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Strafgesetzbuch. NO 40.
40. Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni 1951 i. S . .Mohler
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. j
Art. 237 Zi//. 2; 238 Abs. 2, 18 Abs. 3 StGB.
.
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..
a) Eise.nbahnen sind auch an unbewachten N1veauubergangen
vortrittsberechtigt (Erw. 1).
.
.
b) Warnpflicht des Führers eines Zuges, der s10h emem unbe-
wachten Übergan~ nähert (E~. 1)...
.
.
·rr
c) Bedeutung von Dienstvorschriften über die Fahrgeschwmdig-
keit von Zügen (Erw. 2).
d) Kausalzusammenhang bei Mitverschulden (Erw. 3).
Art 237 eh. 2, 238 al. 2et18 al. 3 OP.
aJ i.e chemm de rer jouit. aussi de 1a priorite aux passages a
niveau non gardes (cons1d. 1).
.
b) Le conducteur d'un train qui s'approche d'un passage a mveau
non garde est tenu d'avertir (consid. 1).
.
.
c) Portee des prescriptions de service sur la. vitesse des tralilS
(consid. 2).
.
{
· ·d 3)
d) Rapport de causaJite en cas de faute concom1tante cons1 •
.
Art. 237 cifra 2, 238 cp. 2 e 18 cp. 3 OP.
.
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a) Le strade ferrate hanno la precedenza anche ru passagg1 a
livello incustoditi (consid. 1).
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b) II conduttore della locomotiva ehe s~ avv!ci~ ad un passagg10
a livello incustodito deve preannunciare 1 arr1vo con un segnaJe
acustico (consid. 1).
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c) Portata delle istruzioni di servizio sulla veloc1ta dei trem
(consid. 2).
.
"d 3}
d) N esso causale quando ricorre una colpa conconntante (cons1 •
•
A. -Mohler führte am Vormittag des 12. Februar 1950
aushilfsweise einen Tramzug, bestehend aus einem Motor-
wagen und zwei Anhängern, von Pratteln gegen Basel. Bei
der Haltestelle « Güterbahnhof» in Pratteln schaltete er
den Strom aus und gab ein Glockenzeichen, hielt aber nicht
an, da kein Fahrgast zu sehen war. Er fuhr mit unvermin-
derter Geschwindigkeit von 39 km/Std. auf den unmittel-
bar nach der Haltestelle liegenden unbewachten Niveau-
übergang der Gempenstrasse zu, obschon die Sicht nach
rechts in die Gempenstrasse durch eine 1,95 m hohe Mauer
behind~rt war. Plötzlich bemerkte Mohler ein von rechts
gegen den Niveauübergang fahrendes Personenautomobil.
Er bremste sofort, konnte jedoch nicht verhindern, dass
der Tramzug mit dem Automobil zusammenstiess und es
umwarf. Das den Niveauübergang kennzeichnende Signal
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wurde abgeknickt. Am Automobil entstand für Fr. 4800.-
Sachschaden. Der Führer des Automobils, Reno Ulm.er,
erlitt leichte Schürfungen.
B. -
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
verurteilte Mohler am 19. Dezember 1950 wegen fahrläs-
siger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2
StGB) und fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs
(Art. 238 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-.
0. -
Mohler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
268 ff. BStP. Sie zielt auf Freisprechung ab. Der Be-
schwerdeführer bestreitet, sich fahrlässig verhalten zu
haben.
D. -
Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft
verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend
macht, hatte der Tramzug gegenüber dem Aut::>mobil das
Vortrittsrecht. Zwar ist die Bahn an der Unfallstelle nicht
Strassenbahn, da sie dort auf eigenem Körper durch das
Gelände fährt und in dieser Weise die Gempenstrasse
kreuzt (BGE 76 IV 250). Art. 61 Abs. 1 MFV, wonach
beim Herannahen einer Strassenbahn die Motorfahrzeuge
das Geleise freizugeben haben, ist somit nicht anwendbar.
Allein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben
Bahnen an Niveauübergängen, auch wenn diese nicht be-
wacht sind, den Vortritt vor den auf der Strasse verkeh-
renden Fahrzeugen. Es wäre untragbar für einen geord-
neten und zweckentsprechenden Bahnverkehr, wenn die
Schienenfahrzeuge den von rechts kommenden Strassen-
fahrzeugen den Vortritt lassen müssten. Die Züge müssten
vor jedem nicht abgeschrankten Übergang die Fahrt ver-
langsamen, nötigenfalls sogar anhalten, und der auf fahr-
planmässigen Massenverkehr eingestellte Bahnbetrieb wür-
de in nicht zu rechtfertigender Weise gehemmt (BGE 57
II 430).
Das Vortrittsrecht der Bahn bedeutet aber nicht, dass
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der Zug mit jeder beliebigen Geschwindigkeit und ohne
jegliche Vorsic~tsmassnahme die Strasse kreuzen dürfe.
Der Führer eines Zuges, der sich einem unbewachten Über-
gange nähert, hat die Strassenbenützer durch ein deut-
liches akustisches Signal zu warnen, namentlich dann, wenn
der Blick von der Strasse auf den Zug und umgekehrt
durch Häuser, Mauern, Sträucher und dgl. verdeckt ist.
Je schlechter die Sichtverhältnisse bei einem Übergang
sind, desto länger und kräftiger muss gewarnt werden
(BGE 71 II 124).
Der Beschwerdeführer hat diese Vorsichtspflicht ver-
letzt. Das einfache Glockensignal, das er gegeben hat und
das der Führer des Automobils nicht gehört haben. will,
genügte angesichts der schlechten Sichtverhältnisse an
der Kreuzung mit der Gempenstrasse nicht. Der Beschwer-
deführer hätte wiederholt und kräftig mit der Glocke
warnen sollen.
2. -
Der Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig auch
dadurch, dass er mit 39 km/Std. auf den Niveauübergang
zu fuhr. Nach den Dienstvorschriften der Basler Verkehrs-
betriebe dürfen die Tramzüge auf der Strecke Pratteln-
Freidorf mit höchstens 36 km/Std. fahren. Diese Vor-
schriften waren für den Beschwerdeführer verbindlich. Sie
waren erlassen worden, um den Gefahren zu begegnen,
welche zu schnelles Fahren für die Bahn und für die Stras-
senbenützer mit sich bringt. Die Basler Verkehrsbetriebe
sind am besten in der Lage, durch solche Weisungen den
Gefahren, die von Strecke zu Strecke wechseln, Rechnung
zu tragen. Indem der Beschwerdeführer sich darüber hin-
wegsetzte, verletzte er seine Pflicht nicht nur im Verhältnis
zur Bahn, sondern allgemein, insbesondere dem Strassen-
benützer gegenüber. Der Einwand des Beschwerdeführers,
die kleine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin-
digkeit um 3 km/Std. sei für ihn nicht feststellbar gewesen,
da er ohne Tachometer gefahren sei, hilft nicht, denn der
Beschwerdeführer hat auch die weitere Weisung übertreten,
wonach an Niveauübergängen die Geschwindigkeit unter
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das zulässige Höchstmass herabzusetzen ist. Dass er nicht
mit der auf der Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit
auf den Übergang zu fahren durfte, hätte er sich übrigens
bei pflichtgemässer Überlegung selber sagen sollen, da der
Übergang unübersichtlich ist und der Bremsweg des Tram-
zuges bei der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Ge-
schwindigkeit 41 m betrug. Weder das Vortrittsrecht des
Zuges, noch das abgegebene Glockensignal, das übrigens
ungenügend war, berechtigten den Beschwerdeführer, den
Übergang unbekümmert um den Strassenverkehr zu be-
fahren. Er hatte sich durch Herabsetzung der Geschwin-
digkeit vorzusehen, dass er einem in angemessener Fahrt
sich dem Übergang nähernden Strassenbenützer die Beach-
tung des Vortrittsrechtes der Bahn nicht verunmöglichte.
3. -
Ob auch Ulm.er fehlerhaft gefahren ist, kann dahin-
gestellt bleiben. Für die Anwendung der Art. 237 Ziff. 2
und 238 Abs. 2 StGB genügt, dass das pflichtwidrige Ver-
halten des· Beschwerdeführers jedenfalls Mitursache des
Zusammenstosses und damit der Gefährdung des öffent-
lichen Verkehrs wie des Eisenbahnverkehrs war (BGE 68
IV 19). Nur wenn das Verhalten Ulmers ausserhalb nor-
malen Geschehens gelegen hätte, sodass damit unmöglich
hätte gerechnet werden können, würde es am rechtserheb-
lichen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des
Beschwerdeführers und dem Zusammenstoss fehlen. Es
bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass Ulm.er
derart unsinnig gegen den Niveauübergang gefahren wäre,
dass mit seinem Verhalten schlechterdings nicht hätte
gerechnet werden können.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.