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76_IV_237

BGE 76 IV 237

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Rosa ·wingeier war bestrebt, in der von ihrem Ehe-

mann geführten Gastwirtschaft in Selzach den Absatz von

Flaschenwein zu heben. Zu diesem Zwecke gab sie nicht

nur sich selber, notdürftig bekleidet, den Gästen zu un-

züchtigen Handlungen hin, sondern gebot auch dem weib-

lichen Servierpersonal, unter anderem einer Unmündigen,

in einem als Weinstube, später als Bar, eingerichteten und

mit Sofas ausgestatteten Nebenlokal sich von den Gästen

unsittlich berühren und ausgreifen zu lassen und ihnen

am entblössten Geschlechtsglied zu reiben. Das geschah

vom September 1947 bis November 1949. Zum Beischlaf

zwischen Gästen und Servierpersonal kam es nicht, ob-

schon e~tere ihn verlangten.

B. -

Rosa Wingeier wurde der gewerbsmässigen Kup-

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Strafgesetzbuch. No 50.

pelei (Art. 199 StGB) angeklagt, vom Obergericht des

Kantons Solothurn am 16. Juni 1950 jedoch nur der fort-

gesetzten einfachen Kuppelei schuldig erklärt. Das Ober-

_gericht verurteilte sie in Anwendung von Art. 198 Abs. 1-3

StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von

neun Monaten.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An.trag, das Urteil

sei aufzuheben und Rosa Wingeier der gewerbsmässigen

Kuppelei gemäss Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu

erklären.

D. -

Rosa Wingeier beantragt, die Beschwerde sei abzu-

weisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

2. -

Nach Art. 198 StGB begeht Kuppelei, « wer aus

Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet». Der Kassa-

tionshof -

im Gegensatz zu HAFTER, besond. Teil, 140

Ziff. 1 -

hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie

nicht nur erfasse, wer ausserehelichem Beischlaf oder wider-

natürlicher Unzucht, sondern auch, wer anderen die Gren-

zen des geschlechtlichen Anstandes überschreitenden Hand-

lungen aus Gewinnsucht Vorschub leistet (BGE 71 IV 94).

Immerhin wurde ausgeführt, dass der Richter in der An-

wendung der Bestimmung auf den einzelnen Fall Ma."18 zu

halten habe, wie es der französische Text (« debauche »)

sowie das Empfinden des Volkes verlangten; nicht jede

noch so leichte Überschreitung des geschlechtlichen An-

standes, welcher ein Dritter aus Gewinnsucht Vorschub

leiste, genüge zum Tatbestand der Kuppelei; namentlich

wenn der Täter aus dem unanständigen Verhalten nur indi-

rekten Gewinn ziehe, sei Zurückhaltung am Platze, z. B.

wenn der Wirt zur Hebung des Geschäftsumsatzes gering-

fügigen Zudringlichkeiten der Gäste gegenüber dem Be-

dienungspersonal Vorschub leiste.

So unbedeutend, als dass nach dieser Rechtsprechung

Kuppelei nicht vorläge, waren im vorliegenden Falle die

unsittlichen Handlungen zwischen Servierpersonal und

Strafgesetzbuch. N° 50.

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Gästen nicht. Das anstössige Betasten und «Ausgreifen»

der Serviertöchter durch die Gäste und das «Abreiben »

des Geschlechtsgliedes der letzteren durch das Personal

ging über das hinaus, was in einer Animierwirtschaft noch

angängig sein kann, ohne dass sie im Volksbewusstsein zur

Stätte der Unzucht wird. Im erwähnten Urteil des Bundes-

gerichts wurde denn auch das Reiben des Geschlechtsgliedes

des Kunden durch eine Angestellte des Kupplers als ein-

deutig unzüchtig erklärt.

3. -

«Betreibt der Täter die Kuppelei gewerbsmässig,

hält er namentlich ein Bordell», so ist er nach Art. 199 zu

bestrafen. Auch nach dieser Bestimmung liegt Kuppelei

schon vor, wenn der Täter (aus Gewinnsucht) irgendwel-

cher Art von Unzucht, die nicht bloss geringfügig unan -

ständiges Benehmen ist, Vorschub leistet. Dem Oberge-

richt, das im angefochtenen Urteil die Nichtanwendung des

Art. 199 einzig mit dem Hinweis auf die «gegebenen ob-

jektiven und subjektiven Verhältnisse>> begründet hat, ist

nicht beizupflichten, wenn es in den Gegenbemerkungen

zur Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend ausführt, mit der

namentlichen Nennung von Bordellen, wo jedermann

nach einem bestimmten Tarif seine geschlechtliche Befrie-

digung finde, habe das Gesetz das eigentliche Kuppelei-

gewerbe als qualifiziertes Delikt treffen wollen, nicht auch

die gemässigte Form der Kuppelei, wie sie im vorliegenden

Falle zutage trete. Durch die Erwähnung des Bordelles

schränkt Art. 199 den aus Art. 198 übernommenen Begriff

der Kuppelei (siehe Randtitel zu dieser Bestimmung) nicht

ein, sondern nennt bloss ein Beispiel gewerbsmässiger Kup-

pelei. Die Gewerbsmässigkeit ist das einzige Merkmal, das

den Tatbestand des Art. 199 Abs. 1 gegenüber dem des

Art. 198 Abs. 1 auszeichnet.

4. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

handelt gewerbsmässig, wer in der Absicht, zu einem Er-

werbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft,

gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt

(BGE 70 IV 135; 71 IV 85, 115; 72 IV 109; 74 IV 141).

Diese Merkmale sind hier zweifellos erfüllt. Die Be-

240

Strafgesetzbuch. No 50.

schwerdegegnerin hat die Gäste und das Servierpersonal

verkuppelt, um den Absatz von Flaschenwein zu steigern

und damit den Ertrag der Gastwirtschaft zu verbessern.

Die Gewinnsucht -

die von der Vorinstanz bejaht wird

und zum Begriff der Kuppelei gehört -

bewog die Be-

schwerdegegnerin nicht nur gelegentlich, sondern vom

September 1947 bis November 1949 ohne Unterbruch, der

Unzucht Vorschub zu leisten. Aus der Feststellung des

Obergerichts, dass das strafbare Verhalten auf einem ein-

heitlichen Willensentschluss beruhte, ergibt sich der Wille

der Beschwerdegegnerin, sich eine Einkommensquelle zu

schaffen. Ob sie das Einkommen sich selbst oder ob sie es

ihrem Ehemanne als dem Inhaber der Gastwirtschaft

zuhalten wollte, ist unerheblich (BGE 70 IV 134}. Auch

erfordert Gewerbsmässigkeit nicht, dass der Täter die Ein-

nahmen aus der strafbaren Handlung zum einzigen oder

doch hauptsächlichen Erwerbe machen wollte (BGE 71 IV

85). Es kommt deshalb nichts darauf an, dass die Führung

des unzüchtigen Betriebes in der Weinstube (Bar) nur ein

Teil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Be-

schwerdegegnerin bildete. Ebensowenig wird die Gewerbs-

mässigkeit dadurch ausgeschlossen, dass die Unzucht des

Servierpersonals nicht << nach Tarif))' sondern durch Be-

stellung und Bezahlung von Flaschenwein, den der Gast

sonst nicht erstanden hätte, entschädigt wurde. Ange-

sichts der Vielheit der Begehung und der Anweisungen,

welche die Täterin dem Servierpersonal erteilt hat, besteht

auch kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bereit war,

gegenüber unbestimmt vielen zu handeln. Es liegt deshalb

gewerbsmässige Kuppelei (Art. 199 Abs. 1 StGB) vor.

5. -

Art. 199 Abs. 2 droht schärfere Strafe an, wenn

der gewerbsmässig handelnde Täter « eine unmündige

Person verkuppelt >> hat. Die romanischen Texte verlangen,

dass die unmündige Person der gewerbsmässigen Unzucht

ausgeliefert worden sei (((si le delinquant a livre a la pros-

titution une personne mineure));

<< se il colpevole ha

prostituita una persona minore >)).

j

!

Strafgesetzbuch. No 50.

241

Da die Texte der drei Amtssprachen gleichwertig sind,

muss, wenn sie voneinander abweichen, für die ganze

Schweiz jene Fassung massgebend sein, die nach den

üblichen Methoden der Auslegung den wahren Sinn des

Gesetzes wiedergibt. Das gilt für das Strafrecht sogut wie

für andere Gebiete der Rechtsordnung. Insbesondere steht

dem der Grundsatz cc keine Strafe ohne Gesetz » (Art. 1

StGB) nicht im Wege. Auch kann sich der Täter nicht

darauf berufen, dass er sich auf einen bestimmten Text

verlassen habe, wenn dieser ihm nicht das Gefühl, unrecht

zu handeln, vollständig genommen, sondern ihn höchstens

in die Meinung versetzt haben kann, er mache sich nicht

strafbar oder, wie im vorliegenden Falle, nicht qualifiziert

strafbar {BGE 69 IV 180).

Nach diesem Grundsatze verdient die deutsche Fassung

des Art. 199 Abs. 2 StGB den Vorzug:

Die Verschiedenheit der Texte erklärt sich aus dem

Werdegang des Gesetzes. Der Vorentwurf von 1908, Art.129

(heute Art. 198), verstand unter Kuppelei nur die gewinn-

süchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht, und die

Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie das Protokoll

der zweiten Expertenkommission erwähnen die gewinn-

süchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller männ-

licher Prostitution (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum

VE S. 234 ff.; Protokoll II.ExpK 3 214 ff.). Der franzö-

sische Text des Art. 129 des Vorentwurfes von 1908 be-

drohte dementsprechend mit Strafe « celui qui, dans un

but de lucre; exploitera la prostitution d'une personne l>,

und das Wort« prostitution >i war auch in der Bestimmung

des Art. 130 Ziff. 2 (heute Art. 199 Abs. 2) (Protokoll

II. ExpK 3 224) zutreffend verwendet. Später jedoch, im

Vorentwurf von 1916, auf dem der Entwurf des Bundes-

rates von 1918 beruht, wurde unter einfacher Kuppelei

{Art. 177) nur noch das gewinnsüchtige Vorschubleisten

zu c) verstanden, ein Begriff, den die franzö-

sische Fassung mit ((debauche » wiedergab. Was die ge-

werbsmässige Kuppelei betrifft, bedrohte schon Art. 178

16

AS 76 IV -

1950

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Strafgesetzbuch. N° 50.

Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den

Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt)), womit

das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von

. Unzucht -

nicht bloss zu gewerbsmässiger -

gemeint

war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran-

zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange-

passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf-

fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten

zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt,

wonach die unmündige Person der « prostitution >l ausge-

liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch,

dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts-

punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un-

mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen

lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp-

ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt.

Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz-

geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle

der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei

Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in

der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst

darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor-

den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die

einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge·

richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei

schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund

genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus-

serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon

das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den

Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1), ist kein Grund,

die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur

eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht

ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp-

lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl-

weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht

unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs-

siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger

i

J,

j

1 ! t

~

1

Strafgesetzbuch. No 51.

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Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und

Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung

in der bürgerlichen Ehremahigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die

Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur

Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate

erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren-

fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz,

wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und

Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit

der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht

zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des

Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn

es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht

verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst

bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un-

zucht voll in die \Vagschale geworfen werden sollte. Der

deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf-

rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen

Fassungen dagegen sind es nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni

1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache

zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember

191>0 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor-

genthaler.

Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherweise

fäJsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen.

Art. 303 OP. Celui qui admet que sa denonciation est peu.t-etre

fausse ne sait pas innocente la personne denoncee.

Art. 303 OP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge

dentmcia mendace.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Begriff der Unzucht als Merkmal der einfachen und der gewerbs- mässigen Kuppelei. .

E. 2 Gewerbsmässigkeit der Kuppelei. . .. .

E. 3 «Betreibt der Täter die Kuppelei gewerbsmässig, hält er namentlich ein Bordell», so ist er nach Art. 199 zu bestrafen. Auch nach dieser Bestimmung liegt Kuppelei schon vor, wenn der Täter (aus Gewinnsucht) irgendwel- cher Art von Unzucht, die nicht bloss geringfügig unan - ständiges Benehmen ist, Vorschub leistet. Dem Oberge- richt, das im angefochtenen Urteil die Nichtanwendung des Art. 199 einzig mit dem Hinweis auf die «gegebenen ob- jektiven und subjektiven Verhältnisse>> begründet hat, ist nicht beizupflichten, wenn es in den Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend ausführt, mit der namentlichen Nennung von Bordellen, wo jedermann nach einem bestimmten Tarif seine geschlechtliche Befrie- digung finde, habe das Gesetz das eigentliche Kuppelei- gewerbe als qualifiziertes Delikt treffen wollen, nicht auch die gemässigte Form der Kuppelei, wie sie im vorliegenden Falle zutage trete. Durch die Erwähnung des Bordelles schränkt Art. 199 den aus Art. 198 übernommenen Begriff der Kuppelei (siehe Randtitel zu dieser Bestimmung) nicht ein, sondern nennt bloss ein Beispiel gewerbsmässiger Kup- pelei. Die Gewerbsmässigkeit ist das einzige Merkmal, das den Tatbestand des Art. 199 Abs. 1 gegenüber dem des Art. 198 Abs. 1 auszeichnet.

E. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

handelt gewerbsmässig, wer in der Absicht, zu einem Er-

werbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft,

gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt

(BGE 70 IV 135; 71 IV 85, 115; 72 IV 109; 74 IV 141).

Diese Merkmale sind hier zweifellos erfüllt. Die Be-

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Strafgesetzbuch. No 50.

schwerdegegnerin hat die Gäste und das Servierpersonal

verkuppelt, um den Absatz von Flaschenwein zu steigern

und damit den Ertrag der Gastwirtschaft zu verbessern.

Die Gewinnsucht -

die von der Vorinstanz bejaht wird

und zum Begriff der Kuppelei gehört -

bewog die Be-

schwerdegegnerin nicht nur gelegentlich, sondern vom

September 1947 bis November 1949 ohne Unterbruch, der

Unzucht Vorschub zu leisten. Aus der Feststellung des

Obergerichts, dass das strafbare Verhalten auf einem ein-

heitlichen Willensentschluss beruhte, ergibt sich der Wille

der Beschwerdegegnerin, sich eine Einkommensquelle zu

schaffen. Ob sie das Einkommen sich selbst oder ob sie es

ihrem Ehemanne als dem Inhaber der Gastwirtschaft

zuhalten wollte, ist unerheblich (BGE 70 IV 134}. Auch

erfordert Gewerbsmässigkeit nicht, dass der Täter die Ein-

nahmen aus der strafbaren Handlung zum einzigen oder

doch hauptsächlichen Erwerbe machen wollte (BGE 71 IV

85). Es kommt deshalb nichts darauf an, dass die Führung

des unzüchtigen Betriebes in der Weinstube (Bar) nur ein

Teil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Be-

schwerdegegnerin bildete. Ebensowenig wird die Gewerbs-

mässigkeit dadurch ausgeschlossen, dass die Unzucht des

Servierpersonals nicht << nach Tarif))' sondern durch Be-

stellung und Bezahlung von Flaschenwein, den der Gast

sonst nicht erstanden hätte, entschädigt wurde. Ange-

sichts der Vielheit der Begehung und der Anweisungen,

welche die Täterin dem Servierpersonal erteilt hat, besteht

auch kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bereit war,

gegenüber unbestimmt vielen zu handeln. Es liegt deshalb

gewerbsmässige Kuppelei (Art. 199 Abs. 1 StGB) vor.

E. 5 Art. 199 Abs. 2 droht schärfere Strafe an, wenn

der gewerbsmässig handelnde Täter « eine unmündige

Person verkuppelt >> hat. Die romanischen Texte verlangen,

dass die unmündige Person der gewerbsmässigen Unzucht

ausgeliefert worden sei (((si le delinquant a livre a la pros-

titution une personne mineure));

<< se il colpevole ha

prostituita una persona minore >)).

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Da die Texte der drei Amtssprachen gleichwertig sind,

muss, wenn sie voneinander abweichen, für die ganze

Schweiz jene Fassung massgebend sein, die nach den

üblichen Methoden der Auslegung den wahren Sinn des

Gesetzes wiedergibt. Das gilt für das Strafrecht sogut wie

für andere Gebiete der Rechtsordnung. Insbesondere steht

dem der Grundsatz cc keine Strafe ohne Gesetz » (Art. 1

StGB) nicht im Wege. Auch kann sich der Täter nicht

darauf berufen, dass er sich auf einen bestimmten Text

verlassen habe, wenn dieser ihm nicht das Gefühl, unrecht

zu handeln, vollständig genommen, sondern ihn höchstens

in die Meinung versetzt haben kann, er mache sich nicht

strafbar oder, wie im vorliegenden Falle, nicht qualifiziert

strafbar {BGE 69 IV 180).

Nach diesem Grundsatze verdient die deutsche Fassung

des Art. 199 Abs. 2 StGB den Vorzug:

Die Verschiedenheit der Texte erklärt sich aus dem

Werdegang des Gesetzes. Der Vorentwurf von 1908, Art.129

(heute Art. 198), verstand unter Kuppelei nur die gewinn-

süchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht, und die

Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie das Protokoll

der zweiten Expertenkommission erwähnen die gewinn-

süchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller männ-

licher Prostitution (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum

VE S. 234 ff.; Protokoll II.ExpK 3 214 ff.). Der franzö-

sische Text des Art. 129 des Vorentwurfes von 1908 be-

drohte dementsprechend mit Strafe « celui qui, dans un

but de lucre; exploitera la prostitution d'une personne l>,

und das Wort« prostitution >i war auch in der Bestimmung

des Art. 130 Ziff. 2 (heute Art. 199 Abs. 2) (Protokoll

II. ExpK 3 224) zutreffend verwendet. Später jedoch, im

Vorentwurf von 1916, auf dem der Entwurf des Bundes-

rates von 1918 beruht, wurde unter einfacher Kuppelei

{Art. 177) nur noch das gewinnsüchtige Vorschubleisten

zu c) verstanden, ein Begriff, den die franzö-

sische Fassung mit ((debauche » wiedergab. Was die ge-

werbsmässige Kuppelei betrifft, bedrohte schon Art. 178

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Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den

Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt)), womit

das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von

. Unzucht -

nicht bloss zu gewerbsmässiger -

gemeint

war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran-

zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange-

passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf-

fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten

zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt,

wonach die unmündige Person der « prostitution >l ausge-

liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch,

dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts-

punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un-

mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen

lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp-

ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt.

Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz-

geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle

der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei

Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in

der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst

darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor-

den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die

einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge·

richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei

schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund

genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus-

serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon

das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den

Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1), ist kein Grund,

die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur

eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht

ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp-

lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl-

weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht

unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs-

siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger

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Strafgesetzbuch. No 51.

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Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und

Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung

in der bürgerlichen Ehremahigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die

Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur

Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate

erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren-

fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz,

wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und

Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit

der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht

zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des

Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn

es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht

verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst

bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un-

zucht voll in die \Vagschale geworfen werden sollte. Der

deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf-

rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen

Fassungen dagegen sind es nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni

1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache

zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember

191>0 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor-

genthaler.

Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherweise

fäJsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen.

Art. 303 OP. Celui qui admet que sa denonciation est peu.t-etre

fausse ne sait pas innocente la personne denoncee.

Art. 303 OP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge

dentmcia mendace.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafgesetzbuch. N° 49.

Aus den Erwägungen :

Art. 191Zi.ff.1 StGB stellt die beischlafsähnlichen Hand-

lungen mit einem Kinde dem Beischlaf gleich, behandelt

'sie wie diesen als vollendetes Verbrechen. Deshalb kann ein

Täter, der es auf den Beischlaf abgesehen hatte, nicht mehr

bloss wegen Versuches bestraft werden, wenn er auf dem

Wege zur Verwirklichung seines Vorhabens Handlungen

begangen hat, die dem Beischlaf ähnlich sind. Das ist in

BGE 70 IV 158 ff. schon für den Fall ausgeführt worden,

wo es dem Täter wegen ungenügender Entwicklung des

Mädchens nicht gelingt, in die Scheide einzudringen, muss

aber überhaupt immer gelten, wenn der Beischlaf, auf den

der Täter es abgesehen hat, aus irgendwelchem Grunde

scheitert, dem Täter aber zum mindesten eine beischlafs-

ähnliche Handlung gelingt. Daher kommt nichts darauf an,

ob der Beschwerdeführer mehr wegen der Gegenwehr des

Mädchens oder mehr wegen dessen körperlichen Entwick-

lung den Beischlaf nicht vollendet hat. Er ist auf dem Wege

zum Ziel bis zu einer beischlafsähnlichen Handlung ge-

langt. Dass eine solche schon dann vorliegt, wenn das Glied

bloss zwischen die Oberschenkel des Kindes gestossen wird,

gleichgültig ob von vorne oder von hinten, ist wiederholt

entschieden worden (BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Umso-

mehr begeht der Täter eine dem Beischlaf ähnliche Hand-

lung, wenn er im Bestreben, den Beischlaf zu vollziehen,

mit dem Glied bis an die Scheide vordringt. Nicht erfor-

derlich ist, dass er dabei nach Art eines Beischläfers Be-

wegungen mache oder den Samen ausstosse. Nicht das,

sondern die Innigkeit der geschlechtlichen Beziehung zwi-

schen Täter und Kind kennzeichnet die beischlafsähnliche

Handlung. Die Psyche des Kindes wird durch einen so

weit gediehenen Versuch des Beischlafs zum mindesten

ebensosehr geschädigt wie durch Vollzug des Geschlechts-

aktes zwischen die Oberschenkel (vgl. MKGE 2 S. 174).

Dass der Beschwerdeführer das Glied bis an die Scheide

des Mädchens geführt, es sogar gegen diese gedrückt hat,

Strafgesetzbuch. N° 50.

237

ergibt sich aus der verbindlichen Feststellung des Ober-

gerichts, wonach das Mädchen infolge Jungfräulichkeit

Schmerzen empfunden hat. Der Beschwerdeführer ist daher

zu Recht nach Art. 191 Zi.ff. 1 StGB verurteilt worden.

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezem•

her 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum gegen

Wingeier.

Art. 198, 199 StGB.

1. Begriff der Unzucht als Merkmal der einfachen und der gewerbs-

mässigen Kuppelei.

.

2. Gewerbsmässigkeit der Kuppelei.

.

..

.

3. Art. 199 Abs. 2 setzt nicht voraus, dass die ~und1ge Person

gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert worden sei.

Art. 198 et 199 CP.

.

,, .

1. Notion de la debauche en tant qu'element du proxenetIBme

simple et professionnel.

.

2. Caracwre professionnel du proxenetrnme.

.

.

,

3. L'art. 199 al. 2 ne suppose pas que la personne mmeure rut ete

livree a la prostitution.

Art. 198 e 199 CP.

. .

1.

I. Concetto della libidine quale elemento del lenoc1mo semp ice

e per mestiere.

. .

2. Carattere professionale del lenommo.

.

.

3. L'art. 199 cp. 2 non pres.upp<;Jne. c}.ie.13: persona ~ore sia stata

indotta a compiere degh att1 d1 hb1dme per mestrere.

A. -

Rosa ·wingeier war bestrebt, in der von ihrem Ehe-

mann geführten Gastwirtschaft in Selzach den Absatz von

Flaschenwein zu heben. Zu diesem Zwecke gab sie nicht

nur sich selber, notdürftig bekleidet, den Gästen zu un-

züchtigen Handlungen hin, sondern gebot auch dem weib-

lichen Servierpersonal, unter anderem einer Unmündigen,

in einem als Weinstube, später als Bar, eingerichteten und

mit Sofas ausgestatteten Nebenlokal sich von den Gästen

unsittlich berühren und ausgreifen zu lassen und ihnen

am entblössten Geschlechtsglied zu reiben. Das geschah

vom September 1947 bis November 1949. Zum Beischlaf

zwischen Gästen und Servierpersonal kam es nicht, ob-

schon e~tere ihn verlangten.

B. -

Rosa Wingeier wurde der gewerbsmässigen Kup-

238

Strafgesetzbuch. No 50.

pelei (Art. 199 StGB) angeklagt, vom Obergericht des

Kantons Solothurn am 16. Juni 1950 jedoch nur der fort-

gesetzten einfachen Kuppelei schuldig erklärt. Das Ober-

_gericht verurteilte sie in Anwendung von Art. 198 Abs. 1-3

StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von

neun Monaten.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An.trag, das Urteil

sei aufzuheben und Rosa Wingeier der gewerbsmässigen

Kuppelei gemäss Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu

erklären.

D. -

Rosa Wingeier beantragt, die Beschwerde sei abzu-

weisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

2. -

Nach Art. 198 StGB begeht Kuppelei, « wer aus

Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet». Der Kassa-

tionshof -

im Gegensatz zu HAFTER, besond. Teil, 140

Ziff. 1 -

hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie

nicht nur erfasse, wer ausserehelichem Beischlaf oder wider-

natürlicher Unzucht, sondern auch, wer anderen die Gren-

zen des geschlechtlichen Anstandes überschreitenden Hand-

lungen aus Gewinnsucht Vorschub leistet (BGE 71 IV 94).

Immerhin wurde ausgeführt, dass der Richter in der An-

wendung der Bestimmung auf den einzelnen Fall Ma."18 zu

halten habe, wie es der französische Text (« debauche »)

sowie das Empfinden des Volkes verlangten; nicht jede

noch so leichte Überschreitung des geschlechtlichen An-

standes, welcher ein Dritter aus Gewinnsucht Vorschub

leiste, genüge zum Tatbestand der Kuppelei; namentlich

wenn der Täter aus dem unanständigen Verhalten nur indi-

rekten Gewinn ziehe, sei Zurückhaltung am Platze, z. B.

wenn der Wirt zur Hebung des Geschäftsumsatzes gering-

fügigen Zudringlichkeiten der Gäste gegenüber dem Be-

dienungspersonal Vorschub leiste.

So unbedeutend, als dass nach dieser Rechtsprechung

Kuppelei nicht vorläge, waren im vorliegenden Falle die

unsittlichen Handlungen zwischen Servierpersonal und

Strafgesetzbuch. N° 50.

239

Gästen nicht. Das anstössige Betasten und «Ausgreifen»

der Serviertöchter durch die Gäste und das «Abreiben »

des Geschlechtsgliedes der letzteren durch das Personal

ging über das hinaus, was in einer Animierwirtschaft noch

angängig sein kann, ohne dass sie im Volksbewusstsein zur

Stätte der Unzucht wird. Im erwähnten Urteil des Bundes-

gerichts wurde denn auch das Reiben des Geschlechtsgliedes

des Kunden durch eine Angestellte des Kupplers als ein-

deutig unzüchtig erklärt.

3. -

«Betreibt der Täter die Kuppelei gewerbsmässig,

hält er namentlich ein Bordell», so ist er nach Art. 199 zu

bestrafen. Auch nach dieser Bestimmung liegt Kuppelei

schon vor, wenn der Täter (aus Gewinnsucht) irgendwel-

cher Art von Unzucht, die nicht bloss geringfügig unan -

ständiges Benehmen ist, Vorschub leistet. Dem Oberge-

richt, das im angefochtenen Urteil die Nichtanwendung des

Art. 199 einzig mit dem Hinweis auf die «gegebenen ob-

jektiven und subjektiven Verhältnisse>> begründet hat, ist

nicht beizupflichten, wenn es in den Gegenbemerkungen

zur Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend ausführt, mit der

namentlichen Nennung von Bordellen, wo jedermann

nach einem bestimmten Tarif seine geschlechtliche Befrie-

digung finde, habe das Gesetz das eigentliche Kuppelei-

gewerbe als qualifiziertes Delikt treffen wollen, nicht auch

die gemässigte Form der Kuppelei, wie sie im vorliegenden

Falle zutage trete. Durch die Erwähnung des Bordelles

schränkt Art. 199 den aus Art. 198 übernommenen Begriff

der Kuppelei (siehe Randtitel zu dieser Bestimmung) nicht

ein, sondern nennt bloss ein Beispiel gewerbsmässiger Kup-

pelei. Die Gewerbsmässigkeit ist das einzige Merkmal, das

den Tatbestand des Art. 199 Abs. 1 gegenüber dem des

Art. 198 Abs. 1 auszeichnet.

4. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

handelt gewerbsmässig, wer in der Absicht, zu einem Er-

werbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft,

gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt

(BGE 70 IV 135; 71 IV 85, 115; 72 IV 109; 74 IV 141).

Diese Merkmale sind hier zweifellos erfüllt. Die Be-

240

Strafgesetzbuch. No 50.

schwerdegegnerin hat die Gäste und das Servierpersonal

verkuppelt, um den Absatz von Flaschenwein zu steigern

und damit den Ertrag der Gastwirtschaft zu verbessern.

Die Gewinnsucht -

die von der Vorinstanz bejaht wird

und zum Begriff der Kuppelei gehört -

bewog die Be-

schwerdegegnerin nicht nur gelegentlich, sondern vom

September 1947 bis November 1949 ohne Unterbruch, der

Unzucht Vorschub zu leisten. Aus der Feststellung des

Obergerichts, dass das strafbare Verhalten auf einem ein-

heitlichen Willensentschluss beruhte, ergibt sich der Wille

der Beschwerdegegnerin, sich eine Einkommensquelle zu

schaffen. Ob sie das Einkommen sich selbst oder ob sie es

ihrem Ehemanne als dem Inhaber der Gastwirtschaft

zuhalten wollte, ist unerheblich (BGE 70 IV 134}. Auch

erfordert Gewerbsmässigkeit nicht, dass der Täter die Ein-

nahmen aus der strafbaren Handlung zum einzigen oder

doch hauptsächlichen Erwerbe machen wollte (BGE 71 IV

85). Es kommt deshalb nichts darauf an, dass die Führung

des unzüchtigen Betriebes in der Weinstube (Bar) nur ein

Teil der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Be-

schwerdegegnerin bildete. Ebensowenig wird die Gewerbs-

mässigkeit dadurch ausgeschlossen, dass die Unzucht des

Servierpersonals nicht << nach Tarif))' sondern durch Be-

stellung und Bezahlung von Flaschenwein, den der Gast

sonst nicht erstanden hätte, entschädigt wurde. Ange-

sichts der Vielheit der Begehung und der Anweisungen,

welche die Täterin dem Servierpersonal erteilt hat, besteht

auch kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bereit war,

gegenüber unbestimmt vielen zu handeln. Es liegt deshalb

gewerbsmässige Kuppelei (Art. 199 Abs. 1 StGB) vor.

5. -

Art. 199 Abs. 2 droht schärfere Strafe an, wenn

der gewerbsmässig handelnde Täter « eine unmündige

Person verkuppelt >> hat. Die romanischen Texte verlangen,

dass die unmündige Person der gewerbsmässigen Unzucht

ausgeliefert worden sei (((si le delinquant a livre a la pros-

titution une personne mineure));

<< se il colpevole ha

prostituita una persona minore >)).

j

!

Strafgesetzbuch. No 50.

241

Da die Texte der drei Amtssprachen gleichwertig sind,

muss, wenn sie voneinander abweichen, für die ganze

Schweiz jene Fassung massgebend sein, die nach den

üblichen Methoden der Auslegung den wahren Sinn des

Gesetzes wiedergibt. Das gilt für das Strafrecht sogut wie

für andere Gebiete der Rechtsordnung. Insbesondere steht

dem der Grundsatz cc keine Strafe ohne Gesetz » (Art. 1

StGB) nicht im Wege. Auch kann sich der Täter nicht

darauf berufen, dass er sich auf einen bestimmten Text

verlassen habe, wenn dieser ihm nicht das Gefühl, unrecht

zu handeln, vollständig genommen, sondern ihn höchstens

in die Meinung versetzt haben kann, er mache sich nicht

strafbar oder, wie im vorliegenden Falle, nicht qualifiziert

strafbar {BGE 69 IV 180).

Nach diesem Grundsatze verdient die deutsche Fassung

des Art. 199 Abs. 2 StGB den Vorzug:

Die Verschiedenheit der Texte erklärt sich aus dem

Werdegang des Gesetzes. Der Vorentwurf von 1908, Art.129

(heute Art. 198), verstand unter Kuppelei nur die gewinn-

süchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht, und die

Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie das Protokoll

der zweiten Expertenkommission erwähnen die gewinn-

süchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller männ-

licher Prostitution (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum

VE S. 234 ff.; Protokoll II.ExpK 3 214 ff.). Der franzö-

sische Text des Art. 129 des Vorentwurfes von 1908 be-

drohte dementsprechend mit Strafe « celui qui, dans un

but de lucre; exploitera la prostitution d'une personne l>,

und das Wort« prostitution >i war auch in der Bestimmung

des Art. 130 Ziff. 2 (heute Art. 199 Abs. 2) (Protokoll

II. ExpK 3 224) zutreffend verwendet. Später jedoch, im

Vorentwurf von 1916, auf dem der Entwurf des Bundes-

rates von 1918 beruht, wurde unter einfacher Kuppelei

{Art. 177) nur noch das gewinnsüchtige Vorschubleisten

zu c) verstanden, ein Begriff, den die franzö-

sische Fassung mit ((debauche » wiedergab. Was die ge-

werbsmässige Kuppelei betrifft, bedrohte schon Art. 178

16

AS 76 IV -

1950

242

Strafgesetzbuch. N° 50.

Abs. 2 des Vorentwurfes von 1916 mit schärferer Strafe den

Täter, der eine unmündige Person «verkuppelt)), womit

das gewinnsüchtige Vorschubleisten zu jeder Art von

. Unzucht -

nicht bloss zu gewerbsmässiger -

gemeint

war. Es muss auf einem Versehen beruhen, dass der fran-

zösische Text dieser Bestimmung dem Art. 177 nicht ange-

passt wurde, sondern entsprechend der überholten Auf-

fassung, dass Kuppelei gewinnsüchtiges Vorschubleisten

zu gewerbsmässiger Unzucht sei, die Fassung beibehielt,

wonach die unmündige Person der « prostitution >l ausge-

liefert worden sein müsse. Blosses Versehen ist es auch,

dass dieser Ausdruck in das Gesetz kam. Es fehlen Anhalts-

punkte, dass man die gewerbsmässige Verkupplung Un-

mündiger nur dann von Art. 199 Abs. 2 StGB habe erfassen

lassen wollen, wenn die unmündige Person die vom Kupp-

ler geförderte Unzucht gewerbsmässig betreibt.

Auch ist nicht zu ersehen, welche Gründe den Gesetz-

geber hiezu bewogen haben könnten, sieht er doch im Falle

der einfachen Kuppelei· na.ch der Fassung in allen drei

Amtssprachen einen Strafschärfungsgrund allein schon in

der Unmündigkeit der verkuppelten Person, nicht erst

darin, dass diese gewerbsmässiger Unzucht ausgeliefert wor-

den ist. Da die Unmündigkeit der verkuppelten Person die

einfache Kuppelei auszeichnet (Art.198Abs. 2), ist es folge·

richtig, dass das Gesetz auch bei gewerbsmässiger Kuppelei

schon die Unmündigkeit des Opfers als Strafschärfungsgrund

genügen lässt (Art. 199 Abs. 2, deutscher Text), nicht aus-

serdem Prostitution der Verkuppelten verlangt. Dass schon

das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Kuppelei den

Strafrahmen hinaufsetzt (Art. 199 Abs. 1), ist kein Grund,

die weitere Schärfung bei Unmündigkeit des Opfers nur

eintreten zu lassen, wenn dieses gewerbsmässiger Unzucht

ausgeliefert wird. Sonst stünden auf einfacher Verkupp-

lung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger Unzucht wahl-

weise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Gefängnis nicht

unter drei Monaten (Art. 198 Abs. 2) und auf gewerbsmäs-

siger Verkupplung Unmündiger zu nicht gewerbsmässiger

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1

Strafgesetzbuch. No 51.

243

Unzucht wahlweise Zuchthaus bis zu fünf Jahren und

Gefängnis nicht unter sechs Monaten, nebst Einstellung

in der bürgerlichen Ehremahigkeit (Art. 199 Abs. 1). Die

Gewerbsmässigkeit der Kuppelei hätte hier also bloss zur

Folge, dass die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate

erhöht würde und der Täter in der bürgerlichen Ehren-

fähigkeit eingestellt werden müsste, während das Gesetz,

wie der Vergleich der Strafrahmen von Art. 198 Abs. 1 und

Art. 199 Abs. 1 zeigt, doch sonst der Gewerbsmässigkeit

der Kuppelei viel grösseres Gewicht beilegt. Es wäre nicht

zu verstehen, warum das gewerbsmässige Handeln des

Täters bei Verkupplung Mündiger so schwer wiegt, wenn

es die Verkupplung Unmündiger zu einfacher Unzucht

verhältnismässig so wenig erschweren würde und es erst

bei Verkupplung Unmündiger zu gewerbsmässiger Un-

zucht voll in die \Vagschale geworfen werden sollte. Der

deutsche Text des Art. 199 Abs. 2 ist im System der Straf-

rahmen der Art. 198 und 199 folgerichtig, die romanischen

Fassungen dagegen sind es nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni

1950 gegenüber Rosa Wingeier aufgehoben und die Sache

zur Anwendung von Art. 199 Abs. 1 und 2 StGB an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember

191>0 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Mor-

genthaler.

Art. 303 StGB. Wer die Anschuldigung bloss für möglicherweise

fäJsch hält, erhebt sie nicht wider be>seres Wissen.

Art. 303 OP. Celui qui admet que sa denonciation est peu.t-etre

fausse ne sait pas innocente la personne denoncee.

Art. 303 OP. Chi avverte ehe la sua accusa e forse falsa non sporge

dentmcia mendace.