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Strafgesetzbuch. N° 59.
führe oder den Irrtum eines andern arglistig benütze. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Merkmal der Arglist
sei nicht ohne weiteres gegeben, wenn einer dem andern
etwäs verspreche und das Versprechen nachher nicht
halte. Allein das Obergericht erblickt die arglistige Irre-
führung nicht einfach darin, dass der Beschwerdeführer
versprach und dann nicht hielt, sondern darin, dass er
durch das Versprechen eine Absicht vortäuschte, die er
von Anfang an nicht hatte. Die tatsächliche Feststellung,
dass ihm nicht ernst war, die Arbeit wirklich auszuführen,
bindet den Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art.
277 bis BStP). Ein Versprechen, das unter solchen Um-
ständen abgegeben wird, ist arglistig. Das hat der Kassa-
tionshof schon wiederholt angenommen in bezug auf
nicht ernst gemeinte Zahlungsversprechen, und ein Grund,
der bei der Vortäuschung eines nicht vorhandenen Willens
zur Ausführung einer Arbeit oder zur Lieferung einer
Sache einen anderen Entscheid rechtfertigen könnte, ist
nicht zu finden. Wohl geht die Rechtsprechung dahin,
in einer Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe
durch Überprüfung der Tatsachen als Lüge entlarven
könnte, grundsätzlich keine arglistige Irreführung zu
erblicken (BGE 72 IV 13, 123, 128). Ob hinter einem
Versprechen, das den Anschein erweckt, ernst gemeint zu
sein, tatsächlich der Leistungswille stehe, kann jedoch
der Emp:fänger nicht überprüfen. Auch im vorliegenden
Falle war Walther einzig auf das Vertrauen angewiesen,
dass der Beschwerdeführer die versprochenen Arbeiten
wirklich leisten wolle. Der Beschwerdeführer seinerseits
wusste, dass Walther ihm die Fr. 1000.- nicht vorge-
schossen hätte, wenn er die Absicht des Beschwerde-
führers, die Möbel nicht auszuführen und das Garagetor
bloss anzufangen, erkannt hätte. Die Abgabe des Ver-
sprechens war arglistig.
b) Das Merkmal des Schadens bestreitet der Beschwerde-
führer mit der Begründung, dass er Walther schliesslich
befriedigt habe. In der Tat hat Walther vor dem Bezirks-
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gericht erklärt, dass sein Schaden seit 22. September
1946 gedeckt sei. Allein bis dahin war er durch die Hin-
gabe der Fr. 1000.- geschädigt. Diese vorübergehende
Schädigung genügt. Weder durch nachträgliche Erfüllung
des Versprechens noch durch Leistung von Ersatz konnte
sich der ::Beschwerdeführer der verwirkten Strafe entziehen.
Er. ist zu Recht wegen eines zum Nachteil Walthers
begangenen Betruges verurteilt worden.
60. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Seheible.
1. Art. 280 Zijf. 1 StGB, Beseitigung einer Bidier~g.
Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Ta.ter die Gefähr-
dung wolle; es genügt, dass er sie kennt (Erw. 1).
2. Art. 117 StGB, fahrlä,s&ige Töflung.
a) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg
(Erw~ 3).
b) Fahrlässigkeit (Erw. 4).
3. Konkurrenz zwischen Beseitigung einer Sicherheitsvorrichtung
und fahrlässiger Tötung (Erw. 5).
1. Art. 280 eh. 1 OP, BUppf'eBBion d'un appareü proteclet.W.
Cette disposition ne suppos? pa.s que l'a.1?-teur a. voulu creer
un danger; il suffit qu'il l'w.t connu (coDSld. 1).
2. Art. 117 OP, 1wmicide par mgligence.
.
a) ra;pport de ca.usa.lite entre l'a.cte et le resulta.t (coDBld. 3);
b} negligence (consid. 4).
3. Concours entre la. suppression d'un a.ppa.reil protecteur et
l'homicide pa.r negligence (consid. 5).
1. Art. 280, cijra 1 OP, rimozione ä'un appa1'800hio Pf'!'teUWo.
Questa. disposizione non impli~ ~e l'a.uto!6 a.bb1a. voluto
creare un pericolo; ba.sta. ehe l a.bb1a. conosc1uto.
2. Art. 117 OP, omicidio colposo.
.
a) Ra.pporto di ca.usa.lita tra l'a.tto e il risulta.to (coDSJd. 3);
b) negligenza. (consid. 4).
.
,
.
3. Concorso tra la. rimozione d'un a.ppa.recchio protett1vo e l onu-
cidio colposo {consid. 5).
..4. -
Der Magaziner Scheible hatte am Morgen des
26. Juli 1946 im Erdgeschoss der Teigwa.renfabrik Bertsch
in. Roma.nshom Reinigungsarbeiten zu verrichten. Da.bei
wollte er den etwa einen Meter unter den Fussboden
herabreichenden Schacht des Wa.renauf~uges austrocknen
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Strafgeeetzbuoh. No 60.
lassen. Er öffnete zu diesem Zwecke die Tiirön, welche
den· Schacht gegen den Fabrikhof hin abschliessen. Den
Str<?mkreis zum Motor' des Aufzuges, der dadurch unter-
brochen wurde, schloE!S er wieder, indem er ein keilförmiges
Hölzchen in die Kontaktvorrichtung am Türrahmen
steckte. Hierauf liess er den Fahrstuhl in den ersten
Stock steigen, damit die Sonne in den Schacht scheine.
1!m die w:eitere Benutzung des Aufzuges zu ermöglichen,
lie~ Sche1ble das Hölzchen absichtlich stecken, solange
er im Erdgeschoss arbeitete. Als er sich später in den
ersten Stock begab, vergass er, es wegzunehmen.
Kurz vor Mittag sah Werkmeister Züllig den offenen
Schacht; Um 'Unfällen vorzubeugen, schloss er die innere
Türe halb, indem er die nach oben und unten verschieb-
baren Flügel einander näherte, und stellte einen Besen
davor.
Am N~hmittag kam der siebenjährige Hans Zimmermann
in Begleitung eines sechsjährigen Kameraden. Er pflegte
hin und wieder seine Mutter in der Fabrik zu besuchen
und hatte schon öfters trotz Verbotes den Aufzug benützt.
Die beiden Knaben beseitigten den Besen, liessen den
Fahrstuhl herunterkommen und machten damit mehrere
Fahrten. Einmal fuhr Hans Zimmermann allein. Er legte
sich auf den Boden des Fahrstuhles und streckte den
Kopf in die Türöffnung des Schachtes hinaus, um seinem
Kameraden nachzuschauen. Am oberen Ende der Öffnung
wurde daher dem Knaben der Kopf zwischen der Schacht-
wai;id und dem Fahrstuhl eingeklemmt und vom Rumpf
genssen.
B. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
erhob gegen Scheible Anklage, weil er im Sinne von Art.
230 Ziff. I StGB vorsätzlich eine Sicherheitsvorrichtung
ausser Tätigkeit gesetzt und den Knaben Zimmermann
fahrlässig getötet habe.
. Das Obergericht des Kantons Thurgau würdigte mit
Urteil vom 18. September 1947 die Tat blosa als fahr-
lässiges Vergehen nach Art. 23-0 Ziff. 2 StGB und verneinte
Strafgesetzbuch. No 60.
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die fahrlässige Tötung. Es nahm an, das Vergehen des
Art. 230 sei nicht schon dann vorsätzlich begangen,
wenn jemand eine Sicherheitsvorrichtung bewusst und
gewollt ausser Tätigkeit setzt, sondern nur dann, wenn
der Täter durch seine Handlung ausserdem bewusst
und gewollt Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.
Es sei indes nicht bewiesen, dass der Angeklagte die
Gefährdung «bewusst, d. h. mit Vorstellung und Inkauf-
nehmen des möglichen Erfolges », herbeigeführt habe; es
sei ihm zu glauben, dass er das Holzstück bloss aus Ver-
gesslichkeit stecken gelassen habe, als er den bisherigen
Arbeitsplatz verliess. Den Tatbestand der fahrlässigen
Tötung sah das Obergericht nicht als erfüllt an, weil der
Tod des Knaben mit der Tat des Angeklagten nicht
adäquat kausal sei; denn es sei nicht ein normales· Ge-
schehen, dass der Knabe sich auf den Boden gelegt und
auf höchst unvorsichtige Weise den Kopf aus dem fahren-
den Aufzug hinausgestreckt habe; mit einem solchen
Verhalten sei nach allgemeiner Erfahrung nicht zu rechnen
gewesen.
Das Obergericht verurteilte Scheible zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und setzte
dem Verurteilten eine zweijährige Probezeit.
0. -
Die Staatsanwaltsch~ft führt gegen dieses Urteil
Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, der Angeklagte sei
der vorsätzlichen Ausserbetriebsetzung einer Sicherheits-
vorrichtung und der fahrlässigen Tötung schuldig zu
befinden und die Sache ztir Neubemessung der Strafe
an das Obergericht zurückzuweisen.
Scheible beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 230 Ziff. l StGB strafbar hit unter
&öderem, wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen
Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von
Urtfti,ileh dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, besei-
tigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit
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Strafgesetzbuch, No 60.
setzt und dadurch wissentlich Leib und Leben von
Mitmenschen gefährdet. Das Erfordernis des Vorsatzes
erstreckt sich nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung
nur· auf die · Tätigkeit des Handelnden, nicht auch auf
den in der Gefährdung von Leib und Leben von Mit-
menschen liegenden Erfolg. Der Täter muss die Sicher-
heitsvorrichtung bewusst und gewollt beschädigen, zer:..
stören, beseitigen oder sonst unbrauchbar machen oder
ausser Tätigkeit setzen, wogegen es genügt, dass er die
durch seine Tat herbeigeführte Gefahr kennt; zu wollen
braucht er sie nicht. Das Obergericht beruft sich zur
Stützung seiner gegenteiligen Ansicht auf Äusserungen in
der Literatur, wonach zum Gefährdungsvorsatz nicht nur
gehöre, dass der Täter um die Gefährdung wisse, sondern
dass er diese auch wollen müsse. Es übersieht, dass diese
Äusserungen sich auf das Gefährdungsdelikt im allgemei-
nen beziehen, also nur Gültigkeit beanspruchen für Fälle,
in denen das Gesetz die Gefährdung als objektives Tat-
bestandsmerkmal nennt, ohne sich über den subjektiven
Tatbestand besonders auszusprechen (z. B. Art. 127 Zifl.
1 StGB), nicht auch für Fälle, in denen die subjektiven
Erfordernisse der Tat im besonderen Teil umschrieben
sind, wie z. B. in Art. 230 Ziff. 1 Abs. 3, der ausdrücklich
nur voraussetzt, dass der Täter Leib und Leben von
Mitmenschen wissentlich gefährdet habe. Indem das Ober-
gericht die bewusste Gefährdung z. B. dann als nicht
gewollt ansieht, wenn durch die vorsätzliche Beseitigung
der Sicherheitsvorrichtung der Betrieb erleichtert werden
soll, verwechselt es übrigens den Willen mit dem Beweg-
grund der Tat.
2. -
Das Obergericht stellt verbindlich fest, dass der
Beschwerdegegner im Augenblick, wo er seine Arbeit im
Erdgeschoss beendet hatte und sich in den ersten Stock
begab, das Holzstück in der Kontaktvorrichtung des
Aufzuges vergass. Falls erst sein Weggehen die Gefahr
für Leib und Leben von· Mitmenschen herbeiführte, war
er sich also ihrer nicht bewusst und kann er nicht nach
Art. 230 Ziff. l StGB verurteilt werden.
Strafgesetzbuch. No 60.
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Nun schliessen aber die Feststellungen der Vorinstanz
nicht aus, dass die Gefahr mit Wissen des Beschwerde-
gegners schon bestand, als dieser noch im Erdgeschoss
arbeitete, er sich also noch bewusst war, dass die Sicher-
heitsvorrichtung nicht funktionierte. Die Gefahr ist dann
zu bejahen, wenn der Beschwerdegegner trotz Anwesen-
heit im Erdgeschoss den Aufzug nicht. genügend über-
wachen konnte, um die Benützer vor der Gefahr zu warnen.
Dass ihm die Überwachung nicht möglich gewesen sei,
leitet die Staatsanwaltschaft daraus ab, dass er sich auf
der den offenen Türen entgegengesetzten Seite des Auf-
zugschachtes im Innern der Fabrik aufgehalten habe.
Der Beschwerdegegner hingegen will in der neben dem
Schacht liegenden Garage gearbeitet und von dort aus
die Sehachtöffnung auf dem Vorplatz der Fabrik unter
den Augen gehabt haben. Wie es sich damit verhält,
bleibt festzustellen. Da.bei wird zu berücksichtigen sein,
dass ein Benützer des Aufzuges sich diesem nicht not-
wendigerweise über den Vorplatz zu nähern brauchte, wie
es der Knabe Zimmermann getan hat, sondern dass der
Aufzug auch von einem oberen Stockwerk aus ins Erd-
geschoss geführt oder nach der Darstellung der Staats-
anwaltschaft im Erdgeschoss vom Innern des Gebäudes
aus betreten und benützt werden konnte. Wenn der
Beschwerdegegner den Aufzug nicht so überwachte, dass
er die gefährdeten Personen rechtzeitig warnen konnte,
ist er nach Art. 230 Zifl. 1 zu bestrafen, vorausgesetzt,
dass er sich der Gefahr bewusst war, die das Holzstück
in der Kontaktvorrichtung mit sich brachte. Der Be-
schwerdegegner bestreitet dieses Bewusstsein mit der
Behauptung, er habe bloss daran gedacht, die Vorrichtung
solle verhindern, dass jemand durch die geöffnete Türe
in den leeren Schacht trete, nicht auch, dass jemand mit
dem Aufzug bei geöffneter Türe fahre und auf diese
Weise gefährdet werde. Auch zu diesem Punkte wird die
Vorinstanz Stellung nehmen müssen, da sich das ange-
fochtene Urteil darüber nicht ausspricht.
3. -
Ohne das Verhalten des Beschwerdegegners wäre
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Strafgesetzbooh. No 60.
Hans Zimmermann nicht getötet worden. Dieser natür-
liche Zusammenhang zwischen der Tat und dem ein-
get:r:etenen Erfolge genügt indes zur Anwendung von Art.
117 StGB nicht. Damit die Tat im Sinne dieser Bestim-
mung als Ursache des Todes des Knaben gelten kann,
muss sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet
gewesen sein, den Erfolg herbeizuführen. Nur wenn er
so als adäquate Folge der Tat erscheint, ist der Zusammen-
hang rechtlich erheblich (BGE .68 IV 19). Dabei kommt
nichts darauf an, ob vorauszusehen war, dass sich die
Ereignisse bis in alle Einzelheiten gerade so abwickeln
würden, wie sie sich abgewickelt haben. Es genügt, dass
die . Tötung eines Menschen infolge Benützung eines
unverschlossenen Fahrstuhles bei. geöffneter Sehachttüre
im Bereich des normalen Geschehens lag.
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Dabei braucht man
nicht einmal an die Benützung durch einen siebenjährigen
Knaben zu denken. Sogar ein Erwachsener hätte sich
unbedacht zu nahe am Rande des Fahrstuhles aufhalten
und vom Rahmen der Türöffnung erfasst werden können,
sei es am Kopfe, sei es z. B. auch bloss an der Schulter
oder am Fusse. Auch bei diesem Ablauf des Gesche~ens
hätte jemand getötet werden können. Gerade rweil so~che
Unfälle allgemein als möglich erscheinen, wird ja die
Sicherheitsvorrichtung angebracht, welche die Bewegung
des Fahrstuhles bei geöffneter Sehachttüre verhindern soll.
Noch viel näher lag ein tödlicher Unfall bei der Benützung
des Aufzuges durch Kinder, wie sie ebenfalls voraus-
gesehen werden konnte, hat doch gerade der verunfallte
Knabe öfters die Fabrik betreten und den Aufzug benützt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag es nicht einmal
ausserhalb des normalen Geschehens, dass sich ein spielen-
der Knabe auf den Boden des Fahrstuhles lege und, die
Gefahr verkennend; den Kopf darüber hinaus strecke, um
dem Kameraden nachzuschauen.
4. -
Auch die Fa,hrlässigkeit als weitere Voraussetzung
der Anwendung von Art. 117 StGB ist gegeben. Der Tod
Strafgesetzbooh. No 60.
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des Knaben ist darauf zurückzuführen, dass der Be-
schwerdegegner zunächst bewusst und nachher aus Un-
achtsamkeit das Holzstück in der Kontaktvorrichtung
hat stecken lassen. Das war pflichtwidrige Missachtung
der Vorsieht, zu der er nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Der Be-
schwerdegegner anerkennt das selber, indem er die Ver-
urteilung nach Art. 230 Ziff. 2 nicht anficht. Er hat nicht
nur die Gefahr zum mindesten fahrlässig -
möglicher-
weise zunächst sogar bewusst -
gesetzt, sondern hätte
sich bei pflichtgemässer Überlegung auch sagen müssen,
dass sie sich verwirklichen und zum Tode eines Menschen
führen könne.
5. -
Der Beschwerdegegner ist mithin wegen fahrlässiger
Tötung zu bestrafen. Die gleichzeitige Verurteilung wegen
fahrlässiger, gegebenenfalls sogar vorsätzlicher Beseitigung
einer Sicherheitsvorrichtung (Art. 230) wird dadurch
nicht ausgeschlossen. Denn der Gefahr, die der Beschwerde-
gegner durch die Tat herbeigeführt hat, waren ausser
dem getöteten Knaben noch weitere Personen ausgesetzt;
die Gefahr hat sich nur teilweise verwirklicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 18.
September 1947 aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.