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Strafgesetzbuch. No 37.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Be-
schwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000.-
bis 30,000.- durch eine einzige Bestellung eingekauft oder
ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt
spekuliert hat. Dass es 'im April und Mai 1947 gewagt
war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf
dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht,
wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu
spekulieren, nicht in Abrede stellt.
Demruroh erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober
1951 i. S. Bachmann gegen Martin.
Art. 177 Abs. 1 StGB. Wer ein an Tatsachenbehauptungen ge-
knüpftes beschimpfendes Werturteil fällt, ist nicht nur zum
Wahrheitsbeweis, sondern auch zum Beweise zuzulassen, dass
er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen
für sachlich vertretbar zu halten.
Art. 177 al. 1 OP. Celui qui, en alleguant des faits, exprime un
jugement de valeur injurieux, est admis a prouver non seulement
que son allegation est conforme a la verite, mais encore qu'il
avait des raisons serieuses de la tenir de bonne foi pour vraie.
Art. 177 cp. 1 OP. Colui ehe, allegando dei fatti, esprime un giu-
dizio di valore ingiurioso, e ammesso a fornire non solo la prova
della verita, ma anche la prova ehe aveva serie ragioni per
ritenere in buona fede ehe la cosa detta fosse vera.
Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte
Fassung des Art. 173 Ziff. 2 StGB lässt bei übler Nachrede
nicht mehr bloss den Wahrheitsbeweis zu, sondern auch
den Beweis, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte,
seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten.
Daher kann auch das an bestimmte Tatsachenbehaup-
tungen geknüpfte beschimpfende Werturteil nicht strafbar
sein, wenn der Täter ernsthafte Gründe hatte, seine
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Strafgesetzbuch. No 38.
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Äusserung in guten Treuen für « wahr », d.h. sachlich ver-
tretbar, zu halten (Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni
1951 i. S. Thenen). Das Obergericht wird sich daher nicht
nur dazu auszusprechen haben, ob das beschimpfende
Werturteil «Hochstapler» sich objektiv im Rahmen des
sachlich Vertretbaren hielt, sondern, falls sie das verneint,
auch dazu, ob die Beschwerdeführerin persönlich es als in
guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. Wenn
die eine oder die andere Frage bejaht wird, hat sie sich
nicht strafbar gemacht. Andernfalls ist sie wegen Be-
schimpfung zu bestrafen. Denn in diesem Falle kann sie
sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen be-
rufen; das Interesse, den Beschwerdegegner von ihrer
Tochter abzuhalten, gab ihr nicht das Recht, ein beschimp-
fendes Werturteil auszusprechen, das sie nicht in guten
Treuen für sachlich vertretbar halten konnte.
38. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. X.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 191 Ziff. 1 AbB. 1, Art. 213 StGB. Begriff des Beischlafes.
Art. 191 eh. 1 al. 1 et 213 OP. Notion de l'acte sexuel.
Art. 191 cifra 1 cp. 1 e art. 213 OP. Nozione della congiunzione
carnale.
A. -
X. hat sich im Jahre 1950 wiederholt mit seiner
13-jährigen Halbschwester geschlechtlich vergangen, indem
er sein erregtes Glied zwischen ihre Oberschenkel stiess und
damit etwas in ihren Scheidenvorhof eindrang.
B. -
Am 2. Mai 1951 sprach ihn das Kriminalgericht
des Kantons Aargau der wiederholten Unzucht mit einem
Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 je Abs. 1 StGB) in Idealkon-
kurrenz mit wiederholter Blutschande (Art. 213 Abs. 1
StGB, in einem Falle § 501 Abs. 1 österr. StGB) schuldig
und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng-
nisstrafe von 7 Monaten.
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Strafgesetzbuch. N• 38.
0. -
Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, er sei nur der wiederholten Unzucht mit
einem Kinde schuldig zu erklären, dagegen von der Anklage
der wiederholten Blutschande freizusprechen und demge-
mäss milder zu bestrafen. Er macht geltend, das blosse
Einführen des Gliedes zwischen die äusseren Schamlippen
falle nicht unter den Begriff des Beischlafes im Sinne des
Art. 213 StGB. Nur das Eindringen in die eigentliche
Scheide könne als Beischlaf gewertet werden.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-
antragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Beischlaf ist -
nach der Rechtsprechung des
Kassationshofes des Bundesgerichtes -
die naturgemässe
Vereinigung der Geschlechtsteile (nicht veröffentlichter
Entscheid vom 14. Juli 1944 i. S. Peter). Wie weit das
männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt
und ob der Samen in die Scheide ausgestossen wird, ist
demnach unerheblich; es genügt, wenn das Glied so weit
eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte.
Bei dieser Begriffsumschreibung handelte es sich . aller-
dings um die Anwendung des Art. 191 Ziff. 1 StGB. Allein
es ist kein zwingender Grund ersichtlich, den Begriff des
Beischlafes unter dem Gesichtspunkte des Art. 213 StGB
anders zu fassen, umso weniger, als diese Bestimmung trotz
des Randtitels cc Blutschande » jedenfalls nicht bloss die
Reinheit des Blutes und der Rasse schützen will, sondern
vor allem auch die Reinheit der Geschlechtsbeziehungen
innerhalb einer Familie wahren und damit auch Gefahren
einer schweren Störung des Familienfriedens abwenden soll
(liAFrER: Besonderer Teil Il, S. 427, 429).
Diesem Schutzzweck würde die Rechtsprechung nicht
gerecht, wenn als Beischlaf im Sinne des Art. 213 StGB nur
das Eindringen in die eigentliche Scheide anerkannt würde.
Wie zum Schutze der Kinder im Bereiche der Sittlichkeit
gemäss Art. 191Ziff.1 StGB wegen Missbrauches zum Bei-
I
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schlaf schon eingeschritten werden kapn, ohne dass eine
vollständige Vereinigung der Geschlechtsteile stattgefunden
hätte, muss auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung
der Reinheit der Geschlechtsbeziehungen innerhalb einer
Familie für die Annahme des Beischlafes genügen, dass eine
Vereinigung der Geschlechtsteile überhaupt -
wenn auch
noch so lose -
eingetreten ist. Denn im einen wie im andern
Falle ist das geschützte Rechtsgut schon damit verletzt.
Dazu kommt, dass jede andere Lösung zu unüberwindlichen
Beweisschwierigkeiten führen und die Strafbestimmung
auch des Art. 213 StGB entwerten würde.
Wenn daher im vorliegenden Falle feststeht, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Gliede in den Scheidenvorhof
eingedrungen ist, so war das eine Vereinigung der Ge-
schlechtsteile, die genügt, um als Beischlaf betrachtet zu
werden (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassations-
hofes vom 25. November 1950 i.S. Solothurn c. Glutz) und
somit den Tatbestand der Blutschande zu erfüllen. Ob der
Beschwerdeführer eine vollständige Vereinigung der Ge-
schlechtsteile anstrebte -
was 'er verneint -
oder nicht,
ist unerheblich; es genügt für die Verurteilung nach Art.213
StGB, dass er die vollzogene partielle Vereinigung wollte,
und dies bestreitet er selber nicht.
2. -
Demgegenüber ist auch der Hinweis auf BGE
76 IV 108 unbehelflich, da die Erwägungen dieses Ent-
scheides nicht bezweckten, die beischlafsähnliche Handlung
vom Beischlaf zu unterscheiden, sondern jene gegen ge-
wöhnliche Unzuchtshandlungen abzugrenzen. Wenn somit
bei Einführung des männlichen Gliedes in eine andere als
die geschlechtliche Körperöffnung gesagt wurde, dass die
Innigkeit der Vereinigung in solchen Fällen für eine bei-
schlafsähnliche Handlung spreche, so ist damit über den
für die Annahme von Beischlaf erforderlichen Grad der
Vereinigung der Geschlechtsteile noch nichts festgelegt.
Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der
Kassationshof in BGE 70 IV 159 und 71IV191 angenom-
men habe, es liege eine beischlafsähnliche Handlung vor,
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wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide
eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge-
linge, weil das Mädchen nicht genügend entwickelt ist.
Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme
von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen,
da es -
anders als hier -
weder im einen noch im andern
dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu
einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung
der Geschlechtsteile gekommen ist; jedenfalls lässt sich
den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der
Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof
eingedrungen sei.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch
der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen-
standslos, wenn schon die lose Vereinigung -
nicht aber
die äusserliche Berührung -
der Geschlechtsteile als Bei-
schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig,
das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung,
das Stossen inter femora und die blosse Berührung der
Geschlechtsteile als beischlafsähnliche Angriffe zu verfol-
gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver-
fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss-
ten.
3. -
J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also
eidg. Recht nicht.
Demnach erkennt der KassationtJhof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
39. Urteil des Kassationshofes vom 22 • .Juni 1951 i. S. Huber
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrich.
I. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden
(Erw. 1).
2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post-
marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda-
tierten Stempelaufdruck versieht, verfii.lscht sie nicht (Erw. 2),
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noch begeht er eine Falschbeurkundung; seine Tat ist eine
Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han-
del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).
1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a date ne sont pas des titres
(consid. 1).
2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe postal qui munit
des timbres d'une obliteration antidatee ne les falsifie pas
(consid. 2) et ne procede pas non plus a une constatation fausse;
son acte constitue une falsification de marchandises, s'il tend a
tromper dans les relations d'affaires (consid. 3).
I. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II bollo postale non e un documento
(consid. 1).
2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe
appone sui francobolli un bollo antidatato non li altera (con-
s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo
atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a.
scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3).
A. -
Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte
1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer-
tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und
Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf-
druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke
zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken
seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet
worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert
verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief-
markenhändler.
B. -
Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden-
fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten.
Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen
des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung
die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne
von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser-
kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför-
derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs-
charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung
verloren habe. «Die Innehabung dieser offiziellen Funk-
tionen, wenn auch teilweise in der Vergangenheit », hätten
sie aber nach wie vor bewiesen. Gerade das habe ihnen
einen Sammlerwert verliehen. Huber habe zudem in eigens