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74_IV_129

BGE 74 IV 129

Bundesgericht (BGE) · 1948-09-24 · Deutsch CH
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Verfahren. No 33.

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei

sie abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Das;KaSsa.tionsgeiicht des Kantons Zürich hat die

Frage, ob der Entscheid des Obergerichts Art. 27 Z?1. 3

Abs. 2 StGB verletze, frei überprüft. Die eidgenösSISche

Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb, ihre Zulässigkeit

vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassa-

tionsgerichts, nicht gegen jenen des Obergerichts ergriffen

worden.

Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen

Urteile gegeben. Unter einem Urteil ist bloss der (endgül-

tige) Entscheid des erkenmnden Richters über den Ausgang

der Sache (Freisprechung, Strafe, Widerruf des bedingten

Strafvollzugs usw.) oder über eine für ihren Ausgang

präjudizielle Frage· (Strafantrag, Verjährung, Z~chnungs­

fähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch

eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozess-

leitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage

(Kassationshof 5. Dezember 1947 i. S. Conti) oder die

Anordnung oder Nichtanordnung einer psychiatrischen

Begutachtung (Kassationshof 9. November 1944 i. S.

Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo

einzig über die Frage entschieden worden ist, ob der

Untersuchungsrichter die am Prozesse nicht beteiligte

A.G. für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das

Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel

herauszugeben. Gegenstand dieser Verfügung ist die

Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Beweis-

massnahme. Über die Frage, ob Bratscher als Mitverfasser

des Artikels strafbar sei, wird damit nicht entschieden,

auch nicht bloss dem Grundsatze nach.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

IMPRIMBRJBS REUN1ES S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

119

34. Auszug aus dem Urteil des Kassatiouhofes vom 24. Sep-

tember 1948 i. S. Mathieu und StaatsauwaltseJiaft des Kantons

WaUls gegen Willa und Pfammatter.

Art. 27 StGB. VoraUSS!(tzungen der Anwendbarkeit dieser Be-

stimmung.

Art. 27 OP. Conditions d'application.

Art. 2'l OP. Presupposti dell'applicazione di questa. norma.

A. -

Jules Willa und Walter Pfammatter stellten im

August 1944 lnit Hilfe einer mit der Schreibmaschine

beschriebenen: Matrize rund zweihundert Exemplare einer

47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des

Walliser Staatsrates. abgegebenes Gutachten zweier Sach-

verständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde-

. rechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem

von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Be-

hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision

in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge-

meinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vor-

handen, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls

von Willa und Pfammatter ·verfasste kritische Bemer-

kungen zur Finanzverw8.Itung der Gemeinde Leuk ent-

hält. Willa, Pfamma.tter und andere Personen verteilten

die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als

Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empfängern

erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die

Parteikasse geben wollten, sei es recht.

B. -

Am 8. März 1945 verlangte Otlunar Mathieu,

Gemeindepräsident von Leuk, die Best~ Willas und

Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben

hielten seine Erben die Klage aufrecht.

9

AS 74 IV -

1948

130

Strafgesetzbuch. No 34.

Mit Urteil vom 2. Juni 1948 stellte das Kantonsgericht

des Wallis fest, dass die Strafverfolgung verjährt sei,

und sprach es daher die Angeklagten von Schuld und

Strafe frei.-

0. -

Die Kläger und die Staatsanwaltschaft führen

Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil sei

aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

!.- ........ .

2. -

Durch das Mittel, der Druckerpresse begangen

(Art. 27 Ziff. 1 StGB) ist eine strafbare Handlung nicht

nur dann, wenn die Schrift, welche die strafbare A.usserung

enthält, mit den maschinellen Einrichtungen einer Buch-

druckerei hergestellt, « gedruckt ii worden ist. Nicht um

dieser Herstellungsart willen sind besondere Bestimmun-

gen über die Verantwortlichkeit der Presse erlassen worden,

sondern weil das Presserzeugnis mit geringem Aufwand

in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren hergestellt

w~rden kann und sich daher besonders eignet, die Öffent-

lichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interesse zu

unterrichten, dem öffentlichen Austausch der Meinungen

in Fragen der Politik, Lite!8'tur, Kunst und dergleichen

zu dienen. Die Sonderstellung, die das Gesetz dem Press-

erzeugnis einräumt, ist deshalb nicht nur der gedruckten,

sondern auch jeder anderen Schrift zuzubilligen, die auf

einem die leichte Herstellung in einer unbeschränkten

Zahl von Exemplaren erlaubenden mechanischen Wege

vervielfältigt worden ist. Es ist nicht zu sehen, was es

rechtfertigen könnte, Schriften je nach der zu ihrer Ver-

vielfältigung angewendeten Technik bei im übrigen

gleichen Merkmalen, gleicher Zweckbestimmung und

gleicher Wirkungsmöglichkeit strafrechtlich so wesent-

lich verschieden zu behandeln, wie es bei Anwendung

von Art. 27 StGB im einen und Nichtanwendung im

andern Falle zuträfe. Auch Art. 55 BV wird nach der

Strafgesetzbuch. No 34.

131

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf ge-

druckte, sondern auch auf hektographierte und auf andere

« in einer mehr oder minder grossen Zahl von Abzügen »

angefertigte Schriften angewendet (Staatsrechtliche Ab-

teilung 29. November 1940 i. S. Notz c. Lang). Dass die

Broschüre, mit der sich die Beschwerdegegner der Ehr-

verletzung schuldig gemacht haben sollen, nicht gedruckt,

sondern mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbei-

teten Matrize vervielfältigt worden ist, steht somit der

Anwendung des Art. 27 StGB nicht im Wege. Dieses

Mittel eignet sich, mit verhältnismässig geringem Auf-

wand eine unbeschränkte Zahl. von Exemplaren herzu-

stellen, wie das mit der Druckerpresse im engeren Sinne

geschieht.

Weitere Voraussetzungen der Anwendung von Art. 27

StGB sind, dass die Schrift tatsächlich in einer grösseren

Zahl von Exemplaren hergestellt und in der Öffentlichkeit

verbreitet worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut

der Bestimmung, die wiederholt von <<Veröffentlichung»

spricht (Art. 27 Ziff. 2, 3, 6). Dass die Verbreitung überall

stattgefunden habe, ist nicht nötig; veröffentlicht wird

die Schrift schon dann, wenn sie auch bloss in einem

begrenzten Kreise, z.B. unter den Wählern einer Gemeinde,·

verbreitet wird, vorausgesetzt, dass sie nicht nur an

bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an

irgendwen, der sich für sie interessiert, abgegeben wird.

Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Beschwerdegegner haben die ·Broschüre in der be-

trächtlichen Zahl von rund zweihundert Exemplaren ver-

vielfältigt und sie unter den Wählern von Leuk und ·

Umgebung verteilt.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann

für die Anwendung von Art. 27 nichts darauf ankommen,

ob die Vervielfältigung der Schrift in einem organisierten

Betriebe oder ausserhalb eines solchen besorgt wird. Das

Gesetz will nicht privilegieren, wer zur Meinungsäusserung

in der Öffentlichkeit die Hilfe eines organisierten Betriebes

132

8traigesetzbuoh. N° 35.

in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines tech-

nischen Mittels bedient, das leicht die Vervielfältigung

in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt.

Ob Art-. 27 -StGB _:_ wie Art. 55 BV (BGE 36 1 41,

42 I 81) -

dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht

ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient,

kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Be-

schwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Ge-

meindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick

auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden.

Art. 27 will namentlich gerade in solchen Dingen die

öffentliche Meinmigsäusserung privilegieren.

3G. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshoies vom 24. Sep-

tember 1948 i. S. Walthert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Luzern.

An. 21, 118 StGB. Beginnt die Schwangere die Abtreibung schon

auszuführen, wenn sie einen Dritten an.frägt. ob er zur Ab-

treibung bereit sei ?

Art. 21 et 118 OP. La femme enceinte qui dema.nde, a,un tiers

s'il est dispose a la faire avorter commence-t-elle d executer le

delit reprime par l'art. 118 CP ?

·

An. 21 e 118 OP. La persona incinta. ehe doma.nda ad un terzo

se e disposto & färla abortire oomincia l'esoouzione del delitto

represso dall'art. 118 CP ?

A. -Am 9. März 1946 nannte Walthert der schwange-

ren Frau K., die sich die Leibesfrucht abtreibe~ lassen

wollte, gegen efue E~tschädigung von Fr. 250.- die

Adresse des Arztes Dr. B., der die Tat begehen würde.

Frau K. begab sich ins Haus des Dr. B., traf diesen jedoch

nicht und erfuhr durch seine Ehefrau, dass er nicht ab-

treibe. Als Frau K. hierauf von Walthert das Geld zurück-

verlangte, nannte er ihr Frau G. als angebliche Abtreiberin

und begleitete sie zu dieser Frau. Als auch Frau G. den

Eingriff ablehnte, riet er Frau K., die Abtreibung in Genf

vornehmen zu lassen. Frau K. verfolgte jedoch ihre

Absicht nicht weiter.

Strafgesetzbooh. N" 36.

133

B. -

Am 2. Juli 1948 erklärte das Obergericht des

Kantons Luzern Walthert der Gehülfensohaft zum unvol-

lendeten Versuch der Abtreibung nach Art. 25, 21 und

118 schuldig und verurteilte ihn.

O. -

Walthert ficht dieses Urteil mit der Niohtigkeits-

beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die.

Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu-

weisen. Die Hülfe, die er Frau K. auf dem Wege zur

beabsichtigten Abtreibung der Leibesfrucht geleistet hat,

sieht er als straflose Vorbereitungshandlung an, weil man

nicht sagen könne, Frau K. hätte nach den Anfragen bei

Frau Dr. B. und Frau G. ihre Absicht nicht mehr auf-

geben können; der Tatbestand beweise übrigens gerade

das Gegenteil.

D. ..--- Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausfüh-

rungen des Obergerichts.

· Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Wegen Gehqlfenschaft zu einem Abtreibungsversuc~

kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit

Recht annimmt, nur dann bestraft werden, wenn Frau K.

einen solchen Versuch unternommen hat.

Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1 StGB voraus, dass

der Täter «mit der Ausführung eines Verbrechens oder

Vergehens begonnen hat », und zur « Ausführung » zählt

di~ Rechtsprechung des Kassationshofes schon jede

Tätigkeit, welche nach dem Plane, den sich der Täter

gemacht hat, auf dem Wege zum Erfolg den letzten

entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel

kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Gemeint ist

das Zurück, zu dem sich der Täter unbeeinflusst von

ä.usseren, der Weiterverfolgung seiner Absicht in den

Weg tretenden Schwierigkeiten entschliesst .. Der Be-

schwerdeführer geht daher fehl, wenn er aus der Tat-

sache, dass Frau K. schliesslich die Absicht der Abtrei-

bung aufgegeben hat, ableiten will, ihr Entschluss sei

noch nicht zur Tat reif gewesen, habe immer noch auf-