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Strafgesetzbuch. No 45.
kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und
daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss
der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE
36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse
Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht
auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem
eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27
StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht
nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht,
die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für
die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit
gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht
auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer
Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser
Zahl)· teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke
der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen
sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der
Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt-
machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien
lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht
unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die
Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im
Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen
Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind,
hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun-
gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge-
schlossen, wenn er das gewollt hätte.
45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951
i. S. Buebeli gegen Sehnyder.
Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab·
gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfert.igen, der
auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen
sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks
vor Schaden bewahren wollen.
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Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer
sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des
auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom.
mage le posaeBSeur de l'immeuble.
Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano
di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe cau8a del
danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di
agire per preservare il proprietario del fondo da un danno.
A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau
des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den
Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang
das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen
Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die
Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren
Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli
begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu-
fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht
gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben
soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli
sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt,
den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In
diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem
Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen
Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und
schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse
verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei
Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach
Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und
nahm den Hund wieder an sich.
B. -
Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder
hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton
Bucheli, Sohn, am 1. März 1951 wegen Sachbeschädigung
(Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger
verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter.
Es nahm an, Notl'!tand liege nicht vor, da für die Abwen-
dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not-
wendig gewesen sei.
0. -
Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
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dem Antrag, das Urteil sei im Straf- und Kostenpunkt
aufzuheben und die . Sache zur Freisprechung des Be-
schwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen.
D. -
Emil Schnyder beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen ..
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Der Besitzer eines Grundstückes ist berech'tigt,
Dritten gehörende Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden
anrichten, zu töten, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Dieses in Art. 57 Abs. 1 OR vorgesehene Recht steht nicht
nur dem Besitzer des Grundstückes persönlich, sondern
auch seinen Hilfspersonen zu, wenn sie handeln, um den
Besitzer vor Schaden zu bewahren. Daher kommt die
Bestimmung dem Be~mhwerdeführer zugute, obschon er
nicht· Besitzer der Liegenschaft « Dorenpach » ist, diese
vielmehr im Besitze des Pächters Anton Bucheli, Vater,
steht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater helfen
wollen, den Hund an der Zufügung weiteren Schadens
zu verhindern. Rechtmässig war die Tat, wenn die Um-
stände die Abgabe der zwei Schüsse auf den Hund recht-
fertigten. Dass der Hund nicht getötet wurde, ist uner-
heblich; das Recht, ein fremdes Tier zu töten, das auf
dem Grundstück Schaden anrichtet, schliesst auch das
weniger weit gehende Recht in sich, es unter den gleichen
Voraussetzungen, nämlich« wenn die Umstände es recht-
fertigen », zu verletzen.
·
2. -
Wie die Vorinstanz feststellt, war zu befürchten,
der Hund werde auf der Liegenschaft Dorenbach weitere
Hühner töten oder verletzen. Um solchen weiteren Schaden
zu verhüten, versuchte Vater Bucheli zunächst, den Hund
einzufangen, doch zeigte sich dieser angriffig und wild,
sodass Vater Bucheli nicht einmal mit einem Stecken sein
Ziel erreichen konnte und diesen sogar zum Schutze seiner
selbst verwenden musste. Vater Bucheli war, wie die
Vorinstanz feststellt, in ziemlich bedrängter Lage. Unter
diesen Umständen konnte dem Beschwerdeführer nicht
zugemutet werden, den Versuch, den Hund einzufangen,
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mit seinem Vater fortzusetzen, auf die Gefahr hin, dass
der Vater oder der Beschwerdeführer gebissen würden oder
weitere Hühner dem Hund zum Opfer fielen. Ob es genügt
hätte, den Hund mit Schreckschüssen zu verscheuchen,
kann dahingestellt bleiben, ebenso ob Vater Bucheli sich
seiner durch Abschliessen des Hühnerhofes hätte erwehren
können. Denn es kommt nicht darauf an, von welcher
Massnahme · nachträglich bei ruhiger Überlegung gesagt
werden kann, dass sie wahrscheinlich genügt hätte, ohne
den Eigentümer des Hundes zu schädigen, sondern welche
Massnahme der Beschwerdeführer, der die Gefahr vor sich
sah und nicht Zeit zu ruhiger Überlegung hatte, in guten
Treuen für notwendig und geeignet halten durfte, um
seinen Vater vor weiterem Schaden zu bewahren. Unter
diesem Gesichtspunkt erscheint die Abgabe der zwei
Schüsse auf den Hund nicht als rechtswidrig. Übrigens
hätte das Einschliessen des Hundes im Hühnerhof nicht
genügt, um die darin verbliebenen Hühner, und sollte es
auch nur ein einziges Huhn gewesen sein, zu retten. Dass
der Hund wertvoller war als-einige Hühner, ändert nichts.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer nicht Zeit
blieb, den Wert des Hundes zu schätzen, konnte er nicht
mit Sicherheit damit rechnen, für den Verlust der Hühner
entschädigt zu werden, da der Eigentümer des Hundes
nicht zur Stelle war und sich der Hund nicht einfangen
liess.
Hat demnach der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig
gehandelt, so muss er gestützt auf Art. 32 StGB frei-
gesprochen werden. Ob auch die Voraussetzungen des
Notstandes (Art. 34 Zifi. 2 StGB) erfüllt waren, kann
dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 1. März 1951 auf-
gehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerde-
führers an die Vorinstanz zurückgewiesen.