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470 17 47

Basel-Landschaft · 2017-06-06 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 14. März 2017 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Strafverfahren die vermeintlich geschädigten Personen. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Angesichts des Umstands, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit erhalten haben, um sich zur Konstituierung als Privatklägerschaft zu äussern, sind sie als vermeintlich geschädigte Personen zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 14. März 2017 einzutreten ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 25. März 2015 hätten C.____ und D.____ Strafanzeige gegen Unbekannt oder A.____ und B.___ wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung erstattet. Aufgrund der bereits abgelaufenen Antragsfrist sei das entsprechende Strafverfahren jedoch nicht an Hand genommen worden. Gestützt auf diese Anzeige habe B.____ am 18. September 2015 eine Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung, gegebenenfalls wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, eingereicht. Die Staatsanwaltschaft legt im Weiteren dar, die Anzeige von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erfülle grundsätzlich keinen Ehrverletzungstatbestand. Des Weiteren würden die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege ein Handeln wider besseres Wissen voraussetzen. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht nachweisbar. Somit fehle es an einem Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertige, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei.

E. 2.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. März 2017 vor, die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Anzeige von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keinen Ehrverletzungstatbestand erfülle, sei offensichtlich unrichtig. Insgesamt habe die Beschuldigte mit ihrer Strafanzeige vom 25. März 2015 die Beschwerdeführer rund 20 verschiedener Straftaten beschuldigt. Ausserdem habe die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Oktober 2016 neue Beschuldigungen erhoben und überdies die bisherigen Vorwürfe wiederholt. Da sie gewusst habe, dass sich ihre Beschuldigungen vom 19. Oktober 2016 gegen Nichtschuldige gerichtet hätten, habe sie wider besseres Wissen gehandelt. Hinzu komme, dass jemand die Strafanzeige vom 25. März 2015 handschriftlich ergänzt habe. Es sei daher ebenso gegen diese bis anhin unbekannte Person zu ermitteln.

E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 legt die Staatsanwaltschaft dar, dass die in gutem Glauben vorgebrachten Beschuldigungen im Rahmen des Strafverfahrens zu überprüfen seien. Würden die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, so sei das Verfahren einzustellen. Daraus folge jedoch nicht, dass die Beschuldigungen des ursprünglichen Anzeigeerstatters als Ehrverletzungen und falsche Anschuldigung zu werten seien. Ferner sei Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich die Strafanzeige vom 18. September 2015. Allfällige spätere ehrverletzende Äusserungen der Beschuldigten wie diejenigen, die angeblich anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2016 erfolgt sein sollen, seien daher nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung.

E. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14).

E. 2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1251).

E. 2.6 Zunächst ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170, E. 2.1; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 6; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 303 N 7 f.).

E. 2.7 Mit der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 wurde das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren mit der Verfahrensnummer X.____ eingestellt, welches aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 eröffnet wurde. Mit Strafanzeige vom 18. September 2015 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten und ihrem Ehemann vor, sich der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege strafbar gemacht zu haben, indem sie mit Eingabe vom 25. März 2015 gegen ihn und die Beschwerdeführerin einen Strafantrag eingereicht hätten. Dem Strafantrag vom 25. März 2015 ist zu entnehmen, dass sich ein Grossteil der Vorwürfe explizit gegen eine unbekannte Täterschaft richtet. Hinsichtlich dieser Vorwürfe entfällt der Tatbestand der falschen Anschuldigung schon aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann die Beschwerdeführer nicht eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt haben. Hingegen wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie seien am 19. November 2012 mit Giesskannen, welche stinkende Substanzen (eventuell sogenannten Unkrautvernichter) beinhaltet hätten, in ihrem Garten gewesen, als die Beschuldigte und ihr Ehemann das Haus verlassen hätten. Bei ihrer Rückkehr hätten sie die Substanz sowohl in ihrem Carport als auch auf ihren Pflanzen vor der Haustür vorgefunden. Ferner habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung durch den Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 auf der Strasse über die Beschuldigte und ihren Ehemann gelästert. Am 25. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer überdies vor unbekannten Personen damit gedroht, alles was im, auf oder unter dem Carport sei, zu zerstören. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 seiner Verwandtschaft erzählt, dass er absichtlich und grundlos den Streit mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann begonnen habe. Er wolle die beiden schikanieren, bis diese wegziehen würden. In Bezug auf diese ausdrücklichen Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführern ist festzustellen, dass die Beschuldigte angegeben hat, die vorgeworfenen Sachverhalte selbst wahrgenommen zu haben (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 19. Oktober 2016, S. 8 f.). Daraus folgt, dass eine Beanzeigung durch die Beschuldigte wider besseres Wissen bei keinem der erwähnten Vorwürfe nachweisbar sein wird. Demnach entfällt das subjektive Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissens augenscheinlich. Mithin hat sich der Tatverdacht nicht derart erhärtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis gerechnet werden könnte, sondern vielmehr wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit – wenn nicht sogar mit Sicherheit – mit einem Freispruch zu rechnen. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf die falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB in diesem Punkt nicht zu rügen.

E. 2.8 Im Weiteren macht sich gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand analog zu Art. 303 StGB ein Handeln wider besseres Wissen voraus ( Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , a.a.O., Art. 304 N 5). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung (Ziffer 2.7 des vorliegenden Beschlusses) ist wiederum festzustellen, dass eine Handlung der Beschuldigten wider besseres Wissen nicht nachweisbar sein wird. Dies hat in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen auch in Bezug auf die gegen eine unbekannte Täterschaft gerichteten Vorwurfe zu gelten, zumal zweifellos nicht nachgewiesen werden kann, dass die Beschuldigte mit sicherem Wissen gehandelt hat, die behaupteten Delikte hätten effektiv nicht stattgefunden. Folglich erweist sich die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege als rechtmässig.

E. 2.9 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1). Ausserdem macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfordert neben dem Vorsatz wiederum ein Handeln wider besseres Wissen. Die Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt daher nicht. Vielmehr ist der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage notwendig ( Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 174 N 6). In casu ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziffer 2.7 und 2.8 des vorliegenden Beschlusses) – hinsichtlich sämtlicher gegenüber den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfen festzustellen, dass sich ein Tatverdacht bezüglich eines Handelns der Beschuldigten wider besseres Wissens offensichtlich nicht erhärtet hat. Entsprechend ist die Einstellung auch in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

E. 2.10 Sodann ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es zeigt sich somit, dass der Tatbestand der üblen Nachrede – im Unterschied zu den vorstehend geprüften Tatbeständen – kein Handeln wider besseres Wissen voraussetzt, sondern nur Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss. Ferner ist der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Hingegen wird der Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

E. 2.11 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der üblen Nachrede damit, dass die Beanzeigung von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keinen Ehrverletzungstatbestand erfüllen könne. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass sich der diesbezügliche Verweis der Staatsanwaltschaft auf den Praxiskommentar StGB ( Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 303 N 13) als offensichtlich falsch erweist, zumal der von der Staatsanwaltschaft genannten Stelle keineswegs zu entnehmen ist, die Anzeige von Delikten gegenüber Strafverfolgungsbehörden vermöge prinzipiell keine Ehrverletzungsdelikte zu erfüllen. Vielmehr ist sowohl aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Doktrin ersichtlich, dass eine nicht von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar sein kann, zumal diese Bestimmung kein Handeln wider besseres Wissen, sondern bloss Eventualvorsatz erfordert (vgl. BGE 76 IV 245; Vera Delnon/Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 38; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 303 N 13). Somit erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 in diesem Punkt als offensichtlich unzutreffend. Ob sich allenfalls eine Einstellung des Strafverfahrens in Anbetracht der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB aufdrängt (vgl. BGE 116 IV 205, E. 3b), ist vorliegend aufgrund des zu wahrenden Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör offen zu lassen, zumal weder in der Einstellungsverfügung noch in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften die Frage der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises thematisiert wurde. Es zeigt sich somit, dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.

E. 2.12 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerde lediglich hinsichtlich der Einstellung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als begründet erweist. Gleichwohl kommt eine Teileinstellung nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Straftaten vorliegen, die getrennt beurteilt werden können. Sie ist hingegen unzulässig, wenn der gleiche Lebensvorgang oder Tatkomplex lediglich anders gewürdigt wird. So kann die gleiche Straftat nicht unter einem Gesichtspunkt eine Verurteilung und unter einem anderen eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben (BGer 6B_425/2015 vom 12. November 2015, E. 1.4). Da die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung lediglich einen Lebensvorgang umfasst, kommt eine Teileinstellung nicht in Betracht und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 ist gesamthaft aufzuheben. Die Angelegenheit ist daher im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen.

E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zur Hälfte den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung sowie zur Hälfte dem Staat auferlegt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 (MU1 2015 3124/PIP AMS) wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung sowie zur Hälfte zu Lasten des Staates. Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 300.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.06.2017 470 17 47

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2017 (470 17 47) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A.____ und B.____ , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin C.____ , vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 wurde das gegen C.____ geführte Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. März 2015, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Im Übrigen wurden die mit dem eingestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten der Einstellungsverfügung dem Staat auferlegt und angeordnet, dass der beschuldigten Person weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen werde. Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 14. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragten, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren mindestens hinsichtlich des Straftatbestands der üblen Nachrede und hinsichtlich der allfälligen Tatbeteiligung weiterer Personen weiterzuführen, unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass gemäss dem Auszug "Bewegungsdetail" der PostFinance vom 30. März 2017 die gemäss Verfügung vom 16. März 2017 angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 300.-- erst am 28. März 2017 (statt wie angeordnet am 27. März 2017) einbezahlt worden ist. Ferner setzte der Präsident den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der vorgenannten Feststellung. D. Die Beschwerdeführer teilten mit Eingabe vom 5. April 2017 mit, sie hätten die Sicherheitsleistung am 24. März 2017 einbezahlt. Ausserdem legten sie ihrer Eingabe den entsprechenden Einzahlungsbeleg bei. E. Mit Eingabe vom 11. April 2017 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 18. April 2017, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2017. H. Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 23. Mai 2017 auf die Möglichkeit zur Stellungnahme. I. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Eingabe vom 29. Mai 2017 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2017. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung hinsichtlich der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2017. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 14. März 2017 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Strafverfahren die vermeintlich geschädigten Personen. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Angesichts des Umstands, dass – soweit aus den Akten ersichtlich – sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin noch keine Gelegenheit erhalten haben, um sich zur Konstituierung als Privatklägerschaft zu äussern, sind sie als vermeintlich geschädigte Personen zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 14. März 2017 einzutreten ist. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 25. März 2015 hätten C.____ und D.____ Strafanzeige gegen Unbekannt oder A.____ und B.___ wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung erstattet. Aufgrund der bereits abgelaufenen Antragsfrist sei das entsprechende Strafverfahren jedoch nicht an Hand genommen worden. Gestützt auf diese Anzeige habe B.____ am 18. September 2015 eine Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung, gegebenenfalls wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, eingereicht. Die Staatsanwaltschaft legt im Weiteren dar, die Anzeige von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erfülle grundsätzlich keinen Ehrverletzungstatbestand. Des Weiteren würden die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege ein Handeln wider besseres Wissen voraussetzen. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht nachweisbar. Somit fehle es an einem Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertige, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. 2.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. März 2017 vor, die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Anzeige von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keinen Ehrverletzungstatbestand erfülle, sei offensichtlich unrichtig. Insgesamt habe die Beschuldigte mit ihrer Strafanzeige vom 25. März 2015 die Beschwerdeführer rund 20 verschiedener Straftaten beschuldigt. Ausserdem habe die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Oktober 2016 neue Beschuldigungen erhoben und überdies die bisherigen Vorwürfe wiederholt. Da sie gewusst habe, dass sich ihre Beschuldigungen vom 19. Oktober 2016 gegen Nichtschuldige gerichtet hätten, habe sie wider besseres Wissen gehandelt. Hinzu komme, dass jemand die Strafanzeige vom 25. März 2015 handschriftlich ergänzt habe. Es sei daher ebenso gegen diese bis anhin unbekannte Person zu ermitteln. 2.3 Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 legt die Staatsanwaltschaft dar, dass die in gutem Glauben vorgebrachten Beschuldigungen im Rahmen des Strafverfahrens zu überprüfen seien. Würden die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, so sei das Verfahren einzustellen. Daraus folge jedoch nicht, dass die Beschuldigungen des ursprünglichen Anzeigeerstatters als Ehrverletzungen und falsche Anschuldigung zu werten seien. Ferner sei Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich die Strafanzeige vom 18. September 2015. Allfällige spätere ehrverletzende Äusserungen der Beschuldigten wie diejenigen, die angeblich anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2016 erfolgt sein sollen, seien daher nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung. 2.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14). 2.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Einzustellen ist somit, wenn sich während des Vorverfahrens der Tatverdacht nicht derart verdichtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Liegt eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1251). 2.6 Zunächst ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170, E. 2.1; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 6; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 303 N 7 f.). 2.7 Mit der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 wurde das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren mit der Verfahrensnummer X.____ eingestellt, welches aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 eröffnet wurde. Mit Strafanzeige vom 18. September 2015 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten und ihrem Ehemann vor, sich der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege strafbar gemacht zu haben, indem sie mit Eingabe vom 25. März 2015 gegen ihn und die Beschwerdeführerin einen Strafantrag eingereicht hätten. Dem Strafantrag vom 25. März 2015 ist zu entnehmen, dass sich ein Grossteil der Vorwürfe explizit gegen eine unbekannte Täterschaft richtet. Hinsichtlich dieser Vorwürfe entfällt der Tatbestand der falschen Anschuldigung schon aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann die Beschwerdeführer nicht eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt haben. Hingegen wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, sie seien am 19. November 2012 mit Giesskannen, welche stinkende Substanzen (eventuell sogenannten Unkrautvernichter) beinhaltet hätten, in ihrem Garten gewesen, als die Beschuldigte und ihr Ehemann das Haus verlassen hätten. Bei ihrer Rückkehr hätten sie die Substanz sowohl in ihrem Carport als auch auf ihren Pflanzen vor der Haustür vorgefunden. Ferner habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung durch den Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 auf der Strasse über die Beschuldigte und ihren Ehemann gelästert. Am 25. Juni 2014 habe der Beschwerdeführer überdies vor unbekannten Personen damit gedroht, alles was im, auf oder unter dem Carport sei, zu zerstören. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 seiner Verwandtschaft erzählt, dass er absichtlich und grundlos den Streit mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann begonnen habe. Er wolle die beiden schikanieren, bis diese wegziehen würden. In Bezug auf diese ausdrücklichen Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführern ist festzustellen, dass die Beschuldigte angegeben hat, die vorgeworfenen Sachverhalte selbst wahrgenommen zu haben (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 19. Oktober 2016, S. 8 f.). Daraus folgt, dass eine Beanzeigung durch die Beschuldigte wider besseres Wissen bei keinem der erwähnten Vorwürfe nachweisbar sein wird. Demnach entfällt das subjektive Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissens augenscheinlich. Mithin hat sich der Tatverdacht nicht derart erhärtet, dass bei erfolgter Anklage mit einem verurteilenden Erkenntnis gerechnet werden könnte, sondern vielmehr wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit – wenn nicht sogar mit Sicherheit – mit einem Freispruch zu rechnen. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung in Bezug auf die falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB in diesem Punkt nicht zu rügen. 2.8 Im Weiteren macht sich gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand analog zu Art. 303 StGB ein Handeln wider besseres Wissen voraus ( Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , a.a.O., Art. 304 N 5). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung (Ziffer 2.7 des vorliegenden Beschlusses) ist wiederum festzustellen, dass eine Handlung der Beschuldigten wider besseres Wissen nicht nachweisbar sein wird. Dies hat in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen auch in Bezug auf die gegen eine unbekannte Täterschaft gerichteten Vorwurfe zu gelten, zumal zweifellos nicht nachgewiesen werden kann, dass die Beschuldigte mit sicherem Wissen gehandelt hat, die behaupteten Delikte hätten effektiv nicht stattgefunden. Folglich erweist sich die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege als rechtmässig. 2.9 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1). Ausserdem macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfordert neben dem Vorsatz wiederum ein Handeln wider besseres Wissen. Die Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt daher nicht. Vielmehr ist der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage notwendig ( Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 174 N 6). In casu ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziffer 2.7 und 2.8 des vorliegenden Beschlusses) – hinsichtlich sämtlicher gegenüber den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfen festzustellen, dass sich ein Tatverdacht bezüglich eines Handelns der Beschuldigten wider besseres Wissens offensichtlich nicht erhärtet hat. Entsprechend ist die Einstellung auch in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 2.10 Sodann ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es zeigt sich somit, dass der Tatbestand der üblen Nachrede – im Unterschied zu den vorstehend geprüften Tatbeständen – kein Handeln wider besseres Wissen voraussetzt, sondern nur Vorsatz oder Eventualvorsatz vorliegen muss. Ferner ist der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Hingegen wird der Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 2.11 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung in Bezug auf den Straftatbestand der üblen Nachrede damit, dass die Beanzeigung von tatsächlichen oder vermeintlichen Delikten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keinen Ehrverletzungstatbestand erfüllen könne. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zunächst festzustellen, dass sich der diesbezügliche Verweis der Staatsanwaltschaft auf den Praxiskommentar StGB ( Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 303 N 13) als offensichtlich falsch erweist, zumal der von der Staatsanwaltschaft genannten Stelle keineswegs zu entnehmen ist, die Anzeige von Delikten gegenüber Strafverfolgungsbehörden vermöge prinzipiell keine Ehrverletzungsdelikte zu erfüllen. Vielmehr ist sowohl aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Doktrin ersichtlich, dass eine nicht von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfasste falsche Anschuldigung bei einer Behörde als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar sein kann, zumal diese Bestimmung kein Handeln wider besseres Wissen, sondern bloss Eventualvorsatz erfordert (vgl. BGE 76 IV 245; Vera Delnon/Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 38; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 303 N 13). Somit erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 10. März 2017 in diesem Punkt als offensichtlich unzutreffend. Ob sich allenfalls eine Einstellung des Strafverfahrens in Anbetracht der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB aufdrängt (vgl. BGE 116 IV 205, E. 3b), ist vorliegend aufgrund des zu wahrenden Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör offen zu lassen, zumal weder in der Einstellungsverfügung noch in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften die Frage der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Möglichkeit des Gutglaubensbeweises thematisiert wurde. Es zeigt sich somit, dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 2.12 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerde lediglich hinsichtlich der Einstellung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB als begründet erweist. Gleichwohl kommt eine Teileinstellung nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Straftaten vorliegen, die getrennt beurteilt werden können. Sie ist hingegen unzulässig, wenn der gleiche Lebensvorgang oder Tatkomplex lediglich anders gewürdigt wird. So kann die gleiche Straftat nicht unter einem Gesichtspunkt eine Verurteilung und unter einem anderen eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben (BGer 6B_425/2015 vom 12. November 2015, E. 1.4). Da die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung lediglich einen Lebensvorgang umfasst, kommt eine Teileinstellung nicht in Betracht und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 ist gesamthaft aufzuheben. Die Angelegenheit ist daher im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zur Hälfte den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung sowie zur Hälfte dem Staat auferlegt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2017 (MU1 2015 3124/PIP AMS) wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer Verbindung sowie zur Hälfte zu Lasten des Staates. Die von den Beschwerdeführern geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 300.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter