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75_IV_145

BGE 75 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1949-02-05 · Deutsch CH
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Verfahren. N° 32.

ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu

eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund

vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein-

legen kann.

Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der

Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor-

instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be-

schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem

er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu

laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über-

gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge-

geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des

Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf

sie einzutreten.

IMPRJJllERIBS RBUNIES S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949

i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

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1. Art. 13 StGB. Abgrenzung der Aufgabe des Sachverständigen

von der Aufgabe des Richters (Erw. 1).

2. Art.11 StGB. Ist der Homosexuelle, der mit Kindern u.nter

sechzehn Jahren Unzucht treibt, voll zureohnu.ngsfähig .?

(Erw. 2.)

1. Art.13 OP. En quoi la mission 'de l'expert differe-t-elle de

celle du juge ? (consid. 1.)

2. Art. 11 OP. L'homosexuel qui commet des actes contraires a la

pudeur sur des enfants de moins de seize ans est-il pleinemerit

responsable ? (consid. 2.)

1. Art. 13 OP. Delimitazione tra il compito del perito e quello

del giudice (consid. 1).

2. Art.11 OP. L'omosessuale ehe commeUe degli atti di libidine

su fanciulli aventi un'eta. inferiore ai sedici anni e pienamente

responsabile ? (consid. 2.)

A. -

W., geb. 1919, trieb vom Herbst 1946 bis im August

1948 mit zehn Knaben im Alter unter 16 Jahren Unzucht.

Im Strafverfahren, das gegen ihn durchgeführt wurde,

führte der psychiatrische Sachverständige mit Gutachten

vom 20. Dezember 1948 aus, W. leide nicht an einer nach-

weisbaren Geisteskrankheit, durch die sein Denken und

Handeln beeinflusst würde. Es fehle ihm auch nicht infolge

eines angeborenen oder erworbenen Schwachsinns die

Fähigkeit, durch Urteile und Schlussfolgerungen sein Han-

deln zu kontrollieren und zu lenken. Trotzdem sei ·das

geistige Verhalten des W. etwas auffallend durch sein

zurückhaltendes, verlegenes, insichgekehrtes Benehmen

und das Fehlen tieferer, nachhaltender Affektreaktionen.

Aus eigenem Antrieb berichte er sozusagen nichts, und

wenn er zu einem Gespräch veranlasst worden sei, habe er

nicht jene lebhafte affektive Anteilnahme gezeigt, die man

von einem jungen Manne in einer solchen Lage erwarte.

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AS 75 IV -

1949

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Strafgesetzbuch. NO 33.

Wegen dieser ausgeprägten Charaktereigentümlichkeiten

sei W. zwar nicht als abnorm veranlagt, als Psychopath,

zu bezeichnen. Hingegen hätten sie ohne Zweifel dazu bei-

getragen, dass er mit Schwierigkeiten des Lebens im allge-

meinen und solchen des Sexuallebens im besonderen nur

mühsam fertig geworden sei und sie vielfach gar nicht

zweckmässig zu erledigen verstanden, sondern sie aus der

bewussten geistigen Verarbeitung verdrängt habe. Schon

die Art, wie er mit dem resignierten Ausdruck « so fügte

ich mich darein» die unerwünschte Notlösung der Berufs-

wahl durch den Vater angenommen habe, sei charakteri-

stisch für ihn. So sei er dann wohl immer im Leben auftre-

tenden Schwierigkeiten lieber ausgewichen, als eine den

Wünschen möglichst entsprechen9.e Erledigung anzustre-

ben. Vor allem scheine er zur Befriedigung des Sexualtriebes

nicht eine seinen Wünschen entsprechende Befriedigung

durch Heirat gefunden, sondern sich mit Gelegenheiten

begnügt zu haben, die mit geringerer affektiver Anstren-

gung zu erreichen gewesen seien, wodurch er aber in eine

sexualneurotische Geistesverfassung geraten sei. Immerhin

dürfe wohl mit Sicherheit angenommen werden, dass er

gewusst habe, mit seinen unzüchtigen Handlungen an

Knaben nicht nur etwas Unschickliches, sondern etwas

strafrechtlich Verbotenes zu begehen. Er habe auch ohne

Zweifel diese Gelegenheit zur Befriedigung des Sexual-

triebes gesucht und Bootfahrten und Sonnenbäder als

bequeme und ohne Aufsehen erreichbare Mittel dazu

benützt. Dass er sich mit Knaben anstatt mit Mädchen

verfehlt habe, dürfte ausser durch eine homosexuelle Ver-

anlagung wohl auch durch mehr oder weniger bewusste

Überlegungen verursacht gewesen sein, indem das Mit-

nehmen von Knaben ein geringeres Risiko gewesen sei,

entdeckt zu werden, besonders nachdem er. sich vergewis-

sert gehabt habe, dass sie schon sexuell aufgeklärt gewesen

seien und daher nicht mehr hätten verführt werden kön-

nen. W. habe seine Delikte bei klarem Bewusstsein und mit

Überlegung begangen und müsse zur Hauptsache für sie

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Strafgesetzbuch. No 33.

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als zurechnungsfähig betrachtet werden. Trotz seiner aus-

geprägten Charaktereigenschaften hätte er .nicht unbe-

dingt auf eine solche Art der Sexualbefriedigung verfallen

müssen. Da aber diese unverschuldeten Charaktereigen-

schaften doch offenbar schon in früher Jugend sein Sexua.1-

leben im Sinne einer neurotischen Entwicklung beeinflusst

hätten und das Zustandekommen der Delikte durch seine

sexualneurotische Geistesverfassung erleichtert gewesen

sei, dürfe ihm doch wenigstens eine leichte Verminderung

der Zurechnungsrähigkeit für die in Frage stehenden

Delikte zugesprochen werden. Seine Angabe, dass er seine

Delikte gefühlsmässig nicht als so schlecht zu empfinden

vermöge, dürfte wohl stimmen, da sie ihm eben den Genuss

verschafften, der die Ansprüche seiner sexualneurotischen

Geistesverfassung befriedigt habe.

B. -

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur-

teilte W. am 24. Juni 1949 wegen wiederholter Unzucht

mit Kindern nach Art. 191 Zi:ff. 2 StGB unter Annahme

voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu achtzehn

Monaten Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Luzern, an das W. appel-

lierte mit dem Antrage, es sei verminderte Zurechnungs-

fähigkeit anzunehmen und die Strafe auf ein Jahr Gefäng-

nis herabzusetzen, erkannte am 19. Oktober 1949 in glei-

chem Sinne wie die erste Instanz. Zur Begründung führte

es aus, auch wenn die vom Psychiater angenommene ~eu­

rotische Veranlagung des Angeklagten tatsächlich bestehe,

handle es sich dabei doch nicht um einen Sachverhalt, der

verminderte Zurechnungsf"ähigkeit nach Art. 11 StGB

begründe, sondern er sei lediglich nach Art. 63 StGB zu

berücksichtigen.

· O. -

W. führt gegen das Urteil des Obergerichtes

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, es sei aufzu-

heben und die Sache sei zur Ausfällung eines milderen

Urteils an das Obergericht zurückzuweisen. Unter Beru-

fung auf das psychiatrische Gutachten macht er geltend,

das Gericht hätte Art. 11 StGB anwenden sollen.

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Strafgesetzbuch. No 33.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Art. 13 Abs. 1 StGB verpflichtet den Richter, den

Geisteszustand des Beschuldigten durch einen oder mehrere

Sachverständige untersuchen zu lassen, wenn er an der

Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Wie der

Kassationshof schon wiederholt ausgeführt hat, bedeutet

das aber nicht, dass der Richter die Meinung des Sachver-

ständigen unbesehen zu übernehmen habe. Der Sachver-

ständige hat den biologisch-psychologischen Tatbestand

zu erläutern, nicht Rechtsfragen zu entscheiden. Der

Richter sodann würdigt das Gutachten in tatsächlicher

Hinsicht auf seine Beweiskraft hin und zieht aus den Tat-

sachen, die er als bewiesen erachtet, die rechtlichen Schluss-

folgerungen. Insbesondere steht es ihm, nicht dem Sach-

verständigen zu, den festgestellten Tatbestand als Vermin-

derung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu

würdigen oder zu erklären, dass er die gesetzlichen Merk-

male dieses Rechtsbegriffes nicht erfülle. Dem Beschwerde-

führer nützt es daher nichts, dass das psychiatrische Gut-

achten die Anwendung von Art. 11 StGB für angezeigt

erachtet.

2. -

Der Beschwerdeführer meint, Homosexualität. sei

immer ererbt, so auch bei ihm. Für seine Erbanlage könne

er aber nicht verantwortlich gemacht werden; der Täter

könne seine Neigung bekämpfen, nie aber ganz unter-

drücken. Da er unter dem Zwang dieser Anlage gehandelt

habe, müsse Art. 11 StGB angewendet werden.

Diese Überlegungen laufen darauf hinaus, jeden, der zur

Befriedigung seiner homosexuellen Lust eine strafbare

Handlung begeht, als vermindert · zurechnungsfähig zu

betrachten. Dass diese Auffassung falsch ist, hat der Kas-

sationshof schon in BGE 71 IV 193 ausgeführt. Das Gesetz

verlangt vom Homosexuellen grundsätzlich in gleicher

Weise wie vom Heterosexuellen, dass er seinem Triebe

nicht freien Lauf lasse, insbesondere ihn nicht gegen Kinder

richte. Nur wer einer ungewöhnlichen Willensanstrengung

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Strafgesetzbuch. No 33.

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bedarf, um seinen Geschlechtstrieb zu meistem, und des-

wegen in der Fähigkeit zur Selbstbestimmung b0einträch-

tigt ist, erscheint als vermindert zurechnungsfähig . (BGE

71 IV 193).

Dass der Beschwerdeführer seinen Willen mehr hätte

anstrengen müssen als ein heterosexuell veranlagter

Mensch, um seine Sinnenlust nicht an Kindern unter sech-

zehn Jahren zu befriedigen, stellt weder der Gutachter noch

das Obergericht fest. Insbesondere ergibt sich das nicht aus

dem Umstande, dass der Beschwerdeführer seinen Ge-

schlechtstrieb nicht seinen Wünschen entsprechend durch

Heirat hat befriedigen können, sondern sich mit Gelegen-

heiten begnügt hat, «die mit geringerer affektiver Anstren-

gung zu erreichen waren » und ihn in eine > geraten war. Das Gutachten

gibt lediglich die Erklärung dafür, warum der Beschwerde-

führer den Willen zur Ehe nicht aufgebracht, nicht auch

dafür, warum er nicht wie andere unverheiratete Männer

seinen Geschlechtstrieb gemeistert oder auf erlaubte Weise

befriedigt, sondern sich an Knaben unter secbzehn Jahren

vergangen hat.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.