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SB.2019.86

vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2022-11-01 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Kammer): ://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. April/29. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: A____wird der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September 2018, sowie zueiner Busse von CHF 300.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 111 und 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches. Die gegen A____ am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt. Über A____ wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystemnichteingetragen. A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 33'237.10 und die Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 in Höhe von CHF 37'537.50 sowie die Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 5'165.05 gehen zu Lasten des Staates. A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'150.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 355.55, somit total CHF 4'972.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mitteilung an: Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.86

URTEIL

vom1. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur.Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub, Ass.-Prof.Dr. Cordula Lötscher, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,                                      Beschuldigter

Jurastrasse 1, 4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____,Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Opferhilfe beider BaselPrivatklägerin 2

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

18. April 2019

betreffend vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Erwägungen

1.Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

2.Verfahrensanträge/Vorfragen

3.         Tatsächliches

4.         Schuldfähigkeit

5.         Rechtliches

6.         Strafzumessung

7.         Massnahme

8.         Landesverweis

9.         Zivilforderungen

10.      Kosten

11.      Honorare

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. April/29. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

A____wird der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September 2018, sowie zueiner Busse von CHF 300.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111 und 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.

Über A____ wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystemnichteingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 33'237.10 und die Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2022 in Höhe von CHF 37'537.50 sowie die Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. [...] und Dr. [...] vor den Schranken in Höhe von insgesamt CHF 5'165.05 gehen zu Lasten des Staates.

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'150.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 117.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 355.55, somit total CHF 4'972.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung