Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 32 82 rechtigt gehalten. Damit ist festgestellt, dass er sich über die Rechtmas- sigkeit oder Unrechtmassigkeit seines Vorgehens überhaupt keine Ge- danken gemacht hat. Diese Feststellung ist angesichts des unheherrschten Vorgehens des Beschwerdeführers nicht willkürlich und hindet daher das l(assationsgericht. Dass der Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Punkte rechtmassig vorgegangen ist, namlich insoweit, als er den Solda- ten an seine Pflichten erinnert und ihn in die l(aserne befohlen hat, iindert nichts; dadurch ist nicht widerlegt, dass er in der nachfolgenden Durchsetzung dieses Befehls jede Selhstbeherrschung und Ruhe verloren und ohne Abwagung der Zulassigkeit oder Unzulassigkeit seines Vor- gehens dreingeschlagen hat. Für die Anwendung des Art. 17 MStG ist somit kein Raum, gleichgültig welche Instruktionen der Beschwerde- führer erhalten l1at. Der Beschwerdeführer hat die Tat nach der ver- bindlichen Feststellung des Divisionsgerichtes nicht begangen, weil ihn Instruktionen in den Glauben versetzt hatten, er sei zur Tat berechtigt, sondern weil er sich vollstandig hat gehen lassen. Deshalh hat das Divi- sionsgericht auch nicl1t di e V erteidigungsrechte des Beschwerdeführers in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulassigerweise be- schrankt und dadurch den l(assationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. 6 MStGO geschaffen, indem es die vom Verteidiger in der Hauptverhand- lung angemeldeten sieben Zeugen nicht abgehõrt hat, mit denen er die erhaltenen Instruktionen hat beweisen wollen. übrigens behauptet der Beschwerdeführer nicht - und hat das auch in der Hauptverhandlung nicht getan -, dass ihm ein Vorgesetzter gelehrt habe, man dürfe einen Soldaten mit der Faust ins Gesicht schlagen und verletzen, wenn er sich unter Umstanden wie den vorliegenden nicht festnehmen lassen wolle. (16. Dezemher 1952, D. e. D. G. 7 A) 32. Zusammentreffen eines V ergehens mit einem « leichten Fali » (Art. 49, Ziff. l, Ahs. l MStG) (Erw. 1).- Ungehorsam (Art. 61 MStG), hegangen durch Nichthefolgen eines von einem Hohern zur Aufrechterhaltung der militarischen Disziplin erteilten Befehls (Art. 205 MStG; Ziff. 44, Ahs. 3 DR 1933 == Ziff. 70, Ahs. 4 DR 1954; Ziff. 8, Ahs. 3 DR 1933 == Ziff. 16~ Ahs. l DR 1954) (Erw. 2). - Anstiftung (Art. 22 MStG); wann hat jemand einen andern zur Tat « hestimmt » ? (Erw. 3 e).- Wann ist das vor dem militarischen Untersuchungsrichter ahgelegte falsche Zeugnis voll- endet, und wann heginnt der Versuch ? (Art. 21., 307 StGB) (Erw. 3 d).
83 Nr. 32 Coneours entre délit et infraetions de peu de gravité (art. 49, eh. l, al. l CPM) (eons. l). - Désobéissanee (art. 61 CPM) par refus d'obéir à l'ordre donné par un supérieur d'avoir à respeeter la diseipline militaire (art. 205 CPM; eh. 44, al. 3 RS 1933 == eh. 70, al. 4 RS 1954; eh. 8, al. 3 RS 1933 == eh. 16, al. l RS 1954) ( cons. 2). - Instigatioti ( art. 22 CPM) ; quand quelqu 'un a·t-il « déeidé » autrui à agir ? ( eons. 3 e). - Fausse déclaration devant le juge d'instruetion militaire. A quel moment le crime de faux témoignage est-il consommé ? Quand commenee la tentative ? (art. 21, 307 CPS) (eons. 3 d). Concorso di un reato con un« easo poco grave » (art. 49, cif.l, al. l CPM) (cons. l). - Disobbedienza (art. 61 CPM) commessa col non dar seguito all'ordine i1npartito da un superiore di mante- nere la diseiplina militare (art. 205 CPM; cif. 44, al. 3 RS 1933 . cif. 70, al. 4 RS 1954; cif. 8, al. 3 RS 1933 == cif. 16, al. l RS 1954) ( cons. 2). - Istigazione ( art. 22 CPM) ; quando ha, qualcuno, « determinato » un altro al fatto ? ( cons. 3 e). - Falsa dichiara· zione davanti al Giudice istruttore militare : in qual momento il reato di falsa testimonianza e contpiuto, e quando eomincia il ten- tativo ? ( art. 21, 307 CPS) ( cons. 3 d).
l. Der Beschwerdeführer hestreitet nicht, im Sinne des vorinstanzli- chen Urteils der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften schuldig zu sein, macht jedoch geltend, seine Verfehlungen seien leichte Fãlle im Sinne des Art. 72 Abs. 2 MStG, die hloss disziplinarisch zu ahnden seien. Er verkennt, dass eine Disziplinarstrafe schon deshalb nicht in Frage kommt, weil er gleichzeitig, wie auszuführen sein wird, wegen Ungehorsams zu Gefangnis verurteilt werden muss. Gemãss Art. 49, Ziff. l, Ahs. l MStG hat der Richter die Strafe der schwersten Tat aus- zusprechen und deren Dauer angemessen zu erhohen, wenn jemand durch mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat. Diese Bestimmung gilt auch heun Zusammtreffen strafharer Handlungen, von denen die eine Gefãngnis nach sich zieht, die andern dagegen als leichte Fãlle für sich allein mit einfachem oder scharfem Arrest erledigt werden konnten. Denn au eh die im leichten Falle eines V ergehens verwirkte Arreststrafe ist, wie der Randtitel der Art. 185 ff. MStG sagt, eine Frei- heitsstrafe. An ihre Stelle tritt heim Zusammentreffen mit anderen straf- baren Handlungen die Erhohung der für die anderen Taten verwirkten schwereren Freiheitsstrafe (Haft, Gefãngnis, Zuchthaus). Dazu kon1mt, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Nicht- hefolgungen von Dienstvorschriften als Ausflüsse einer renitenten und arroganten Grundeinstellung, wie sie im ganzen Auftritt deutlich zutage getreten ist, nicht als leichte Fãlle dastehen.
Nr. 32 84
2. Der Beschwerdefiihrer ficht die V erurteilung wegen Ungehor- sams mit der Begründung an., Lt. D. sei nicht zustandig gewesen., ihn fest- zunehmen und in die l(aserne zu befehlen., sondern hatte nach den Ziffern 44 und 166., Ahs. 4 DR ihn nur nach seinem Namen fragen und dem Einheitskommandanten melden diirfen. Die Festnahme ware hoch .. stens in Frage gekommen., wenn der Beschwerdeführer die Angabe seines N amens verweigert hatte; nach diesem hahe aher L t. D. gar nicl1t gefragt. Der Befehl., dem Offizier in die l(aserne zu folgen., sei daher für den Beschwerdeführer unverbindlich gewesen. Diese Rüge halt nicht stand. Der Beschwerdeführer war ohne he- sonderen Befehl verpflichtet., den Offizier zu grüssen (Ziff. 166 DR)., sich., nachdem dieser ihn angeredet hatte., anzumelden (Ziff. 176 DR) und nach den Anstandsregeln eines guterzogenen Mannes die Hande aus den Hosentaschen zu ziehen und gute militarische Haltung anzu- nehmen (Ziff. 179 DR). Er hat nicht nur diese Dienstvorschriften nicht befolgt., sondern den Gruss sogar ausdrücklich abgelehnt und die An- meldung at1-ch dann noch unterlassen, nachdem ihn Lt. D. auf seine Pflichten aufmerksam gemacht hatte. lndem er sodann auf die Auffor- derung., die Hande aus den Hosentaschen zu nehmen., antwortete, das konne er ja noch tun., gah er unmissverstandlich und auf tmanstandige W eise zu erkennen., dass er sich jedem weiteren Befehl widersetzen wer- de. Tatsachlich hat er daun auch Lt. N. an der Ahlesung der Nmnmer seines Faschinenmessers verhindert., in der offensichtlichen Ahsicht., da- durch die Feststellung seines Namens zu verunmoglichen. Angesichts dieses gesamten Verhaltens ist Lt. D. schon gemass Art. 205 MStG., wonach nicht nur jeder Vorgesetzte und jede militarische Behorde., son- dern auch jeder Hohere einen Fehlharen vorlaufig festnelunen lassen darf., wenn die Umstande es erfordern., zur Erteilung des vom Beschwer- defüll.rer beanstandeten Befehls hefugt gewesen. Eine Meldung an den Einheitskommandanten., wie Ziff. 166., Ahs. 4 DR sie bei Verletzung der Grusspflicht und Ziff. 44 Abs. 2 und 3 DR allgemein hei Verfehlungen vorsehen., kam nicht in Frage., da der Beschwerdeführer durch seine von Anfang an zur Schau getragene Renitenz., dann durch sein Verhalten gegenüher Lt. N. und scl1.liesslich durch den zweimaligen Fluchtversuch zu erkennen gab, dass er unerkannt hleihen wollte. Unter solchen Um- standen kommt nichts darauf an, dass Lt. D. den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich nach Namen und Adresse gefragt hat., 1-mlsoweniger als er schon durcl1 den Hinweis auf die Anmeldepflicht des Beschwerde- führers zun1 Ausdruck gehracht hatte., dass dieser seinen N amen hekannt- zugeben habe. O b L t. D. durch ein geschickteres V orgehen den Be- schwerdeführer vielleicht doch noch hatte gefügig rnachen konnen., ist unerhehlich. Der Beschwerdeführer., der sich hõchst frech und undiszi- pliniert beno1nmen, hatte keinen Ansprucl1 darauf, rnit besonderer
85 Nr. 32 Schonung und Nachsicht hehandelt zu werden. War somit Lt. D. he- rechtigt, dem Beschwerdeführer zu hefehlen, ihm in die l(aserne zu folgen, so hat der Beschwerdeführer durch die fortgesetzte Weigerung, den1 wiederholt an ihn gerichteten Befehl Folge zu leisten, sich des Un- gehorsams schuldig gemacht.
3. e) lm Sinne des Art. 22 MStG zu einem Verhrechen oder Ver- gehen angestiftet werden kann n ur eine .Person, die no eh ni eh t entschlos- sen ist, die Ta t zu hegehen (MI(GE 5 N r. 103; BGE 69 IV 205, 72 IV 100). Unter Berufung auf di ese Rechtsprechung ma eh t d er Beschwerde- führer geltend, er hahe L. ni eh t z u f alschem Zeugnis angestiftet, weil dieser schon ohne weiteres hereit gewesen sei, f al s eh auszusagen, ohne dass der Beschwerdeführer ihn wesentlich l1ahe heeinflussen müssen. Das Divisionsgericht sieht indessen in der Aufforderung des Beschwerde- führers an L., in der zu erwartenden Untersuchung wal1rheitswidrig aus- zusagen, der Beschwerdeführer hahe den Offizier nicht gesehen und deshalh nicht gegrüsst, ferner im Versprechen, dem L. allfallige durch diese Zeugenaussage erwachsende Auslagen zu ersetzen, eine Beeinflus- sung und stellt fest, durch diese hahe der Beschwerdeführer erreichen kõnnen, dass L. anfanglich wahrheitswidrig ausgesagt habe. Damit ist die Einflussnahme des Beschwerdeführers auf L. und ihr ursãchlicher Zu- sammenhang mit dessen unwahren Angaben vor dem Untersuchungs- richter verbindlich festgestellt; denn die Feststellung ist nicht willkür- lich. Laut Protokoll vorn 15. Mai 1952, auf das sich der Beschwerde- führer beruft, hat L. zwar erklart, er habe die ausweicl1enden Angaben gemacht, weil er dem Beschwerdeführer habe l1elfen wollen; sie hatten es so abgernacht. Allein mit keinem W ort hat er behauptet, er sei zurn vorneherein und unabhangig von dem Ansinnen, das der Bescllwerde- führer im Postauto und zu Hause an ihn gestellt hahe, zur Tat bereit gewesen. Er hat im Gegenteil ausgesagt : ·« Es hrauchte kein grosses Zu- reden seinerseits, bis ich die gewünschte Zusicherung gah. Er hat mir he- stimmt hiefür nichts versprochen und auch nichts gegehen. Er sagte n1ir lediglich, er komme mir für die Spesen, wie Telephonauslagen, Porti usw., auf. » Daraus ergibt sich, dass er immerhin eines Zuredens, wenn auch keines grossen, bedurfte. Damit ist die Feststellung des Divi- sionsgerichts genügend gestützt. Art. 22 MStG verlangt nicht, dass der Angestiftet~ sich gegen das Ansinnen des Anstifters gewehrt oder ihm sogar hartnackigen Widerstand entgegengesetzt hat, ehe er sich zur Tat entschloss. Durch den An.stifter zur Tat « hestimmt » worden ist er schon dann, wenn er sie ohne dessen irgendwie kundgegebenen Anstiftungs- willen nicht begangen hatte. Dass L. ohne das Ansinnen des Beschwerde- führers und das V ersprechen des Spesenersatzes vor dem Untersuchungs- richter nicht gelogen hãtte, liegt nach der erwahnten Aussage auf der Han d.
Nr. 32 86
d) Das Divisionsgericht sieht im Verhalten L.s nur einen unvollen- deten V ersuch des f alschen Zeugnisses, weil L. sein e f alsche Aussage schon wahrend des V erhors und damit vor Unterzeichnung des Einver- nahmeprotokolls herichtigt habe. L. hat in der Tat jedenfalls kein vollendetes falsches Zeugnis ab- gelegt. Nach BGE 69 IV 211 hat Art. 307 StGB, dem er für seine Tat untersteht, nicht den Sinu, dass ein falsches Zeugnis schon vorliegt, wenn ein Zeuge in einem gerichtlichen V erf ahren eine Unwahrheit sagt; vielmel1r ist nõtig, dass die Aussage beendet sei, uud wann das der Fali ist, hestimmt sich nach dem Prozessrecht, hier also nach der Mili- tarstraf gerichtsordnung. N a eh di ese r aber ist di e Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter erst beendet, wenn dem Zeugen, wie in Art. 58 MStGO vorgesehen, das Protokoll vorgelesen worden ist und er es un- terzeichnet hat. Das ergiht sich aus Art. 91, Abs. 3 MStGO der den Richter anweist, zur Aufklartmg und zur Vervollstiindigung der Aus~ sage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, nõtigenfalls weitere Fragen zu stellen. Diese Bestimmung erach- tet die Aussage erst als vollstandig, wenn der Richter die Erlauterungs- fragen gestellt hat oder er solche als überflüssig erachtet. Solange der Zeuge über den Gegenstand seiner Aussage weiterbefragt wird, hat er di e Moglichkeit, si e z u herichtigen; erst mit d er Unterzeichnung des Protokolls been d e t er si e un d vollendet er allenf alls das Delikt des Art. 307 StGB. D ar aus ergibt si eh aber entgegen d er Auff assung des Divisionsge- richts, dass vor der Unterzeichnung des Protokolls durch den Zeugen, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auch nicht von einem blossen Versuch des falschen Zeugnisses die Rede sein kanu. Ein solcher setzt nach Art. 21 StGB voraus, dass der Tater mit der Aus- führung des Verbrechens oder V ergehens begonnen habe, und ein Be- ginn der Ausführung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgericl1ts tmd des Militarkassationsgerichts erst vor, wenn der Tater auf dern W ege zum tatbestandsmassigen Erfolge den letzten, entscheidenden Schritt tut, von dem man nach dem. gewõhnlichen Lauf der Dinge nicht mehr zurücktritt, wenn nicht aussere den Erfolg in Frage stellende Schwie- rigkeiten auftauchen (BGE 71 IV 211, 74 IV 133, 75 IV 177; MI(GE 4 N r. 127, 5 N r. 50). Der entscheidende Schritt aber liegt nach der Mili- tarstrafgerichtsordnung beim falschen Zeugnis erst in der Unterzeich- nung des Protokolls durch den Zeugen. Der Versuch des falschen Zeug- nisses fangt mithin erst an, wenn der Zeuge das die falsche Aussage fest- "haltende Protokoll zu unterschreiben beginnt. L. hat seine falschen An- gahen betreffend Nichtsehen des Offiziers vor der Unterzeichnung be- richtigt un d si eh somit insoweit weder des f alschen Zeugnisses no eh des blossen V ersuchs scl1uldig gemacht.