opencaselaw.ch

70_IV_157

BGE 70 IV 157

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1944-07-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Votum RoHR). Hier in erster Linie hat jener Begriff und die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Handlung Init dem Beischlaf einen Sinn, weil sonst die Anwend- barkeit des Art. 191 Ziff. 1 von der Entwicklung des Opfers abhinge und der Täter gerade in den Fällen, wo das Kind wegen unvollendeter Entwicklung am wirk- samsten geschützt werden muss, am günstigsten wegkäme. Wo im übrigen die Grenze zwischen den beischlafs- ähnlichen und den anderen unzüchtigen Handlungen zu ziehen ist, kann für heute dahingestellt bleiben. Insbe- sondere braucht nicht entschieden zu werden, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich ist, wie in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Protokoll 4

41) und auch das Militärkassationsgericht bei der Aus- legung des Art. 156 Ziff. l MStG annimmt (MKGE 3 Nr. 70).

2. - Die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Hand- 1 ung mit dem Beischlaf schliesst in Fällen wie dem vor- liegenden die Anwendung der Bestimmungen über den Versuch aus. Der versuchte Beischlaf weist hier alle 160 Strafgesetzbuch.·N° 42. Merkmale der vollendeten beischlafsähnlichen Handlung auf. Die Anwendung der Bestimmung über den Versuch hätte zur Folge, da"ss der Täter, der es auf den Beischlaf ~bgesehen hat, milder bestraft werden könnte als einer, dessen Absicht nur auf Vornahme einer beischlafsähnlichen Handlung geht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 14. Juli 1944 i. S. Bachmann gegen Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn.

Art. 191 Zifj. 1 Abs. 1.

Wer das Glied an die Scheide de;; Kinde;; führt, um den Beischlaf

auszu.üben, jedoch wegen u,ngenügender Entwicklung des

Kindes nicht eindringen kann, ist der beischlaf;;ähnlichen

Handlung, nicht des BeischlafsYPrsuchs,,;chnldig:.

158

Strafgesetzbuch. :;o.:o 41.

Eine Handlung ist nicht beischlafsähnlich, wenn der Geschlechts-

teil des männlichen Täters das Kind nicht berührt.

Art. 191 eh. al. 1 CP.

.

Cehü quj approche son membre du vagin de la fillette, mais ne

peu.t accomplir l'acte sexu.el a cau.se du. developpement insuffi-

sant de l'enfant, se rend coupablc d'u.n acte analogue a l'acte

sexuel, et non pas d'u.ne tentative d'acte sexu.el.

On n'est pas en presence d'u.n acte analogue a l'acte sexu,el lors-

que Ies parties de l'at\teur male n'ont pas tou.che l'enfant.

Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP.

.

Chi ayvicina _il su.o membro alla vagina d'u~a fanciulla, ma non

puo compiere l'atto sessu.aie per l'insu.fficiente sviluppo della

fanciu.lla, commette u,n atto anaiogo a qu,ello sessu.ale e non

u,n tentativo d'atto sessuale.

Non !Ji e ·in presenza d'u,n atto analogo a quello sessu.ale se il

membro non ha toccato Ja fanciulla.

Aus den Erwägungen:

l. -

Art. 191 Ziff. l StGB stellt die beischlafsähnlichen

Handlungen mit einem Kinde dem Beischlaf gleich.

Welche Handlungen als beischlafsähnlich aufzufassen

sind, sagt das Gesetz nicht. Dass der Gesetzgeber den

Begriff im weitesten Sinne verstanden habe, so dass als

beischlafsähnlich jede Handlung gelten müsste, die sich

mit Beischlaf auch nur entfernt vergleichen lässt, etwa

wegen der Bewegungen, welche der Täter dabei ausführt,

oder wegen der Befriedigung, die er in seiner Tat findet,

kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil

Art. 191 StGB unter Ziffer 2 eine Bestimmung gegen

<< andere unzüchtige Handlungen)) enthält, also sämtliche

Abarten und Entartungen des geschlechtlichen Genusses

an einem Kinde auch bei einschränkender Auslegung des

Begriffs der beischlafsähnlichen Handlung strafrechtlich

zu erfassen erlaubt. Zurückhaltung ist am Platze, weil

die beischlafsähnliche Handlung mit einem Kinde auch

den unbescholtensten Täter Inindestens für ein Jahr ins

Zuchthaus bringt, während andere unzüchtige Handlungen

eine wesentlich mildere Bestrafung (Gefängnis) und die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestatten, ohne

in schweren Fällen Zuchthaus überhaupt aus;~chliessen.

Trotz dieser Zurückhaltung, welche den Kassationshof

Strafgeset.zbuch. ::ii 0 41.

159

veranlasst hat, eine Handlung mit einem Kinde jedenfalls

dann nicht als beischlafsähnlich zu betrachten, wenn sie

der natürlichen Vereinigung von Mann und Frau im

Zeugungsakte nicht wenigstens dadurch gleicht, dass der

männliche Täter das Kind mit dem Geschlechtsteil berührt

(Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Nägeli), ist im vorliegenden

Falle die Beischlafsähnlichkeit zu bejahen. Der Beschwerde-

führer, der den Beischlaf ausüben wollte, hat versucht,

mit seinem Gliede in die Scheide des Mädchens einzu -

dringen. Dies gelang ihm lediglich deshalb nicht, weil das

Mädchen nicht genügend entwickelt war.

Gerade solche

Fälle weisen selbst bei weitester Einschränkung des

Begriffs der beischlafsähnlichen Handlung. alle Merkmale

einer solchen auf, denn der Täter macht alles, was bei

normaler Beschaffenheit des Opfers zum Beischlaf führen

müsste (vgl. Protokoll der II. Expertenkomtnission 4 S.

41 Votum RoHR). Hier in erster Linie hat jener Begriff

und die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Handlung

Init dem Beischlaf einen Sinn, weil sonst die Anwend-

barkeit des Art. 191 Ziff. 1 von der Entwicklung des

Opfers abhinge und der Täter gerade in den Fällen, wo

das Kind wegen unvollendeter Entwicklung am wirk-

samsten geschützt werden muss, am günstigsten wegkäme.

Wo im übrigen die Grenze zwischen den beischlafs-

ähnlichen und den anderen unzüchtigen Handlungen zu

ziehen ist, kann für heute dahingestellt bleiben. Insbe-

sondere braucht nicht entschieden zu werden, ob auch

die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder

den Mund des Opfers beischlafsähnlich ist, wie in der

zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Protokoll 4

41) und auch das Militärkassationsgericht bei der Aus-

legung des Art. 156 Ziff. l MStG annimmt (MKGE 3

Nr. 70).

2. -

Die Gleichstellung der beischlafsähnlichen Hand-

1 ung mit dem Beischlaf schliesst in Fällen wie dem vor-

liegenden die Anwendung der Bestimmungen über den

Versuch aus. Der versuchte Beischlaf weist hier alle

160

Strafgesetzbuch.·N° 42.

Merkmale der vollendeten beischlafsähnlichen Handlung

auf. Die Anwendung der Bestimmung über den Versuch

hätte zur Folge, da"ss der Täter, der es auf den Beischlaf

~bgesehen hat, milder bestraft werden könnte als einer,

dessen Absicht nur auf Vornahme einer beischlafsähnlichen

Handlung geht.