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Strafgesetzbuch. N° 49.
Aus den Erwägungen :
Art. 191Zi.ff.1 StGB stellt die beischlafsähnlichen Hand-
lungen mit einem Kinde dem Beischlaf gleich, behandelt
'sie wie diesen als vollendetes Verbrechen. Deshalb kann ein
Täter, der es auf den Beischlaf abgesehen hatte, nicht mehr
bloss wegen Versuches bestraft werden, wenn er auf dem
Wege zur Verwirklichung seines Vorhabens Handlungen
begangen hat, die dem Beischlaf ähnlich sind. Das ist in
BGE 70 IV 158 ff. schon für den Fall ausgeführt worden,
wo es dem Täter wegen ungenügender Entwicklung des
Mädchens nicht gelingt, in die Scheide einzudringen, muss
aber überhaupt immer gelten, wenn der Beischlaf, auf den
der Täter es abgesehen hat, aus irgendwelchem Grunde
scheitert, dem Täter aber zum mindesten eine beischlafs-
ähnliche Handlung gelingt. Daher kommt nichts darauf an,
ob der Beschwerdeführer mehr wegen der Gegenwehr des
Mädchens oder mehr wegen dessen körperlichen Entwick-
lung den Beischlaf nicht vollendet hat. Er ist auf dem Wege
zum Ziel bis zu einer beischlafsähnlichen Handlung ge-
langt. Dass eine solche schon dann vorliegt, wenn das Glied
bloss zwischen die Oberschenkel des Kindes gestossen wird,
gleichgültig ob von vorne oder von hinten, ist wiederholt
entschieden worden (BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Umso-
mehr begeht der Täter eine dem Beischlaf ähnliche Hand-
lung, wenn er im Bestreben, den Beischlaf zu vollziehen,
mit dem Glied bis an die Scheide vordringt. Nicht erfor-
derlich ist, dass er dabei nach Art eines Beischläfers Be-
wegungen mache oder den Samen ausstosse. Nicht das,
sondern die Innigkeit der geschlechtlichen Beziehung zwi-
schen Täter und Kind kennzeichnet die beischlafsähnliche
Handlung. Die Psyche des Kindes wird durch einen so
weit gediehenen Versuch des Beischlafs zum mindesten
ebensosehr geschädigt wie durch Vollzug des Geschlechts-
aktes zwischen die Oberschenkel (vgl. MKGE 2 S. 174).
Dass der Beschwerdeführer das Glied bis an die Scheide
des Mädchens geführt, es sogar gegen diese gedrückt hat,
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ergibt sich aus der verbindlichen Feststellung des Ober-
gerichts, wonach das Mädchen infolge Jungfräulichkeit
Schmerzen empfunden hat. Der Beschwerdeführer ist daher
zu Recht nach Art. 191 Zi.ff. 1 StGB verurteilt worden.
50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezem•
her 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum gegen
Wingeier.
Art. 198, 199 StGB.
1. Begriff der Unzucht als Merkmal der einfachen und der gewerbs-
mässigen Kuppelei.
.
2. Gewerbsmässigkeit der Kuppelei.
.
..
.
3. Art. 199 Abs. 2 setzt nicht voraus, dass die ~und1ge Person
gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert worden sei.
Art. 198 et 199 CP.
.
,, .
1. Notion de la debauche en tant qu'element du proxenetIBme
simple et professionnel.
.
2. Caracwre professionnel du proxenetrnme.
.
.
,
3. L'art. 199 al. 2 ne suppose pas que la personne mmeure rut ete
livree a la prostitution.
Art. 198 e 199 CP.
. .
1.
I. Concetto della libidine quale elemento del lenoc1mo semp ice
e per mestiere.
. .
2. Carattere professionale del lenommo.
.
.
3. L'art. 199 cp. 2 non pres.upp > begründet hat, ist
nicht beizupflichten, wenn es in den Gegenbemerkungen
zur Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend ausführt, mit der
namentlichen Nennung von Bordellen, wo jedermann
nach einem bestimmten Tarif seine geschlechtliche Befrie-
digung finde, habe das Gesetz das eigentliche Kuppelei-
gewerbe als qualifiziertes Delikt treffen wollen, nicht auch
die gemässigte Form der Kuppelei, wie sie im vorliegenden
Falle zutage trete. Durch die Erwähnung des Bordelles
schränkt Art. 199 den aus Art. 198 übernommenen Begriff
der Kuppelei (siehe Randtitel zu dieser Bestimmung) nicht
ein, sondern nennt bloss ein Beispiel gewerbsmässiger Kup-
pelei. Die Gewerbsmässigkeit ist das einzige Merkmal, das
den Tatbestand des Art. 199 Abs. 1 gegenüber dem des
Art. 198 Abs. 1 auszeichnet.
4. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
handelt gewerbsmässig, wer in der Absicht, zu einem Er-
werbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft,
gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt
(BGE 70 IV 135; 71 IV 85, 115; 72 IV 109; 74 IV 141).
Diese Merkmale sind hier zweifellos erfüllt. Die Be-
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schwerdegegnerin hat die Gäste und das Servierpersonal
verkuppelt, um den Absatz von Flaschenwein zu steigern
und damit den Ertrag der Gastwirtschaft zu verbessern.
Die Gewinnsucht -
die von der Vorinstanz bejaht wird
und zum Begriff der Kuppelei gehört -
bewog die Be-
schwerdegegnerin nicht nur gelegentlich, sondern vom
September 1947 bis November 1949 ohne Unterbruch, der
Unzucht Vorschub zu leisten. Aus der Feststellung des
Obergerichts, dass das strafbare Verhalten auf einem ein-
heitlichen Willensentschluss beruhte, ergibt sich der Wille
der Beschwerdegegnerin, sich eine Einkommensquelle zu
schaffen. Ob sie das Einkommen sich selbst oder ob sie es
ihrem Ehemanne als dem Inhaber der Gastwirtschaft
zuhalten wollte, ist unerheblich (BGE 70 IV 134}. Auch
erfordert Gewerbsmässigkeit nicht, dass der Täter die Ein-
nahmen aus der strafbaren Handlung zum einzigen oder
doch hauptsächlichen Erwerbe machen wollte (BGE 71 IV
85). Es kommt deshalb nichts darauf an, dass die Führung
des unzüchtigen Betriebes in der Weinstube (Bar) nur ein
Teil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Be-
schwerdegegnerin bildete. Ebensowenig wird die Gewerbs-
mässigkeit dadurch ausgeschlossen, dass die Unzucht des
Servierpersonals nicht > hat. Die romanischen Texte verlangen,
dass die unmündige Person der gewerbsmässigen Unzucht
ausgeliefert worden sei (((si le delinquant a livre a la pros-
titution une personne mineure));
)).
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!
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Da die Texte der drei Amtssprachen gleichwertig sind,
muss, wenn sie voneinander abweichen, für die ganze
Schweiz jene Fassung massgebend sein, die nach den
üblichen Methoden der Auslegung den wahren Sinn des
Gesetzes wiedergibt. Das gilt für das Strafrecht sogut wie
für andere Gebiete der Rechtsordnung. Insbesondere steht
dem der Grundsatz cc keine Strafe ohne Gesetz » (Art. 1
StGB) nicht im Wege. Auch kann sich der Täter nicht
darauf berufen, dass er sich auf einen bestimmten Text
verlassen habe, wenn dieser ihm nicht das Gefühl, unrecht
zu handeln, vollständig genommen, sondern ihn höchstens
in die Meinung versetzt haben kann, er mache sich nicht
strafbar oder, wie im vorliegenden Falle, nicht qualifiziert
strafbar {BGE 69 IV 180).
Nach diesem Grundsatze verdient die deutsche Fassung
des Art. 199 Abs. 2 StGB den Vorzug:
Die Verschiedenheit der Texte erklärt sich aus dem
Werdegang des Gesetzes. Der Vorentwurf von 1908, Art.129
(heute Art. 198), verstand unter Kuppelei nur die gewinn-
süchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht, und die
Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie das Protokoll
der zweiten Expertenkommission erwähnen die gewinn-
süchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller männ-
licher Prostitution (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum
VE S. 234 ff.; Protokoll II.ExpK 3 214 ff.). Der franzö-
sische Text des Art. 129 des Vorentwurfes von 1908 be-
drohte dementsprechend mit Strafe « celui qui, dans un
but de lucre; exploitera la prostitution d'une personne l>,
und das Wort« prostitution >i war auch in der Bestimmung
des Art. 130 Ziff. 2 (heute Art. 199 Abs. 2) (Protokoll
II. ExpK 3 224) zutreffend verwendet. Später jedoch, im
Vorentwurf von 1916, auf dem der Entwurf des Bundes-
rates von 1918 beruht, wurde unter einfacher Kuppelei
{Art. 177) nur noch das gewinnsüchtige Vorschubleisten
zu c) verstanden, ein Begriff, den die franzö-
sische Fassung mit ((debauche » wiedergab. Was die ge-
werbsmässige Kuppelei betrifft, bedrohte schon Art. 178
16
AS 76 IV -
1950
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Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den
Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt)), womit
das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von
. Unzucht -
nicht bloss zu gewerbsmässiger -
gemeint
war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran-
zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange-
passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf-
fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten
zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt,
wonach die unmündige Person der « prostitution >l ausge-
liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch,
dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts-
punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un-
mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen
lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp-
ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt.
Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz-
geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle
der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei
Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in
der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst
darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor-
den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die
einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge·
richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei
schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund
genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus-
serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon
das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den
Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1), ist kein Grund,
die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur
eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht
ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp-
lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl-
weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht
unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs-
siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger
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1
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Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und
Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung
in der bürgerlichen Ehremahigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die
Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur
Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate
erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz,
wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und
Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit
der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht
zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des
Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn
es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht
verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst
bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un-
zucht voll in die \Vagschale geworfen werden sollte. Der
deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf-
rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen
Fassungen dagegen sind es nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni
1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache
zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember
191>0 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor-
genthaler.
Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherweise
fäJsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen.
Art. 303 OP. Celui qui admet que sa denonciation est peu.t-etre
fausse ne sait pas innocente la personne denoncee.
Art. 303 OP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge
dentmcia mendace.