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192 Verfahren. bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das Verbot zu umgehen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang). Voir aussi no 40. III.VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften). Voir no 42. IMPRDIBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 193
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Novem- ber 1951 i. S. Eheleute Btlhler gegen Byser. An. 27 StGB gilt auch, wenn d8B Presserzeugnis geschäftlichen Zwecken dient. , L'art. 27 OP s'applique aussi qua.nd la publication sert A des fins eommerciales. L'art. 27 OP e applicabile anche qua.ndo la pubblicazione serve a degli scopi commerciali. Die Firma Bühler-Meyer & Co., die einen Futterzusatz vertreibt, erliess am 20. Mai 1949 in . der Schweizerischen Milchzeitung ein Inserat, in welchem sie ihre Kunden vor ihrem ehemaligen Handelsreisenden Ryser warnte, der das Anstellungsverhältnis auf 1. April 1949 gekündet hatte und in den Dienst einer Konkurrenzfirma getreten war. Auf Klage Rysers verurteilte das Obergericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Paula Bühler, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Bühler-Meyer & Co., und ihren Ehemann, den Prokuristen Willy Bühler, wegen unlau- teren Wettbewerbs und übler Nachrede. Die Verurteilten führten Nichtigkeitsbeschwerde. Aua den Erwägungen des Kassationshofes : Das Inserat vom 20. Mai 1949 ist in der Druckerpresse erschienen, und die strafbaren Handlungen, welche die Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz damit begangen haben (unlauterer Wettbewerb, üble Nachrede), erschöpfen sich in dem Presserzeugnis. Daher ist auf das Inserat Art. 27 StGB anzuwenden. Nach der Rechtspre- -0hung des Kassationshofes, die nie näher begründet wurde (vgl. BGE 73 IV 12), gilt diese Bestimmung auch für Be- 13 AS 77 VI - 1951 194 Strafgesetzbuch. No 45. kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE 36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27 StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht, die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf- rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser Zahl)· teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt- machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind, hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun - gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge- schlossen, wenn er das gewollt hätte.
45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951
i. S. Bucheli gegen Schnyder. Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab- gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfertigen, der auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks vor Schaden bewahren wollen. Strafgesetzbuch. N• 45. 195 Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom- mage le possesseur de l'immeuble. Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe causa del danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di agire per preservare il proprietario del fondo da un danno. A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu- fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt, den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und nahm den Hund wieder an sich. B. - Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton Bucheli, Sohn, am I. März 1951 wegen Sachbeschädigung (Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter. Es nahm an, Not~tand liege nicht vor, da für die Abwen- dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not- wendig gewesen sei.
0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit