Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Schreiben vom 6. August 2015 erstattete A._____ (Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (Beschwerdegeg- ner 1) wegen falscher Anschuldigung. Die Strafanzeige begründete der Be- schwerdeführer damit, dass ihn der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich während dessen Einvernahme vom 18. Februar 2015 aufgrund eines Fotowahlbogens als Täter in einem Betrugsfall (Werbeveranstaltung in Deutschland) bezeichnet habe, weshalb gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wor- den sei. Beim Grenzübertritt in C._____ sei er deswegen verhaftet und 13 Tage in Untersuchungshaft verbracht worden. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, er habe den Beschwerdeführer noch nie gesehen und er (Beschwerdeführer) sei sicher nicht der Betrüger (Urk. 16/2; Urk.
E. 1.2 Die Strafanzeige wurde in der Folge von der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weitergeleitet (Urk. 16/3), welche das Ver- fahren schliesslich an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwalt- schaft) abtrat (Urk. 16/5/3).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 15. September 2015 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 16/6). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2015 (Poststempel vom 21. September 2015) fristgemäss Beschwerde (Urk. 3, Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– innert 30 Tagen zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (Urk. 9), wurde ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 die ihm auferlegte Frist zur Leis- tung einer Prozesskaution abgenommen unter dem Vorbehalt einer erneuten Kautionierung. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, einstweilen ohne
- 3 - Stellungnahme zur Beschwerde die Akten einzureichen (Urk. 12). Die Staatsan- waltschaft stellte in der Folge die Untersuchungsakten der hiesigen Kammer des Obergerichts zu (Urk. 16).
E. 1.4 Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Be- schwerde abzuweisen ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 vor diesem Entscheid Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Die Sache ist spruchreif.
2. Parteivorbringen 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahme einer Un- tersuchung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu- sammengefasst damit, der subjektive Tatbestand erfordere, dass der Täter in Be- zug auf seine Beschuldigung im Bewusstsein ihrer Unwahrheit handle. Es genüge nicht, wenn er es bloss für möglich gehalten habe, dass seine Beschuldigung falsch sei. Der subjektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. So habe der Be- schwerdegegner 1 lediglich auf einem Fotowahlbogen die Person mit der Num- mer 6 als möglichen Täter genannt (es könne sich um den Chef der Organisation handeln), ohne zu wissen, wer diese Person ist und ohne den nachweislichen Wil- len, dass gegen diesen eine Strafverfolgung geführt werde. Bei der Gegenüber- stellung bzw. Konfrontationseinvernahme habe er denn auch erklärt, dass der Be- schwerdeführer nicht der Täter sein könne (Urk. 4 Ziff. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, gemäss Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau habe ihn der Beschwerdegegner 1 als einziger "eindeutig" als jene Person er- kannt, die ihn anlässlich der Werbefahrt vom 21. Oktober 2014 zum Kauf der frag- lichen Produkte überredet habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn auf einem Fotowahlbogen aus acht vorgelegten Bildern erkannt. Es sei dem Beschwerde- gegner 1 nur darum gegangen, diese Person zu bestrafen, die ihn betrogen habe. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde der dringende Tatverdacht gegen ihn (Beschwerdeführer) ausschliesslich mit der Aussage des Beschwerde- gegners 1 begründet. Der Beschwerdegegner 1 habe daher mit dem "absoluten
- 4 - Willen" gehandelt, dass die von ihm erkannte Person strafrechtlich verfolgt werde. Die von ihm getätigte Aussage habe dazu geführt, dass er (Beschwerdeführer) 13 Tage in Untersuchungshaft in Frauenfeld verbracht habe. Vor jeder polizeilichen Befragung werde der Zeuge darüber belehrt, dass er die Wahrheit zu sagen habe und auf das Delikt der falschen Aussage hingewiesen. So sei auch beim Be- schwerdegegner 1 in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2015 entsprechend belehrt worden. Der Beschwerdeführer gab sodann weiter an, dass es nicht ihm anzulasten sei, dass ein Protokoll vermisst werde, in dem der Beschwerdegegner 1 ihn ein- deutig identifiziert habe. Vielmehr sei dies auf eine "schlampige" Polizeiarbeit zu- rückzuführen. Es sei hierbei an eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu denken. Weiter führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, dass der Beschwerdegegner 1 zwar bei der später erfolgten Konfrontationseinvernahme wahrheitsgemäss ausgesagt habe, ihn (Beschwerdeführer) nicht zu kennen und ihn vorher nie gesehen zu haben. Diese Aussage habe zu seiner Entlassung ge- führt. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer aus, vorliegend sei die Berichti- gung der falschen Aussage jedoch zu spät erfolgt, weshalb das Verhalten des Beschwerdegegners 1 strafbar sei. Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass er vom Kanton Thurgau Haftentschädigung und vom Beschwerdegegner 1 Schadenersatz einklagen wer- de (Urk. 3). 2.3. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
3. Nichtanhandnahme 3.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
- 5 - Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.H.; Urteil 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fragli- chen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfol- gung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vo- rausgesetzt werden deliktsrelevante Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuld- zuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; Urteil 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1). 3.2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) 3.2.1. Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldi- gung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss bewusst falsche Behaup- tungen machen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Aus dem Umstand allein, dass das gegen eine ange- zeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ab- leiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden (BGE 136 IV 170 Erw. 2.1 f.; Urteil 1B_54/2012 vom 4. April
- 6 - 2012 Erw. 2.4-2.5; Urteil 6B_810/2011 vom 30. August 2012 Erw. 6.3; Urteil 6B_336/2007 vom 19. November 2007 Erw. 2.4 m.H. auf BGE 76 IV 245). 3.2.2.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, der Beschwer- degegner 1 habe ihn "eindeutig" als die Person von der fraglichen Werbefahrt er- kannt, auf den seiner Beschwerde beigelegten Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichtes des Kantons Thurgau vom 20. April 2015 (Urk. 3 S. 1, Urk. 5). Auf Seite 3 des Entscheids gab das Zwangsmassnahmengericht jedoch lediglich die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag wieder, wonach - gemäss Staatsanwaltschaft - der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 anlässlich einer bisher nur bei ihm durchgeführten Fotowahlkonfrontation eindeutig als jene Person erkannt worden sei, welche ihn (Beschwerdegegner 1) bei der Werbefahrt vom 21. Oktober 2014 zum Kauf der fraglichen Produkte überredet habe (Urk. 5 S. 2 Ziff. 4 Abs. 1 und S. 3 Abs. 4). Das Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Haftentscheid demgegenüber auf S. 7 unter Bezugnahme auf den Polizei- rapport vom 19. Februar 2015 und in Übereinstimmung mit diesem (siehe zum Polizeirapport nachfolgend) im Wesentlichen lediglich damit, dass der Beschwer- degegner 1 als Teilnehmer an der Veranstaltung vom 21. Oktober 2014 den Be- schwerdeführer anhand eines Fotowahlbogens als Mitbeteiligten erkannt haben wolle und angegeben haben soll, dass es sich dabei um den "Chef der Organisa- tion" handeln könnte. 3.2.2.2. Im Polizeirapport vom 19. Februar 2015, auf welchen sich - wie oben aufgezeigt - auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau stützte, wurde durch den betreffend Betrug ermittelnden Kantonspolizisten fest- gehalten, dass er den Beschwerdegegner 1 am 11. Februar 2015 an dessen Wohnort erneut aufgesucht habe. Dabei habe er ihm einen Fotowahlbogen vorge- legt. Der Beschwerdegegner 1 habe darauf die mit der Nummer 6 abgebildete Person bezeichnet und angegeben, dass es sich dabei um den Chef der Organi- sation handeln könnte, welcher an der Gewinnshow von ihm (Beschwerdegegner
1) die Fr. 6'000.– eingefordert habe (Urk. 16/4 S. 4). Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer - wie von diesem vorgebracht - "eindeutig" als jene Per- son erkannt hat, die ihm anlässlich der Werbefahrt vom 21. Oktober 2014 zum
- 7 - Kauf der fraglichen Produkte überredet haben soll, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Dass über die damalige, durch den Kantonspolizisten mit dem Beschwerde- gegner 1 durchgeführte Fotowahlkonfrontation kein unterschriftliches Protokoll vorliegt, ist unbestritten (Urk. 5 S. 7 Abs. 3, Urk. 3 S. 2). Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdegegners 1. 3.2.2.3. Auch aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 18. Februar 2015 bei der Kantonspolizei Zürich geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer eindeutig wiedererkannt haben soll. In dieser Einvernahme schilderte der Beschwerdegeg- ner 1 gegenüber der Polizei lediglich die Ereignisse im Zusammenhang mit und anlässlich der Veranstaltung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 16/4 Einvernahme zur Sache vom 18. Februar 2015; siehe auch Urk. 5 S. 7 Abs. 3). 3.2.2.4. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdefüh- rer eindeutig als Täter identifiziert, ist damit nicht belegt. Um so weniger kann dem Beschwerdeführer nun angelastet werden - und das ist vorliegend entscheidend -, er habe den Beschwerdeführer im sicheren Wissen um dessen Unschuld einer Strafverfolgung aussetzen wollen. Darauf, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der Identifizierung des mutmasslichen Täters anhand der Fotowahlkonfrontation vielmehr täuschte und nicht wissentlich die Strafverfolgung eines Unschuldigen - in der Person des Beschwerdeführers - wollte, zeigt sich denn auch deutlich im Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 bei der später erfolgten Konfrontations- einvernahme aussagte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und ihn vorher noch nie gesehen zu haben (Urk. 3 S. 2, Urk. 16/2, Urk. 4 Ziff. 3). Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 - wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird - an- lässlich der Konfrontationseinvernahme seine "wissentlich falsche" Anschuldigung zurücknehmen wollte, bestehen keine Hinweise. 3.2.2.5. Vorliegend nicht relevant und im Übrigen auch nicht zutreffend ist, dass gemäss dem Beschwerdeführer das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Thurgau in seinem Haftentscheid den dringenden Tatverdacht gegen den
- 8 - Beschwerdeführer ausschliesslich mit der Aussage des Beschwerdegegners 1 begründet haben soll (Urk. 3 S. 1). Wie aus dem Haftentscheid hervorgeht, sprach auch die persönliche "Verflechtung" des Beschwerdeführers für den drin- genden Tatverdacht (siehe Urk. 5 S. 7 Absatz 3 und diesem vorangehende Erwä- gungen). Selbst wenn die Anordnung der Haft nur gestützt auf die Aussage des Beschwerdegegners 1 hin erfolgt wäre, liesse sich daraus nichts ableiten, das auf eine sichere Kenntnis des Beschwerdegegners 1 von der Unschuld des Be- schwerdeführers deuten würde.
E. 4 Fazit
E. 4.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht besteht, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt haben könnte. Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 an- lässlich der Wahlbildkonfrontation mit Sicherheit wusste, dass die von ihm auf dem Fotowahlbogen erkannte Person unschuldig ist, bestehen keine Anhalts- punkte. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
E. 4.2 Mangels eines entsprechenden Antrags braucht auf die vom Be- schwerdeführer in Erwägung gezogene Dienstaufsichtsbeschwerde als auch auf die von ihm in Aussicht gestellte Forderung nach Haftentschädigung und Scha- denersatz nicht näher eingegangen zu werden. Eine entsprechende Zuständigkeit der hiesigen Kammer wurde von ihm denn auch zu Recht nicht behauptet.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege
E. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er ersucht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Urk. 9).
- 9 - Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die be- troffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Den knappen finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Urk. 10/1-5) ist durch Auferlegung einer geringen Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO; vgl. Domei- sen, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 N. 3).
E. 5.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Der Beschwerde- gegner 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen. Ihm sind keine Aufwendungen entstanden, weshalb eine Entschädigung entfällt. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 10 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 3, 4 und 5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10027657, unter Beilage von Kopien von Urk. 3 und 5 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10027657, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16) (gegen Empfangsbe- stätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Zürich, 22. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150238-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 22. April 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 15. September 2015, A-3/2015/10027657
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Schreiben vom 6. August 2015 erstattete A._____ (Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (Beschwerdegeg- ner 1) wegen falscher Anschuldigung. Die Strafanzeige begründete der Be- schwerdeführer damit, dass ihn der Beschwerdegegner 1 gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich während dessen Einvernahme vom 18. Februar 2015 aufgrund eines Fotowahlbogens als Täter in einem Betrugsfall (Werbeveranstaltung in Deutschland) bezeichnet habe, weshalb gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wor- den sei. Beim Grenzübertritt in C._____ sei er deswegen verhaftet und 13 Tage in Untersuchungshaft verbracht worden. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, er habe den Beschwerdeführer noch nie gesehen und er (Beschwerdeführer) sei sicher nicht der Betrüger (Urk. 16/2; Urk. 4 Ziff. 1). 1.2. Die Strafanzeige wurde in der Folge von der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weitergeleitet (Urk. 16/3), welche das Ver- fahren schliesslich an die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwalt- schaft) abtrat (Urk. 16/5/3). 1.3. Mit Verfügung vom 15. September 2015 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 16/6). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2015 (Poststempel vom 21. September 2015) fristgemäss Beschwerde (Urk. 3, Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von Fr. 1'000.– innert 30 Tagen zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (Urk. 9), wurde ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 die ihm auferlegte Frist zur Leis- tung einer Prozesskaution abgenommen unter dem Vorbehalt einer erneuten Kautionierung. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, einstweilen ohne
- 3 - Stellungnahme zur Beschwerde die Akten einzureichen (Urk. 12). Die Staatsan- waltschaft stellte in der Folge die Untersuchungsakten der hiesigen Kammer des Obergerichts zu (Urk. 16). 1.4. Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Be- schwerde abzuweisen ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 vor diesem Entscheid Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Die Sache ist spruchreif.
2. Parteivorbringen 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahme einer Un- tersuchung wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu- sammengefasst damit, der subjektive Tatbestand erfordere, dass der Täter in Be- zug auf seine Beschuldigung im Bewusstsein ihrer Unwahrheit handle. Es genüge nicht, wenn er es bloss für möglich gehalten habe, dass seine Beschuldigung falsch sei. Der subjektive Tatbestand sei vorliegend nicht erfüllt. So habe der Be- schwerdegegner 1 lediglich auf einem Fotowahlbogen die Person mit der Num- mer 6 als möglichen Täter genannt (es könne sich um den Chef der Organisation handeln), ohne zu wissen, wer diese Person ist und ohne den nachweislichen Wil- len, dass gegen diesen eine Strafverfolgung geführt werde. Bei der Gegenüber- stellung bzw. Konfrontationseinvernahme habe er denn auch erklärt, dass der Be- schwerdeführer nicht der Täter sein könne (Urk. 4 Ziff. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, gemäss Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau habe ihn der Beschwerdegegner 1 als einziger "eindeutig" als jene Person er- kannt, die ihn anlässlich der Werbefahrt vom 21. Oktober 2014 zum Kauf der frag- lichen Produkte überredet habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn auf einem Fotowahlbogen aus acht vorgelegten Bildern erkannt. Es sei dem Beschwerde- gegner 1 nur darum gegangen, diese Person zu bestrafen, die ihn betrogen habe. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde der dringende Tatverdacht gegen ihn (Beschwerdeführer) ausschliesslich mit der Aussage des Beschwerde- gegners 1 begründet. Der Beschwerdegegner 1 habe daher mit dem "absoluten
- 4 - Willen" gehandelt, dass die von ihm erkannte Person strafrechtlich verfolgt werde. Die von ihm getätigte Aussage habe dazu geführt, dass er (Beschwerdeführer) 13 Tage in Untersuchungshaft in Frauenfeld verbracht habe. Vor jeder polizeilichen Befragung werde der Zeuge darüber belehrt, dass er die Wahrheit zu sagen habe und auf das Delikt der falschen Aussage hingewiesen. So sei auch beim Be- schwerdegegner 1 in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2015 entsprechend belehrt worden. Der Beschwerdeführer gab sodann weiter an, dass es nicht ihm anzulasten sei, dass ein Protokoll vermisst werde, in dem der Beschwerdegegner 1 ihn ein- deutig identifiziert habe. Vielmehr sei dies auf eine "schlampige" Polizeiarbeit zu- rückzuführen. Es sei hierbei an eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu denken. Weiter führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, dass der Beschwerdegegner 1 zwar bei der später erfolgten Konfrontationseinvernahme wahrheitsgemäss ausgesagt habe, ihn (Beschwerdeführer) nicht zu kennen und ihn vorher nie gesehen zu haben. Diese Aussage habe zu seiner Entlassung ge- führt. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer aus, vorliegend sei die Berichti- gung der falschen Aussage jedoch zu spät erfolgt, weshalb das Verhalten des Beschwerdegegners 1 strafbar sei. Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass er vom Kanton Thurgau Haftentschädigung und vom Beschwerdegegner 1 Schadenersatz einklagen wer- de (Urk. 3). 2.3. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
3. Nichtanhandnahme 3.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen.
- 5 - Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.H.; Urteil 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2). Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fragli- chen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfol- gung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vo- rausgesetzt werden deliktsrelevante Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuld- zuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; Urteil 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1). 3.2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) 3.2.1. Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldi- gung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss bewusst falsche Behaup- tungen machen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Aus dem Umstand allein, dass das gegen eine ange- zeigte Person eröffnete Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich nicht ab- leiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen Nichtschuldige erhoben worden (BGE 136 IV 170 Erw. 2.1 f.; Urteil 1B_54/2012 vom 4. April
- 6 - 2012 Erw. 2.4-2.5; Urteil 6B_810/2011 vom 30. August 2012 Erw. 6.3; Urteil 6B_336/2007 vom 19. November 2007 Erw. 2.4 m.H. auf BGE 76 IV 245). 3.2.2.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, der Beschwer- degegner 1 habe ihn "eindeutig" als die Person von der fraglichen Werbefahrt er- kannt, auf den seiner Beschwerde beigelegten Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichtes des Kantons Thurgau vom 20. April 2015 (Urk. 3 S. 1, Urk. 5). Auf Seite 3 des Entscheids gab das Zwangsmassnahmengericht jedoch lediglich die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag wieder, wonach - gemäss Staatsanwaltschaft - der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 anlässlich einer bisher nur bei ihm durchgeführten Fotowahlkonfrontation eindeutig als jene Person erkannt worden sei, welche ihn (Beschwerdegegner 1) bei der Werbefahrt vom 21. Oktober 2014 zum Kauf der fraglichen Produkte überredet habe (Urk. 5 S. 2 Ziff. 4 Abs. 1 und S. 3 Abs. 4). Das Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Haftentscheid demgegenüber auf S. 7 unter Bezugnahme auf den Polizei- rapport vom 19. Februar 2015 und in Übereinstimmung mit diesem (siehe zum Polizeirapport nachfolgend) im Wesentlichen lediglich damit, dass der Beschwer- degegner 1 als Teilnehmer an der Veranstaltung vom 21. Oktober 2014 den Be- schwerdeführer anhand eines Fotowahlbogens als Mitbeteiligten erkannt haben wolle und angegeben haben soll, dass es sich dabei um den "Chef der Organisa- tion" handeln könnte. 3.2.2.2. Im Polizeirapport vom 19. Februar 2015, auf welchen sich - wie oben aufgezeigt - auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau stützte, wurde durch den betreffend Betrug ermittelnden Kantonspolizisten fest- gehalten, dass er den Beschwerdegegner 1 am 11. Februar 2015 an dessen Wohnort erneut aufgesucht habe. Dabei habe er ihm einen Fotowahlbogen vorge- legt. Der Beschwerdegegner 1 habe darauf die mit der Nummer 6 abgebildete Person bezeichnet und angegeben, dass es sich dabei um den Chef der Organi- sation handeln könnte, welcher an der Gewinnshow von ihm (Beschwerdegegner
1) die Fr. 6'000.– eingefordert habe (Urk. 16/4 S. 4). Dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer - wie von diesem vorgebracht - "eindeutig" als jene Per- son erkannt hat, die ihm anlässlich der Werbefahrt vom 21. Oktober 2014 zum
- 7 - Kauf der fraglichen Produkte überredet haben soll, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Dass über die damalige, durch den Kantonspolizisten mit dem Beschwerde- gegner 1 durchgeführte Fotowahlkonfrontation kein unterschriftliches Protokoll vorliegt, ist unbestritten (Urk. 5 S. 7 Abs. 3, Urk. 3 S. 2). Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdegegners 1. 3.2.2.3. Auch aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 18. Februar 2015 bei der Kantonspolizei Zürich geht nicht hervor, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer eindeutig wiedererkannt haben soll. In dieser Einvernahme schilderte der Beschwerdegeg- ner 1 gegenüber der Polizei lediglich die Ereignisse im Zusammenhang mit und anlässlich der Veranstaltung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 16/4 Einvernahme zur Sache vom 18. Februar 2015; siehe auch Urk. 5 S. 7 Abs. 3). 3.2.2.4. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdefüh- rer eindeutig als Täter identifiziert, ist damit nicht belegt. Um so weniger kann dem Beschwerdeführer nun angelastet werden - und das ist vorliegend entscheidend -, er habe den Beschwerdeführer im sicheren Wissen um dessen Unschuld einer Strafverfolgung aussetzen wollen. Darauf, dass sich der Beschwerdegegner 1 bei der Identifizierung des mutmasslichen Täters anhand der Fotowahlkonfrontation vielmehr täuschte und nicht wissentlich die Strafverfolgung eines Unschuldigen - in der Person des Beschwerdeführers - wollte, zeigt sich denn auch deutlich im Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 bei der später erfolgten Konfrontations- einvernahme aussagte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und ihn vorher noch nie gesehen zu haben (Urk. 3 S. 2, Urk. 16/2, Urk. 4 Ziff. 3). Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 - wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird - an- lässlich der Konfrontationseinvernahme seine "wissentlich falsche" Anschuldigung zurücknehmen wollte, bestehen keine Hinweise. 3.2.2.5. Vorliegend nicht relevant und im Übrigen auch nicht zutreffend ist, dass gemäss dem Beschwerdeführer das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Thurgau in seinem Haftentscheid den dringenden Tatverdacht gegen den
- 8 - Beschwerdeführer ausschliesslich mit der Aussage des Beschwerdegegners 1 begründet haben soll (Urk. 3 S. 1). Wie aus dem Haftentscheid hervorgeht, sprach auch die persönliche "Verflechtung" des Beschwerdeführers für den drin- genden Tatverdacht (siehe Urk. 5 S. 7 Absatz 3 und diesem vorangehende Erwä- gungen). Selbst wenn die Anordnung der Haft nur gestützt auf die Aussage des Beschwerdegegners 1 hin erfolgt wäre, liesse sich daraus nichts ableiten, das auf eine sichere Kenntnis des Beschwerdegegners 1 von der Unschuld des Be- schwerdeführers deuten würde.
4. Fazit 4.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein hinreichender Verdacht besteht, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt haben könnte. Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 an- lässlich der Wahlbildkonfrontation mit Sicherheit wusste, dass die von ihm auf dem Fotowahlbogen erkannte Person unschuldig ist, bestehen keine Anhalts- punkte. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4.2. Mangels eines entsprechenden Antrags braucht auf die vom Be- schwerdeführer in Erwägung gezogene Dienstaufsichtsbeschwerde als auch auf die von ihm in Aussicht gestellte Forderung nach Haftentschädigung und Scha- denersatz nicht näher eingegangen zu werden. Eine entsprechende Zuständigkeit der hiesigen Kammer wurde von ihm denn auch zu Recht nicht behauptet.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er ersucht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Urk. 9).
- 9 - Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die be- troffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Den knappen finan- ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Urk. 10/1-5) ist durch Auferlegung einer geringen Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 425 StPO; vgl. Domei- sen, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 N. 3). 5.2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Der Beschwerde- gegner 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen. Ihm sind keine Aufwendungen entstanden, weshalb eine Entschädigung entfällt. Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 3, 4 und 5 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10027657, unter Beilage von Kopien von Urk. 3 und 5 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-3/2015/10027657, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16) (gegen Empfangsbe- stätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Zürich, 22. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Zuppinger