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73_IV_227

BGE 73 IV 227

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 59.

führe oder den Irrtum eines andern arglistig benütze. Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Merkmal der Arglist

sei nicht ohne weiteres gegeben, wenn einer dem andern

etwäs verspreche und das Versprechen nachher nicht

halte. Allein das Obergericht erblickt die arglistige Irre-

führung nicht einfach darin, dass der Beschwerdeführer

versprach und dann nicht hielt, sondern darin, dass er

durch das Versprechen eine Absicht vortäuschte, die er

von Anfang an nicht hatte. Die tatsächliche Feststellung,

dass ihm nicht ernst war, die Arbeit wirklich auszuführen,

bindet den Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art.

277 bis BStP). Ein Versprechen, das unter solchen Um-

ständen abgegeben wird, ist arglistig. Das hat der Kassa-

tionshof schon wiederholt angenommen in bezug auf

nicht ernst gemeinte Zahlungsversprechen, und ein Grund,

der bei der Vortäuschung eines nicht vorhandenen Willens

zur Ausführung einer Arbeit oder zur Lieferung einer

Sache einen anderen Entscheid rechtfertigen könnte, ist

nicht zu finden. Wohl geht die Rechtsprechung dahin,

in einer Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe

durch Überprüfung der Tatsachen als Lüge entlarven

könnte, grundsätzlich keine arglistige Irreführung zu

erblicken (BGE 72 IV 13, 123, 128). Ob hinter einem

Versprechen, das den Anschein erweckt, ernst gemeint zu

sein, tatsächlich der Leistungswille stehe, kann jedoch

der Emp:fänger nicht überprüfen. Auch im vorliegenden

Falle war Walther einzig auf das Vertrauen angewiesen,

dass der Beschwerdeführer die versprochenen Arbeiten

wirklich leisten wolle. Der Beschwerdeführer seinerseits

wusste, dass Walther ihm die Fr. 1000.- nicht vorge-

schossen hätte, wenn er die Absicht des Beschwerde-

führers, die Möbel nicht auszuführen und das Garagetor

bloss anzufangen, erkannt hätte. Die Abgabe des Ver-

sprechens war arglistig.

b) Das Merkmal des Schadens bestreitet der Beschwerde-

führer mit der Begründung, dass er Walther schliesslich

befriedigt habe. In der Tat hat Walther vor dem Bezirks-

Strafgesetzbuch. N• 80.

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gericht erklärt, dass sein Schaden seit 22. September

1946 gedeckt sei. Allein bis dahin war er durch die Hin-

gabe der Fr. 1000.- geschädigt. Diese vorübergehende

Schädigung genügt. Weder durch nachträgliche Erfüllung

des Versprechens noch durch Leistung von Ersatz konnte

sich der ::Beschwerdeführer der verwirkten Strafe entziehen.

Er. ist zu Recht wegen eines zum Nachteil Walthers

begangenen Betruges verurteilt worden.

60. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.

Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Seheible.

1. Art. 280 Zijf. 1 StGB, Beseitigung einer Bidier~g.

Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Ta.ter die Gefähr-

dung wolle; es genügt, dass er sie kennt (Erw. 1).

2. Art. 117 StGB, fahrlä,s&ige Töflung.

a) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg

(Erw~ 3).

b) Fahrlässigkeit (Erw. 4).

3. Konkurrenz zwischen Beseitigung einer Sicherheitsvorrichtung

und fahrlässiger Tötung (Erw. 5).

1. Art. 280 eh. 1 OP, BUppf'eBBion d'un appareü proteclet.W.

Cette disposition ne suppos? pa.s que l'a.1?-teur a. voulu creer

un danger; il suffit qu'il l'w.t connu (coDSld. 1).

2. Art. 117 OP, 1wmicide par mgligence.

.

a) ra;pport de ca.usa.lite entre l'a.cte et le resulta.t (coDBld. 3);

b} negligence (consid. 4).

3. Concours entre la. suppression d'un a.ppa.reil protecteur et

l'homicide pa.r negligence (consid. 5).

1. Art. 280, cijra 1 OP, rimozione ä'un appa1'800hio Pf'!'teUWo.

Questa. disposizione non impli~ ~e l'a.uto!6 a.bb1a. voluto

creare un pericolo; ba.sta. ehe l a.bb1a. conosc1uto.

2. Art. 117 OP, omicidio colposo.

.

a) Ra.pporto di ca.usa.lita tra l'a.tto e il risulta.to (coDSJd. 3);

b) negligenza. (consid. 4).

.

,

.

3. Concorso tra la. rimozione d'un a.ppa.recchio protett1vo e l onu-

cidio colposo {consid. 5).

..4. -

Der Magaziner Scheible hatte am Morgen des

26. Juli 1946 im Erdgeschoss der Teigwa.renfabrik Bertsch

in. Roma.nshom Reinigungsarbeiten zu verrichten. Da.bei

wollte er den etwa einen Meter unter den Fussboden

herabreichenden Schacht des Wa.renauf~uges austrocknen

228

Strafgeeetzbuoh. No 60.

lassen. Er öffnete zu diesem Zwecke die Tiirön, welche

den· Schacht gegen den Fabrikhof hin abschliessen. Den

Str<?mkreis zum Motor' des Aufzuges, der dadurch unter-

brochen wurde, schloE!S er wieder, indem er ein keilförmiges

Hölzchen in die Kontaktvorrichtung am Türrahmen

steckte. Hierauf liess er den Fahrstuhl in den ersten

Stock steigen, damit die Sonne in den Schacht scheine.

1!m die w:eitere Benutzung des Aufzuges zu ermöglichen,

lie~ Sche1ble das Hölzchen absichtlich stecken, solange

er im Erdgeschoss arbeitete. Als er sich später in den

ersten Stock begab, vergass er, es wegzunehmen.

Kurz vor Mittag sah Werkmeister Züllig den offenen

Schacht; Um 'Unfällen vorzubeugen, schloss er die innere

Türe halb, indem er die nach oben und unten verschieb-

baren Flügel einander näherte, und stellte einen Besen

davor.

Am N~hmittag kam der siebenjährige Hans Zimmermann

in Begleitung eines sechsjährigen Kameraden. Er pflegte

hin und wieder seine Mutter in der Fabrik zu besuchen

und hatte schon öfters trotz Verbotes den Aufzug benützt.

Die beiden Knaben beseitigten den Besen, liessen den

Fahrstuhl herunterkommen und machten damit mehrere

Fahrten. Einmal fuhr Hans Zimmermann allein. Er legte

sich auf den Boden des Fahrstuhles und streckte den

Kopf in die Türöffnung des Schachtes hinaus, um seinem

Kameraden nachzuschauen. Am oberen Ende der Öffnung

wurde daher dem Knaben der Kopf zwischen der Schacht-

wai;id und dem Fahrstuhl eingeklemmt und vom Rumpf

genssen.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

erhob gegen Scheible Anklage, weil er im Sinne von Art.

230 Ziff. I StGB vorsätzlich eine Sicherheitsvorrichtung

ausser Tätigkeit gesetzt und den Knaben Zimmermann

fahrlässig getötet habe.

. Das Obergericht des Kantons Thurgau würdigte mit

Urteil vom 18. September 1947 die Tat blosa als fahr-

lässiges Vergehen nach Art. 23-0 Ziff. 2 StGB und verneinte

Strafgesetzbuch. No 60.

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die fahrlässige Tötung. Es nahm an, das Vergehen des

Art. 230 sei nicht schon dann vorsätzlich begangen,

wenn jemand eine Sicherheitsvorrichtung bewusst und

gewollt ausser Tätigkeit setzt, sondern nur dann, wenn

der Täter durch seine Handlung ausserdem bewusst

und gewollt Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.

Es sei indes nicht bewiesen, dass der Angeklagte die

Gefährdung «bewusst, d. h. mit Vorstellung und Inkauf-

nehmen des möglichen Erfolges », herbeigeführt habe; es

sei ihm zu glauben, dass er das Holzstück bloss aus Ver-

gesslichkeit stecken gelassen habe, als er den bisherigen

Arbeitsplatz verliess. Den Tatbestand der fahrlässigen

Tötung sah das Obergericht nicht als erfüllt an, weil der

Tod des Knaben mit der Tat des Angeklagten nicht

adäquat kausal sei; denn es sei nicht ein normales· Ge-

schehen, dass der Knabe sich auf den Boden gelegt und

auf höchst unvorsichtige Weise den Kopf aus dem fahren-

den Aufzug hinausgestreckt habe; mit einem solchen

Verhalten sei nach allgemeiner Erfahrung nicht zu rechnen

gewesen.

Das Obergericht verurteilte Scheible zu einer bedingt

vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und setzte

dem Verurteilten eine zweijährige Probezeit.

0. -

Die Staatsanwaltsch~ft führt gegen dieses Urteil

Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, der Angeklagte sei

der vorsätzlichen Ausserbetriebsetzung einer Sicherheits-

vorrichtung und der fahrlässigen Tötung schuldig zu

befinden und die Sache ztir Neubemessung der Strafe

an das Obergericht zurückzuweisen.

Scheible beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 230 Ziff. l StGB strafbar hit unter

&öderem, wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen

Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von

Urtfti,ileh dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, besei-

tigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit

230

Strafgesetzbuch, No 60.

setzt und dadurch wissentlich Leib und Leben von

Mitmenschen gefährdet. Das Erfordernis des Vorsatzes

erstreckt sich nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung

nur· auf die · Tätigkeit des Handelnden, nicht auch auf

den in der Gefährdung von Leib und Leben von Mit-

menschen liegenden Erfolg. Der Täter muss die Sicher-

heitsvorrichtung bewusst und gewollt beschädigen, zer:..

stören, beseitigen oder sonst unbrauchbar machen oder

ausser Tätigkeit setzen, wogegen es genügt, dass er die

durch seine Tat herbeigeführte Gefahr kennt; zu wollen

braucht er sie nicht. Das Obergericht beruft sich zur

Stützung seiner gegenteiligen Ansicht auf Äusserungen in

der Literatur, wonach zum Gefährdungsvorsatz nicht nur

gehöre, dass der Täter um die Gefährdung wisse, sondern

dass er diese auch wollen müsse. Es übersieht, dass diese

Äusserungen sich auf das Gefährdungsdelikt im allgemei-

nen beziehen, also nur Gültigkeit beanspruchen für Fälle,

in denen das Gesetz die Gefährdung als objektives Tat-

bestandsmerkmal nennt, ohne sich über den subjektiven

Tatbestand besonders auszusprechen (z. B. Art. 127 Zifl.

1 StGB), nicht auch für Fälle, in denen die subjektiven

Erfordernisse der Tat im besonderen Teil umschrieben

sind, wie z. B. in Art. 230 Ziff. 1 Abs. 3, der ausdrücklich

nur voraussetzt, dass der Täter Leib und Leben von

Mitmenschen wissentlich gefährdet habe. Indem das Ober-

gericht die bewusste Gefährdung z. B. dann als nicht

gewollt ansieht, wenn durch die vorsätzliche Beseitigung

der Sicherheitsvorrichtung der Betrieb erleichtert werden

soll, verwechselt es übrigens den Willen mit dem Beweg-

grund der Tat.

2. -

Das Obergericht stellt verbindlich fest, dass der

Beschwerdegegner im Augenblick, wo er seine Arbeit im

Erdgeschoss beendet hatte und sich in den ersten Stock

begab, das Holzstück in der Kontaktvorrichtung des

Aufzuges vergass. Falls erst sein Weggehen die Gefahr

für Leib und Leben von· Mitmenschen herbeiführte, war

er sich also ihrer nicht bewusst und kann er nicht nach

Art. 230 Ziff. l StGB verurteilt werden.

Strafgesetzbuch. No 60.

231

Nun schliessen aber die Feststellungen der Vorinstanz

nicht aus, dass die Gefahr mit Wissen des Beschwerde-

gegners schon bestand, als dieser noch im Erdgeschoss

arbeitete, er sich also noch bewusst war, dass die Sicher-

heitsvorrichtung nicht funktionierte. Die Gefahr ist dann

zu bejahen, wenn der Beschwerdegegner trotz Anwesen-

heit im Erdgeschoss den Aufzug nicht. genügend über-

wachen konnte, um die Benützer vor der Gefahr zu warnen.

Dass ihm die Überwachung nicht möglich gewesen sei,

leitet die Staatsanwaltschaft daraus ab, dass er sich auf

der den offenen Türen entgegengesetzten Seite des Auf-

zugschachtes im Innern der Fabrik aufgehalten habe.

Der Beschwerdegegner hingegen will in der neben dem

Schacht liegenden Garage gearbeitet und von dort aus

die Sehachtöffnung auf dem Vorplatz der Fabrik unter

den Augen gehabt haben. Wie es sich damit verhält,

bleibt festzustellen. Da.bei wird zu berücksichtigen sein,

dass ein Benützer des Aufzuges sich diesem nicht not-

wendigerweise über den Vorplatz zu nähern brauchte, wie

es der Knabe Zimmermann getan hat, sondern dass der

Aufzug auch von einem oberen Stockwerk aus ins Erd-

geschoss geführt oder nach der Darstellung der Staats-

anwaltschaft im Erdgeschoss vom Innern des Gebäudes

aus betreten und benützt werden konnte. Wenn der

Beschwerdegegner den Aufzug nicht so überwachte, dass

er die gefährdeten Personen rechtzeitig warnen konnte,

ist er nach Art. 230 Zifl. 1 zu bestrafen, vorausgesetzt,

dass er sich der Gefahr bewusst war, die das Holzstück

in der Kontaktvorrichtung mit sich brachte. Der Be-

schwerdegegner bestreitet dieses Bewusstsein mit der

Behauptung, er habe bloss daran gedacht, die Vorrichtung

solle verhindern, dass jemand durch die geöffnete Türe

in den leeren Schacht trete, nicht auch, dass jemand mit

dem Aufzug bei geöffneter Türe fahre und auf diese

Weise gefährdet werde. Auch zu diesem Punkte wird die

Vorinstanz Stellung nehmen müssen, da sich das ange-

fochtene Urteil darüber nicht ausspricht.

3. -

Ohne das Verhalten des Beschwerdegegners wäre

232

Strafgesetzbooh. No 60.

Hans Zimmermann nicht getötet worden. Dieser natür-

liche Zusammenhang zwischen der Tat und dem ein-

get:r:etenen Erfolge genügt indes zur Anwendung von Art.

117 StGB nicht. Damit die Tat im Sinne dieser Bestim-

mung als Ursache des Todes des Knaben gelten kann,

muss sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet

gewesen sein, den Erfolg herbeizuführen. Nur wenn er

so als adäquate Folge der Tat erscheint, ist der Zusammen-

hang rechtlich erheblich (BGE .68 IV 19). Dabei kommt

nichts darauf an, ob vorauszusehen war, dass sich die

Ereignisse bis in alle Einzelheiten gerade so abwickeln

würden, wie sie sich abgewickelt haben. Es genügt, dass

die . Tötung eines Menschen infolge Benützung eines

unverschlossenen Fahrstuhles bei. geöffneter Sehachttüre

im Bereich des normalen Geschehens lag.

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Dabei braucht man

nicht einmal an die Benützung durch einen siebenjährigen

Knaben zu denken. Sogar ein Erwachsener hätte sich

unbedacht zu nahe am Rande des Fahrstuhles aufhalten

und vom Rahmen der Türöffnung erfasst werden können,

sei es am Kopfe, sei es z. B. auch bloss an der Schulter

oder am Fusse. Auch bei diesem Ablauf des Gesche~ens

hätte jemand getötet werden können. Gerade rweil so~che

Unfälle allgemein als möglich erscheinen, wird ja die

Sicherheitsvorrichtung angebracht, welche die Bewegung

des Fahrstuhles bei geöffneter Sehachttüre verhindern soll.

Noch viel näher lag ein tödlicher Unfall bei der Benützung

des Aufzuges durch Kinder, wie sie ebenfalls voraus-

gesehen werden konnte, hat doch gerade der verunfallte

Knabe öfters die Fabrik betreten und den Aufzug benützt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag es nicht einmal

ausserhalb des normalen Geschehens, dass sich ein spielen-

der Knabe auf den Boden des Fahrstuhles lege und, die

Gefahr verkennend; den Kopf darüber hinaus strecke, um

dem Kameraden nachzuschauen.

4. -

Auch die Fa,hrlässigkeit als weitere Voraussetzung

der Anwendung von Art. 117 StGB ist gegeben. Der Tod

Strafgesetzbooh. No 60.

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des Knaben ist darauf zurückzuführen, dass der Be-

schwerdegegner zunächst bewusst und nachher aus Un-

achtsamkeit das Holzstück in der Kontaktvorrichtung

hat stecken lassen. Das war pflichtwidrige Missachtung

der Vorsieht, zu der er nach den Umständen und seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Der Be-

schwerdegegner anerkennt das selber, indem er die Ver-

urteilung nach Art. 230 Ziff. 2 nicht anficht. Er hat nicht

nur die Gefahr zum mindesten fahrlässig -

möglicher-

weise zunächst sogar bewusst -

gesetzt, sondern hätte

sich bei pflichtgemässer Überlegung auch sagen müssen,

dass sie sich verwirklichen und zum Tode eines Menschen

führen könne.

5. -

Der Beschwerdegegner ist mithin wegen fahrlässiger

Tötung zu bestrafen. Die gleichzeitige Verurteilung wegen

fahrlässiger, gegebenenfalls sogar vorsätzlicher Beseitigung

einer Sicherheitsvorrichtung (Art. 230) wird dadurch

nicht ausgeschlossen. Denn der Gefahr, die der Beschwerde-

gegner durch die Tat herbeigeführt hat, waren ausser

dem getöteten Knaben noch weitere Personen ausgesetzt;

die Gefahr hat sich nur teilweise verwirklicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 18.

September 1947 aufgehoben und die Sache zur Neube-

urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.