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63_I_127

BGE 63 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

menstosses mit:.einem aus einer Nebenstrasse Kommenden,

wie es der Fall war bei Dr. Glaus, ist folgendes zu sagen:

Einmal hat : derjenige, der aus einer Nebenstrasse in

eine Hauptverkehrsstrasse fährt, selbst wenn diese nicht

als Hauptstrasse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MFG be-

zeichnet ist, sich zu vergewissern, ob er sein Vortrittsrecht

von rechts gegenüber einem auf der Hauptverkehrsstrasse

Fahrenden ausüben kann. Denn die Gründe, die unter

gewissen Umständen zur Kennzeichnung einer Hauptver-

kehrsstrasse als Hauptstrasse mit der Wirkung führen,

dass auch der von links auf dieser Strasse Fahrende

gegenüber dem aus der Nebenstrasse Kommenden das

Vortrittsrecht hat, verpflichten auch in den übrigen Fällen

den aus der Nebenstrasse Kommenden zu besonderer Vor-

sicht. Von dem auf der Hauptverkehrsader Fahrenden

kann man vernünftigerweise nicht verlangen, dass er vor

jeder Seiteneinmündung rechts stark genug abbremse, um

dem dort allenfalls Einmündenden unter allen Umständen

sein Vortrittsrecht zu lassen. Für diesen besteht vielmehr

eben nach Art. 25 Abs. 1 bezw. Art. 27 Abs. 1 MFG die

Pflicht zur Geschwindigkeitsermässigung trotz seines Vor-

trittsrechts. Ist er pflichtgemäss mit aller Vorsicht soweit

an die Hauptverkehrsader herangefahren, dass er den

Überblick in dieselbe hat, so wird er den Vortritt ausüben

können, wenn der auf der Hauptverkehrsader in einer für

diese angemessene Geschwindigkeit Heranfahrende ihn

zu gewähren noch in der Lage ist. Dieses Verhalten ist

für alle vernünftigen AutomobilfahreJ;' in der Praxis selbst-

verständlich und muss es sein, wenn auf Hauptverkehrs-

adern ein reibungsloser Verkehr überhaupt möglich sein

soll.

Der Kassationskläger dUrfte sich also schon aus diesem

Grunde darauf verlassen, dass ein aus ein.er Nebenstrasse,

gleich ob links oder rechts, auf den Eigerplatz Einfahrender

seine Geschwindigkeit herabsetzen werde. Dazu kam aber

noch, dass, wie schon erwähnt, der Eigerplatz breit ist

und die verschiedenen Strassen soweit von einander in

Motorfahrzeug- und FahrTadverkehr. N° 28.

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'ihn einmünden, dass die auch aus einer Nebenstrasse Ein-

fahrenden genug Weite vor sich haben, um noch recht-

zeitig gesehen zu werden oder die von anderswo Herkom-

menden zu sehen. Auch darauf durfte der Kassations-

kläger sich verlassen. Es bestand deshalb für ihn nicht

der geringste Grund, seine Geschwindigkeit herabzusetzen.

Wenn es zwischen ihm und Dr. Glaus zu einem Zusammen-

stoss gekommen ist, so liegt das Verschulden ausschliess-

lich bei Dr. Glaus, der aus einer Nebenstrasse einfahrend

dem von rechts her auf der Hauptverkehrsstrasse kom-

menden Kassationskläger nicht den Vortritt liess, obschon

er genügend Sichtweite hatte, um ihn rechtzeitig zu sehen.

Demnach erkenrd der KasBOJ,ionskof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Kassationskläger von Schuld und Strafe freigesprochen.

28. Urteil dei Xassa.tioDshofs vom 14. Juli 1937

i. S. Bchwegler gegen PoliHirichteramt Zürich.

Eine örtliche Polizeivorschrift, wonach auf nicht besonders bezeich-

neten Strassen und Plätzen das Stationieren von Fahrzeugen

nur «nach dem billig bemessenen Bedürfnis» erlaubt ist,

ist gültig auch ohne Kenntlichmachung an Ort und Stelle

(Art. 3 Abs. 3 MFG).

A. -

Die Vorschriften der Stadt Zürich über die Ver-

kehrspolizei (vom 14. Sept. 1927) enthalten in Art. 1-5

Anordnungen über das Parkieren und Stationieren der

Fahrzeuge und schreiben in Art. 6 vor :

(Auf denjenigen Strassen und Plätzen, auf die sich

die Anordnungen der Art. 1-5 nicht beziehen, dürfen

Fahrzeuge nach dem billig bemessenen Bedürfuis stehen

gelassen werden. Der Verkehr darf dadurch nicht beein-

trächtigt werden».

Durch Entscheid des Polizeirichteramts der Stadt

Zürich, bestätigt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich

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Strafrecht.

vom 4. Dez. 1936, ist Ernst Schwegler der Übertretung

dieser Vorschrift schuldig befunden und verwarnt worden.

Die Übertretrtng wird darin erblickt, dass er am 12.

Juni 1936 sein Automobil vor dem Zunfthaus zu Zimmer-

leuten am Limmatquai ~on 20.40 bis 22.25 Uhr, während

welcher Zeit er sich in einer Sitzung im Zunfthaus befand,

stehen gelassen hat.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Verwarnte Nichtig-

keitsbeschwerde gemäss Art. 268 BStrP eingelegt. Er

macht geltend, dass polizeiliche Verkehrsvorschriften zur

örtlichen Regelung besonderer Strassenverhältnisse, die

von den kantonalen oder örtlichen Behörden gemäss

Art. 3 Abs. 3 MFG erlassen werden, der Signalisierung

an Ort und Stelle bedürften, um verbindlich zu sein.

Diese sei hier nicht erfolgt. Die Verwarnung, die nach

zürcherischem Rechte eine Strafe darstelle, verstosse

daher gegen das Bundesrecht. Er beantragt Freisprechung

unter Verweisung auf den Entscheid des Kassationshofs

i. S. Autobus Lausannois S. A. ca Wallis (BGE 62 I 189).

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt

Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begrün-

dung, dass die Verordnung des Bundesrats über die

Strassensignalisation ein Signal für eine Verkehrsvorschrift

der vorliegenden Art nicht enthalte. Wenn aber ein

eidgenössisches Signal nicht zur Verfügung stehe, so

bleibe es dabei, dass die örtliche Regelung auch ohne

deren Bekanntgabe an Ort und Stelle Geltung habe.

"Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Es ist keine Frage und wird auch vom Beschwerde-

führer nicht bestritten, dass eine Vorschrift der hier in

Frage stehenden Art in der den kantonalen Behörden

durch Art. 3 Abs. 3 MFG vorbehaltenen Zuständigkeit

zum Erlass polizeilicher Verkehrsvorschriften zwecks

örtlicher Regelung besonderer Strassenverhältnisse liegt.

Fraglich kann nur sein, ob das Bundesrecht ihre Kennt-

lichmachung an Ort und Stelle als Gültigkeitserfordernis

Motcrfahrzeug. und Fa.hrradverkehr. No 28.

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'verlangt. Ist dies der Fall, dann verstösst vorliegend

die Ahndung ihrer übertretung nach der Rechtsprechung

des Kassationshofs gegen Bundesrecht (vgl. BGE 62 I

189).

2. -

Die Auffassung der Vorinstanz und des Polizei-

richteramts, dass das bundesrechtliche Gebot der Kennt-

lichmachung einer Verkehrsvorschrift nur dann anwendbar

sei, wenn ein eidgenössisches Signal hierfür zur Verfügung

stehe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das Bun-

desrecht geht offenbar davon aus, dass die eidgenössischen

Signale auch für die den Kantonen vorbehaltenen polizei-

lichen Beschränkungen genügen. Im besonderen für die

zeitliche Beschränkung der Staticnierung ist nach den

am 20. Oktober 1932 in Ausführung des Art. 19 der Ver-

ordnung über die Strassensignalisation vom eidgenössi-

schen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Weisungen

das Parkplatzsignal (Nr. 21) mit einer unter dem Signal

anzubringenden rechteckigen weissen Tafel zu verwenden,

auf der die zulässige Stationierungsdauer angegeben ist.

Diese Zeit dauer braucht nicht notwendig eine nach Minuten

bemessene zu sein, sie kann auch eine ungefähre sein, die

aus der Verweisung auf die Umstände zu schliessen ist.

Dahin gehört auch die Bemessung nach billig scheinendem

Bedürfnis.

Eine allgemeine Vorschrift solcher Art ist

in den Ortschaften unmöglich zu entbehren, wenn nicht

die Strasse dem Rücksichtslosen zur dauernden Parkie-

rung anstelle einer Garage freigegeben sein soll. Ebenso

einleuchtend ist aber, dass eine solche allgemeine Vor-

schrift aus praktischen Gründen nicht überall an Ort und

Stelle bekanntgemacht werden kann. Es muss für sie

eine Ausnahme von dem im zitierten Urteil (BGE 62 I

189) ausgesprochenen Grundsatze gelten. Sie muss auf

gleiche Linie gestellt werden mit den dort (S. 191 lit. a)

erwähnten, im Bundesrecht enthaltenen allgemeinen Re-

geln, Geboten und Verboten. Wie mit diesen, hat der

Fahrzeugführer in Ortschaften mit einer allgemeinen

Vorschrift über die zulässige Dauer des Stationierens

AS 63 I -

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Strafrecht.

zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun-

digen.

Eine solche allgemeine Vorschrift wird übrigens

in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der

Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den

Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass

in verkehrsreichen

Strassen Fahrzeuge nur solange

stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür

vorliegen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN

PORT D'UNIFnRMES DE PARTI

29. Orteil des ltassationshofes vom a4. Mai 1937

i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.

;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei-

uniformen :

1. Parteiuniform; Einheitskleid speziell der Partei-Jugendorga-

nisationen und ihrer Führer, Erw. 2.

2. Bedeutung des Departementsentscheides im Sinn von Art. 1

Abs. 2, Erw. 1.

A. -

Der 1915 geborene Kassationskläger hat am

1. Mai 1935 als Obmann der dortigen sozialistischen Ju-

gendgruppe der « Roten Falken» am Maiumzug in Rhein-

feIden teilgenommen. Er trug dabei deren Einheitskleid :

blaue Bluse mit roter Kravatte. Das Bezirksgericht Kulm

hat ihn dafür am 16. Oktober 1935 wegen Übertretung des

BundesratsbeschIusses vom 12. Mai 1933 über das Verbot

des Tragens von Parteiuniformen mit zehn Franken ge-

büsst, unter BeschIagnahmung der Parteiuniform, und das

Obergericht des Kantons Aargau hat am 15. Januar 1937

auf Beschwerde hin dieses Urteil bestätigt mit der Be-

Tragen von Part.eiuniformen. No 29.

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'gründung: Das Bezirksgericht habe sein Urteil auf einen

Bericht der Bundesanwaltschaft gestützt, wonach unter

das Uniformenverbot alle über sechzehn Jahre alten

« Roten Falken» . fielen. Wohl habe das eidgenössische

Justizdepartement in einem Entscheid gemäss Art. 1

Abs. 2 BRB die « Roten Falken» vom Uniformenverbot

ausgeschlossen, aber doch zweifellos nur jn der Meinlmg

dass bloss die noch. nicht sechzehnjährigen Mitglieder

davon ausgeschlossen sein sollen.

Die « Roten Falken» sind nach den Organisationssta-

tuten Kinder « in der Regel » bis zu sechzehn Jahren, deren

häusliche Erziehung und Schulbildung durch Erziehung

zu sozialistischem Fühlen, Denken und Handeln und durch

Pflege der geistigen und körperlichen Entwicklung über-

haupt ergänzt werden soll.

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde.

O. -

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des

Kantons Aargau schliessen auf Abweisung.

D. -

Der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1933 über

das Verbot des Tragens von Parteiuniformen lautet :

« Bis auf weiteres ist den Mitgliedern politischer Vereini-

gungen des In- und Auslandes das Tragen von Uniformen,

Uniformteilen, Armbinden und andern auffallenden Ab-

zeichen, welche den Träger als Mitglied einer politischen

Organisation kennzeichnen, auf dem Gebiet der Schweiz

verboten.

Das Justiz- und Polizeidepartement fällt bei Anständen

die grundsätzlichen Entscheide über den Begriff der

Parteiabzeichen. »

Auf eine Anfrage des Sekretariates der Sozialdemokra-

tischen Partei der Schweiz, der die Organisation der

« Roten Falken» statutarisch angegliedert ist, hat das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement folgenden,

gleichzeitig auch den kantonalen Polizeidirektionen er-

öffneten und näher begründeten « Bescheid» gegeben:

« Da wir nicht gewillt sind, das Bundesratsverbot in klein-