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36_I_27

BGE 36 I 27

Bundesgericht (BGE) · 1910-03-23 · Deutsch CH
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4. Arteil vom 23. März 1910 in Sachen Schaffhauser gegen Regierungsrat des Kantous St. Gallen. Interpretation des in Art. 45 Abs. 3 BV aufgestellten Erfordernisses der « wiederholten Bestrafung wegen schwerer Vergehen » als Vor- aussetzung des Entzugs der Niederlassung. Präzisierung des durch die Praxis aufgestellten Satzes, dass mindestens eine dieser Bestra¬ fungen « am Orte der Niederlassung » stattgefunden haben müsse : gemeint ist « seit der Niederlassung an dem Orte, aus welchem der Betreffende ausgewiesen werden will ». Ausweisung also auch zu¬ lässig, wenn die seit der Niederlassung erfolgte Bestrafung an einem andern als dem Niederlassungsorte stattgefunden hat. — Be¬ griff des « schweren Vergehens » im Sinne des Art. 45 BV. Johann Schaffhauser, von Goßau, hat am 6. August A. — 1905 in der Gemeinde Tablat Niederlassung genommen. Vor der Niederlassung war er zu folgenden Strafen verurteilt worden: am 31. Dezember 1886 vom Bezirksgericht Goßau wegen Dieb¬ stahls zu 1 Monat Gefängnis; am 27. Mai 1893 vom Bezirks¬

gericht Rorschach wegen Ehebruchs zu 14 Tagen Gefängnis und 100 Franken Geldbuße, am 3. Juli 1899 vom Bezirksgericht Rorschach wegen Diebstahls zu 3 Monaten Arbeitshaus. Seit der Niederlassung in der Gemetnde Tablat ist Joh. Schaffhauser wieder zweimal bestraft worden: am 15. Januar 1907 vom Ge¬ meinderat Goßau wegen Trunkenheit, Skandal, Drohung und Mißhandlung mit 8 Tagen Gefängnis und am 25. November 1908 von der Gerichtskommission St. Gallen wegen Unterschla¬ gung im Rückfall mit 10 Tagen Gefängnis. Die Unterschlagung betrifft einen Betrag von 7 Fr., den Joh. Schaffhauser von einer Dienstmagd, Josephine Zimmermann, erhalten hatte, um ihr Kir¬ schen zu kaufen, den er aber für sich verwendete. Mit Beschluß vom 29. Oktober 1909 verfügte nun der Gemeinderat von Tablat die Ausweisung des Joh. Schaffhauser. Ein Rekurs gegen diese Verfügung wurde vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit Beschluß vom 11. Januar 1910 abgewiesen. Aus der Be¬ gründung ist folgendes hervorzuheben: Schaffhauser sei zwar ein arbeitscheuer und trunksüchtiger Mensch, so daß es begreiflich sei, daß die Gemeinde sich seiner zu entledigen suche. Rechtlich könne aber nur der Entzug der Niederlassung wegen wiederholter Be¬ strafung in Frage kommen. In der Gemeinde Tablat sei nun Joh. Schaffhauser während der Dauer der dortigen Niederlassung nicht bestraft worden. Unter den drei Nachbargemeinden Tablat, Strau¬ benzell und St. Gallen sei aber schon in den Jahren 1864/65 ein Übereinkommen getroffen worden, wonach die Ausweisungs¬ verfügung einer Gemeinde auch in den beiden andern Gemein¬ den Geltung haben solle. Der Bestrafung in einer der drei Nach¬ bargemeinden komme deshalb in fremdenpolizeilicher Hinsicht die gleiche Bedeutung zu, wie der Bestrafung in der eigentlichen Nie¬ derlassungsgemeinde. Da die Vergehen nicht leichte seien, so sei der Entzug der Niederlassung begründet. — Das Formular, wel¬ ches für solche Ausweisungsverfügungen benützt wird, besagt, es sei dem Betreffenden untersagt, während der Dauer der Auswei¬ sung in den Gemeinden Tablat, St. Gallen oder Straubenzell Wohnung zu nehmen oder bei auswärtiger Wohnung hier ein Geschäft zu betreiben oder in Arbeit zu treten. B. — Gegen diesen Beschluß des Regierungsrates des Kan¬ tons St. Gallen hat Joh. Schaffhauser am 31. Januar 1910 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung, daß das angefochtene Verbot ihn hiezu nötige. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Nach Art. 45 Abs. 3 BB kann die Niederlassung den¬ jenigen entzogen werden, „welche wegen schwerer Vergehen wieder¬ holt gerichtlich bestraft worden sind“. Nach der Praxis sowohl der politischen Bundesbehörden (vergl. Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. II Nr. 610 u. 622 I) als auch des Bundesgerichtes (vergl. AS 29 I S. 150 Erw. 2, 33 I S. 287) genügt es zum Ent¬ zug der Niederlassung, wenn wenigstens eine der betreffenden Verurteilungen während der Niederlassung am Ausweisungsorte erfolgt. Dagegen ist es keineswegs erforderlich, daß die betreffende neue Bestrafung, wie der Regierungsrat des Kantons St. Gallen anzunehmen scheint, am Niederlassungsorte selbst erfolgt sein müsse. Zu dieser Auffassung mochte die Redaktion der Erwä¬ gungen im Urteile des Bundesgerichtes vom 13. Mai 1903 (AS 29 I S. 147 ff.) Anlaß geben, indem dort erörtert wird, ob es zur Ausweisung genüge, wenn die auszuweisende Person sich am Ausweisungsorte eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht habe (a. a. O. S. 150), und indem ferner untersucht wird, ob das Erfordernis wiederholter Bestrafung auch dann vorliege, wenn jene am Niederlassungsort nur einmal wegen eines solchen Ver¬ gehens bestraft wurde (a. a. O. S. 151); endlich wird im betref¬ fenden Urteile als entscheidend erklärt, daß am Niederlassungsort kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei (a. a. O. S. 152). Indessen war nach dem Tatbestand in jenem Falle nur zu beurteilen, ob seit der Niederlassung am Ausweisungsorte eine gerichtliche Bestrafung stattgefunden haben müsse oder ob schon ein unsittlicher Lebenswandel zur Ausweisung genüge; diese Frage wurde dahin entschieden, daß eine gerichtliche Be¬ strafung seit der Niederlassung erforderlich sei, und es kann das Urteil auch so verstanden werden, daß nur diese Frage entschieden werden sollte. Die Auffassung, daß Voraussetzung des Entzuges der Niederlassung eine Bestrafung am Ausweisungsort sei, wäre aber auch sachlich nicht haltbar. Ganz abgesehen davon, daß nicht jede Gemeinde Sitz eines Strafgerichts ist und deshalb nur auf

die Bestrafung im Gerichtssprengel, welchem die betreffende Ge¬ meinde angehört, abgestellt werden könnte, besteht der Grund, der zur Aufstellung des Ausweisungsgrundes der wiederholten Be¬ strafung wegen schwerer Vergehen geführt hat, nämlich die Gefähr¬ lichkeit einer solchen Person für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit, in ganz gleichem Maße, ob nun das Delikt, auf welches die neue Bestrafung sich bezieht, am Niederlassungs¬ ort des betreffenden Urhebers oder Teilnehmers oder auswärts verübt und ob es am Begehungsort oder in einem andern Ge¬ richtssprengel strafrechtlich geahndet worden sei. Nun ist es ja freilich richtig, daß dann, wenn Niederlassungsort und Begehungs¬ ort nicht zusammenfallen, der Begehungsort dem betreffenden Täter die Niederlassung bewilligen muß, während der bisherige Nieder¬ lassungsort ihm die Niederlassung entziehen darf (vergl. Burck¬ hard, Kommentar der BV, S. 433/34); diese juristische In¬ kongruenz dürfte aber, nach dem Grundgedanken des Art. 45 Abs. 3 BV, selbstverständlich nicht dadurch gehoben werden, daß der verfassungsmäßige Tatbestand des Entzuges der Niederlassung in irrationeller Weise auf die Begehung oder Verurteilung am Nie¬ derlassungsort beschränkt würde. Kommt es sonach nicht darauf an, ob die neue Bestrafung am Niederlassungsorte erfolgt sei, so fällt die Konvention der Ge¬ meinden Tablat, St. Gallen und Straubenzell vom Jahre 1864/65, auf welche der Regierungsrat abstellte, für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ganz außer Betracht.

2. — Von den Bestrafungen vor der Niederlassung des Re¬ kurrenten in der Gemeinde Tablat sind nun die beiden Diebstahls¬ delikte, die mit Freiheitsstrafen von 1 und 3 Monaten geahndet worden sind, offenbar schwere im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV (vergl. BGE 22 S. 712 f.). Die Frage kann nur sein, ob auch seit der Niederlassung eine Bestrafung wegen eines schweren Vergehens stattgefunden habe. Dabei fällt die Bestrafung durch den Gemeinderat von Goßau wegen Trunksucht und Skandals usw. außer Betracht, da hier nur ein Polizeivergehen vorliegt und da es außerdem auch fraglich erscheint, ob die Bestrafung als eine gerichtliche im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV aufgefaßt werden dürfte, indem der Gemeinderat nach der kantonalen Beamtenorga¬ nisation wenigstens in erster Linie eine Administrativbehörde ist. Es bleibt daher lediglich die Bestrafung wegen Unterschlagung vom 25. November 1908 zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob hier ein schweres Vergehen vorliege, ist nicht einfach darauf abzu¬ stellen, ob die ausgefällte Strafe eine hohe sei, sondern es ist vielmehr die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und Sittlichkeit ins Auge zu fassen (BGE 22 S. 509 f., 513 Erw. 1; 29 1 S. 292). Von diesem Gesichtspunkte aus erscheinen aber Eigentumsdelikte im allgemeinen nicht als leichte. Im vor¬ liegenden Falle möchte freilich der geringe Deliktsbetrag eine Aus¬ nahme zu Gunsten des Rekurrenten zu rechtfertigen scheinen; in¬ dessen ist anderseits zu beachten, daß die Tat gegenüber einer Dienstmagd begangen worden ist, also gegenüber einer Person, welche nach ihren Arbeits= und Lebensverhältnissen mit einem sol¬ chen Betrage schon rechnen muß. In Verbindung mit den früheren Eigentumsdelikten zeigt die Tat, daß der Rekurrent sich eben nicht scheut, die Eigentumsordnung einzubrechen, wo und wann er einen Vorteil dabei zu erlangen glaubt, derart, daß die Rechtsordnung durch ihn beständig bedroht erscheint; damit ist aber das Merkmal der Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit gegeben und der Entzug der Niederlassung begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.