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75_IV_142

BGE 75 IV 142

Bundesgericht (BGE) · 1949-05-27 · Deutsch CH
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Verfahren. No 32.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Zürich werden als berechtigt

und verpflichtet erklärt, Paul Schüpfer wegen der ihm vor-

geworfenen Delikte der Veruntreuung und der Entwen-

dung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch zu verfolgen und

zu beurteilen.

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai

1949 i. S. Perret-Gentil ·gegen Generalprokurator des Kantons

Bern.

Art. 270 Abs.1, Art. 251Abs.1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde

steht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser

kann sie auch gegen den Willen des Angeklagten ein}egen. Die

Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bun-

desstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vor-

mund zu eröffnen.

·

Art. 270 al. 1 et 251 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nuJlite

appartient non aeu1ement il. l'accuae, mais encore il. son tuteur.

C'.e dernier peut aussi depoaer un pourvoi contre la volonte de

l'accuae. Dans les ca-uses penales federales, les decisiona des

autorites cantonales doivent etre communiquees il. l'accuae et

il. son tuteur.

Art. 270 op. 1 e 251 op. 1 PPF. Il diritto d'interporre lUl ricorao

per caasazione non spetta soltanto all'accuaato, ma a.nche al

auo tutore, il quale puo ricorrere anehe ae l'aecuaato non vuole.

Nelle cauae penali federali le aentenze delle autoritil. cantonali

debbono essere comunicate all'accusato e al auo tutore.

A 'U8 den Erwägungen :

Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde

binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht

massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides

einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Er-

öffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel

in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ihr Ver-

treter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2,

215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Falle

hat sie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten

stattgefunden. Dieser persönlich konnte daher die Nich-

Verfahren. No 32.

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tigkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als

sein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen

und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abge-

laufen.

Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevor-

mundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde

zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte

ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen

(Art. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren selber

verteidigen und Rechtsmittel einlegen (BGE 68 IV 160).

Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern,

hat er aber nicht. Das ginge gegen den Zweck der Vormund-

schaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angele-

genheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB)

und ihm einen Vertreter für alle rechtlichen Angelegen-

heiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Ge8etz niinmt auf

den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur inSofem

Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei

wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormun-

deten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.

Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund

nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2

ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des

Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die

Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu handeln.

Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte

(Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.);

der Vormund kann sie nicht ohne Zustimmung des Bevor-

mundeten ausüben (BGE 41 II 556, 68 II 145). Ein solches

Recht aber ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechts-

mittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht.

Ist de,r Vormund berechtigt, im Namen des Bevormun-

deten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu

erklären, so ist Art. 251 BStP, wonach die kantonalen

Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Par-

teien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin

auszulegen, dass in Fällen, wo der ~geklagte bevormundet

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Verfahren. N° 32.

ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu

eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund

vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein-

legen kann.

Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der

Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor-

instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be-

schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem

er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu

laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über-

gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge-

geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des

Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf

sie einzutreten.

IKPRIMERIES REUNIES s. A., LAUSANNE

1. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949

i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.

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1. Art. 13 StGB. Abgrenzung der Aufgabe des Sachverständigen

von der Aufgabe des Richters (Erw. 1).

2. Art. 11 StGB. Ist der Homosexuelle, der mit Kindern unter

sechzehn Jahren Unzucht treibt, voll zurechnungsfähig?

(Erw. 2.)

1. Art. 13 OP. En quoi 1a mission 'de l'expert differe-t-elle de

celle du juge ? (consid. 1.)

2. Art. 11 OP. L'homosexu.el qui commet des actes contraires 8. la

pudeur sur des enfants de moins de seize ans est-il pleinemerit

responsable ? (consid. 2.)

l. Art. 13 OP. Delimitazione tra il compito del perito e quello

del giudice {consid. 1).

2. Art.11 OP. L'omosessuale ehe commeUe degli atti di libidine

su fanciu.Ili aventi un'eta inferiore ai sedici anni e pienamente

responsabile ? (consid. 2.)

A. -

W., geb. 1919, trieb vom Herbst 1946 bis im August

1948 mit zehn Knaben im Alter unter 16 Jahren Unzucht.

Im Strafverfahren, das gegen ihn durchgeführt wurde,

führte der psychiatrische Sachverständige mit Gutachten

vom 20. Dezember 1948 aus, W. leide nicht an einer nach-

weisbaren Geisteskrankheit, durch die sein Denken und

Handeln beeinflusst würde. Es fehle ihm auch nicht infolge

eines angeborenen oder erworbenen Schwachsinns die

Fähigkeit, durch Urteile und Schlussfolgerungen sein Han-

deln zu kontrollieren und zu lenken. Trotzdem sei ·das

geistige Verhalten des W. etwas auffallend durch sein

zurückhaltendes, verlegenes, insichgekehrtes Benehmen

und das Fehlen tieferer, nachhaltender Affektreaktionen.

Aus eigenem Antrieb berichte er sozusagen nichts, und

wenn er zu einem Gespräch veranlasst worden sei, habe er

nicht jene lebhafte affektive Anteilnahme gezeigt, die man

von einem jungen Manne in einer s.olchen Lage erwarte.

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AS 75 IV -

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