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75_IV_142

BGE 75 IV 142

Bundesgericht (BGE) · 1949-05-27 · Deutsch CH
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142 Verfahren. No 32. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Zürich werden als berechtigt und verpflichtet erklärt, Paul Schüpfer wegen der ihm vor- geworfenen Delikte der Veruntreuung und der Entwen- dung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch zu verfolgen und zu beurteilen.

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1949 i. S. Perret-Gentil ·gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 270 Abs.1, Art. 251Abs.1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser kann sie auch gegen den Willen des Angeklagten ein}egen. Die Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bun- desstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vor- mund zu eröffnen. · Art. 270 al. 1 et 251 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nuJlite appartient non aeu1ement il. l'accuae, mais encore il. son tuteur. C'.e dernier peut aussi depoaer un pourvoi contre la volonte de l'accuae. Dans les ca-uses penales federales, les decisiona des autorites cantonales doivent etre communiquees il. l'accuae et il. son tuteur. Art. 270 op. 1 e 251 op. 1 PPF. Il diritto d'interporre lUl ricorao per caasazione non spetta soltanto all'accuaato, ma a.nche al auo tutore, il quale puo ricorrere anehe ae l'aecuaato non vuole. Nelle cauae penali federali le aentenze delle autoritil. cantonali debbono essere comunicate all'accusato e al auo tutore. A 'U8 den Erwägungen : Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Er- öffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ihr Ver- treter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2, 215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Falle hat sie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten stattgefunden. Dieser persönlich konnte daher die Nich- Verfahren. No 32. 143. tigkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als sein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abge- laufen. Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevor- mundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren selber verteidigen und Rechtsmittel einlegen (BGE 68 IV 160). Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern, hat er aber nicht. Das ginge gegen den Zweck der Vormund- schaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angele- genheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB) und ihm einen Vertreter für alle rechtlichen Angelegen- heiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Ge8etz niinmt auf den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur inSofem Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormun- deten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen. Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2 ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu handeln. Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte (Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.); der Vormund kann sie nicht ohne Zustimmung des Bevor- mundeten ausüben (BGE 41 II 556, 68 II 145). Ein solches Recht aber ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechts- mittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht. Ist de,r Vormund berechtigt, im Namen des Bevormun- deten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären, so ist Art. 251 BStP, wonach die kantonalen Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Par- teien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin auszulegen, dass in Fällen, wo der ~geklagte bevormundet 144 Verfahren. N° 32. ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein- legen kann. Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor- instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be- schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über- gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge- geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf sie einzutreten. IKPRIMERIES REUNIES s. A., LAUSANNE

1. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949

i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem. 145

1. Art. 13 StGB. Abgrenzung der Aufgabe des Sachverständigen von der Aufgabe des Richters (Erw. 1).

2. Art. 11 StGB. Ist der Homosexuelle, der mit Kindern unter sechzehn Jahren Unzucht treibt, voll zurechnungsfähig? (Erw. 2.)

1. Art. 13 OP. En quoi 1a mission 'de l'expert differe-t-elle de celle du juge ? (consid. 1.)

2. Art. 11 OP. L'homosexu.el qui commet des actes contraires 8. la pudeur sur des enfants de moins de seize ans est-il pleinemerit responsable ? (consid. 2.)

l. Art. 13 OP. Delimitazione tra il compito del perito e quello del giudice {consid. 1).

2. Art.11 OP. L'omosessuale ehe commeUe degli atti di libidine su fanciu.Ili aventi un'eta inferiore ai sedici anni e pienamente responsabile ? (consid. 2.) A. - W., geb. 1919, trieb vom Herbst 1946 bis im August 1948 mit zehn Knaben im Alter unter 16 Jahren Unzucht. Im Strafverfahren, das gegen ihn durchgeführt wurde, führte der psychiatrische Sachverständige mit Gutachten vom 20. Dezember 1948 aus, W. leide nicht an einer nach- weisbaren Geisteskrankheit, durch die sein Denken und Handeln beeinflusst würde. Es fehle ihm auch nicht infolge eines angeborenen oder erworbenen Schwachsinns die Fähigkeit, durch Urteile und Schlussfolgerungen sein Han- deln zu kontrollieren und zu lenken. Trotzdem sei ·das geistige Verhalten des W. etwas auffallend durch sein zurückhaltendes, verlegenes, insichgekehrtes Benehmen und das Fehlen tieferer, nachhaltender Affektreaktionen. Aus eigenem Antrieb berichte er sozusagen nichts, und wenn er zu einem Gespräch veranlasst worden sei, habe er nicht jene lebhafte affektive Anteilnahme gezeigt, die man von einem jungen Manne in einer s.olchen Lage erwarte. 10 AS 75 IV - 1949