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128 Verfahren. No 33. auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Das ;KaSsa.tionsgeiicht des Kantons Zürich hat die Frage, ob der Entscheid des Obergerichts Art. 27 Z?1. 3 Abs. 2 StGB verletze, frei überprüft. Die eidgenösSISche Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassa- tionsgerichts, nicht gegen jenen des Obergerichts ergriffen worden. Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen Urteile gegeben. Unter einem Urteil ist bloss der (endgül- tige) Entscheid des erkenmnden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechung, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzugs usw.) oder über eine für ihren Ausgang präjudizielle Frage· (Strafantrag, Verjährung, Z~chnungs fähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozess- leitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage (Kassationshof 5. Dezember 1947 i. S. Conti) oder die Anordnung oder Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Kassationshof 9. November 1944 i. S. Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo einzig über die Frage entschieden worden ist, ob der Untersuchungsrichter die am Prozesse nicht beteiligte A.G. für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel herauszugeben. Gegenstand dieser Verfügung ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Beweis- massnahme. Über die Frage, ob Bratscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei, wird damit nicht entschieden, auch nicht bloss dem Grundsatze nach. Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. IMPRIMBRJBS REUN1ES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 119
34. Auszug aus dem Urteil des Kassatiouhofes vom 24. Sep- tember 1948 i. S. Mathieu und StaatsauwaltseJiaft des Kantons WaUls gegen Willa und Pfammatter. Art. 27 StGB. VoraUSS!(tzungen der Anwendbarkeit dieser Be- stimmung. • Art. 27 OP. Conditions d'application. Art. 2'l OP. Presupposti dell'applicazione di questa. norma. A. - Jules Willa und Walter Pfammatter stellten im August 1944 lnit Hilfe einer mit der Schreibmaschine beschriebenen: Matrize rund zweihundert Exemplare einer 47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des Walliser Staatsrates. abgegebenes Gutachten zweier Sach- verständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde- . rechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Be- hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge- meinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vor- handen, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls von Willa und Pfammatter ·verfasste kritische Bemer- kungen zur Finanzverw8.Itung der Gemeinde Leuk ent- hält. Willa, Pfamma.tter und andere Personen verteilten die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empfängern erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die Parteikasse geben wollten, sei es recht. B. - Am 8. März 1945 verlangte Otlunar Mathieu, Gemeindepräsident von Leuk, die Best~ Willas und Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben hielten seine Erben die Klage aufrecht. 9 AS 74 IV - 1948 130 Strafgesetzbuch. No 34. Mit Urteil vom 2. Juni 1948 stellte das Kantonsgericht des Wallis fest, dass die Strafverfolgung verjährt sei, und sprach es daher die Angeklagten von Schuld und Strafe frei.-
0. - Die Kläger und die Staatsanwaltschaft führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : !.- ........ .
2. - Durch das Mittel, der Druckerpresse begangen (Art. 27 Ziff. 1 StGB) ist eine strafbare Handlung nicht nur dann, wenn die Schrift, welche die strafbare A.usserung enthält, mit den maschinellen Einrichtungen einer Buch- druckerei hergestellt, « gedruckt ii worden ist. Nicht um dieser Herstellungsart willen sind besondere Bestimmun- gen über die Verantwortlichkeit der Presse erlassen worden, sondern weil das Presserzeugnis mit geringem Aufwand in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren hergestellt w~rden kann und sich daher besonders eignet, die Öffent- lichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interesse zu unterrichten, dem öffentlichen Austausch der Meinungen in Fragen der Politik, Lite!8'tur, Kunst und dergleichen zu dienen. Die Sonderstellung, die das Gesetz dem Press- erzeugnis einräumt, ist deshalb nicht nur der gedruckten, sondern auch jeder anderen Schrift zuzubilligen, die auf einem die leichte Herstellung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubenden mechanischen Wege vervielfältigt worden ist. Es ist nicht zu sehen, was es rechtfertigen könnte, Schriften je nach der zu ihrer Ver- vielfältigung angewendeten Technik bei im übrigen gleichen Merkmalen, gleicher Zweckbestimmung und gleicher Wirkungsmöglichkeit strafrechtlich so wesent- lich verschieden zu behandeln, wie es bei Anwendung von Art. 27 StGB im einen und Nichtanwendung im andern Falle zuträfe. Auch Art. 55 BV wird nach der Strafgesetzbuch. No 34. 131 Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf ge- druckte, sondern auch auf hektographierte und auf andere « in einer mehr oder minder grossen Zahl von Abzügen » angefertigte Schriften angewendet (Staatsrechtliche Ab- teilung 29. November 1940 i. S. Notz c. Lang). Dass die Broschüre, mit der sich die Beschwerdegegner der Ehr- verletzung schuldig gemacht haben sollen, nicht gedruckt, sondern mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbei- teten Matrize vervielfältigt worden ist, steht somit der Anwendung des Art. 27 StGB nicht im Wege. Dieses Mittel eignet sich, mit verhältnismässig geringem Auf- wand eine unbeschränkte Zahl. von Exemplaren herzu- stellen, wie das mit der Druckerpresse im engeren Sinne geschieht. Weitere Voraussetzungen der Anwendung von Art. 27 StGB sind, dass die Schrift tatsächlich in einer grösseren Zahl von Exemplaren hergestellt und in der Öffentlichkeit verbreitet worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, die wiederholt von <<Veröffentlichung» spricht (Art. 27 Ziff. 2, 3, 6). Dass die Verbreitung überall stattgefunden habe, ist nicht nötig ; veröffentlicht wird die Schrift schon dann, wenn sie auch bloss in einem begrenzten Kreise, z.B. unter den Wählern einer Gemeinde,· verbreitet wird, vorausgesetzt, dass sie nicht nur an bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an irgendwen, der sich für sie interessiert, abgegeben wird. Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegner haben die ·Broschüre in der be- trächtlichen Zahl von rund zweihundert Exemplaren ver- vielfältigt und sie unter den Wählern von Leuk und · Umgebung verteilt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann für die Anwendung von Art. 27 nichts darauf ankommen, ob die Vervielfältigung der Schrift in einem organisierten Betriebe oder ausserhalb eines solchen besorgt wird. Das Gesetz will nicht privilegieren, wer zur Meinungsäusserung in der Öffentlichkeit die Hilfe eines organisierten Betriebes 132 8traigesetzbuoh. N° 35. in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines tech- nischen Mittels bedient, das leicht die Vervielfältigung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt. Ob Art-. 27 -StGB _:_ wie Art. 55 BV (BGE 36 1 41, 42 I 81) - dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient, kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Be- schwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Ge- meindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden. Art. 27 will namentlich gerade in solchen Dingen die öffentliche Meinmigsäusserung privilegieren. 3G. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshoies vom 24. Sep- tember 1948 i. S. Walthert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. An. 21, 118 StGB. Beginnt die Schwangere die Abtreibung schon auszuführen, wenn sie einen Dritten an.frägt. ob er zur Ab- treibung bereit sei ? Art. 21 et 118 OP. La femme enceinte qui dema.nde, a ,un tiers s'il est dispose a la faire avorter commence-t-elle d executer le delit reprime par l'art. 118 CP ? · An. 21 e 118 OP. La persona incinta. ehe doma.nda ad un terzo se e disposto & färla abortire oomincia l'esoouzione del delitto represso dall'art. 118 CP ? A. -Am 9. März 1946 nannte Walthert der schwange- ren Frau K., die sich die Leibesfrucht abtreibe~ lassen wollte, gegen efue E~tschädigung von Fr. 250.- die Adresse des Arztes Dr. B., der die Tat begehen würde. Frau K. begab sich ins Haus des Dr. B., traf diesen jedoch nicht und erfuhr durch seine Ehefrau, dass er nicht ab- treibe. Als Frau K. hierauf von Walthert das Geld zurück- verlangte, nannte er ihr Frau G. als angebliche Abtreiberin und begleitete sie zu dieser Frau. Als auch Frau G. den Eingriff ablehnte, riet er Frau K., die Abtreibung in Genf vornehmen zu lassen. Frau K. verfolgte jedoch ihre Absicht nicht weiter. Strafgesetzbooh. N" 36. 133 B. - Am 2. Juli 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Walthert der Gehülfensohaft zum unvol- lendeten Versuch der Abtreibung nach Art. 25, 21 und 118 schuldig und verurteilte ihn. O. - Walthert ficht dieses Urteil mit der Niohtigkeits- beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die. Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Hülfe, die er Frau K. auf dem Wege zur beabsichtigten Abtreibung der Leibesfrucht geleistet hat, sieht er als straflose Vorbereitungshandlung an, weil man nicht sagen könne, Frau K. hätte nach den Anfragen bei Frau Dr. B. und Frau G. ihre Absicht nicht mehr auf- geben können ; der Tatbestand beweise übrigens gerade das Gegenteil. D. ..--- Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausfüh- rungen des Obergerichts. · Der Kassationshof zieht in Erwägung : Wegen Gehqlfenschaft zu einem Abtreibungsversuc~ kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, nur dann bestraft werden, wenn Frau K. einen solchen Versuch unternommen hat. Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter «mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat », und zur « Ausführung » zählt di~ Rechtsprechung des Kassationshofes schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plane, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Wege zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211 ). Gemeint ist das Zurück, zu dem sich der Täter unbeeinflusst von ä.usseren, der Weiterverfolgung seiner Absicht in den Weg tretenden Schwierigkeiten entschliesst .. Der Be- schwerdeführer geht daher fehl, wenn er aus der Tat- sache, dass Frau K. schliesslich die Absicht der Abtrei- bung aufgegeben hat, ableiten will, ihr Entschluss sei noch nicht zur Tat reif gewesen, habe immer noch auf-