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76_IV_109

BGE 76 IV 109

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der griechische Staatsangehörige Henri Angel

heiratete am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten

von Lausanne die Schweizerin Yvonne Levy. Die eheliche

Gemeinschaft mit ihr nahm er nicht auf, noch sorgte er-

für ihren Unterhalt. Ihr Gesuch vom 24. August 1948,

Angel sei zu verhalten, für eine eheliche Wohnung besorgt

zu sein und der Gesuchstellerin monatlich vorauszahl-

bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- zu leisten, wurde

vom Vizepräsidenten I des Amtsgerichts von Luzern-

Stadt am 15. September 1948 teilweise gutgeheissen, vom

1

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\ . L

Strafgesetzbuch. N° 22.

111

Obergericht des Kantons Luzern als zweiter Instanz da-

gegen am 3. November 1948 abgewiesen, weil Angel am

14./15. September 1948 beim J:uge de paix in Lausanne

Klage auf Feststellen des Nichtbestehens, eventuell auf

Ungültigerklärung, subeventuell auf Scheidung der Ehe

eingereicht habe, Massnahmen des Eheschutzrichters so-

mit nur für die Zeit vom 26. August bis Mitte September

1948 in Frage kämen, die Gesuchstellerin indessen nicht

geltend gemacht habe, dass sie zufolge Nichtunterstützung

während dieser Zeit in besondere Schwierigkeiten geraten

sei.

B. -

Am 14./15. Dezember 1948 reichte Yvonne Angel-

Levy gegen Henri Angel Strafklage wegen böswilliger

Nichterfüllung der Unterhaltpfilcht ein.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt hielt die Einwendung

des Beschuldigten, die Ehe sei ungültig, weil sie entgegen

den Vorschriften des griechischen Rechts nicht kirchlich

eingesegnet worden sei, für unbegründet. Von der Auf-

fassung ausgehend, die Anwendung des Art. 217 StGB

gegenüber einem nicht in Scheidung stehenden Ehemanne

setze nicht voraus, dass Bestand und Umfang der Unter-

haltspfilcht durch den Zivilrichter festgestellt oder durch

die Parteien vereinbart worden seien, verurteilte es Angel

wegen böswilliger Nichterfüllung der ihm in der Zeit vom

28. Juni bis 15. September 1948 obliegenden Unterhalts-

pfilcht zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von

drei Tagen, wogegen es das Verhalten des Beschuldigten

ab 15. September 1948 nicht als strafbar ansah, weil er

den ihm vom Scheidungsrichter gemäss Art. 145 ZGB auf-

erlegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 150.- ab

November 1948 geleistet habe und aus den Akten nicht

hervorgehe, dass er gemäss richterlichem Entscheid oder

Parteivereinbarung auch vorher einen Unterhaltsbeitrag

habe leisten müssen. Den Vorsatz und bösen Willen des

Beschuldigten bejahte das Amtsgericht. Angel sei sich

seiner Unterhaltspfilcht bewusst gewesen. Art. 7 c NAG

könne ihm nicht entgangen sein. Jedenfalls habe er mit

112

Strafgesetzbuch. No 22.

der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Ehe in der

Schweiz als rechtsgültig angesehen werde, umsomehr als

die Klägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten Zusprechung

von Unterhalturigsbeiträgen verlangt habe. An der Tag-

fahrt vom 3. September 1948 habe die Klägerin auf ein

Schreiben des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst

verwiesen, wonach die zwischen einem Griechen und

Schweizer vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten

abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschuldigte habe da-

her mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen,

dass seine Ehe gültig sei. Indem er der Klägerin nichts

bezahlt habe, habe er gezeigt, dass er auch für den Fall,

dass die für ihn ungünstigere Annahme zutreffen sollte,

seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen wollte. Nachdem

der Vizepräsident des Amtsgerichts den Beschuldigten am

15. September 1948 verhalten habe, der Klägerin monatlich

Fr. 250.- zu bezahlen, wäre Angel bei gutem Willen in

der Lage gewesen, mindestens diesen Betrag zu bezahlen.

Da er trotzdem nichts bezahlt habe, sei auf bösen Willen

zu schliessen.

0. -

Angel führt gegen das Urteil vom 8. September

1949 Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei

aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Amts-

gericht zurückzuweisen, eventuell sei die Beurteilung der

Nichtigkeitsbeschwerde bis nach rechtskräftiger Erledi-

gung der beim Bezirksgericht Lausanne eingereichten Klage

des Beschwerdeführers zu verschieben. In der Begründungs-

schrift beantragt der Beschwerdeführer ferner, die Sache

sei auch dann an das Amtsgericht zurückzuweisen, wenn

er schuldig befunden werden sollte, da alsdann mildernde

Umstände zuzubilligen wären, die an Stelle einer Gefäng-

nisstrafe eine blosse Busse rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die luzernischen

Behörden seien örtlich nicht zuständig, ihn zu verfolgen;

das Strafverfahren hätte an seinem Wohnsitz Lausanne,

der auch als Wohnsitz der Klägerin zu gelten habe, durch-

geführt werden müssen. Die Ehe bestehe mangels kirch-

'

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Strafgesetzbuch. No 22.

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licher Einsegnung nicht zu Recht. Sie könne auf alle

Fälle nicht als gültig angesehen werden, solange die in

Lausanne hängige Anfechtungsklage nicht rechtskräftig

beurteilt sei. Es sei fraglich, ob die Bestrafung wegen

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehe-

gattin, mit welcher die häusliche Gemeinschaft nie auf-

genommen worden sei, nicht voraussetze, dass Bestand

und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter

oder durch Parteivereinbarung festgestellt worden seien.

Zum mindesten müsse die Klägerin in einem solchen Falle

beweisen, dass sie bereit gewesen sei, die eheliche Gemein-

schaft aufzunehmen, und dass sie den Ehemann dazu

aufgefordert habe. Das habe Frau Angel bis zu ihrem

Gesuche vom 24. August 1948 nie getan. Zudem habe das

Obergericht am 3. November 1948 jede Unterhaltspflicht

des Beschwerdeführers für die Zeit vor Einreichung der

Eheanfechtungsklage ausdrücklich verneint. Auch müsse

man sich fragen, welchen Betrag der Beschwerdeführer

hätte bezahlen sollen; auf den im Entscheid des Amts-

gerichtsvizepräsidenten vom 15. September 1948 festge-

setzten Betrag von monatlich Fr. 250.- könne nicht ab-

gestellt werden, da das Obergericht diesen Entscheid auf-

gehoben habe. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätz-

lich noch mit bösem Willen die Unterhaltspflicht nicht

erfüllt; er habe gestützt auf die Rechtsgutachten eines

Anwaltes aus Athen und des Vertrauensanwaltes der grie-

chischen Gesandtschaft in Bern annehmen dürfen, die

Ehe sei nichtig. Dass der Beschwerdeführer über die Un-

terhaltspflicht begründete Zweifel haben konnte, sei zum

mindestens ein mildernder Umstand.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ver-

zichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Strafgesetzbuch. ~o 22.

117

spielsweise zu, wenn die Eheschliessung von Ausländern

in der Schweiz auf Grund gewisser religiöser oder rassischer

Ehehindernisse des Heimatrechts nicht zugelassen würde

(vgl. dazu STAUFFER, N. 12 zu Art. 7 e NAG; BEcK, Kom-

mentar zum SchT des ZGB S. 204 N. 44; WoLFF, a. a. O.

162; LEW.ALD, a. a. 0. 32). Gleich verhält es sich im An-

wendungsgebiet des Haager Eheschliessungsabkommens,

dessen Art. 3 bestimmt : « Das Gesetz des Ortes der Ehe-

schliessung kann ungeachtet der Verbote des in Art. l

bezeichneten Gesetzes [seil. der Heimat] die Ehe von Aus-

ländern gestatten, wenn diese Verbote ausschliesslich auf

Gründen religiöser Natur beruhen.»

Art. 7 c NAG kann auch nicht mit der Begründung an-

ders ·ausgelegt werden, dass sich nach dem Heimatrecht

der Parteien bestimme, was materielle Voraussetzung der

Eheschliessung sei und was zur blossen Form gehöre. Die

Frage, welches Recht für die nähere Bestimmung der von

einer Kollisionsnorm verwendeten Rechtsbegriffe massge-

bens sei {sog. Qualifikationsproblem), stellt sich nicht,

wenn die schweizerische öffentliche Ordnung die Anwen-

dung des inländischen Rechts gebietet. Ob das griechische

Recht die kirchliche Trauung als materielle oder bloss

als formelle Voraussetzung der Ehe ansieht, kann schon

aus diesem Grunde dahingestellt bleiben. Übrigens herrscht

in der Schweiz noch immer die Auffassung vor, dass die

Qualifikation nach der lex fori, im vorliegenden Falle

also nach schweizerischem Recht, vorzunehmen sei. Nach

diesem richtet sie sich auch dann, wenn man, wie eine

andere Auffassung annimmt (voN STEIGER, Die Bestim-

mung der Rechtsfrage im internationalen Privatrecht 56 f.),

die Rechtsfrage nach der Kollisionsnorm selber bestimmt.

Nach schweizerischem Recht aber ist die Frage, ob eine

Ehe vor dem Zivilstandsbeamten oder vor dem Geist-

lichen abgeschlossen werden muss, eine Frage der Form.

Die vom Beschwerdeführer am 28. Juni 1948 in Lausanne

abgeschlossene Ehe ist deshalb formgültig.

E. 4 In bezug auf die Unterhaltspflicht untersteht die

118

Strafg:'setzbuch. No 22.

Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz dem schwei-

zerischen Recht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG;

::BGE 68 II 13). Darnach hat der Beschwerdeführer seit

28. Juni 1948 für den Unterhalt seiner Ehefrau in ge-

bührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2 ZGB),

und zwar unbekümmert darum, ob sie imstande ist, sich

selber zu unterhalten.

Inwiefern der Beschwerdeführer für die Nichterfüllung

der Unterhaltspflicht in der Zeit vom 28. Juni bis 15. Sep-

tember 1948 unter den Voraussetzungen des Art. 217

StGB nicht sollte bestraft werden können, weil er die

eheliche Gemeinschaft nie aufgenommen hat und Bestand

und Umfang der Unterhaltspflicht weder durch den Rich-

ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind,

ist nicht zu sehen. Die Pflicht besteht von Gesetzes wegen,

gleichgültig ob die Ehegatten zusammen wohnen oder

jemals zusammen gewohnt haben, und sie geht grund-

sätzlich auf den vollen Unterhalt der Frau und ist durch

Naturalleistung zu erfüllen. Nur wenn zwischen getrennt

lebenden Ehegatten der Prozess auf Scheidung der Ehe

hängig ist, setzt die Anwendung des Art. 217 StGB nach

der Rechtsprechung voraus, dass Bestand und Umfang

der Unterhaltspflicht durch den Richter oder durch Partei-

vereinbarung festgestellt worden seien; denn in einem

solchen Falle tritt die Geldleistung an Stelle des Natural-

unterhaltes und erfordern die tatsächlichen Verhältnisse

-oft eine Verteilung der Unterhaltslast (BGE 70 IV 167 f.;

74 IV 52, 159). Dieser Grund trifft im vorliegenden Falle

für die Zeit bis 15. September 1948 nicht zu.

E. 5 Gemäss Art. 18 Abs. l StGB ist wegen Vernach- lässigung einer UnterstützungspfliQht (Art. 217 StGB) nur strafbar, wer das Vergehen vorsätzlich verübt (BGE 70 IV 169). Zum Vorsatz gehören das Wissen und der Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das Wissen ist vorhanden, wenn der Unterhaltspflichtige die Tatsachen kennt, die seine Unterhaltspflicht begründen, und wenn er das, was er leisten sollte, bewusst nicht leistet. Diese Voraussetzungen i ~ 1 1 1 ~) j 1 { i 1 ·L Strafgesetzbuch. No 22. sind hier erfüllt : Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne mit Yvonne Levy hatte trauen lassen, und er wusste, dass er sie nicht unterhielt. Es liegt auch nichts dafür vor, dass diese Unterlassung nicht auf seinem freien Willen beruhte.

E. 6 Art. 217 StGB verlangt ausser dem Vorsatz, dass

die Tat aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus

Liederlichkeit begangen werde. Das Amtsgericht wirft dem

Beschwerdeführer bösen ·willen vor. Aus solchem handelt,

wer die Erfüllung der Pflicht objektiv und subjektiv

ohne zureichenden Grund unterlässt. Der Täter tut das

objektiv, wenn ihm die Leistung möglich ist und sie ihm

angesichts der Umstände, insbesondere seiner übrigen Ver-

pflichtungen, zugemutet werden kann, und subjektiv ist

nötig, dass er sich dessen bewusst sei (BGE 73 IV 178;

74: IV 156).

Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass

er nicht imstande gewesen sei, seine Ehefrau zu unter-

halten. Wieviel er für sie hätte aufwenden können und

ihm angesichts seiner :Mittel und seiner übrigen Verpflich-

tungen zugemutet werden konnte, ist unerheblich, denn er

hat in der dem Urteil zugrunde liegenden Zeit überhaupt

nichts geleistet. Auch subjektiv ist die Unterlassung des

Beschwerdeführers nicht zureichend begründet. Richtig ist

zwar, dass einzelne Juristen die Auffassung vertreten,

ein Grieche könne durch Trauung vor einem schweize-

rischen Zivilstandsbeamten keine Ehe eingehen. Allein ab-

gesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass der Be-

schwerdeführer von dieser Ansicht schon in den ersten

Wochen nach dem 28. Juni 1948 Kenntnis gehabt und

aus diesem Grunde seine Ehefrau nicht unterhalten habe,

durfte er sich nicht· auf private Meinungsäusserungen ver-

lassen, sondern hätte er sich bei einer schweizerischen

Behörde erkundigen sollen. Nach der Feststellung der Vor-

instanz hat sich denn auch das eidgenössische Amt für

Zivilstandsdienst schon in einem Schreiben vom 19. Au-

120

Strafgesetzbuch. No 23.

gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. Sep-

tember 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin

ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und

einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstands-

beamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerde-

führer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm

daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen

Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren.

E. 7 Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers~

seine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, ge-

stützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach

dem Gesagten sein Irrtum nicht auf « zureichenden Grün-

den l> beruht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März

1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Schwyz.

Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver-

trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung

nicht geschützt.

L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes.

qui se sont confiees a lui pour un transport.

L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, !et

persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto.

A. -

Im März 194 7 führte Haslimann eines Morgens

gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von

Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr-

er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug

sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse

liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das.

Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen

' •

·L

Strafgesetzbuch. No 23.

121

hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelle niemand

auf der Strasse auf.

B. -

Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal-

gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger

Störung des öfientlichen Verkehrs (Art. 237 Zifi. 2 StGB),

und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons-

gericht am 25. Mai 1949 das Urteil.

Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass

sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen

Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte

und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf-

fassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öfientlichen

Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr-

dung des öfientlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fal1e.

0. -

Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts

mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er

beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei

nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge-

fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein-

gefahr geschafien habe. Im vorliegenden Falle habe das

nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und

seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei.

Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge-

fährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht; diese

Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver-

kehrs.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Art. 237 Zifi. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, << wer

vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver-

kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft

hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich

Dispositiv
  1. L'art. 96 cp. 3 OG e applicabile per analogia alla giurisdiziona. penale (consid. l}.
  2. Art. 264, 268 PPF, 351 OP. II foro intercantonale non puO. essere impugnato col ricorso per cassazione (consid. 2).
  3. Art. 7 ktt. c LR. Il matrimonio celebrato da stranieri davanti ad un ufficiale svizzero dello stato civile e valido anche se la !egge nazionale prescrive una cerimonia religiosa (consid. 3).
  4. Art. 217 OP. a) Questo disposto e applicabile al coniuge ehe non ha promosso. causa di divorzio anche se non vive in comunione domestica. con l'altro coniuge e se l'esistenza e la portata del suo obbligo di mantenimento non sono state oggetto di una sentenza o convenzione (consid. 4). b) Inadempienza intenzionale dell'obbligo di mantenimento. (consid. 5). c) Malvolere (consid. 6).
  5. Art. 20 OP. Ragioni sufficienti per ammettere l'inesistenza def matrimonio 'l (consid. 7). A. - Der griechische Staatsangehörige Henri Angel heiratete am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne die Schweizerin Yvonne Levy. Die eheliche Gemeinschaft mit ihr nahm er nicht auf, noch sorgte er- für ihren Unterhalt. Ihr Gesuch vom 24. August 1948, Angel sei zu verhalten, für eine eheliche Wohnung besorgt zu sein und der Gesuchstellerin monatlich vorauszahl- bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- zu leisten, wurde vom Vizepräsidenten I des Amtsgerichts von Luzern- Stadt am 15. September 1948 teilweise gutgeheissen, vom 1 \ \ . L Strafgesetzbuch. N° 22. 111 Obergericht des Kantons Luzern als zweiter Instanz da- gegen am 3. November 1948 abgewiesen, weil Angel am 14./15. September 1948 beim J:uge de paix in Lausanne Klage auf Feststellen des Nichtbestehens, eventuell auf Ungültigerklärung, subeventuell auf Scheidung der Ehe eingereicht habe, Massnahmen des Eheschutzrichters so- mit nur für die Zeit vom 26. August bis Mitte September 1948 in Frage kämen, die Gesuchstellerin indessen nicht geltend gemacht habe, dass sie zufolge Nichtunterstützung während dieser Zeit in besondere Schwierigkeiten geraten sei. B. - Am 14./15. Dezember 1948 reichte Yvonne Angel- Levy gegen Henri Angel Strafklage wegen böswilliger Nichterfüllung der Unterhaltpfilcht ein. Das Amtsgericht Luzern-Stadt hielt die Einwendung des Beschuldigten, die Ehe sei ungültig, weil sie entgegen den Vorschriften des griechischen Rechts nicht kirchlich eingesegnet worden sei, für unbegründet. Von der Auf- fassung ausgehend, die Anwendung des Art. 217 StGB gegenüber einem nicht in Scheidung stehenden Ehemanne setze nicht voraus, dass Bestand und Umfang der Unter- haltspfilcht durch den Zivilrichter festgestellt oder durch die Parteien vereinbart worden seien, verurteilte es Angel wegen böswilliger Nichterfüllung der ihm in der Zeit vom
  6. Juni bis 15. September 1948 obliegenden Unterhalts- pfilcht zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen, wogegen es das Verhalten des Beschuldigten ab 15. September 1948 nicht als strafbar ansah, weil er den ihm vom Scheidungsrichter gemäss Art. 145 ZGB auf- erlegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 150.- ab November 1948 geleistet habe und aus den Akten nicht hervorgehe, dass er gemäss richterlichem Entscheid oder Parteivereinbarung auch vorher einen Unterhaltsbeitrag habe leisten müssen. Den Vorsatz und bösen Willen des Beschuldigten bejahte das Amtsgericht. Angel sei sich seiner Unterhaltspfilcht bewusst gewesen. Art. 7 c NAG könne ihm nicht entgangen sein. Jedenfalls habe er mit 112 Strafgesetzbuch. No 22. der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Ehe in der Schweiz als rechtsgültig angesehen werde, umsomehr als die Klägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten Zusprechung von Unterhalturigsbeiträgen verlangt habe. An der Tag- fahrt vom 3. September 1948 habe die Klägerin auf ein Schreiben des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst verwiesen, wonach die zwischen einem Griechen und Schweizer vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschuldigte habe da- her mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass seine Ehe gültig sei. Indem er der Klägerin nichts bezahlt habe, habe er gezeigt, dass er auch für den Fall, dass die für ihn ungünstigere Annahme zutreffen sollte, seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen wollte. Nachdem der Vizepräsident des Amtsgerichts den Beschuldigten am
  7. September 1948 verhalten habe, der Klägerin monatlich Fr. 250.- zu bezahlen, wäre Angel bei gutem Willen in der Lage gewesen, mindestens diesen Betrag zu bezahlen. Da er trotzdem nichts bezahlt habe, sei auf bösen Willen zu schliessen.
  8. - Angel führt gegen das Urteil vom 8. September 1949 Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Amts- gericht zurückzuweisen, eventuell sei die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde bis nach rechtskräftiger Erledi- gung der beim Bezirksgericht Lausanne eingereichten Klage des Beschwerdeführers zu verschieben. In der Begründungs- schrift beantragt der Beschwerdeführer ferner, die Sache sei auch dann an das Amtsgericht zurückzuweisen, wenn er schuldig befunden werden sollte, da alsdann mildernde Umstände zuzubilligen wären, die an Stelle einer Gefäng- nisstrafe eine blosse Busse rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die luzernischen Behörden seien örtlich nicht zuständig, ihn zu verfolgen ; das Strafverfahren hätte an seinem Wohnsitz Lausanne, der auch als Wohnsitz der Klägerin zu gelten habe, durch- geführt werden müssen. Die Ehe bestehe mangels kirch- ' i 1 • ' Strafgesetzbuch. No 22. 113 licher Einsegnung nicht zu Recht. Sie könne auf alle Fälle nicht als gültig angesehen werden, solange die in Lausanne hängige Anfechtungsklage nicht rechtskräftig beurteilt sei. Es sei fraglich, ob die Bestrafung wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehe- gattin, mit welcher die häusliche Gemeinschaft nie auf- genommen worden sei, nicht voraussetze, dass Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter oder durch Parteivereinbarung festgestellt worden seien. Zum mindesten müsse die Klägerin in einem solchen Falle beweisen, dass sie bereit gewesen sei, die eheliche Gemein- schaft aufzunehmen, und dass sie den Ehemann dazu aufgefordert habe. Das habe Frau Angel bis zu ihrem Gesuche vom 24. August 1948 nie getan. Zudem habe das Obergericht am 3. November 1948 jede Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vor Einreichung der Eheanfechtungsklage ausdrücklich verneint. Auch müsse man sich fragen, welchen Betrag der Beschwerdeführer hätte bezahlen sollen ; auf den im Entscheid des Amts- gerichtsvizepräsidenten vom 15. September 1948 festge- setzten Betrag von monatlich Fr. 250.- könne nicht ab- gestellt werden, da das Obergericht diesen Entscheid auf- gehoben habe. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätz- lich noch mit bösem Willen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt ; er habe gestützt auf die Rechtsgutachten eines Anwaltes aus Athen und des Vertrauensanwaltes der grie- chischen Gesandtschaft in Bern annehmen dürfen, die Ehe sei nichtig. Dass der Beschwerdeführer über die Un- terhaltspflicht begründete Zweifel haben konnte, sei zum mindestens ein mildernder Umstand. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ver- zichtet auf Gegenbemerkungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
  9. - Der Kassationshof ist nicht verpflichtet, die Be- urteilung der Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen, bis der Zivilrichter darüber geurteilt haben wird, ob der Be- s AS 76 IV - 1950 114 Strafgesetzbuch. N° 22. schwerdeführer sich am 28. Juni 1948 gültig verheiratet hat. Weder das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege noch das Bundesgesetz über die Bun- desstrafrechtsp:flege verbieten ihm, Rechtsfragen aus dem Erkenntnisgebiet des Zivilrichters vorfrageweise zu beur- teilen. Die für die Staatsrechtspflege geltende Norm des Art. 96 Abs. 3 OG, wonach die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, auch alle Vor- und Zwi- schenfragen zu erledigen hat, ist in der Strafrechtspflege entsprechend anzuwenden. Es besteht auch kein prakti- scher Grund, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen. Der Rechtsstreit, in welchem der Beschwerde- führer das Nichtbestehen der Ehe geltend macht, ist erst in erster Instanz hängig und kann bis an das Bundes- gericht weitergezogen werden. Es rechtfertigt sich nicht, die Erledigung des Strafverfahrens so lange aufzuschieben.
  10. - Der interkantonale Gerichtsstand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden ; will der Angeschuldigte ihn bestreiten, so hat er die Anklage- kammer des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 264 BStP anzurufen (BGE 73 IV 54; 74 IV 190), und zwar bevor ein Sachurteil gefällt ist (BGE 70 IV 94).
  11. - Nach Art. 7 c Abs. 1 NAG wird die Gültigkeit einer Eheschliessung, wenn der Bräutigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen nach dem heimatlichen Recht beurteilt. Diese Kollisions- norm gilt nur für die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung, d. h. die Ehefähigkeit und die Ehehinder- nisse. Die Schweiz hat sich hier der Ordnung des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Ge- setze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902 angeschlossen, dessen Art. 1 bestimmt : (( Das Recht zur Eingehung einer Ehe bestimmt sich in Ansehung eines jeden Verlobten nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaates). 1) Gewiss spricht Art. 7 c Abs. 1 NAG nicht vom << Recht zur Eingehung der Ehe ii, sondern von der <( Gültigkeit der Eheschliessung ». 1 6 Strafgesetzbuch. No 22. 115' Dass darunter nur die materielle Gültigkeit verstanden ist„ ergibt sich aber daraus, dass Art. 7 c über die Form im zweiten Absatz eine besondere Norm enthält, lautend: << Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschliessung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. ii Diese Bestimmung bedeutet nicht nur, dass Ausländer in der Schweiz die Ehe in der Form des schweizerischen Rechts einzugehen haben, sondern auch, dass eine in dieser Form eingegangene Ehe unter allen Umständen in der Schweiz gültig ist, insbesondere auch dann, wenn sie vom Heimatrecht wegen der dort zwingend vorgesehenen kirchlichen Trauung nicht anerkannt wird, wie das nach griechischem Recht zutrifft. Das schweizerische Recht stellt dem Ausländer keine andere Form der Trauung zur Ver- fügung als dem Schweizer: die Trauung vor dem Zivil- standsbeamten (Art. 116 f. ZGB). Würde es eine in der Schweiz in dieser Form abgeschlossenen Ehe nicht unter allen Umständen als formgültig betrachten, so könnte das Recht des Ausländers, in der Schweiz eine Ehe einzugehen, illusorisch werden, während doch Art. 54 BV es für jeder- mann, den Ausländer wie den Schweizer, unter den Schutz des Bundes stellt. Die Schweiz würde ihre Institution der Ziviltrauung verleugnen und im eigenen Lande Rechts- unsicherheit schaffen, wenn sie eine vor einem schweizeri- schen Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht als gültig ansähe, weil das Heimatrecht eine andere Form der Trau- ung verlangt. Das widerspräche der schweizerischen öffent- lichen Ordnung. Gewiss sind andere Staaten, insbesondere der Heimatstaat, nicht gezwungen, eine in der Schweiz in der Form des schweizerischen Rechts geschlossene Ehe anzuerkennen ; diese kann << hinken )). Solche Folgen sind aber auch ausserhalb des Anwendungsgebietes des Art. 7 c Abs. 2 NAG möglich. Auch ist die Schweiz nicht der ein- zige Staat, der eine in seinem Gebiete in der von ·seiner Rechtsordnung vorgesehenen Form eingegangene Ehe selbst dann als gültig ansieht; wenn das Heimatrecht der Parteien diese Form als ungenügend erklärt. Das deutsche 116 Strafgesetzbuch. N° 22. Recht,. das ebenfalls die materiellen Voraussetzungen des Eheschlusses («die Eingehung der Ehe ll) in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EG zum BGB), steht in bezug auf die Form auf gleichem Boden wie das schweizerische Recht (Art. 13 Abs. 3 EG zum BGB : <( Die Form einer Ehe, die im Inland geschlossen wird, bestimmt sich ausschliesslich nach den deutschen Ge- setzen ll. RAAPE, Komm. zum EG, bei Staudinger 62 S. 246 ; RAAPE, Deutsches Internationales Privatrecht, in Blo- meyers neuen Rechtsbüchern 2 149; WoLFF, Internationa- les Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl., 164; NUSSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht 140; LEW.ALD, Das deutsche internationale Privatrecht 84). In gleichem Sinne entscheiden heute die französischen Gerichte, nachdem sie früher gelegentlich eine andere Ansicht vertreten hat- ten (vgl. NrnoYET, Traite de droit international prive fran~is, ed. 1948, 5 312 ff. und dortige Verweisungen; LAPR.ADELLE et NrnoYET, Repertoire de droit internatio- nal 9 63 n° 289; ARMINJON, Precis de droit international prive 2 136 n° 60 ; PILLET, Droit international prive 1 552 n° 259). Auch die belgische Lehre und Gerichts- praxis kann es mit der öffentlichen Ordnung nicht ver- einbaren, die Gültigkeit einer in Belgien geschlossenen Ehe von Ausländern von einer kirchlichen Trauung ab- hängig zu machen, wenn das Heimatrecht eine solche ver- langt (PouLLET, Manuel de droit international prive beige, 2me oo., 466 no 364 ; Blätter für internationales Privat- recht, Beilage zur Leipziger Zeitschrift 1926 271). Dass mit der gleichen Stellungnahme das schweizerische Recht sich insofern widerspreche, als es sonst in Status- fragen immer das Heimatrecht massgebend sein lasse, ist nicht richtig. Es nimmt es immer dann in Kauf, dass in der Schweiz Ehen geschlossen werden, die vom Heimat- recht der Parteien nicht anerkannt oder wenigstens als anfechtbar angesehen werden, wenn sonst die schweizeri- sche öffentliche Ordnung verletzt wäre. Dies träfe bei- 1 l ! ! t 1 i 1 Strafgesetzbuch. ~o 22. 117 spielsweise zu, wenn die Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz auf Grund gewisser religiöser oder rassischer Ehehindernisse des Heimatrechts nicht zugelassen würde (vgl. dazu STAUFFER, N. 12 zu Art. 7 e NAG ; BEcK, Kom- mentar zum SchT des ZGB S. 204 N. 44; WoLFF, a. a. O. 162; LEW.ALD, a. a. 0. 32). Gleich verhält es sich im An- wendungsgebiet des Haager Eheschliessungsabkommens, dessen Art. 3 bestimmt : « Das Gesetz des Ortes der Ehe- schliessung kann ungeachtet der Verbote des in Art. l bezeichneten Gesetzes [seil. der Heimat] die Ehe von Aus- ländern gestatten, wenn diese Verbote ausschliesslich auf Gründen religiöser Natur beruhen.» Art. 7 c NAG kann auch nicht mit der Begründung an- ders ·ausgelegt werden, dass sich nach dem Heimatrecht der Parteien bestimme, was materielle Voraussetzung der Eheschliessung sei und was zur blossen Form gehöre. Die Frage, welches Recht für die nähere Bestimmung der von einer Kollisionsnorm verwendeten Rechtsbegriffe massge- bens sei {sog. Qualifikationsproblem), stellt sich nicht, wenn die schweizerische öffentliche Ordnung die Anwen- dung des inländischen Rechts gebietet. Ob das griechische Recht die kirchliche Trauung als materielle oder bloss als formelle Voraussetzung der Ehe ansieht, kann schon aus diesem Grunde dahingestellt bleiben. Übrigens herrscht in der Schweiz noch immer die Auffassung vor, dass die Qualifikation nach der lex fori, im vorliegenden Falle also nach schweizerischem Recht, vorzunehmen sei. Nach diesem richtet sie sich auch dann, wenn man, wie eine andere Auffassung annimmt (voN STEIGER, Die Bestim- mung der Rechtsfrage im internationalen Privatrecht 56 f. ), die Rechtsfrage nach der Kollisionsnorm selber bestimmt. Nach schweizerischem Recht aber ist die Frage, ob eine Ehe vor dem Zivilstandsbeamten oder vor dem Geist- lichen abgeschlossen werden muss, eine Frage der Form. Die vom Beschwerdeführer am 28. Juni 1948 in Lausanne abgeschlossene Ehe ist deshalb formgültig.
  12. - In bezug auf die Unterhaltspflicht untersteht die 118 Strafg:'setzbuch. No 22. Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz dem schwei- zerischen Recht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG; ::BGE 68 II 13). Darnach hat der Beschwerdeführer seit
  13. Juni 1948 für den Unterhalt seiner Ehefrau in ge- bührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2 ZGB), und zwar unbekümmert darum, ob sie imstande ist, sich selber zu unterhalten. Inwiefern der Beschwerdeführer für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in der Zeit vom 28. Juni bis 15. Sep- tember 1948 unter den Voraussetzungen des Art. 217 StGB nicht sollte bestraft werden können, weil er die eheliche Gemeinschaft nie aufgenommen hat und Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht weder durch den Rich- ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind, ist nicht zu sehen. Die Pflicht besteht von Gesetzes wegen, gleichgültig ob die Ehegatten zusammen wohnen oder jemals zusammen gewohnt haben, und sie geht grund- sätzlich auf den vollen Unterhalt der Frau und ist durch Naturalleistung zu erfüllen. Nur wenn zwischen getrennt lebenden Ehegatten der Prozess auf Scheidung der Ehe hängig ist, setzt die Anwendung des Art. 217 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Richter oder durch Partei- vereinbarung festgestellt worden seien ; denn in einem solchen Falle tritt die Geldleistung an Stelle des Natural- unterhaltes und erfordern die tatsächlichen Verhältnisse -oft eine Verteilung der Unterhaltslast (BGE 70 IV 167 f. ; 74 IV 52, 159). Dieser Grund trifft im vorliegenden Falle für die Zeit bis 15. September 1948 nicht zu.
  14. - Gemäss Art. 18 Abs. l StGB ist wegen Vernach- lässigung einer UnterstützungspfliQht (Art. 217 StGB) nur strafbar, wer das Vergehen vorsätzlich verübt (BGE 70 IV 169). Zum Vorsatz gehören das Wissen und der Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das Wissen ist vorhanden, wenn der Unterhaltspflichtige die Tatsachen kennt, die seine Unterhaltspflicht begründen, und wenn er das, was er leisten sollte, bewusst nicht leistet. Diese Voraussetzungen i ~ 1 1 1 ~) j 1 { i 1 ·L Strafgesetzbuch. No 22. sind hier erfüllt : Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne mit Yvonne Levy hatte trauen lassen, und er wusste, dass er sie nicht unterhielt. Es liegt auch nichts dafür vor, dass diese Unterlassung nicht auf seinem freien Willen beruhte.
  15. - Art. 217 StGB verlangt ausser dem Vorsatz, dass die Tat aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit begangen werde. Das Amtsgericht wirft dem Beschwerdeführer bösen ·willen vor. Aus solchem handelt, wer die Erfüllung der Pflicht objektiv und subjektiv ohne zureichenden Grund unterlässt. Der Täter tut das objektiv, wenn ihm die Leistung möglich ist und sie ihm angesichts der Umstände, insbesondere seiner übrigen Ver- pflichtungen, zugemutet werden kann, und subjektiv ist nötig, dass er sich dessen bewusst sei (BGE 73 IV 178 ; 74: IV 156). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er nicht imstande gewesen sei, seine Ehefrau zu unter- halten. Wieviel er für sie hätte aufwenden können und ihm angesichts seiner :Mittel und seiner übrigen Verpflich- tungen zugemutet werden konnte, ist unerheblich, denn er hat in der dem Urteil zugrunde liegenden Zeit überhaupt nichts geleistet. Auch subjektiv ist die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht zureichend begründet. Richtig ist zwar, dass einzelne Juristen die Auffassung vertreten, ein Grieche könne durch Trauung vor einem schweize- rischen Zivilstandsbeamten keine Ehe eingehen. Allein ab- gesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass der Be- schwerdeführer von dieser Ansicht schon in den ersten Wochen nach dem 28. Juni 1948 Kenntnis gehabt und aus diesem Grunde seine Ehefrau nicht unterhalten habe, durfte er sich nicht· auf private Meinungsäusserungen ver- lassen, sondern hätte er sich bei einer schweizerischen Behörde erkundigen sollen. Nach der Feststellung der Vor- instanz hat sich denn auch das eidgenössische Amt für Zivilstandsdienst schon in einem Schreiben vom 19. Au- 120 Strafgesetzbuch. No 23. gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. Sep- tember 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstands- beamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerde- führer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren.
  16. - Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers~ seine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, ge- stützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach dem Gesagten sein Irrtum nicht auf « zureichenden Grün- den l> beruht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
  17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver- trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt. L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes. qui se sont confiees a lui pour un transport. L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, !et persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto. A. - Im März 194 7 führte Haslimann eines Morgens gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr- er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das. Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen ' • ·L Strafgesetzbuch. No 23. 121 hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelle niemand auf der Strasse auf. B. - Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal- gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger Störung des öfientlichen Verkehrs (Art. 237 Zifi. 2 StGB), und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons- gericht am 25. Mai 1949 das Urteil. Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf- fassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öfientlichen Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr- dung des öfientlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fal1e.
  18. - Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge- fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein- gefahr geschafien habe. Im vorliegenden Falle habe das nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei. Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge- fährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht ; diese Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver- kehrs. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Art. 237 Zifi. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, << wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver- kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108

Strafgesetzbuch. No 21.

Art. 191 eh. 1 OP. Celui qui introduit sa verge dans l'anus ou la.

bouche d'un enfant commet un acta analogue a l'acte sexual.

Art. 191 cifra 1 OP. Chi introduce il pene nell'ano o nella bocca

di un fanciullo commette un atto analogo all'atto sessuale.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes kann der

Mann dem Beischlaf ähnliche Handlungen, die Art. 191

Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie den Beischlaf mit Zuchthaus be-

droht, nicht nur mit Mädchen, sondern auch mit Knaben

begehen {BGE 71 IV 191).

Solche Handlungen liegen z.B. in der Einführung des

Geschlechtsgliedes zwischen die Oberschenkel des Kindes~

gleichgültig ob sie von vorne oder von hinten erfolge

{BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Offen gelassen wurde dage-

gen, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den

After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich sei, wie

in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Proto-

koll 4 41) und z. B. auch das Militärkassationsgericht

annimmt (MKGE 3 Nr. 70). Die Frage ist zu bejahen.

Hierüber kann kein Zweifel bestehen, soweit die Einführung

des Gliedes in den After des Kindes in Frage steht, denn sie

gleicht dem natürlichen Beischlaf ebensosehr wie das von

hinten erfolgende Einstossen des Gliedes zwischen die Ober-

schenkel, ja übertrifft dieses noch an Innigkeit der Be-

rührung zwischen Täter und Opfer, und erweckt beim

Kinde die gleiche Vorstellung: dass der Täter nach Art

eines Beischläfers sich an ihm geil machen oder befriedigen

wolle. Dann aber ist trotz der Zurückhaltung, mit welcher

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 wegen der hohen Mindeststrafe aus-

gelegt werden muss {BGE 70 IV 158), auch die Einführung

des Gliedes in den Mund des Kindes als beischlafsähnlich

zu würdigen. Auch diese Handlung ist dem Täter Ersatz

für den Beischlaf und gleicht diesem durch die Innigkeit

der Vereinigung und die Vorstellung, die beim Kinde

geweckt wird. Anders wäre das Gesetz nur dann auszu-

legen, wenn die Einführung des Gliedes in den Mund des

Kindes als wesentlich leichterer Angriff auf dessen sittliche

Unverdorbenheit anzusprechen wäre als der Beischlaf.

L

Strafgesetzbuch. N° 22.

109

Eher das Gegenteil ist der Fall, denn auf diese Weise lenkt

der Täter das geschlechtliche Empfinden des Kindes auf

Irrwege. Auch unter dem Gesicht'.'punkt der Hemmungs-

und Schamlosigkeit, die es braucht, um dieses Verbrechen

zu begehen, kommt die Einführung des Gliedes in den Mund

des Kindes dem Beischlaf näher als den mit milderer Strafe

bedrohten « anderen unzüchtigen: Handlungen » im Sinne

von Art. 191 Zi:ff. 2 {unzüchtige Berührungen und dgl.).

Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie

im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb-

lich; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger-

weise Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an,

-0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege; die

blosse Einführung kennzeichnet d:i,e Handlung als bei-

.schlafsähnlich.

Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer

das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht

bloss versucht hat.

'22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Art. 96 Abs. 3 0 G ist in der Strafrechtspflege entsprechend

anzuwenden (Erw. 1).

2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts-

stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten

werden (Erw. 2) .

.3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor einem schweizerischen

Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig,

wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt

(Erw. 3).

4. Art. 217 StGB.

a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidung

begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die

eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand

und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Rich-

ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind

(Erw. 4).

b) Vorsatz der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).

110

Strafgesetzbuch. N° 22.

c) Böser Wille (Erw. 6).

5. Art. 20 StGB. Zureichender Grund zur Annahme, eine Ehe

bestehe nicht ? (Erw. 7).

1. L'art. 96 al. 3 OJ s'applique par analogie a la juridiction penale

(consid. l).

·

2. Art. 264, 268 PPF, 351 OP. Le for intercantonal ne peut paa

etre attaque par un pourvoi en nullite (consid. 2).

3. Art. 7 litt. c LRDO. Le mariage celebre par des etrangers devant.

un officier suisse de l'etat civil est valable meme si la loi natio-

nale prescrit une ceremonie religieuse (consid. 3).

4. Art. 217 OP.

a) Cette disposition s'applique a l'epoux qui n'est pas en ins-

tance de divorce meme s'il ne vit pas avec son conjoint et que

l'existence et l'etendue de son obligation n'aient pas ete

constatees par un jugement ou par une convention (consid. 4).

b) Intention de ne pas executer son obligation d'entretien

(consid. 5).

c) Mauvaise volonte (consid. 6).

5. Art. 20 OP. Raisons suffisantes de croire a l'inexistence du

mariage ? (consid. 7).

1. L'art. 96 cp. 3 OG e applicabile per analogia alla giurisdiziona.

penale (consid. l}.

2. Art. 264, 268 PPF, 351 OP. II foro intercantonale non puO.

essere impugnato col ricorso per cassazione (consid. 2).

3. Art. 7 ktt. c LR. Il matrimonio celebrato da stranieri davanti

ad un ufficiale svizzero dello stato civile e valido anche se la

!egge nazionale prescrive una cerimonia religiosa (consid. 3).

4. Art. 217 OP.

a) Questo disposto e applicabile al coniuge ehe non ha promosso.

causa di divorzio anche se non vive in comunione domestica.

con l'altro coniuge e se l'esistenza e la portata del suo

obbligo di mantenimento non sono state oggetto di una

sentenza o convenzione (consid. 4).

b) Inadempienza intenzionale dell'obbligo di mantenimento.

(consid. 5).

c) Malvolere (consid. 6).

5. Art. 20 OP. Ragioni sufficienti per ammettere l'inesistenza def

matrimonio 'l (consid. 7).

A. -

Der griechische Staatsangehörige Henri Angel

heiratete am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten

von Lausanne die Schweizerin Yvonne Levy. Die eheliche

Gemeinschaft mit ihr nahm er nicht auf, noch sorgte er-

für ihren Unterhalt. Ihr Gesuch vom 24. August 1948,

Angel sei zu verhalten, für eine eheliche Wohnung besorgt

zu sein und der Gesuchstellerin monatlich vorauszahl-

bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- zu leisten, wurde

vom Vizepräsidenten I des Amtsgerichts von Luzern-

Stadt am 15. September 1948 teilweise gutgeheissen, vom

1

\

\ . L

Strafgesetzbuch. N° 22.

111

Obergericht des Kantons Luzern als zweiter Instanz da-

gegen am 3. November 1948 abgewiesen, weil Angel am

14./15. September 1948 beim J:uge de paix in Lausanne

Klage auf Feststellen des Nichtbestehens, eventuell auf

Ungültigerklärung, subeventuell auf Scheidung der Ehe

eingereicht habe, Massnahmen des Eheschutzrichters so-

mit nur für die Zeit vom 26. August bis Mitte September

1948 in Frage kämen, die Gesuchstellerin indessen nicht

geltend gemacht habe, dass sie zufolge Nichtunterstützung

während dieser Zeit in besondere Schwierigkeiten geraten

sei.

B. -

Am 14./15. Dezember 1948 reichte Yvonne Angel-

Levy gegen Henri Angel Strafklage wegen böswilliger

Nichterfüllung der Unterhaltpfilcht ein.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt hielt die Einwendung

des Beschuldigten, die Ehe sei ungültig, weil sie entgegen

den Vorschriften des griechischen Rechts nicht kirchlich

eingesegnet worden sei, für unbegründet. Von der Auf-

fassung ausgehend, die Anwendung des Art. 217 StGB

gegenüber einem nicht in Scheidung stehenden Ehemanne

setze nicht voraus, dass Bestand und Umfang der Unter-

haltspfilcht durch den Zivilrichter festgestellt oder durch

die Parteien vereinbart worden seien, verurteilte es Angel

wegen böswilliger Nichterfüllung der ihm in der Zeit vom

28. Juni bis 15. September 1948 obliegenden Unterhalts-

pfilcht zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von

drei Tagen, wogegen es das Verhalten des Beschuldigten

ab 15. September 1948 nicht als strafbar ansah, weil er

den ihm vom Scheidungsrichter gemäss Art. 145 ZGB auf-

erlegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 150.- ab

November 1948 geleistet habe und aus den Akten nicht

hervorgehe, dass er gemäss richterlichem Entscheid oder

Parteivereinbarung auch vorher einen Unterhaltsbeitrag

habe leisten müssen. Den Vorsatz und bösen Willen des

Beschuldigten bejahte das Amtsgericht. Angel sei sich

seiner Unterhaltspfilcht bewusst gewesen. Art. 7 c NAG

könne ihm nicht entgangen sein. Jedenfalls habe er mit

112

Strafgesetzbuch. No 22.

der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Ehe in der

Schweiz als rechtsgültig angesehen werde, umsomehr als

die Klägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten Zusprechung

von Unterhalturigsbeiträgen verlangt habe. An der Tag-

fahrt vom 3. September 1948 habe die Klägerin auf ein

Schreiben des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst

verwiesen, wonach die zwischen einem Griechen und

Schweizer vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten

abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschuldigte habe da-

her mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen,

dass seine Ehe gültig sei. Indem er der Klägerin nichts

bezahlt habe, habe er gezeigt, dass er auch für den Fall,

dass die für ihn ungünstigere Annahme zutreffen sollte,

seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen wollte. Nachdem

der Vizepräsident des Amtsgerichts den Beschuldigten am

15. September 1948 verhalten habe, der Klägerin monatlich

Fr. 250.- zu bezahlen, wäre Angel bei gutem Willen in

der Lage gewesen, mindestens diesen Betrag zu bezahlen.

Da er trotzdem nichts bezahlt habe, sei auf bösen Willen

zu schliessen.

0. -

Angel führt gegen das Urteil vom 8. September

1949 Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei

aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Amts-

gericht zurückzuweisen, eventuell sei die Beurteilung der

Nichtigkeitsbeschwerde bis nach rechtskräftiger Erledi-

gung der beim Bezirksgericht Lausanne eingereichten Klage

des Beschwerdeführers zu verschieben. In der Begründungs-

schrift beantragt der Beschwerdeführer ferner, die Sache

sei auch dann an das Amtsgericht zurückzuweisen, wenn

er schuldig befunden werden sollte, da alsdann mildernde

Umstände zuzubilligen wären, die an Stelle einer Gefäng-

nisstrafe eine blosse Busse rechtfertigen würden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die luzernischen

Behörden seien örtlich nicht zuständig, ihn zu verfolgen;

das Strafverfahren hätte an seinem Wohnsitz Lausanne,

der auch als Wohnsitz der Klägerin zu gelten habe, durch-

geführt werden müssen. Die Ehe bestehe mangels kirch-

'

i

1 •

'

Strafgesetzbuch. No 22.

113

licher Einsegnung nicht zu Recht. Sie könne auf alle

Fälle nicht als gültig angesehen werden, solange die in

Lausanne hängige Anfechtungsklage nicht rechtskräftig

beurteilt sei. Es sei fraglich, ob die Bestrafung wegen

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehe-

gattin, mit welcher die häusliche Gemeinschaft nie auf-

genommen worden sei, nicht voraussetze, dass Bestand

und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter

oder durch Parteivereinbarung festgestellt worden seien.

Zum mindesten müsse die Klägerin in einem solchen Falle

beweisen, dass sie bereit gewesen sei, die eheliche Gemein-

schaft aufzunehmen, und dass sie den Ehemann dazu

aufgefordert habe. Das habe Frau Angel bis zu ihrem

Gesuche vom 24. August 1948 nie getan. Zudem habe das

Obergericht am 3. November 1948 jede Unterhaltspflicht

des Beschwerdeführers für die Zeit vor Einreichung der

Eheanfechtungsklage ausdrücklich verneint. Auch müsse

man sich fragen, welchen Betrag der Beschwerdeführer

hätte bezahlen sollen; auf den im Entscheid des Amts-

gerichtsvizepräsidenten vom 15. September 1948 festge-

setzten Betrag von monatlich Fr. 250.- könne nicht ab-

gestellt werden, da das Obergericht diesen Entscheid auf-

gehoben habe. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätz-

lich noch mit bösem Willen die Unterhaltspflicht nicht

erfüllt; er habe gestützt auf die Rechtsgutachten eines

Anwaltes aus Athen und des Vertrauensanwaltes der grie-

chischen Gesandtschaft in Bern annehmen dürfen, die

Ehe sei nichtig. Dass der Beschwerdeführer über die Un-

terhaltspflicht begründete Zweifel haben konnte, sei zum

mindestens ein mildernder Umstand.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ver-

zichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Kassationshof ist nicht verpflichtet, die Be-

urteilung der Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen, bis der

Zivilrichter darüber geurteilt haben wird, ob der Be-

s

AS 76 IV -

1950

114

Strafgesetzbuch. N° 22.

schwerdeführer sich am 28. Juni 1948 gültig verheiratet

hat. Weder das Bundesgesetz über die Organisation der

Bundesrechtspflege noch das Bundesgesetz über die Bun-

desstrafrechtsp:flege verbieten ihm, Rechtsfragen aus dem

Erkenntnisgebiet des Zivilrichters vorfrageweise zu beur-

teilen. Die für die Staatsrechtspflege geltende Norm des

Art. 96 Abs. 3 OG, wonach die Bundesbehörde, die in

der Hauptsache kompetent ist, auch alle Vor- und Zwi-

schenfragen zu erledigen hat, ist in der Strafrechtspflege

entsprechend anzuwenden. Es besteht auch kein prakti-

scher Grund, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde

auszusetzen. Der Rechtsstreit, in welchem der Beschwerde-

führer das Nichtbestehen der Ehe geltend macht, ist erst

in erster Instanz hängig und kann bis an das Bundes-

gericht weitergezogen werden. Es rechtfertigt sich nicht,

die Erledigung des Strafverfahrens so lange aufzuschieben.

2. -

Der interkantonale Gerichtsstand kann mit der

Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden; will

der Angeschuldigte ihn bestreiten, so hat er die Anklage-

kammer des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 264

BStP anzurufen (BGE 73 IV 54; 74 IV 190), und zwar

bevor ein Sachurteil gefällt ist (BGE 70 IV 94).

3. -

Nach Art. 7 c Abs. 1 NAG wird die Gültigkeit

einer Eheschliessung, wenn der Bräutigam oder die Braut

oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen

nach dem heimatlichen Recht beurteilt. Diese Kollisions-

norm gilt nur für die materiellen Voraussetzungen der

Eheschliessung, d. h. die Ehefähigkeit und die Ehehinder-

nisse. Die Schweiz hat sich hier der Ordnung des Haager

Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Ge-

setze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni

1902 angeschlossen, dessen Art. 1 bestimmt : ((Das Recht

zur Eingehung einer Ehe bestimmt sich in Ansehung eines

jeden Verlobten nach dem Gesetze des Staates, dem er

angehört (Gesetz des Heimatstaates). 1) Gewiss spricht Art.

7 c Abs. 1 NAG nicht vom << Recht zur Eingehung der

Ehe ii, sondern von der <(Gültigkeit der Eheschliessung ».

1 6

Strafgesetzbuch. No 22.

115'

Dass darunter nur die materielle Gültigkeit verstanden ist„

ergibt sich aber daraus, dass Art. 7 c über die Form im

zweiten Absatz eine besondere Norm enthält, lautend:

<< Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschliessung

bestimmt sich nach schweizerischem Recht. ii

Diese Bestimmung bedeutet nicht nur, dass Ausländer

in der Schweiz die Ehe in der Form des schweizerischen

Rechts einzugehen haben, sondern auch, dass eine in

dieser Form eingegangene Ehe unter allen Umständen in

der Schweiz gültig ist, insbesondere auch dann, wenn sie

vom Heimatrecht wegen der dort zwingend vorgesehenen

kirchlichen Trauung nicht anerkannt wird, wie das nach

griechischem Recht zutrifft. Das schweizerische Recht stellt

dem Ausländer keine andere Form der Trauung zur Ver-

fügung als dem Schweizer: die Trauung vor dem Zivil-

standsbeamten (Art. 116 f. ZGB). Würde es eine in der

Schweiz in dieser Form abgeschlossenen Ehe nicht unter

allen Umständen als formgültig betrachten, so könnte das

Recht des Ausländers, in der Schweiz eine Ehe einzugehen,

illusorisch werden, während doch Art. 54 BV es für jeder-

mann, den Ausländer wie den Schweizer, unter den Schutz

des Bundes stellt. Die Schweiz würde ihre Institution der

Ziviltrauung verleugnen und im eigenen Lande Rechts-

unsicherheit schaffen, wenn sie eine vor einem schweizeri-

schen Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht als gültig

ansähe, weil das Heimatrecht eine andere Form der Trau-

ung verlangt. Das widerspräche der schweizerischen öffent-

lichen Ordnung. Gewiss sind andere Staaten, insbesondere

der Heimatstaat, nicht gezwungen, eine in der Schweiz

in der Form des schweizerischen Rechts geschlossene Ehe

anzuerkennen; diese kann << hinken)). Solche Folgen sind

aber auch ausserhalb des Anwendungsgebietes des Art. 7 c

Abs. 2 NAG möglich. Auch ist die Schweiz nicht der ein-

zige Staat, der eine in seinem Gebiete in der von ·seiner

Rechtsordnung vorgesehenen Form eingegangene Ehe selbst

dann als gültig ansieht; wenn das Heimatrecht der

Parteien diese Form als ungenügend erklärt. Das deutsche

116

Strafgesetzbuch. N° 22.

Recht,. das ebenfalls die materiellen Voraussetzungen des

Eheschlusses («die Eingehung der Ehe ll) in Ansehung

eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates

beurteilt, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EG zum BGB),

steht in bezug auf die Form auf gleichem Boden wie das

schweizerische Recht (Art. 13 Abs. 3 EG zum BGB :

<(Die Form einer Ehe, die im Inland geschlossen wird,

bestimmt sich ausschliesslich nach den deutschen Ge-

setzen ll. RAAPE, Komm. zum EG, bei Staudinger 62 S. 246;

RAAPE, Deutsches Internationales Privatrecht, in Blo-

meyers neuen Rechtsbüchern 2 149; WoLFF, Internationa-

les Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl., 164; NUSSBAUM,

Deutsches internationales Privatrecht 140; LEW.ALD, Das

deutsche internationale Privatrecht 84). In gleichem Sinne

entscheiden heute die französischen Gerichte, nachdem

sie früher gelegentlich eine andere Ansicht vertreten hat-

ten (vgl. NrnoYET, Traite de droit international prive

fran~is, ed. 1948, 5 312 ff. und dortige Verweisungen;

LAPR.ADELLE et NrnoYET, Repertoire de droit internatio-

nal 9 63 n° 289; ARMINJON, Precis de droit international

prive 2 136 n° 60; PILLET, Droit international prive

1 552 n° 259). Auch die belgische Lehre und Gerichts-

praxis kann es mit der öffentlichen Ordnung nicht ver-

einbaren, die Gültigkeit einer in Belgien geschlossenen

Ehe von Ausländern von einer kirchlichen Trauung ab-

hängig zu machen, wenn das Heimatrecht eine solche ver-

langt (PouLLET, Manuel de droit international prive beige,

2me oo., 466 no 364; Blätter für internationales Privat-

recht, Beilage zur Leipziger Zeitschrift 1926 271).

Dass mit der gleichen Stellungnahme das schweizerische

Recht sich insofern widerspreche, als es sonst in Status-

fragen immer das Heimatrecht massgebend sein lasse, ist

nicht richtig. Es nimmt es immer dann in Kauf, dass in

der Schweiz Ehen geschlossen werden, die vom Heimat-

recht der Parteien nicht anerkannt oder wenigstens als

anfechtbar angesehen werden, wenn sonst die schweizeri-

sche öffentliche Ordnung verletzt wäre. Dies träfe bei-

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Strafgesetzbuch. ~o 22.

117

spielsweise zu, wenn die Eheschliessung von Ausländern

in der Schweiz auf Grund gewisser religiöser oder rassischer

Ehehindernisse des Heimatrechts nicht zugelassen würde

(vgl. dazu STAUFFER, N. 12 zu Art. 7 e NAG; BEcK, Kom-

mentar zum SchT des ZGB S. 204 N. 44; WoLFF, a. a. O.

162; LEW.ALD, a. a. 0. 32). Gleich verhält es sich im An-

wendungsgebiet des Haager Eheschliessungsabkommens,

dessen Art. 3 bestimmt : « Das Gesetz des Ortes der Ehe-

schliessung kann ungeachtet der Verbote des in Art. l

bezeichneten Gesetzes [seil. der Heimat] die Ehe von Aus-

ländern gestatten, wenn diese Verbote ausschliesslich auf

Gründen religiöser Natur beruhen.»

Art. 7 c NAG kann auch nicht mit der Begründung an-

ders ·ausgelegt werden, dass sich nach dem Heimatrecht

der Parteien bestimme, was materielle Voraussetzung der

Eheschliessung sei und was zur blossen Form gehöre. Die

Frage, welches Recht für die nähere Bestimmung der von

einer Kollisionsnorm verwendeten Rechtsbegriffe massge-

bens sei {sog. Qualifikationsproblem), stellt sich nicht,

wenn die schweizerische öffentliche Ordnung die Anwen-

dung des inländischen Rechts gebietet. Ob das griechische

Recht die kirchliche Trauung als materielle oder bloss

als formelle Voraussetzung der Ehe ansieht, kann schon

aus diesem Grunde dahingestellt bleiben. Übrigens herrscht

in der Schweiz noch immer die Auffassung vor, dass die

Qualifikation nach der lex fori, im vorliegenden Falle

also nach schweizerischem Recht, vorzunehmen sei. Nach

diesem richtet sie sich auch dann, wenn man, wie eine

andere Auffassung annimmt (voN STEIGER, Die Bestim-

mung der Rechtsfrage im internationalen Privatrecht 56 f.),

die Rechtsfrage nach der Kollisionsnorm selber bestimmt.

Nach schweizerischem Recht aber ist die Frage, ob eine

Ehe vor dem Zivilstandsbeamten oder vor dem Geist-

lichen abgeschlossen werden muss, eine Frage der Form.

Die vom Beschwerdeführer am 28. Juni 1948 in Lausanne

abgeschlossene Ehe ist deshalb formgültig.

4. -

In bezug auf die Unterhaltspflicht untersteht die

118

Strafg:'setzbuch. No 22.

Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz dem schwei-

zerischen Recht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG;

::BGE 68 II 13). Darnach hat der Beschwerdeführer seit

28. Juni 1948 für den Unterhalt seiner Ehefrau in ge-

bührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2 ZGB),

und zwar unbekümmert darum, ob sie imstande ist, sich

selber zu unterhalten.

Inwiefern der Beschwerdeführer für die Nichterfüllung

der Unterhaltspflicht in der Zeit vom 28. Juni bis 15. Sep-

tember 1948 unter den Voraussetzungen des Art. 217

StGB nicht sollte bestraft werden können, weil er die

eheliche Gemeinschaft nie aufgenommen hat und Bestand

und Umfang der Unterhaltspflicht weder durch den Rich-

ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind,

ist nicht zu sehen. Die Pflicht besteht von Gesetzes wegen,

gleichgültig ob die Ehegatten zusammen wohnen oder

jemals zusammen gewohnt haben, und sie geht grund-

sätzlich auf den vollen Unterhalt der Frau und ist durch

Naturalleistung zu erfüllen. Nur wenn zwischen getrennt

lebenden Ehegatten der Prozess auf Scheidung der Ehe

hängig ist, setzt die Anwendung des Art. 217 StGB nach

der Rechtsprechung voraus, dass Bestand und Umfang

der Unterhaltspflicht durch den Richter oder durch Partei-

vereinbarung festgestellt worden seien; denn in einem

solchen Falle tritt die Geldleistung an Stelle des Natural-

unterhaltes und erfordern die tatsächlichen Verhältnisse

-oft eine Verteilung der Unterhaltslast (BGE 70 IV 167 f.;

74 IV 52, 159). Dieser Grund trifft im vorliegenden Falle

für die Zeit bis 15. September 1948 nicht zu.

5. -

Gemäss Art. 18 Abs. l StGB ist wegen Vernach-

lässigung einer UnterstützungspfliQht (Art. 217 StGB) nur

strafbar, wer das Vergehen vorsätzlich verübt (BGE 70

IV 169). Zum Vorsatz gehören das Wissen und der Wille

(Art. 18 Abs. 2 StGB). Das Wissen ist vorhanden, wenn

der Unterhaltspflichtige die Tatsachen kennt, die seine

Unterhaltspflicht begründen, und wenn er das, was er

leisten sollte, bewusst nicht leistet. Diese Voraussetzungen

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Strafgesetzbuch. No 22.

sind hier erfüllt : Der Beschwerdeführer wusste, dass er

sich am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten von

Lausanne mit Yvonne Levy hatte trauen lassen, und er

wusste, dass er sie nicht unterhielt. Es liegt auch nichts

dafür vor, dass diese Unterlassung nicht auf seinem freien

Willen beruhte.

6. -

Art. 217 StGB verlangt ausser dem Vorsatz, dass

die Tat aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus

Liederlichkeit begangen werde. Das Amtsgericht wirft dem

Beschwerdeführer bösen ·willen vor. Aus solchem handelt,

wer die Erfüllung der Pflicht objektiv und subjektiv

ohne zureichenden Grund unterlässt. Der Täter tut das

objektiv, wenn ihm die Leistung möglich ist und sie ihm

angesichts der Umstände, insbesondere seiner übrigen Ver-

pflichtungen, zugemutet werden kann, und subjektiv ist

nötig, dass er sich dessen bewusst sei (BGE 73 IV 178;

74: IV 156).

Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass

er nicht imstande gewesen sei, seine Ehefrau zu unter-

halten. Wieviel er für sie hätte aufwenden können und

ihm angesichts seiner :Mittel und seiner übrigen Verpflich-

tungen zugemutet werden konnte, ist unerheblich, denn er

hat in der dem Urteil zugrunde liegenden Zeit überhaupt

nichts geleistet. Auch subjektiv ist die Unterlassung des

Beschwerdeführers nicht zureichend begründet. Richtig ist

zwar, dass einzelne Juristen die Auffassung vertreten,

ein Grieche könne durch Trauung vor einem schweize-

rischen Zivilstandsbeamten keine Ehe eingehen. Allein ab-

gesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass der Be-

schwerdeführer von dieser Ansicht schon in den ersten

Wochen nach dem 28. Juni 1948 Kenntnis gehabt und

aus diesem Grunde seine Ehefrau nicht unterhalten habe,

durfte er sich nicht· auf private Meinungsäusserungen ver-

lassen, sondern hätte er sich bei einer schweizerischen

Behörde erkundigen sollen. Nach der Feststellung der Vor-

instanz hat sich denn auch das eidgenössische Amt für

Zivilstandsdienst schon in einem Schreiben vom 19. Au-

120

Strafgesetzbuch. No 23.

gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. Sep-

tember 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin

ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und

einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstands-

beamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerde-

führer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm

daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen

Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren.

7. -

Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers~

seine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, ge-

stützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach

dem Gesagten sein Irrtum nicht auf « zureichenden Grün-

den l> beruht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März

1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Schwyz.

Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver-

trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung

nicht geschützt.

L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes.

qui se sont confiees a lui pour un transport.

L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, !et

persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto.

A. -

Im März 194 7 führte Haslimann eines Morgens

gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von

Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr-

er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug

sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse

liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das.

Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen

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Strafgesetzbuch. No 23.

121

hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelle niemand

auf der Strasse auf.

B. -

Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal-

gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger

Störung des öfientlichen Verkehrs (Art. 237 Zifi. 2 StGB),

und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons-

gericht am 25. Mai 1949 das Urteil.

Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass

sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen

Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte

und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf-

fassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öfientlichen

Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr-

dung des öfientlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fal1e.

0. -

Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts

mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er

beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei-

sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei

nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge-

fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein-

gefahr geschafien habe. Im vorliegenden Falle habe das

nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und

seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei.

Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge-

fährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht; diese

Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver-

kehrs.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Art. 237 Zifi. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, << wer

vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver-

kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft

hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich