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6. Arteil vom 16. Februar 1910 in Sachen Scholz gegen I. Strafkammer des Obergerichts des Kanions Bern. Verbreitung unsittlicher Geschäftsprospekte. — Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Pressfreiheit auf Geschäftsprospekte. — Unbegrün- detheit des Standpunktes, wonach es willkürlich wäre, eine und die- selbe Person wegen zweier nach einander begangener identischer Delikte zu bestrafen, wenn sie im Momente der Begehung des zweiten Deliktes das inzwischen wegen des ersten Deliktes ergangene Straf- urteil noch nicht kannte. — Begriff der « sittenlosen Schriften »; Anwendung dieses Begriffs auf die Empfehlung antikonzeptioneller Mittel. — Bestimmung des Orts der Begehung beim Delikt der « Verbreitung sittenloser Schriften » im Falle der Versendung durch die Post. A. — K. Scholz, damals wohnhaft in Teufen in Appenzell A.=Rh., hatte am 25. November 1908 bei der Post in Emmis¬ hofen im Kanton Thurgau die Druckschrift „Kleine Familie und glückliche Ehe“, welche Ideen des Neomalthusianismus enthält, aufgegeben und an Adressen im Amt Seftingen versandt. Als Verleger ist K. Robert, Verlag und Versandthaus in Emmishofen, bezeichnet. Es ist dies die Deckadresse von K. Scholz. Der genannten Druckschrift waren 7 Prospekte beigelegt. In einem Prospekte, be¬ titelt „Hygiene der Frauen“, wird der Spühlapparat „Ladys Doktor“ empfohlen. In einem zweiten Prospekt werden die Vor¬ beugungspillen „Crescent“ empfohlen. Andere Prospekte empfehlen das Werk „Die Geheimnisse berühmter Don Juans in der Kunst, jede Frau zu erobern“. Dem Heft „Kleine Familie und glückliche Ehe“ ist ein Prospekt nachgedruckt, in dem Toilette=Mittel emp¬ fohlen werden, unter anderem „Odeur de femme (für Damen), ein nervenanreizender, hinreißender Wohlgeruch, von dem man nicht genug bekommen kann“, und der „Liebeserreger (für Herren) ein speziell die Damenwelt höchst anziehender und verwirrender Geruch von intensiver diskreter Wirkung, den schon Professor Mantegazza empfiehlt“. Alle diese Mittel waren bei „K. Robert“ zu beziehen. Mit Urteil vom 18. September 1909, zugestellt am
26. September 1909, wurde K. Scholz deswegen von der 1. Straf¬ kammer des Obergerichts des Kantons Bern der Verbreitung
sittenloser Schriften, begangen im Amte Seftingen, schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 161 des bern. StrG und Art. 368 und 468 StrV zu einer Geldstrafe von 70 Fr. und zu den Kosten verurteilt. Das Obergericht schloß sich hiebei der Auffas¬ sung der Vorinstanz an, daß der Begriff „sittenlos“ hier gleich¬ bedeutend sei mit „unzüchtig"; unzüchtig sei aber die Schrift, wenn sie auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechts¬ triebes gerichtet sei, oder doch, dem erregten Trieb zum Ausdruck dienend, zugleich den sittlichen Anstand in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletze. Das treffe bei der Broschüre und bei den Pro¬ spekten zu. Da K. Scholz am 24. November 1908, also einen Tag vor der neuen Begehung, vom bernischen Obergericht wegen des gleichen Deliktes bestraft worden sei, so liege ein neues, selb¬ ständiges Delikt vor. B. — Gegen dieses Urteil hat K. Scholz am 21. November 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Be¬ gründung macht der Rekurrent im wesentlichen folgendes geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer willkürlichen Gesetzes¬ auslegung, indem es für ein und dasselbe Delikt eine zweimalige Bestrafung ausspreche: vom Strafurteil vom 24. November 1908, das in Abwesenheit des Beklagten und in geheimer Sitzung aus¬ gefällt worden sei, habe er, der Beklagte, zur Zeit der Begehung am 25. November 1908, noch nichts wissen können. Das Urteil beruhe ferner auf einer willkürlichen Anwendung des § 164 StrG, da die Broschüre „Kleine Familie und glückliche Ehe“ keine unsittlichen Stellen enthalte: das Urteil nenne auch keine solchen. Auch im ersten Urteil, vom 24. November 1908, sei dies unterlassen worden, und habe er sich auf der Gerichtskanzlei er¬ kundigen müssen, damit er künftig die Versendung der betreffenden Bücher unterlassen könne. Das angefochtene Urteil sei auch inso¬ fern willkürlich, als es den Rekurrenten wegen der Verbreitung der Broschüre in Belz bestrafe, obschon er die Bücher in Emmis¬ hofen zur Post gegeben habe. Der ordentliche Richter sei daher der Richter in Emmishofen, und diesem Richter sei Rekurrent entzogen worden. Das angefochtene Urteil verstoße aber auch gegen Art. 55 BV, da die Broschüre „Kleine Familie und glückliche Ehe“ eine Streitschrift für den Neomalthusianismus sei und daher unter dem Schutz der Preßfreiheit stehe. Wegen Preßdelikten könne der Urheber aber nur am Wohnsitz oder am Ort, wo die betref¬ fende Schrift gedruckt, verlegt und versandt worden sei, gerichtlich verfolgt werden. Die bernischen Gerichte seien daher zur Beurtei¬ lung örtlich nicht zuständig. C. — Die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts bean¬ tragt Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der Rekursgrund der Verletzung des Art. 55 BV setzt voraus, daß das angefochtene Urteil das Recht der freien Mei¬ nungsäußerung durch die Presse verletze. Als Meinungsäußerung im Sinne der Preßfreiheit sind Lehrmeinungen irgend welcher Art, Ansichten über Gegenstände der persönlichen Erfahrung, des Wissens und des Glaubens, nicht aber Bekanntmachungen, die gewerbliche Zwecke verfolgen, zu verstehen (so auch Burckhardt, Kommentar der BV, S. 563, und BGE 10 S. 26). Vom Schutze der Preßfreiheit ausgeschlossen sind daher ohne weiteres die Pro¬ spekte, welche der Druckschrift „Kleine Familie und glückliche Ehe“ beigelegt waren. Aber auch diese letztere Druckschrift wird von der Garantie der Preßfreiheit nicht gedeckt. Entscheidend ist, daß sie nach ihrem Charakter offenbar nur dazu bestimmt ist, auf die in den Prospekten und in ihrem An¬ hang aufgeführten antikonzeptionellen Mittel aufmerksam zu machen und sie zu empfehlen. Auch sie verfolgt also gewerbliche Zwecke; die Verbreitung der Ideen des Neomalthusianismus ist nur Hülfs¬ mittel dazu. Ist sonach Art. 55 BV auf den vorliegenden Tat¬ bestand überhaupt nicht anwendbar, so kann selbstverständlich auch keine Rede davon sein, daß der Rekurrent nur an einem für Pre߬ delikte zulässigen Gerichtsstand hätte gerichtlich verfolgt werden dürfen. — Die Frage, ob das angefochtene Urteil auf willkürlicher Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe, ist nach festste¬ hender Gerichtspraxis nur insoweit zu prüfen, als die Rekurs¬ schrift diesen Beschwerdegrund geltend macht. Vorerst ist nun die Behauptung zurückzuweisen, daß für ein und dasselbe Delikt eine zweimalige Bestrafung stattgefunden habe: es ist ganz selbstverständlich, daß das Gericht, das am 24. No¬ vember 1908 (als es das erste Urteil ausfällte) von der erst am folgenden Tage stattgefundenen Verbreitung der zum Gegenstand
des zweiten Strafverfahrens gemachten Druckschriften noch nichts gewußt hat, eine Strafe für diese zweite Verbreitung nicht hat ausfällen können. Der Tatbestand der Verbreitung sittenloser Schriften, welche am 25. November 1908 stattgefunden hat, ist daher durch das Urteil vom 24. November 1908 nicht berührt worden. Ohne Willkür konnte das Obergericht es hiebei als un¬ erheblich ansehen, daß der Rekurrent bei dessen Begehung den In¬ halt des Urteils vom 24. November 1908 noch nicht kannte. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaute des Art. 60 des berni¬ schen StrG sind die Grundsätze über die Ausfällung einer Ge¬ samtstrafe nur anwendbar, wenn das zweite, zur gesonderten Be¬ urteilung kommende Delikt schon vor der früheren Beurteilung begangen worden ist; dieser Tatbestand ist im vorliegenden Falle aber eben nicht gegeben. Ohne Willkür hat das Obergericht sodann angenommen, daß die eingeklagte Broschüre und die ihr beigelegten Prospekte sitten¬ lose Schriften seien. Das angefochtene Urteil beruht ja keineswegs auf dem Grundsatze, daß jede öffentliche Besprechung geschlecht¬ licher Dinge als Verletzung der Sittlichkeit anzusehen sei, sondern es stellt gegenteils darauf ab, ob die Schrift es auf die Erregung sinnlicher Lust abgesehen habe oder doch dem erregten Trieb zum Ausdruck diene und dadurch den öffentlichen Anstand verletze. Bei der Empfehlung von Mitteln wie der „Liebeserreger“ und „Odeur de femme“ konnte die kantonale Instanz den Tatbestand, daß es auf Erregung sinnlicher Lust abgesehen sei, unbedenklich bejahen. Aber auch die Empfehlung antikonzeptioneller Mittel konnte vom Obergericht wiederum ohne Willkür als Sittenlosigkeit im Sinne des Art. 161 des bernischen StrG angesehen werden. Auch das deutsche Reichsgericht (RG in Strafs. 34 S. 361, 36 S. 312, 37 S. 142) zählt die zur Verhütung der Empfängnis bestimmten Mittel zu den zu unzüchtigem Gebrauche bestimmten Sachen und betrachtet die Verbreitung der betreffenden Kenntnisse in breiten Volksmassen als Verletzung der Sittlichkeit, und im Falle Richter hat das Bundesgericht die entsprechende Auffassung des luzerni¬ schen Obergerichtes ebenfalls nicht als Willkür erklärt (vergl. AS 35 I S. 359 f. Erw. 7). Auch die Bestrafung wegen Verbrei¬ tung der Schrift „Kleine Familie und glückliche Ehe“ ist somit staatsrechtlich nicht anfechtbar. Bei dieser Sachlage ist es für die Beurteilung des staatsrechtlichen Rekurses ohne Belang, daß im angefochtenen Urteil die einzelnen Stellen, welche die Schriftstücke als sittenlos erscheinen lassen, nicht besonders bezeichnet sind, da in dieser Unterlassung eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden kann. Im weitern ist die Auffassung des bernischen Obergerichtes, daß als Ort der Begehung der Ort, wo die Druckschrift an den Adressaten gelange, anzusehen sei, nicht willkürlich. Da, wie oben bemerkt worden ist, die aus der Preßfreiheit abgeleiteten Grund¬ sätze hier außer Betracht fallen, so handelt es sich lediglich um die Auslegung des kantonalen Strafrechtes. Nach Art. 3 des ber¬ nischen StrG ist die Anwendung des bernischen Strafrechts im allgemeinen beschränkt auf die im Kanton Bern verübten Delikte. Wie der Ort der Begangenschaft zu bestimmen sei, ist im berni¬ schen StrG freilich nicht gesagt. Es handelt sich somit um eine Aufgabe, die von der Rechtsprechung zu lösen ist. Nun ist in der Doktrin der Streit, ob der Standort des Täters oder der Ort, wo der Erfolg eintritt, entscheide, oder ob beide Orte gleichberech¬ tigt seien, noch nicht ausgetragen (vergl. über die verschiedenen Auffassungen z. B. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechtes,
16. u. 17. Aufl., S. 137). Selbst wenn das bernische Oberge¬ richt ohne nähere Begründung auf den Ort des Eintritts des Erfolgs abgestellt hätte, könnte seine Rechtsprechung wohl kaum als willkürlich angefochten werden. Im vorliegenden Falle weist es in der Vernehmlassung noch besonders darauf hin, daß der zur Anwendung kommende Art. 161 des StrG das Verbreiten und Ausstellen nebeneinandersetzt, woraus zu schließen sei, daß in beiden Fällen der Ort, wo die Schriften zur Kenntnis Dritter gelangen, als Tatort angesehen werden müsse. Das ist eine sach¬ liche Erwägung, die, mag sie zutreffen oder nicht, doch jedenfalls den Vorwurf der Willkür ausschließt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.