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76_IV_109

BGE 76 IV 109

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 21.

Art. 191 eh. 1 OP. Celui qui introduit sa verge dans l'anus ou la.

bouche d'un enfant commet un acta analogue a l'acte sexual.

Art. 191 cifra 1 OP. Chi introduce il pene nell'ano o nella bocca

di un fanciullo commette un atto analogo all'atto sessuale.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes kann der

Mann dem Beischlaf ähnliche Handlungen, die Art. 191

Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie den Beischlaf mit Zuchthaus be-

droht, nicht nur mit Mädchen, sondern auch mit Knaben

begehen {BGE 71 IV 191).

Solche Handlungen liegen z.B. in der Einführung des

Geschlechtsgliedes zwischen die Oberschenkel des Kindes~

gleichgültig ob sie von vorne oder von hinten erfolge

{BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Offen gelassen wurde dage-

gen, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den

After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich sei, wie

in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Proto-

koll 4 41) und z. B. auch das Militärkassationsgericht

annimmt (MKGE 3 Nr. 70). Die Frage ist zu bejahen.

Hierüber kann kein Zweifel bestehen, soweit die Einführung

des Gliedes in den After des Kindes in Frage steht, denn sie

gleicht dem natürlichen Beischlaf ebensosehr wie das von

hinten erfolgende Einstossen des Gliedes zwischen die Ober-

schenkel, ja übertrifft dieses noch an Innigkeit der Be-

rührung zwischen Täter und Opfer, und erweckt beim

Kinde die gleiche Vorstellung: dass der Täter nach Art

eines Beischläfers sich an ihm geil machen oder befriedigen

wolle. Dann aber ist trotz der Zurückhaltung, mit welcher

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 wegen der hohen Mindeststrafe aus-

gelegt werden muss {BGE 70 IV 158), auch die Einführung

des Gliedes in den Mund des Kindes als beischlafsähnlich

zu würdigen. Auch diese Handlung ist dem Täter Ersatz

für den Beischlaf und gleicht diesem durch die Innigkeit

der Vereinigung und die Vorstellung, die beim Kinde

geweckt wird. Anders wäre das Gesetz nur dann auszu-

legen, wenn die Einführung des Gliedes in den Mund des

Kindes als wesentlich leichterer Angriff auf dessen sittliche

Unverdorbenheit anzusprechen wäre als der Beischlaf.

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Strafgesetzbuch. N° 22.

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Eher das Gegenteil ist der Fall, denn auf diese Weise lenkt

der Täter das geschlechtliche Empfinden des Kindes auf

Irrwege. Auch unter dem Gesicht'.'punkt der Hemmungs-

und Schamlosigkeit, die es braucht, um dieses Verbrechen

zu begehen, kommt die Einführung des Gliedes in den Mund

des Kindes dem Beischlaf näher als den mit milderer Strafe

bedrohten « anderen unzüchtigen: Handlungen » im Sinne

von Art. 191 Zi:ff. 2 {unzüchtige Berührungen und dgl.).

Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie

im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb-

lich; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger-

weise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an,

-0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege; die

blosse Einführung kennzeichnet d:i,e Handlung als bei-

.schlafsähnlich.

Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer

das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht

bloss versucht hat.

'22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Art. 96 Abs. 3 0 G ist in der Strafrechtspflege entsprechend

anzuwenden (Erw. 1).

2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts-

stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten

werden (Erw. 2) .

.3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor einem schweizerischen

Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig,

wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt

(Erw. 3).

4. Art. 217 StGB.

a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidung

begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die

eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand

und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Rich-

ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind

(Erw. 4).

b) Vorsatz der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).

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Strafgesetzbuch. N° 22.

c) Böser Wille (Erw. 6).

5. Art. 20 StGB. Zureichender Grund zur Annahme, eine Ehe

bestehe nicht ? (Erw. 7).

1. L'art. 96 al. 3 OJ s'applique par analogie a la juridiction penale

(consid. l).

·

2. Art. 264, 268 PPF, 351 OP. Le for intercantonal ne peut paa

etre attaque par un pourvoi en nullite (consid. 2).

3. Art. 7 litt. c LRDO. Le mariage celebre par des etrangers devant.

un officier suisse de l'etat civil est valable meme si la loi natio-

nale prescrit une ceremonie religieuse (consid. 3).

4. Art. 217 OP.

a) Cette disposition s'applique a l'epoux qui n'est pas en ins-

tance de divorce meme s'il ne vit pas avec son conjoint et que

l'existence et l'etendue de son obligation n'aient pas ete

constatees par un jugement ou par une convention (consid. 4).

b) Intention de ne pas executer son obligation d'entretien

(consid. 5).

c) Mauvaise volonte (consid. 6).

5. Art. 20 OP. Raisons suffisantes de croire a l'inexistence du

mariage ? (consid. 7).

1. L'art. 96 cp. 3 OG e applicabile per analogia alla giurisdiziona.

penale (consid. l}.

2. Art. 264, 268 PPF, 351 OP. II foro intercantonale non puO.

essere impugnato col ricorso per cassazione (consid. 2).

3. Art. 7 ktt. c LR. Il matrimonio celebrato da stranieri davanti

ad un ufficiale svizzero dello stato civile e valido anche se la

!egge nazionale prescrive una cerimonia religiosa (consid. 3).

4. Art. 217 OP.

a) Questo disposto e applicabile al coniuge ehe non ha promosso.

causa di divorzio anche se non vive in comunione domestica.

con l'altro coniuge e se l'esistenza e la portata del suo

obbligo di mantenimento non sono state oggetto di una

sentenza o convenzione (consid. 4).

b) Inadempienza intenzionale dell'obbligo di mantenimento.

(consid. 5).

c) Malvolere (consid. 6).

5. Art. 20 OP. Ragioni sufficienti per ammettere l'inesistenza def

matrimonio 'l (consid. 7).

A. -

Der griechische Staatsangehörige Henri Angel

heiratete am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten

von Lausanne die Schweizerin Yvonne Levy. Die eheliche

Gemeinschaft mit ihr nahm er nicht auf, noch sorgte er-

für ihren Unterhalt. Ihr Gesuch vom 24. August 1948,

Angel sei zu verhalten, für eine eheliche Wohnung besorgt

zu sein und der Gesuchstellerin monatlich vorauszahl-

bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- zu leisten, wurde

vom Vizepräsidenten I des Amtsgerichts von Luzern-

Stadt am 15. September 1948 teilweise gutgeheissen, vom

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Obergericht des Kantons Luzern als zweiter Instanz da-

gegen am 3. November 1948 abgewiesen, weil Angel am

14./15. September 1948 beim J:uge de paix in Lausanne

Klage auf Feststellen des Nichtbestehens, eventuell auf

Ungültigerklärung, subeventuell auf Scheidung der Ehe

eingereicht habe, Massnahmen des Eheschutzrichters so-

mit nur für die Zeit vom 26. August bis Mitte September

1948 in Frage kämen, die Gesuchstellerin indessen nicht

geltend gemacht habe, dass sie zufolge Nichtunterstützung

während dieser Zeit in besondere Schwierigkeiten geraten

sei.

B. -

Am 14./15. Dezember 1948 reichte Yvonne Angel-

Levy gegen Henri Angel Strafklage wegen böswilliger

Nichterfüllung der Unterhaltpfilcht ein.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt hielt die Einwendung

des Beschuldigten, die Ehe sei ungültig, weil sie entgegen

den Vorschriften des griechischen Rechts nicht kirchlich

eingesegnet worden sei, für unbegründet. Von der Auf-

fassung ausgehend, die Anwendung des Art. 217 StGB

gegenüber einem nicht in Scheidung stehenden Ehemanne

setze nicht voraus, dass Bestand und Umfang der Unter-

haltspfilcht durch den Zivilrichter festgestellt oder durch

die Parteien vereinbart worden seien, verurteilte es Angel

wegen böswilliger Nichterfüllung der ihm in der Zeit vom

28. Juni bis 15. September 1948 obliegenden Unterhalts-

pfilcht zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von

drei Tagen, wogegen es das Verhalten des Beschuldigten

ab 15. September 1948 nicht als strafbar ansah, weil er

den ihm vom Scheidungsrichter gemäss Art. 145 ZGB auf-

erlegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 150.- ab

November 1948 geleistet habe und aus den Akten nicht

hervorgehe, dass er gemäss richterlichem Entscheid oder

Parteivereinbarung auch vorher einen Unterhaltsbeitrag

habe leisten müssen. Den Vorsatz und bösen Willen des

Beschuldigten bejahte das Amtsgericht. Angel sei sich

seiner Unterhaltspfilcht bewusst gewesen. Art. 7 c NAG

könne ihm nicht entgangen sein. Jedenfalls habe er mit

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Strafgesetzbuch. No 22.

der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Ehe in der

Schweiz als rechtsgültig angesehen werde, umsomehr als

die Klägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten Zusprechung

von Unterhalturigsbeiträgen verlangt habe. An der Tag-

fahrt vom 3. September 1948 habe die Klägerin auf ein

Schreiben des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst

verwiesen, wonach die zwischen einem Griechen und

Schweizer vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten

abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschuldigte habe da-

her mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen,

dass seine Ehe gültig sei. Indem er der Klägerin nichts

bezahlt habe, habe er gezeigt, dass er auch für den Fall,

dass die für ihn ungünstigere Annahme zutreffen sollte,

seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen wollte. Nachdem

der Vizepräsident des Amtsgerichts den Beschuldigten am

15. September 1948 verhalten habe, der Klägerin monatlich

Fr. 250.- zu bezahlen, wäre Angel bei gutem Willen in

der Lage gewesen, mindestens diesen Betrag zu bezahlen.

Da er trotzdem nichts bezahlt habe, sei auf bösen Willen

zu schliessen.

0. -

Angel führt gegen das Urteil vom 8. September

1949 Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei

aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Amts-

gericht zurückzuweisen, eventuell sei die Beurteilung der

Nichtigkeitsbeschwerde bis nach rechtskräftiger Erledi-

gung der beim Bezirksgericht Lausanne eingereichten Klage

des Beschwerdeführers zu verschieben. In der Begründungs-

schrift beantragt der Beschwerdeführer ferner, die Sache

sei auch dann an das Amtsgericht zurückzuweisen, wenn

er schuldig befunden werden sollte, da alsdann mildernde

Umstände zuzubilligen wären, die an Stelle einer Gefäng-

nisstrafe eine blosse Busse rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die luzernischen

Behörden seien örtlich nicht zuständig, ihn zu verfolgen;

das Strafverfahren hätte an seinem Wohnsitz Lausanne,

der auch als Wohnsitz der Klägerin zu gelten habe, durch-

geführt werden müssen. Die Ehe bestehe mangels kirch-

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licher Einsegnung nicht zu Recht. Sie könne auf alle

Fälle nicht als gültig angesehen werden, solange die in

Lausanne hängige Anfechtungsklage nicht rechtskräftig

beurteilt sei. Es sei fraglich, ob die Bestrafung wegen

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehe-

gattin, mit welcher die häusliche Gemeinschaft nie auf-

genommen worden sei, nicht voraussetze, dass Bestand

und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter

oder durch Parteivereinbarung festgestellt worden seien.

Zum mindesten müsse die Klägerin in einem solchen Falle

beweisen, dass sie bereit gewesen sei, die eheliche Gemein-

schaft aufzunehmen, und dass sie den Ehemann dazu

aufgefordert habe. Das habe Frau Angel bis zu ihrem

Gesuche vom 24. August 1948 nie getan. Zudem habe das

Obergericht am 3. November 1948 jede Unterhaltspflicht

des Beschwerdeführers für die Zeit vor Einreichung der

Eheanfechtungsklage ausdrücklich verneint. Auch müsse

man sich fragen, welchen Betrag der Beschwerdeführer

hätte bezahlen sollen; auf den im Entscheid des Amts-

gerichtsvizepräsidenten vom 15. September 1948 festge-

setzten Betrag von monatlich Fr. 250.- könne nicht ab-

gestellt werden, da das Obergericht diesen Entscheid auf-

gehoben habe. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätz-

lich noch mit bösem Willen die Unterhaltspflicht nicht

erfüllt; er habe gestützt auf die Rechtsgutachten eines

Anwaltes aus Athen und des Vertrauensanwaltes der grie-

chischen Gesandtschaft in Bern annehmen dürfen, die

Ehe sei nichtig. Dass der Beschwerdeführer über die Un-

terhaltspflicht begründete Zweifel haben konnte, sei zum

mindestens ein mildernder Umstand.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ver-

zichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Kassationshof ist nicht verpflichtet, die Be-

urteilung der Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen, bis der

Zivilrichter darüber geurteilt haben wird, ob der Be-

s

AS 76 IV -

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Strafgesetzbuch. N° 22.

schwerdeführer sich am 28. Juni 1948 gültig verheiratet

hat. Weder das Bundesgesetz über die Organisation der

Bundesrechtspflege noch das Bundesgesetz über die Bun-

desstrafrechtsp:flege verbieten ihm, Rechtsfragen aus dem

Erkenntnisgebiet des Zivilrichters vorfrageweise zu beur-

teilen. Die für die Staatsrechtspflege geltende Norm des

Art. 96 Abs. 3 OG, wonach die Bundesbehörde, die in

der Hauptsache kompetent ist, auch alle Vor- und Zwi-

schenfragen zu erledigen hat, ist in der Strafrechtspflege

entsprechend anzuwenden. Es besteht auch kein prakti-

scher Grund, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde

auszusetzen. Der Rechtsstreit, in welchem der Beschwerde-

führer das Nichtbestehen der Ehe geltend macht, ist erst

in erster Instanz hängig und kann bis an das Bundes-

gericht weitergezogen werden. Es rechtfertigt sich nicht,

die Erledigung des Strafverfahrens so lange aufzuschieben.

2. -

Der interkantonale Gerichtsstand kann mit der

Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden; will

der Angeschuldigte ihn bestreiten, so hat er die Anklage-

kammer des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 264

BStP anzurufen (BGE 73 IV 54; 74 IV 190), und zwar

bevor ein Sachurteil gefällt ist (BGE 70 IV 94).

3. -

Nach Art. 7 c Abs. 1 NAG wird die Gültigkeit

einer Eheschliessung, wenn der Bräutigam oder die Braut

oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen

nach dem heimatlichen Recht beurteilt. Diese Kollisions-

norm gilt nur für die materiellen Voraussetzungen der

Eheschliessung, d. h. die Ehefähigkeit und die Ehehinder-

nisse. Die Schweiz hat sich hier der Ordnung des Haager

Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Ge-

setze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni

1902 angeschlossen, dessen Art. 1 bestimmt : ((Das Recht

zur Eingehung einer Ehe bestimmt sich in Ansehung eines

jeden Verlobten nach dem Gesetze des Staates, dem er

angehört (Gesetz des Heimatstaates). 1) Gewiss spricht Art.

7 c Abs. 1 NAG nicht vom beruht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März

1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Schwyz.

Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver-

trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung

nicht geschützt.

L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes.

qui se sont confiees a lui pour un transport.

L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, !et

persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto.

A. -

Im März 194 7 führte Haslimann eines Morgens

gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von

Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr-

er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug

sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse

liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das.

Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen

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Strafgesetzbuch. No 23.

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hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelle niemand

auf der Strasse auf.

B. -

Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal-

gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger

Störung des öfientlichen Verkehrs (Art. 237 Zifi. 2 StGB),

und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons-

gericht am 25. Mai 1949 das Urteil.

Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass

sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen

Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte

und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf-

fassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öfientlichen

Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr-

dung des öfientlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fal1e.

0. -

Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts

mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er

beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei

nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge-

fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein-

gefahr geschafien habe. Im vorliegenden Falle habe das

nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und

seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei.

Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge-

fährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht; diese

Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver-

kehrs.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Art. 237 Zifi. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, << wer

vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver-

kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft

hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich