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77_IV_169

BGE 77 IV 169

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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168 Strafgesetzbuch. No 37. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Be- schwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000.- bis 30,000.- durch eine einzige Bestellung eingekauft oder ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt spekuliert hat. Dass es 'im April und Mai 1947 gewagt war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu spekulieren, nicht in Abrede stellt. Demruroh erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober 1951 i. S. Bachmann gegen Martin. Art. 177 Abs. 1 StGB. Wer ein an Tatsachenbehauptungen ge- knüpftes beschimpfendes Werturteil fällt, ist nicht nur zum Wahrheitsbeweis, sondern auch zum Beweise zuzulassen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für sachlich vertretbar zu halten. Art. 177 al. 1 OP. Celui qui, en alleguant des faits, exprime un jugement de valeur injurieux, est admis a prouver non seulement que son allegation est conforme a la verite, mais encore qu'il avait des raisons serieuses de la tenir de bonne foi pour vraie. Art. 177 cp. 1 OP. Colui ehe, allegando dei fatti, esprime un giu- dizio di valore ingiurioso, e ammesso a fornire non solo la prova della verita, ma anche la prova ehe aveva serie ragioni per ritenere in buona fede ehe la cosa detta fosse vera. Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte Fassung des Art. 173 Ziff. 2 StGB lässt bei übler Nachrede nicht mehr bloss den Wahrheitsbeweis zu, sondern auch den Beweis, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Daher kann auch das an bestimmte Tatsachenbehaup- tungen geknüpfte beschimpfende Werturteil nicht strafbar sein, wenn der Täter ernsthafte Gründe hatte, seine f Strafgesetzbuch. No 38. 169 Äusserung in guten Treuen für « wahr », d.h. sachlich ver- tretbar, zu halten (Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Thenen). Das Obergericht wird sich daher nicht nur dazu auszusprechen haben, ob das beschimpfende Werturteil «Hochstapler» sich objektiv im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt, sondern, falls sie das verneint, auch dazu, ob die Beschwerdeführerin persönlich es als in guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. Wenn die eine oder die andere Frage bejaht wird, hat sie sich nicht strafbar gemacht. Andernfalls ist sie wegen Be- schimpfung zu bestrafen. Denn in diesem Falle kann sie sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen be- rufen ; das Interesse, den Beschwerdegegner von ihrer Tochter abzuhalten, gab ihr nicht das Recht, ein beschimp- fendes Werturteil auszusprechen, das sie nicht in guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte.

38. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 191 Ziff. 1 AbB. 1, Art. 213 StGB. Begriff des Beischlafes. Art. 191 eh. 1 al. 1 et 213 OP. Notion de l'acte sexuel. Art. 191 cifra 1 cp. 1 e art. 213 OP. Nozione della congiunzione carnale. A. - X. hat sich im Jahre 1950 wiederholt mit seiner 13-jährigen Halbschwester geschlechtlich vergangen, indem er sein erregtes Glied zwischen ihre Oberschenkel stiess und damit etwas in ihren Scheidenvorhof eindrang. B. - Am 2. Mai 1951 sprach ihn das Kriminalgericht des Kantons Aargau der wiederholten Unzucht mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 je Abs. 1 StGB) in Idealkon- kurrenz mit wiederholter Blutschande (Art. 213 Abs. 1 StGB, in einem Falle § 501 Abs. 1 österr. StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng- nisstrafe von 7 Monaten. 170 Strafgesetzbuch. N• 38.

0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei nur der wiederholten Unzucht mit einem Kinde schuldig zu erklären, dagegen von der Anklage der wiederholten Blutschande freizusprechen und demge- mäss milder zu bestrafen. Er macht geltend, das blosse Einführen des Gliedes zwischen die äusseren Schamlippen falle nicht unter den Begriff des Beischlafes im Sinne des Art. 213 StGB. Nur das Eindringen in die eigentliche Scheide könne als Beischlaf gewertet werden. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- antragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Beischlaf ist - nach der Rechtsprechung des Kassationshofes des Bundesgerichtes - die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile (nicht veröffentlichter Entscheid vom 14. Juli 1944 i. S. Peter). Wie weit das männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt und ob der Samen in die Scheide ausgestossen wird, ist demnach unerheblich; es genügt, wenn das Glied so weit eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte. Bei dieser Begriffsumschreibung handelte es sich . aller- dings um die Anwendung des Art. 191 Ziff. 1 StGB. Allein es ist kein zwingender Grund ersichtlich, den Begriff des Beischlafes unter dem Gesichtspunkte des Art. 213 StGB anders zu fassen, umso weniger, als diese Bestimmung trotz des Randtitels cc Blutschande » jedenfalls nicht bloss die Reinheit des Blutes und der Rasse schützen will, sondern vor allem auch die Reinheit der Geschlechtsbeziehungen innerhalb einer Familie wahren und damit auch Gefahren einer schweren Störung des Familienfriedens abwenden soll (liAFrER: Besonderer Teil Il, S. 427, 429). Diesem Schutzzweck würde die Rechtsprechung nicht gerecht, wenn als Beischlaf im Sinne des Art. 213 StGB nur das Eindringen in die eigentliche Scheide anerkannt würde. Wie zum Schutze der Kinder im Bereiche der Sittlichkeit gemäss Art. 191Ziff.1 StGB wegen Missbrauches zum Bei- I Strafgesetzbuch. N• 38. 171 schlaf schon eingeschritten werden kapn, ohne dass eine vollständige Vereinigung der Geschlechtsteile stattgefunden hätte, muss auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Reinheit der Geschlechtsbeziehungen innerhalb einer Familie für die Annahme des Beischlafes genügen, dass eine Vereinigung der Geschlechtsteile überhaupt - wenn auch noch so lose - eingetreten ist. Denn im einen wie im andern Falle ist das geschützte Rechtsgut schon damit verletzt. Dazu kommt, dass jede andere Lösung zu unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten führen und die Strafbestimmung auch des Art. 213 StGB entwerten würde. Wenn daher im vorliegenden Falle feststeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gliede in den Scheidenvorhof eingedrungen ist, so war das eine Vereinigung der Ge- schlechtsteile, die genügt, um als Beischlaf betrachtet zu werden (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassations- hofes vom 25. November 1950 i.S. Solothurn c. Glutz) und somit den Tatbestand der Blutschande zu erfüllen. Ob der Beschwerdeführer eine vollständige Vereinigung der Ge- schlechtsteile anstrebte - was 'er verneint - oder nicht, ist unerheblich ; es genügt für die Verurteilung nach Art.213 StGB, dass er die vollzogene partielle Vereinigung wollte, und dies bestreitet er selber nicht.

2. - Demgegenüber ist auch der Hinweis auf BGE 76 IV 108 unbehelflich, da die Erwägungen dieses Ent- scheides nicht bezweckten, die beischlafsähnliche Handlung vom Beischlaf zu unterscheiden, sondern jene gegen ge- wöhnliche Unzuchtshandlungen abzugrenzen. Wenn somit bei Einführung des männlichen Gliedes in eine andere als die geschlechtliche Körperöffnung gesagt wurde, dass die Innigkeit der Vereinigung in solchen Fällen für eine bei- schlafsähnliche Handlung spreche, so ist damit über den für die Annahme von Beischlaf erforderlichen Grad der Vereinigung der Geschlechtsteile noch nichts festgelegt. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der Kassationshof in BGE 70 IV 159 und 71IV191 angenom- men habe, es liege eine beischlafsähnliche Handlung vor, 172 Strafgesetzbuch. N° 39. wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge- linge, weil das Mädchen nicht genügend entwickelt ist. Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen, da es - anders als hier - weder im einen noch im andern dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist ; jedenfalls lässt sich den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof eingedrungen sei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen- standslos, wenn schon die lose Vereinigung - nicht aber die äusserliche Berührung - der Geschlechtsteile als Bei- schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig, das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung, das Stossen inter femora und die blosse Berührung der Geschlechtsteile als beischlafsähnliche Angriffe zu verfol- gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver- fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss- ten.

3. - J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also eidg. Recht nicht. Demnach erkennt der KassationtJhof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 22 • .Juni 1951 i. S. Huber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrich. I. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden (Erw. 1).

2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post- marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda- tierten Stempelaufdruck versieht, verfii.lscht sie nicht (Erw. 2), r 1 Strafgesetzbuch. No 39. 173 noch begeht er eine Falschbeurkundung ; seine Tat ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han- del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).

1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a date ne sont pas des titres (consid. 1).

2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe postal qui munit des timbres d'une obliteration antidatee ne les falsifie pas (consid. 2) et ne procede pas non plus a une constatation fausse ; son acte constitue une falsification de marchandises, s'il tend a tromper dans les relations d'affaires (consid. 3). I. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II bollo postale non e un documento (consid. 1).

2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe appone sui francobolli un bollo antidatato non li altera (con- s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a. scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3). A. - Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte 1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer- tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf- druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief- markenhändler. B. - Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten. Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser- kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför- derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs- charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung verloren habe. «Die Innehabung dieser offiziellen Funk- tionen, wenn auch teilweise in der Vergangenheit », hätten sie aber nach wie vor bewiesen. Gerade das habe ihnen einen Sammlerwert verliehen. Huber habe zudem in eigens