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Strafgesetzbuch. No 39.
in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines tech-
nischen Mittels bedient, das leicht die Verviel:fältigung
in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt.
Ob Art-. 27 ·StGB _:_ wie Art. 55 BV (BGE 36 I 41,
42 I 81) -
dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht
ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient,
kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Be-
schwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Ge-
meindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick
auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden.
Art. .27 will namentlich gerade in solchen Dingen die
öffentliche Meinungsä.usserung privilegieren.
35. Auszug aus dem Urteil des Kassa&ionshofes vom 24. Sep-
&ember 1948 i. S. Wal&hert gegen Staatsanwal&sehaf& des Kantons
Luzern.
An. 21 118 StGB. Beginnt die Schwangere die Abtreibung schon
ausz~n; wenn sie einen Dritten a.nfrä.gt, ob er zur Ab-
treibung bereit sei !
Art. 21 et 118 OP. La femme enceinte qui dema.nde a un tiers
s'il est dispose a la faire a.vorter eommence-t-elle d'executer le
delit reprime pa.r l'art. 118 CP !
An. 21 e 118 OP. La persona incinta.. ehe doma.nda ad un tt;rao
se e disposto a. farla abortire comincia l'esecuzione del dehtto
represso dall'a.rt. 118 CP ?
.A. -Am 9. März 1946 nannte Walthert der schwange-
ren Frau K., die sich. die Leibesfrucht abtreibe~ lassen
wollte, gegen eille Entschädigung von Fr . .250.- die
Adresse des Arztes Dr. B., der die Tat begehen würde.
Frau K. begab sich ins Haus des Dr. B., traf diesen jedoch
nicht und erfuhr durch seine Ehefrau, dass er nicht ab-
treibe. Als Frau K. hierauf von Walthert das_ Geld zurück-
verlangte, nannte er ihr Frau G. als angebliche Abtreiberin
und begleitete sie zu dieser Frau. Als auch Frau G. den
Eingriff ablehnte, riet er Frau K., die Abtreibung in Genf
vornehmen zu l8.88en. Frau K. verfolgte jedoch ihre
Absicht nicht weiter.
Strafgesetzbuch~ NO 36.
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B. -
Am .2. Juli 1948 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern W althert der Gehülfenschaft zum unvol-
lendeten Versuch der Abtreibung nach Art. 25, 21 und
118 schuldig und verurteilte ihn.
0. -
Walthert ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits-
beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die.
Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die Hülfe, die er Frau K. auf dem Wege zur
beabsichtigten Abtreibung der Leibesfrucht gele~tet hat,
sieht er als straflose Vorbereitungshandlung an, weil man
nicht sagen könne, Frau K. hätte nach den Anfragen bei
Frau Dr. B. und Frau G. ihre Absicht nicht mehr auf-
geben können; der Tatbestand beweise übrigens gerade
das Gegenteil.
D. :- Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausfüh-
rungen des Obergerichts.
· Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Wegen Gehipfenschaft zu einem Abtreibungsversuch
kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit·
Recht annimmt, nur dann bestraft werden, wenn Frau K.
einen solchen Versuch unternommen hat.
Versuch setzt nach Art. .21 Abs. l StGB voraus, dass
der Täter «mit der Ausführung eines Verbrechens oder
Vergehens begonnen hat», und zur «Ausführung» zählt
di~ Rechtsprechung des Kassationshofes schon jede
Tätigkeit, welche nach dem Plane, den sich der Täter
gemacht hat, auf dem Wege zum Erfolg den letzten
entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel
kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Gemeint ist
das Zurück, zu dem sich der Täter unbeeinflusst von
ä.usseren, der Weiterverfolgung seiner Absicht in den
Weg tretenden Schwierigkeiten entschliesst. . Der Be-
schwerdeführer geht daher fehl, wenn er aus der Tat-
sache, dass Frau K. schliesslich die Absicht der Abtrei-
bung aufgegeben hat, ableiten will, ihr Entschluss sei
noch nicht zur Tat reif gewesen, habe immer noch auf-
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Strafgesetzbuch. N<> 35.
gegeben werden können. Es waren äussere Umstände
die sie von Dr. B. zu Frau G. führten und, als sie auch
in dieser keine Helferin fand, vom geplanten Vergehen
Abstand nehmen liessen. Allein damit ist an sich nicht
gesagt, dass das, was sie getan hat, im Sinne der erwähnten
Rechtsprechung bereits zur Ausführung der Tat gehörte.
Mag auch Frau K. fest entschlossen gewesen sein, die
Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so kann doch nicht
gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem
solchen Entschlu,sse erstmals in der Wohnung eines Arztes
oder bei einer anderen ihr nicht näher bekannten Person
meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe. Das würde
voraussetzen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge unter solchen Umständen die Abtreibung auf
erstes Begehren hin unverzüglich vorgenommen werde,
etwa so, wie einem Kunden, der einen Laden betritt,
normalerweise die gewünschte Ware anstandslos verkauft
und sofort übergeben wird. Von solcher Geschäftsabwick-
lung kann im Gebiete der unerlaubten Abt,reibungen nicht
einmal dann die Rede sein, wenn -
was im vorliegenden
Falle nicht zutrifft -
die angegangene Person grund-
sätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbre-
chens bereit ist, denn selbst in einem solchen Falle wird
der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel
nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort
der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren
genügend Musse bleibt, auf ihren Entschluss zurück-
zukommen. Den letzten entscheidenden Schritt, wie ihn
die Rechtsprechung verlangt, tut sie erst, wenn sie unter
Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene
Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen lassen, sich
dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Ein-
griffs stellt.
Hat somit Frau ~- das Vergehen nicht auszuführen
begonnen, sondern bloss vorbereitet, so muss der Beschwer-
deführer von der Anklage der Gehülfenschaft zu einem
Abtreibungsversuch freigesprochen werden.
. Strafgesetzbuch. No 36.
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36. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1948 i. S.
Kessler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich.
Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-
zuges. Ablehnung wegen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des
Verurteilten bei Begehung der Tat.
Art. 41eh.1 OP. Conditions du sursis. Refus motive par l'absence
de scrupu.les du condamne.
Art. 41cifra1 OP. Condizioni della sospensione condizionale della
pena. Rifiuto a motivo della mancanza di scrupo1i del condan-
nato.
.A. -
Kessler führte am 12. September 1947 um 21.30
. Uhr im Zustande starker Angetrunkenheit ein Personen-
automobil von Zürich nach Wallisellen. Als er eine leichte
Linksbiegung der alten Winterthurerstrasse in Wallisellen
kurz nahm, stiess er auf der linken Strassenseite mit dem
aus entgegengesetzter Richtung· kommenden Radfahrer
Wilhelm Knecht zusammen und tötete ihn. Die Unter-
suchung ergab, dass das Blut Kesslers 1,35 0/00 Alkohol
enthielt, eine so starke Konzentration, dass der Sachver-
ständige sie mit der Behauptung Kesslers, lediglich am
Nachmittag des betreffenden Tages sieben bis acht Becher
Bier getrunken zu haben, nicht vereinbaivn kann.
B. -
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Kessler
am 6. NQvember 1947 wegen fahrlässiger Störung des
öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr- .
lässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollzieh-
baren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu zwei-
hundert Franken Busse.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erhöhte das
Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1948 die
Strafe auf vier Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse.
Den bedingten Strafvollzug lehnte es ab. Es führte aus,
im Abtreibungsprozess N. habe Kessler sich lügenhaft
benommen. Im vorliegenden Verfahren bestreite. er wider
besseres Wissen, am Nachmittag des 12. September 1947
mehr als acht Becher Bier getrunken zu h~ben. Bei der