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36_I_20

BGE 36 I 20

Bundesgericht (BGE) · 1908-11-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Arteil vom 2. Februar 1910 in Sachen Erhard und Louis Roth gegen Aargau und Bern. Vergl. S. 11, Exzerpt zu Urteil Nr. A. — Erhard und Louis Roth betreiben als Inhaber der Kol¬ lektivgesellschaft „Gebrüder Roth“ die Fabrikation von Kunstseide. Sie besitzen Etablissemente sowohl in der aargauischen Gemeinde Oftringen als in der bernischen Gemeinde Klein=Dietwil. In Oftringen befindet sich der Sitz des Geschäftes mit der kommer¬ ziellen Leitung; außerden werden daselbst 15 Arbeiter beschäftigt. In Klein=Dietwil werden 74 Arbeiter beschäftigt. Für das Steuerjahr 1907 wurde nun Erhard Roth von der Gemeindesteuerkommission Oftringen mit einem Kapitalvermögen von 250,000 Fr., mit einem Gewerbefonds von 200,000 Fr. und einem Erwerbseinkommen von 8000 Fr. zur Steuer veran¬ lagt. Hiegegen erhob Erhard Roth Beschwerde, zuerst bei der Be¬ zirkssteuerkommission und nachher beim Obergericht, mit dem Be¬ gehren um vollständige Streichung der beiden ersten Posten und um Reduktion des steuerbaren Erwerbseinkommens auf den Be¬ trag von 1700 Fr. Mit Entscheid vom 13. November 1908 er¬ kannte das Obergericht des Kantons Aargau auf Streichung des in der Steuerveranlagung als Gewerbefonds aufgeführten Postens und auf Reduktion des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens auf 7000 Fr. Es ging dabei von der Auffassung aus, der Kanton Aargau sei berechtigt, 3 des Gesamteinkommens der Gesellschaft zu besteuern. Der Rekurs des Louis Roth, der Herabsetzung des steuerbaren Einkommens auf 1700 Fr. beantragt hatte, wurde vom Obergericht, mit Entscheid vom gleichen Tage, abgewiesen und sein Einkommen in der Steuerveranlagung pro 1907 eben¬ falls auf 7000 Fr. festgesetzt. Der Regierungsrat des Kantons Bern setzte mit Entscheid vom 22. Juli 1908 das steuerpflichtige Einkommen 1. Klasse der Gebrüder Roth für das Jahr 1907, welches von der Zentral¬ steuerkommission auf 25,000 Fr. angesetzt worden war, auf 20,000 Fr. fest, nicht ohne gleichzeitig zu bemerken, daß damit der Anspruch des Kantons Aargau auf Besteuerung von 3 des Gesamterwerbes nicht anerkannt sein solle. B. — Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 1908, zugestellt am 16. Dezember 1908, haben Louis und Erhard Roth am 15. Februar 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Be¬ hauptung, es liege eine interkantonale Doppelbesteuerung vor, und mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides in dem Sinne, daß das für das Jahr 1907 im Kanton Aargau zu versteuernde gewerbliche Einkommen für jeden der beiden Re¬ kurrenten auf den Betrag von je 2000 Fr. herabgesetzt, eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an das aargauische Obergericht zurückgewiesen werde; Erhard Roth beantragte außerdem, es sei zu erkennen, daß er sein Kapitalvermögen in Oftringen überhaupt nicht, eventuell bloß pro rata, d. h. für die seinem Aufenthalt daselbst entsprechende Zeit, zu versteuern habe. Aus der Rekurs¬ begründung ist folgendes hervorzuheben: Nach dem vom aargaui¬ schen Obergericht eingeholten Expertengutachten der Schweiz. Treu¬ handgesellschaft habe das ganze Erwerbseinkommen des Geschäftes, an dem beide Gesellschafter zu gleichen Teilen partizipieren, in den letzten 6 Jahren durchschnittlich rund 24,000 Fr. betragen. Da die Rekurrenten im Kanton Aargau mit einem Betrage von

14,000 Fr. und im Kanton Bern mit 20,000 Fr., zusammen also mit 34,000 Fr. zur Einkommenssteuer herangezogen würden, so werde sonach ein Betrag von rund 10,000 Fr., bei jedem Re¬ kurrenten ein solcher von 5000 Fr., doppelt besteuert. Mit Rück¬ sicht auf die weit überwiegende Arbeiterzahl Klein=Dietwils sei es ganz unverständlich, daß das aargauische Obergericht für den Kan¬ ton Aargau die Besteuerung von % des Einkommens beanspru¬ chen könne. Bei einem Einkommen jedes Teilhabers von 12,000 Fr. betrage der Gewinn auf der Beschäftigung jedes Arbeiters (zu¬ sammen 89 Arbeiter) rund 135 Fr., sodaß auf Klein=Dietwil mit 74 Arbeitern ein Anteil von 10,000 Fr., auf Oftringen mit 15 Arbeitern ein Anteil von 2000 Fr. zur Steuerveranlagung kommen könne. Der Rekurs des Erhard Roth wegen der Vermö¬ genssteuer sei begründet, weil Erhard Roth in Oftringen gar kein Domizil besitze: er sei schon am 1. Januar 1906 von dort nach St. Aubin s./Mer weggezogen, habe seine Schriften in Oftringen zurückverlangt und sie auch zurückerhalten, sei vom Stimmregister gestrichen worden und habe sich im 1. Semester 1907 gar nicht und im 2. Semester nur 38 Tage dort aufgehalten; im 2. Se¬ mester habe er sich nämlich aufgehalten vom 30.—31. Juli im „Steinbock“ in Chur, vom 1.—5. August in der „Post“ zu St. Peter, vom 6.—22. August im „Seehof“ zu Arosa, vom 22.—24. August in Langwies, vom 25.—27. August in der Post" zu St. Peter, vom 28. August bis 6. September in Oftringen, vom 7.—9. September in Paris, vom 10. September is 18. November in St. Aubin s./Mer, vom 19.—22. November in Paris, vom 23. November bis 20. Dezember in Oftringen, am 21. Dezember im „Steinbock“ in Chur und vom 22.—24. De¬ zember in der „Post“ zu Arosa. Erhard Roth habe also im Jahre 1907 weder in Oftringen gewohnt noch den Willen ge¬ habt, dort dauernd zu bleiben. Da nach § 25 des aargauischen Steuergesetzes die Ansässigkeit mit Aufenthalts= oder Niederlas¬ sungsbewilligung Voraussetzung der Steuerpflicht sei, so müsse die Steuerberechtigung des Kantons Aargau in Bezug auf das Ver¬ mögen des Erhard Roth verneint werden. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Ge¬ meinderat von Oftringen beantragen Abweisung beider Rekurse. Die Berechtigung des Kantons Aargau, 3 des Gesamteinkom¬ mens zu besteuern, stütze sich auf den Umstand, daß sich in Of¬ tringen der Sitz der Kollektivgesellschaft, die kaufmännische Leitung und das Warenlager im Werte von zirka ½ Million Franken befinde; die kommerzielle Tätigkeit sei in dem in Frage stehenden Betriebe aber viel wichtiger als die Arbeitsleistung gewöhnlicher Arbeiter, sodaß gerade der Kanton Aargau den größten Teil des Gesamteinkommens zu besteuern habe und nicht der Kanton Bern. Die Behauptung des Rekurrenten Erhard Roth, daß er im Jahre 1907 nicht in Oftringen gewohnt habe, sei unrichtig. Er habe sich in der ersten Hälfte des Jahres 1907 in Oftringen aufge¬ halten und offenbar im Geschäfte gearbeitet, da er andernfalls doch keinen Anspruch auf die volle Hälfte des Geschäftsgewinnes hätte; die Abwesenheit in der zweiten Hälfte des Jahres aber dürfte wohl, wenigstens zum Teil, auf geschäftliche Tätigkeit zurückzuführen sein. In Oftringen besitze er eine Villa, und außerdem über 40 Firsten; in Oftringen befinde sich seine mit 50,000 Fr. versicherte Briefmarkensammlung. Daß Erhard Roth in Oftringen die Schriften zurückzog und folgeweise auf dem Stimmregister der Ge¬ meinde gestrichen wurde, sei freilich richtig; aber er habe eben trotzdem auch fortan in Oftringen gewohnt und sei deshalb auch vom Gemeinderat zur Wiedereinreichung der Schriften aufgefordert und wegen Nichtbeachtung dieser Aufforderung gebüßt worden. Erhard Roth könne sich deshalb der Steuerpflicht in Oftringen nicht entziehen, trotzdem die Schriften von ihm in Oftringen nicht deponiert seien. D. — Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Gut¬ heißung des Rekurses, soweit die Einkommenssteuer in Betracht fällt, da die von den Rekurrenten beantragte Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone Bern und Aargau den Verhältnissen entspreche: jeder Kanton könne nur diejenigen Erwerbsfaktoren zur Besteuerung heranziehen, die auf seinem Gebiete wirksam wer¬ den. Dabei sei freilich noch zu bemerken, daß die im Gutachten der Treuhandgesellschaft enthaltene Berechnung des Einkommens dem bernischen Steuerrecht hinsichtlich der Abschreibungen nicht vollständig entspreche, was denn im einzelnen dargetan wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — (Ausführung über die Unbegründetheit der Beschwerde des Erhard Roth betr. die Vermögenssteuer, weil es sich dabei nicht um eine interkantonale Doppelbesteuerung handle und auch keine Willkür vorliege.)

2. — In Bezug auf die Einkommenssteuer geht aus den Vernehmlassungen der beiden beteiligten Regierungen hervor, daß beide Kantone, Bern und Aargau, Anspruch darauf erheben, mehr als die Hälfte des Einkommens der beiden Rekurrenten be¬ steuern zu dürfen; und auch in den in dieser Sache erlassenen Entscheiden ist diese Auffassung zum Ausdruck gelangt. Die Vor¬ aussetzungen des Art. 46 BV, die Unterwerfung des gleichen Steuerobjektes unter die Steuerhoheit verschiedener Kantone und die dadurch herbeigeführte Doppelbesteuerung, sind damit gegeben. Die grundsätzliche Steuerberechtigung beider Kantone ist nun nicht bestritten; sie ergibt sich nach der herrschenden Praxis (AS 23 S. 505 f.; 24 I S. 449; 27 I S. 434; 29 I S. 11 f.; 30 I S. 649 ff.) auch ohne weiteres: in Oftringen befindet sich der Hauptsitz, in Klein=Dietwil eine unter besonderer Leitung ste¬ hende produktive Anlage, welche ohne wesentliche Veränderung vom Hauptgeschäft abgetrennt werden könnte. Trotz der Möglich¬ keit, diese Zweiganstalt vom Hauptgeschäft abzutrennen, ist der Kanton Bern aber nicht etwa berechtigt, ein besonderes Einkom¬ men dieser steuerrechtlichen Filiale zu besteuern. Ein solches Ein¬ kommen zu berechnen, wäre vielmehr rein unmöglich. Ein Ein¬ kommen wird erst erzielt, wenn die produzierte Ware mir Vorteil an Dritte abgegeben worden ist, also durch einen wirtschaftlichen Vorgang, bei dem der Betrieb in Klein=Dietwil ganz uubeteiligt ist (vergl. hiezu Fuisting, Die direkten Steuern, Bd. III S. 179 C litt. c und die dort zitierten Urteile des preuß. Oberverwal¬ tungsgerichts). Finden Produktion und kommerzielle Tätigkeit in verschiedenen Steuersprengeln statt, so kann es sich daher nur darum handeln, die Steuerhoheit der verschiedenen Sprengel der¬ art abzugrenzen, daß jeder einen bestimmten Anteil des Gesamt¬ einkommens besteuern darf. Diese Ausscheidung aber hat sachge¬ mäß nach dem Anteil der Zweiganstalt an der Erzielung des Gesamteinkommens des Unternehmens zu erfolgen. Dazu ist der Geldwert der Faktoren zu bestimmen, die in jedem Steuersprengel wirksam werden. Bei einem Fabrikationsgeschäft beruht der Ertrag auf der Produktion und auf der Handelstätigkeit; die wirksamen Erwerbsfaktoren sind daher das Kapital (im Sinne aller geld¬ werten, zur Gewinnerzielung verwendeten Güter) und die Arbeit. Bei der betreffenden Aufstellung ist nun zu beachten, daß die Jah¬ reslöhne den Wert der Nutzung der Arbeitskraft während eines Jahres, der Kapitalwert aber den dauernden Wert der betreffen¬ den Güter zum Ausdruck bringt. Um gleichartige Größen zu ver¬ gleichen, ist entweder der Wert der Arbeitskräfte zu kapitalisieren oder es ist auch von den Güternutzungen nur der Wert eines Jahresnutzens in die Rechnung einzusetzen. Die besondere Auf¬ gabe der Experten ist es dann, in jedem einzelnen Falle diejenigen Güter zu bestimmen, welche überhaupt als produktiv zu bezeichnen sind, und festzustellen, ob ausnahmsweise Verhältnisse eine beson¬ dere Berücksichtigung eines einzelnen Faktors erfordern. Soweit das nicht der Fall ist, muß bei Fabrikationsgeschäften das Ein¬ kommen anteilmäßig auf Kapital und Arbeit zurückgeführt werden. Denn es ist dabei zu beachten, daß im Sinne der meisten kan¬ tonalen Steuersysteme ja überhaupt kein Einkommen vorhanden ist, wenn der Ertrag einer Unternehmung nur dazu ausreicht, die Arbeitslöhne und die landesübliche Verzinsung der im Unter¬ nehmen investierten Kapitalien zu bestreiten, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer mit eigenem Kapital arbeitet, da der Zins¬ eben ertrag — nach den meisten kantonalen Steuersystemen von der Vermögenssteuer betroffen wird. Der Überschuß des Er¬ trages über den Aufwand für Arbeitslöhne und Verzinsung der Kapitalien, der (wenn vom Salär des Betriebsinhabers selbst ab¬ gesehen wird) steuerrechtlich das „Einkommen“ der Unternehmung bildet, erscheint wirtschaftlich als das Ergebnis der besonderen kapitalistischen und personellen Organisation der Unternehmung, welche Organisation Arbeitskräfte und Kapitalien in höherem Grade produktiv macht als es bei bloßer Verleihung der Kapita¬ lien der Fall gewesen wäre. Mangels besonderer Anhaltspunkte für das Gegenteil darf aber angenommen werden, daß die Erhö¬ hung der Produktivität von Arbeit und Kapital eine gleichmäßige gewesen sein werde, da die Organisation der Unternehmung ja beides, Arbeitskräfte und Kapitalien, umfaßt.

3. — Im Gutachten der mit der Wertung der Erwerbsfak¬

toren im Geschäfte der beiden Rekurrenten beauftragten bundesge¬ richtlichen Experten ist, um ein von Zufälligkeiten weniger ab¬ hängiges Resultat zu erlangen, auf den Durchschnitt der Betriebs¬ jahre 1903/04, 1904/05 und 1905/6 abgestellt werden. Da anzunehmen ist, Erhard Roht sei vom 1. Januar 1906 an nicht mehr im Geschäft tätig gewesen, fällt das für ihn berechnete Salär für das 1. Semester 1906 von 5000 Fr. außer Betracht und es sind demgemäß die Gehalte der beiden Prinzipale vom 1. Juli 1903 bis 30. Juni 1906 mit 55,000 Fr. statt 60,000 Fr., so¬ mit durchschnittlich mit 18,333 Fr. 35 Cts. per Jahr, in die Rechnung einzusetzen. Nach Anbringung dieser Korrektur ergibt sich, gestützt auf das Gutachten, folgende Aufstellung:

a) in Oftringen wirksame Erwerbsfaktoren: Kapitalwert der gemieteten Räumlichkeiten. Fr. 200,000 — Maschinen usw.. 16,896 65 Betriebskapital „ 317,488 05 Arbeitslöhne und Gehalte der technischen und kaufmännischen Leitung mit Einschluß der Prinzipale, zu 4% kapitalisiert. „ 1,129,021 25 zusammen Fr. 1,663,405 95

b) in Klein=Dietwil wirksame Erwerbsfaktoren: Grundbesitz und Gebäude usw. 132,630 - Maschinen usw. 26,420 80 Arbeitslöhne und Gehalte der technischen Lei¬ tung, zu 4% kapitalisiert 1,377,623 75 zusammen Fr. 1,536,674 55 Nach dem Inhalt des Gutachtens kommt die Bedeutung der Oberleitung in den für die Prinzipale und kaufmännischen Ange¬ stellten berechneten Gehältern genügend zum Ausdruck, sodaß für Oftringen aus diesem Gesichtspunkte kein Zuschlag zu machen sei. Dieser Auffassung, die auf der Würdigung der konkreten Ver¬ hältnisse beruht, ist beizustimmen. Darnach aber ist die Steuer¬ hoheit des Kantons Aargau auf 51,9% und diejenige des Kan¬ tons Bern für das Jahr 1907 auf 48,1% einzuschränken; da es sich dabei aber zum Teil um approximative Schätzungen han¬ delt, ist die ziffermäßige Berechnung nur als ungefähre Anleitung zu betrachten und demgemäß richtigerweise jedem der beiden Kan¬ tone die Berechtigung zur Besteuerung je des halben Gesamtein¬ kommens zuzuerkennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Rekurs des Erhard Roth betreffend die Vermögens¬ steuer wird abgewiesen.

2. Die Rekurse von Erhard und Louis Roth betreffend die Einkommenssteuer werden in dem Sinne erledigt, daß die Steuer¬ hoheit der Kantone Bern und Aargau im Steuerjahr 1907 in Bezug auf je 50% des Gesamteinkommens der beiden Gesell¬ schafter Erhard und Louis Roth anerkannt wird.