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76_IV_248

BGE 76 IV 248

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Oswald führte am 15. Januar 1950 bei Nacht und

dichtem Nebel auf der Fahrt von Teufen gegen St. Gallen

ein Personenautomobil an einem bei der Haltestelle Ster-

nen stehenden Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-

Appenzell vorbei. Die Bahn verläuft auf weite Strecken

der Strasse entlang. Bei der Haltstelle Sternen befindet sich

der Bahnkörper, in der Richtung gegen St. Gallen gesehen,

rechts der Strasse, die Billetausgabe dagegen links der-

selben. Da die Trittbretter über den beschotterten Bahn-

Strassenverkehr. No 53.

249

körper hinaus reichen, steigen die Fahrgäste unmittelbar

vom Zug auf die Strasse aus und von der Strasse in den

Zug ein. Als Oswald durchfuhr, bestiegen sehr viele Leute

den Zug.

B. -

Am 4. Mai 1950 verurteilte das appenzell-ausser-

rhodische Bezirksgericht Mittelland Oswald wegen Über-

tretung von Art. 61 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 3 MFV zu

Fr. 10.- Busse. Es stellte fest, die Behauptung des Be-

schuldigten, langsam gefahren zu sein, stehe im Wider-

spruch zum bahnpolizeilichen Rapport, in dem nicht nur

von einer schnellen, sondern von einer rücksichtslosen Fahr-

weise die Rede sei. Es ging von der Auffassung aus, Oswald

hätte der haltenden Bahn, die eine Strassenbahn sei, nur

im Schrittempo vorfahren dürfen und hätte in vorsichtiger

Fahrt auf die ein- und die aussteigenden Fahrgäste des

Zuges Rücksicht nehmen sollen.

0. -

Oswald führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil sei aüfzuheben und die Sache zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers, eventuell zu ergänzender

Untersuchung, an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

D. -

Die Justizdirektion des Kantons Appenzell-Aus-

serrhoden beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei-

nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Art. 61 MFV regelt das Verhalten der Motorfahr-

zeuge gegenüber den Strassenbahnen. Strassenbahn ist ein

an Schienen gebundenes Verkehrsmittel immer dort, wo

es die Strasse als Verkehrsweg benutzt. Diese Voraus-

setzung kann sowohl auf Bahnen zutreffen, die dem Ver-

kehr auf kurze Strecken innerhalb einer Stadt oder grös-

seren Ortschaft dienen, als auch auf solche, die den Fern-

verkehr von Ortschaft zu Ortschaft besorgen und nur

streckenweise auf der Strasse, streckenweise dagegen neben

derselben oder quer durch das Gelände auf eigenem Körper

fahren. Der französische Text der Verordnung nennt denn

auch sowohl die << tramways » als auch die « chemins de fer

250

Strassenverkehr. No 53.

routiers)). Eine Bahn wird aber nicht schon dadurch

schlechthin zur Strassenbahn, dass sie irgendwo auf der

Strasse fährt; sie ist es nur gerade auf der Strecke, wo

diese Voraussetzung zutrifft, während dort, wo sie auf

' eigenem Körper verläuft, Art. 61 MFV nicht gilt. Das

ergibt sich daraus, dass die Vorschriften dieses Artikels auf

Verhältnisse zugeschnitten sind, wo Bahn und Motorfahr-

zeuge sich auf dem gleichen Verkehrsweg (Strasse) bewegen.

Dort wo die Bahn auf eigenem Körper neben der Strasse

oder durch das Gelände fährt, passen sie nicht, ja würde

ihre Anwendung sinnlos, so wenn Abs. 1 von der Freigabe

des Geleises beim Herannahen der Strassenbahn spricht,

Abs. 2 vom Ausweichen auf die vom Schienenfahrzeug

nicht beanspruchte Strassenseite, Abs. 3 vom Rechts- oder

Linksüberholen, Abs. 4 von Schutzinseln, Schutzzonen und

vom Gradausfahren bei freiem Geleise, Abs. 5 vom Auf-

schliessen an fahrende und haltende Strassenbahnen. Zur

Strassenbahn wird ein Verkehrsmittel auch nicht schon

dadurch, dass es mit der Strasse, ohne sie als Verkehrsweg

zu benützen, irgendwie in Berührung kommt, z. B. indem

es sie überquert oder indem es sie als Aussteigeperron be-

nützt. Es ist auch gar nicht nötig, wegen solcher Verhält-

nisse Art. 61 MFV anzuwenden. Wo sich die Interessen

des Motorfahrzeugverkehrs und des Bahnverkehrs an sol-

chen Berührungspunkten widerstreiten, schafft schon die

allgemeine Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG Ordnung.

Dass diese Bestimmung dem Motorfahrzeugführer gebietet,

unter anderem auch auf den Bahnverkehr Rücksicht zu

nehmen, ergibt sich schon daraus, dass sie das Verhalten

an Bahnübergängen ausdrücklich erwähnt. Es ist also

nicht so, dass der Motorfahrzeugführer mangels zutreffen-

der besonderer Bestimmungen auf die Interessen der Bahn

überhaupt nicht Rücksicht zu nehmen hätte. Art. 61 MFV

ist denn auch blosse Ausführungsbestimmung zu den Vor-

schriften des Motorfahrzeuggesetzes, insbesondere des

Art. 25 Abs. 1 MFG. Fahrgäste der Bahn, die auf die

Strasse aussteigen oder von dieser aus den Zug besteigen,

Strassenverkehr. No 53.

251

sind übrigens insofern Strassenbenützer, «Publikum)), wie

Art. 25 Abs. 1 MFG sagt, und geniessen schon aus diesem

Grunde den Schutz des Gesetzes.

Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht nach Art. 61

Abs. 3 MFV verurteilt worden. Die Bahn St. Gallen-Gais-

Appenzell verkehrt bei der Haltstelle Sternen nicht auf

der Strasse, sondern die Schienen sind auf einem neben

der Strasse verlaufenden besonderen Körper angebracht,

der von den Strassenfahrzeugen nicht benützt wird. Dass

die Trittbretter der Wagen auf die Strasse hinaus ragen,

ist unerheblich, wie auch nichts darauf ankommt, ob, wie

die Justizdirektion behauptet, der Bahnkörper vom stras-

senseitigen Schienenkopf an auf das Niveau der Strasse

ausgeebnet ist.

E. 2 Ebensowenig ist Art. 46 MFV anwendbar, auf den Art. 61 Abs. 3 MFV ergänzend verweist. Das Überholen im Sinne des Art. 46 besteht wie dasjenige des Art. 61 Abs. 3 darin, dass ein Fahrzeug die ihm zukommende rechte Strassenseite ganz oder teilweise verlässt, um einem andern, das sich vor ihm auf der gleichen Fahrbahn be- findet, vorzufahren und hernach wieder nach rechts einzu- biegen. Überholt werden kann nach dem Wesen dieses Verkehrsvorganges nur ein Fahrzeug, das sich auf der Strasse befindet, nicht auch eines, das neben derselben steht oder fährt, wie das bei der Bahn St. Gallen-Gais- Appenzell an der Haltestelle Sternen zutrifft.

E. 3 Art. 25 Abs. 1 MFG gebietet dem Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen, überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Pu- blikums oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Darnach muss unter Ver- hältnissen, wie sie bei der Haltestelle Sternen vorliegen, im Schrittempo gefahren oder je nach Umständen sogar angehalten werden, denn die Verhältnisse sind gleich oder ähnlich wie im Falle des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV : der Motorfahrzeugführer muss darauf gefasst sein, dass Leute, 252 Strassenverkehr. No 53. deren Aufmerksamkeit vorwiegend auf die Bahn gerichtet ist, die Strasse betreten.

E. 4 Das Bezirksgericht umschreibt die Geschwindig-

keit, mit welcher der Bes~hwerdeführer ·bei der Haltstelle

' Sternen vorbeigefahren ist, weder ziffernmässig noch sonst-

wie mit greifbaren Angaben, und den Schluss, es seien Fahr-

gäste gefährdet worden, zieht es lediglich aus der Fest-

stellung, dass er rücksichtslos durchgefahren sei. Das ist

recht dürftig. Allein es ist nicht so, dass es das Durchfahren

nur deshalb als rücksichtslos bezeichnen würde, weil der

Beschwerdeführer nicht angehalten hat. Ob der Bahnpoli-

zei-Rapport mit der Wendung, der Automobilist sei <<in

rücksichtsloser Weise durchgefahren)), sagen wollte, die

Rücksichtslosigkeit bestehe darin, dass er überhaupt durch-

gefahren sei statt anzuhalten, hat der Kassationshof nicht

zu prüfen. Die Vorinstanz hat den Rapport anders ausge-

legt, nämlich dahin, dass der Beschwerdeführer nicht nur

schnell, sondern rücksichtslos schnell durchgefahren sei.

Der Kassationshof ist an diese tatsächliche Feststellung

gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie kann im Be-

schwerdeverfahren nicht angefochten werden (Art. 273

Abs. 1 lit. b BStP), weder mit der Rüge, der Bahnkonduk-

teur, auf dessen Meldung der Rapport beruht, sei nie per-

sönlich einvernommen worden, noch mit der Rüge, es sei

nicht geprüft worden, ob der Rapport wirklich bahnpoli-

zeilichen Charakter habe. Ob der Kondukteur persönlich

einzuvernehmen war, hing vom kantonalen Prozessrecht

ab, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu über-

prüfen hat (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ob der Rapport bahn-

polizeilichen Charakter hat, ist zwar eine bundesrechtliche

Vorfrage, die aber die Beweiswürdigung nicht notwendig

beeinflusst; die Vorinstanz konnte, ohne Bundesrecht zu

verletzen, auf den Rapport auch abstellen, wenn er nicht

bahnpolizeilicher Natur ist. Daher unterliegt die Entschei-

dung dieser Vorfrage ebenfalls nicht der Nichtigkeitsbe-

schwerde (BGE 72 IV 4 7; 73 IV 134 Erw. 3 und 4).

Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-

Strassenverkehr. No 53.

253

führer mit rücksichtsloser Geschwindigkeit an der Halt-

stelle Sternen vorbeigefahren ist, so hat er Art. 25 Abs. 1

MFG übertreten. Unter der rücksichtslosen Geschwindig-

keit kann nur eine solche gemeint sein, die auf die in die

Bahn einsteigenden Leute überhaupt nicht Rücksicht

nahm; der Beschwerdeführer ist so schnell gefahren, wie

wenn überhaupt kein Publikum da gewesen wäre. Das war

auf alle Fälle unzulässig, wenn man berücksichtigt, dass

Nacht und dichter Nebel herrschte und nach dem Rapport,

den die Vorinstanz im vollen Umfange für glaubwürdig

hält, «sehr viele >> Fahrgäste im Begriffe waren, in den Zug

einzusteigen. Ob die Haltstelle durch Signale gekennzeich-

net ist oder nicht, spielt keine Rolle, wie auch dahingestellt

bleiben kann, ob von Teufen her die Sicht bis kurz vor der

Haltstelle durch Biegungen der Strasse verdeckt ist, wie

der Beschwerdeführer behauptet. Der Führer eines Motor-

fahrzeuges hat so zu fahren, dass er auch dort, wo eine

Biegung die Sicht verdeckt, vor einem allenfalls auftau-

chenden Hindernis rechtzeitig die Fahrt verlangsamen oder

anhalten kann. Dass der Beschwerdeführer, wenn er diesen

Grundsatz befolgte, den haltenden Zug und das Publikum

nicht rechtzeitig sehen konnte, um seine Fahrt genügend

verlangsamen zu können, behauptet er nicht, wie er auch

nicht geltend macht, er habe beim Anblick der Haltstelle

den Versuch unternommen, die Fahrt zu verlangsamen,

er sei ihm aber der Verhältnisse wegen missglückt.

E. 5 Aus der ausserrhodischen Strafprozessordnung ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz aus prozessualen Gründen an Stelle der Art. 61 und 46 MFV nicht Art. 25 Abs. 1 MFG anwenden dürfte, und die veränderte recht- liche Würdigung würde sie auch nicht veranlassen, die Busse von Fr. 10.- herabzusetzen, umsoweniger als der angedrohte Strafrahmen (Art. 58 Abs. 1 MFG) der gleiche bleibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Dispositiv
  1. Art. 61 et 46 RA. Notions du train circulant sur route et du de- passement (consid. 1 et 2).
  2. Art. 25 al. 1 LA. Devoirs du condueteur d'un vehicule a moteur qui depasse un train arrete sur son propre domaine, la route servant de quai aux voyageurs (consid. 3).
  3. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation doit-elle revoir les questions prejudicielles de droit fäderal qui se posent a l'auto- rite cantonale lors de l'appreciation des preuves ? (eonsid. 4).
  4. Art. 61 e 46 RLA. Cortcetto della ferrovia su strada e dell'oltre- passare (consid. 1 e 2).
  5. Art. 25 cp. 1 LA. Doveri del conducente di un autoveicolo ehe oltrepassa un treno · fermo sul proprio traeeiato, la strada. ser- vendo di mareiapiede per i viaggiatori (eonsid. 3).
  6. Art. 269 cp. 1 PPF. La. Corte di cassazione deve riesaminare le questioni pregiudiziali di diritto federale ehe si pongono all'au- torita cantona.le nell'applicazione del diritto processuale can- tonale (apprezzamento delle prove) '! (eonsid. 4). A. - Oswald führte am 15. Januar 1950 bei Nacht und dichtem Nebel auf der Fahrt von Teufen gegen St. Gallen ein Personenautomobil an einem bei der Haltestelle Ster- nen stehenden Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais- Appenzell vorbei. Die Bahn verläuft auf weite Strecken der Strasse entlang. Bei der Haltstelle Sternen befindet sich der Bahnkörper, in der Richtung gegen St. Gallen gesehen, rechts der Strasse, die Billetausgabe dagegen links der- selben. Da die Trittbretter über den beschotterten Bahn- Strassenverkehr. No 53. 249 körper hinaus reichen, steigen die Fahrgäste unmittelbar vom Zug auf die Strasse aus und von der Strasse in den Zug ein. Als Oswald durchfuhr, bestiegen sehr viele Leute den Zug. B. - Am 4. Mai 1950 verurteilte das appenzell-ausser- rhodische Bezirksgericht Mittelland Oswald wegen Über- tretung von Art. 61 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 3 MFV zu Fr. 10.- Busse. Es stellte fest, die Behauptung des Be- schuldigten, langsam gefahren zu sein, stehe im Wider- spruch zum bahnpolizeilichen Rapport, in dem nicht nur von einer schnellen, sondern von einer rücksichtslosen Fahr- weise die Rede sei. Es ging von der Auffassung aus, Oswald hätte der haltenden Bahn, die eine Strassenbahn sei, nur im Schrittempo vorfahren dürfen und hätte in vorsichtiger Fahrt auf die ein- und die aussteigenden Fahrgäste des Zuges Rücksicht nehmen sollen.
  7. - Oswald führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil sei aüfzuheben und die Sache zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers, eventuell zu ergänzender Untersuchung, an das Bezirksgericht zurückzuweisen. D. - Die Justizdirektion des Kantons Appenzell-Aus- serrhoden beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei- nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
  8. - Art. 61 MFV regelt das Verhalten der Motorfahr- zeuge gegenüber den Strassenbahnen. Strassenbahn ist ein an Schienen gebundenes Verkehrsmittel immer dort, wo es die Strasse als Verkehrsweg benutzt. Diese Voraus- setzung kann sowohl auf Bahnen zutreffen, die dem Ver- kehr auf kurze Strecken innerhalb einer Stadt oder grös- seren Ortschaft dienen, als auch auf solche, die den Fern- verkehr von Ortschaft zu Ortschaft besorgen und nur streckenweise auf der Strasse, streckenweise dagegen neben derselben oder quer durch das Gelände auf eigenem Körper fahren. Der französische Text der Verordnung nennt denn auch sowohl die << tramways » als auch die « chemins de fer 250 Strassenverkehr. No 53. routiers )). Eine Bahn wird aber nicht schon dadurch schlechthin zur Strassenbahn, dass sie irgendwo auf der Strasse fährt ; sie ist es nur gerade auf der Strecke, wo diese Voraussetzung zutrifft, während dort, wo sie auf ' eigenem Körper verläuft, Art. 61 MFV nicht gilt. Das ergibt sich daraus, dass die Vorschriften dieses Artikels auf Verhältnisse zugeschnitten sind, wo Bahn und Motorfahr- zeuge sich auf dem gleichen Verkehrsweg (Strasse) bewegen. Dort wo die Bahn auf eigenem Körper neben der Strasse oder durch das Gelände fährt, passen sie nicht, ja würde ihre Anwendung sinnlos, so wenn Abs. 1 von der Freigabe des Geleises beim Herannahen der Strassenbahn spricht, Abs. 2 vom Ausweichen auf die vom Schienenfahrzeug nicht beanspruchte Strassenseite, Abs. 3 vom Rechts- oder Linksüberholen, Abs. 4 von Schutzinseln, Schutzzonen und vom Gradausfahren bei freiem Geleise, Abs. 5 vom Auf- schliessen an fahrende und haltende Strassenbahnen. Zur Strassenbahn wird ein Verkehrsmittel auch nicht schon dadurch, dass es mit der Strasse, ohne sie als Verkehrsweg zu benützen, irgendwie in Berührung kommt, z. B. indem es sie überquert oder indem es sie als Aussteigeperron be- nützt. Es ist auch gar nicht nötig, wegen solcher Verhält- nisse Art. 61 MFV anzuwenden. Wo sich die Interessen des Motorfahrzeugverkehrs und des Bahnverkehrs an sol- chen Berührungspunkten widerstreiten, schafft schon die allgemeine Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG Ordnung. Dass diese Bestimmung dem Motorfahrzeugführer gebietet, unter anderem auch auf den Bahnverkehr Rücksicht zu nehmen, ergibt sich schon daraus, dass sie das Verhalten an Bahnübergängen ausdrücklich erwähnt. Es ist also nicht so, dass der Motorfahrzeugführer mangels zutreffen- der besonderer Bestimmungen auf die Interessen der Bahn überhaupt nicht Rücksicht zu nehmen hätte. Art. 61 MFV ist denn auch blosse Ausführungsbestimmung zu den Vor- schriften des Motorfahrzeuggesetzes, insbesondere des Art. 25 Abs. 1 MFG. Fahrgäste der Bahn, die auf die Strasse aussteigen oder von dieser aus den Zug besteigen, Strassenverkehr. No 53. 251 sind übrigens insofern Strassenbenützer, «Publikum)), wie Art. 25 Abs. 1 MFG sagt, und geniessen schon aus diesem Grunde den Schutz des Gesetzes. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht nach Art. 61 Abs. 3 MFV verurteilt worden. Die Bahn St. Gallen-Gais- Appenzell verkehrt bei der Haltstelle Sternen nicht auf der Strasse, sondern die Schienen sind auf einem neben der Strasse verlaufenden besonderen Körper angebracht, der von den Strassenfahrzeugen nicht benützt wird. Dass die Trittbretter der Wagen auf die Strasse hinaus ragen, ist unerheblich, wie auch nichts darauf ankommt, ob, wie die Justizdirektion behauptet, der Bahnkörper vom stras- senseitigen Schienenkopf an auf das Niveau der Strasse ausgeebnet ist.
  9. - Ebensowenig ist Art. 46 MFV anwendbar, auf den Art. 61 Abs. 3 MFV ergänzend verweist. Das Überholen im Sinne des Art. 46 besteht wie dasjenige des Art. 61 Abs. 3 darin, dass ein Fahrzeug die ihm zukommende rechte Strassenseite ganz oder teilweise verlässt, um einem andern, das sich vor ihm auf der gleichen Fahrbahn be- findet, vorzufahren und hernach wieder nach rechts einzu- biegen. Überholt werden kann nach dem Wesen dieses Verkehrsvorganges nur ein Fahrzeug, das sich auf der Strasse befindet, nicht auch eines, das neben derselben steht oder fährt, wie das bei der Bahn St. Gallen-Gais- Appenzell an der Haltestelle Sternen zutrifft.
  10. - Art. 25 Abs. 1 MFG gebietet dem Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen, überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Pu- blikums oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Darnach muss unter Ver- hältnissen, wie sie bei der Haltestelle Sternen vorliegen, im Schrittempo gefahren oder je nach Umständen sogar angehalten werden, denn die Verhältnisse sind gleich oder ähnlich wie im Falle des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV : der Motorfahrzeugführer muss darauf gefasst sein, dass Leute, 252 Strassenverkehr. No 53. deren Aufmerksamkeit vorwiegend auf die Bahn gerichtet ist, die Strasse betreten.
  11. - Das Bezirksgericht umschreibt die Geschwindig- keit, mit welcher der Bes~hwerdeführer ·bei der Haltstelle ' Sternen vorbeigefahren ist, weder ziffernmässig noch sonst- wie mit greifbaren Angaben, und den Schluss, es seien Fahr- gäste gefährdet worden, zieht es lediglich aus der Fest- stellung, dass er rücksichtslos durchgefahren sei. Das ist recht dürftig. Allein es ist nicht so, dass es das Durchfahren nur deshalb als rücksichtslos bezeichnen würde, weil der Beschwerdeführer nicht angehalten hat. Ob der Bahnpoli- zei-Rapport mit der Wendung, der Automobilist sei <<in rücksichtsloser Weise durchgefahren)), sagen wollte, die Rücksichtslosigkeit bestehe darin, dass er überhaupt durch- gefahren sei statt anzuhalten, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat den Rapport anders ausge- legt, nämlich dahin, dass der Beschwerdeführer nicht nur schnell, sondern rücksichtslos schnell durchgefahren sei. Der Kassationshof ist an diese tatsächliche Feststellung gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie kann im Be- schwerdeverfahren nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), weder mit der Rüge, der Bahnkonduk- teur, auf dessen Meldung der Rapport beruht, sei nie per- sönlich einvernommen worden, noch mit der Rüge, es sei nicht geprüft worden, ob der Rapport wirklich bahnpoli- zeilichen Charakter habe. Ob der Kondukteur persönlich einzuvernehmen war, hing vom kantonalen Prozessrecht ab, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu über- prüfen hat (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ob der Rapport bahn- polizeilichen Charakter hat, ist zwar eine bundesrechtliche Vorfrage, die aber die Beweiswürdigung nicht notwendig beeinflusst ; die Vorinstanz konnte, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf den Rapport auch abstellen, wenn er nicht bahnpolizeilicher Natur ist. Daher unterliegt die Entschei- dung dieser Vorfrage ebenfalls nicht der Nichtigkeitsbe- schwerde (BGE 72 IV 4 7 ; 73 IV 134 Erw. 3 und 4). Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde- Strassenverkehr. No 53. 253 führer mit rücksichtsloser Geschwindigkeit an der Halt- stelle Sternen vorbeigefahren ist, so hat er Art. 25 Abs. 1 MFG übertreten. Unter der rücksichtslosen Geschwindig- keit kann nur eine solche gemeint sein, die auf die in die Bahn einsteigenden Leute überhaupt nicht Rücksicht nahm ; der Beschwerdeführer ist so schnell gefahren, wie wenn überhaupt kein Publikum da gewesen wäre. Das war auf alle Fälle unzulässig, wenn man berücksichtigt, dass Nacht und dichter Nebel herrschte und nach dem Rapport, den die Vorinstanz im vollen Umfange für glaubwürdig hält, «sehr viele >> Fahrgäste im Begriffe waren, in den Zug einzusteigen. Ob die Haltstelle durch Signale gekennzeich- net ist oder nicht, spielt keine Rolle, wie auch dahingestellt bleiben kann, ob von Teufen her die Sicht bis kurz vor der Haltstelle durch Biegungen der Strasse verdeckt ist, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Führer eines Motor- fahrzeuges hat so zu fahren, dass er auch dort, wo eine Biegung die Sicht verdeckt, vor einem allenfalls auftau- chenden Hindernis rechtzeitig die Fahrt verlangsamen oder anhalten kann. Dass der Beschwerdeführer, wenn er diesen Grundsatz befolgte, den haltenden Zug und das Publikum nicht rechtzeitig sehen konnte, um seine Fahrt genügend verlangsamen zu können, behauptet er nicht, wie er auch nicht geltend macht, er habe beim Anblick der Haltstelle den Versuch unternommen, die Fahrt zu verlangsamen, er sei ihm aber der Verhältnisse wegen missglückt.
  12. - Aus der ausserrhodischen Strafprozessordnung ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz aus prozessualen Gründen an Stelle der Art. 61 und 46 MFV nicht Art. 25 Abs. 1 MFG anwenden dürfte, und die veränderte recht- liche Würdigung würde sie auch nicht veranlassen, die Busse von Fr. 10.- herabzusetzen, umsoweniger als der angedrohte Strafrahmen (Art. 58 Abs. 1 MFG) der gleiche bleibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

248

Strassenverkehr. No 53.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

53. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1950 i. S. Oswald

gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh.

1. Art. 61 und 46 MFV. Begriffe der Strassenbahn und des Über-

holens (Erw. 1 und 2).

2. Art. 25 Abs. 1 MFG. Pflichten des Motorfahrzeugführers beim

Vorbeifahren an einer auf eigenem Körper haltenden Bahn,

deren Fahrgäste die Strasse als Ein- und Aussteigeperron be-

nützen (Erw. 3).

3. Art. 269 Abs. 1 BStP. Hat der Kassationshof bundesrechtliche

Vorfragen zu überprüfen, die sich der kantonalen Behörde bei

Anwendung kantonalen Prozessrechts (Beweiswürdigung) stel-

len 1 (Erw. 4).

1. Art. 61 et 46 RA. Notions du train circulant sur route et du de-

passement (consid. 1 et 2).

2. Art. 25 al. 1 LA. Devoirs du condueteur d'un vehicule a moteur

qui depasse un train arrete sur son propre domaine, la route

servant de quai aux voyageurs (consid. 3).

3. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation doit-elle revoir les

questions prejudicielles de droit fäderal qui se posent a l'auto-

rite cantonale lors de l'appreciation des preuves ? (eonsid. 4).

1. Art. 61 e 46 RLA. Cortcetto della ferrovia su strada e dell'oltre-

passare (consid. 1 e 2).

2. Art. 25 cp. 1 LA. Doveri del conducente di un autoveicolo ehe

oltrepassa un treno · fermo sul proprio traeeiato, la strada. ser-

vendo di mareiapiede per i viaggiatori (eonsid. 3).

3. Art. 269 cp. 1 PPF. La. Corte di cassazione deve riesaminare le

questioni pregiudiziali di diritto federale ehe si pongono all'au-

torita cantona.le nell'applicazione del diritto processuale can-

tonale (apprezzamento delle prove) '! (eonsid. 4).

A. -

Oswald führte am 15. Januar 1950 bei Nacht und

dichtem Nebel auf der Fahrt von Teufen gegen St. Gallen

ein Personenautomobil an einem bei der Haltestelle Ster-

nen stehenden Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-

Appenzell vorbei. Die Bahn verläuft auf weite Strecken

der Strasse entlang. Bei der Haltstelle Sternen befindet sich

der Bahnkörper, in der Richtung gegen St. Gallen gesehen,

rechts der Strasse, die Billetausgabe dagegen links der-

selben. Da die Trittbretter über den beschotterten Bahn-

Strassenverkehr. No 53.

249

körper hinaus reichen, steigen die Fahrgäste unmittelbar

vom Zug auf die Strasse aus und von der Strasse in den

Zug ein. Als Oswald durchfuhr, bestiegen sehr viele Leute

den Zug.

B. -

Am 4. Mai 1950 verurteilte das appenzell-ausser-

rhodische Bezirksgericht Mittelland Oswald wegen Über-

tretung von Art. 61 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 3 MFV zu

Fr. 10.- Busse. Es stellte fest, die Behauptung des Be-

schuldigten, langsam gefahren zu sein, stehe im Wider-

spruch zum bahnpolizeilichen Rapport, in dem nicht nur

von einer schnellen, sondern von einer rücksichtslosen Fahr-

weise die Rede sei. Es ging von der Auffassung aus, Oswald

hätte der haltenden Bahn, die eine Strassenbahn sei, nur

im Schrittempo vorfahren dürfen und hätte in vorsichtiger

Fahrt auf die ein- und die aussteigenden Fahrgäste des

Zuges Rücksicht nehmen sollen.

0. -

Oswald führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil sei aüfzuheben und die Sache zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers, eventuell zu ergänzender

Untersuchung, an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

D. -

Die Justizdirektion des Kantons Appenzell-Aus-

serrhoden beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei-

nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 61 MFV regelt das Verhalten der Motorfahr-

zeuge gegenüber den Strassenbahnen. Strassenbahn ist ein

an Schienen gebundenes Verkehrsmittel immer dort, wo

es die Strasse als Verkehrsweg benutzt. Diese Voraus-

setzung kann sowohl auf Bahnen zutreffen, die dem Ver-

kehr auf kurze Strecken innerhalb einer Stadt oder grös-

seren Ortschaft dienen, als auch auf solche, die den Fern-

verkehr von Ortschaft zu Ortschaft besorgen und nur

streckenweise auf der Strasse, streckenweise dagegen neben

derselben oder quer durch das Gelände auf eigenem Körper

fahren. Der französische Text der Verordnung nennt denn

auch sowohl die << tramways » als auch die « chemins de fer

250

Strassenverkehr. No 53.

routiers)). Eine Bahn wird aber nicht schon dadurch

schlechthin zur Strassenbahn, dass sie irgendwo auf der

Strasse fährt; sie ist es nur gerade auf der Strecke, wo

diese Voraussetzung zutrifft, während dort, wo sie auf

' eigenem Körper verläuft, Art. 61 MFV nicht gilt. Das

ergibt sich daraus, dass die Vorschriften dieses Artikels auf

Verhältnisse zugeschnitten sind, wo Bahn und Motorfahr-

zeuge sich auf dem gleichen Verkehrsweg (Strasse) bewegen.

Dort wo die Bahn auf eigenem Körper neben der Strasse

oder durch das Gelände fährt, passen sie nicht, ja würde

ihre Anwendung sinnlos, so wenn Abs. 1 von der Freigabe

des Geleises beim Herannahen der Strassenbahn spricht,

Abs. 2 vom Ausweichen auf die vom Schienenfahrzeug

nicht beanspruchte Strassenseite, Abs. 3 vom Rechts- oder

Linksüberholen, Abs. 4 von Schutzinseln, Schutzzonen und

vom Gradausfahren bei freiem Geleise, Abs. 5 vom Auf-

schliessen an fahrende und haltende Strassenbahnen. Zur

Strassenbahn wird ein Verkehrsmittel auch nicht schon

dadurch, dass es mit der Strasse, ohne sie als Verkehrsweg

zu benützen, irgendwie in Berührung kommt, z. B. indem

es sie überquert oder indem es sie als Aussteigeperron be-

nützt. Es ist auch gar nicht nötig, wegen solcher Verhält-

nisse Art. 61 MFV anzuwenden. Wo sich die Interessen

des Motorfahrzeugverkehrs und des Bahnverkehrs an sol-

chen Berührungspunkten widerstreiten, schafft schon die

allgemeine Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG Ordnung.

Dass diese Bestimmung dem Motorfahrzeugführer gebietet,

unter anderem auch auf den Bahnverkehr Rücksicht zu

nehmen, ergibt sich schon daraus, dass sie das Verhalten

an Bahnübergängen ausdrücklich erwähnt. Es ist also

nicht so, dass der Motorfahrzeugführer mangels zutreffen-

der besonderer Bestimmungen auf die Interessen der Bahn

überhaupt nicht Rücksicht zu nehmen hätte. Art. 61 MFV

ist denn auch blosse Ausführungsbestimmung zu den Vor-

schriften des Motorfahrzeuggesetzes, insbesondere des

Art. 25 Abs. 1 MFG. Fahrgäste der Bahn, die auf die

Strasse aussteigen oder von dieser aus den Zug besteigen,

Strassenverkehr. No 53.

251

sind übrigens insofern Strassenbenützer, «Publikum)), wie

Art. 25 Abs. 1 MFG sagt, und geniessen schon aus diesem

Grunde den Schutz des Gesetzes.

Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht nach Art. 61

Abs. 3 MFV verurteilt worden. Die Bahn St. Gallen-Gais-

Appenzell verkehrt bei der Haltstelle Sternen nicht auf

der Strasse, sondern die Schienen sind auf einem neben

der Strasse verlaufenden besonderen Körper angebracht,

der von den Strassenfahrzeugen nicht benützt wird. Dass

die Trittbretter der Wagen auf die Strasse hinaus ragen,

ist unerheblich, wie auch nichts darauf ankommt, ob, wie

die Justizdirektion behauptet, der Bahnkörper vom stras-

senseitigen Schienenkopf an auf das Niveau der Strasse

ausgeebnet ist.

2. -

Ebensowenig ist Art. 46 MFV anwendbar, auf den

Art. 61 Abs. 3 MFV ergänzend verweist. Das Überholen

im Sinne des Art. 46 besteht wie dasjenige des Art. 61

Abs. 3 darin, dass ein Fahrzeug die ihm zukommende

rechte Strassenseite ganz oder teilweise verlässt, um einem

andern, das sich vor ihm auf der gleichen Fahrbahn be-

findet, vorzufahren und hernach wieder nach rechts einzu-

biegen. Überholt werden kann nach dem Wesen dieses

Verkehrsvorganges nur ein Fahrzeug, das sich auf der

Strasse befindet, nicht auch eines, das neben derselben

steht oder fährt, wie das bei der Bahn St. Gallen-Gais-

Appenzell an der Haltestelle Sternen zutrifft.

3. -

Art. 25 Abs. 1 MFG gebietet dem Führer, die

Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen-

und Verkehrsverhältnissen anzupassen, überall da, wo das

Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Pu-

blikums oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen

oder nötigenfalls anzuhalten. Darnach muss unter Ver-

hältnissen, wie sie bei der Haltestelle Sternen vorliegen,

im Schrittempo gefahren oder je nach Umständen sogar

angehalten werden, denn die Verhältnisse sind gleich oder

ähnlich wie im Falle des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV : der

Motorfahrzeugführer muss darauf gefasst sein, dass Leute,

252

Strassenverkehr. No 53.

deren Aufmerksamkeit vorwiegend auf die Bahn gerichtet

ist, die Strasse betreten.

4. -

Das Bezirksgericht umschreibt die Geschwindig-

keit, mit welcher der Bes~hwerdeführer ·bei der Haltstelle

' Sternen vorbeigefahren ist, weder ziffernmässig noch sonst-

wie mit greifbaren Angaben, und den Schluss, es seien Fahr-

gäste gefährdet worden, zieht es lediglich aus der Fest-

stellung, dass er rücksichtslos durchgefahren sei. Das ist

recht dürftig. Allein es ist nicht so, dass es das Durchfahren

nur deshalb als rücksichtslos bezeichnen würde, weil der

Beschwerdeführer nicht angehalten hat. Ob der Bahnpoli-

zei-Rapport mit der Wendung, der Automobilist sei <<in

rücksichtsloser Weise durchgefahren)), sagen wollte, die

Rücksichtslosigkeit bestehe darin, dass er überhaupt durch-

gefahren sei statt anzuhalten, hat der Kassationshof nicht

zu prüfen. Die Vorinstanz hat den Rapport anders ausge-

legt, nämlich dahin, dass der Beschwerdeführer nicht nur

schnell, sondern rücksichtslos schnell durchgefahren sei.

Der Kassationshof ist an diese tatsächliche Feststellung

gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie kann im Be-

schwerdeverfahren nicht angefochten werden (Art. 273

Abs. 1 lit. b BStP), weder mit der Rüge, der Bahnkonduk-

teur, auf dessen Meldung der Rapport beruht, sei nie per-

sönlich einvernommen worden, noch mit der Rüge, es sei

nicht geprüft worden, ob der Rapport wirklich bahnpoli-

zeilichen Charakter habe. Ob der Kondukteur persönlich

einzuvernehmen war, hing vom kantonalen Prozessrecht

ab, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu über-

prüfen hat (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ob der Rapport bahn-

polizeilichen Charakter hat, ist zwar eine bundesrechtliche

Vorfrage, die aber die Beweiswürdigung nicht notwendig

beeinflusst; die Vorinstanz konnte, ohne Bundesrecht zu

verletzen, auf den Rapport auch abstellen, wenn er nicht

bahnpolizeilicher Natur ist. Daher unterliegt die Entschei-

dung dieser Vorfrage ebenfalls nicht der Nichtigkeitsbe-

schwerde (BGE 72 IV 4 7; 73 IV 134 Erw. 3 und 4).

Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-

Strassenverkehr. No 53.

253

führer mit rücksichtsloser Geschwindigkeit an der Halt-

stelle Sternen vorbeigefahren ist, so hat er Art. 25 Abs. 1

MFG übertreten. Unter der rücksichtslosen Geschwindig-

keit kann nur eine solche gemeint sein, die auf die in die

Bahn einsteigenden Leute überhaupt nicht Rücksicht

nahm; der Beschwerdeführer ist so schnell gefahren, wie

wenn überhaupt kein Publikum da gewesen wäre. Das war

auf alle Fälle unzulässig, wenn man berücksichtigt, dass

Nacht und dichter Nebel herrschte und nach dem Rapport,

den die Vorinstanz im vollen Umfange für glaubwürdig

hält, «sehr viele >> Fahrgäste im Begriffe waren, in den Zug

einzusteigen. Ob die Haltstelle durch Signale gekennzeich-

net ist oder nicht, spielt keine Rolle, wie auch dahingestellt

bleiben kann, ob von Teufen her die Sicht bis kurz vor der

Haltstelle durch Biegungen der Strasse verdeckt ist, wie

der Beschwerdeführer behauptet. Der Führer eines Motor-

fahrzeuges hat so zu fahren, dass er auch dort, wo eine

Biegung die Sicht verdeckt, vor einem allenfalls auftau-

chenden Hindernis rechtzeitig die Fahrt verlangsamen oder

anhalten kann. Dass der Beschwerdeführer, wenn er diesen

Grundsatz befolgte, den haltenden Zug und das Publikum

nicht rechtzeitig sehen konnte, um seine Fahrt genügend

verlangsamen zu können, behauptet er nicht, wie er auch

nicht geltend macht, er habe beim Anblick der Haltstelle

den Versuch unternommen, die Fahrt zu verlangsamen,

er sei ihm aber der Verhältnisse wegen missglückt.

5. -

Aus der ausserrhodischen Strafprozessordnung

ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz aus prozessualen

Gründen an Stelle der Art. 61 und 46 MFV nicht Art. 25

Abs. 1 MFG anwenden dürfte, und die veränderte recht-

liche Würdigung würde sie auch nicht veranlassen, die

Busse von Fr. 10.- herabzusetzen, umsoweniger als der

angedrohte Strafrahmen (Art. 58 Abs. 1 MFG) der gleiche

bleibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.