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MKGE 6 Nr. 83

MKGE 6 Nr. 83

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Art. 12, Abs. l MStG verpflichtet den Richter nicht, den Dienst- pflichtigen, der wegen Unzurechnungsfahigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Zurechnungsfahigkeit verurteilt wird, aus dem Heere auszuschliessen, sondern stellt den Ausschluss in sein Ermes- sen. Dass das Divisionsgericht es üherschritten habe, behauptet der Be- schwerdeführer mit Recht nicht. Es ist nicl'lt anzunehmen, dass der festgestellte Geisteszustand den Beschwerdeführer auch nach dem Voll- zug der Strafe noch bel1indern werde, seine militãrischen Pflichten zu erfüllen, zumal er weder als Geisteskrankheit anzusprechen ist., noch notwendigerweise sich zu einer solchen entwickeln wird, sondern mõg- licherweise lediglich auf eine Verspatung der geistigen Reife zurückgeht. Oh man annehme, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zustande nur leichter oder vielmehr mittlerer Vermin- dertmg der Zurechnungsfal'ligkeit begangen, ist unerhehlich. Aucl'l ein mittelstarker Mangel an Einsichtsfahigkeit und Willenskraft kann mõg- licherweise durch Strafe tmd fortschreitende Reife hehoben werden. Mit der Annahme, die Zurechnungsfahigkeit sei nur leicl'lt vermindert ge- wesen, hat üh1·igens das Divisionsgericht weder die Beweise offensicht- lich unricl'ltig gewürdigt, noch Rechtshegriffe verkannt. Es war nicht verpflichtet, der Auffassung des Gutachters zu folgen (vgl. BGE 75 IV 148, 81 IV 8). (8. Juni 1955, P. e. D. G. 4) 83. überschreitung der Strafgewalt (Art. 67 MStG) kann durch Anordnung eines Strafmarsches hegangen werden; Abgrenzung des Versuchs von der hlossen Vorhereitung dieses Vergehens (Art. 19 MStG) (Erw. l). - üherschreitung der Strafgewalt durch straf- weise Verschiebung eines Gehirgsmarsches (Erw. 2); oh ein leichter Fali vorliegt, ist eine vom l(assationsgericht frei zu üherprüfende Rechtsfrage (Art. 188, Ahs. l, Ziff. l MStGO) (Erw. 3); leichter Fali verneint (Erw. 4). - Geltungsbereich de r Dienstvorschriften (Erw. 5). -Nichtbefolgung von Dienstvorschriften durcl1 über- tretung von Ziff. 83., 88 Ahs. 2, 92 Gehirgsreglement 11. Ahschnitt; leichter Fali ? (Erw. 6). - Fahrlassige schwere l(õrperverletzung

201 Nr. 83 Art. 124, Ziff. 2 MStG), hegangen durch strafweise Verschiebung und unzweckm.assige Gestaltung eines Gehirgsmarsches; Fahrlãssig- l{eit; Adãquanz des l(ausalzusammenhanges (Erw. 7). Une marche forcée ordonnée en guise de punition peut cons· tituer un abus du pouvoir de punir {art. 67 CPM); limite entre la tentative et de simples actes préparatoires de ce délit {art. 19 CPM) (cons. l) . - Ahus du pouvoir de punir commis en retardant le dé- part pour une marche en montagne (cons. 2); savoir si le cas est de peu de gravité est une question de droit qui peut être revue lihre- ment par le TMC {art. 188, al. l, eh. l OJPPM) (cons. 3); cas de peu de gravité no n admis (cons. 4). - Cham·p d'application des prescriptions de service (cons. 5). - lnohservation de prescriptions de service par violation des eh. 83, 88 al. 2, 92 du Reglement alpin 1943, partie 11; cas de peu de gravité ? (cons. 6). - Lésions cor- porelles graves par négligence (art. 124, eh. 2 CPM), commises en retardant et en organisant irrationnellement une marche en monta- gne, en guise de punition; négligence; causalité adéquate (cons. 7). L'ordine di effettuare una marcia di punizione puo costituire un ahuso della facoltà di punire {art. 67 CPM); limite fra il tenta· tivo e semplici atti prepara to ri di questo reato (art. 19 CPM) (cons. l). - Ahuso della facoltà di punire commesso col ritardare, a titolo di punizione, la partenza per una marcia in montagna (cons. 2); eh e il caso sia o no poco grave, e una questione di diritto che il TMC puo liberamente riesaminare (art. 188, al. l, cif. l OGPPM) {cons. 3); caso poco grave non ammesso (cons. 4). - Campo d'applicazione delle prescrizioni di servizio (cons. 5). - lnosservanza di prescrizioni di servizio p er violazione delle cif. 83, 88 al. 2, 92 del Regolamento per il servizio alpinistico 1943, Parte 11; caso poco grave ? (cons. 6). - Lesioni colpose gravi (art. 124, cif. 2 CPM), commesse ritardando a scopo di punizione e orga- nizzando irrazionalmente una marcia in montagna; negligenza; valida continuità del rapporto da causa ad effetto (cons. 7). Vom 15. Miirz 1954 an bestand eine Lawinenkompagnie zusammen mit eine1n Detachement der Stauwehr-Flab. unter der Führung des Hptm. S. einen Ergiinzungskurs. Auf den 23. bis 25. Miirz befahl Hptm. S. eine Übung, die mit einem Marsch auf Skiern von Saas-Fee iiber das Egginerjoch nach der Britannia-Hütte beginnen sollte. Am Vormit- tag des 23. Miirz herrs,chte im Gebiete von Saas-F,ee bei Fohnlage verhiilt- nismiissig gutes W etter, doch sagte der W etterdienst voraus, dass die Kaltfront eines Tiefs von Westen her vorbeigehen und Niederschlage bringen werde, und nach Mittag mehrten sich in Saas-Fee die Anzeichen dieses Umschlages. Um 1330 stellte Hptm. S. fest, dass das Flab. Det.

Nr. 83 202 noch nicht vollziihlig auf dem Sammelplatz war; drei bis vier Soldaten kamen eben erst dahergelaufen. Das erboste Hptm. S. so sehr, dass er dem Flab. Det. erkliirte, er verschiebe seinen Abmarsch strafweise auf

1530. In seiner Ungehaltenheit nahm er dem Detachement auch die bei- den zu lnstruktionszwecken zugeteilten berggewohnten und im Lawi- nendienst erfahrenen Soldaten C. und J(. weg. In der Absicht, das Detachement noch weiter zu züchtigen, liess er Oblt. A., den Führer des Detachements, zu sich auf das [(ompagniebüro kommen und erkliirte ihm, er habe mit seinen Untergebenen vor dem Aufbruch einen Strafmarsch auszuführen. Welchen Weg er einzuschla- gen habe, sagte er nicht, doch hatte er eine [(arte vor sich auf dem Tische. Oblt. A. wendete ein, ein Strafmqrsch mit seinen Leuten sei nicht zu verantworten, da sie wegen der V erschiebung des Marsches nach der Britannia-Hütte ohnehin wütend sein würden. Hpt1n. S. ver- zichtete daraufhin auf die Ausführung des Strafmarsches. Das Flab. Det. verliess Saas-Fee statt um 1530 erst um 1550, weil zusiitzliche Verpflegung nicht rechtzeitig eintraf. Mit der Lawinen- kompagnie und dem Stab, der hinter der ersteren etwa um 1445 aufge- brochen war, hatte es anfiinglich Augenverbindung. Die Fox-Geriite, über die die beiden l(olonnen verfügten, versagten ihren Dienst, und Hptm. S. ordnete nichts an, um auf andere W eise Verbindung zu halten. Unterwegs horte auch die Augenverbindung auf. Schon beim Abmarsch des Stabes herrschte leichter Schneefall, und ab 1700 waren beide /(olon- nen in starkem Schneesturm, zu dem sich auch Nebel gesellte. Nach 1900 nahm die Dunkelheit rasch zu. Trotz des schlechten W etters erreichte die Latvinenkompagnie ohne ernste Zwischenfiille, aber dennoch nicht mühelos (einige Mann ge- rieten in Schneebretter J etwa um 2000 die Britannia-Hütte. Das Flab. Det. dagegen verlor unterhalb des Egginerjoches die Aufstiegroute, da sie nicht gekennzeichnet U'ar und die Spuren der Lawinenkompagnie in kurzer Zeit vom Sturm verweht und eingeschneit waren. Es gelangte zu stark nach Westen, in die Spaltenzone des Feegletschers. Hier gerieten einzelne Angehorige des Detachements in rutschenden Schnee. W egen des steilen Geliindes und der l)unkelheit war eine Rückfahrt nach Saas- F e e nicht zu wagen. Das Detachement konnte auch nicht halten, da es keine praktischen /(enntnisse im Bau eines Biwaks hatte. Ermüdung, [(iilte, Angst erschopften die bergungewohnten Leute zusehends und demoralisierten sie vollig; sie rechneten alle damit, zu Grunde zu gehen. Hptm. S. war vom Schicksal des Flab. Det. nicht beunruhigt; er erkliirte, es werde den W eg schon finden, sonst konne es ja auch um- kehren. Als Oblt. B. ihn um die Erlaubnis bat, die Leute mit einer Pa- trouille suchen zu dürfen, war er einverstanden, jedoch mit der W eisung,

203 Nr. 83 dass die Patrouille nicht weiter als bis zum Egginerjoch hinuntersteigen dürfe. Oblt. B. brach etwa um 2030 mit einem Offizier und vier aus- gesuchten Unteroffizieren und Soldaten im heftigsten Sturm und voll- stiindiger Dunkelheit auf. Auf dem Egginerjoch entschloss er sich, dem erhaltenen Befehle zuwider in die etwa 300-400 m tiefer liegende stark lawinengefiihrdete Mulde der Gletscherzone zu fahren, wobei er drei Mann mit Li.cht, zurückliess, um den Rückweg zu sichern. In der Mulde stiess Oblt. B. auf das Flab. Det. Er befahl ihm, die l(a- nadierschlitten zurückzulassen, und führte es zuniichst auf das Egginer- joch. Unterwegs rutschte ein Soldat über einen Steilhang etwa 20 m in die Tiefe. Ein anderer, [(anonier G., der erst seit vier Jahren Ski fuhr und auf dem Langlauf bei der Eintrittsprüfung als Letzter angekommen war, blieb etwas zurück, weil die Bindung eines Skis sich loste. Er ver- suchte nachher in so raschem Aufstieg den Anschluss an die l(olonne zurückzugewinnen, dass er etwa um 2300 zusammenbrach und das Be- wusstsein verlor. Der Arzt am Schlusse der l(olonn~e behandelte den in unmittelbarer und schwerer Todesgefahr Schwebenden mit Arzneien und liess ihn wiihrend anderthalb Stunden ununterbrochen massieren. Ein Mann der Rettungspatrouille B. baute unterdessen eine Schnee- hütte und brachte G. mit dem Arzt und zwei Begleitern darin unter. G. war etwa zehn Minuten nach Empfang der Arzneien wieder zu sich gekommen und erholte sich in der Notunterkunft weiter. Oblt. B. war inzwischen bestrebt, mit dem Flab. Det. so rasch wie moglich in die Britannia-Hütte zu gelangen, weil viel Neuschnee lag, Lawinengefahr bestand und der Sturm weitertobte. Er hatte grosste Mühe, den W eg zu finden, da von Spuren nichts mehr zu sehen war. Einige hundert Meter von der Hütte entfernt geriet die l(olonne in rutschenden Schnee. Etwa um 0030 erreichte sie die Hütte. Erst hier erfuhr Oblt. B. vom Zusammenbruch G. s. Weitgehend auf die lnitiative des Hüttenwartes wurde nun im Einverstiindnis des Hptm. S. eine Rettungskolonne von 26 Mann gebil- det, der ausser drei Subalternoffizieren auch der Hüttenwart, nicht aber der Hauptmann angehorte. Die l(olonne begab sich auf das Egginerjoch und barg den Zusammengebrochenen. Auf der Rückkehr zur Britannia- Hütte geriet ein Teil der l(olonne in Schneebretter. Mehrere Mann wurden, zum Teil wiederholt, von solchen erfasst. Einige wurden vom Schnee vollstiindig zugedeckt, blieben aber heil. Einer von ihnen ver- dankte seine Rettung dem Umstande, dass ein anderer zufiillig auf seinen mitverschütteten Ski stiess. Etwa um 0130 waren alle Beteiligten in der Britannia-Hütte. G. kam wieder vollstiindig zu sich und erholte sich verhiiltnismiissig rasch. Der Verlust an Material war unbedeutend.

Nr. 83 204 Das Divisionsgericht sprach Hptm. S. von der Anklage der Über- schreitung der Strafgewalt, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, der fahrliissigen J(orperverletzung und der Verschleuderung von Ma- terial frei, bestr~fte ihn dagegen disziplinarisch wegen e·ines leichten Falles der Überschreitung der Strafgewalt (V e,rschiebung des Abmar- sches) und leichter Fiille der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Ziff. 83, 88, Abs. 2 und 92 des 11. Abschnittes des Gebirgsreglements). Die Freisprechung von der Anklage der überschreitung der Strafge- walt, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und der fahrliissigen l(orperverletzung wurde vom Auditor mit J(assationsbeschwerde ange- fochten.

l. Gegen Art. 67 MStG vergeht sich, « wer die il1m zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet ». Das hatte Hptm. S. getan, wenn er den Marsch, den er durch das Flab. Det. zwischen 1330 und 1530 ausführen lassen wollte, tatsachlich befohlen hatte. Er sah in diesem Marsch nicht eine ühung, sondern ein Mittel zur Züchtigung des Detachementes dafür, dass einige Wehr- manner nicht pünktlich angetreten waren. Wie das Divisionsgericht ver- hindlich feststellt, sprach er denn auch von einen1 Strafmarsch. Als Strafe (Disziplinarstrafe) aber war ein solches Unternehmen unzulassig, weil die Disziplinarstrafordnung diese Strafart nicht kennt (Art. 184 ff., inshesondere Art. 194 MStG; Ziff. 38 DR 1933) un d weil l(ollektivstra- fen verhoten sind (Ziff. 41, Ahs. 7 DR 1933). Wie das Divisionsgericht feststellt, hat indessen ·Hptm. S. den Straf- marsch nicht verfügt, sondern nur zu verfügen heahsichtigt. Diese Fest- stellung ist tatsachlicher Natur und hindet daher das l(assationsgericht. Sie ist nicht geradezu willkürlich, stützt das Divisionsgericht sie doch auf die von Oblt. A. hezeugte Tatsache, dass Hptm. S. auf dem Tisch eine entfaltete !(arte vor sicl1 hatte, woraus es schliesst, er habe den eigent- lichen und ausführharen Befehl erst noch konkret formulieren wollen. Ohne eigentliche, verhindliche Strafverfügung aher war die Diszipli- narstraf gewalt no eh ni eh t überschritten. J a es la g ni eh t einmal ein Versuch vor (Art. 19 ff. MStG). Hptm. S. hat dadurch, dass er Ohlt. A. auf das J(ompagniehüro kommen liess und ihm seine Ahsicht, einen Strafmarsch ausführen zu Iassen, kundgah, auf d em W ege zur ijber- schreitung der Strafgewalt den letzten, entscheidenden Schritt, mit dem die Ausführung des Vergehens hegonnen hatte (MI(GE 4 Nr. 127,

E. 5 Der V erteidiger macht geltend., das Gehirgsreglement gelte für die Lawinenkompagnie nicht, weil sie erst nach seinem Erlasse aufgestellt worden sei und der General damals über den Anwendungsbereich dieses Reglementes nicht mehr habe befinden konnen. Dieser Einwand ist nicht begründet. Dienstvorschriften werden nicht nur erlassen für W ehrmanner., die im Zeitpunkt des Erlasses von ihnen hereits erfasst werden, sondern auch für solche., die irgendwann in der Zukunft die Voraussetzungen zur Anwendung der Vorschriften er-

209 Nr. 83 füllen werden. Dass die vom General aufgestellten oder genehmigten Re- glemente nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes verhindlich bliehen, hat der Vorsteher des eidgenossischen Militardepartementes am 15. Ok- tober 1945 mit Rückwirkung auf 21. August 1945 ausdrücklich verfügt (Militaramtsblatt 1945 S. 299). Es ist somit davon auszugehen, dass Hptm. S. sich durch Nichthefol- gung der Ziffern 83, 88 Abs. 2 und 92 des ll. Abschnittes des Gebirgs- reglementes gegen Art. 72 MStG vergangen hat. Zu prüfen ist lediglich, oh der Fali im Sinne von Ziff. l, Ahs. 2 dieser Gesetzeshestinllliung leicht ist o d er un te r di e Straf drohung von Ziff. l, Abs. l fallt.

E. 6 Von einem leichten Fali kann auch hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Nichtbefolgrmg von Dienstvorschriften dazu heitrug, dass l(an. G. beinahe das Leben verlor und auch andere Angehorige des Flab. - Detachementes und nachher die zur Rettung eingesetzten Lente erhehli- chen Gefahren ausgesetzt wurden. Hatte Hptm. S. reglementsgemass die Mannschaft aufgeteilt und, als der Schneesturm es notig machte, den von der Lawinenkompagnie eingeschlagenen W eg gekennzeichnet und für V erbindung gesorgt, so ware das Flab. Detachement leichter vorwãrts ge- kommen un d inshesondere ni eh t ab dem einzuschlagenden W ege gera- ten. fudem Hptm. S. sich um das Detachement nicht mehr kümmerte, als die Sichtverhindung aufhorte und der Sturm die Moglichkeit eines unheilvollen Ausganges nahelegte, verhielt er sicl1 grob pflichtwid~ig. Entgegen der Auffassung des Divisionsgerichtes wird Hptm. S. nicht da- durch entlastet, dass er zunãchst seine eigene Truppe habe in Sicherheit bringen wollen. Einen nicht unbedeutenden Fehler heging er schon beim Ahmarsch, indem er sich nicht vorsah für den Fali, dass das durch Schneef al l heginnende schlechte W etter si eh no eh verschlimmern würde. Aucl1 war das Flah. Detachement nicht minder '« seine >> Truppe als die Lawinenkompagnie. Es hedurfte der Fürsorge mehr als sie, weil es we- niger Erfahrtmg hatte und spãter abrnarschiert war. Der Weitermarsch der l(ompagnie wãre durch Ausscheiden erfahrener Verbindurrgs- und Rettungspatrouillen nicht verzogert worden. übrigens kam Hptm. S. nicht einmal nach Ankunft in der Britannia-Hütte selber auf den Ge- danken, nach dem Flab. Detachement forschen zu lassen, und bedurfte es auch auf der Suche noch der Initiative des Ohlt. B. rmd der ühertre- tung eines mangelhaften Befehls des l(ompagniekommandanten, um die V erbindung mit der in Schwierigkeit geratenen Truppe herzustellen. Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften durch Hptm. S. ist daher als V ergehen zu ahnden.

E. 7 l(an. G. wurde durch den Marsch nach der Brita.nnia-Hütte an seiner Gesundheit geschãdigt, indem er wegen überanstrengung he- wusstlos zusammenbrach und lãngere Zeit in unmittelbarer Gefahr

Nr. 83 210 schwehte, runs Lehen zu kommen. Diese Schadigung war im Sinne von Art. 124 Ziff. 2 MStG schwer. Sie war auf pflichtwidriges V erhalten des Hptm. S. zurückzuführen. Es bestand darin, dass er den Aufhruch des Flah. Detachementes straf- weise verschoh und datnit den Marsch zu einem erhehlichen Teil in die Nacht und in den Sturm verlegte, mit dessen Nahe er schon rechnen musste, als er Saas-Fee verliess. Vorzuwerfen ist ihm ferner, dass er das Flah. Detachement als schwachere Truppe nicht vorausschickte, sondern es mit erhehlichem Ahstand hinter der Lawinenkompagnie marschieren liess. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit war es auch, dass er wah.rend des Sturmes und in der Nacht mit ihm nicht sofort Verbindung auf- nahm, ihm auch d en W eg nicht kennzeichnete, no eh kundige lmd ge· hirgsgewohnte Leute zu ihm bef ahi, sondern es si eh selhst überliess, wo- durch es vom einzuschlagenden W ege abkam und physisch un d moralisch so erschõpft wurde, dass l(an. G. unter einer zusatzlichen Anstrengung zusammenhrach. Hptn1. S. hatte diesen Erfolg voraussehen konnen und sollen. Er wusste, dass das Detachement nicht aus durchwegs bergge- wohnten Leuten bestand. Insbesondere war ilnn bekannt, dass l(an. G. si eh schon hein1 Langlauf d er Eintrittsprüfung als schwachster Skif ahrer erwiesen hat te. W ollte er auch solche Lente den Marsch nach der Bri- tannia-Hütte mitmachen lassen, so hatte er jedenfalls alle Sorgfalt an- zuwenden, un1 sie nicht der Gefahr einer überanstrengung auszusetzen. Die Zuteilung eines Arztes genügte nicht. Es war vorauszusehen, dass ein Wehrmann die Gefahr zu spat erkennen und sich daher nicht rechtzeitig an den Arzt wenden würde. Erst die besondere Anstrengung, die G. machte, um den verlorenen Anschluss an das Detachement wiederherzu- stellen, hrachte ihn denn auch plotzlich zum Zusammenbruch. Mit sol- chen zusatzlichen Anstrengungen einzelner Leute aber musste zum vorn- herein gerechnet werden. Es war nichts Ungewohnliches, dass die Bin- dung an einem Ski des G. sich loste und dass dieser dadurch zurückhlieh und mit hesonderem l(raftaufwancl den Anschluss zurückzugewinnen versuchte, lun nicht in Nacht und Sturm den heschwerlichen Aufstieg in unbekanntem Gelande allein mach.en und zugrunde gehen zu müssen. Dass das Flab. Detachement in diesem Zeitpunkt hereits unter der kun- digen Führung_ des Ohlt. B. w ar, andert nichts; daraus ergiht si eh ni eh t, das s G. au eh zusamn1engebrochen w a re, wenn es von Anf an g an kun di g geführt worden w~ire und auch sonst den Marsch ordnungsgemass hatte antreten und durchführen konnen. Ehensowenig wird Hptrn. S. entlastet, weil G. unterwegs trotz zweier Marschhalte nichts ass. Es kommt oft vor, dass jemand im Zustande grosser Ermüdung nicht fahig ist, Nahrtmg zu sich zu nehmen, und auch nicht das Bedürfnis ernpfindet, es zu tun. Hptm. S. hatte rnit solchem Verhalten rechnen sollen. Aucl1 der Umstand, dass G. einen l(anadierschlitten schleppte und der Marsch sich daher für

211 Nr. 83 ihn hesonders heschwerlich gestaltete, rückte den Erfolg nicht aus dem Bereiche dessen, was Hptm. S. voraussehen konnte; denn er wusste, dass das Flah. Detachement zwei solche Schlitten zu hefõrdern hatte, und er hehauptet ni eh t, er hahe V orsorge getroff en, dass jedenf alls ni eh t G. als de r schlechteste Skif ahrer d ami t helastet werde. O h dieser W ehrmann, wie das Divisionsgericht lediglich vermutet, schon zur Zeit des Marsches an einer « schleichend heginnenden Grippe » litt, die ihn der Gefahr der üheranstrengung hesonders aussetzte, ist unerhehlich. Sie kann ihn jedenfalls nicht in solchem Ausmasse geschwacht gehabt l1aben, dass der eingetretene Erfolg dem Beschwerdegegner ni eh t zum V erschulden angerechnet werden kõnnte. Da G. sich schon an1 Tage nach dem Zu- sammenhruch wieder erholte und die Grippe erst nach dem Dienste aus- hrach, kann sie seine Leistungsfahigkeit nicht schon im Zeitpunkt des Marsches wesentlich heeintrachtigt haben. G. hat denn auch als Zeuge erkHirt, dass er sich bei Beginn des Marsches võllig wohl gefühlt habe. Hptm. S. durfte nicht voraussetzen, dass alle Angehõrigen des Flah. De- tachementes his zur Grenze der Leistungsfahigkeit des Gesündesten sol- che physiscl1e und seelische Strapazen üherstehen konnten. In welch unerhõrtem Masse er das Flah. Detachement durch diesen Marsch he- anspruchte, ergiht sich deutlich aus der Schildetung des Arztes und an- derer Offiziere. Dass der Arzt in der Hauptverhandlung erklarte, es hahe hei G. nicht unhedingt zu einem l(ollaps kommen müssen, andert nichts da1·an, dass Hptln. S. einen solchen Erfolg hei pflichtgemasser üherle- gung zum n1indesten als sehr mõglich hatte voraussehen konnen. Er hatte daher Vorsorge treffen sollen, um ihn zu verhindern. Das Divisionsgericht hat denn auch die Fahrlassigkeit und den na- türlichen Zusarnmenhang der hegangenen Pflichtwidrigkeiten mit der eingetretenen l(õrperverletzung nicht verneint, sondern den Beschwer- degegner lediglich deshalb freigesprochen, weil dieser Zusammenhang .nicht adaquat gewesen, vielmehr nur durch aussergewõhnliche Um- stande moglich geworden sei. Diese AuffassLmg halt indessen nicht stand. Adaquat und damit rechtserhehlich ist der Zusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Tun oder Unterlassen immer daun, wenn dieses Verhalten nach dem gewõhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art. herheizuführen (MI(GE 4 N r. 79, 133; BGE 68 IV 19, 73 IV 231, 77 IV 181, 188). W as Hptn1. S., wie ausgeführt worden ist, nach den Umstanden und seinen personli- chen V erhaltnissen als Erf o l g seines pflichtwidrigen V erhaltens voraus- sehen konnte, lag auch objektiv innerhalb normalen Geschehens. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selhst Leute, die mit den Verhaltnissen in1 Gebirge einigermassen vertraut sind, auf einem Hochgebirgsmarsch hei Nacht und Sturm vom richtigen Weg ah- kommen und dahei durch Erschopfung dem Tode nahe kommen konnena

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 83 200 um den V erurteilten von weiteren V erbrechen oder V ergehen abzu- halten, insbesondere einer Massnahme, die il'lm die Begehung gewisser Arten strafharer Handlungen geradezu verunn'loglicht. Selhst wenn der Beschwerdeführer aus den'l Heere ausgeschlossen ware, bestande ühri- gens keinerlei Gewahr, dass er sich ohne Vollzug der Strafe auf allen Gebieten dauernd bessern würde.

2. Art. 12, Abs. l MStG verpflichtet den Richter nicht, den Dienst- pflichtigen, der wegen Unzurechnungsfahigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Zurechnungsfahigkeit verurteilt wird, aus dem Heere auszuschliessen, sondern stellt den Ausschluss in sein Ermes- sen. Dass das Divisionsgericht es üherschritten habe, behauptet der Be- schwerdeführer mit Recht nicht. Es ist nicl'lt anzunehmen, dass der festgestellte Geisteszustand den Beschwerdeführer auch nach dem Voll- zug der Strafe noch bel1indern werde, seine militãrischen Pflichten zu erfüllen, zumal er weder als Geisteskrankheit anzusprechen ist., noch notwendigerweise sich zu einer solchen entwickeln wird, sondern mõg- licherweise lediglich auf eine Verspatung der geistigen Reife zurückgeht. Oh man annehme, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zustande nur leichter oder vielmehr mittlerer Vermin- dertmg der Zurechnungsfal'ligkeit begangen, ist unerhehlich. Aucl'l ein mittelstarker Mangel an Einsichtsfahigkeit und Willenskraft kann mõg- licherweise durch Strafe tmd fortschreitende Reife hehoben werden. Mit der Annahme, die Zurechnungsfahigkeit sei nur leicl'lt vermindert ge- wesen, hat üh1·igens das Divisionsgericht weder die Beweise offensicht- lich unricl'ltig gewürdigt, noch Rechtshegriffe verkannt. Es war nicht verpflichtet, der Auffassung des Gutachters zu folgen (vgl. BGE 75 IV 148, 81 IV 8). (8. Juni 1955, P. e. D. G. 4) 83. überschreitung der Strafgewalt (Art. 67 MStG) kann durch Anordnung eines Strafmarsches hegangen werden; Abgrenzung des Versuchs von der hlossen Vorhereitung dieses Vergehens (Art. 19 MStG) (Erw. l). - üherschreitung der Strafgewalt durch straf- weise Verschiebung eines Gehirgsmarsches (Erw. 2); oh ein leichter Fali vorliegt, ist eine vom l(assationsgericht frei zu üherprüfende Rechtsfrage (Art. 188, Ahs. l, Ziff. l MStGO) (Erw. 3); leichter Fali verneint (Erw. 4). - Geltungsbereich de r Dienstvorschriften (Erw. 5). -Nichtbefolgung von Dienstvorschriften durcl1 über- tretung von Ziff. 83., 88 Ahs. 2, 92 Gehirgsreglement 11. Ahschnitt; leichter Fali ? (Erw. 6). - Fahrlassige schwere l(õrperverletzung

201 Nr. 83 Art. 124, Ziff. 2 MStG), hegangen durch strafweise Verschiebung und unzweckm.assige Gestaltung eines Gehirgsmarsches; Fahrlãssig- l{eit; Adãquanz des l(ausalzusammenhanges (Erw. 7). Une marche forcée ordonnée en guise de punition peut cons· tituer un abus du pouvoir de punir {art. 67 CPM); limite entre la tentative et de simples actes préparatoires de ce délit {art. 19 CPM) (cons. l) . - Ahus du pouvoir de punir commis en retardant le dé- part pour une marche en montagne (cons. 2); savoir si le cas est de peu de gravité est une question de droit qui peut être revue lihre- ment par le TMC {art. 188, al. l, eh. l OJPPM) (cons. 3); cas de peu de gravité no n admis (cons. 4). - Cham·p d'application des prescriptions de service (cons. 5). - lnohservation de prescriptions de service par violation des eh. 83, 88 al. 2, 92 du Reglement alpin 1943, partie 11; cas de peu de gravité ? (cons. 6). - Lésions cor- porelles graves par négligence (art. 124, eh. 2 CPM), commises en retardant et en organisant irrationnellement une marche en monta- gne, en guise de punition; négligence; causalité adéquate (cons. 7). L'ordine di effettuare una marcia di punizione puo costituire un ahuso della facoltà di punire {art. 67 CPM); limite fra il tenta· tivo e semplici atti prepara to ri di questo reato (art. 19 CPM) (cons. l). - Ahuso della facoltà di punire commesso col ritardare, a titolo di punizione, la partenza per una marcia in montagna (cons. 2); eh e il caso sia o no poco grave, e una questione di diritto che il TMC puo liberamente riesaminare (art. 188, al. l, cif. l OGPPM) {cons. 3); caso poco grave non ammesso (cons. 4). - Campo d'applicazione delle prescrizioni di servizio (cons. 5). - lnosservanza di prescrizioni di servizio p er violazione delle cif. 83, 88 al. 2, 92 del Regolamento per il servizio alpinistico 1943, Parte 11; caso poco grave ? (cons. 6). - Lesioni colpose gravi (art. 124, cif. 2 CPM), commesse ritardando a scopo di punizione e orga- nizzando irrazionalmente una marcia in montagna; negligenza; valida continuità del rapporto da causa ad effetto (cons. 7). Vom 15. Miirz 1954 an bestand eine Lawinenkompagnie zusammen mit eine1n Detachement der Stauwehr-Flab. unter der Führung des Hptm. S. einen Ergiinzungskurs. Auf den 23. bis 25. Miirz befahl Hptm. S. eine Übung, die mit einem Marsch auf Skiern von Saas-Fee iiber das Egginerjoch nach der Britannia-Hütte beginnen sollte. Am Vormit- tag des 23. Miirz herrs,chte im Gebiete von Saas-F,ee bei Fohnlage verhiilt- nismiissig gutes W etter, doch sagte der W etterdienst voraus, dass die Kaltfront eines Tiefs von Westen her vorbeigehen und Niederschlage bringen werde, und nach Mittag mehrten sich in Saas-Fee die Anzeichen dieses Umschlages. Um 1330 stellte Hptm. S. fest, dass das Flab. Det.

Nr. 83 202 noch nicht vollziihlig auf dem Sammelplatz war; drei bis vier Soldaten kamen eben erst dahergelaufen. Das erboste Hptm. S. so sehr, dass er dem Flab. Det. erkliirte, er verschiebe seinen Abmarsch strafweise auf

1530. In seiner Ungehaltenheit nahm er dem Detachement auch die bei- den zu lnstruktionszwecken zugeteilten berggewohnten und im Lawi- nendienst erfahrenen Soldaten C. und J(. weg. In der Absicht, das Detachement noch weiter zu züchtigen, liess er Oblt. A., den Führer des Detachements, zu sich auf das [(ompagniebüro kommen und erkliirte ihm, er habe mit seinen Untergebenen vor dem Aufbruch einen Strafmarsch auszuführen. Welchen Weg er einzuschla- gen habe, sagte er nicht, doch hatte er eine [(arte vor sich auf dem Tische. Oblt. A. wendete ein, ein Strafmqrsch mit seinen Leuten sei nicht zu verantworten, da sie wegen der V erschiebung des Marsches nach der Britannia-Hütte ohnehin wütend sein würden. Hpt1n. S. ver- zichtete daraufhin auf die Ausführung des Strafmarsches. Das Flab. Det. verliess Saas-Fee statt um 1530 erst um 1550, weil zusiitzliche Verpflegung nicht rechtzeitig eintraf. Mit der Lawinen- kompagnie und dem Stab, der hinter der ersteren etwa um 1445 aufge- brochen war, hatte es anfiinglich Augenverbindung. Die Fox-Geriite, über die die beiden l(olonnen verfügten, versagten ihren Dienst, und Hptm. S. ordnete nichts an, um auf andere W eise Verbindung zu halten. Unterwegs horte auch die Augenverbindung auf. Schon beim Abmarsch des Stabes herrschte leichter Schneefall, und ab 1700 waren beide /(olon- nen in starkem Schneesturm, zu dem sich auch Nebel gesellte. Nach 1900 nahm die Dunkelheit rasch zu. Trotz des schlechten W etters erreichte die Latvinenkompagnie ohne ernste Zwischenfiille, aber dennoch nicht mühelos (einige Mann ge- rieten in Schneebretter J etwa um 2000 die Britannia-Hütte. Das Flab. Det. dagegen verlor unterhalb des Egginerjoches die Aufstiegroute, da sie nicht gekennzeichnet U'ar und die Spuren der Lawinenkompagnie in kurzer Zeit vom Sturm verweht und eingeschneit waren. Es gelangte zu stark nach Westen, in die Spaltenzone des Feegletschers. Hier gerieten einzelne Angehorige des Detachements in rutschenden Schnee. W egen des steilen Geliindes und der l)unkelheit war eine Rückfahrt nach Saas- F e e nicht zu wagen. Das Detachement konnte auch nicht halten, da es keine praktischen /(enntnisse im Bau eines Biwaks hatte. Ermüdung, [(iilte, Angst erschopften die bergungewohnten Leute zusehends und demoralisierten sie vollig; sie rechneten alle damit, zu Grunde zu gehen. Hptm. S. war vom Schicksal des Flab. Det. nicht beunruhigt; er erkliirte, es werde den W eg schon finden, sonst konne es ja auch um- kehren. Als Oblt. B. ihn um die Erlaubnis bat, die Leute mit einer Pa- trouille suchen zu dürfen, war er einverstanden, jedoch mit der W eisung,

203 Nr. 83 dass die Patrouille nicht weiter als bis zum Egginerjoch hinuntersteigen dürfe. Oblt. B. brach etwa um 2030 mit einem Offizier und vier aus- gesuchten Unteroffizieren und Soldaten im heftigsten Sturm und voll- stiindiger Dunkelheit auf. Auf dem Egginerjoch entschloss er sich, dem erhaltenen Befehle zuwider in die etwa 300-400 m tiefer liegende stark lawinengefiihrdete Mulde der Gletscherzone zu fahren, wobei er drei Mann mit Li.cht, zurückliess, um den Rückweg zu sichern. In der Mulde stiess Oblt. B. auf das Flab. Det. Er befahl ihm, die l(a- nadierschlitten zurückzulassen, und führte es zuniichst auf das Egginer- joch. Unterwegs rutschte ein Soldat über einen Steilhang etwa 20 m in die Tiefe. Ein anderer, [(anonier G., der erst seit vier Jahren Ski fuhr und auf dem Langlauf bei der Eintrittsprüfung als Letzter angekommen war, blieb etwas zurück, weil die Bindung eines Skis sich loste. Er ver- suchte nachher in so raschem Aufstieg den Anschluss an die l(olonne zurückzugewinnen, dass er etwa um 2300 zusammenbrach und das Be- wusstsein verlor. Der Arzt am Schlusse der l(olonn~e behandelte den in unmittelbarer und schwerer Todesgefahr Schwebenden mit Arzneien und liess ihn wiihrend anderthalb Stunden ununterbrochen massieren. Ein Mann der Rettungspatrouille B. baute unterdessen eine Schnee- hütte und brachte G. mit dem Arzt und zwei Begleitern darin unter. G. war etwa zehn Minuten nach Empfang der Arzneien wieder zu sich gekommen und erholte sich in der Notunterkunft weiter. Oblt. B. war inzwischen bestrebt, mit dem Flab. Det. so rasch wie moglich in die Britannia-Hütte zu gelangen, weil viel Neuschnee lag, Lawinengefahr bestand und der Sturm weitertobte. Er hatte grosste Mühe, den W eg zu finden, da von Spuren nichts mehr zu sehen war. Einige hundert Meter von der Hütte entfernt geriet die l(olonne in rutschenden Schnee. Etwa um 0030 erreichte sie die Hütte. Erst hier erfuhr Oblt. B. vom Zusammenbruch G. s. Weitgehend auf die lnitiative des Hüttenwartes wurde nun im Einverstiindnis des Hptm. S. eine Rettungskolonne von 26 Mann gebil- det, der ausser drei Subalternoffizieren auch der Hüttenwart, nicht aber der Hauptmann angehorte. Die l(olonne begab sich auf das Egginerjoch und barg den Zusammengebrochenen. Auf der Rückkehr zur Britannia- Hütte geriet ein Teil der l(olonne in Schneebretter. Mehrere Mann wurden, zum Teil wiederholt, von solchen erfasst. Einige wurden vom Schnee vollstiindig zugedeckt, blieben aber heil. Einer von ihnen ver- dankte seine Rettung dem Umstande, dass ein anderer zufiillig auf seinen mitverschütteten Ski stiess. Etwa um 0130 waren alle Beteiligten in der Britannia-Hütte. G. kam wieder vollstiindig zu sich und erholte sich verhiiltnismiissig rasch. Der Verlust an Material war unbedeutend.

Nr. 83 204 Das Divisionsgericht sprach Hptm. S. von der Anklage der Über- schreitung der Strafgewalt, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, der fahrliissigen J(orperverletzung und der Verschleuderung von Ma- terial frei, bestr~fte ihn dagegen disziplinarisch wegen e·ines leichten Falles der Überschreitung der Strafgewalt (V e,rschiebung des Abmar- sches) und leichter Fiille der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Ziff. 83, 88, Abs. 2 und 92 des 11. Abschnittes des Gebirgsreglements). Die Freisprechung von der Anklage der überschreitung der Strafge- walt, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und der fahrliissigen l(orperverletzung wurde vom Auditor mit J(assationsbeschwerde ange- fochten.

l. Gegen Art. 67 MStG vergeht sich, « wer die il1m zustehende Disziplinarstrafgewalt überschreitet ». Das hatte Hptm. S. getan, wenn er den Marsch, den er durch das Flab. Det. zwischen 1330 und 1530 ausführen lassen wollte, tatsachlich befohlen hatte. Er sah in diesem Marsch nicht eine ühung, sondern ein Mittel zur Züchtigung des Detachementes dafür, dass einige Wehr- manner nicht pünktlich angetreten waren. Wie das Divisionsgericht ver- hindlich feststellt, sprach er denn auch von einen1 Strafmarsch. Als Strafe (Disziplinarstrafe) aber war ein solches Unternehmen unzulassig, weil die Disziplinarstrafordnung diese Strafart nicht kennt (Art. 184 ff., inshesondere Art. 194 MStG; Ziff. 38 DR 1933) un d weil l(ollektivstra- fen verhoten sind (Ziff. 41, Ahs. 7 DR 1933). Wie das Divisionsgericht feststellt, hat indessen ·Hptm. S. den Straf- marsch nicht verfügt, sondern nur zu verfügen heahsichtigt. Diese Fest- stellung ist tatsachlicher Natur und hindet daher das l(assationsgericht. Sie ist nicht geradezu willkürlich, stützt das Divisionsgericht sie doch auf die von Oblt. A. hezeugte Tatsache, dass Hptm. S. auf dem Tisch eine entfaltete !(arte vor sicl1 hatte, woraus es schliesst, er habe den eigent- lichen und ausführharen Befehl erst noch konkret formulieren wollen. Ohne eigentliche, verhindliche Strafverfügung aher war die Diszipli- narstraf gewalt no eh ni eh t überschritten. J a es la g ni eh t einmal ein Versuch vor (Art. 19 ff. MStG). Hptm. S. hat dadurch, dass er Ohlt. A. auf das J(ompagniehüro kommen liess und ihm seine Ahsicht, einen Strafmarsch ausführen zu Iassen, kundgah, auf d em W ege zur ijber- schreitung der Strafgewalt den letzten, entscheidenden Schritt, mit dem die Ausführung des Vergehens hegonnen hatte (MI(GE 4 Nr. 127, 5 Nr. 50; BGE 71 IV 211,74 IV 133,75 IV 177,80 IV 178), noch nicht getan. Es kann nicht gesagt we-rden, dass Hptm. S. nach dem gewohn- Iichen Lauf der Dinge nur noch durch aussere Umstande, welche die W eiterverfolgung d er Ahsicht erschwert oder verunmoglicht hatten, von

205 Nr. 33 seinem deliktischen V orhahen ahgehracht werden konnte. Dass tat- sachlich n ur der Widerspruch des Oblt. A. ihn vom V ergehen abge- halten hat, andert nichts. Es ist denkbar, dass ein anderer l(ompagnie- kommandant in gleicher Lage aus eigener Einsicht davon abgesehen hatte, die unzulassige Strafe zum Gegenstand eines formlichen Befehls zu machen. Der Freispruch von der Anklage der übersch.reitung der Strafge- walt l1alt deshalb in diesem Punkte vor den1 Gesetze stand.

2. Dagegen hat Hptm. S. die ihm zustel1ende Disziplinarstrafgewalt dadurch üherschritten, dass er den Abmarsch des Flab. Det. nach der Britannia-Hütte auf 1530 verschob. Er hat schon in der vorHiufigen Beweisaufnahme ausdrücklich anerkannt, das V erschieben des Ahn1ar- sches habe Strafe sein sollen und er sei sich bewusst gewesen, dass es eine unzulassige Straf art sei un d dass aucl1 ni eh t kollektiv bestraft werden dürfe. Auch. nach dem übrigen Ergebnis der Untersuchung war es eine Disziplinarstrafe, die sowohl nach der abschliessenden Aufzahlung in Art. 184 f f. MStG als auch wegen ihrer kollektiven V erl1angung gegen- üher Unschuldigen wie allfallig Schuldigen (Ziff. 41, Abs. 7 DR 1933) unzulassig w ar. Die Behauptung des V erteidigers, der Abmarsch habe verschobe:p. werden müssen, un1 dem Flab. Det. den Ausgleich der I.1asten und die Mitnahme der V erpflegung zu ermoglichen, und es ware nicht z u verantworten gewesen., di e f ehlenden Le u te allein nachmarschieren zu lassen, hal t ni eh t stand. Die geringfügige V erspatung einiger weniger W ehrmanner verzõgerte die Bereitstellung des Detachementes hõchstens um eine Minute und stand dem rechtzeitigen Abmarsch der Truppe ni eh t im W ege. Zudem wollte Hptm. S. bis 1530 nicht die Marschbereit- schaft erganzen, sondern einen Strafmarsch ausführen lassen., tmd auch nach dem Widerspruch des Oblt. A. liess er übungen durchführen, die mit der Erstellung der Marschbereitschaft nichts zu tun hatten.

3. Die überschreitung der Strafgewalt ist mit Gefangnis (Art. 67., Abs. l MStG), « in leichten Fallen >> dagegen n ur disziplinariscl1 zu be- strafen (Art. 67, Abs. 2). Der Vorwurf des Auditors, das Divisionsgericht habe n1it der An- nahme., der vorliegende Fali sei lei~ht, das Gesetz verletzt., ware nach früherer Rechtsprechung des l(assationsgerichtes (ZStrR 27 336., 394; Ml(GE l N r. 5, 36, 2 N r. 44, 46, 3 N r. 65., 93., 4 N r. 34, 64), die scl1on in einen1 Urteil vom 24. Mai 1954 i. S. 1(. (Ml(GE 6 Nr. 69) verlassen wor- den ist, nur dann begründet, wenn die Auffassung des Divisionsgerichts willkürlich ware. Denn was eine leichte und was eine nicht leichte Ver- fehlung sei., galt als eine Frage des Ermessens, in das das l(assations- gericht nicht einzugreifen habe. Diese Auffassung verkennt indessen.,

Nr. 83 206 dass die vom Gesetz verwendeten Begriffe auch dann Rechtsbegriffe blei- ben, wenn es sie nicht naher umschreiht, sondern ihre Auslegung dem Rechtsgefühl des Richters überlasst. Das wurde bisher z. B. stets ange- nommen für den Begriff der Fahrlassigkeit, der gemass Art. 15, Abs. 3 MStG auf den Begriff der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit abstellt, die ihrerseits zu hejahen oder zu verneinen ist, indem der Richter die Um- stande des Falles und die personlichen Verhaltnisse des Taters würdigt, also ein ausserhalh logischer Deduktion liegendes W erturteil fallt. Ehen- so wurde angenommen, der Richter entscheide eine Rechtsfrage, wenn er sich üher die Würdigung der Tat als « schweren Fali» (Art. 272, Ziff. 2, 273, Abs. 3, 274 Ziff. l, Ahs. 4 StGB; Ã.rt. 87 Ziff. 3 MStG usw.) ausspricht (Ml(GE 4 N r. 158, 6 N r. 63). Für die Frage nach dem « leichten Falle » kann es nicht anders sein. Wie dort, so entscheidet der Richter auch ltier .nicht lediglich über die Angemessenheit der aus- zusprecltenden Reclttsfolgen (Strafe, Disziplinarstrafe), sondern er er- mittelt anhand von Rechtsbegriffen zuerst die anwendhare Norm, um erst nachher innerltalh des von ihr vorgeschriebenen Rahmens nach Er- messen die konkrete Sanktion zu bestiinmen. Das erhellt aucl1 aus Art. 160a, Ahs. l MStGO, wonach der leichte Fali zur Freisprechung, also zur V erneinung eines V erbrechens o d er V ergehens führt (vgl. hiezu aucl1 MI(GE 4 N r. 164 Erw. A Ziff. l). Das ware nicht zu verstehen, wenn die Aufgabe des Richters, der zwischen krimineller und diszipli- narischer Bestrafung wahlt, siclt in einem Ermessensentscheide erscltopf- te. Ein solcher lage nur dann vor, wenn das Gesetz nicht zwischen ge- wohnlichen und leichten Fallen unterschiede, sondern auf alle den gleichen Rah1nen von kriminellen und disziplinarischen Strafen an- drohte und es dem Ricl1ter anheimstellte, unter ihnen die in1 einzelnen Falle angen1essene auszuwahlen. Auch das Bundesgericht sieht in den Begriffen des « leiehten », des « besonders leichten » und des'« schweren F alles » Rechtsbegriff e, über de r en richtige Anwendung e s auf Nichtig- keitsheschwerde hin in freier überprüfung wacht (BGE 71 IV 215, 73 IV 113, 76 IV 168, 173, 77 IV 112, 115, 79 IV 76, 178). Wenn es in BGE 71 IV 215 seine Abweichung von der damaligen Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts da1nit rechtfertigte, dass Ietztere sich haupt- sachlich aus der dem Militarstrafverfahren eigenen Ordnung erklare, die es schon ins Ermessen des Truppenkommandanten stelle, den Schuldigen entweder disziplinarisch zu bestrafen oder gegen ihn eine Voruntersu- chung zu befehlen, so verkannte es, dass auch der Truppenkommandant seine Verfügung nicht nacl1 Ermessen zu treffen hat, sondern dass er gleich wie der Richter Rechtsfragen heantworten muss, insbesondere jene, ob ein '« Ieichter Fali» vorliege, mit der zwingenden Folge der

207 Nr. 83 üherweisung an den Richter, wenn er sie verneint, und der diszipli- narischen Bestrafung, wenn er sie hejaht. Das l(assationsgericht hat daher auf l(assationsheschwerde hin frei zu üherprüfen, oh die erste Instanz die Frage nach dem « leichten » oder « schweren » Falle richtig entschieden hat. hnmerhin wird es dahei auch in Zukunft herücksichtigen, dass das Ge.setz diese Begriffe nicht naher umschreibt, dass ferner den erstinstanzlichen Gerichten schon wegen der Ulilllittelharkeit der Beweiserbringung die prasumptiv hesse- re l(enntnis des Tathestandes zuzuhilligen ist und auch den nach Landes- gegend und Truppe wechselnden Auffassungen ein gewisser Spielraum eingeraumt werden darf. Nur wenn die erste Instanz diesen verlasst, verletzt sie das Gesetz.

4. Die überschreitung der Strafgewalt durch Verschiebung des Ah1narsches des Flah. Det. war kein leichter Fali. Hptm. S. wahlte nicht nur eine unzulassige Strafart, sondern sprach die Strafe auch kollektiv aus und traf damit ausser den wenigen Schuldigen, falls das leicht ver- spatete Antreten den Betreffenden üherhaupt zum Verschulden anzu- rechnen war, aucl1 zahlreiche Unschuldige. Erschwerend ist, dass er den Gründen der Verspatung nicht nachforschte, sondern die Strafe ohne Untersuchung verhangte. Solche V erhohnung d er Gerechtigkeit und Un- beherrschtheit ist geeignet., das V ertrauen der Truppe schwer zu er- schüttern. Das dem Detachement zugefügte übel war erheblich. Mag auch Hptm. S . ., als er die Strafe verfügte, noch gehofft hahen., das Deta- chenlent werde die Britannia~Hütte vor dem vorausgesagten W etterum- sturz erreichen., so konnte er doch beim Abmarsch des Stabes um 1445., weil es scl1.on schneite., nicht mehr hezweifeln., dass er sich in dieser Hin- sicht geirrt hatte. Da er trotzdem auf dem Vollzug beharrte., ja auch unterwegs., als d er W etterumschlag sich zum Sturn1 entwickelte., nichts unternahm., um die Strafe zu lindern') hat er für ihre ganze Harte ein- zustehen., nicht nur dafür., dass das Detachement erst mit erheblicher Verspatung zur N achtruhe kam., sondern au eh für di e auf di e V erschie- bung des Aufbrucl1es zurückzuführenden zusatzlichen Mühen und Ge- fahren des Marsches. Denn die Auffassung der Vorinstanz., das Delikt sei mit dem Strafbefehl heendet., ist insofern unrichtig') als dem Angeklagten auch zuzurechnen ist., w as er nach dem W etterumsturz unterlassen hat., un1 die vielleicht zunachst nicht vorausgesehene Harte dieses Befehls zu mildern. Vorzuwerfen ist ihm insbesondere., dass die überschreitung der Strafgewalt (zusammen mit anderen Pflichtwidrigkeiten) den l(a- nonier G. dem Tode nahe hrachte. Die Unterlassung jeglicher Gegen- massnahme., die dem Flab. Det. erlauht hatte., entweder rasch und sicher die Britannia-Hütte zu erreichen oder rechtzeitig umzukehren., als das

Nr. 83 208 W etter umschlug., zeugt von erhehlicher Einsichtslosigkeit., j a Bosheit des Angeklagten., wie sie ührigens schon in der Absicht., die Lente auch durch einen Strafmarsch kollektiv zu züchtigen., zum Ausdruck ge- kommen war. Hptm. S. wusste., dass das Detachement vorwiegend aus hergungewolmten Leuten hestand., die er durch sein Verhalten in eine heikle Lage hringen konnte. Sein ganzes V erhalten vor und wahrend des Marsches., dann aher auch die Art und W eise., wie er si eh nachher über das Flah. Det. ausserte (er gab ihn1 zu verstehen., dass es seine missliche Lage selher verschuldet hahe)., erweckt den Eindruck., dass er' geradezu darauf ausging., es., wenn auch nicht zu gefahrden., doch in eine unange- nehme Lage zu hringen. Der Auffassung des Divisionsgerichtes., Hptm. S. hatte nicht unerlauht gel1andelt., wenn er den Marsch zum vornherein als Nachtühung vorgesehen hatte, ist nicht heizupflichten., wenn damit gesagt werden will, er hatte das in l(enntnis des ungünstigen W etters tun und das hergungewohnte Detachement ohne kundige Führung und ohne Verhindung sich selbst üherlassen dürfen. Eine genügende dienst- liche V eranlassung, das Lehen und die Gesundheit von Untergebenen so ernsten Gefahren auszusetzen., l1atte nicl1t bestanden. lndem Hptm. S. in l(enntnis der Lage., die er durcl1 seine rechtswidrig verhangte Strafe geschaffen l1atte, sich vollig passiv verhielt, ja auch noch in der Britan- nia-Hütte weder selher auf den Gedanken einer Such.- und Rettungs- aktion kam., noch diese personlich leitete., bekundete er einen so erlleh- lichen Mangel an Gewissen., Einsicht und Mannlichkeit., dass von einem leicl1ten Falle schlechterdings nicht die Rede sein kanu. Es hat sich im Fall S. neuerdings hestatigt., was schon im Fali B. (MI(GE 6 Nr. 24) wie im Fali 1(. (MI(GE 6 Nr. 69) festgestellt werden musste, dass das Verbot von Strafexerzieren oder andern Dienstleistungen als Disziplinarstrafen nicht deswegen berechtigt ist, weil man darin von vornherein unge- eignete Disziplinarmittel erhlickte., sondern weil man mit Recht die Gefahr des Misshrauches fürchtete. Ware nach dem ursprünglichen Wil- len von Hptm. S. zur Verschiebung des Ahmarsches noch der beahsich- tigte Strafmarsch getreten und ware das Detachement der Stauwehr-Flab. nicht im letzten Moment durch die Patrouille Ohlt. B.s aus seiner ge- fahrlichen Lage befreit worden., hatte der Misshrauch der Strafgewalt hier zu einer schweren l(atastrophe führen konnen.

5. Der V erteidiger macht geltend., das Gehirgsreglement gelte für die Lawinenkompagnie nicht, weil sie erst nach seinem Erlasse aufgestellt worden sei und der General damals über den Anwendungsbereich dieses Reglementes nicht mehr habe befinden konnen. Dieser Einwand ist nicht begründet. Dienstvorschriften werden nicht nur erlassen für W ehrmanner., die im Zeitpunkt des Erlasses von ihnen hereits erfasst werden, sondern auch für solche., die irgendwann in der Zukunft die Voraussetzungen zur Anwendung der Vorschriften er-

209 Nr. 83 füllen werden. Dass die vom General aufgestellten oder genehmigten Re- glemente nach Aufhebung des Aktivdienstzustandes verhindlich bliehen, hat der Vorsteher des eidgenossischen Militardepartementes am 15. Ok- tober 1945 mit Rückwirkung auf 21. August 1945 ausdrücklich verfügt (Militaramtsblatt 1945 S. 299). Es ist somit davon auszugehen, dass Hptm. S. sich durch Nichthefol- gung der Ziffern 83, 88 Abs. 2 und 92 des ll. Abschnittes des Gebirgs- reglementes gegen Art. 72 MStG vergangen hat. Zu prüfen ist lediglich, oh der Fali im Sinne von Ziff. l, Ahs. 2 dieser Gesetzeshestinllliung leicht ist o d er un te r di e Straf drohung von Ziff. l, Abs. l fallt.

6. Von einem leichten Fali kann auch hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Nichtbefolgrmg von Dienstvorschriften dazu heitrug, dass l(an. G. beinahe das Leben verlor und auch andere Angehorige des Flab. - Detachementes und nachher die zur Rettung eingesetzten Lente erhehli- chen Gefahren ausgesetzt wurden. Hatte Hptm. S. reglementsgemass die Mannschaft aufgeteilt und, als der Schneesturm es notig machte, den von der Lawinenkompagnie eingeschlagenen W eg gekennzeichnet und für V erbindung gesorgt, so ware das Flab. Detachement leichter vorwãrts ge- kommen un d inshesondere ni eh t ab dem einzuschlagenden W ege gera- ten. fudem Hptm. S. sich um das Detachement nicht mehr kümmerte, als die Sichtverhindung aufhorte und der Sturm die Moglichkeit eines unheilvollen Ausganges nahelegte, verhielt er sicl1 grob pflichtwid~ig. Entgegen der Auffassung des Divisionsgerichtes wird Hptm. S. nicht da- durch entlastet, dass er zunãchst seine eigene Truppe habe in Sicherheit bringen wollen. Einen nicht unbedeutenden Fehler heging er schon beim Ahmarsch, indem er sich nicht vorsah für den Fali, dass das durch Schneef al l heginnende schlechte W etter si eh no eh verschlimmern würde. Aucl1 war das Flah. Detachement nicht minder '« seine >> Truppe als die Lawinenkompagnie. Es hedurfte der Fürsorge mehr als sie, weil es we- niger Erfahrtmg hatte und spãter abrnarschiert war. Der Weitermarsch der l(ompagnie wãre durch Ausscheiden erfahrener Verbindurrgs- und Rettungspatrouillen nicht verzogert worden. übrigens kam Hptm. S. nicht einmal nach Ankunft in der Britannia-Hütte selber auf den Ge- danken, nach dem Flab. Detachement forschen zu lassen, und bedurfte es auch auf der Suche noch der Initiative des Ohlt. B. rmd der ühertre- tung eines mangelhaften Befehls des l(ompagniekommandanten, um die V erbindung mit der in Schwierigkeit geratenen Truppe herzustellen. Die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften durch Hptm. S. ist daher als V ergehen zu ahnden.

7. l(an. G. wurde durch den Marsch nach der Brita.nnia-Hütte an seiner Gesundheit geschãdigt, indem er wegen überanstrengung he- wusstlos zusammenbrach und lãngere Zeit in unmittelbarer Gefahr

Nr. 83 210 schwehte, runs Lehen zu kommen. Diese Schadigung war im Sinne von Art. 124 Ziff. 2 MStG schwer. Sie war auf pflichtwidriges V erhalten des Hptm. S. zurückzuführen. Es bestand darin, dass er den Aufhruch des Flah. Detachementes straf- weise verschoh und datnit den Marsch zu einem erhehlichen Teil in die Nacht und in den Sturm verlegte, mit dessen Nahe er schon rechnen musste, als er Saas-Fee verliess. Vorzuwerfen ist ihm ferner, dass er das Flah. Detachement als schwachere Truppe nicht vorausschickte, sondern es mit erhehlichem Ahstand hinter der Lawinenkompagnie marschieren liess. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit war es auch, dass er wah.rend des Sturmes und in der Nacht mit ihm nicht sofort Verbindung auf- nahm, ihm auch d en W eg nicht kennzeichnete, no eh kundige lmd ge· hirgsgewohnte Leute zu ihm bef ahi, sondern es si eh selhst überliess, wo- durch es vom einzuschlagenden W ege abkam und physisch un d moralisch so erschõpft wurde, dass l(an. G. unter einer zusatzlichen Anstrengung zusammenhrach. Hptn1. S. hatte diesen Erfolg voraussehen konnen und sollen. Er wusste, dass das Detachement nicht aus durchwegs bergge- wohnten Leuten bestand. Insbesondere war ilnn bekannt, dass l(an. G. si eh schon hein1 Langlauf d er Eintrittsprüfung als schwachster Skif ahrer erwiesen hat te. W ollte er auch solche Lente den Marsch nach der Bri- tannia-Hütte mitmachen lassen, so hatte er jedenfalls alle Sorgfalt an- zuwenden, un1 sie nicht der Gefahr einer überanstrengung auszusetzen. Die Zuteilung eines Arztes genügte nicht. Es war vorauszusehen, dass ein Wehrmann die Gefahr zu spat erkennen und sich daher nicht rechtzeitig an den Arzt wenden würde. Erst die besondere Anstrengung, die G. machte, um den verlorenen Anschluss an das Detachement wiederherzu- stellen, hrachte ihn denn auch plotzlich zum Zusammenbruch. Mit sol- chen zusatzlichen Anstrengungen einzelner Leute aber musste zum vorn- herein gerechnet werden. Es war nichts Ungewohnliches, dass die Bin- dung an einem Ski des G. sich loste und dass dieser dadurch zurückhlieh und mit hesonderem l(raftaufwancl den Anschluss zurückzugewinnen versuchte, lun nicht in Nacht und Sturm den heschwerlichen Aufstieg in unbekanntem Gelande allein mach.en und zugrunde gehen zu müssen. Dass das Flab. Detachement in diesem Zeitpunkt hereits unter der kun- digen Führung_ des Ohlt. B. w ar, andert nichts; daraus ergiht si eh ni eh t, das s G. au eh zusamn1engebrochen w a re, wenn es von Anf an g an kun di g geführt worden w~ire und auch sonst den Marsch ordnungsgemass hatte antreten und durchführen konnen. Ehensowenig wird Hptrn. S. entlastet, weil G. unterwegs trotz zweier Marschhalte nichts ass. Es kommt oft vor, dass jemand im Zustande grosser Ermüdung nicht fahig ist, Nahrtmg zu sich zu nehmen, und auch nicht das Bedürfnis ernpfindet, es zu tun. Hptm. S. hatte rnit solchem Verhalten rechnen sollen. Aucl1 der Umstand, dass G. einen l(anadierschlitten schleppte und der Marsch sich daher für

211 Nr. 83 ihn hesonders heschwerlich gestaltete, rückte den Erfolg nicht aus dem Bereiche dessen, was Hptm. S. voraussehen konnte; denn er wusste, dass das Flah. Detachement zwei solche Schlitten zu hefõrdern hatte, und er hehauptet ni eh t, er hahe V orsorge getroff en, dass jedenf alls ni eh t G. als de r schlechteste Skif ahrer d ami t helastet werde. O h dieser W ehrmann, wie das Divisionsgericht lediglich vermutet, schon zur Zeit des Marsches an einer « schleichend heginnenden Grippe » litt, die ihn der Gefahr der üheranstrengung hesonders aussetzte, ist unerhehlich. Sie kann ihn jedenfalls nicht in solchem Ausmasse geschwacht gehabt l1aben, dass der eingetretene Erfolg dem Beschwerdegegner ni eh t zum V erschulden angerechnet werden kõnnte. Da G. sich schon an1 Tage nach dem Zu- sammenhruch wieder erholte und die Grippe erst nach dem Dienste aus- hrach, kann sie seine Leistungsfahigkeit nicht schon im Zeitpunkt des Marsches wesentlich heeintrachtigt haben. G. hat denn auch als Zeuge erkHirt, dass er sich bei Beginn des Marsches võllig wohl gefühlt habe. Hptm. S. durfte nicht voraussetzen, dass alle Angehõrigen des Flah. De- tachementes his zur Grenze der Leistungsfahigkeit des Gesündesten sol- che physiscl1e und seelische Strapazen üherstehen konnten. In welch unerhõrtem Masse er das Flah. Detachement durch diesen Marsch he- anspruchte, ergiht sich deutlich aus der Schildetung des Arztes und an- derer Offiziere. Dass der Arzt in der Hauptverhandlung erklarte, es hahe hei G. nicht unhedingt zu einem l(ollaps kommen müssen, andert nichts da1·an, dass Hptln. S. einen solchen Erfolg hei pflichtgemasser üherle- gung zum n1indesten als sehr mõglich hatte voraussehen konnen. Er hatte daher Vorsorge treffen sollen, um ihn zu verhindern. Das Divisionsgericht hat denn auch die Fahrlassigkeit und den na- türlichen Zusarnmenhang der hegangenen Pflichtwidrigkeiten mit der eingetretenen l(õrperverletzung nicht verneint, sondern den Beschwer- degegner lediglich deshalb freigesprochen, weil dieser Zusammenhang .nicht adaquat gewesen, vielmehr nur durch aussergewõhnliche Um- stande moglich geworden sei. Diese AuffassLmg halt indessen nicht stand. Adaquat und damit rechtserhehlich ist der Zusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Tun oder Unterlassen immer daun, wenn dieses Verhalten nach dem gewõhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art. herheizuführen (MI(GE 4 N r. 79, 133; BGE 68 IV 19, 73 IV 231, 77 IV 181, 188). W as Hptn1. S., wie ausgeführt worden ist, nach den Umstanden und seinen personli- chen V erhaltnissen als Erf o l g seines pflichtwidrigen V erhaltens voraus- sehen konnte, lag auch objektiv innerhalb normalen Geschehens. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selhst Leute, die mit den Verhaltnissen in1 Gebirge einigermassen vertraut sind, auf einem Hochgebirgsmarsch hei Nacht und Sturm vom richtigen Weg ah- kommen und dahei durch Erschopfung dem Tode nahe kommen konnena