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Strassenverkehr. No 53.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
53. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1950 i. S. Oswald
gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh.
1. Art. 61 und 46 MFV. Begriffe der Strassenbahn und des Über-
holens (Erw. 1 und 2).
2. Art. 25 Abs. 1 MFG. Pflichten des Motorfahrzeugführers beim
Vorbeifahren an einer auf eigenem Körper haltenden Bahn,
deren Fahrgäste die Strasse als Ein- und Aussteigeperron be-
nützen (Erw. 3).
3. Art. 269 Abs. 1 BStP. Hat der Kassationshof bundesrechtliche
Vorfragen zu überprüfen, die sich der kantonalen Behörde bei
Anwendung kantonalen Prozessrechts (Beweiswürdigung) stel-
len 1 (Erw. 4).
1. Art. 61 et 46 RA. Notions du train circulant sur route et du de-
passement (consid. 1 et 2).
2. Art. 25 al. 1 LA. Devoirs du condueteur d'un vehicule a moteur
qui depasse un train arrete sur son propre domaine, la route
servant de quai aux voyageurs (consid. 3).
3. Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation doit-elle revoir les
questions prejudicielles de droit fäderal qui se posent a l'auto-
rite cantonale lors de l'appreciation des preuves ? (eonsid. 4).
1. Art. 61 e 46 RLA. Cortcetto della ferrovia su strada e dell'oltre-
passare (consid. 1 e 2).
2. Art. 25 cp. 1 LA. Doveri del conducente di un autoveicolo ehe
oltrepassa un treno · fermo sul proprio traeeiato, la strada. ser-
vendo di mareiapiede per i viaggiatori (eonsid. 3).
3. Art. 269 cp. 1 PPF. La. Corte di cassazione deve riesaminare le
questioni pregiudiziali di diritto federale ehe si pongono all'au-
torita cantona.le nell'applicazione del diritto processuale can-
tonale (apprezzamento delle prove) '! (eonsid. 4).
A. -
Oswald führte am 15. Januar 1950 bei Nacht und
dichtem Nebel auf der Fahrt von Teufen gegen St. Gallen
ein Personenautomobil an einem bei der Haltestelle Ster-
nen stehenden Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-
Appenzell vorbei. Die Bahn verläuft auf weite Strecken
der Strasse entlang. Bei der Haltstelle Sternen befindet sich
der Bahnkörper, in der Richtung gegen St. Gallen gesehen,
rechts der Strasse, die Billetausgabe dagegen links der-
selben. Da die Trittbretter über den beschotterten Bahn-
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körper hinaus reichen, steigen die Fahrgäste unmittelbar
vom Zug auf die Strasse aus und von der Strasse in den
Zug ein. Als Oswald durchfuhr, bestiegen sehr viele Leute
den Zug.
B. -
Am 4. Mai 1950 verurteilte das appenzell-ausser-
rhodische Bezirksgericht Mittelland Oswald wegen Über-
tretung von Art. 61 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 3 MFV zu
Fr. 10.- Busse. Es stellte fest, die Behauptung des Be-
schuldigten, langsam gefahren zu sein, stehe im Wider-
spruch zum bahnpolizeilichen Rapport, in dem nicht nur
von einer schnellen, sondern von einer rücksichtslosen Fahr-
weise die Rede sei. Es ging von der Auffassung aus, Oswald
hätte der haltenden Bahn, die eine Strassenbahn sei, nur
im Schrittempo vorfahren dürfen und hätte in vorsichtiger
Fahrt auf die ein- und die aussteigenden Fahrgäste des
Zuges Rücksicht nehmen sollen.
0. -
Oswald führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aüfzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers, eventuell zu ergänzender
Untersuchung, an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
D. -
Die Justizdirektion des Kantons Appenzell-Aus-
serrhoden beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei-
nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Art. 61 MFV regelt das Verhalten der Motorfahr-
zeuge gegenüber den Strassenbahnen. Strassenbahn ist ein
an Schienen gebundenes Verkehrsmittel immer dort, wo
es die Strasse als Verkehrsweg benutzt. Diese Voraus-
setzung kann sowohl auf Bahnen zutreffen, die dem Ver-
kehr auf kurze Strecken innerhalb einer Stadt oder grös-
seren Ortschaft dienen, als auch auf solche, die den Fern-
verkehr von Ortschaft zu Ortschaft besorgen und nur
streckenweise auf der Strasse, streckenweise dagegen neben
derselben oder quer durch das Gelände auf eigenem Körper
fahren. Der französische Text der Verordnung nennt denn
auch sowohl die > Fahrgäste im Begriffe waren, in den Zug
einzusteigen. Ob die Haltstelle durch Signale gekennzeich-
net ist oder nicht, spielt keine Rolle, wie auch dahingestellt
bleiben kann, ob von Teufen her die Sicht bis kurz vor der
Haltstelle durch Biegungen der Strasse verdeckt ist, wie
der Beschwerdeführer behauptet. Der Führer eines Motor-
fahrzeuges hat so zu fahren, dass er auch dort, wo eine
Biegung die Sicht verdeckt, vor einem allenfalls auftau-
chenden Hindernis rechtzeitig die Fahrt verlangsamen oder
anhalten kann. Dass der Beschwerdeführer, wenn er diesen
Grundsatz befolgte, den haltenden Zug und das Publikum
nicht rechtzeitig sehen konnte, um seine Fahrt genügend
verlangsamen zu können, behauptet er nicht, wie er auch
nicht geltend macht, er habe beim Anblick der Haltstelle
den Versuch unternommen, die Fahrt zu verlangsamen,
er sei ihm aber der Verhältnisse wegen missglückt.
5. -
Aus der ausserrhodischen Strafprozessordnung
ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz aus prozessualen
Gründen an Stelle der Art. 61 und 46 MFV nicht Art. 25
Abs. 1 MFG anwenden dürfte, und die veränderte recht-
liche Würdigung würde sie auch nicht veranlassen, die
Busse von Fr. 10.- herabzusetzen, umsoweniger als der
angedrohte Strafrahmen (Art. 58 Abs. 1 MFG) der gleiche
bleibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.