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77_IV_178

BGE 77 IV 178

Bundesgericht (BGE) · 1951-06-29 · Deutsch CH
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178

Strafgesetzbuch. NO 40.

40. Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni 1951 i. S . .Mohler

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. j

Art. 237 Zi//. 2; 238 Abs. 2, 18 Abs. 3 StGB.

.

..

..

a) Eise.nbahnen sind auch an unbewachten N1veauubergangen

vortrittsberechtigt (Erw. 1).

.

.

b) Warnpflicht des Führers eines Zuges, der s10h emem unbe-

wachten Übergan~ nähert (E~. 1)...

.

.

·rr

c) Bedeutung von Dienstvorschriften über die Fahrgeschwmdig-

keit von Zügen (Erw. 2).

d) Kausalzusammenhang bei Mitverschulden (Erw. 3).

Art 237 eh. 2, 238 al. 2et18 al. 3 OP.

aJ i.e chemm de rer jouit. aussi de 1a priorite aux passages a

niveau non gardes (cons1d. 1).

.

b) Le conducteur d'un train qui s'approche d'un passage a mveau

non garde est tenu d'avertir (consid. 1).

.

.

c) Portee des prescriptions de service sur la. vitesse des tralilS

(consid. 2).

.

{

· ·d 3)

d) Rapport de causaJite en cas de faute concom1tante cons1 •

.

Art. 237 cifra 2, 238 cp. 2 e 18 cp. 3 OP.

.

.

a) Le strade ferrate hanno la precedenza anche ru passagg1 a

livello incustoditi (consid. 1).

.

b) II conduttore della locomotiva ehe s~ avv!ci~ ad un passagg10

a livello incustodito deve preannunciare 1 arr1vo con un segnaJe

acustico (consid. 1).

.

.

.

c) Portata delle istruzioni di servizio sulla veloc1ta dei trem

(consid. 2).

.

"d 3}

d) N esso causale quando ricorre una colpa conconntante (cons1 •

A. -Mohler führte am Vormittag des 12. Februar 1950

aushilfsweise einen Tramzug, bestehend aus einem Motor-

wagen und zwei Anhängern, von Pratteln gegen Basel. Bei

der Haltestelle « Güterbahnhof» in Pratteln schaltete er

den Strom aus und gab ein Glockenzeichen, hielt aber nicht

an, da kein Fahrgast zu sehen war. Er fuhr mit unvermin-

derter Geschwindigkeit von 39 km/Std. auf den unmittel-

bar nach der Haltestelle liegenden unbewachten Niveau-

übergang der Gempenstrasse zu, obschon die Sicht nach

rechts in die Gempenstrasse durch eine 1,95 m hohe Mauer

behind~rt war. Plötzlich bemerkte Mohler ein von rechts

gegen den Niveauübergang fahrendes Personenautomobil.

Er bremste sofort, konnte jedoch nicht verhindern, dass

der Tramzug mit dem Automobil zusammenstiess und es

umwarf. Das den Niveauübergang kennzeichnende Signal

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wurde abgeknickt. Am Automobil entstand für Fr. 4800.-

Sachschaden. Der Führer des Automobils, Reno Ulm.er,

erlitt leichte Schürfungen.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

verurteilte Mohler am 19. Dezember 1950 wegen fahrläs-

siger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2

StGB) und fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs

(Art. 238 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-.

0. -

Mohler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.

268 ff. BStP. Sie zielt auf Freisprechung ab. Der Be-

schwerdeführer bestreitet, sich fahrlässig verhalten zu

haben.

D. -

Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft

verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend

macht, hatte der Tramzug gegenüber dem Aut::>mobil das

Vortrittsrecht. Zwar ist die Bahn an der Unfallstelle nicht

Strassenbahn, da sie dort auf eigenem Körper durch das

Gelände fährt und in dieser Weise die Gempenstrasse

kreuzt (BGE 76 IV 250). Art. 61 Abs. 1 MFV, wonach

beim Herannahen einer Strassenbahn die Motorfahrzeuge

das Geleise freizugeben haben, ist somit nicht anwendbar.

Allein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben

Bahnen an Niveauübergängen, auch wenn diese nicht be-

wacht sind, den Vortritt vor den auf der Strasse verkeh-

renden Fahrzeugen. Es wäre untragbar für einen geord-

neten und zweckentsprechenden Bahnverkehr, wenn die

Schienenfahrzeuge den von rechts kommenden Strassen-

fahrzeugen den Vortritt lassen müssten. Die Züge müssten

vor jedem nicht abgeschrankten Übergang die Fahrt ver-

langsamen, nötigenfalls sogar anhalten, und der auf fahr-

planmässigen Massenverkehr eingestellte Bahnbetrieb wür-

de in nicht zu rechtfertigender Weise gehemmt (BGE 57

II 430).

Das Vortrittsrecht der Bahn bedeutet aber nicht, dass

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der Zug mit jeder beliebigen Geschwindigkeit und ohne

jegliche Vorsic~tsmassnahme die Strasse kreuzen dürfe.

Der Führer eines Zuges, der sich einem unbewachten Über-

gange nähert, hat die Strassenbenützer durch ein deut-

liches akustisches Signal zu warnen, namentlich dann, wenn

der Blick von der Strasse auf den Zug und umgekehrt

durch Häuser, Mauern, Sträucher und dgl. verdeckt ist.

Je schlechter die Sichtverhältnisse bei einem Übergang

sind, desto länger und kräftiger muss gewarnt werden

(BGE 71 II 124).

Der Beschwerdeführer hat diese Vorsichtspflicht ver-

letzt. Das einfache Glockensignal, das er gegeben hat und

das der Führer des Automobils nicht gehört haben. will,

genügte angesichts der schlechten Sichtverhältnisse an

der Kreuzung mit der Gempenstrasse nicht. Der Beschwer-

deführer hätte wiederholt und kräftig mit der Glocke

warnen sollen.

2. -

Der Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig auch

dadurch, dass er mit 39 km/Std. auf den Niveauübergang

zu fuhr. Nach den Dienstvorschriften der Basler Verkehrs-

betriebe dürfen die Tramzüge auf der Strecke Pratteln-

Freidorf mit höchstens 36 km/Std. fahren. Diese Vor-

schriften waren für den Beschwerdeführer verbindlich. Sie

waren erlassen worden, um den Gefahren zu begegnen,

welche zu schnelles Fahren für die Bahn und für die Stras-

senbenützer mit sich bringt. Die Basler Verkehrsbetriebe

sind am besten in der Lage, durch solche Weisungen den

Gefahren, die von Strecke zu Strecke wechseln, Rechnung

zu tragen. Indem der Beschwerdeführer sich darüber hin-

wegsetzte, verletzte er seine Pflicht nicht nur im Verhältnis

zur Bahn, sondern allgemein, insbesondere dem Strassen-

benützer gegenüber. Der Einwand des Beschwerdeführers,

die kleine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin-

digkeit um 3 km/Std. sei für ihn nicht feststellbar gewesen,

da er ohne Tachometer gefahren sei, hilft nicht, denn der

Beschwerdeführer hat auch die weitere Weisung übertreten,

wonach an Niveauübergängen die Geschwindigkeit unter

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das zulässige Höchstmass herabzusetzen ist. Dass er nicht

mit der auf der Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit

auf den Übergang zu fahren durfte, hätte er sich übrigens

bei pflichtgemässer Überlegung selber sagen sollen, da der

Übergang unübersichtlich ist und der Bremsweg des Tram-

zuges bei der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Ge-

schwindigkeit 41 m betrug. Weder das Vortrittsrecht des

Zuges, noch das abgegebene Glockensignal, das übrigens

ungenügend war, berechtigten den Beschwerdeführer, den

Übergang unbekümmert um den Strassenverkehr zu be-

fahren. Er hatte sich durch Herabsetzung der Geschwin-

digkeit vorzusehen, dass er einem in angemessener Fahrt

sich dem Übergang nähernden Strassenbenützer die Beach-

tung des Vortrittsrechtes der Bahn nicht verunmöglichte.

3. -

Ob auch Ulm.er fehlerhaft gefahren ist, kann dahin-

gestellt bleiben. Für die Anwendung der Art. 237 Ziff. 2

und 238 Abs. 2 StGB genügt, dass das pflichtwidrige Ver-

halten des· Beschwerdeführers jedenfalls Mitursache des

Zusammenstosses und damit der Gefährdung des öffent-

lichen Verkehrs wie des Eisenbahnverkehrs war (BGE 68

IV 19). Nur wenn das Verhalten Ulmers ausserhalb nor-

malen Geschehens gelegen hätte, sodass damit unmöglich

hätte gerechnet werden können, würde es am rechtserheb-

lichen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des

Beschwerdeführers und dem Zusammenstoss fehlen. Es

bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass Ulm.er

derart unsinnig gegen den Niveauübergang gefahren wäre,

dass mit seinem Verhalten schlechterdings nicht hätte

gerechnet werden können.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.