opencaselaw.ch

76_IV_245

BGE 76 IV 245

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

244

Strafgesetzbuch. No 51.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 303 Zi:ff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar, « wer einen

Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde

eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in

der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizufüh-

ren>>. Mit den Worten c > den weiten

Sinn zu entnehmen, den die Beschwerdeführerin befür-

wortet. Wer bloss weiss, dass eine Behauptung miiglicher-

weise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf.

Die erwähnten Worte wären in Art. 303 überflüssig, wenn

sie nicht etwas mehr verlangen würden, als was schon

zum Vorsatz gehört, denn dass dieser auf die Beschuldi-

gung eines cc Nichtschuldigen >> gerichtet sein muss, ergibt

sich -

im Gegensatz zu Art. 174 -

schon aus der Um-

schreibung des objektiven Tatbestandes in Verbindung mit

Art. 18 Abs. 2. Auch der Tatbestand des Art. 174 hätte

einfacher umschrieben werden können, wenn man das even-

tuelle Wissen um die Unwahrheit der Behauptung hätte

genügen lassen wollen, z.B. mit den Worten:

cc Wer

jemanden wahrheitswidrig ... beschuldigt oder verdäch-

tigt.))

Dieser Auslegung widerspricht das von der Beschwerde-

führerin angerufene Urteil des Kassationshofes vom

15. September 1950 i. S. Füchter nicht. Dort stand fest,

r

1

1

J 9

t

Strafgesetzbuch. No 52.

245

dass die Täterin sich der Unwahrheit der Äusserung be-

wusst gewesen war, und fragte sich bloss, ob sie sie in der

Absicht getan habe, eine Strafverfolgung gegen die Be-

schuldigte herbeizuführen. Nur in dieser Richtung er-

klärte der Kassationshof den Eventualvorsatz (die Even-

tualabsicht) als genügend.

Auch kriminalpolitische Gesichtspunkte lassen sich nicht

zugunsten einer andern Auslegung anführen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine nicht von

Art. 303 erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde

als üble Nachrede im Sinne des Art. 1 73 StGB strafbar sein

(BGE 69 IV 115). Diese Bestimmung wird regelmässig zu-

treffen, wenn der Täter zwar nicht wider besseres Wissen '

aber mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Desgleichen

können andere unwahre ehrenrührige Äusserungen, die

bloss mit Eventualvorsatz getan werden und deshalb nicht

unter Art. 174 fallen, nach Art. 173 gesühnt werden.

52. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November

1950 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltschaft des. Kantons

Luzern.

Art. 237 Ziff. 2 StGB. Subjektive Merkmale der fahrlässigen

Störung des öffentlichen Verkehrs.

Art. 237 eh. 2 OP. Elements subjectifs de l'infraction.

Art. 2~7 cifra 2 GP._ Elem~nti soggettivi del perturbamento per

negligenza della Cll'colaz10ne pubblica.

Ammann, der mit einem Personenautomobil einen Rad-

fahrer überholen wollte, schloss an einer Stelle, wo dieser

wegen am Strassenrande stehender Fahrzeuge nicht Platz

machen konnte, ganz nahe auf und drängte durch heftiges

Hupen ungeduldig nach. Nachdem der Engpass durch-

fahren war, fuhr er neben den Radfahrer und drängte ihn

bewusst und gewollt an den rechten Strassenrand und

zwang ihn zum Absteigen indem er das Automobil all-

mählich nach rechts lenkte und schliesslich kurz anhielt.

Er wollte den Radfahrer « erziehen ». Das Amtsgericht

246

Strafgesetzbuch. No 52.

Sursee würdigte das Verhalten Ammanns als fahrlässige

Störung des öffentlichen Verkehrs und biisste ihn in An-

wendring von Art. 237 Ziff. 2 StGB mit Fr. 20.-. Der

Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Verur-

teilten ab.

Aus den Erwägungen :

3. -

Das Amtsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor,

er habe« bei klarem Bewusstsein und mit Vorbedacht ge-

handelt)). Damit will es sagen, dass er bewusst und gewollt

so gefahren sei, wie er gefahren ist. Es hält ihm aber zu-

gute, dass er «die Gefährlichkeit seines Verhaltens ent-

weder nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom-

men habe ». Darnach hat der Beschwerdeführer entweder

gar nicht gedacht, dass er durch seine Fahrweise den Ver-

kehr gefährde bzw. störe und den Radfahrer der Gefahr

einer Körperverletzung aussetze, oder er hat die Gefähr-

dung zwar als möglich angesehen, aber im Vertrauen, dass

sie nicht eintrete, darauf nicht Rücksicht genommen. Im

einen wie im anderen Falle ist er sich nicht bewusst ge-

wesen, dass er in Wirklichkeit den Radfahrer in Gefahr

brachte, am Körper verletzt zu werden.

Das Fehlen dieses Bewusstseins steht der Anwendung

des Art. 237 Ziff. 2 StGB nicht im Wege. In der Literatur

wird zwar gelegentlich angenommen, dass das in Art. 237

Ziff. 1 StGB als Tatbestandsmerkmal genannte Bewusstsein

der Gefährdung von Leib und Leben auch Voraussetzung

der Anwendung der Ziffer 2 des Art. 237 sei, da diese Be-

stimmung es als Merkmal nicht ausdrücklich fallen lasse

(HARTMANN, ZschwR nF 68 74 a; anderer Meinung

VON RECHENBERG, SJZ 46 7, und KARMANN, ZStrR 66 210).

Der Kassationshof hat diese Frage in BGE 73 IV 184 und

auch seither offen gelassen. Sie ist aber zu verneinen. Wohl

nimmt Art. 237 Ziff. 2 durch die Wendung > umschreibt, ohne das in

Art. 238 Abs. 1 für die vorsätzliche Tat erwähnte Merkmal

des Wissens um die Gefährdung von Leib und Leben oder

fremdem Eigentum ausdrücklich fallen zu lassen; der

Kassationshof hat dieses WiSsen als Merkmal der fahr-

lässigen Störung des Eisenbahnverkehrs nie gefordert.

Es ist nicht zu ersehen, inwiefern Art. 237 Ziff. 2 anders

ausgelegt werden könnte.

4. -

(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer

pflichtwidrig handelte und sich auch hätte sagen können

und sollen, dass er den Radfahrer der nahen Gefahr einer

Körperverletzung aussetze.)

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Art. 237 Ziff. 2

überhaupt voraussetzt, dass das Nichtwissen um die Ge-

fährdung von Leib oder Leben einer Fahrlässigkeit zuzu-

schreiben sei (so KARMANN in ZStrR 65 210), oder ob, wie

HAFTER, Lehrbuch, besonderer Teil S. 526, annimmt, die

Bestimmung schon anzuwenden ist, wenn bloss die Hin-

derung, Störung oder Gefährdung des Verkehrs auf Fahr-

lässigkeit beruht, ob also für die sich daraus ergebende

Gefährdung von Leib und Leben Erfolgshaftung besteht.

Vgl. auch Nr. 55. -

Voir aussi n<> 55.