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77_IV_169

BGE 77 IV 169

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 37.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Be-

schwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000.-

bis 30,000.- durch eine einzige Bestellung eingekauft oder

ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt

spekuliert hat. Dass es 'im April und Mai 1947 gewagt

war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf

dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft

herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht,

wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu

spekulieren, nicht in Abrede stellt.

Demruroh erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Oktober

1951 i. S. Bachmann gegen Martin.

Art. 177 Abs. 1 StGB. Wer ein an Tatsachenbehauptungen ge-

knüpftes beschimpfendes Werturteil fällt, ist nicht nur zum

Wahrheitsbeweis, sondern auch zum Beweise zuzulassen, dass

er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen

für sachlich vertretbar zu halten.

Art. 177 al. 1 OP. Celui qui, en alleguant des faits, exprime un

jugement de valeur injurieux, est admis a prouver non seulement

que son allegation est conforme a la verite, mais encore qu'il

avait des raisons serieuses de la tenir de bonne foi pour vraie.

Art. 177 cp. 1 OP. Colui ehe, allegando dei fatti, esprime un giu-

dizio di valore ingiurioso, e ammesso a fornire non solo la prova

della verita, ma anche la prova ehe aveva serie ragioni per

ritenere in buona fede ehe la cosa detta fosse vera.

Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte

Fassung des Art. 173 Ziff. 2 StGB lässt bei übler Nachrede

nicht mehr bloss den Wahrheitsbeweis zu, sondern auch

den Beweis, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte,

seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten.

Daher kann auch das an bestimmte Tatsachenbehaup-

tungen geknüpfte beschimpfende Werturteil nicht strafbar

sein, wenn der Täter ernsthafte Gründe hatte, seine

f

Strafgesetzbuch. No 38.

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Äusserung in guten Treuen für « wahr », d.h. sachlich ver-

tretbar, zu halten (Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni

1951 i. S. Thenen). Das Obergericht wird sich daher nicht

nur dazu auszusprechen haben, ob das beschimpfende

Werturteil «Hochstapler» sich objektiv im Rahmen des

sachlich Vertretbaren hielt, sondern, falls sie das verneint,

auch dazu, ob die Beschwerdeführerin persönlich es als in

guten Treuen für sachlich vertretbar halten konnte. Wenn

die eine oder die andere Frage bejaht wird, hat sie sich

nicht strafbar gemacht. Andernfalls ist sie wegen Be-

schimpfung zu bestrafen. Denn in diesem Falle kann sie

sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen be-

rufen; das Interesse, den Beschwerdegegner von ihrer

Tochter abzuhalten, gab ihr nicht das Recht, ein beschimp-

fendes Werturteil auszusprechen, das sie nicht in guten

Treuen für sachlich vertretbar halten konnte.

38. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. X.

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 191 Ziff. 1 AbB. 1, Art. 213 StGB. Begriff des Beischlafes.

Art. 191 eh. 1 al. 1 et 213 OP. Notion de l'acte sexuel.

Art. 191 cifra 1 cp. 1 e art. 213 OP. Nozione della congiunzione

carnale.

A. -

X. hat sich im Jahre 1950 wiederholt mit seiner

13-jährigen Halbschwester geschlechtlich vergangen, indem

er sein erregtes Glied zwischen ihre Oberschenkel stiess und

damit etwas in ihren Scheidenvorhof eindrang.

B. -

Am 2. Mai 1951 sprach ihn das Kriminalgericht

des Kantons Aargau der wiederholten Unzucht mit einem

Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 je Abs. 1 StGB) in Idealkon-

kurrenz mit wiederholter Blutschande (Art. 213 Abs. 1

StGB, in einem Falle § 501 Abs. 1 österr. StGB) schuldig

und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng-

nisstrafe von 7 Monaten.

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Strafgesetzbuch. N• 38.

0. -

Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrag, er sei nur der wiederholten Unzucht mit

einem Kinde schuldig zu erklären, dagegen von der Anklage

der wiederholten Blutschande freizusprechen und demge-

mäss milder zu bestrafen. Er macht geltend, das blosse

Einführen des Gliedes zwischen die äusseren Schamlippen

falle nicht unter den Begriff des Beischlafes im Sinne des

Art. 213 StGB. Nur das Eindringen in die eigentliche

Scheide könne als Beischlaf gewertet werden.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-

antragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Beischlaf ist -

nach der Rechtsprechung des

Kassationshofes des Bundesgerichtes -

die naturgemässe

Vereinigung der Geschlechtsteile (nicht veröffentlichter

Entscheid vom 14. Juli 1944 i. S. Peter). Wie weit das

männliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt

und ob der Samen in die Scheide ausgestossen wird, ist

demnach unerheblich; es genügt, wenn das Glied so weit

eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte.

Bei dieser Begriffsumschreibung handelte es sich . aller-

dings um die Anwendung des Art. 191 Ziff. 1 StGB. Allein

es ist kein zwingender Grund ersichtlich, den Begriff des

Beischlafes unter dem Gesichtspunkte des Art. 213 StGB

anders zu fassen, umso weniger, als diese Bestimmung trotz

des Randtitels cc Blutschande » jedenfalls nicht bloss die

Reinheit des Blutes und der Rasse schützen will, sondern

vor allem auch die Reinheit der Geschlechtsbeziehungen

innerhalb einer Familie wahren und damit auch Gefahren

einer schweren Störung des Familienfriedens abwenden soll

(liAFrER: Besonderer Teil Il, S. 427, 429).

Diesem Schutzzweck würde die Rechtsprechung nicht

gerecht, wenn als Beischlaf im Sinne des Art. 213 StGB nur

das Eindringen in die eigentliche Scheide anerkannt würde.

Wie zum Schutze der Kinder im Bereiche der Sittlichkeit

gemäss Art. 191Ziff.1 StGB wegen Missbrauches zum Bei-

I

Strafgesetzbuch. N• 38.

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schlaf schon eingeschritten werden kapn, ohne dass eine

vollständige Vereinigung der Geschlechtsteile stattgefunden

hätte, muss auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung

der Reinheit der Geschlechtsbeziehungen innerhalb einer

Familie für die Annahme des Beischlafes genügen, dass eine

Vereinigung der Geschlechtsteile überhaupt -

wenn auch

noch so lose -

eingetreten ist. Denn im einen wie im andern

Falle ist das geschützte Rechtsgut schon damit verletzt.

Dazu kommt, dass jede andere Lösung zu unüberwindlichen

Beweisschwierigkeiten führen und die Strafbestimmung

auch des Art. 213 StGB entwerten würde.

Wenn daher im vorliegenden Falle feststeht, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Gliede in den Scheidenvorhof

eingedrungen ist, so war das eine Vereinigung der Ge-

schlechtsteile, die genügt, um als Beischlaf betrachtet zu

werden (nicht veröffentlichter Entscheid des Kassations-

hofes vom 25. November 1950 i.S. Solothurn c. Glutz) und

somit den Tatbestand der Blutschande zu erfüllen. Ob der

Beschwerdeführer eine vollständige Vereinigung der Ge-

schlechtsteile anstrebte -

was 'er verneint -

oder nicht,

ist unerheblich; es genügt für die Verurteilung nach Art.213

StGB, dass er die vollzogene partielle Vereinigung wollte,

und dies bestreitet er selber nicht.

2. -

Demgegenüber ist auch der Hinweis auf BGE

76 IV 108 unbehelflich, da die Erwägungen dieses Ent-

scheides nicht bezweckten, die beischlafsähnliche Handlung

vom Beischlaf zu unterscheiden, sondern jene gegen ge-

wöhnliche Unzuchtshandlungen abzugrenzen. Wenn somit

bei Einführung des männlichen Gliedes in eine andere als

die geschlechtliche Körperöffnung gesagt wurde, dass die

Innigkeit der Vereinigung in solchen Fällen für eine bei-

schlafsähnliche Handlung spreche, so ist damit über den

für die Annahme von Beischlaf erforderlichen Grad der

Vereinigung der Geschlechtsteile noch nichts festgelegt.

Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der

Kassationshof in BGE 70 IV 159 und 71IV191 angenom-

men habe, es liege eine beischlafsähnliche Handlung vor,

172

Strafgesetzbuch. N° 39.

wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide

eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge-

linge, weil das Mädchen nicht genügend entwickelt ist.

Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme

von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen,

da es -

anders als hier -

weder im einen noch im andern

dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu

einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung

der Geschlechtsteile gekommen ist; jedenfalls lässt sich

den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der

Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof

eingedrungen sei.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch

der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen-

standslos, wenn schon die lose Vereinigung -

nicht aber

die äusserliche Berührung -

der Geschlechtsteile als Bei-

schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig,

das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung,

das Stossen inter femora und die blosse Berührung der

Geschlechtsteile als beischlafsähnliche Angriffe zu verfol-

gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver-

fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss-

ten.

3. -

J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also

eidg. Recht nicht.

Demnach erkennt der KassationtJhof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 22 • .Juni 1951 i. S. Huber

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrich.

I. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden

(Erw. 1).

2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post-

marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda-

tierten Stempelaufdruck versieht, verfii.lscht sie nicht (Erw. 2),

r

1

Strafgesetzbuch. No 39.

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noch begeht er eine Falschbeurkundung; seine Tat ist eine

Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han-

del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).

1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a date ne sont pas des titres

(consid. 1).

2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe postal qui munit

des timbres d'une obliteration antidatee ne les falsifie pas

(consid. 2) et ne procede pas non plus a une constatation fausse;

son acte constitue une falsification de marchandises, s'il tend a

tromper dans les relations d'affaires (consid. 3).

I. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II bollo postale non e un documento

(consid. 1).

2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe

appone sui francobolli un bollo antidatato non li altera (con-

s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo

atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a.

scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3).

A. -

Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte

1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer-

tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und

Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf-

druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke

zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken

seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet

worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert

verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief-

markenhändler.

B. -

Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht

des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden-

fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer

bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten.

Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen

des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung

die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne

von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser-

kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför-

derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs-

charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung

verloren habe. «Die Innehabung dieser offiziellen Funk-

tionen, wenn auch teilweise in der Vergangenheit », hätten

sie aber nach wie vor bewiesen. Gerade das habe ihnen

einen Sammlerwert verliehen. Huber habe zudem in eigens