erlass polizeilicher Verkehrsvorschriften zwecks örtlicher Regelung besonderer Strassenverhältnisse liegt. Fraglich kann nur sein, ob das Bundesrecht ihre Kennt- lichmachung an Ort und Stelle als Gültigkeitserfordernis Motcrfahrzeug. und Fa.hrradverkehr. No 28. 129 'verlangt. Ist dies der Fall, dann verstösst vorliegend die Ahndung ihrer übertretung nach der Rechtsprechung des Kassationshofs gegen Bundesrecht (vgl. BGE 62 I 189).
2. - Die Auffassung der Vorinstanz und des Polizei- richteramts, dass das bundesrechtliche Gebot der Kennt- lichmachung einer Verkehrsvorschrift nur dann anwendbar sei, wenn ein eidgenössisches Signal hierfür zur Verfügung stehe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das Bun- desrecht geht offenbar davon aus, dass die eidgenössischen Signale auch für die den Kantonen vorbehaltenen polizei- lichen Beschränkungen genügen. Im besonderen für die zeitliche Beschränkung der Staticnierung ist nach den am 20. Oktober 1932 in Ausführung des Art. 19 der Ver- ordnung über die Strassensignalisation vom eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Weisungen das Parkplatzsignal (Nr. 21) mit einer unter dem Signal anzubringenden rechteckigen weissen Tafel zu verwenden, auf der die zulässige Stationierungsdauer angegeben ist. Diese Zeit dauer braucht nicht notwendig eine nach Minuten bemessene zu sein, sie kann auch eine ungefähre sein, die aus der Verweisung auf die Umstände zu schliessen ist. Dahin gehört auch die Bemessung nach billig scheinendem Bedürfnis. Eine allgemeine Vorschrift solcher Art ist in den Ortschaften unmöglich zu entbehren, wenn nicht die Strasse dem Rücksichtslosen zur dauernden Parkie- rung anstelle einer Garage freigegeben sein soll. Ebenso einleuchtend ist aber, dass eine solche allgemeine Vor- schrift aus praktischen Gründen nicht überall an Ort und Stelle bekanntgemacht werden kann. Es muss für sie eine Ausnahme von dem im zitierten Urteil (BGE 62 I
189) ausgesprochenen Grundsatze gelten. Sie muss auf gleiche Linie gestellt werden mit den dort (S. 191 lit. a) erwähnten, im Bundesrecht enthaltenen allgemeinen Re- geln, Geboten und Verboten. Wie mit diesen, hat der Fahrzeugführer in Ortschaften mit einer allgemeinen Vorschrift über die zulässige Dauer des Stationierens AS 63 I - 1937 9 130 Strafrecht. zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun- digen. Eine solche allgemeine Vorschrift wird übrigens in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass in verkehrsreichen Strassen Fahrzeuge nur solange stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür vorliegen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN PORT D'UNIFnRMES DE PARTI
29. Orteil des ltassationshofes vom a4. Mai 1937
i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. ;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei- uniformen :
1. Parteiuniform ; Einheitskleid speziell der Partei-Jugendorga- nisationen und ihrer Führer, Erw. 2.
2. Bedeutung des Departementsentscheides im Sinn von Art. 1 Abs. 2, Erw. 1. A. - Der 1915 geborene Kassationskläger hat am
1. Mai 1935 als Obmann der dortigen sozialistischen Ju- gendgruppe der « Roten Falken» am Maiumzug in Rhein- feIden teilgenommen. Er trug dabei deren Einheitskleid : blaue Bluse mit roter Kravatte. Das Bezirksgericht Kulm hat ihn dafür am 16. Oktober 1935 wegen Übertretung des BundesratsbeschIusses vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Parteiuniformen mit zehn Franken ge- büsst, unter BeschIagnahmung der Parteiuniform, und das Obergericht des Kantons Aargau hat am 15. Januar 1937 auf Beschwerde hin dieses Urteil bestätigt mit der Be- Tragen von Part.eiuniformen. No 29. 131 'gründung: Das Bezirksgericht habe sein Urteil auf einen Bericht der Bundesanwaltschaft gestützt, wonach unter das Uniformenverbot alle über sechzehn Jahre alten « Roten Falken» . fielen. Wohl habe das eidgenössische Justizdepartement in einem Entscheid gemäss Art. 1 Abs. 2 BRB die « Roten Falken» vom Uniformenverbot ausgeschlossen, aber doch zweifellos nur jn der Meinlmg dass bloss die noch. nicht sechzehnjährigen Mitglieder davon ausgeschlossen sein sollen. Die « Roten Falken» sind nach den Organisationssta- tuten Kinder « in der Regel » bis zu sechzehn Jahren, deren häusliche Erziehung und Schulbildung durch Erziehung zu sozialistischem Fühlen, Denken und Handeln und durch Pflege der geistigen und körperlichen Entwicklung über- haupt ergänzt werden soll. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde. O. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliessen auf Abweisung. D. - Der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Parteiuniformen lautet : « Bis auf weiteres ist den Mitgliedern politischer Vereini- gungen des In- und Auslandes das Tragen von Uniformen, Uniformteilen, Armbinden und andern auffallenden Ab- zeichen, welche den Träger als Mitglied einer politischen Organisation kennzeichnen, auf dem Gebiet der Schweiz verboten. Das Justiz- und Polizeidepartement fällt bei Anständen die grundsätzlichen Entscheide über den Begriff der Parteiabzeichen. » Auf eine Anfrage des Sekretariates der Sozialdemokra- tischen Partei der Schweiz, der die Organisation der « Roten Falken» statutarisch angegliedert ist, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement folgenden, gleichzeitig auch den kantonalen Polizeidirektionen er- öffneten und näher begründeten « Bescheid» gegeben: « Da wir nicht gewillt sind, das Bundesratsverbot in klein-