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Verfahren. No 33.
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Das;KaSsa.tionsgeiicht des Kantons Zürich hat die
Frage, ob der Entscheid des Obergerichts Art. 27 Z?1. 3
Abs. 2 StGB verletze, frei überprüft. Die eidgenösSISche
Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb, ihre Zulässigkeit
vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassa-
tionsgerichts, nicht gegen jenen des Obergerichts ergriffen
worden.
Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen
Urteile gegeben. Unter einem Urteil ist bloss der (endgül-
tige) Entscheid des erkenmnden Richters über den Ausgang
der Sache (Freisprechung, Strafe, Widerruf des bedingten
Strafvollzugs usw.) oder über eine für ihren Ausgang
präjudizielle Frage· (Strafantrag, Verjährung, Z~chnungs
fähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch
eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozess-
leitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage
(Kassationshof 5. Dezember 1947 i. S. Conti) oder die
Anordnung oder Nichtanordnung einer psychiatrischen
Begutachtung (Kassationshof 9. November 1944 i. S.
Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo
einzig über die Frage entschieden worden ist, ob der
Untersuchungsrichter die am Prozesse nicht beteiligte
A.G. für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das
Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel
herauszugeben. Gegenstand dieser Verfügung ist die
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Beweis-
massnahme. Über die Frage, ob Bratscher als Mitverfasser
des Artikels strafbar sei, wird damit nicht entschieden,
auch nicht bloss dem Grundsatze nach.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
IMPRIMBRJBS REUN1ES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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34. Auszug aus dem Urteil des Kassatiouhofes vom 24. Sep-
tember 1948 i. S. Mathieu und StaatsauwaltseJiaft des Kantons
WaUls gegen Willa und Pfammatter.
Art. 27 StGB. VoraUSS!(tzungen der Anwendbarkeit dieser Be-
stimmung.
•
Art. 27 OP. Conditions d'application.
Art. 2'l OP. Presupposti dell'applicazione di questa. norma.
A. -
Jules Willa und Walter Pfammatter stellten im
August 1944 lnit Hilfe einer mit der Schreibmaschine
beschriebenen: Matrize rund zweihundert Exemplare einer
47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des
Walliser Staatsrates. abgegebenes Gutachten zweier Sach-
verständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde-
. rechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem
von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Be-
hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision
in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge-
meinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vor-
handen, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls
von Willa und Pfammatter ·verfasste kritische Bemer-
kungen zur Finanzverw8.Itung der Gemeinde Leuk ent-
hält. Willa, Pfamma.tter und andere Personen verteilten
die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als
Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empfängern
erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die
Parteikasse geben wollten, sei es recht.
B. -
Am 8. März 1945 verlangte Otlunar Mathieu,
Gemeindepräsident von Leuk, die Best~ Willas und
Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben
hielten seine Erben die Klage aufrecht.
9
AS 74 IV -
1948
130
Strafgesetzbuch. No 34.
Mit Urteil vom 2. Juni 1948 stellte das Kantonsgericht
des Wallis fest, dass die Strafverfolgung verjährt sei,
und sprach es daher die Angeklagten von Schuld und
Strafe frei.-
0. -
Die Kläger und die Staatsanwaltschaft führen
Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
!.- ........ .
2. -
Durch das Mittel, der Druckerpresse begangen
(Art. 27 Ziff. 1 StGB) ist eine strafbare Handlung nicht
nur dann, wenn die Schrift, welche die strafbare A.usserung
enthält, mit den maschinellen Einrichtungen einer Buch-
druckerei hergestellt, « gedruckt ii worden ist. Nicht um
dieser Herstellungsart willen sind besondere Bestimmun-
gen über die Verantwortlichkeit der Presse erlassen worden,
sondern weil das Presserzeugnis mit geringem Aufwand
in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren hergestellt
w~rden kann und sich daher besonders eignet, die Öffent-
lichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interesse zu
unterrichten, dem öffentlichen Austausch der Meinungen
in Fragen der Politik, Lite!8'tur, Kunst und dergleichen
zu dienen. Die Sonderstellung, die das Gesetz dem Press-
erzeugnis einräumt, ist deshalb nicht nur der gedruckten,
sondern auch jeder anderen Schrift zuzubilligen, die auf
einem die leichte Herstellung in einer unbeschränkten
Zahl von Exemplaren erlaubenden mechanischen Wege
vervielfältigt worden ist. Es ist nicht zu sehen, was es
rechtfertigen könnte, Schriften je nach der zu ihrer Ver-
vielfältigung angewendeten Technik bei im übrigen
gleichen Merkmalen, gleicher Zweckbestimmung und
gleicher Wirkungsmöglichkeit strafrechtlich so wesent-
lich verschieden zu behandeln, wie es bei Anwendung
von Art. 27 StGB im einen und Nichtanwendung im
andern Falle zuträfe. Auch Art. 55 BV wird nach der
Strafgesetzbuch. No 34.
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Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf ge-
druckte, sondern auch auf hektographierte und auf andere
« in einer mehr oder minder grossen Zahl von Abzügen »
angefertigte Schriften angewendet (Staatsrechtliche Ab-
teilung 29. November 1940 i. S. Notz c. Lang). Dass die
Broschüre, mit der sich die Beschwerdegegner der Ehr-
verletzung schuldig gemacht haben sollen, nicht gedruckt,
sondern mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbei-
teten Matrize vervielfältigt worden ist, steht somit der
Anwendung des Art. 27 StGB nicht im Wege. Dieses
Mittel eignet sich, mit verhältnismässig geringem Auf-
wand eine unbeschränkte Zahl. von Exemplaren herzu-
stellen, wie das mit der Druckerpresse im engeren Sinne
geschieht.
Weitere Voraussetzungen der Anwendung von Art. 27
StGB sind, dass die Schrift tatsächlich in einer grösseren
Zahl von Exemplaren hergestellt und in der Öffentlichkeit
verbreitet worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut
der Bestimmung, die wiederholt von <<Veröffentlichung»
spricht (Art. 27 Ziff. 2, 3, 6). Dass die Verbreitung überall
stattgefunden habe, ist nicht nötig; veröffentlicht wird
die Schrift schon dann, wenn sie auch bloss in einem
begrenzten Kreise, z.B. unter den Wählern einer Gemeinde,·
verbreitet wird, vorausgesetzt, dass sie nicht nur an
bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an
irgendwen, der sich für sie interessiert, abgegeben wird.
Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Beschwerdegegner haben die ·Broschüre in der be-
trächtlichen Zahl von rund zweihundert Exemplaren ver-
vielfältigt und sie unter den Wählern von Leuk und ·
Umgebung verteilt.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann
für die Anwendung von Art. 27 nichts darauf ankommen,
ob die Vervielfältigung der Schrift in einem organisierten
Betriebe oder ausserhalb eines solchen besorgt wird. Das
Gesetz will nicht privilegieren, wer zur Meinungsäusserung
in der Öffentlichkeit die Hilfe eines organisierten Betriebes
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8traigesetzbuoh. N° 35.
in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines tech-
nischen Mittels bedient, das leicht die Vervielfältigung
in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt.
Ob Art-. 27 -StGB _:_ wie Art. 55 BV (BGE 36 1 41,
42 I 81) -
dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht
ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient,
kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Be-
schwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Ge-
meindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick
auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden.
Art. 27 will namentlich gerade in solchen Dingen die
öffentliche Meinmigsäusserung privilegieren.
3G. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshoies vom 24. Sep-
tember 1948 i. S. Walthert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
An. 21, 118 StGB. Beginnt die Schwangere die Abtreibung schon
auszuführen, wenn sie einen Dritten an.frägt. ob er zur Ab-
treibung bereit sei ?
Art. 21 et 118 OP. La femme enceinte qui dema.nde, a,un tiers
s'il est dispose a la faire avorter commence-t-elle d executer le
delit reprime par l'art. 118 CP ?
·
An. 21 e 118 OP. La persona incinta. ehe doma.nda ad un terzo
se e disposto & färla abortire oomincia l'esoouzione del delitto
represso dall'art. 118 CP ?
A. -Am 9. März 1946 nannte Walthert der schwange-
ren Frau K., die sich die Leibesfrucht abtreibe~ lassen
wollte, gegen efue E~tschädigung von Fr. 250.- die
Adresse des Arztes Dr. B., der die Tat begehen würde.
Frau K. begab sich ins Haus des Dr. B., traf diesen jedoch
nicht und erfuhr durch seine Ehefrau, dass er nicht ab-
treibe. Als Frau K. hierauf von Walthert das Geld zurück-
verlangte, nannte er ihr Frau G. als angebliche Abtreiberin
und begleitete sie zu dieser Frau. Als auch Frau G. den
Eingriff ablehnte, riet er Frau K., die Abtreibung in Genf
vornehmen zu lassen. Frau K. verfolgte jedoch ihre
Absicht nicht weiter.
Strafgesetzbooh. N" 36.
133
B. -
Am 2. Juli 1948 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern Walthert der Gehülfensohaft zum unvol-
lendeten Versuch der Abtreibung nach Art. 25, 21 und
118 schuldig und verurteilte ihn.
O. -
Walthert ficht dieses Urteil mit der Niohtigkeits-
beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die.
Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die Hülfe, die er Frau K. auf dem Wege zur
beabsichtigten Abtreibung der Leibesfrucht geleistet hat,
sieht er als straflose Vorbereitungshandlung an, weil man
nicht sagen könne, Frau K. hätte nach den Anfragen bei
Frau Dr. B. und Frau G. ihre Absicht nicht mehr auf-
geben können; der Tatbestand beweise übrigens gerade
das Gegenteil.
D. ..--- Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausfüh-
rungen des Obergerichts.
· Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Wegen Gehqlfenschaft zu einem Abtreibungsversuc~
kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit
Recht annimmt, nur dann bestraft werden, wenn Frau K.
einen solchen Versuch unternommen hat.
Versuch setzt nach Art. 21 Abs. 1 StGB voraus, dass
der Täter «mit der Ausführung eines Verbrechens oder
Vergehens begonnen hat », und zur « Ausführung » zählt
di~ Rechtsprechung des Kassationshofes schon jede
Tätigkeit, welche nach dem Plane, den sich der Täter
gemacht hat, auf dem Wege zum Erfolg den letzten
entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel
kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Gemeint ist
das Zurück, zu dem sich der Täter unbeeinflusst von
ä.usseren, der Weiterverfolgung seiner Absicht in den
Weg tretenden Schwierigkeiten entschliesst .. Der Be-
schwerdeführer geht daher fehl, wenn er aus der Tat-
sache, dass Frau K. schliesslich die Absicht der Abtrei-
bung aufgegeben hat, ableiten will, ihr Entschluss sei
noch nicht zur Tat reif gewesen, habe immer noch auf-