opencaselaw.ch

71_IV_190

BGE 71 IV 190

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

HIO Strafgesetzbuch •. No 43. Richters stark beeinflussen m~sen. Sie dienten also der Sache. Allein der Beschwerdeführer kann nic)?.t da.mit ger~chnet haben, dass sie in dieser Form und Schärfe möglicherweise wahr seien. Das Kantonsgericht stellt ver- bindlich fest, dass sie zum mindesten für die Zeit, während welcher die Familie W aser in Freienba.ch wohnt. (seit September 1942), im wesentlichen nicht den Tatsachen entsprechen. Als Schwiegersohn hatte aber der Beschwerde- führer Einblick in die Verhältnisse, dies jedenfalls bis zur Einleitung des Scheidungsprozesses im Frühjahr 1944. Zudem stellt das Kantonsgericht auch für die frühern Verhältnisse nur fest, dass es damit nicht zum besten bestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer durfte sie daher nicht als derart verwildert hinstellen, wie er es getan hat. Er hat seine ehrverletzende Kritik an den Ver- hältnissen mutwillig übertrieben. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. '3· Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom ö. Oktober 1945 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Url.

1. Immiaaio inter jemora, begangen gegenüber einem Mädchen oder einem Knaben, stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 191 Ziff. l StGB dar.

2. Auslegung von Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB (Dienstbote).

9. Verminderte Zurechnungsfähigkeit eines homosexuell veran- lagten Sittlichkeitsverbrechers ? Begutachtung durch Sach- verständige ? (Art. 11 und 13 StGB).

1. L'immiaaio. inter femora; accomplie sur une fillette ou un gaf: 90n, constitue un acte analogue a l'acte se:xuel, au sens de l'art. 191 eh. 1 CP. ·

2. Interpretation de l'a.rt. 191 eh. l a.i .. 2 et 191 eh. 2 al. 5 CP (domestique ). ~. Responsabilite restreinte d'un auteur de delits de mamrs de coruititution homosexuelle ? Examen pa.r un expert ? (art. ll et 13 CP).

l. L'immissione inter femora compiuta su uns. ra.ga.zza. o un raga.zzo e un atto analogo all'atto sessuale a' sensi dell'art. 191 cifra l CP. Strafgesetzbuch. N° 43. 191 2, Interpretazione dell'art. 191, cifra 1, cp. 2 e 191, cifra 2, cp. 5 CP (servo). . . .

3. ResponsabilitA scemata. d'un delinquente contro I buoru cos" tumi, la costituizione del quale e omosessuale. Esa.me ad opem d'un perito f (art. 11 e 13 CP).

3. - ... Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes liegt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 191 Ziff. l StGB nicht nur dann vor, wenn das Glied zur Ausübung des Beischlafs an die Scheide eines. Mädchens geführt wird, aber wegen ungenügender Entwicklung des Mädchens nicht eindringen kann (BGE 70 IV 159), sondern auch dann wenn der Täter sein Glied in der Richtung auf die Scheide zwischen die Oberschenkel eines Mädchens etösst, ohne zu versuchen, mit dem Glied in die Scheide einzudringen (Urteil vom 14. Juli 1944 i.S. Peter). Gerade so verhielt es sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Falle des Mädchens Y. Mit Recht ist also dieser Fall unter Art. 191 Ziff. l StGB gezogen worden. Der Vorinstanz ist aber auch in der rechtlichen Beur- teilung des Falles des Knaben Z. beizupflichten. Kind ist im Sinne von Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB nicht nur das Mädchen, sondern auch der Knabe. Bei der Gesetzesbera- tung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Be- stimmung (Vorentwurf 1908 Art. 122, Entwurf 1918 Art.

166) für Kinder beider Geschlechter in gleicher Weise gelte (ZÜRCHER und GAUTI:i!:R in der 2. E~. ,komm., Prot. 3 154 /155 • SEILER im Nationalrat und BAUMANN im Ständerat, StenBuli Sonderausgabe NatR 377, StR 186). Für die Annahma, dass Art. 191 Ziff. l StGB im Gegensatz iru Ziff. 2 die Knaben und Mädchen unter 16 Jahren rlüi' g@gen Angriffe des andern Geschlechts schützen wolle, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Zür- cher dachte bei der Bestimmung über die beischlafsähn- lichen Handlungen in erster Linie an den Schutz des Knaben (Prot. 3 154), und Gautier bezog diese Bestim- mung vor allem auf« des acrlies contre nature» (Prot. 4 43). Dazu kommt die Erwäguilg, dass gleichgeschlechtliche An- griffe für das Kind in sittlicher Beziehung keine geringel'.e 192 Strafgesetzbuch. N° 43. Gefahr bedeuten als· andersgeschlechtliche. Demnach umfasst der Begriff de! beischlafsähnlichen Handlung im Sinne von Art. 191 Ziff. l StGB auch dem natürlichen Beischlaf gleichende Handlungen zwischen einem männ- lichen Täter und einem Knaben. Hieher gehört aber nament- lich die immissio inter f emora, wie der Beschwerdeführer sie jeweilen gegenüber dem Knaben z. vollzogen hat. Ob darüber hinaus entsprechend der Auffassung Gautiers überhaupt jede Befriedigung am Körper eines Kindes (tout assouvissement sur le corps de la victime, Prot. 3 155 unten) als beischlafsähnliche Handlung zu gelten habe, kann vorliegend dahingestellt bleil>en.

4. - Die Vorinstanz nimmt an, der Knabe Z sei 1m Sinne von Art. 191 Ziff. l Abs. 2 StGB der Dienstbote des Beschwerdeführers gewesen, sodass die Verfehlungen ihm gegenüber mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu ahnden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass dieser Erschwerungsgrund zutreffe. Mit Recht. Die Höhe der Mindeststrafe und der Umstand, dass ein Antrag Langs, die kasuistische Aufzählung der Erschwerungsgründe durch eine auf die « Verletzung besonderer Pflichten der Erzie- hung oder Pflege i> abstellende Generalklausel zu ersetzen {Prot. 3 152 und 160), von der zweiten Expertenkommis- sion abgelehnt worden ist (Prot. 3 170), verbieten eine ausdehnende Auslegung von Art. 191 Ziff. l Abs. 2 StGB. Für das Dienstbotenverhältnis (das übrigens erst im Laufe der Be~tungen der zweiten Expertenkommission unter die Erschwerungsgründe aufgenoinmen wurde, Prot. 3 152, 170) ist nun kennzeichnend, dass es auf der einen Seite eine besondere Autorität, auf der andern Seite eine besondere Abhängigkeit begründet. Dem Missbrauch dieser Autorität bezw. Abhängigkeit zu verbrecherischen Zwecken will Art. 191 Ziff. l Abs. 2 StGB (wie auch Ziff. 2 Abs. 5) d~rch eine Verschärfung der Strafdrohung entgegentreten. Ern solches Unterordnungsverhältnis besonderer Art be- stand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ferien- knaben Z. schon deswegen nicht, weil es diesem jederzeit Strafgesetzbuch. N° 43. 19;i freistand, zu seinen Eltern heimzukehren. Z. war im Hin- blick auf die nur ganz lose Bindung an den Beschwerde- führer auch nicht etwa dessen Pflegekind oder Zögling. Die Vorinstanz hat daher den zweiten Absatz von Art. 191 Ziff. 1 StGB zu Unrecht angewendet. Der Fall Z. fällt nur unter die Strafdrohung von Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die auf Zuchthaus schlechthin (d. h. auf Zuchthaus von einem Jahre bis zu zwanzig Jahren, Art. 35 Ziff. 1 StGB) lautet.

7. - Mit Grund wird in der Beschwerdeschrift die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit aufgeworfen. Der gutachtliche Bericht, den die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Amtsarzte eingeholt hat, erklärt den Be- schwerdeführer trotz der festgestellten Abweichung des Geschlechtstriebs von der normalen Richtung als zu- rechnungsfähig. Die kantonalen Instanzen sind dieser Auffassung gefolgt und haben die Abnormität des Be- schwerdeführers nur bei der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu seinen Gunsten berücksich- tigt. Aus der homosexuellen Veranlagung eines Täters ergibt sich denn auch nicht ohne weiteres, dass er ver- mindert zurechnungsfähig sei. Im vorliegenden Falle stellt sich aber angesichts der besondern Intensität der verbre- cherischen Tätigkeit des Beschwerdeführers doch die Frage, ob sein abnormer Geschlechtstrieb so stark sei, dass es einer ungewöhnlichen Willensanstrengung bedurft hätte, um ihn zu meistern, und ob er deswegen in der Fähigkeit zur Selbstbestimmung beeinträchtigt gewesen sei. Auf diese Frage ist der vorliegende Arztbericht nicht einge- gangen. Insofern ist der Vorschrift von Art. 13 StGB, wonach den durch die Umstände normalerweise geweckten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Rechnung zu tragen ist (BGE 69 IV 53 E. 3), nicht Genüge geschehen ... lS AS 71 IV - 1945