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77_IV_194

BGE 77 IV 194

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 45.

kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und

daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss

der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE

36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse

Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht

auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem

eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27

StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht

nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht,

die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für

die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit

gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf-

rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht

auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer

Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser

Zahl)· teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke

der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen

sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der

Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt-

machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien

lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht

unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die

Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im

Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen

Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind,

hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun-

gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge-

schlossen, wenn er das gewollt hätte.

45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951

i. S. Buebeli gegen Sehnyder.

Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab·

gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfert.igen, der

auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen

sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks

vor Schaden bewahren wollen.

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Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer

sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des

auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom.

mage le posaeBSeur de l'immeuble.

Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano

di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe cau8a del

danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di

agire per preservare il proprietario del fondo da un danno.

A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau

des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den

Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang

das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen

Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die

Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren

Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli

begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu-

fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht

gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben

soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli

sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt,

den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In

diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem

Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen

Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und

schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse

verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei

Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach

Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und

nahm den Hund wieder an sich.

B. -

Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder

hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton

Bucheli, Sohn, am 1. März 1951 wegen Sachbeschädigung

(Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger

verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter.

Es nahm an, Notl'!tand liege nicht vor, da für die Abwen-

dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not-

wendig gewesen sei.

0. -

Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit

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Strafgesetzbuoh. N° 45.

dem Antrag, das Urteil sei im Straf- und Kostenpunkt

aufzuheben und die . Sache zur Freisprechung des Be-

schwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen.

D. -

Emil Schnyder beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen ..

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Der Besitzer eines Grundstückes ist berech'tigt,

Dritten gehörende Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden

anrichten, zu töten, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Dieses in Art. 57 Abs. 1 OR vorgesehene Recht steht nicht

nur dem Besitzer des Grundstückes persönlich, sondern

auch seinen Hilfspersonen zu, wenn sie handeln, um den

Besitzer vor Schaden zu bewahren. Daher kommt die

Bestimmung dem Be~mhwerdeführer zugute, obschon er

nicht· Besitzer der Liegenschaft « Dorenpach » ist, diese

vielmehr im Besitze des Pächters Anton Bucheli, Vater,

steht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater helfen

wollen, den Hund an der Zufügung weiteren Schadens

zu verhindern. Rechtmässig war die Tat, wenn die Um-

stände die Abgabe der zwei Schüsse auf den Hund recht-

fertigten. Dass der Hund nicht getötet wurde, ist uner-

heblich; das Recht, ein fremdes Tier zu töten, das auf

dem Grundstück Schaden anrichtet, schliesst auch das

weniger weit gehende Recht in sich, es unter den gleichen

Voraussetzungen, nämlich« wenn die Umstände es recht-

fertigen », zu verletzen.

·

2. -

Wie die Vorinstanz feststellt, war zu befürchten,

der Hund werde auf der Liegenschaft Dorenbach weitere

Hühner töten oder verletzen. Um solchen weiteren Schaden

zu verhüten, versuchte Vater Bucheli zunächst, den Hund

einzufangen, doch zeigte sich dieser angriffig und wild,

sodass Vater Bucheli nicht einmal mit einem Stecken sein

Ziel erreichen konnte und diesen sogar zum Schutze seiner

selbst verwenden musste. Vater Bucheli war, wie die

Vorinstanz feststellt, in ziemlich bedrängter Lage. Unter

diesen Umständen konnte dem Beschwerdeführer nicht

zugemutet werden, den Versuch, den Hund einzufangen,

Strafgesetzbuoh. N° 45.

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mit seinem Vater fortzusetzen, auf die Gefahr hin, dass

der Vater oder der Beschwerdeführer gebissen würden oder

weitere Hühner dem Hund zum Opfer fielen. Ob es genügt

hätte, den Hund mit Schreckschüssen zu verscheuchen,

kann dahingestellt bleiben, ebenso ob Vater Bucheli sich

seiner durch Abschliessen des Hühnerhofes hätte erwehren

können. Denn es kommt nicht darauf an, von welcher

Massnahme · nachträglich bei ruhiger Überlegung gesagt

werden kann, dass sie wahrscheinlich genügt hätte, ohne

den Eigentümer des Hundes zu schädigen, sondern welche

Massnahme der Beschwerdeführer, der die Gefahr vor sich

sah und nicht Zeit zu ruhiger Überlegung hatte, in guten

Treuen für notwendig und geeignet halten durfte, um

seinen Vater vor weiterem Schaden zu bewahren. Unter

diesem Gesichtspunkt erscheint die Abgabe der zwei

Schüsse auf den Hund nicht als rechtswidrig. Übrigens

hätte das Einschliessen des Hundes im Hühnerhof nicht

genügt, um die darin verbliebenen Hühner, und sollte es

auch nur ein einziges Huhn gewesen sein, zu retten. Dass

der Hund wertvoller war als-einige Hühner, ändert nichts.

Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer nicht Zeit

blieb, den Wert des Hundes zu schätzen, konnte er nicht

mit Sicherheit damit rechnen, für den Verlust der Hühner

entschädigt zu werden, da der Eigentümer des Hundes

nicht zur Stelle war und sich der Hund nicht einfangen

liess.

Hat demnach der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig

gehandelt, so muss er gestützt auf Art. 32 StGB frei-

gesprochen werden. Ob auch die Voraussetzungen des

Notstandes (Art. 34 Zifi. 2 StGB) erfüllt waren, kann

dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 1. März 1951 auf-

gehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerde-

führers an die Vorinstanz zurückgewiesen.