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Strafgesetzbuch. No 51.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 303 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar, « wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in
der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-
ren>>. Mit den Worten c > den weiten
Sinn zu entnehmen, den die Beschwerdeführerin befür-
wortet. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung miiglicher-
weise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf.
Die erwähnten Worte wären in Art. 303 überflüssig, wenn
sie nicht etwas mehr verlangen würden, als was schon
zum Vorsatz gehört, denn dass dieser auf die Beschuldi-
gung eines cc Nichtschuldigen >> gerichtet sein muss, ergibt
sich -
im Gegensatz zu Art. 174 -
schon aus der Um-
schreibung des objektiven Tatbestandes in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 2. Auch der Tatbestand des Art. 174 hätte
einfacher umschrieben werden können, wenn man das even-
tuelle Wissen um die Unwahrheit der Behauptung hätte
genügen lassen wollen, z.B. mit den Worten:
cc Wer
jemanden wahrheitswidrig ... beschuldigt oder verdäch-
tigt.))
Dieser Auslegung widerspricht das von der Beschwerde-
führerin angerufene Urteil des Kassationshofes vom
15. September 1950 i. S. Füchter nicht. Dort stand fest,
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dass die Täterin sich der Unwahrheit der Äusserung be-
wusst gewesen war, und fragte sich bloss, ob sie sie in der
Absicht getan habe, eine Strafverfolgung gegen die Be-
schuldigte herbeizuführen. Nur in dieser Richtung er-
klärte der Kassationshof den Eventualvorsatz (die Even-
tualabsicht) als genügend.
Auch kriminalpolitische Gesichtspunkte lassen sich nicht
zugunsten einer andern Auslegung anführen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine nicht von
Art. 303 erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde
als üble Nachrede im Sinne des Art. 1 73 StGB strafbar sein
(BGE 69 IV 115). Diese Bestimmung wird regelmässig zu-
treffen, wenn der Täter zwar nicht wider besseres Wissen '
aber mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Desgleichen
können andere unwahre ehrenrührige Äusserungen, die
bloss mit Eventualvorsatz getan werden und deshalb nicht
unter Art. 174 fallen, nach Art. 173 gesühnt werden.
52. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November
1950 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltschaft des. Kantons
Luzern.
Art. 237 Ziff. 2 StGB. Subjektive Merkmale der fahrlässigen
Störung des öffentlichen Verkehrs.
Art. 237 eh. 2 OP. Elements subjectifs de l'infraction.
Art. 2~7 cifra 2 GP._ Elem~nti soggettivi del perturbamento per
negligenza della Cll'colaz10ne pubblica.
Ammann, der mit einem Personenautomobil einen Rad-
fahrer überholen wollte, schloss an einer Stelle, wo dieser
wegen am Strassenrande stehender Fahrzeuge nicht Platz
machen konnte, ganz nahe auf und drängte durch heftiges
Hupen ungeduldig nach. Nachdem der Engpass durch-
fahren war, fuhr er neben den Radfahrer und drängte ihn
bewusst und gewollt an den rechten Strassenrand und
zwang ihn zum Absteigen indem er das Automobil all-
mählich nach rechts lenkte und schliesslich kurz anhielt.
Er wollte den Radfahrer « erziehen ». Das Amtsgericht
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Sursee würdigte das Verhalten Ammanns als fahrlässige
Störung des öffentlichen Verkehrs und biisste ihn in An-
wendring von Art. 237 Ziff. 2 StGB mit Fr. 20.-. Der
Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Verur-
teilten ab.
Aus den Erwägungen :
3. -
Das Amtsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor,
er habe« bei klarem Bewusstsein und mit Vorbedacht ge-
handelt)). Damit will es sagen, dass er bewusst und gewollt
so gefahren sei, wie er gefahren ist. Es hält ihm aber zu-
gute, dass er «die Gefährlichkeit seines Verhaltens ent-
weder nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom-
men habe ». Darnach hat der Beschwerdeführer entweder
gar nicht gedacht, dass er durch seine Fahrweise den Ver-
kehr gefährde bzw. störe und den Radfahrer der Gefahr
einer Körperverletzung aussetze, oder er hat die Gefähr-
dung zwar als möglich angesehen, aber im Vertrauen, dass
sie nicht eintrete, darauf nicht Rücksicht genommen. Im
einen wie im anderen Falle ist er sich nicht bewusst ge-
wesen, dass er in Wirklichkeit den Radfahrer in Gefahr
brachte, am Körper verletzt zu werden.
Das Fehlen dieses Bewusstseins steht der Anwendung
des Art. 237 Ziff. 2 StGB nicht im Wege. In der Literatur
wird zwar gelegentlich angenommen, dass das in Art. 237
Ziff. 1 StGB als Tatbestandsmerkmal genannte Bewusstsein
der Gefährdung von Leib und Leben auch Voraussetzung
der Anwendung der Ziffer 2 des Art. 237 sei, da diese Be-
stimmung es als Merkmal nicht ausdrücklich fallen lasse
(HARTMANN, ZschwR nF 68 74 a; anderer Meinung
VON RECHENBERG, SJZ 46 7, und KARMANN, ZStrR 66 210).
Der Kassationshof hat diese Frage in BGE 73 IV 184 und
auch seither offen gelassen. Sie ist aber zu verneinen. Wohl
nimmt Art. 237 Ziff. 2 durch die Wendung > umschreibt, ohne das in
Art. 238 Abs. 1 für die vorsätzliche Tat erwähnte Merkmal
des Wissens um die Gefährdung von Leib und Leben oder
fremdem Eigentum ausdrücklich fallen zu lassen; der
Kassationshof hat dieses WiSsen als Merkmal der fahr-
lässigen Störung des Eisenbahnverkehrs nie gefordert.
Es ist nicht zu ersehen, inwiefern Art. 237 Ziff. 2 anders
ausgelegt werden könnte.
4. -
(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer
pflichtwidrig handelte und sich auch hätte sagen können
und sollen, dass er den Radfahrer der nahen Gefahr einer
Körperverletzung aussetze.)
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Art. 237 Ziff. 2
überhaupt voraussetzt, dass das Nichtwissen um die Ge-
fährdung von Leib oder Leben einer Fahrlässigkeit zuzu-
schreiben sei (so KARMANN in ZStrR 65 210), oder ob, wie
HAFTER, Lehrbuch, besonderer Teil S. 526, annimmt, die
Bestimmung schon anzuwenden ist, wenn bloss die Hin-
derung, Störung oder Gefährdung des Verkehrs auf Fahr-
lässigkeit beruht, ob also für die sich daraus ergebende
Gefährdung von Leib und Leben Erfolgshaftung besteht.
Vgl. auch Nr. 55. -
Voir aussi n<> 55.