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SB.2022.3

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, Fälschung von Ausweisen etc.

Basel-Stadt · 2023-05-10 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziff. 4.1 lit. a, lit. c (betreffend einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch), lit. d und lit. e (betreffend Besitz von Marihuana) sowie lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wurde er hingegen freigesprochen. Ebenso freigesprochen wurde er in Bezug auf Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage der Hehlerei sowie des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie in Bezug auf Ziffer 2 ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die gegen den Beschuldigten am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten (von insgesamt 12 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt und der Beschuldigte wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

1. Oktober 2020, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 1000.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, zunächst amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 25. Oktober 2021 Berufung an. Am 29. Oktober 2021 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass der den Beschuldigten nicht mehr vertritt, und ersuchte am 4. November 2021 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung, was ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt wurde. Am 1. November 2021 meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Advokat [...], erneut Berufung an, erklärte diese am 14. Januar 2022 und reichte am 20. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Schuldspruchs und der Verurteilung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen sei. Freizusprechen sei er hingegen von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls und falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 sowie unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) zu verurteilen. Ausserdem sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2022 die Abweisung der Berufung.

Die Staatsanwaltschaft hat am 4. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt und diese am 6. April 2022 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nebst den bereits erfolgten Schuldsprüchen auch bezüglich sämtlicher geschilderter Tatvorwürfe in Ziffer 4.1 lit. c, h und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie in Ziffer 1 und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 schuldig zu sprechen. Ausserdem seien die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung angemessen zu erhöhen. Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 6. April 2022 schränkte sie ihre Anträge dahingehend ein, dass der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf Ziffer 4.1 lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 nicht mehr angefochten wird. Demnach sei der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Vergehens nach Heilmittelgesetz schuldig zu erklären und unter Widerruf des im Urteils vom 12. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von gesamthaft CHF 600.– zu verurteilen. Ferner sei die Vorstrafe vom 19. November 2019 zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte überdies zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Die Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Mit Replik vom

28. November 2022 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

Im Instruktionsverfahren ging am 19. Mai 2022 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 über den Beschuldigten sowie am

22. Juni 2022 der Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend die gegen das Urteil vom 7. Januar 2022 erhobene Berufung ein. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang eine Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Januar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und C____ als Auskunftsperson/Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen und beim Strafgericht Basel-Landschaft die Akten des Strafverfahrens [...] betreffend Urteil vom

7. Januar 2022 (inkl. die Verfahrensakten den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 betreffend) beigezogen. Ausserdem wurde bei der Effektenverwaltung der USB-Stick mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera vom [...]-Shop [...] (Verzeichnis 151727, Pos. 5 1) eingeholt. Die beigezogenen Akten wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

24. April 2023 wurden die Parteien informiert, dass die Migrationsakten des Beschuldigten eingeholt wurden und den Parteien Akteneinsicht gewährt wird. Schliesslich wurde im Instruktionsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. April 2023 sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 eingeholt.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 bzw. Vorladung vom 1. Februar 2023 bzw. in Bezug auf C____ mit erneuter Vorladung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien, C____ sowie fakultativ der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 wurden die gutgeheissenen Beweisanträge vorfrageweise nicht mehr aufgegriffen, weshalb nicht mehr näher auf diese einzugehen ist. Sodann wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache sowie C____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen der Berufungsbegründung fest. Auch die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen ihren Anträgen fest, beantragt jedoch neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom

12. Dezember 2019 sowie 7. Januar 2022, sowie eine Landesverweisung von 9 Jahren. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend angefochten sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei gemäss Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung. Ebenso angefochten sind die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c (betreffend Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch bzw. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 sowie wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie – da vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten – die Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– für die in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen ist folglich nicht zu befinden. Für die einzelnen Schuld- und Freisprüche wird auf das Dispositiv verwiesen.Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 2224). Für deren Auflistung wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.Angefochtene Schuld- und Freisprüche

2.1Hehlerei E-Scooter (AS Ziff. 1.1)

2.2Hehlerei iPad (AS Ziff. 1.3)

2.3      Hehlerei von Uhren und Schmuck (AS Ziff. 1.4)

2.4      Diebstahl (AS Ziff. 2)

2.5      Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4)

2.5.1   Strafgerichtsurteil

2.5.2   Angefochtene Punkte

2.5.3   Crystal Meth der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020

2.5.4   Crystal Meth-Verkauf an C____

2.5.5   Verkauf an G____

2.5.6   Verkauf an E____

2.5.7   Verkauf an H____

2.5.8   Zwischenfazit

2.5.9   Rechtliches

2.6      Falsche Anschuldigung (AS Ziff. 7)

2.6.4

2.6.4.3In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy,a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

2.7      Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 1 Abs. 3)

2.8      Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 2)

3.         Strafzumessung

3.1      Grundlagen

3.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.1.3Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte wurde jüngst mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 (rechtskräftig) wegen Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 verurteilt (Akten S. 2106 ff., 2115 ff.). Die dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu Grunde liegenden Delikte, hat der Beschuldigte im Zeitraum September 2017 bis zum 23. Mai 2018 begangen. Grundsätzlich hätte daher das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe zum vorliegend angefochtenen Urteil ausfällen können. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jedoch Berufung erhoben hatte und das angefochtene Urteil nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht Basel-Landschaft ein selbständiges Urteil fällte (vgl. dazuMathys, a.a.O., N 526). Die Zusatzstrafenbildung ist jedoch nachzuholen. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft begangen, weshalb – sollte die gleiche Strafart ausgefällt werden – eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Da das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein schwereres Delikt als die versuchte Erpressung gemäss Grundstafe darstellt, ist nach dem Gesagten zunächst eine Gesamtstrafe zu bilden und diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.

3.2      Sanktionsart

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt, zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 11. April 2023 vier Verurteilungen aus. Mit Strafbefehl vom 25. August 2014 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 30.– und gemeinnütziger Arbeit von 24 Stunden, mit Strafbefehl vom 19. November 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (sechs Monate bedingter Vollzug) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Akten S. 2174 ff.). Die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie beging der Beschuldigte ausserdem nicht nur innerhalb der Probezeiten des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom

19. November 2019, sondern (teilweise) auch während des Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019 in Form des Electronic Monitorings (vgl. Akten S. 899). Es erscheint evident, dass sich der Beschuldigte weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken lässt. Auch bereits verhängte Untersuchungshaft und die Verbüssung von unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Es ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend zwingend auszusprechende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) den Beschuldigten sonderlich beeindrucken und daher genügende präventive Wirkung entfalten wird. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe auch für die übrigen Schuldsprüche als unzweckmässig.

3.3      Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.3.1Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auchSchlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 13 f.).

3.3.2Zunächst ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom

2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132];Wiprächtiger/Keller,in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).Der Beschuldigte veräusserte bzw. besass zwecks Weiterverkaufs rund 125 Gramm Crystal Meth, wobei bereits der anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse beschlagnahmte Betäubungsmittelmengenanteil von 74.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 95.5 % den Schwellenwert von 12 Gramm reinem Crystal Meth um ein Vielfaches überschreitet. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Menge im Vergleich zu anderen Fällen von Betäubungsmittelhandel jedoch nicht als riesig erweist.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im organisierten Betäubungsmittelhandel sodann grundsätzlich der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen:Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Es liegen vorliegend durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich zumindest bis zu einem gewissen Grad in einer Organisation bewegte. So ist aufgrund der Tatsachen belegt, dass der Beschuldigte auch mit anderen Zwischenhändlern in Kontakt war. Diesbezüglich kann etwa auf die Verkaufshandlungen mit der Kontaktperson «E____» verwiesen werden (E. 2.5.6 oben). Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht ferner, dass sich der Abnehmerkreis des Beschuldigten über die Kantonsgrenzen hinaus erstreckte und er die Übergaben teilweise über seine damalige Freundin im sicheren Hintergrund abwickeln liess. Auch die vorgefundenen Waffen sprechen für eine gewisse Organisation. Über ein eigentliches Netzwerk, in welches der Beschuldigte eingebettet war, ist jedoch nichts bekannt. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht festgehalten hat, agierte der Beschuldigte vielmehr eher als Einzelmaske. Dass er in einem grösseren, organsierten Drogenhandel involviert war, ist demnach nicht nachgewiesen. Das objektive Verschulden ist daher eher am unteren Rand anzusiedeln.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war; von einer finanziellen Not ist jedenfalls nicht auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte zwar auch selbst Crystal Meth. Wie dargelegt, kann von einer eigentlichen Suchterkrankung nicht die Rede sein. Der Eigenkonsum war eher beiläufig, weshalb auch nicht von einer Beschaffungsdelinquenz ausgegangen werden kann. Vielmehr zog es der Beschuldigte schlichtweg vor, seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Drogenkonsum mit dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren. Das Strafgericht erwog daher auch zu Recht, dass das Handeln des Beschuldigten insgesamt gewerbsmässige Züge trägt. Insofern ist der Beschuldigte zwar nicht als klassischer Moneydealer zu bezeichnen, die Motivation zur Begehung der Tat ist dennoch in erster Linie in finanziellen Interessen zu sehen.

Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, erscheint aus den dargelegten Gründen hingegen nicht als angemessen.

3.4      Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.5      Versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz

3.6      Mehrfache Hehlerei

3.7      Diebstahl

3.8      Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

3.9      Fälschung von Ausweisen

3.10    Falsche Anschuldigung

3.11    Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage     (teilweise Versuch)

3.12    Gesamtstrafenbildung

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend stehen die Betäubungsmitteldelikte zueinander in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Allerdings macht es verschuldensmässig einen erheblichen Unterschied, ob eine Person den Handel «nur» mit einer Betäubungsmittelart betreibt oder ob sie, wie vorliegend, breit gefächert verschiedene Substanzen veräussert. Nichtsdestotrotz verringert sich der Gesamtschuldbetrag leicht. Sodann stehen auch die weiteren Delikte der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, falscher Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einem gewissen Grad im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten. In einem engen Konnex stehen schliesslich auch die mehrfache Hehlerei, der Diebstahl sowie der mehrfache betrügerische Missbrauch zueinander.

3.13    Täterkomponente

3.14    Widerruf der Vorstrafen

3.15    Zusatzstrafe

Schliesslich ist die Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu bilden. Da es sich sowohl bei der Grundstrafe als auch der zu beurteilenden Delikte um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Folglich erscheint es gerechtfertigt, die vorliegende Gesamtstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um zehn Monate zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des Strafgerichts Basel-Landschaft beträgt folglich zwei Monate, welche schliesslich von der heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich eine Zusatzstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe ergibt.

3.16    Ergebnis

4.         Landesverweisung und SIS-Eintrag

4.1Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.1Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die .fentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 mit weiteren Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4 f.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl.deWeck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

4.2.2Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.3Der Beschuldigte ist in Basel geboren. Er lebt seit seiner Geburt in Basel, spricht Schweizerdeutsch, Türkisch und Kurdisch. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben seinen Angaben zufolge ebenfalls in Basel. Er hat ein Kind, welches zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn lebt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 2224 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz geborener Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Situation (dazu sogleich), mit der Vorinstanz ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, so ist diese auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr. 59006/18, M.M. c. SUISSE vom

8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8).

4.4

4.4.1Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über kein Verwandten- und Bekanntennetz in der Türkei verfügt. Ausserdem habe er – so die Angaben des Beschuldigten – die Türkei lediglich vier Mal besucht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 und 10, Akten S. 1893 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 2227). Einen besonders grossen Bezug zur Türkei hat der Beschuldigte folglich nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchwegs angegeben hat, Türkisch zu sprechen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; ferner Akten S. 10, beigezogene Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S67). Ebenfalls ist dem Strafgericht zu folgen, dass sich aufgrund der Haftkorrespondenz sowie der auf seinem Mobiltelefon gesicherten Kurznachrichten schliessen lässt, dass der Beschuldigte die türkische Sprache auch in schriftlicher Form beherrscht. Die Relativierung anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 2227) ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.

Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, pflegt der Beschuldigte zwar offensichtlich zu seinen Eltern und seinem Bruder ein gutes Verhältnis (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225), seine Kernfamilie, alsoin casusein minderjähriger Sohn (vgl. dazu BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen), lebt indes nicht in der Schweiz. Dieser befindet sich zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn. Die Kommunikation mit seinem Sohn dürfte daher bereits bisher mehrheitlich über moderne Kommunikationsmittel erfolgt sein. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Ziel sei es, seinen Sohn in die Schweiz zu holen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225). Bereits anlässlich der Einvernahme zur Person vom

2. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, dass sein 1 ½ Jahre alter Sohn in Ungarn bei der Kindsmutter lebe (Akten S. 20). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

7. Januar 2022 betreffend führte er ferner aus, dass die Kindsmutter lediglich zwei bis drei Mal in der Schweiz gewesen sei. Der Beschuldigte sei oft in Ungarn gewesen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Es erscheint daher evident, dass weder sein Sohn noch die Kindsmutter einen grossen Bezug zur Schweiz haben. Sollte der Beschuldigte seinen Sohn dereinst tatsächlich zu sich nehmen wollen, wäre dies daher grundsätzlich genauso in der Türkei möglich. Die familiären Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wiegen daher nicht besonders schwer.

Auch von einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann beim Beschuldigten nicht die Rede sein. So absolvierte er zwar die obligatorische Schulzeit in Basel, eine Lehre hat er jedoch nie abgeschlossen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2224). Über sein Bekenntnis, dass er «unbedingt eine Lehre machen» wolle, sind darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, dass sich seine berufliche Situation nach dem Verbüssen der vorliegenden Freiheitsstrafe verbessern würde. Bereits das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte seinen Wunsch, unbedingt eine Lehre zu absolvieren, sogleich wieder relativierte, indem er angab, dass er nach der Haftentlassung bei der Firma seines Bruders arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.). In diesem Zusammenhang interessant erscheint auch, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, sein Bruder habe eine Reinigungsfirma (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 1894), anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch verlauten liess, er habe einen Lebensmittelladen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2226). Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass sich die von ihm geäusserten Zukunftspläne als wenig überzeugend erweisen. Hierzu passt, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 noch angab, eine Lehre als Kranführer machen zu wollen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S69), sich nunmehr jedoch offensichtlich eine Lehre als Koch wünscht (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2226). Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug derzeit in der Küche arbeitet, allerdings erfolgte der Arbeitswechsel erst im November 2022 (vgl. Akten S. 2181), weshalb sich in dieser Hinsicht nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten herleiten lässt. In jedem Fall erscheint es – entgegen dem Dafürhalten seines Verteidigers (Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 2142) – aufgrund all dieser Gründe nicht nachvollziehbar, weshalb die Chance auf eine erfolgreiche berufliche Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz höher ausfallen sollte, als in der Türkei, zumal er die Ausbildung ohnehin von Grund auf beginnen muss. Kommt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Integration nicht nur hinzu, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Betreibungen in Höhe von rund CHF 8'000.– und offene Verlustscheine in Höhe von CHF 11'500.– ausweist (Stand 15. März 2021; Akten S. 39 f.), sondern auch, dass der Beschuldigte gemäss Migrationsakten vom März 2013 mit Unterbrüchen bis im Jahr seiner Inhaftierung 2020 insgesamt rund CHF 75'000.– an Sozialhilfegelder bezogen hat (Migrationsakten Band 3, S. 10). Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung offensichtlich nicht bemüht war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer geregelten, längerfristigen Arbeit nachzugehen. Eine Landesverweisung würde folglich weder zur Zerstörung noch zu einer wirklichen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Beschuldigten führen.

Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte betreffend Täterkomponente verwiesen werden (E. 3.13 oben).

4.4.2Der Beschuldigte wird vorliegend zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMRKissiwa Koffi gegen Schweizvom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71,Mehemi gegen Frankreichvom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 4.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Der Beschuldigte wendet zwar ein, dass er die Drogen lediglich an bereits süchtige Personen verkauft und selbst davon konsumiert habe, weshalb die Schwere der Tatbegehung nicht besonders gross sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 2215). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Was zunächst den Eigenkonsum anbelangt, wurde bereits eingehend dargelegt, dass dieser eher beiläufig war und nicht von einer Suchterkrankung die Rede sein kann (vgl. dazu namentlich E. 2.5.3.3 oben). Ebenfalls erachtet es das Gericht, wie ausgeführt (vgl. E. 2.5.6 oben), als erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur Endkonsumenten, sondern auch Zwischenhändler belieferte. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG u.a. gerade auch aufgrund des Abhängigkeitspotentials der gehandelten Betäubungsmittel beurteilt wird (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 176 ff., mit Hinweisen).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, insbesondere auch im Betäubungsmittelhandel (vgl. zum Ganzen bereits die Täterkomponente: E. 3.13 oben). Wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 3.14 oben), ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach vorbestraft und weder seine Vorstrafen noch hängige Strafverfahren noch die migrationsrechtliche Verwarnung haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nicht einmal der laufende Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring hat den Beschuldigten zurückschrecken lassen, die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen. Folglich ist auch von der nunmehr unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von vier Jahren keine abschreckende Wirkung zu erwarten. Daran ändert auch der grundsätzlich positive Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 nichts. Der Beschuldigte scheint seine Delinquenz auch durchgehend auf seinen Drogenkonsum abzuschieben. So beteuerte er sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Appellationsgericht seinen Lebenswandel damit, dass er im vorzeitigen Strafvollzug «clean» geworden sei und sich bei ihm daher viel geändert habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 und S. 10, Akten S. 1894 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 2226 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 betreffend führte er auf die Frage, weshalb er glaube, dass es heute klappen könne, aus: «Viel Scheisse gemacht, viele Drogen konsumiert; täglich gekifft. Schlechtes Umfeld. Bin seit 1 ½ Jahre in Haft und seither clean. Das hat mich verändert. Weiss jetzt, was ich kann. Früher hatte ich morgens Probleme zum Aufstehen. Hatte keine Motivation, zu arbeiten. Hat sich alles geändert» (beigezogene Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Dass im vorzeitigen Strafvollzug nun von drei Drogenkontrollen bei zweien ein positiver Befund auf THC herausgekommen ist (vgl. Akten S. 2181), lassen seine Beteuerungen daher wenig überzeugend erscheinen. Ohnehin wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass die von ihm behauptete schwere Suchterkrankung als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu erachten ist. Vielmehr ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass beim Beschuldigten eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen ist. Aufgrund all dieser Umstände ist die Sorge, dass der Beschuldigte auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen wird, offenkundig.

Insgesamt ist das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund all dieser Gründe als hoch zu bewerten.

4.4.3Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Es handelt sich vorliegend zwar (gerade noch) um einen Härtefall. Allerdings wurde auch dargelegt, dass hinsichtlich der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration grosse Abstriche beim Beschuldigten zu machen sind. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die diesbezüglichen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz daher auch kaum grösser einzuschätzen als in der Türkei – gegebenenfalls stehen die Chancen aufgrund eines Neustarts in der Türkei gar höher. Es ist klar, dass es dem Beschuldigten trotz allem schwerfallen dürfte, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Immerhin ist der Beschuldigte aber noch jungen Alters, in guter gesundheitlicher Verfassung und er spricht die Landessprache. Dass sich der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgrund der Landesverweisung erheblich erschwert und diese daher für den Beschuldigten eine gewisse Härte bedeutet, ist nachvollziehbar, dies hat der Beschuldigte jedoch hinzunehmen. Wie ausgeführt hat der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn in Ungarn bisher zu grossen Teilen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt. Weshalb dies nicht auch mit seiner Familie in der Schweiz zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist die Landesverweisung zeitlich beschränkt und steht es seinen Familienangehörigen in der Schweiz offen, den Beschuldigten während diese Zeit in der Türkei zu besuchen. Die Eingliederung in seinem Heimatland erscheint aufgrund all dieser Gründe zumutbar und der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen.

4.4.4Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1;Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufungsbegründung zunächst eine Landesverweisung von zehn Jahren, reduzierte ihren Antrag im zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch auf neun Jahre.

Zunächst ist zu erwähnen, dass das Strafgericht die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahre und nicht, wie in der schriftlichen Begründung versehentlich festgehalten, für fünf Jahre ausgesprochen hat. Dies geht nicht nur dem Urteilsdispositiv hervor, sondern auch der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung (vgl. Laufzeit 03:03–03:06 und 46:30–46:50).

Sodann ist zwar mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorliegend zu beurteilenden Delinquenz und die dadurch begangenen Rechtsgutverletzungen sowie seines strafrechtlichen Leumunds ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Dauer der Landesverweisung muss jedoch auch immer verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom

10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist sowie seine nähere Familie allesamt in der Schweiz lebt, eine Dauer zwar nicht ganz am untersten, jedoch im unteren Bereich der gesetzlichen Dauer von fünf bis 15 Jahren angemessen. Wie bereits vom Strafgericht ist die Dauer der Landesverweisung daher auf sieben Jahre festzusetzen.

4.5

4.5.1Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom

25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4;de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33;Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom

15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

4.5.2Durch die Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel u.a. mit Crystal Meth und damit einer der gefährlicheren Betäubungsmittelarten. Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Wie mehrfach ausgeführt, ist dem Beschuldigten aufgrund seiner strafrechtlichen Vorgeschichte gerade auch in Bezug auf den Drogenhandel eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Vom Beschuldigten geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte hat zwar einen minderjährigen Sohn, der in Ungarn und damit in einem Schengen-Staat lebt. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.1 oben) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kontakt auch bisher bereits vornehmlich mittels elektronischer Hilfsmittel erfolgte und machte der Beschuldigte nie geltend, er wolle seinen Wohnsitz nach der vollzogenen Freiheitsstrafe nach Ungarn verlegen. Vielmehr äusserte der Beschuldigte den Wunsch, seinen Sohn zu sich zu holen, was auch mit einer Eintragung im SIS ohne weiteres möglich wäre. Im Übrigen hat bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschuldigten ausserdem offensteht, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Ungarn um eine Aufenthaltsgenehmigung trotz SIS-Eintrags zu ersuchen. Insgesamt spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

5.         Kostenentscheid

5.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Es erfolgen im vorliegenden Verfahren zwar teilweise einzelne Freisprüche, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend mehrheitlich der Fall, weshalb der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 26'351.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– trägt.

5.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung zwar teilweise durch, in ganz überwiegendem Mass unterliegt er jedoch bzw. bewirkt der Beschuldigte lediglich eine marginale Änderung des angefochtenen Urteils. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Da diese umfangmässig deutlich geringer ausfiel als die Berufung des Beschuldigten, rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 90 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung des im Berufungsverfahren befragten Zeugen (Zeugenpauschale von CHF 30.–; Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300];Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N 17).

5.3Der amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 30.9 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was angesichts der Tatsache, dass er im Rechtsmittelverfahren neu mandatiert wurde, nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen zweieinhalb Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen und Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Beschuldigten eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Juli 2021 wird A____freigesprochen. Von der Anklage wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird A____freigesprochen. Die gegen A____ am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von6 Monatenvon insgesamt 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt. A____wird – neben der Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 (1 Tag) und der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. Oktober 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022, in Anwendung von Art. 40, 41 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches. Die gegen A____ am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt. A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30 und die Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'680.– und ein Auslagenersatz (inkl. Reisekosten) von CHF 367.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 542.65, somit total CHF 7'590.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 90 % vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
  2. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.3

URTEIL

vom10. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagter

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. Oktober 2021

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Hehlerei, falsche Anschuldigung, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziff. 4.1 lit. a, lit. c (betreffend einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch), lit. d und lit. e (betreffend Besitz von Marihuana) sowie lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wurde er hingegen freigesprochen. Ebenso freigesprochen wurde er in Bezug auf Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage der Hehlerei sowie des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie in Bezug auf Ziffer 2 ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die gegen den Beschuldigten am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten (von insgesamt 12 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt und der Beschuldigte wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

1. Oktober 2020, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 1000.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, zunächst amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 25. Oktober 2021 Berufung an. Am 29. Oktober 2021 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass der den Beschuldigten nicht mehr vertritt, und ersuchte am 4. November 2021 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung, was ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt wurde. Am 1. November 2021 meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Advokat [...], erneut Berufung an, erklärte diese am 14. Januar 2022 und reichte am 20. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Schuldspruchs und der Verurteilung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen sei. Freizusprechen sei er hingegen von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls und falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 sowie unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) zu verurteilen. Ausserdem sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2022 die Abweisung der Berufung.

Die Staatsanwaltschaft hat am 4. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt und diese am 6. April 2022 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nebst den bereits erfolgten Schuldsprüchen auch bezüglich sämtlicher geschilderter Tatvorwürfe in Ziffer 4.1 lit. c, h und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie in Ziffer 1 und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 schuldig zu sprechen. Ausserdem seien die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung angemessen zu erhöhen. Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 6. April 2022 schränkte sie ihre Anträge dahingehend ein, dass der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf Ziffer 4.1 lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 nicht mehr angefochten wird. Demnach sei der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Vergehens nach Heilmittelgesetz schuldig zu erklären und unter Widerruf des im Urteils vom 12. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von gesamthaft CHF 600.– zu verurteilen. Ferner sei die Vorstrafe vom 19. November 2019 zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte überdies zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Die Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Mit Replik vom

28. November 2022 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

Im Instruktionsverfahren ging am 19. Mai 2022 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 über den Beschuldigten sowie am

22. Juni 2022 der Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend die gegen das Urteil vom 7. Januar 2022 erhobene Berufung ein. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang eine Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Januar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und C____ als Auskunftsperson/Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen und beim Strafgericht Basel-Landschaft die Akten des Strafverfahrens [...] betreffend Urteil vom

7. Januar 2022 (inkl. die Verfahrensakten den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 betreffend) beigezogen. Ausserdem wurde bei der Effektenverwaltung der USB-Stick mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera vom [...]-Shop [...] (Verzeichnis 151727, Pos. 5 1) eingeholt. Die beigezogenen Akten wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

24. April 2023 wurden die Parteien informiert, dass die Migrationsakten des Beschuldigten eingeholt wurden und den Parteien Akteneinsicht gewährt wird. Schliesslich wurde im Instruktionsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. April 2023 sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 eingeholt.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 bzw. Vorladung vom 1. Februar 2023 bzw. in Bezug auf C____ mit erneuter Vorladung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien, C____ sowie fakultativ der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 wurden die gutgeheissenen Beweisanträge vorfrageweise nicht mehr aufgegriffen, weshalb nicht mehr näher auf diese einzugehen ist. Sodann wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache sowie C____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen der Berufungsbegründung fest. Auch die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen ihren Anträgen fest, beantragt jedoch neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom

12. Dezember 2019 sowie 7. Januar 2022, sowie eine Landesverweisung von 9 Jahren. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend angefochten sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei gemäss Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung. Ebenso angefochten sind die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c (betreffend Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch bzw. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 sowie wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie – da vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten – die Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– für die in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen ist folglich nicht zu befinden. Für die einzelnen Schuld- und Freisprüche wird auf das Dispositiv verwiesen.Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 2224). Für deren Auflistung wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.Angefochtene Schuld- und Freisprüche

2.1Hehlerei E-Scooter (AS Ziff. 1.1)

2.2Hehlerei iPad (AS Ziff. 1.3)

2.3      Hehlerei von Uhren und Schmuck (AS Ziff. 1.4)

2.4      Diebstahl (AS Ziff. 2)

2.5      Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4)

2.5.1   Strafgerichtsurteil

2.5.2   Angefochtene Punkte

2.5.3   Crystal Meth der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020

2.5.4   Crystal Meth-Verkauf an C____

2.5.5   Verkauf an G____

2.5.6   Verkauf an E____

2.5.7   Verkauf an H____

2.5.8   Zwischenfazit

2.5.9   Rechtliches

2.6      Falsche Anschuldigung (AS Ziff. 7)

2.6.4

2.6.4.3In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy,a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

2.7      Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 1 Abs. 3)

2.8      Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 2)

3.         Strafzumessung

3.1      Grundlagen

3.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.1.3Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte wurde jüngst mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 (rechtskräftig) wegen Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 verurteilt (Akten S. 2106 ff., 2115 ff.). Die dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu Grunde liegenden Delikte, hat der Beschuldigte im Zeitraum September 2017 bis zum 23. Mai 2018 begangen. Grundsätzlich hätte daher das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe zum vorliegend angefochtenen Urteil ausfällen können. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jedoch Berufung erhoben hatte und das angefochtene Urteil nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht Basel-Landschaft ein selbständiges Urteil fällte (vgl. dazuMathys, a.a.O., N 526). Die Zusatzstrafenbildung ist jedoch nachzuholen. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft begangen, weshalb – sollte die gleiche Strafart ausgefällt werden – eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Da das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein schwereres Delikt als die versuchte Erpressung gemäss Grundstafe darstellt, ist nach dem Gesagten zunächst eine Gesamtstrafe zu bilden und diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.

3.2      Sanktionsart

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt, zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 11. April 2023 vier Verurteilungen aus. Mit Strafbefehl vom 25. August 2014 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 30.– und gemeinnütziger Arbeit von 24 Stunden, mit Strafbefehl vom 19. November 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (sechs Monate bedingter Vollzug) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Akten S. 2174 ff.). Die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie beging der Beschuldigte ausserdem nicht nur innerhalb der Probezeiten des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom

19. November 2019, sondern (teilweise) auch während des Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019 in Form des Electronic Monitorings (vgl. Akten S. 899). Es erscheint evident, dass sich der Beschuldigte weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken lässt. Auch bereits verhängte Untersuchungshaft und die Verbüssung von unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Es ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend zwingend auszusprechende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) den Beschuldigten sonderlich beeindrucken und daher genügende präventive Wirkung entfalten wird. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe auch für die übrigen Schuldsprüche als unzweckmässig.

3.3      Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.3.1Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auchSchlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 13 f.).

3.3.2Zunächst ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom

2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132];Wiprächtiger/Keller,in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).Der Beschuldigte veräusserte bzw. besass zwecks Weiterverkaufs rund 125 Gramm Crystal Meth, wobei bereits der anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse beschlagnahmte Betäubungsmittelmengenanteil von 74.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 95.5 % den Schwellenwert von 12 Gramm reinem Crystal Meth um ein Vielfaches überschreitet. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Menge im Vergleich zu anderen Fällen von Betäubungsmittelhandel jedoch nicht als riesig erweist.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im organisierten Betäubungsmittelhandel sodann grundsätzlich der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen:Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Es liegen vorliegend durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich zumindest bis zu einem gewissen Grad in einer Organisation bewegte. So ist aufgrund der Tatsachen belegt, dass der Beschuldigte auch mit anderen Zwischenhändlern in Kontakt war. Diesbezüglich kann etwa auf die Verkaufshandlungen mit der Kontaktperson «E____» verwiesen werden (E. 2.5.6 oben). Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht ferner, dass sich der Abnehmerkreis des Beschuldigten über die Kantonsgrenzen hinaus erstreckte und er die Übergaben teilweise über seine damalige Freundin im sicheren Hintergrund abwickeln liess. Auch die vorgefundenen Waffen sprechen für eine gewisse Organisation. Über ein eigentliches Netzwerk, in welches der Beschuldigte eingebettet war, ist jedoch nichts bekannt. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht festgehalten hat, agierte der Beschuldigte vielmehr eher als Einzelmaske. Dass er in einem grösseren, organsierten Drogenhandel involviert war, ist demnach nicht nachgewiesen. Das objektive Verschulden ist daher eher am unteren Rand anzusiedeln.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war; von einer finanziellen Not ist jedenfalls nicht auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte zwar auch selbst Crystal Meth. Wie dargelegt, kann von einer eigentlichen Suchterkrankung nicht die Rede sein. Der Eigenkonsum war eher beiläufig, weshalb auch nicht von einer Beschaffungsdelinquenz ausgegangen werden kann. Vielmehr zog es der Beschuldigte schlichtweg vor, seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Drogenkonsum mit dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren. Das Strafgericht erwog daher auch zu Recht, dass das Handeln des Beschuldigten insgesamt gewerbsmässige Züge trägt. Insofern ist der Beschuldigte zwar nicht als klassischer Moneydealer zu bezeichnen, die Motivation zur Begehung der Tat ist dennoch in erster Linie in finanziellen Interessen zu sehen.

Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, erscheint aus den dargelegten Gründen hingegen nicht als angemessen.

3.4      Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.5      Versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz

3.6      Mehrfache Hehlerei

3.7      Diebstahl

3.8      Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

3.9      Fälschung von Ausweisen

3.10    Falsche Anschuldigung

3.11    Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage     (teilweise Versuch)

3.12    Gesamtstrafenbildung

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend stehen die Betäubungsmitteldelikte zueinander in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Allerdings macht es verschuldensmässig einen erheblichen Unterschied, ob eine Person den Handel «nur» mit einer Betäubungsmittelart betreibt oder ob sie, wie vorliegend, breit gefächert verschiedene Substanzen veräussert. Nichtsdestotrotz verringert sich der Gesamtschuldbetrag leicht. Sodann stehen auch die weiteren Delikte der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, falscher Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einem gewissen Grad im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten. In einem engen Konnex stehen schliesslich auch die mehrfache Hehlerei, der Diebstahl sowie der mehrfache betrügerische Missbrauch zueinander.

3.13    Täterkomponente

3.14    Widerruf der Vorstrafen

3.15    Zusatzstrafe

Schliesslich ist die Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu bilden. Da es sich sowohl bei der Grundstrafe als auch der zu beurteilenden Delikte um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Folglich erscheint es gerechtfertigt, die vorliegende Gesamtstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um zehn Monate zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des Strafgerichts Basel-Landschaft beträgt folglich zwei Monate, welche schliesslich von der heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich eine Zusatzstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe ergibt.

3.16    Ergebnis

4.         Landesverweisung und SIS-Eintrag

4.1Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.1Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die .fentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 mit weiteren Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4 f.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl.deWeck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

4.2.2Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.3Der Beschuldigte ist in Basel geboren. Er lebt seit seiner Geburt in Basel, spricht Schweizerdeutsch, Türkisch und Kurdisch. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben seinen Angaben zufolge ebenfalls in Basel. Er hat ein Kind, welches zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn lebt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 2224 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz geborener Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Situation (dazu sogleich), mit der Vorinstanz ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, so ist diese auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr. 59006/18, M.M. c. SUISSE vom

8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8).

4.4

4.4.1Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über kein Verwandten- und Bekanntennetz in der Türkei verfügt. Ausserdem habe er – so die Angaben des Beschuldigten – die Türkei lediglich vier Mal besucht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 und 10, Akten S. 1893 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 2227). Einen besonders grossen Bezug zur Türkei hat der Beschuldigte folglich nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchwegs angegeben hat, Türkisch zu sprechen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; ferner Akten S. 10, beigezogene Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S67). Ebenfalls ist dem Strafgericht zu folgen, dass sich aufgrund der Haftkorrespondenz sowie der auf seinem Mobiltelefon gesicherten Kurznachrichten schliessen lässt, dass der Beschuldigte die türkische Sprache auch in schriftlicher Form beherrscht. Die Relativierung anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 2227) ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.

Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, pflegt der Beschuldigte zwar offensichtlich zu seinen Eltern und seinem Bruder ein gutes Verhältnis (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225), seine Kernfamilie, alsoin casusein minderjähriger Sohn (vgl. dazu BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen), lebt indes nicht in der Schweiz. Dieser befindet sich zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn. Die Kommunikation mit seinem Sohn dürfte daher bereits bisher mehrheitlich über moderne Kommunikationsmittel erfolgt sein. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Ziel sei es, seinen Sohn in die Schweiz zu holen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225). Bereits anlässlich der Einvernahme zur Person vom

2. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, dass sein 1 ½ Jahre alter Sohn in Ungarn bei der Kindsmutter lebe (Akten S. 20). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

7. Januar 2022 betreffend führte er ferner aus, dass die Kindsmutter lediglich zwei bis drei Mal in der Schweiz gewesen sei. Der Beschuldigte sei oft in Ungarn gewesen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Es erscheint daher evident, dass weder sein Sohn noch die Kindsmutter einen grossen Bezug zur Schweiz haben. Sollte der Beschuldigte seinen Sohn dereinst tatsächlich zu sich nehmen wollen, wäre dies daher grundsätzlich genauso in der Türkei möglich. Die familiären Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wiegen daher nicht besonders schwer.

Auch von einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann beim Beschuldigten nicht die Rede sein. So absolvierte er zwar die obligatorische Schulzeit in Basel, eine Lehre hat er jedoch nie abgeschlossen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2224). Über sein Bekenntnis, dass er «unbedingt eine Lehre machen» wolle, sind darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, dass sich seine berufliche Situation nach dem Verbüssen der vorliegenden Freiheitsstrafe verbessern würde. Bereits das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte seinen Wunsch, unbedingt eine Lehre zu absolvieren, sogleich wieder relativierte, indem er angab, dass er nach der Haftentlassung bei der Firma seines Bruders arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.). In diesem Zusammenhang interessant erscheint auch, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, sein Bruder habe eine Reinigungsfirma (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 1894), anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch verlauten liess, er habe einen Lebensmittelladen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2226). Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass sich die von ihm geäusserten Zukunftspläne als wenig überzeugend erweisen. Hierzu passt, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 noch angab, eine Lehre als Kranführer machen zu wollen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S69), sich nunmehr jedoch offensichtlich eine Lehre als Koch wünscht (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2226). Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug derzeit in der Küche arbeitet, allerdings erfolgte der Arbeitswechsel erst im November 2022 (vgl. Akten S. 2181), weshalb sich in dieser Hinsicht nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten herleiten lässt. In jedem Fall erscheint es – entgegen dem Dafürhalten seines Verteidigers (Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 2142) – aufgrund all dieser Gründe nicht nachvollziehbar, weshalb die Chance auf eine erfolgreiche berufliche Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz höher ausfallen sollte, als in der Türkei, zumal er die Ausbildung ohnehin von Grund auf beginnen muss. Kommt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Integration nicht nur hinzu, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Betreibungen in Höhe von rund CHF 8'000.– und offene Verlustscheine in Höhe von CHF 11'500.– ausweist (Stand 15. März 2021; Akten S. 39 f.), sondern auch, dass der Beschuldigte gemäss Migrationsakten vom März 2013 mit Unterbrüchen bis im Jahr seiner Inhaftierung 2020 insgesamt rund CHF 75'000.– an Sozialhilfegelder bezogen hat (Migrationsakten Band 3, S. 10). Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung offensichtlich nicht bemüht war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer geregelten, längerfristigen Arbeit nachzugehen. Eine Landesverweisung würde folglich weder zur Zerstörung noch zu einer wirklichen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Beschuldigten führen.

Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte betreffend Täterkomponente verwiesen werden (E. 3.13 oben).

4.4.2Der Beschuldigte wird vorliegend zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMRKissiwa Koffi gegen Schweizvom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71,Mehemi gegen Frankreichvom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 4.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Der Beschuldigte wendet zwar ein, dass er die Drogen lediglich an bereits süchtige Personen verkauft und selbst davon konsumiert habe, weshalb die Schwere der Tatbegehung nicht besonders gross sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 2215). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Was zunächst den Eigenkonsum anbelangt, wurde bereits eingehend dargelegt, dass dieser eher beiläufig war und nicht von einer Suchterkrankung die Rede sein kann (vgl. dazu namentlich E. 2.5.3.3 oben). Ebenfalls erachtet es das Gericht, wie ausgeführt (vgl. E. 2.5.6 oben), als erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur Endkonsumenten, sondern auch Zwischenhändler belieferte. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG u.a. gerade auch aufgrund des Abhängigkeitspotentials der gehandelten Betäubungsmittel beurteilt wird (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 176 ff., mit Hinweisen).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, insbesondere auch im Betäubungsmittelhandel (vgl. zum Ganzen bereits die Täterkomponente: E. 3.13 oben). Wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 3.14 oben), ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach vorbestraft und weder seine Vorstrafen noch hängige Strafverfahren noch die migrationsrechtliche Verwarnung haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nicht einmal der laufende Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring hat den Beschuldigten zurückschrecken lassen, die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen. Folglich ist auch von der nunmehr unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von vier Jahren keine abschreckende Wirkung zu erwarten. Daran ändert auch der grundsätzlich positive Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 nichts. Der Beschuldigte scheint seine Delinquenz auch durchgehend auf seinen Drogenkonsum abzuschieben. So beteuerte er sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Appellationsgericht seinen Lebenswandel damit, dass er im vorzeitigen Strafvollzug «clean» geworden sei und sich bei ihm daher viel geändert habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 und S. 10, Akten S. 1894 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 2226 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 betreffend führte er auf die Frage, weshalb er glaube, dass es heute klappen könne, aus: «Viel Scheisse gemacht, viele Drogen konsumiert; täglich gekifft. Schlechtes Umfeld. Bin seit 1 ½ Jahre in Haft und seither clean. Das hat mich verändert. Weiss jetzt, was ich kann. Früher hatte ich morgens Probleme zum Aufstehen. Hatte keine Motivation, zu arbeiten. Hat sich alles geändert» (beigezogene Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Dass im vorzeitigen Strafvollzug nun von drei Drogenkontrollen bei zweien ein positiver Befund auf THC herausgekommen ist (vgl. Akten S. 2181), lassen seine Beteuerungen daher wenig überzeugend erscheinen. Ohnehin wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass die von ihm behauptete schwere Suchterkrankung als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu erachten ist. Vielmehr ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass beim Beschuldigten eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen ist. Aufgrund all dieser Umstände ist die Sorge, dass der Beschuldigte auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen wird, offenkundig.

Insgesamt ist das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund all dieser Gründe als hoch zu bewerten.

4.4.3Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Es handelt sich vorliegend zwar (gerade noch) um einen Härtefall. Allerdings wurde auch dargelegt, dass hinsichtlich der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration grosse Abstriche beim Beschuldigten zu machen sind. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die diesbezüglichen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz daher auch kaum grösser einzuschätzen als in der Türkei – gegebenenfalls stehen die Chancen aufgrund eines Neustarts in der Türkei gar höher. Es ist klar, dass es dem Beschuldigten trotz allem schwerfallen dürfte, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Immerhin ist der Beschuldigte aber noch jungen Alters, in guter gesundheitlicher Verfassung und er spricht die Landessprache. Dass sich der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgrund der Landesverweisung erheblich erschwert und diese daher für den Beschuldigten eine gewisse Härte bedeutet, ist nachvollziehbar, dies hat der Beschuldigte jedoch hinzunehmen. Wie ausgeführt hat der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn in Ungarn bisher zu grossen Teilen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt. Weshalb dies nicht auch mit seiner Familie in der Schweiz zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist die Landesverweisung zeitlich beschränkt und steht es seinen Familienangehörigen in der Schweiz offen, den Beschuldigten während diese Zeit in der Türkei zu besuchen. Die Eingliederung in seinem Heimatland erscheint aufgrund all dieser Gründe zumutbar und der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen.

4.4.4Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1;Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufungsbegründung zunächst eine Landesverweisung von zehn Jahren, reduzierte ihren Antrag im zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch auf neun Jahre.

Zunächst ist zu erwähnen, dass das Strafgericht die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahre und nicht, wie in der schriftlichen Begründung versehentlich festgehalten, für fünf Jahre ausgesprochen hat. Dies geht nicht nur dem Urteilsdispositiv hervor, sondern auch der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung (vgl. Laufzeit 03:03–03:06 und 46:30–46:50).

Sodann ist zwar mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorliegend zu beurteilenden Delinquenz und die dadurch begangenen Rechtsgutverletzungen sowie seines strafrechtlichen Leumunds ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Dauer der Landesverweisung muss jedoch auch immer verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom

10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist sowie seine nähere Familie allesamt in der Schweiz lebt, eine Dauer zwar nicht ganz am untersten, jedoch im unteren Bereich der gesetzlichen Dauer von fünf bis 15 Jahren angemessen. Wie bereits vom Strafgericht ist die Dauer der Landesverweisung daher auf sieben Jahre festzusetzen.

4.5

4.5.1Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom

25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4;de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33;Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom

15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

4.5.2Durch die Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel u.a. mit Crystal Meth und damit einer der gefährlicheren Betäubungsmittelarten. Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Wie mehrfach ausgeführt, ist dem Beschuldigten aufgrund seiner strafrechtlichen Vorgeschichte gerade auch in Bezug auf den Drogenhandel eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Vom Beschuldigten geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte hat zwar einen minderjährigen Sohn, der in Ungarn und damit in einem Schengen-Staat lebt. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.1 oben) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kontakt auch bisher bereits vornehmlich mittels elektronischer Hilfsmittel erfolgte und machte der Beschuldigte nie geltend, er wolle seinen Wohnsitz nach der vollzogenen Freiheitsstrafe nach Ungarn verlegen. Vielmehr äusserte der Beschuldigte den Wunsch, seinen Sohn zu sich zu holen, was auch mit einer Eintragung im SIS ohne weiteres möglich wäre. Im Übrigen hat bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschuldigten ausserdem offensteht, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Ungarn um eine Aufenthaltsgenehmigung trotz SIS-Eintrags zu ersuchen. Insgesamt spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

5.         Kostenentscheid

5.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Es erfolgen im vorliegenden Verfahren zwar teilweise einzelne Freisprüche, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend mehrheitlich der Fall, weshalb der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 26'351.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– trägt.

5.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung zwar teilweise durch, in ganz überwiegendem Mass unterliegt er jedoch bzw. bewirkt der Beschuldigte lediglich eine marginale Änderung des angefochtenen Urteils. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Da diese umfangmässig deutlich geringer ausfiel als die Berufung des Beschuldigten, rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 90 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung des im Berufungsverfahren befragten Zeugen (Zeugenpauschale von CHF 30.–; Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300];Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N 17).

5.3Der amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 30.9 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was angesichts der Tatsache, dass er im Rechtsmittelverfahren neu mandatiert wurde, nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen zweieinhalb Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen und Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Beschuldigten eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 22. Oktober 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigungschuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 sowie 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen (mehrfacher) Hehlereigemäss Ziffer 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wird A____freigesprochen.

Von der Anklage wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf von Kokain) wird A____freigesprochen.

Von der Anklage wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom

9. Juli 2021 wird A____freigesprochen.

Von der Anklage wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird A____freigesprochen.

Die gegen A____ am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von6 Monatenvon insgesamt 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.

A____wird – neben der Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 (1 Tag) und der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. Oktober 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022,

in Anwendung von Art. 40, 41 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30 und die Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'680.– und ein Auslagenersatz (inkl. Reisekosten) von CHF 367.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 542.65, somit total CHF 7'590.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).