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70_IV_134

BGE 70 IV 134

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 36.

cas ou pareille soustraction ne causera aucun dommage

quelconque au proprietaire du vehicule seront tres rares

et alors, vraisemblabl@ment, de si minime importance

· qu'dne poursuite penale ne s'imposerait pas.

Faute de lacune a combler, l'art. 37 § 48 de la loi penale

genevoise se revele incompatible avec l'art. 143 OPS. 11

a ·donc ete applique a tort dans le cas particulier.

Par ces motifs, le Tribunal /6Ural

Ad.met le recours, annule l'arret cantonal en tant qu'il

est attaque et renvoie la cause a la juridiction cantonale

pour qu'elle statue a nouveau en tenant compte de l'incom-

patibilite de l'art. 37 § 48 de la loi penale genevoise avec

le droit penal f ederal.

,

36. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S.

Weber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Gewerbsmässig handelt auch, wer du,rch die wiederholte Begehung

der Tat ein Erwerbseinkommen nicht sich selbst, sondern

einem Dritten verschaffen will.

Fait aussi metier d'u.ne infraction celu,i qui par la repetition de

l'acte ne veu,t pas se procurer des ressources a lui-m&ne, mais

veut en procu,rer a u,n tiers.

Fa mestiere d'un' infrazione anche colui ehe, ripetendo l'atto,

non vuole procurare un introito a se stesso, ma ad un terzo.

A. -

Johann Weber, der auf Rechnung seines Vaters

in Menzingen ein landwirtschaftliches Heimwesen bewirt-

schaften hilft, setzte der in die Käserei gelieferten Milch

von Mitte Mai bis 10. Juni 1941, während vierzehn Tagen

im Oktober 1941 und vom Juli bis 31. August 1942 Wasser

zu, «damit es einen grösseren Milchzahltag gebe >l. Am

26. Juni 1944 verurteilte ihn daher das Strafobergericht

des Kantons Zug wegen gewerbsmässiger Milchfälschung

(Art. 153 Abs. 2 StGB) zu anderthalb Monaten ckf~ngnis,

bedingt vollziehbar, und zu hundert Franken Busse und

Strafgesetzbuch. N° 36.

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verfügte, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Zug

zu veröffentlichen sei.

B. -

Der Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nich-

tigkeitsbeschwerde an, Er beantragt, es sei aufzuheben

und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,

damit sie bloss Art. 153 Abs. 1 StGB anwende. Nach

seiner Auffassung ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit

der Milchfälschung nicht gegeben, weil der unrechtmässige

Gewinn aus dem Verkauf der Milch nicht ihm, sondern

seinem Vater als Inhaber des Betriebes zugekommen sei.

G. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bean-

tragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht,

in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen

(BGE 70 IV 16). Diese Rechtsprechung geht vom Nor-

malfall aus, wo der Täter den Erwerb sich selber ver-

schaffen will. Wie es zu halten ist, wenn er den Gewinn

ausschliesslich einem Dritten zuhält, wurde bisher nicht

entschieden. Indessen ist auch in diesem Falle die Gewerbs-

mässigkeit gegeben. Sie qualifiziert das Verbrechen oder

Vergehen nicht wegen der egoi.Stischen Beweggründe, auf

die sie in der Regel zurückgeht, sondern weil der Täter

die strafbare Handlung überhaupt als Mittel zur Erzielung

von Einnahmen, gleichgültig ob für sich oder für einen

andern, betrachtet und dadurch die dem Gewerbebetrieb

eigene Bereitschaft offenbart, gegen unbestimmt viele zu

handeln, wo immer sich passende Gelegenheit bietet.

Diese Bereitschaft, in Verbindung mit der Absicht, das

Verbrechen oder Vergehen für jemanden zur Verdienst-

quelle zu machen, lässt den Täter, der sich wiederholt

vergeht, als besonders strafwürdig erscheinen. Es wäre

z. B. nicht gerechtfertigt, die Dirne, welche sich öffent-

lich zur entgeltlichen Unzucht anbietet, bloss dann zu

besträf@ft, wenn sie den Lohn für sich behält, und nicht

auch dann, wenn sie ihn einem Zuhälter abliefert; im

136

Strafgesetzbuch. No 37.

einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur

Unzucht an (Art. '.206 StGB). Auch im vorliegenden

Falle wird die Gew:erbsmässigkeit nicht dadurch ausge-

sphlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht

auf Rechnung des Beschwerdeführers, sondern seines

Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen, welchen der

Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der

Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerde-

führer zugute.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1944

i. S. Gygi dit Guy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Ar~. 161 StGB verbietet den Kantonen nicht, im Rahmen der

1~en ~u.rch Art. 335 Zi.~. 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befug-

ms erganzende Tatbestande handels- oder gewerbepolizeilicher

Natur aufzustellen.

§ 1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Janu,ar 1912 betreffend

die Handelspolizei ist durch Art. 161 StGB nicht aufgehoben

worden.

L'art. 161 CP n'interdit pas aux cantons d'etablir dans Ies limites

d~ po~voir que l~ur rest.;rve l'art. 335 eh. 1 al.' l CP, des incri-

mmations complementaires dans le domaine de la police du

commerce et des arts et metiers.

Le § l er de la loi lucernoise du 30 jan vier 1912 sur Ia police du

commerce n'a pas ete abroge par l'art. 161 CP.

L'art. 161 CP non vieta '.1i cantoni di prevedere, entro i limiti

delli;- ~acolta c~e Io~o ri >

erschienen waren, durch Wendungen wie « 30 % billiger

direkt ab La Chaux-de-Fonds »,

> die falsche

Behauptung aufgestellt hatte, die Uhr « Musette Resist »

könne bei der Firma Guy-Robert & Oie um 30 % billiger

bezogen werden als beim Detailhändler. Die erwähnte

Gesetzesbestimmung verbietet unter anderem, in Inse-

raten

. Das Verfahren war durch Straf-

anzeige des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher

veranlasst worden, der ausdrücklich darauf verzichtet hat,

wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Art. 161

StGB Strafantrag. zu stellen.

B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt

Gygi, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn freispreche,

eventuell bloss mit hundert Franken büsse. Er macht

geltend, § 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes sei

durch die bundesrechtliche Regelung des unlauteren

Wettbewerbes (Art. 161 StGB) ausser Kraft gesetzt

worden. Jedenfalls stehe die ausgesprochene Strafe in

einem stossenden Missverhältnis zu den begangenen

Handlungen.

O. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils,

ohne einen Antrag zu stellen.