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Verfahren. N° 32.
ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu
eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund
vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein-
legen kann.
Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der
Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor-
instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be-
schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem
er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu
laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über-
gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge-
geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des
Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf
sie einzutreten.
IMPRJJllERIBS RBUNIES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949
i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
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1. Art. 13 StGB. Abgrenzung der Aufgabe des Sachverständigen
von der Aufgabe des Richters (Erw. 1).
2. Art.11 StGB. Ist der Homosexuelle, der mit Kindern u.nter
sechzehn Jahren Unzucht treibt, voll zureohnu.ngsfähig .?
(Erw. 2.)
1. Art.13 OP. En quoi la mission 'de l'expert differe-t-elle de
celle du juge ? (consid. 1.)
2. Art. 11 OP. L'homosexuel qui commet des actes contraires a la
pudeur sur des enfants de moins de seize ans est-il pleinemerit
responsable ? (consid. 2.)
1. Art. 13 OP. Delimitazione tra il compito del perito e quello
del giudice (consid. 1).
2. Art.11 OP. L'omosessuale ehe commeUe degli atti di libidine
su fanciulli aventi un'eta. inferiore ai sedici anni e pienamente
responsabile ? (consid. 2.)
A. -
W., geb. 1919, trieb vom Herbst 1946 bis im August
1948 mit zehn Knaben im Alter unter 16 Jahren Unzucht.
Im Strafverfahren, das gegen ihn durchgeführt wurde,
führte der psychiatrische Sachverständige mit Gutachten
vom 20. Dezember 1948 aus, W. leide nicht an einer nach-
weisbaren Geisteskrankheit, durch die sein Denken und
Handeln beeinflusst würde. Es fehle ihm auch nicht infolge
eines angeborenen oder erworbenen Schwachsinns die
Fähigkeit, durch Urteile und Schlussfolgerungen sein Han-
deln zu kontrollieren und zu lenken. Trotzdem sei ·das
geistige Verhalten des W. etwas auffallend durch sein
zurückhaltendes, verlegenes, insichgekehrtes Benehmen
und das Fehlen tieferer, nachhaltender Affektreaktionen.
Aus eigenem Antrieb berichte er sozusagen nichts, und
wenn er zu einem Gespräch veranlasst worden sei, habe er
nicht jene lebhafte affektive Anteilnahme gezeigt, die man
von einem jungen Manne in einer solchen Lage erwarte.
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AS 75 IV -
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Wegen dieser ausgeprägten Charaktereigentümlichkeiten
sei W. zwar nicht als abnorm veranlagt, als Psychopath,
zu bezeichnen. Hingegen hätten sie ohne Zweifel dazu bei-
getragen, dass er mit Schwierigkeiten des Lebens im allge-
meinen und solchen des Sexuallebens im besonderen nur
mühsam fertig geworden sei und sie vielfach gar nicht
zweckmässig zu erledigen verstanden, sondern sie aus der
bewussten geistigen Verarbeitung verdrängt habe. Schon
die Art, wie er mit dem resignierten Ausdruck « so fügte
ich mich darein» die unerwünschte Notlösung der Berufs-
wahl durch den Vater angenommen habe, sei charakteri-
stisch für ihn. So sei er dann wohl immer im Leben auftre-
tenden Schwierigkeiten lieber ausgewichen, als eine den
Wünschen möglichst entsprechen9.e Erledigung anzustre-
ben. Vor allem scheine er zur Befriedigung des Sexualtriebes
nicht eine seinen Wünschen entsprechende Befriedigung
durch Heirat gefunden, sondern sich mit Gelegenheiten
begnügt zu haben, die mit geringerer affektiver Anstren-
gung zu erreichen gewesen seien, wodurch er aber in eine
sexualneurotische Geistesverfassung geraten sei. Immerhin
dürfe wohl mit Sicherheit angenommen werden, dass er
gewusst habe, mit seinen unzüchtigen Handlungen an
Knaben nicht nur etwas Unschickliches, sondern etwas
strafrechtlich Verbotenes zu begehen. Er habe auch ohne
Zweifel diese Gelegenheit zur Befriedigung des Sexual-
triebes gesucht und Bootfahrten und Sonnenbäder als
bequeme und ohne Aufsehen erreichbare Mittel dazu
benützt. Dass er sich mit Knaben anstatt mit Mädchen
verfehlt habe, dürfte ausser durch eine homosexuelle Ver-
anlagung wohl auch durch mehr oder weniger bewusste
Überlegungen verursacht gewesen sein, indem das Mit-
nehmen von Knaben ein geringeres Risiko gewesen sei,
entdeckt zu werden, besonders nachdem er. sich vergewis-
sert gehabt habe, dass sie schon sexuell aufgeklärt gewesen
seien und daher nicht mehr hätten verführt werden kön-
nen. W. habe seine Delikte bei klarem Bewusstsein und mit
Überlegung begangen und müsse zur Hauptsache für sie
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als zurechnungsfähig betrachtet werden. Trotz seiner aus-
geprägten Charaktereigenschaften hätte er .nicht unbe-
dingt auf eine solche Art der Sexualbefriedigung verfallen
müssen. Da aber diese unverschuldeten Charaktereigen-
schaften doch offenbar schon in früher Jugend sein Sexua.1-
leben im Sinne einer neurotischen Entwicklung beeinflusst
hätten und das Zustandekommen der Delikte durch seine
sexualneurotische Geistesverfassung erleichtert gewesen
sei, dürfe ihm doch wenigstens eine leichte Verminderung
der Zurechnungsrähigkeit für die in Frage stehenden
Delikte zugesprochen werden. Seine Angabe, dass er seine
Delikte gefühlsmässig nicht als so schlecht zu empfinden
vermöge, dürfte wohl stimmen, da sie ihm eben den Genuss
verschafften, der die Ansprüche seiner sexualneurotischen
Geistesverfassung befriedigt habe.
B. -
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur-
teilte W. am 24. Juni 1949 wegen wiederholter Unzucht
mit Kindern nach Art. 191 Zi:ff. 2 StGB unter Annahme
voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu achtzehn
Monaten Gefängnis.
Das Obergericht des Kantons Luzern, an das W. appel-
lierte mit dem Antrage, es sei verminderte Zurechnungs-
fähigkeit anzunehmen und die Strafe auf ein Jahr Gefäng-
nis herabzusetzen, erkannte am 19. Oktober 1949 in glei-
chem Sinne wie die erste Instanz. Zur Begründung führte
es aus, auch wenn die vom Psychiater angenommene ~eu
rotische Veranlagung des Angeklagten tatsächlich bestehe,
handle es sich dabei doch nicht um einen Sachverhalt, der
verminderte Zurechnungsf"ähigkeit nach Art. 11 StGB
begründe, sondern er sei lediglich nach Art. 63 StGB zu
berücksichtigen.
· O. -
W. führt gegen das Urteil des Obergerichtes
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, es sei aufzu-
heben und die Sache sei zur Ausfällung eines milderen
Urteils an das Obergericht zurückzuweisen. Unter Beru-
fung auf das psychiatrische Gutachten macht er geltend,
das Gericht hätte Art. 11 StGB anwenden sollen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Art. 13 Abs. 1 StGB verpflichtet den Richter, den
Geisteszustand des Beschuldigten durch einen oder mehrere
Sachverständige untersuchen zu lassen, wenn er an der
Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Wie der
Kassationshof schon wiederholt ausgeführt hat, bedeutet
das aber nicht, dass der Richter die Meinung des Sachver-
ständigen unbesehen zu übernehmen habe. Der Sachver-
ständige hat den biologisch-psychologischen Tatbestand
zu erläutern, nicht Rechtsfragen zu entscheiden. Der
Richter sodann würdigt das Gutachten in tatsächlicher
Hinsicht auf seine Beweiskraft hin und zieht aus den Tat-
sachen, die er als bewiesen erachtet, die rechtlichen Schluss-
folgerungen. Insbesondere steht es ihm, nicht dem Sach-
verständigen zu, den festgestellten Tatbestand als Vermin-
derung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu
würdigen oder zu erklären, dass er die gesetzlichen Merk-
male dieses Rechtsbegriffes nicht erfülle. Dem Beschwerde-
führer nützt es daher nichts, dass das psychiatrische Gut-
achten die Anwendung von Art. 11 StGB für angezeigt
erachtet.
2. -
Der Beschwerdeführer meint, Homosexualität. sei
immer ererbt, so auch bei ihm. Für seine Erbanlage könne
er aber nicht verantwortlich gemacht werden; der Täter
könne seine Neigung bekämpfen, nie aber ganz unter-
drücken. Da er unter dem Zwang dieser Anlage gehandelt
habe, müsse Art. 11 StGB angewendet werden.
Diese Überlegungen laufen darauf hinaus, jeden, der zur
Befriedigung seiner homosexuellen Lust eine strafbare
Handlung begeht, als vermindert · zurechnungsfähig zu
betrachten. Dass diese Auffassung falsch ist, hat der Kas-
sationshof schon in BGE 71 IV 193 ausgeführt. Das Gesetz
verlangt vom Homosexuellen grundsätzlich in gleicher
Weise wie vom Heterosexuellen, dass er seinem Triebe
nicht freien Lauf lasse, insbesondere ihn nicht gegen Kinder
richte. Nur wer einer ungewöhnlichen Willensanstrengung
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bedarf, um seinen Geschlechtstrieb zu meistem, und des-
wegen in der Fähigkeit zur Selbstbestimmung b0einträch-
tigt ist, erscheint als vermindert zurechnungsfähig . (BGE
71 IV 193).
Dass der Beschwerdeführer seinen Willen mehr hätte
anstrengen müssen als ein heterosexuell veranlagter
Mensch, um seine Sinnenlust nicht an Kindern unter sech-
zehn Jahren zu befriedigen, stellt weder der Gutachter noch
das Obergericht fest. Insbesondere ergibt sich das nicht aus
dem Umstande, dass der Beschwerdeführer seinen Ge-
schlechtstrieb nicht seinen Wünschen entsprechend durch
Heirat hat befriedigen können, sondern sich mit Gelegen-
heiten begnügt hat, «die mit geringerer affektiver Anstren-
gung zu erreichen waren » und ihn in eine > geraten war. Das Gutachten
gibt lediglich die Erklärung dafür, warum der Beschwerde-
führer den Willen zur Ehe nicht aufgebracht, nicht auch
dafür, warum er nicht wie andere unverheiratete Männer
seinen Geschlechtstrieb gemeistert oder auf erlaubte Weise
befriedigt, sondern sich an Knaben unter secbzehn Jahren
vergangen hat.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.