Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Das plotzliche V erzogern der Fahrt des vorderen Panzers w ar di e natürliche Ursache des Zusammenstosses und darnit der Tõtung des
Nr. 119 294 l(pl. 1(. Für diese hat N. jedoch nur einzustehen, wenn sein Verhalten nacl1 dem gewohnlicl1en Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herheizuführen (MI(GE 4 N r. 79, 133; BGE 68 IV 19, 73 IV 231, 77 IV 181, 188, 81 IV 122, 138).
a) Der Beschwerdeführer verneint diese Voraussetzung zu Un- recht mit der Begründung, Pz. Sdt. l(. hatte mit einem Bremsweg von wenigen Metern die Geschwindigkeit seines Panzers von 15 auf 5 km/h herahsetzen und daher trotz des eingehaltenen Abstandes von nur 15 m einen Zusamrnenstoss verhüten konnen. Dass dieser ein ungewohnliches, dem V erhalten des Beschwerdeführers nicht adaquates Ereignis gewesen sei, lasst sicl1 nicl1.t schon dann sagen, wenn 1(. objektiv in der Lage ge- wesen ware, durch schnellste und zweckrnassigste Reaktion die Geschwin- digkeit seines Panzers rechtzeitig genügend herahzusetzen. Der natür- liche Zusarnrnenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dern Zusammenstoss ware nur dann rechtlich unerheblich, wenn es ganz ausserhalh des gewohnlichen Laufes der Dinge gelegen hatte, dass 1(. objektiv unzureichend abwehrte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Es kornmt haufig vor, dass der Führer eines Motorfahrzeuges trotz aus- reichenden Ahstandes seine F ahrt ni eh t rascl1. un d stark genug verzogert, wenn ihn der vordere W agen durch plotzliches Bre1nsen in Gef ahr bringt. Irn vorliegenden Falle lag die ungenügende Reaktion umsomehr im Bereiche normalen Geschehens, als l(. rnit nur kurzen Unterbrüchen schon seit achtzehn Stunden, und zwar hauptsachlich in der Nacht, mit dem Panzer gefahren war und wegen seiner Ermüdung nicht n1ehr er- wartet werden konnte, dass er tmter allen Umstanden blitzartig reagiere. Auch fuhr er in einer militarischen l(olonne und brauchte er daher nicht ohne weiteres darauf gefasst zu sein, dass der Beschwerdeführer ohne begründete V eranlassung plotzlich hremse.
h) Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtserheblichkeit des l(ausalzusarnrnenhanges auch mit der Begründung, der Tod des l(pl. l(. sei eine ungewohnliche Folge des Zusamrnenstosses der beiden Panzer, denn der Turrndeckel hatte keinen Schaden an Leib und Lehen verur- sacht, wenn seine Sichertmgsvorrichtung nicht fehlerhaft gebaut gewe- sen ware. Aus dern angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob der auch bei an- deren Panzern festgestellte, also nicht einrnalige Mangel der Sichertmgs- vorriclltung schon vor dern Unfalle offenkundig geworden oder damals noch verdeckt und unvoraussehbar war. In jenem Falle liesse sich zum vornherein nicht sagen, das Zuschlagen des Turmdeckels habe dern gewõhnlichen Lauf der Dinge nicht entsprochen. Wie es sich verhielt, kann jedoch offen bleiben, und es ist auch unerhehlich, oh der Deckel nicht selbst dann, wenn er ordnungsgernass gesichert gewesen ware, unter der Wucht des Anpralles des Geschützrohres zugeschlagen worden ware.
295 Nr. 119 Denn das Divisionsgericht stellt fest, dass l(pl. 1(. vom Rohr auch direkt hatte getroffen werden konnen. Der Beschwerdeführer bestreitet das, führt aber nicht aus, dass und inwiefern die angefochtene Feststellung willkürlich sei. Auf Grund von Photographien, welche die Eidgenos- sische l(onstruktionswerkstatte dem l(assationsgericht zur V erfügung ge- stellt hat, leuchtet sie auch durchaus ein. Das l(assationsgericht ist daher an sie gehunden. Die Tatsache, dass 1(. auch direkt vom Geschützrohr hatte getroffen werden konnen, macht seinen Tod zur adaquaten Folge des Zusammenstosses, moge das Zuschlagen des Deckels voraussehbar gewesen sein oder nicht. Denn rechtserhehlich ist der Zusammenhang zwischen Tat und Erfolg nicht nur, 'venn der tatsachliche Ablauf der Ereignisse bis in alle Einzelheiten dem gewohnlichen Gang der Dinge entspricht, sondern schon dann, wenn vorausgesehen werden konnte., dass die Tat moglicherweise zu einem Enderfolg der eingetretenen Art führe (BGE 73 IV 232).
E. 3 N. hat den Tod des l(pl. 1(. fahrlassig verursacht. Seiner Auffas- sung, er hahe nicht wissen konnen, dass der nachfolgende Panzer nur 15 m Abstand hal te, ist ni eh t beizupflichten. Da '« F ahrt in geschlossener l(olonne » befohlen war, konnte der Beschwerdeführer sich bei pflicht- gemasser überlegung sagen, dass nach den W eisungen., die der l(ompa- gniekommandant früher erteilt hatte, einer Geschwindigkeit von 15 km/h ein Abstand von 15 m entspreche. Er hatte damit zu rechnen., dass Pz. Sdt. 1(. sich daran l1.alte. Dass andere Panzer grossere Abstande gehabt haben., andert nichts. Angesichts der erheblichen Anhaltestrek- ken., welche Raupenfahrzeuge auf Asphaltstrassen benotigen, konnte der Beschwerdeführer auch wissen., dass der nachfolgende Panzer bei einem Abstand von moglicherweise nur 15 m Gefahr laufe, mit dem vorderen zusammenzustossen, wenn dieser plotzlich gehremst .werde. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass 1(. rasch und zweckmassig reagiere. Er hatte sich zu sagen., dass der Führer des nachfolgenden Panzers., auf eine streng militarisch geordnete Fahrweise des Beschwerdeführers ver- trauend und seine Aufmerksamkeit auf die beginnende Linkshiegung richtend., moglicherweise auf eine plotzliche Verzogerung der Fahrt nicht gefasst sei, den Zweck und das Ausmass dieser Massnahme nicht sofort erkenne und daher nicht so rasch und nachhaltig bremse, wie es moglich ware. Er durfte umsoweniger eine blitzartige Reaktion erwar- ten., als er sich zur Verzogerung der Fahrt der Radiuslenkung bediente., die Stopplichter also nicht aufleuchteten. Auch musste er wissen., dass die lange und ermüdende Fahrt die Reaktionsfahigkeit des 1(. vermin- dert haben kormte.
E. 4 N. ma eh t geltend, die Strafe für f ahrlassige Totung gelte au eh die Nichtbefolgung des Art. 8 der Verfügung des Eidgenossischen Militarde-
Nr. 119 296 partementes vom 31. Dezember 1953 ab; daher dürfe Art. 72 MStG nicht nehen Art. 120 MStG angewendet werden. Diese Rüge halt nicht stand. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwer- deführer nur eine einzige Handlung zur Last fallt. Durch sie hat er sich jedoch sowohl gegen Art. 120 als auch gegen Art. 72 MStG vergangen. Es liegt nicht ein Fali unechter Gesetzeskonkurrenz vor., denn erstere Be- stimmung dient dem Schutz der Menschenleben., letztere dagegen der mi-" litariscl1en Zucht und Ordnung. Dass die Dienstvorschrift, die der Be- schwerdeführer verletzt hat, den Verkehr von Panzerfahrzeugen betrifft., anderts nichts. Sie ist nicht nur zum Schutz von Leib und Leben erlassen worden., sondern will auch unahhangig von solchen Belangen eine ge- ordnete Fahrt in militarischer l(olonne ermoglichen. Der Beschwerde- führer beruft sich auch zu Unrecht auf Art. 65 Abs. 4 MFG. Diese Norm gilt nur für Falle unechter Gesetzeskonkurrenz (Ml(GE 5 N r. 109). Da solche hier nicht besteht., stellt sich die Frage nicht., ob Art. 65., Abs. 4 MFG überhaupt angewendet werden konnte., wenn die verletzte Ver- kehrsregel Bestandteil eines dienstlichen Erlasses bildet.
E. 7 Der Auffassung des Divisionsgerichtes, dass Pz. Sdt. l(. und l(pl. S. mit Promilleabstand fahren durften., halt der Auditor entgegen., der Be- fehl des l(ompagniekommandanten habe die Angeklagten nicht gehun- den., weil Ziffer 54 des Dienstreglementes verlange, dass Befehle « sinn- gemass » auszuführen seien. Dieser Einwand versagt. Ziff. 54., Abs. 2 DR berechtigt und ver- pflichtet den Untergehenen zur '« sinngemassen » Erfüllung eines erhal- tenen Auftrages nur dann., wenn « sich ein Befehl., den der Untergebene nicht unter der unntittelbaren Aufsicht des Vorgesetzen oder im Ver- hand auszuführen hat., als nicht mehr der Lage entsprechend erweist ». l(. und S. hatten nicht Sonderhefehle, sondern fuhren hn Verhande. Nicht jhnen., sondern de1n l(oinpagniekommandanten, der die l(olonne führte, ohlag es daher, zu prüfen, oh der Befehl der Lage entsprach, ins- hesondere oh etwa die abfallende Strasse., die Ermüdung der Truppe oder die geringe Geschwindigkeit der l(olonne ocler einzelner Panzer grossere Ahstancle erforderte. Inshesondere war die Geschwindigkeit von nur 15 km/h kein Grund für 1(. und S . ., mehr als 15 m Abstand zu halten. Denn das Divisionsgericht stellt verhindlich fest, dass der l(ompagnie- kommandant den « Promilleabstand >> auclt für Geschwindigkeiten unter 30 km/h eingehalten wissen wollte. Der Befehl des W affenchefs der leich- ten Truppen, wonach Raupenfahrzeuge hei jeder Fahrt und in jeder Formation voneinander mindestens 30 m Sicherheitsabstand einzuhalten haben, ist denn auch erst am 19. Oktober 1956 erlassen worden. Zur Zeit des Unfalles, am 17. Mai 1956, hatte es beim Befehl des l(ompagnie- kommandanten sein Bewenden, und dieser Befehl, so wie er lautete., liess für '« sinngemasse » Auslegung keinen Raum.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
291 Nr. 119 aucune demande de dispense ou de permutation et n'avait aucun motif de douter de son ohligation d'entrer en service conformément à l'ordre qu'il avait reçu. L'accusé a trompé l'autorité administrative qui lui accorda, le 20 septemhre 1956, une dispense a posteriori, car illui aurait suffi de quelques démarches pour entrer en possession de son équipe- ment. En ne donnant pas suite à un ordre de marche, sans excuse valahle., l'accusé a réalisé toutes les conditions du délit prévu et réprimé par l'art. 82 CPM. Il a désohéi à cet ordre de marche avec conscience et volonté. Le délit d 'insoumission étant réalisé, l'intervention ultérieure de l'autorité administrative n'y pouvait rien changer. L"ordre de n1arche pour le 30 aout 1956., auquel l(. n'a pas donné suite., devait être ohservé. Il importe peu qu'ensuite l'accusé ait fait l'objet d'une décision de per- mutation, car celle-ci n'a pu avoir pour effet de supprimer le délit qu'il a commis en n'entrant pas au service. Le recours doit, pour ces motifs, être admis. Etant appelé à statuer sur la peine, le Tribunal militaire de cassation estime qu'iln'y a., cependant, pas lieu d'augmenter la durée de la peine prononcée par les premiers juges, qui est justifiée. (29 mai 1957, Auditeur e. T. D. I, en la cause 1(.) 119. Nichtbefolgung einer Dienstvorschrift (Art. 72 MStG, i\rt. 8 Verfügung des EMD vom 31. Dezemher 1953 üher den Verkehr von Raupenfahrzeugen der Armee und der Militarverwaltung), hegan- gen durch unhegründetes plotzliches Bremsen eines in geschlossener l(olonne fahrenden Panzerwagens (Erw. l). - Adaquater l(ausal· zusammenhang bei fahrlassiger Tõtung (Art. 120 MStG) (Erw. 2). - Fáhrlassigkeit (Art. 15, Abs. 3 MStG) (Erw. 3).- Unechte Ge- setzeskonkurrenz zwischen Art. 72 und 120 MStG verneint (Erw. 4). - Pflicht zur sinngemassen Ausführung von Befehlen (Ziff. 54 DR 1954) (Erw. 7).- Handeln auf Befehl (Art. 18, Abs. 2 MStG) (Erw. 8). Inobservation de prescriptions de service (art. 72 CPM., art. 8, Décision du DMF concernant la circulation des véhicules à chenille§ de l'armée et de l'administration tnilitaire du 31 décemhre 1953), commise par un conducteur de hlindé circulant en colonne et frei- nant hrusquement et sans motif (cons. l) . - Homicide par négli- gence. Causalité adéquate (art. 120 CPM) (cons. 2). -- Négligence (art. 15, al. 3 CPM) (cons. 3). - P as de concours imparfait de lois entre les art. 72 et 120 CPM (cons. 4). - Devoir d'initiative dans l'exécution des ordres reçus (art. 54 RS 1954) (cons. 7). - Acte commis sur ordre d'un supérieur (art. 18, al. 2 CPM) (cons. 8).
Nr. 119 292 lnosservanza di prescrizioni di serv1z1o (art. 72 CPM, art. 8, Disposizioni del DMF concernenti la circolazione dei veicoli a cingoli dell'esercito e dell'amministrazione militare, del 31 dicemhre 1953), cornmessa da un conducente di carro blindato circolante in colonna chiusa, con il frenare bruscamente e·senza motivo (cons. l). - Omicidio colposo. Principio di causalità (art. 120 CPM) (cons. 2). - Negligenza (art. 15, al. 3 CPM) (cons. 3). - Non sussiste concorso improprio di leggi fra gli art. 72 e 120 CPM (cons. 4). - Dovere d'iniziativa nell"esecuzione di ordini ricevuti (art. 54 RS 1954) (cons. 7). - Atto comntesso per ordine ricevuto (art. 18, al. 2 CPM) (cons. 8) .. Eine L. Pz. ](p. fuhr in der Nacht vom 16. auf den 17. Nlai 1956 gefechtsmiissig von Brunnen nach Thun. V on Oberlangenegg an, wo sie bis 6 Uhr Halt machte, bewegte sie sich in geschlossener J(olonne. Bei der Riedkiiserei in Unterlangenegg setzte Pz. Sdt. N., der den zweiten Panzer des Zuges L. führte, um 0610 die Geschwindigkeit seines W agens plotzlich von 15-20 km/h auf hochstens 5 km/h herab, tveil er zwei Nachbarn seiner in niichster Nahe wohnenden Eltern erblickte und ihre Aufmerksamkeit auf sich lenken wollte. Pz. Sdt. J(., der mit etwa 15 m A bstand den nachfolgenden Panzer führte"J bremste deshalb seinerseits, und zwar vorerst mit der Radiuslenkung und dann auch noch mit der Fussbremse. Er konnte ni,cht verhindern, dass die Mündung des Ge- schützrohres seines Panzers den ausgeschwenkten Turmdeckel des vor- deren Panzers zuschlug. Der Deckel war nicht gesichert gewesen, weil der zu schwache Schutzbügel über der Arretiervorrichtung eingedrückt tvorden war und deshalb der Arretierbolzen nicht oder nicht richtig hatte einklinken konnen. Der Deckel traf den im Turme stehenden l(pl. [(. in den Rücken und verletzte ihn so schwer, dass er starb. Das Divisionsgericht sprach Pz. Sdt. ](. und den f(ommandanten seines Panzerwagens, l(pl. S., von der Anklage der Nichtbefolgung von Dienst· vorschriften und der fahrliissigen Totung frei, erkliirte dagegen Pz. Sdt. N. dieser V ergehen schuldig.
l. Art. 8 der Verfügung des Eidgenossischen Militardeparten1entes vom 31. Dezemher 1953 über den Verkehr von Raupenfahrzeugen der Armee und der Militarverwaltung bestimmt : «Bei l(olonnenfahrt wird das Ten1po nicht von der Spitze vorgeschrieben, sondern jeder einzelne Panzerfahrer muss die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den jeweiligen Verhaltnissen anpassen, so class das langsamste Fahrzeug das Tempo an- gibt. » Das Divisionsgericht wirft N. vor, er habe diese Dienstvorschrift missachtet, indem er ohne hegründeten Anlass 1md olme sich üher den Bordfunk zu vergewissern, in welchem Ahstand der nachste Panzer folge, sein en W agen aus voller Fahrt plotzlich hremste. Hiegegen wendet N.
293 Nr. 119 ein, auf Grund der erwalmten Bestimmung hahe jeder Fahrer damit zu rechnen gehabt, dass der vordere Panzer seine Geschwindigkeit ver- ãndere. Daher habe jeder vom vorderen so grossen Ahstand nehmen müssen, dass er nicht mit ihm zusammenstosse, wenn er seine Fahrt ver- langsame. Der Beschwerdeführer hahe nicht wissen konnen, dass Pz. Sdt. 1(. ihm mit nur 15 m Ahstand folge, und er hahe auch keinen Anlass gehaht, sich vor Verzogerung der Fahrt nach ihm umzusehen; denn alle anderen Panzer des Zuges seien mit Ahstanden von 40 his 50 m gefahren. Diese Rüge halt nicht stand. Zwar hat im zivilen Strassenverkehr der Führer des hinteren Fahrzeuges soviel Ahstand zu halten, dass es mit dem vorderen W agen ni eh t zusammenstossen kann, wenn di ese r seine Fahrt plotzlich verlangsamt oder anhalt (Art. 48, Abs. l MFV), und den militarischen Panzerfahrer trifft auf Grund des Art. 8 der erwahnten Verfügung des Eidgenossischen Militardepartementes grund- satzlich die gleiche Pflicht. Allein ahgesehen davon, dass di ese V orsichts- pflicht des hinteren Führers dem vorderen keinen Freibrief gibt, durch plotzliches Anhalten oder Verzogern der Fahrt die Gefahr eines Zu- sammenstosses zu schaffen (BGE 81 IV 51 ff.), stellt das Divisionsgericht verhindlich fest, dass im vorliegenden Falle '« Fahrt in geschlossener l(olonne » befohlen war und dass dies auf Grund einer vom l(ompagnie- kommandanten erteilten allgemeinen W eisung bedeutete, der Abstand von Fahrzeug zu Fahrzeug müsse einen Tausendstel des W eges hetragen, der bei der eingehaltenen Geschwindigkeit in der Stunde zurückgelegt werden konne. Bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h hatte also 1(. . 15 m Abstand zu halten. Unter diesen Umstanden musste durch plotz- liches Bremsen des vorderen Panzers die Ordnung in der l(olonne gestõrt werden. Die Verhaltnisse, auf die der Beschwerdeführer gemass Art. 8 der erwãhnten Verfügung des Militãrdepartementes in der Bestin1mung seiner Geschwindigkeit Rücksicht zu nehmen hatte, geboten daher, dass der Beschwerdeführer nicht nach Lust und Laune plotzlicl1 langsamer fahre und dadurch den Führer des hinteren Panzers notige, seinerseits die Fahrt zu verzõgern. Objektiv hat der Beschwerdeführer durch sein V erhalten die erwãhnte Dienstvorschrift verletzt. Dass er einen Zusammenstoss verursachen würde, wusste er nicht. Das steht jedoch der Bestrafung nach Art. 72 MStG nicht im W ege. V or- satzlich, wie diese Bestimmung voraussetzt, verletzte er die Dienstvor- schrift schon dadurch, dass er ohne begründeten Anlass, lediglich um si eh gegenüber zwei N achbarn sein er Eltern bernerkhar z u machen, be- wusst und gewollt die Geschwindigkeit herabsetzte, obschon er wusste, dass eine Fahrordntmg befohlen war., die durch unbegründetes plotzli- ches Bremsen des einzelnen Panzers gestort werden konnte.
2. Das plotzliche V erzogern der Fahrt des vorderen Panzers w ar di e natürliche Ursache des Zusammenstosses und darnit der Tõtung des
Nr. 119 294 l(pl. 1(. Für diese hat N. jedoch nur einzustehen, wenn sein Verhalten nacl1 dem gewohnlicl1en Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herheizuführen (MI(GE 4 N r. 79, 133; BGE 68 IV 19, 73 IV 231, 77 IV 181, 188, 81 IV 122, 138).
a) Der Beschwerdeführer verneint diese Voraussetzung zu Un- recht mit der Begründung, Pz. Sdt. l(. hatte mit einem Bremsweg von wenigen Metern die Geschwindigkeit seines Panzers von 15 auf 5 km/h herahsetzen und daher trotz des eingehaltenen Abstandes von nur 15 m einen Zusamrnenstoss verhüten konnen. Dass dieser ein ungewohnliches, dem V erhalten des Beschwerdeführers nicht adaquates Ereignis gewesen sei, lasst sicl1 nicl1.t schon dann sagen, wenn 1(. objektiv in der Lage ge- wesen ware, durch schnellste und zweckrnassigste Reaktion die Geschwin- digkeit seines Panzers rechtzeitig genügend herahzusetzen. Der natür- liche Zusarnrnenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dern Zusammenstoss ware nur dann rechtlich unerheblich, wenn es ganz ausserhalh des gewohnlichen Laufes der Dinge gelegen hatte, dass 1(. objektiv unzureichend abwehrte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Es kornmt haufig vor, dass der Führer eines Motorfahrzeuges trotz aus- reichenden Ahstandes seine F ahrt ni eh t rascl1. un d stark genug verzogert, wenn ihn der vordere W agen durch plotzliches Bre1nsen in Gef ahr bringt. Irn vorliegenden Falle lag die ungenügende Reaktion umsomehr im Bereiche normalen Geschehens, als l(. rnit nur kurzen Unterbrüchen schon seit achtzehn Stunden, und zwar hauptsachlich in der Nacht, mit dem Panzer gefahren war und wegen seiner Ermüdung nicht n1ehr er- wartet werden konnte, dass er tmter allen Umstanden blitzartig reagiere. Auch fuhr er in einer militarischen l(olonne und brauchte er daher nicht ohne weiteres darauf gefasst zu sein, dass der Beschwerdeführer ohne begründete V eranlassung plotzlich hremse.
h) Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtserheblichkeit des l(ausalzusarnrnenhanges auch mit der Begründung, der Tod des l(pl. l(. sei eine ungewohnliche Folge des Zusamrnenstosses der beiden Panzer, denn der Turrndeckel hatte keinen Schaden an Leib und Lehen verur- sacht, wenn seine Sichertmgsvorrichtung nicht fehlerhaft gebaut gewe- sen ware. Aus dern angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob der auch bei an- deren Panzern festgestellte, also nicht einrnalige Mangel der Sichertmgs- vorriclltung schon vor dern Unfalle offenkundig geworden oder damals noch verdeckt und unvoraussehbar war. In jenem Falle liesse sich zum vornherein nicht sagen, das Zuschlagen des Turmdeckels habe dern gewõhnlichen Lauf der Dinge nicht entsprochen. Wie es sich verhielt, kann jedoch offen bleiben, und es ist auch unerhehlich, oh der Deckel nicht selbst dann, wenn er ordnungsgernass gesichert gewesen ware, unter der Wucht des Anpralles des Geschützrohres zugeschlagen worden ware.
295 Nr. 119 Denn das Divisionsgericht stellt fest, dass l(pl. 1(. vom Rohr auch direkt hatte getroffen werden konnen. Der Beschwerdeführer bestreitet das, führt aber nicht aus, dass und inwiefern die angefochtene Feststellung willkürlich sei. Auf Grund von Photographien, welche die Eidgenos- sische l(onstruktionswerkstatte dem l(assationsgericht zur V erfügung ge- stellt hat, leuchtet sie auch durchaus ein. Das l(assationsgericht ist daher an sie gehunden. Die Tatsache, dass 1(. auch direkt vom Geschützrohr hatte getroffen werden konnen, macht seinen Tod zur adaquaten Folge des Zusammenstosses, moge das Zuschlagen des Deckels voraussehbar gewesen sein oder nicht. Denn rechtserhehlich ist der Zusammenhang zwischen Tat und Erfolg nicht nur, 'venn der tatsachliche Ablauf der Ereignisse bis in alle Einzelheiten dem gewohnlichen Gang der Dinge entspricht, sondern schon dann, wenn vorausgesehen werden konnte., dass die Tat moglicherweise zu einem Enderfolg der eingetretenen Art führe (BGE 73 IV 232).
3. N. hat den Tod des l(pl. 1(. fahrlassig verursacht. Seiner Auffas- sung, er hahe nicht wissen konnen, dass der nachfolgende Panzer nur 15 m Abstand hal te, ist ni eh t beizupflichten. Da '« F ahrt in geschlossener l(olonne » befohlen war, konnte der Beschwerdeführer sich bei pflicht- gemasser überlegung sagen, dass nach den W eisungen., die der l(ompa- gniekommandant früher erteilt hatte, einer Geschwindigkeit von 15 km/h ein Abstand von 15 m entspreche. Er hatte damit zu rechnen., dass Pz. Sdt. 1(. sich daran l1.alte. Dass andere Panzer grossere Abstande gehabt haben., andert nichts. Angesichts der erheblichen Anhaltestrek- ken., welche Raupenfahrzeuge auf Asphaltstrassen benotigen, konnte der Beschwerdeführer auch wissen., dass der nachfolgende Panzer bei einem Abstand von moglicherweise nur 15 m Gefahr laufe, mit dem vorderen zusammenzustossen, wenn dieser plotzlich gehremst .werde. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass 1(. rasch und zweckmassig reagiere. Er hatte sich zu sagen., dass der Führer des nachfolgenden Panzers., auf eine streng militarisch geordnete Fahrweise des Beschwerdeführers ver- trauend und seine Aufmerksamkeit auf die beginnende Linkshiegung richtend., moglicherweise auf eine plotzliche Verzogerung der Fahrt nicht gefasst sei, den Zweck und das Ausmass dieser Massnahme nicht sofort erkenne und daher nicht so rasch und nachhaltig bremse, wie es moglich ware. Er durfte umsoweniger eine blitzartige Reaktion erwar- ten., als er sich zur Verzogerung der Fahrt der Radiuslenkung bediente., die Stopplichter also nicht aufleuchteten. Auch musste er wissen., dass die lange und ermüdende Fahrt die Reaktionsfahigkeit des 1(. vermin- dert haben kormte.
4. N. ma eh t geltend, die Strafe für f ahrlassige Totung gelte au eh die Nichtbefolgung des Art. 8 der Verfügung des Eidgenossischen Militarde-
Nr. 119 296 partementes vom 31. Dezember 1953 ab; daher dürfe Art. 72 MStG nicht nehen Art. 120 MStG angewendet werden. Diese Rüge halt nicht stand. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwer- deführer nur eine einzige Handlung zur Last fallt. Durch sie hat er sich jedoch sowohl gegen Art. 120 als auch gegen Art. 72 MStG vergangen. Es liegt nicht ein Fali unechter Gesetzeskonkurrenz vor., denn erstere Be- stimmung dient dem Schutz der Menschenleben., letztere dagegen der mi-" litariscl1en Zucht und Ordnung. Dass die Dienstvorschrift, die der Be- schwerdeführer verletzt hat, den Verkehr von Panzerfahrzeugen betrifft., anderts nichts. Sie ist nicht nur zum Schutz von Leib und Leben erlassen worden., sondern will auch unahhangig von solchen Belangen eine ge- ordnete Fahrt in militarischer l(olonne ermoglichen. Der Beschwerde- führer beruft sich auch zu Unrecht auf Art. 65 Abs. 4 MFG. Diese Norm gilt nur für Falle unechter Gesetzeskonkurrenz (Ml(GE 5 N r. 109). Da solche hier nicht besteht., stellt sich die Frage nicht., ob Art. 65., Abs. 4 MFG überhaupt angewendet werden konnte., wenn die verletzte Ver- kehrsregel Bestandteil eines dienstlichen Erlasses bildet.
7. Der Auffassung des Divisionsgerichtes, dass Pz. Sdt. l(. und l(pl. S. mit Promilleabstand fahren durften., halt der Auditor entgegen., der Be- fehl des l(ompagniekommandanten habe die Angeklagten nicht gehun- den., weil Ziffer 54 des Dienstreglementes verlange, dass Befehle « sinn- gemass » auszuführen seien. Dieser Einwand versagt. Ziff. 54., Abs. 2 DR berechtigt und ver- pflichtet den Untergehenen zur '« sinngemassen » Erfüllung eines erhal- tenen Auftrages nur dann., wenn « sich ein Befehl., den der Untergebene nicht unter der unntittelbaren Aufsicht des Vorgesetzen oder im Ver- hand auszuführen hat., als nicht mehr der Lage entsprechend erweist ». l(. und S. hatten nicht Sonderhefehle, sondern fuhren hn Verhande. Nicht jhnen., sondern de1n l(oinpagniekommandanten, der die l(olonne führte, ohlag es daher, zu prüfen, oh der Befehl der Lage entsprach, ins- hesondere oh etwa die abfallende Strasse., die Ermüdung der Truppe oder die geringe Geschwindigkeit der l(olonne ocler einzelner Panzer grossere Ahstancle erforderte. Inshesondere war die Geschwindigkeit von nur 15 km/h kein Grund für 1(. und S . ., mehr als 15 m Abstand zu halten. Denn das Divisionsgericht stellt verhindlich fest, dass der l(ompagnie- kommandant den « Promilleabstand >> auclt für Geschwindigkeiten unter 30 km/h eingehalten wissen wollte. Der Befehl des W affenchefs der leich- ten Truppen, wonach Raupenfahrzeuge hei jeder Fahrt und in jeder Formation voneinander mindestens 30 m Sicherheitsabstand einzuhalten haben, ist denn auch erst am 19. Oktober 1956 erlassen worden. Zur Zeit des Unfalles, am 17. Mai 1956, hatte es beim Befehl des l(ompagnie- kommandanten sein Bewenden, und dieser Befehl, so wie er lautete., liess für '« sinngemasse » Auslegung keinen Raum.