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94 Verfahren. N° 25.
25. Entscheid der Anklagekammer vom 26. April 1944 i. S. Weber gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP. Die Gerichtsbarkeit eines Kantons kann vom Beschuldigten bei der Anklagekammer nm solange angefochten werden, als ein Sachurteil, und sei es auch bloss ein nicht rechtskräftig gewor- denes erstinstanzliches, nicht ergangen ist. Art. 351 OP et 264 PPF. La competence des autorites d'un canton ne peut etre contestee par l'inculpe devant la Chambre d'accusation qu'aussi long- temps qu'aucun jugement au fond n'a ete prononce, fut-ce meme un jugement de premiere instance non passe en force. Art. 351 OP e 264 PPF. La competenza delle autorita d'un cantone puo essere contestata davanti alla Camera d'accusa solo fino a tanto ehe un giudizio di merito ·non sia stato pronunciato, il quale puo anche essere un giudizio di prima istanza non diventato ancora esecutorio. A. - Jean Weber wurde am 5. Juli 1943 vom Amts- gericht von Biel wegen Wuchers "im Sinne des Art. 236 lit. a und b bern. StGB verurteilt. Im Appellationsver- fahreil nahm er vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern seine bereits in erster Instanz erhobene Einrede der Unzuständigkeit der bernischen Behörden wieder auf. Durch Vorentscheid vom 10. Februar 1944 erklärte die St11afkammer die Behörden des KantoDfi Bern für zuständig. Die Hauptsache beurteilte sie nicht, da Weber sofort gestützt auf Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP die Anklagekammer des Bundesgerichts um Be- stimmung des Gerichtsstandes ersuchte und gleichzeitig im Sinne des Art. 268 BStrP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof erklärte. B. - Der Generalpnimrator des Kantons Bern bean~ tragt, auf das Gesuch an die Anklagekammer sei nicht einzutreten. Die Anklagekammer hat erwogen : Nach Art. 351 StGB in Verbindung mit Art. 264 BStrP bezeichnet die Anklagekammer den Kanton, der zur Ver- folgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist, Verfahren. N° 25. 95 wenn der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig ist. Nach der Praxis der Anklagekammer darf auch der Beschuldigte, der die Gerichtsbarkeit eines Kantons bestreitet, den Entscheid der Anklagekammer anrufen (BGE 67 I 151, 68 IV 4), ein Recht, welches nun in dem am 1. Januar 1945 in Kraft tretendel) revidierten Art. 264 BStrP (vgl. Art. 168 rev. OG) gesetzlich festge- legt worden ist. Dass dieser Rechtsweg noch eingeschlagen werden dürfe, wenn bereits ein Sachurteil ergangen ist, und sei es auch bloss ein erstinstanzliches, verbieten aber Gründe der Prozessökonomie und die Überlegung, ·dass die Par- teien nicht spekulativ das Sachurteil abwarten sollen. In Zivilsachen lässt sich das Bundesgericht von ähnlichen Erwägungen leiten, indem es ausführt, der mit der Ein- rede der Unzuständigkeit abgewiesene Beklagte, welcher das ihm hiegegen zustehende Rechtsmittel nicht ergriffen habe, dürfe nicht nachträglich, wenn der Entscheid in der Hauptsache zu seinen ungunsten ausgefallen ist, auf die Zuständigkeitsfrage zurückkommen und damit das ganze bisherige Verfahren in Frage stellen ; das widerspräche dem Sinn des Gesetzes, welches diese Frage vorweg zu erledigen ermögliche (BGE 50 II 413). Auch der Beschul- digte in Strafsachen hat kein schutzwürdiges ~nteresse, die Anklagekammer erst anzurufen, wenn ein Sachurteil ergangen ist, mit der Wirkung, dass es bei Gutheissung der Gerichtsstandseinrede hinfällig würde und das Verfahren in einem anderen Kanton neu beginnen müsste. Das Interesse des Staates an einer raschen Strafverfolgung litte darunter. Aus den gleichen Überlegungen hat der Kassa- tionshof den Parteien das Recht abgesprochen, den Ge- richtsstand durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sach- urteil anzufechten (BGE 68 IV 122, 69 IV 52, 191). Er hat ihnen dagegen dieses Rechtsmittel vorbehalten, wenn es sich gegen einen über die Gerichtsstandseinrede befinden- den Vor- oder Zwischenentscheid richtet (BGE 69 IV 191 ; vgl. auch BGE 68 IV 113). Die Gerichtsbarkeit eines Kantons kann somit vom
96 Verfahren. N• 26. Beschuldigten wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden : entweder gemäss Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP bei der Anklagekammer, solange ein Sachurteil, sei es auch bloss ein nicht rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches, nicht ergangen ist ; oder gemäss Art. 268 BStrP beim Kassationshof durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen über die Gerichts- standseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid, der nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Ver- letzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall hat in der Sache bereits die erste kantonale Instanz geurteilt. Die Anfechtung des Gerichts- standes bei der Anklagekammer ist daher nicht mehr· zulässig. Demnach hat die Anklagekammer erkannt: Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. I2. - Voir aussi n° I2. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 97
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1944 i. S. Gfirner gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
l. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zu,m Vor- satz (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; fehlt es, so gilt Art. 20 StGB (Erw. 4).
2. Begriff des Bewu.sstseins der Rechtswidrigkeit (Erw. 5).
3. Hat der Täter au.s zu.reichenden Gründen angenommen, er sei zu,r Tat berechtigt, so ist er in der Regel von Strafe zu. befreien (Erw. 7).
l. La conscience d'agir contrairement au droit n'est pas u.n ele- ment de l'intention (art. 18 al. 2 CP) ; si elle fait defau.t, le juge appliqu.era l'art. 20 CP (consid. 4).
2. Notion de cette conscience.
3. Si l'au.teu,r avait des raisons suffisantes de se croire en droit d'agir, il doit en regle generale etre exempte de tou.te peine (consid. 7).
1. La consapevolezza dell'illeceita non e un elemento dell'inten- zione (art. 18 cp. 2 CP); se essa manca, il giudice applichera l'art. 20 CP (consid. 4).
2. Nozione di questa consapevolezza.
3. Se l'au,tore dell'atto aveva motivi su,fficienti per credersi in diritto di agire, dev'essere esentu.ato, di regola, da qu.al- siasi pena (consid. 7). Der deutsche Refraktär Görner war Mitglied und Bibliothekar der Sozialdemokratischen Jugend Luzern, deren Zusammenkünfte er von Zeit zu Zeit besuchte. Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Luzern-Stadt am II. Mai 1944 unter anderem wegen Übertretung von Art. I6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. I3 Abs. I und Art. l9 Abs. I des BRB vom I 7. Oktober I 939 über Änderung der fremdenpolizeilichen Regelung, wonach sich Refrak- täre, welche sich politisch betätigen, nach Art. 23 des BG vom 26. März I93I über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer strafbar machen. Görner erhob die Nich- tigkeitsbeschwerde, mit welcher er unter anderem geltend machte, er habe nicht gewusst, dass sich Refraktäre nicht 7 AS 70 IV - 1944