Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16 Str!'-fgesetzbuch. No 3. sichten des ergriffenen Rechtsmittels abhängt, könnte doch angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der Fa.Ssung der anwendbaren Gesetzesvorschrift nicht gesagt werden, die Beschwerde habe zum vornherein keine Aus- sicht auf Erfolg gehabt. Demnach erkennt der KasBationshof:
1. Den Beschwerdeführern wird das Armenrecht erteilt und beiden der vorgeschlagene Offizialverteidiger bestellt.
2. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen; auf . die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Urteil des Kassationshofs vom 25. März 1942 i. S. Dreyer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. . Art. 2 Abs. 2, 18 Abs. 3, 36 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 238 Abs. 2 StGB, Art. 67 rev. BStR. Zeitliche Rechtsanwendung auf die fahrlässige Eisenbahnge- fährdung (Erw. 1); der Kausalzusammenhang ist rechtserheblich, wenn das Verhalten des Täters notwendige, wenn auch nicht alleinige oder unmit- telbare Ursache des Erfolgseintrittes und nach d~ gewöhn- lichen Gang der Dinge geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen; Bedeutung von mitwirkenden Handlungen oder Unterlassungen Dritter {Erw. 2); Fahrlässigkeit : Umfang der dem Bahnpersonal zuzumutenden Sorgfalt (Erw. 3). Art. 2 al. 2, 18 al. 3, 36 al. 1, 68 al. 1 et 238 al. 2 CPS, art. 67 rev. CPF 1853. • Atteinte portee par imprudence a la soourite des chemins de fer. Application du droit dans le temps (consid. 1). La relation de cause a effet qu'exige la loi existe lorsque le fait de l'auteur a ete une cause nooessaire - m~me sans tltre la cause unique ou immediate - du resultat considere et lorsque, dans le cours normal des choses, il etait propre a entrainer ce resultat. Importance des actes ou omissions de tiers (consid. 2). Negligence: diligence que l'on peut exiger de la part du personnel des chemins de fer (consid. 3). Art. 2 cp. 2, 18 cp. 3, 36 cp. 1, 68 cp. 1 e 238 cp. 2 CPS, art. 67 riv. CPF del 1853. Massa in pericolo del servizio ferroviario per imprudenza. Appli- cazione del diritto quanto al tempo {consid. 1). II nesso causale esiste quando l'agire dell'autore e stato una cauaa necessaria (anche senz'essere la causa unica ed immediata) del risultato e quando, secondo il corso normale delle cose, era Strafgesetzbuch. N° 3. 17 ido?e? a; p~od~ il ri~ultato. Importanza degli atti e delle oi;ri1ss1oru d~ .terz1 (cons1d. 2). N eghgenza : d1hgenza ehe si puo esigere da parte del personale delle strade ferrate (consid. 3). A. - Der Beschwerdeführer Oswald Dreyer war Sta- tionsbeamter der SBB in Eilren. Am 5. Dezember 1940 trat er, weil er nicht rechtzeitig aufwachte seinen Dienst der um 5.25 Uhr begonnen hätte, mit 2~ Minuten Ver~ spätung an. Der Morgenzug Nr. 6011, der Stein-Säkingen um 5.32 Uhr in der Richtung Eilren verliess, blieb, da die Station Eilren unbesetzt war, bis zum Eintreffen des Beschwerdeführers auf der Station stehen; er wurde durch eine Draisine angefahren, die Stein bald nach der Abfahrt des Zuges verlassen hatte. Der Draisinenführer und sein Begleiter erlitten Verletzungen und es entstand Sachschaden. Das Obergericht des Kantons Aargau ver- urteilte den Beschwerdeführer am 30. Januar 1942 wegen fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs und in An- wendung von Art. 238 Abs. 2 StGB zu 14 Tagen Gefängnis bedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-. B. - Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Dreyer, er sei unter Aufhebung des oberge- richtlichen Urteils von Schuld, Strafe und Kosten frei- zusprechen; eventuell sei von Gefängnisstrafe abzusehen und eine bedingte Geldbusse auszusprechen. Der Be- schwerdeführer bestreitet den adäquaten Kausalzusam- menhang und dass ihn am Unfall ein Verschulden, even- tuell ein schweres Verschulden treffe, und rügt als Ver- letzung von Art. 238 Abs. 2, dass die Vorinstanz Gefängnis neben Busse ausgesprochen habe.
0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist der Auffassung, dass der Richter zu Unrecht das neue, statt das bisherige Recht angewendet habe; denn nach jenem liege, wenn mit der Eisenbahngefährdung eine Körperverletzung verbunden sei, Idealkonkurrenz vor, sodass nach Art. 68 eine Gefängnisstrafe bis zu 4 ~ Jahren ausgefällt werden könne, während das bisherige Recht AS 68 IV -- 1942 2
18 Strafgesetzbuch. N° 3. den Tatbestand mit einer einzigen Strafbestimmung bei einem Strafmaximum von 3 Jahren Gefängnis umfasse.. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 2 Abs. 2 StGB war auf das Vergehen, das Gegenstand der Anklage bildet, neues Recht nur anwendbar, wenn es für den Angeklagten im Vergleich zu Art. 67 rev. BStR das mildere Gesetz darstellte, der Richter also nach der letztern Bestimmung eine schwerere Strafe ausgesprochen hätte, als geschehen ist. Das ist nicht denkbar, da Art. 67 BStR keine strengere Strafe androht, als Art. 238 StGB (bis 3 Jahre Gefängnis oder Busse) und auch die Grundsätze für die Bemessung inner- halb des Strafrahmens nach dem einen und andern Gesetz nicht verschiedene sind. Der -Staatsanwalt ist der Auf- fassung, dass im Gegenteil das neue Recht das strengere sei, da bei Störung des Eisenbahnbetriebes, sofern dabei jemand ·schwer verletzt worden, Art. 238 und Art. 125 StGB konkurrieren, wodurch sich die Gefängnisstrafe bis auf 4 % Jahre erhöhe. Letzteres ist nicht richtig; denn Ark 68 Abs. 1 letzter Satz bindet den Richter an das gesetzliche Höchstmass .der Strafart. Das sind 3 Jahre Gefängnis, da weder für das eine noch für das andere der konkurrierenden Vergehen eine längere Dauer bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Es genügte aber, dass das neue Recht nicht milder ist, um das alte anzuwenden. Da jedoch nach dem Gesagten die Entscheidung durch die unrichtige Anwendung nicht beeinflusst worden ist, liegt darin kein Kassationsgrund.
2. - Der Tatbestand des Art. 238 Abs. 2 ist objektiv erfüllt. Denn dass der Eisenbahnverkehr und Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet wurden, lässt sich nicht bestreiten; dies nament- lich, nachdem es nicht bei einer blossen Gefährdung blieb, sondern die Gefahr sich verwirklicht hat und der Begleiter des Draisinenführers erheblich verletzt worden ist. Dass die Gefährdung wissentlich erfolgt sei, ist Tatbestands- Strafgesetzbuch. No 3. 19 mer.kmal nur des vorsätzlichen, nicht auch des bloss fahrlässigen Vergehens. Der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten, der seinen Dienst _zu spät angetreten hat, und dem eingetretenen Erfolg wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht in Abrede gestellt. Er ist immer anzunehmen, wenn der Erfolg ohne das Verhalten des Täters nicht eingetreten wäre, sein Ver- halten also notwendige Voraussetzung des Erfolgseintrittes ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 54 I 34:8, 361). Dass das Verhalten des Täters alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges sei, ist nicht erforderlich, dass Handlungen oder Unterlassungen Dritter mitgewirkt haben also unerheblich. Auch eine Unaufmerksamkeit Dritter vermag den dem Täter zuzurechnenden Verlauf dann nicht mehr zu verändern, wenn sie nicht ausserhalb des normalen Geschehens liegt, damit vielmehr gerechnet werden musste (Urteil vom 10. Juli 1940 i. S. Beglinger). Die Erfahrung beweist, dass bei der fahrlässigen Eisen- bahnbetriebsgefährdung der Erfolg sehr oft nicht auf dem fehlerhaften Verhalten eines Einzelnen, sondern demjenigen mehrere Personen beruht, und dass er ohne deren Zusammenwirken nicht eingetreten wäre. Der verspätete Dienstantritt war aber an sich geeignet, den fahrplanmässigen Zugsverkehr zu gefährden. Dass der Stationsbeamte in Stein den Zug ohne eine Vormeldung an die Station Eiken abfertigte, wozu er gemäss einer Auskunft der SBB an das Bezirksgericht Laufenburg vom
25. Juli 194:1 berechtigt war, dass ferner die Draisine dem Zug folgte, ohne dass dafür - zufolge eines Miss- verständnisses zwischen dem Transportführer und dem Stellwerkwärter - die ausdrückliche Zustimmung des Stationsbeamten vorlag, und dass der Draisinenführer wegen der vorgeschriebenen Abblendung seiner F~hJ'%;eug beleuchtung das rote Schlusslicht des Zuges mit dem Ausfahrtsignal verwechselte und deswegen den Zug zu
20 Strafgesetzbuch. No 3. spät wahrnahm, sind Umstände, die nicht ausserhalb des gewöhnlichen Gesche~ns liegen, und die daran nichts ändern, dass der eingetretene Erfolg dem Beschwerde- führer zuzurechnen ist.
3. - Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Fahr- lässig handelt, wer entweder die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Als Bahnbeamter musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass zu später Dienstantritt eine Gefährdung oder Störung des Bahnverkehrs zur Folge haben müsse; denn er hatte die Station allein zu bedienen und für die Abfertigung der Züge allein besorgt zu sein. Hätte er dies nieht bedacht wäre das schwere Verschulden offensichtlich. Es frag~ sich somit, ob der Beschwerdeführer die nötige Vorsicht beobachtet hat, um sich nicht zu verschlafen. Er war verpflichtet, alles, was in seinen Kräften lag, zu tun, damit er rechtzeitig aufwache oder geweckt werde. Wer sich unbedingt an einen pünktlichen Dienst- und Arbeits- antritt zu halten hat, und dessen Zuspätkommen schwere Folgen nach sich ziehen kann, hat vermehrte Vorkehren gegen das Verschlafen zu treffen. Wird diese Pfilcht erfüllt, dann ist erfahrungsgemäss das Verschlafen sogut wie ausgeschlossen. Dieses lässt sich höchstens bei Vor- liegen ganz aussero~entlicher Umstände entschuldigen. Als solche können die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, seine verlängerte Arbeitszeit, der späte Feierabend am Vortage und die daherige Ermüdung nicht gelten. Abgesehen davon, dass ihm immer noch eine genügende Nachtruhe blieb, hätte die durch die angebliche Ermüdung eingetretene Gefahr des Verschlafens den Beschwerde- führer dazu führen müssen, auch ausserordentliche Vor- kehren dagegen zu treffen. Solche hat er aber nicht nach- weisen können. Ebensowenig hat er dargelegt, inwiefern er überhaupt ordnungsgemäss alles getan habe, um sicher zu erwachen. Dazu hätte er umso mehr Veranlassung ge- habt, ·als er sich schon einmal verschlafen hatte. Sein Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 4. 21 Verschlafen muss daher auf mangelnde Vorsicht und Pfilchterfüllung zurückgeführt werden.
4. - Die Rüge, dass Art. 238 Abs. 2 durch die Kumu- lation von Gefängnis und Busse verletzt sei, ist unbegrün- det. Wenn, wie dies hier zutrifft, das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht, kann der Richter in jedem Falle beide Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung der dem Verschulden angemessenen Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist Ermes- sensfrage und als solche der Überprüfung des Kassations- hofes entzogen. Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges auch für die Busse ist nach Art. 41 StGB ausge- schlossen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR OIRCULATION DES vEIDCUL.ES AUTOMOBILES ET DES CYOLES
4. Urteil des Kassationshofs vom 13. März 1942
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh gegen Werdenberg. Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 MFG~ Art. 1 und 25 MFV : Art. 1 Abs. 2 MFG ermächtigt den Bundesrat, das Motorfahrzeug begrifflich zu umschreiben und auch neue Fahrzeugtypen in die gesetzliche Regelung einzubeziehen, wenn sie die allgemeinen Merkmale des Motorfahrzeuges erfüllen (Erw. 2); Art. 1 MFV umfasst auch den Trolleybus,· enthält jedoch keine Entscheidung über Art und Umfang der Unterstellung, sodass im Einzelfall der Richter über die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften von Gesetz oder Verordnung zu befinden hat; Unanwendbarkeit von Art. 5 :MFG bzw. 25 MFV (Erw. 3). Art. }er al. 2 et 5 LA et }er et 25 RA. L'art. 1 er a.l. 2 LA donne au Conseil federal le pouvoir de definir les vehicules automobiles et de soumettre a la reglementation legale des types nouveaux de vehicules s'ils presentent les caftcteres generaux des vehicules automobiles (consid. 2).