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77_IV_193

BGE 77 IV 193

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren.

bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das

Verbot zu umgehen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang).

Voir aussi no 40.

III.VERFAHREN

PROcEDURE

Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften).

Voir no 42.

IMPRDIBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Novem-

ber 1951 i. S. Eheleute Btlhler gegen Byser.

An. 27 StGB gilt auch, wenn d8B Presserzeugnis geschäftlichen

Zwecken dient.

,

L'art. 27 OP s'applique aussi qua.nd la publication sert A des fins

eommerciales.

L'art. 27 OP e applicabile anche qua.ndo la pubblicazione serve a

degli scopi commerciali.

Die Firma Bühler-Meyer & Co., die einen Futterzusatz

vertreibt, erliess am 20. Mai 1949 in . der Schweizerischen

Milchzeitung ein Inserat, in welchem sie ihre Kunden vor

ihrem ehemaligen Handelsreisenden Ryser warnte, der

das Anstellungsverhältnis auf 1. April 1949 gekündet hatte

und in den Dienst einer Konkurrenzfirma getreten war.

Auf Klage Rysers verurteilte das Obergericht des Kantons

Appenzell-A.Rh. Paula Bühler, unbeschränkt haftende

Gesellschafterin der Firma Bühler-Meyer & Co., und ihren

Ehemann, den Prokuristen Willy Bühler, wegen unlau-

teren Wettbewerbs und übler Nachrede. Die Verurteilten

führten Nichtigkeitsbeschwerde.

Aua den Erwägungen des Kassationshofes :

Das Inserat vom 20. Mai 1949 ist in der Druckerpresse

erschienen, und die strafbaren Handlungen, welche die

Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz damit

begangen haben (unlauterer Wettbewerb, üble Nachrede),

erschöpfen sich in dem Presserzeugnis. Daher ist auf das

Inserat Art. 27 StGB anzuwenden. Nach der Rechtspre-

-0hung des Kassationshofes, die nie näher begründet wurde

(vgl. BGE 73 IV 12), gilt diese Bestimmung auch für Be-

13

AS 77 VI -

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Strafgesetzbuch. No 45.

kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und

daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss

der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE

36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse

Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht

auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem

eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27

StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht

nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht,

die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für

die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit

gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf-

rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht

auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer

Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser

Zahl)· teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke

der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen

sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der

Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt-

machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien

lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht

unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die

Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im

Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen

Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind,

hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun -

gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge-

schlossen, wenn er das gewollt hätte.

45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951

i. S. Bucheli gegen Schnyder.

Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab-

gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfertigen, der

auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen

sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks

vor Schaden bewahren wollen.

Strafgesetzbuch. N• 45.

195

Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer

sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des

auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom-

mage le possesseur de l'immeuble.

Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano

di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe causa del

danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di

agire per preservare il proprietario del fondo da un danno.

A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau

des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den

Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang

das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen

Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die

Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren

Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli

begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu-

fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht

gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben

soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli

sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt,

den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In

diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem

Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen

Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und

schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse

verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei

Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach

Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und

nahm den Hund wieder an sich.

B. -

Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder

hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton

Bucheli, Sohn, am I. März 1951 wegen Sachbeschädigung

(Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger

verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter.

Es nahm an, Not~tand liege nicht vor, da für die Abwen-

dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not-

wendig gewesen sei.

0. -

Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit