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70_IV_134

BGE 70 IV 134

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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134 Strafgesetzbuch. No 36. cas ou pareille soustraction ne causera aucun dommage quelconque au proprietaire du vehicule seront tres rares et alors, vraisemblabl@ment, de si minime importance · qu'dne poursuite penale ne s'imposerait pas. Faute de lacune a combler, l'art. 37 § 48 de la loi penale genevoise se revele incompatible avec l'art. 143 OPS. 11 a ·donc ete applique a tort dans le cas particulier. Par ces motifs, le Tribunal /6Ural Ad.met le recours, annule l'arret cantonal en tant qu'il est attaque et renvoie la cause a la juridiction cantonale pour qu'elle statue a nouveau en tenant compte de l'incom- patibilite de l'art. 37 § 48 de la loi penale genevoise avec le droit penal f ederal. ,

36. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S. Weber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Gewerbsmässig handelt auch, wer du,rch die wiederholte Begehung der Tat ein Erwerbseinkommen nicht sich selbst, sondern einem Dritten verschaffen will. Fait aussi metier d'u.ne infraction celu,i qui par la repetition de l'acte ne veu,t pas se procurer des ressources a lui-m&ne, mais veut en procu,rer a u,n tiers. Fa mestiere d'un' infrazione anche colui ehe, ripetendo l'atto, non vuole procurare un introito a se stesso, ma ad un terzo. A. - Johann Weber, der auf Rechnung seines Vaters in Menzingen ein landwirtschaftliches Heimwesen bewirt- schaften hilft, setzte der in die Käserei gelieferten Milch von Mitte Mai bis 10. Juni 1941, während vierzehn Tagen im Oktober 1941 und vom Juli bis 31. August 1942 Wasser zu, «damit es einen grösseren Milchzahltag gebe >l. Am

26. Juni 1944 verurteilte ihn daher das Strafobergericht des Kantons Zug wegen gewerbsmässiger Milchfälschung (Art. 153 Abs. 2 StGB) zu anderthalb Monaten ckf~ngnis, bedingt vollziehbar, und zu hundert Franken Busse und Strafgesetzbuch. N° 36. 135 verfügte, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen sei. B. - Der Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nich- tigkeitsbeschwerde an, Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie bloss Art. 153 Abs. 1 StGB anwende. Nach seiner Auffassung ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Milchfälschung nicht gegeben, weil der unrechtmässige Gewinn aus dem Verkauf der Milch nicht ihm, sondern seinem Vater als Inhaber des Betriebes zugekommen sei. G. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bean- tragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht, in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16). Diese Rechtsprechung geht vom Nor- malfall aus, wo der Täter den Erwerb sich selber ver- schaffen will. Wie es zu halten ist, wenn er den Gewinn ausschliesslich einem Dritten zuhält, wurde bisher nicht entschieden. Indessen ist auch in diesem Falle die Gewerbs- mässigkeit gegeben. Sie qualifiziert das Verbrechen oder Vergehen nicht wegen der egoi.Stischen Beweggründe, auf die sie in der Regel zurückgeht, sondern weil der Täter die strafbare Handlung überhaupt als Mittel zur Erzielung von Einnahmen, gleichgültig ob für sich oder für einen andern, betrachtet und dadurch die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft offenbart, gegen unbestimmt viele zu handeln, wo immer sich passende Gelegenheit bietet. Diese Bereitschaft, in Verbindung mit der Absicht, das Verbrechen oder Vergehen für jemanden zur Verdienst- quelle zu machen, lässt den Täter, der sich wiederholt vergeht, als besonders strafwürdig erscheinen. Es wäre

z. B. nicht gerechtfertigt, die Dirne, welche sich öffent- lich zur entgeltlichen Unzucht anbietet, bloss dann zu besträf@ft, wenn sie den Lohn für sich behält, und nicht auch dann, wenn sie ihn einem Zuhälter abliefert; im 136 Strafgesetzbuch. No 37. einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur Unzucht an (Art. '.206 StGB). Auch im vorliegenden Falle wird die Gew:erbsmässigkeit nicht dadurch ausge- sphlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht auf Rechnung des Beschwerdeführers, sondern seines Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen, welchen der Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerde- führer zugute. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1944

i. S. Gygi dit Guy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Ar~. 161 StGB verbietet den Kantonen nicht, im Rahmen der 1~en ~u.rch Art. 335 Zi.~. 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befug- ms erganzende Tatbestande handels- oder gewerbepolizeilicher Natur aufzustellen. § 1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Janu,ar 1912 betreffend die Handelspolizei ist durch Art. 161 StGB nicht aufgehoben worden. L'art. 161 CP n'interdit pas aux cantons d'etablir dans Ies limites d~ po~voir que l~ur rest.;rve l'art. 335 eh. 1 al.' l CP, des incri- mmations complementaires dans le domaine de la police du commerce et des arts et metiers. Le § l er de la loi lucernoise du 30 jan vier 1912 sur Ia police du commerce n'a pas ete abroge par l'art. 161 CP. L'art. 161 CP non vieta '.1i cantoni di prevedere, entro i limiti delli;- ~acolta c~e Io~o ri > erschienen waren, durch Wendungen wie « 30 % billiger direkt ab La Chaux-de-Fonds », > die falsche Behauptung aufgestellt hatte, die Uhr « Musette Resist » könne bei der Firma Guy-Robert & Oie um 30 % billiger bezogen werden als beim Detailhändler. Die erwähnte Gesetzesbestimmung verbietet unter anderem, in Inse- raten . Das Verfahren war durch Straf- anzeige des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher veranlasst worden, der ausdrücklich darauf verzichtet hat, wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Art. 161 StGB Strafantrag. zu stellen. B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Gygi, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn freispreche, eventuell bloss mit hundert Franken büsse. Er macht geltend, § 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes sei durch die bundesrechtliche Regelung des unlauteren Wettbewerbes (Art. 161 StGB) ausser Kraft gesetzt worden. Jedenfalls stehe die ausgesprochene Strafe in einem stossenden Missverhältnis zu den begangenen Handlungen. O. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, ohne einen Antrag zu stellen.