Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren. No 32.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Zürich werden als berechtigt
und verpflichtet erklärt, Paul Schüpfer wegen der ihm vor-
geworfenen Delikte der Veruntreuung und der Entwen-
dung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch zu verfolgen und
zu beurteilen.
32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai
1949 i. S. Perret-Gentil ·gegen Generalprokurator des Kantons
Bern.
Art. 270 Abs.1, Art. 251Abs.1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde
steht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser
kann sie auch gegen den Willen des Angeklagten ein}egen. Die
Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bun-
desstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vor-
mund zu eröffnen.
·
Art. 270 al. 1 et 251 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nuJlite
appartient non aeu1ement il. l'accuae, mais encore il. son tuteur.
C'.e dernier peut aussi depoaer un pourvoi contre la volonte de
l'accuae. Dans les ca-uses penales federales, les decisiona des
autorites cantonales doivent etre communiquees il. l'accuae et
il. son tuteur.
Art. 270 op. 1 e 251 op. 1 PPF. Il diritto d'interporre lUl ricorao
per caasazione non spetta soltanto all'accuaato, ma a.nche al
auo tutore, il quale puo ricorrere anehe ae l'aecuaato non vuole.
Nelle cauae penali federali le aentenze delle autoritil. cantonali
debbono essere comunicate all'accusato e al auo tutore.
A 'U8 den Erwägungen :
Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde
binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht
massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides
einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Er-
öffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel
in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ihr Ver-
treter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2,
215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Falle
hat sie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten
stattgefunden. Dieser persönlich konnte daher die Nich-
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tigkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als
sein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen
und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abge-
laufen.
Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevor-
mundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde
zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte
ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen
(Art. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren selber
verteidigen und Rechtsmittel einlegen (BGE 68 IV 160).
Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern,
hat er aber nicht. Das ginge gegen den Zweck der Vormund-
schaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angele-
genheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB)
und ihm einen Vertreter für alle rechtlichen Angelegen-
heiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Ge8etz niinmt auf
den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur inSofem
Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei
wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormun-
deten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.
Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund
nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2
ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des
Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die
Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu handeln.
Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte
(Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.);
der Vormund kann sie nicht ohne Zustimmung des Bevor-
mundeten ausüben (BGE 41 II 556, 68 II 145). Ein solches
Recht aber ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechts-
mittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht.
Ist de,r Vormund berechtigt, im Namen des Bevormun-
deten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu
erklären, so ist Art. 251 BStP, wonach die kantonalen
Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Par-
teien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin
auszulegen, dass in Fällen, wo der ~geklagte bevormundet
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Verfahren. N° 32.
ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu
eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund
vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein-
legen kann.
Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der
Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor-
instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be-
schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem
er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu
laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über-
gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge-
geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des
Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf
sie einzutreten.
IKPRIMERIES REUNIES s. A., LAUSANNE
1. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949
i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.
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1. Art. 13 StGB. Abgrenzung der Aufgabe des Sachverständigen
von der Aufgabe des Richters (Erw. 1).
2. Art. 11 StGB. Ist der Homosexuelle, der mit Kindern unter
sechzehn Jahren Unzucht treibt, voll zurechnungsfähig?
(Erw. 2.)
1. Art. 13 OP. En quoi 1a mission 'de l'expert differe-t-elle de
celle du juge ? (consid. 1.)
2. Art. 11 OP. L'homosexu.el qui commet des actes contraires 8. la
pudeur sur des enfants de moins de seize ans est-il pleinemerit
responsable ? (consid. 2.)
l. Art. 13 OP. Delimitazione tra il compito del perito e quello
del giudice {consid. 1).
2. Art.11 OP. L'omosessuale ehe commeUe degli atti di libidine
su fanciu.Ili aventi un'eta inferiore ai sedici anni e pienamente
responsabile ? (consid. 2.)
A. -
W., geb. 1919, trieb vom Herbst 1946 bis im August
1948 mit zehn Knaben im Alter unter 16 Jahren Unzucht.
Im Strafverfahren, das gegen ihn durchgeführt wurde,
führte der psychiatrische Sachverständige mit Gutachten
vom 20. Dezember 1948 aus, W. leide nicht an einer nach-
weisbaren Geisteskrankheit, durch die sein Denken und
Handeln beeinflusst würde. Es fehle ihm auch nicht infolge
eines angeborenen oder erworbenen Schwachsinns die
Fähigkeit, durch Urteile und Schlussfolgerungen sein Han-
deln zu kontrollieren und zu lenken. Trotzdem sei ·das
geistige Verhalten des W. etwas auffallend durch sein
zurückhaltendes, verlegenes, insichgekehrtes Benehmen
und das Fehlen tieferer, nachhaltender Affektreaktionen.
Aus eigenem Antrieb berichte er sozusagen nichts, und
wenn er zu einem Gespräch veranlasst worden sei, habe er
nicht jene lebhafte affektive Anteilnahme gezeigt, die man
von einem jungen Manne in einer s.olchen Lage erwarte.
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AS 75 IV -
1949