opencaselaw.ch

74_IV_132

BGE 74 IV 132

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

132

Strafgesetzbuch. No 39.

in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines tech-

nischen Mittels bedient, das leicht die Verviel:fältigung

in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt.

Ob Art-. 27 ·StGB _:_ wie Art. 55 BV (BGE 36 I 41,

42 I 81) -

dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht

ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient,

kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Be-

schwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Ge-

meindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick

auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden.

Art. .27 will namentlich gerade in solchen Dingen die

öffentliche Meinungsä.usserung privilegieren.

35. Auszug aus dem Urteil des Kassa&ionshofes vom 24. Sep-

&ember 1948 i. S. Wal&hert gegen Staatsanwal&sehaf& des Kantons

Luzern.

An. 21 118 StGB. Beginnt die Schwangere die Abtreibung schon

ausz~n; wenn sie einen Dritten a.nfrä.gt, ob er zur Ab-

treibung bereit sei !

Art. 21 et 118 OP. La femme enceinte qui dema.nde a un tiers

s'il est dispose a la faire a.vorter eommence-t-elle d'executer le

delit reprime pa.r l'art. 118 CP !

An. 21 e 118 OP. La persona incinta.. ehe doma.nda ad un tt;rao

se e disposto a. farla abortire comincia l'esecuzione del dehtto

represso dall'a.rt. 118 CP ?

.A. -Am 9. März 1946 nannte Walthert der schwange-

ren Frau K., die sich. die Leibesfrucht abtreibe~ lassen

wollte, gegen eille Entschädigung von Fr . .250.- die

Adresse des Arztes Dr. B., der die Tat begehen würde.

Frau K. begab sich ins Haus des Dr. B., traf diesen jedoch

nicht und erfuhr durch seine Ehefrau, dass er nicht ab-

treibe. Als Frau K. hierauf von Walthert das_ Geld zurück-

verlangte, nannte er ihr Frau G. als angebliche Abtreiberin

und begleitete sie zu dieser Frau. Als auch Frau G. den

Eingriff ablehnte, riet er Frau K., die Abtreibung in Genf

vornehmen zu l8.88en. Frau K. verfolgte jedoch ihre

Absicht nicht weiter.

Strafgesetzbuch~ NO 36.

133

B. -

Am .2. Juli 1948 erklärte das Obergericht des

Kantons Luzern W althert der Gehülfenschaft zum unvol-

lendeten Versuch der Abtreibung nach Art. 25, 21 und

118 schuldig und verurteilte ihn.

0. -

Walthert ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits-

beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die.

Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu-

weisen. Die Hülfe, die er Frau K. auf dem Wege zur

beabsichtigten Abtreibung der Leibesfrucht gele~tet hat,

sieht er als straflose Vorbereitungshandlung an, weil man

nicht sagen könne, Frau K. hätte nach den Anfragen bei

Frau Dr. B. und Frau G. ihre Absicht nicht mehr auf-

geben können; der Tatbestand beweise übrigens gerade

das Gegenteil.

D. :- Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausfüh-

rungen des Obergerichts.

· Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Wegen Gehipfenschaft zu einem Abtreibungsversuch

kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit·

Recht annimmt, nur dann bestraft werden, wenn Frau K.

einen solchen Versuch unternommen hat.

Versuch setzt nach Art. .21 Abs. l StGB voraus, dass

der Täter «mit der Ausführung eines Verbrechens oder

Vergehens begonnen hat», und zur «Ausführung» zählt

di~ Rechtsprechung des Kassationshofes schon jede

Tätigkeit, welche nach dem Plane, den sich der Täter

gemacht hat, auf dem Wege zum Erfolg den letzten

entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel

kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Gemeint ist

das Zurück, zu dem sich der Täter unbeeinflusst von

ä.usseren, der Weiterverfolgung seiner Absicht in den

Weg tretenden Schwierigkeiten entschliesst. . Der Be-

schwerdeführer geht daher fehl, wenn er aus der Tat-

sache, dass Frau K. schliesslich die Absicht der Abtrei-

bung aufgegeben hat, ableiten will, ihr Entschluss sei

noch nicht zur Tat reif gewesen, habe immer noch auf-

134

Strafgesetzbuch. N<> 35.

gegeben werden können. Es waren äussere Umstände

die sie von Dr. B. zu Frau G. führten und, als sie auch

in dieser keine Helferin fand, vom geplanten Vergehen

Abstand nehmen liessen. Allein damit ist an sich nicht

gesagt, dass das, was sie getan hat, im Sinne der erwähnten

Rechtsprechung bereits zur Ausführung der Tat gehörte.

Mag auch Frau K. fest entschlossen gewesen sein, die

Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so kann doch nicht

gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem

solchen Entschlu,sse erstmals in der Wohnung eines Arztes

oder bei einer anderen ihr nicht näher bekannten Person

meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe. Das würde

voraussetzen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge unter solchen Umständen die Abtreibung auf

erstes Begehren hin unverzüglich vorgenommen werde,

etwa so, wie einem Kunden, der einen Laden betritt,

normalerweise die gewünschte Ware anstandslos verkauft

und sofort übergeben wird. Von solcher Geschäftsabwick-

lung kann im Gebiete der unerlaubten Abt,reibungen nicht

einmal dann die Rede sein, wenn -

was im vorliegenden

Falle nicht zutrifft -

die angegangene Person grund-

sätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbre-

chens bereit ist, denn selbst in einem solchen Falle wird

der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel

nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort

der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren

genügend Musse bleibt, auf ihren Entschluss zurück-

zukommen. Den letzten entscheidenden Schritt, wie ihn

die Rechtsprechung verlangt, tut sie erst, wenn sie unter

Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene

Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen lassen, sich

dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Ein-

griffs stellt.

Hat somit Frau ~- das Vergehen nicht auszuführen

begonnen, sondern bloss vorbereitet, so muss der Beschwer-

deführer von der Anklage der Gehülfenschaft zu einem

Abtreibungsversuch freigesprochen werden.

. Strafgesetzbuch. No 36.

135

36. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1948 i. S.

Kessler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich.

Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-

zuges. Ablehnung wegen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des

Verurteilten bei Begehung der Tat.

Art. 41eh.1 OP. Conditions du sursis. Refus motive par l'absence

de scrupu.les du condamne.

Art. 41cifra1 OP. Condizioni della sospensione condizionale della

pena. Rifiuto a motivo della mancanza di scrupo1i del condan-

nato.

.A. -

Kessler führte am 12. September 1947 um 21.30

. Uhr im Zustande starker Angetrunkenheit ein Personen-

automobil von Zürich nach Wallisellen. Als er eine leichte

Linksbiegung der alten Winterthurerstrasse in Wallisellen

kurz nahm, stiess er auf der linken Strassenseite mit dem

aus entgegengesetzter Richtung· kommenden Radfahrer

Wilhelm Knecht zusammen und tötete ihn. Die Unter-

suchung ergab, dass das Blut Kesslers 1,35 0/00 Alkohol

enthielt, eine so starke Konzentration, dass der Sachver-

ständige sie mit der Behauptung Kesslers, lediglich am

Nachmittag des betreffenden Tages sieben bis acht Becher

Bier getrunken zu haben, nicht vereinbaivn kann.

B. -

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Kessler

am 6. NQvember 1947 wegen fahrlässiger Störung des

öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr- .

lässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollzieh-

baren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu zwei-

hundert Franken Busse.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erhöhte das

Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1948 die

Strafe auf vier Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse.

Den bedingten Strafvollzug lehnte es ab. Es führte aus,

im Abtreibungsprozess N. habe Kessler sich lügenhaft

benommen. Im vorliegenden Verfahren bestreite. er wider

besseres Wissen, am Nachmittag des 12. September 1947

mehr als acht Becher Bier getrunken zu h~ben. Bei der