Erwägungen (1 Absätze)
E. 41 Votum RoHR). Hier in erster Linie hat jener Begriff und die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Handlung Init dem Beischlaf einen Sinn, weil sonst die Anwend- barkeit des Art. 191 Ziff. 1 von der Entwicklung des Opfers abhinge und der Täter gerade in den Fällen, wo das Kind wegen unvollendeter Entwicklung am wirk- samsten geschützt werden muss, am günstigsten wegkäme. Wo im übrigen die Grenze zwischen den beischlafs- ähnlichen und den anderen unzüchtigen Handlungen zu ziehen ist, kann für heute dahingestellt bleiben. Insbe- sondere braucht nicht entschieden zu werden, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich ist, wie in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Protokoll 4
41) und auch das Militärkassationsgericht bei der Aus- legung des Art. 156 Ziff. l MStG annimmt (MKGE 3 Nr. 70).
2. - Die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Hand- 1 ung mit dem Beischlaf schliesst in Fällen wie dem vor- liegenden die Anwendung der Bestimmungen über den Versuch aus. Der versuchte Beischlaf weist hier alle 160 Strafgesetzbuch.·N° 42. Merkmale der vollendeten beischlafsähnlichen Handlung auf. Die Anwendung der Bestimmung über den Versuch hätte zur Folge, da"ss der Täter, der es auf den Beischlaf ~bgesehen hat, milder bestraft werden könnte als einer, dessen Absicht nur auf Vornahme einer beischlafsähnlichen Handlung geht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 14. Juli 1944 i. S. Bachmann gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn.
Art. 191 Zifj. 1 Abs. 1.
Wer das Glied an die Scheide de;; Kinde;; führt, um den Beischlaf
auszu.üben, jedoch wegen u,ngenügender Entwicklung des
Kindes nicht eindringen kann, ist der beischlaf;;ähnlichen
Handlung, nicht des BeischlafsYPrsuchs,,;chnldig:.
158
Strafgesetzbuch. :;o.:o 41.
Eine Handlung ist nicht beischlafsähnlich, wenn der Geschlechts-
teil des männlichen Täters das Kind nicht berührt.
Art. 191 eh. al. 1 CP.
.
Cehü quj approche son membre du vagin de la fillette, mais ne
peu.t accomplir l'acte sexu.el a cau.se du. developpement insuffi-
sant de l'enfant, se rend coupablc d'u.n acte analogue a l'acte
sexuel, et non pas d'u.ne tentative d'acte sexu.el.
On n'est pas en presence d'u.n acte analogue a l'acte sexu,el lors-
que Ies parties de l'at\teur male n'ont pas tou.che l'enfant.
Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP.
.
Chi ayvicina _il su.o membro alla vagina d'u~a fanciulla, ma non
puo compiere l'atto sessu.aie per l'insu.fficiente sviluppo della
fanciu.lla, commette u,n atto anaiogo a qu,ello sessu.ale e non
u,n tentativo d'atto sessuale.
Non !Ji e ·in presenza d'u,n atto analogo a quello sessu.ale se il
membro non ha toccato Ja fanciulla.
Aus den Erwägungen:
l. -
Art. 191 Ziff. l StGB stellt die beischlafsähnlichen
Handlungen mit einem Kinde dem Beischlaf gleich.
Welche Handlungen als beischlafsähnlich aufzufassen
sind, sagt das Gesetz nicht. Dass der Gesetzgeber den
Begriff im weitesten Sinne verstanden habe, so dass als
beischlafsähnlich jede Handlung gelten müsste, die sich
mit Beischlaf auch nur entfernt vergleichen lässt, etwa
wegen der Bewegungen, welche der Täter dabei ausführt,
oder wegen der Befriedigung, die er in seiner Tat findet,
kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil
Art. 191 StGB unter Ziffer 2 eine Bestimmung gegen
<< andere unzüchtige Handlungen)) enthält, also sämtliche
Abarten und Entartungen des geschlechtlichen Genusses
an einem Kinde auch bei einschränkender Auslegung des
Begriffs der beischlafsähnlichen Handlung strafrechtlich
zu erfassen erlaubt. Zurückhaltung ist am Platze, weil
die beischlafsähnliche Handlung mit einem Kinde auch
den unbescholtensten Täter Inindestens für ein Jahr ins
Zuchthaus bringt, während andere unzüchtige Handlungen
eine wesentlich mildere Bestrafung (Gefängnis) und die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestatten, ohne
in schweren Fällen Zuchthaus überhaupt aus;~chliessen.
Trotz dieser Zurückhaltung, welche den Kassationshof
Strafgeset.zbuch. ::ii 0 41.
159
veranlasst hat, eine Handlung mit einem Kinde jedenfalls
dann nicht als beischlafsähnlich zu betrachten, wenn sie
der natürlichen Vereinigung von Mann und Frau im
Zeugungsakte nicht wenigstens dadurch gleicht, dass der
männliche Täter das Kind mit dem Geschlechtsteil berührt
(Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Nägeli), ist im vorliegenden
Falle die Beischlafsähnlichkeit zu bejahen. Der Beschwerde-
führer, der den Beischlaf ausüben wollte, hat versucht,
mit seinem Gliede in die Scheide des Mädchens einzu -
dringen. Dies gelang ihm lediglich deshalb nicht, weil das
Mädchen nicht genügend entwickelt war.
Gerade solche
Fälle weisen selbst bei weitester Einschränkung des
Begriffs der beischlafsähnlichen Handlung. alle Merkmale
einer solchen auf, denn der Täter macht alles, was bei
normaler Beschaffenheit des Opfers zum Beischlaf führen
müsste (vgl. Protokoll der II. Expertenkomtnission 4 S.
41 Votum RoHR). Hier in erster Linie hat jener Begriff
und die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Handlung
Init dem Beischlaf einen Sinn, weil sonst die Anwend-
barkeit des Art. 191 Ziff. 1 von der Entwicklung des
Opfers abhinge und der Täter gerade in den Fällen, wo
das Kind wegen unvollendeter Entwicklung am wirk-
samsten geschützt werden muss, am günstigsten wegkäme.
Wo im übrigen die Grenze zwischen den beischlafs-
ähnlichen und den anderen unzüchtigen Handlungen zu
ziehen ist, kann für heute dahingestellt bleiben. Insbe-
sondere braucht nicht entschieden zu werden, ob auch
die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder
den Mund des Opfers beischlafsähnlich ist, wie in der
zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Protokoll 4
41) und auch das Militärkassationsgericht bei der Aus-
legung des Art. 156 Ziff. l MStG annimmt (MKGE 3
Nr. 70).
2. -
Die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Hand-
1 ung mit dem Beischlaf schliesst in Fällen wie dem vor-
liegenden die Anwendung der Bestimmungen über den
Versuch aus. Der versuchte Beischlaf weist hier alle
160
Strafgesetzbuch.·N° 42.
Merkmale der vollendeten beischlafsähnlichen Handlung
auf. Die Anwendung der Bestimmung über den Versuch
hätte zur Folge, da"ss der Täter, der es auf den Beischlaf
~bgesehen hat, milder bestraft werden könnte als einer,
dessen Absicht nur auf Vornahme einer beischlafsähnlichen
Handlung geht.