Sachverhalt
Am 5. Februar 1943 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Hans Rubi wegen Betrugs, Veruntreuung, Entzugs von Pfandsachen und Verwei- sungsbruchs zu acht Monaten Gefängnis, rechnete die seit
25. Juni 1942 ausgestandene Untersuchungshaft auf die
52 Strafgesetzbuch. No 10. Strafe an und verfügte,: dass der Verurteilte im Sinne des Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren sei; die Verwahrung trete an Stelle W(r Strafe. B.' - Rubi ficht dieses Urteilt mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Persönlich macht er geltend, nicht die Behörden des Kantons Basel-Land, sondern jene des Kantons Basel-Stadt seien zuständig, da die Untersuchung in diesem Kanton, und zwar wegen der « ersten und grösse- ren Sache », zuerst angehoben worden sei. Sein Verteidiger beantragt die Aufhebung der Verwahrung, denn die Strafe sei wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft zum grössten Teil getilgt. Was das Obergericht angeordnet habe, sei unzulässige Kumulation von Verwahrung und Strafe. Subsidiär beantragt der Verteidiger, das ange- fochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzu- weisen, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen.
0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der KasBatiO'fUJkof zieht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die örtliche Zuständigkeit kann vom Beschuldigten, der für mehrere in verschiedenen Kantonen begangene Handlungen verfolgt wird, im Verlaufe des Verfahrens gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP bei der Anklagekammer angefochten werden (BGE 68 IV 4, 60). Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof steht ihm wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 350 StGB nicht zu (BGE 68 IV 122).
E. 2 Nach dem deutschen und dem italienischen Text
des Art. 42 Ziff. 1 StGB tritt die Verwahrung eines Gewohn-
heitsverbrechers an die Stelle der a'U8geaprockenen Frei-
heitsstrafe, nach dem französischen Text an die Stelle
des Vollz'Uga der ausgesprochenen Strafe. Der deutsche
und der italienische Wortlaut tragen der Natur der Ver-
wahrung besser Rechnung. Diese sichernde Massnahm~
ersetzt die a'U8geaprockene Strafe, unbekümmert darum, ob
Strafgesetzbuch. No 10.
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sie durch Untersuchungshaft ganz oder teilweise getilgt
ist. Aber auch der französische Text steht dieser Auffassung
nicht im Wege. Art. 42 Ziff. 1 StGB will sagen, wenn der
Richter die Verwahrung verfüge, dürfe bloss diese, nicht
-
wie andere Gesetzbücher es vorgesehen haben -
auch
die Strafe vollzogen werden. In diesem Sinne ersetzt sie
den Vollzug der Strafe. Das heisst nicht, die Zulässigkeit
der Verwahrung hange davon ab, ob und in welchem
Umfange andernfalls der Verurteilte die Strafe noch zu
verbüssen hätte. Der Gewohnheitsverbrecher wird nicht
verwahrt, damit ihm der Vollzug der Strafe erspart bleibe,
sondern weil bei ihm die Strafe nichts nützt. Die Verwah-
rung ist Zustandsbehandlung. Sie soll nicht vergelten:, sie
soll sichern und kann deshalb nicht davon abhangen, ob
der Schuldige durch Anrechnung von Untersuchungshaft
auf die Strafe eine Vergeltung erhalten habe.
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann im vor-
liegenden Fall umso weniger gefolgt werden, als die
Untersuchungshaft die Dauer der Strafe nicht erreicht,
vielmehr ein unverbüsster Strafrest bleibt, für den er
die Verwahrung als Ersatz empfinden mag. Seine Auf-
fassung hätte die unhaltbare Folge, dass die Verwahrung
eines Gewohnheitsverbrechers immer unzulässig wäre, wenn
er in Untersuchungshaft gewesen und diese nicht durch
sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert
hätte (Art. 69 StGB).
E. 3 Nach Art. 13 Abs. 1 StGB soll der Richter den Geiste~zustand des Beschuldigten durch Sachverständige untersuchen lassen, wenn er an dessen Zurechnungs- fähigkeit zweifelt. Die Einholung des Gutachtens ist also der Einsicht des Richters überlassen. Er darf aber die Zweifel nicht unterdrücken, wenn Umstände vorliegen, welche sie normalweise aufdrängen. Das tut das Schreiben der Journalistin Emma Moor, auf welches sich der Be- schwerdeführer beruft, nicht ohne weiteres. Es war Sache des Gerichtes, es zu würdigen und seine Überzeugungskraft anhand weiterer · Gegebenheiten zu kontrollieren. Dies
64 Strafgesetzbuch. No 11. hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche· Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit' des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine vieimehr als arbeitsscheuer Mensch, der durch sein sicheres Auftreten und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu erwecken verstehe und es dann in oft deliktischer und immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts. Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne Art. 13 StGB zu verletzen. Demnach erkennt detr Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde ·w4'd abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943 i. S. Bubi gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Basel-Land.
1. Wegen Verletzung der Gerichtssta.ndsbestimmungen ~ Art. 350 StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassationshof nicht gegeben. .
2. Art. 42 Ziff. l StGB. Die Verwahrung eines Gewobnhe~tsv;er brechers ist auch zulässig, wenn die ausgesprochene Fi:e1he~ts stra.fe durch Anrechnung von Untersuchu:ngsha.ft getilgt ist.
3. Art. 13 Abs. 1 StGB. Wann ist der Richter verpflichtet, den Geisteszustand des Beschuldigten untersuchen zu la.ssen ?
1. Les litiges porta.nt sur l'application des regles de for qu~ con- tient l'art. 350 CP ne peuvent ~tre portes devant le Tribu:nal federal par la voie du pourvoi en nullite.
2. Art. 42 eh. 1 CP. L'internement peut ~tre. or~onne alors m~me que la peine privative de liberte qui le JUSt1fie est com- pensee par l'emprisonnement preventif. .
3. Art. 13 al. I CP. Quand le ju,ge est-il tenu de faire exammer l'etat mental de l'inculpe ?
1. Le contestazioni vertenti sull'applicazione delle norme di foro contennte nell'art. 350 CP non posso11;0 .essere sottopos~ al giudizio del Tribunale federale mediante il ncorso per cassazione. 2 Art 42 cifra I CP. L'in.temamento di u:n delinquente abituale
• puo. esi:ere orokato anche se la pena priva.tiva. di li~erta ehe gli e stata infl.itta e compensata col ~ce.re preventivo •.
3. Art. 13, cp. 1, CP. Quando e tenuto il giudice a. far esa.mmare lo stato mentale dell'imputato ? A. - Am 5. Februar 1943 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft Hans Rubi wegen Betrugs, Veruntreuung, Entzugs von Pfandsachen und Verwei- sungsbruchs zu acht Monaten Gefängnis, rechnete die seit
25. Juni 1942 ausgestandene Untersuchungshaft auf die
52 Strafgesetzbuch. No 10. Strafe an und verfügte,: dass der Verurteilte im Sinne des Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu verwahren sei; die Verwahrung trete an Stelle W(r Strafe. B.' - Rubi ficht dieses Urteilt mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Persönlich macht er geltend, nicht die Behörden des Kantons Basel-Land, sondern jene des Kantons Basel-Stadt seien zuständig, da die Untersuchung in diesem Kanton, und zwar wegen der « ersten und grösse- ren Sache », zuerst angehoben worden sei. Sein Verteidiger beantragt die Aufhebung der Verwahrung, denn die Strafe sei wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft zum grössten Teil getilgt. Was das Obergericht angeordnet habe, sei unzulässige Kumulation von Verwahrung und Strafe. Subsidiär beantragt der Verteidiger, das ange- fochtene Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzu- weisen, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen.
0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der KasBatiO'fUJkof zieht in Erwägung :
1. - Die örtliche Zuständigkeit kann vom Beschuldigten, der für mehrere in verschiedenen Kantonen begangene Handlungen verfolgt wird, im Verlaufe des Verfahrens gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP bei der Anklagekammer angefochten werden (BGE 68 IV 4, 60). Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof steht ihm wegen Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 350 StGB nicht zu (BGE 68 IV 122).
2. - Nach dem deutschen und dem italienischen Text des Art. 42 Ziff. 1 StGB tritt die Verwahrung eines Gewohn- heitsverbrechers an die Stelle der a'U8geaprockenen Frei- heitsstrafe, nach dem französischen Text an die Stelle des Vollz'Uga der ausgesprochenen Strafe. Der deutsche und der italienische Wortlaut tragen der Natur der Ver- wahrung besser Rechnung. Diese sichernde Massnahm~ ersetzt die a'U8geaprockene Strafe, unbekümmert darum, ob Strafgesetzbuch. No 10. 63 sie durch Untersuchungshaft ganz oder teilweise getilgt ist. Aber auch der französische Text steht dieser Auffassung nicht im Wege. Art. 42 Ziff. 1 StGB will sagen, wenn der Richter die Verwahrung verfüge, dürfe bloss diese, nicht - wie andere Gesetzbücher es vorgesehen haben - auch die Strafe vollzogen werden. In diesem Sinne ersetzt sie den Vollzug der Strafe. Das heisst nicht, die Zulässigkeit der Verwahrung hange davon ab, ob und in welchem Umfange andernfalls der Verurteilte die Strafe noch zu verbüssen hätte. Der Gewohnheitsverbrecher wird nicht verwahrt, damit ihm der Vollzug der Strafe erspart bleibe, sondern weil bei ihm die Strafe nichts nützt. Die Verwah- rung ist Zustandsbehandlung. Sie soll nicht vergelten:, sie soll sichern und kann deshalb nicht davon abhangen, ob der Schuldige durch Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe eine Vergeltung erhalten habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann im vor- liegenden Fall umso weniger gefolgt werden, als die Untersuchungshaft die Dauer der Strafe nicht erreicht, vielmehr ein unverbüsster Strafrest bleibt, für den er die Verwahrung als Ersatz empfinden mag. Seine Auf- fassung hätte die unhaltbare Folge, dass die Verwahrung eines Gewohnheitsverbrechers immer unzulässig wäre, wenn er in Untersuchungshaft gewesen und diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hätte (Art. 69 StGB).
3. - Nach Art. 13 Abs. 1 StGB soll der Richter den Geiste~zustand des Beschuldigten durch Sachverständige untersuchen lassen, wenn er an dessen Zurechnungs- fähigkeit zweifelt. Die Einholung des Gutachtens ist also der Einsicht des Richters überlassen. Er darf aber die Zweifel nicht unterdrücken, wenn Umstände vorliegen, welche sie normalweise aufdrängen. Das tut das Schreiben der Journalistin Emma Moor, auf welches sich der Be- schwerdeführer beruft, nicht ohne weiteres. Es war Sache des Gerichtes, es zu würdigen und seine Überzeugungskraft anhand weiterer · Gegebenheiten zu kontrollieren. Dies
64 Strafgesetzbuch. No 11. hat die Vorinstanz getan. Das Urteil erklärt, aus den zahlreichen beigezogenen Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche· Zweifel an der Zurechnungsfähig- keit' des Angeklagten rechtfertigen würden. Dieser erscheine vieimehr als arbeitsscheuer Mensch, der durch sein sicheres Auftreten und seine guten Umgangsformen Vertrauen zu erwecken verstehe und es dann in oft deliktischer und immer selbstsüchtiger Weise missbrauche. Das Schreiben von Frau Moor ändere an diesem Eindruck nichts. Das Obergericht konnte daher von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers absehen, ohne Art. 13 StGB zu verletzen. Demnach erkennt detr Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde ·w4'd abgewiesen.