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5. Arteil vom 9. Februar 1910 in Sachen Sidler gegen Villiger. Angebliche Verletzung der Pressfreiheit durch Gutheissung der Ehr- verletzungsklage eines Pfarrers, dessen Verhalten der Beklagte (bezw. der durch diesen gedeckte Einsender) als « fanatisch » bezeichnet hatte. — Keine Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kan- tonalen Instanzenzuges bei Rekursen wegen Verletzung der Press- freiheit. Notwendigkeit derselben bei Rechtsverweigerungsrekursen und zwar im Kanton Luzern, wenn es sich um ein Urteil des Obergerichts, handelt, durch Ergreifung der in Art. 271 ZRV vor¬ gesehenen Kassationsbeschwerde. A. — In der Nummer vom 8. September 1908 veröffent¬ lichte das Luzerner Tagblatt unter der Überschrift: „Noch einer“ folgende Korrespondenz: „Ein sehr interessanter Liegenschaftenhandel hat sich jüngst in „Pfeffikon abgespielt. Ein alter Mann hatte seine Liegenschaft „feil. Es fand sich wirklich auch ein Käufer von der benachbarten „Gemeinde R. Mit dem Kaufpreis war man einig und alles „war in Ordnung. Der Verkäufer besprach die Sache mit dem „Käufer noch einmal und sagte ihm, daß noch einer komme, und „wirklich, es kam noch einer, nämlich der Herr Pfarrer als Prä¬ „sident oder Aktuar des konservativen Komitees. Dieser legte dem „neuen Käufer ein Schreiben vor, daß er sich verpflichten müsse, „für immer konservativ zu stimmen, ansonst aus dem Handel „nichts werde. Dieser Antrag und dieser Stimmzwang war dem „K. doch zu bunt, und er wies eine solche Unverfrorenheit des „Friedensapostels zurück. Der Pfarrer wollte doch noch ein glor¬ „reiches Werk vollführen, bevor er wieder nach Jerusalem ver¬ „reiste, doch jetzt ist der „Schutz hinde use“. Dem Herrn Pfarrer „wünschen wir bald einen andern Wirkungskreis, da er jetzt gezeigt „hat, was er ist. Der Friedensstifter hat letztes Jahr, anläßlich „einer „Klopfeten", nachher vor dem Friedensrichter und dem „Beklagten gesagt: „An dem hab' ich Freud“. Es macht sich be¬ „sonders gut, hier, wo so viele Andersgläubige wohnen, so fana¬ „tisch vorzugehen. Übrigens sollte das löbl. Stift Münster einen „solchen Herrn auch besser besolden, daß er nicht Liegenschaften¬ „und Holzhandel treiben muß. In der Nummer vom 21. Oktober 1908 zog dann das Luzerner Tagblatt seine Sachdarstellung zurück. Die behauptete pfarrherr¬ liche Intervention beim Liegenschaftenhandel habe gar nicht statt¬ gefunden. B. — Auf Klage des Karl Villiger, Pfarrer in Pfeffikon, erklärte das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom
22. Juli 1909 den Beklagten Dr. Otto Sidler (der die Nennung des Einsenders verweigert und als Redaktor im Sinne des luzer¬ nischen Preßrechtes die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den eingeklagten Zeitungsartikel übernommen hatte) der Beleidigung schuldig und verurteilte ihn demgemäß unter Aufhebung der Ehr¬ verletzung zu einer Geldstrafe von 6 Fr. und zu den Gerichts¬ kosten. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzu¬ heben: Eine Beleidigung sei nicht zu finden in dem Vorhalte, der Kläger habe sich in der angegebenen Weise in den Liegenschaften¬ handel eingemischt, und ebensowenig in dem Vorwurfe der „Un¬ verfrorenheit“. Dagegen bilde der Vorhalt, der Kläger sei bei den bezeichneten Anlässen „fanatisch“ vorgegangen, eine Ehrverletzung. Der Ausdruck Fanatismus enthalte freilich nach gemeinem Sprach¬ gebrauch nichts beleidigendes, da er nur die intensive, das gewöhn¬ liche Maß überschreitende Art und Weise der Geltendmachung der persönlichen Überzeugung bezeichne. Die Bezeichnung fanatisch habe jedoch heute, speziell in religiösen und politischen Dingen, vielfach den Sinn des unduldsamen Verhaltens gegenüber Andersdenkenden; er bezeichne die Verfolgungssucht. In dieser Bedeutung müsse im Vorwurf des Fanatismus, insbesondere einem Geistlichen gegen¬ über, eine Beleidigung erblickt werden. Ein Geistlicher, der in der Pastoration tätig sei, stehe in exponierter Stellung. Seine Auf¬ gabe sei es, ohne Unterschied der politischen Richtung für das Seelenwohl der ihm anvertrauten Pfarrkinder zu sorgen, und dazu bedürfe er der Achtung der letztern. Durch den Vorwurf der Un¬ duldsamkeit werde er aber in der Achtung herabgesetzt. Daß der Ausdruck „fanatisch“ gerade in der eingeklagten Korrespondenz AS 36 I — 1910
diese Bedeutung habe, lasse sich nicht verkennen. Dafür spreche einmal ihr ganzer Inhalt, die offensichtlich ironisch gemeinte Be¬ zeichnung des Klägers als Friedensapostel und Friedensstifter, so¬ wie die übrigen ironischen Bemerkungen. Die Annahme einer Be¬ leidigung erscheine umsomehr begründet, als die in der fraglichen Korrespondenz bezeichneten Vorfälle sich tatsächlich gar nicht er¬ eignet hätten. Daß die Einmischung des Klägers in den betref¬ fenden Liegenschaftenhandel nicht stattgefunden habe, sei vom Be¬ klagten selbst zugestanden. Michael Schaffhauser habe sodann bestätigt, daß der Kläger sich wegen der Schlägerei vom Jahre 1907 nicht so, wie im Tagblatt gemeldet wurde, geäußert habe, sondern daß er erklärte: „A bah, bah, i ha kei Achtig vo dene, „wo sich nid dörfe zeige, ich ha Freud a dene, wo zu ihrer Par¬ „tei stönd“; darin liege nur eine Anerkennung der Überzeugungs¬ treue. Nach der Aussage von Großrat Dommann sei der Kläger auch nicht Präsident oder Aktuar des konservativen Parteikomitees, sondern gehöre diesem gar nicht an. Das subjektive Requisit der Beleidigung, die Absicht, den Kläger an der Ehre zu kränken, gehe aus den angeführten Momenten ebenfalls hervor. C. — Gegen dieses Urteil, den Parteien zugestellt am 25. Sep¬ tember 1909, hat Dr. Otto Sidler am 3. November 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrage, das angefoch¬ tene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung des Rekurses macht der Rekurrent im wesent¬ lichen folgendes geltend: Der angefochtene Entscheid verletze die Art. 4 und 55 BV und 6 KV. Der Vorhalt, der Kläger sei fanatisch vorgegangen, beziehe sich auf den unmittelbar voraus¬ gehenden Satz: „Der Friedensapostel hat letztes Jahr, anläßlich einer „Klopfeten“, nachher vor dem Friedensrichter und dem Be¬ klagten gesagt: „„An dem hab ich Freud““. Laut der Beweis¬ aufnahme habe der Zeuge Schaffhauser, dessen Pflanzgärtlein bei jener politischen Schlägerei beschädigt worden war, sich beim Pfarrer darüber beklagt, daß gerade er, der dem Streite fern ge¬ standen sei, beschädigt wurde, und darauf vom Kläger die Ant¬ wort erhalten: „A bah, bah, i ha kei Achtig vor dene, wo sich nid dörfe zeige, i ha Freud an dene, wo zu ihrer Partei stönd“. Der Kläger habe also Freude darüber bekundet, daß seine Pfarr¬ kinder sich geprügelt, und den Schaffhauser dafür getadelt, daß er nicht auch mitgeprügelt habe, mit dem Hintergedanken, es geschehe ihm recht, daß er Schaden erlitten habe; dieser Vorfall zeige, daß der Kläger sich fanatisch im Sinne der konservativen Partei be¬ tätige, und es tue deshalb die Erwägung der kantonalen Instanz, der Pfarrer habe nur politischer Überzeugungstreue Anerkennung gezollt, den Tatsachen Gewalt an. In der eingeklagten Stelle sei das Wort fanatisch als Adverbium gebraucht; es diene also zur Bezeichnung des Verhaltens des Klägers in einem bestimmten Falle, anläßlich der „Klopfeten", und sei nicht etwa Adjektivum, zur Charakterisierung des Pfarrers im allgemeinen: der Pfarrer sei also nicht als Fanatiker bezeichnet, wie die Vorinstanz es hin¬ stellen möchte. Eine Ehrverletzung liege darin nicht. Vielmehr gehe der eingeklagte Passus nicht über den Rahmen einer sachlichen und gerechtfertigten Kritik hinaus. Die Bestrafung unterdrücke deshalb eine an sich erlaubte Meinungsäußerung und verletze damit den Art. 55 BV. Nach luzernischem Recht sei der Pfarrer öffentlicher Beamter, nämlich von amteswegen Präsident der Kirch¬ gemeindeversammlung und der Kirchenverwaltung; sein Verhalten müsse daher um so mehr der öffentlichen Kritik unterliegen. Das Obergericht habe sodann in willkürlicher Weise das luzernische Strafgesetz angewandt, da aus den Zeugenaussagen sich ergeben, daß Leo Arnold den Zeugen Schlör und Bühlemann die Geschichte erzählt und, als Zweifel geäußert wurden, bestätigt habe, was jeden dolus ausschließe und die gute Treue erstelle: nach luzer¬ nischem Recht sei aber zum Tatbestand der Beleidigung die Ab¬ sicht, den andern an der Ehre zu kränken, erforderlich. D. — Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt Abwei¬ sung des Rekurses; es macht im besondern geltend, daß dem Re¬ kurrenten das kantonale Rechtsmittel der Kassation offen gestanden hätte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Von den drei Rekursgründen der Verletzung der Pre߬ freiheit, der Verletzung der Garantie der freien Meinungsäuße¬ rung nach Art. 6 KV und der Willkür ist auf den letztgenannten Beschwerdegrund nicht einzutreten, weil der kantonale Instanzen¬ zug nicht erschöpft ist: dem Rekurrenten hätte, wie das Oberge¬
richt des Kantons Luzern zutreffend geltend macht, das Rechts¬ mittel der Kassationsbeschwerde offen gestanden, indem ein Akt der Willkür eben den Tatbestand der Verletzung klaren Rechtes, welchen Art. 271 des Gesetzes über das Zivilrechtsverfahren als Kassationsgrund vorsieht, in sich schließt. Dagegen steht die Nicht¬ erschöpfung des kantonen Instanzenzuges dem Eintreten auf den Rekursgrund der Preßfreiheit und der freien Meinungsäußerung nicht entgegen. In Bezug auf den Rekurs wegen Verletzung der Preßfreiheit kann dieses Erfordernis überhaupt nicht geltend ge¬ macht werden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 18 S. 636 Erw. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Bestimmungen des kan¬ tonalen Verfassungsrechts aber hat das Bundesgericht in ständiger Praxis (vergl. z. B. AS 19 S. 109 Erw. 1) sich immer freie Hand vorbehalten, ob es die Erschöpfung des kantonalen Instan¬ zenzuges verlangen wolle oder nicht; da die Preßfreiheit nach der Auslegung, welche der Begriff in der bundesgerichtlichen Praxis erhalten hat, eben das Recht der freien Meinungsäußerung auf dem Gebiete der Presse darstellt, so fallen im vorliegenden Falle die beiden Rekursgründe materiell zusammen und braucht die Frage, ob auf dir Erörterung des Art. 6 KV einzutreten sei, hier nicht entschieden zu werden.
2. — Die heute zu beurteilende Frage ist somit einzig die, ob durch die eingeklagte Einsendung die durch Art. 55 BV gewähr¬ leistete freie Meinungsäußerung durch die Presse verletzt sei; das nicht der Fall, so hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob das kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig angewandt wor¬ den sei, weil auf den Beschwerdegrund der Rechtsverweigerung nicht eingetreten werden kann. Dem Rekurrenten ist nun aber, wie sich aus den nachstehenden Erörterungen ergeben wird, das verfassungsmäßig gewährleistete Minimum von Freiheit in dieser Hinsicht nicht verweigert worden. Zunächst kann nicht anerkannt werden, daß die Benützung des Ausdruckes „fanatisch“ unter allen Umständen erlaubt sei. Dieses Wort kann zwar der Beziehung auf die Ehre desjenigen, mit dessen Handlungsweise es verbunden wird, entbehren, aber es ist doch auch das Gegenteil möglich: die leidenschaftliche Verfolgung eines Zweckes wird dann, wenn dieser Zweck selbst mißbilligt wird, eine Mißbilligung auch des als fa¬ natisch bezeichneten Verhaltens enthalten, und soweit darin ein Werturteil über den Charakter des Betroffenen liegt, kann durch den Ausdruck „fanatisch“ auch eine Ehrverletzung begangen wer¬ den. Es ist daher der ganze Zusammenhang, in dem der Ausdruck im vorliegenden Falle gebraucht wurde, ins Auge zu fassen, und zwar steht hiebei dem Bundesgericht die freie Prüfung in recht¬ licher wie in tatsächlicher Beziehung zu, da es sich um die An¬ wendung der Bundesverfassung auf einen konkreten Tatbestand handelt. Dem Kläger wird nun zum Vorwurf gemacht die Art seiner Betätigung im Interesse einer einzelnen politischen Partei, gegenüber Bürgern, die ebenfalls zu seiner Pfarrkirche gehören. Diese Art seiner Betätigung soll „fanatisch“ sein, d. h. sie soll sich nach der Auffassung des Rekurrenten als Ausfluß der Ver¬ folgungssucht darstellen. Damit wird in Abrede gestellt, daß der Kläger ein pflichtgetreuer Seelenhirt für die Mitglieder seiner Gemeinde sei: denn ein Pfarrer, der einen Teil, und zwar bloß um der Verschiedenheit der politischen Überzeugung willen, zu ver¬ folgen sucht, sorgt nicht, wie es in seiner Pflicht läge, für das seelische Wohlergehen seiner Pfarrkinder, sondern er verletzt seine kirchliche Pflicht. Der Vorwurf der Pflichtverletzung ist aber selbst¬ verständlich auch gegenüber einem kirchlichen Beamten ehrenkränkend und kann den Tatbestand einer Beleidigung bilden. Hat die kan¬ tonale Instanz in dem Worte „fanatisch, somit nicht zu Unrecht eine Ehrenkränkung gefunden, so fragt es sich weiter, ob der Schutz der Preßfreiheit deshalb Platz greife, weil der eingeklagte Vorwurf, wie der Rekurrent behauptet, wahr sei. Nun braucht in der vorliegenden Sache nicht geprüft zu werden, in welchem Um¬ fange die Außerung wahrer Tatsachen nach Maßgabe des Art. 55 BV erlaubt sein müsse, da darüber, daß hinsichtlich des politischen Verhaltens die Kritik im weitesten Maße gewahrt sein müsse, ja keinerlei Meinungsverschiedenheiten bestehen. Auch bei freier Prü¬ fung des Tatbestandes kann aber nicht anerkannt werden, daß der Wahrheitsbeweis voll geleistet sei. Zunächst mag zweifelhaft sein, ob der Ausdruck des fanatischen Vorgehens nicht auf beides, auf die behauptete Intervention beim Liegenschaftenhandel wie auf die Bezeigung der Freude bei der Schlägerei, Bezug habe; indessen braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, weil der Wahrheitsbe¬
weis ja auch dann nicht geleistet wäre, wenn, entsprechend der Behauptung des Rekurrenten, auch nur die Beifallsäußerung bei der Schlägerei charakterisiert werden wollte. Als ein Zeichen der Verfolgungssucht könnte diese Außerung jedenfalls nur dann an¬ gesehen werden, wenn die Partei, mit welcher der Pfarrer sym¬ pathisierte, die angreifende gewesen ist. Denn wer nur abwehrt, der begeht keinen Akt der Verfolgungssucht, infolgedessen auch derjenige nicht, welcher an der Abwehr selbst Freude bekundet. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält, ist aber in den Akten in keiner Weise klargestellt worden, ja es hat der Rekurrent nicht einmal eine bezügliche Behauptung aufgestellt, obschon das, als ein Teil des Wahrheitsbeweises, ihm obgelegen hätte. Selbst wenn die Außerung des Pfarrers, so wie sie gefallen ist, auf einen Mangel an Friedensliebe schließen lassen würde (was dahingestellt bleiben kann), so würde doch der Ausdruck „fanatisch“ nicht eine zutref¬ fende Bezeichnung dafür bilden, da Mangel an Friedensliebe und eigentliche Verfolgungssucht doch einer verschiedenen sittlichen Wer¬ tung rufen und daher auseinander zu halten sind. Bei dieser Sachlage aber war der Vorwurf des fanatischen Vorgehens un¬ begründet und braucht dabei auch nicht untersucht zu werden, ob die Differenz zwischen der Darstellung im „Tagblatt“ und in der Zeugendeposition des Zeugen Schaffhauser eine wesentliche sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.