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194 Strafgesetzbuch. No 45. kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE 36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27 StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht, die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf- rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser Zahl)· teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt- machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind, hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun- gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge- schlossen, wenn er das gewollt hätte.
45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951
i. S. Buebeli gegen Sehnyder. Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab· gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfert.igen, der auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks vor Schaden bewahren wollen. Strafgesetzbuch. N° 45. 195 Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom. mage le posaeBSeur de l'immeuble. Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe cau8a del danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di agire per preservare il proprietario del fondo da un danno. A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu- fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt, den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und nahm den Hund wieder an sich. B. - Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton Bucheli, Sohn, am 1. März 1951 wegen Sachbeschädigung (Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter. Es nahm an, Notl'!tand liege nicht vor, da für die Abwen- dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not- wendig gewesen sei.
0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit 198 Strafgesetzbuoh. N° 45. dem Antrag, das Urteil sei im Straf- und Kostenpunkt aufzuheben und die . Sache zur Freisprechung des Be- schwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen. D. - Emil Schnyder beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen .. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. - Der Besitzer eines Grundstückes ist berech'tigt, Dritten gehörende Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zu töten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dieses in Art. 57 Abs. 1 OR vorgesehene Recht steht nicht nur dem Besitzer des Grundstückes persönlich, sondern auch seinen Hilfspersonen zu, wenn sie handeln, um den Besitzer vor Schaden zu bewahren. Daher kommt die Bestimmung dem Be~mhwerdeführer zugute, obschon er nicht· Besitzer der Liegenschaft « Dorenpach » ist, diese vielmehr im Besitze des Pächters Anton Bucheli, Vater, steht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater helfen wollen, den Hund an der Zufügung weiteren Schadens zu verhindern. Rechtmässig war die Tat, wenn die Um- stände die Abgabe der zwei Schüsse auf den Hund recht- fertigten. Dass der Hund nicht getötet wurde, ist uner- heblich ; das Recht, ein fremdes Tier zu töten, das auf dem Grundstück Schaden anrichtet, schliesst auch das weniger weit gehende Recht in sich, es unter den gleichen Voraussetzungen, nämlich« wenn die Umstände es recht- fertigen », zu verletzen. ·
2. - Wie die Vorinstanz feststellt, war zu befürchten, der Hund werde auf der Liegenschaft Dorenbach weitere Hühner töten oder verletzen. Um solchen weiteren Schaden zu verhüten, versuchte Vater Bucheli zunächst, den Hund einzufangen, doch zeigte sich dieser angriffig und wild, sodass Vater Bucheli nicht einmal mit einem Stecken sein Ziel erreichen konnte und diesen sogar zum Schutze seiner selbst verwenden musste. Vater Bucheli war, wie die Vorinstanz feststellt, in ziemlich bedrängter Lage. Unter diesen Umständen konnte dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, den Versuch, den Hund einzufangen, Strafgesetzbuoh. N° 45. 197 mit seinem Vater fortzusetzen, auf die Gefahr hin, dass der Vater oder der Beschwerdeführer gebissen würden oder weitere Hühner dem Hund zum Opfer fielen. Ob es genügt hätte, den Hund mit Schreckschüssen zu verscheuchen, kann dahingestellt bleiben, ebenso ob Vater Bucheli sich seiner durch Abschliessen des Hühnerhofes hätte erwehren können. Denn es kommt nicht darauf an, von welcher Massnahme · nachträglich bei ruhiger Überlegung gesagt werden kann, dass sie wahrscheinlich genügt hätte, ohne den Eigentümer des Hundes zu schädigen, sondern welche Massnahme der Beschwerdeführer, der die Gefahr vor sich sah und nicht Zeit zu ruhiger Überlegung hatte, in guten Treuen für notwendig und geeignet halten durfte, um seinen Vater vor weiterem Schaden zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Abgabe der zwei Schüsse auf den Hund nicht als rechtswidrig. Übrigens hätte das Einschliessen des Hundes im Hühnerhof nicht genügt, um die darin verbliebenen Hühner, und sollte es auch nur ein einziges Huhn gewesen sein, zu retten. Dass der Hund wertvoller war als-einige Hühner, ändert nichts. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer nicht Zeit blieb, den Wert des Hundes zu schätzen, konnte er nicht mit Sicherheit damit rechnen, für den Verlust der Hühner entschädigt zu werden, da der Eigentümer des Hundes nicht zur Stelle war und sich der Hund nicht einfangen liess. Hat demnach der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig gehandelt, so muss er gestützt auf Art. 32 StGB frei- gesprochen werden. Ob auch die Voraussetzungen des Notstandes (Art. 34 Zifi. 2 StGB) erfüllt waren, kann dahingestellt bleiben. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 1. März 1951 auf- gehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerde- führers an die Vorinstanz zurückgewiesen.