Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren.
bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das
Verbot zu umgehen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang).
Voir aussi no 40.
III.VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften).
Voir no 42.
IMPRDIBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Novem-
ber 1951 i. S. Eheleute Btlhler gegen Byser.
An. 27 StGB gilt auch, wenn d8B Presserzeugnis geschäftlichen
Zwecken dient.
,
L'art. 27 OP s'applique aussi qua.nd la publication sert A des fins
eommerciales.
L'art. 27 OP e applicabile anche qua.ndo la pubblicazione serve a
degli scopi commerciali.
Die Firma Bühler-Meyer & Co., die einen Futterzusatz
vertreibt, erliess am 20. Mai 1949 in . der Schweizerischen
Milchzeitung ein Inserat, in welchem sie ihre Kunden vor
ihrem ehemaligen Handelsreisenden Ryser warnte, der
das Anstellungsverhältnis auf 1. April 1949 gekündet hatte
und in den Dienst einer Konkurrenzfirma getreten war.
Auf Klage Rysers verurteilte das Obergericht des Kantons
Appenzell-A.Rh. Paula Bühler, unbeschränkt haftende
Gesellschafterin der Firma Bühler-Meyer & Co., und ihren
Ehemann, den Prokuristen Willy Bühler, wegen unlau-
teren Wettbewerbs und übler Nachrede. Die Verurteilten
führten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aua den Erwägungen des Kassationshofes :
Das Inserat vom 20. Mai 1949 ist in der Druckerpresse
erschienen, und die strafbaren Handlungen, welche die
Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz damit
begangen haben (unlauterer Wettbewerb, üble Nachrede),
erschöpfen sich in dem Presserzeugnis. Daher ist auf das
Inserat Art. 27 StGB anzuwenden. Nach der Rechtspre-
-0hung des Kassationshofes, die nie näher begründet wurde
(vgl. BGE 73 IV 12), gilt diese Bestimmung auch für Be-
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AS 77 VI -
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Strafgesetzbuch. No 45.
kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und
daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss
der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE
36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse
Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht
auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem
eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27
StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht
nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht,
die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für
die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit
gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht
auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer
Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser
Zahl)· teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke
der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen
sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der
Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt-
machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien
lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht
unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die
Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im
Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen
Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind,
hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun -
gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge-
schlossen, wenn er das gewollt hätte.
45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951
i. S. Bucheli gegen Schnyder.
Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab-
gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfertigen, der
auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen
sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks
vor Schaden bewahren wollen.
Strafgesetzbuch. N• 45.
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Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer
sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des
auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom-
mage le possesseur de l'immeuble.
Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano
di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe causa del
danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di
agire per preservare il proprietario del fondo da un danno.
A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau
des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den
Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang
das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen
Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die
Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren
Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli
begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu-
fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht
gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben
soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli
sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt,
den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In
diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem
Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen
Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und
schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse
verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei
Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach
Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und
nahm den Hund wieder an sich.
B. -
Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder
hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton
Bucheli, Sohn, am I. März 1951 wegen Sachbeschädigung
(Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger
verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter.
Es nahm an, Not~tand liege nicht vor, da für die Abwen-
dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not-
wendig gewesen sei.
0. -
Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit