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73_IV_225

BGE 73 IV 225

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Stra.fgesetzbuoh. No 118.

stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere

Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand,

dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt

eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof

schon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) aus-

gesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht

Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für

Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst

haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen

ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist

Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat

es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager

verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind

und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht

haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt

werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der ange-

drohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zucht-

haus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch

nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbesserlichkeit des

Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob

er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die

schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden

(Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen

waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass

die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter

drei Jahren und dass sie auch im vorliegenden Falle

zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwah-

rung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab,

sondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.

Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch

insofern erfüllt sind, als Lautenschlager, wie die Vor-

instanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet

die Beschwerdeführerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt

sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft

ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt

den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesser-

lichen Betrüger ».

Strafgesetzbuch. No 59.

59. Auszug ans dem Urteil dos Kassationshofes vom 17. Oktober

1947 i. S. Sohär gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Aargau.

Art. 148 Abs. 1 StGB.

a) Wer eine Leistung verspricht, ohne den Willen zu haben sie

zu erbringen, handelt argliatig.

'

b) Begriff des Schadens.

Art. 148 al. 1 CP.

a) Celui qui promet une pre8tation sans avoir l'intention de

l'effootuer agit astucieuSement.

b) Notion du prejudice.

Art. 148, cp. 1 CP.

a) Chi promette una. prestazione senz'avere l'intenzione di ese-

guirla, agisce con astuzia.

b) Nozione del pregiudizio.

A. -

Anfangs Dezember 1945 bestellte Jakob Walther

beim Schreiner Ernst Schär in Aarau ein Garagetor und

Möbel für ein Kinderzimmer. Er gab ihm das zur Anferti-

gung dieser Sachen nötige Holz und bezahlte ihm auf

Verlangen am 8. Dezember Fr. 200.- für den Ankauf

der Eisenbeschläge und Zutaten und am 22. Dezember

Fr. 1000.- als Entschädigung für die zu leistende Arbeit.

Schär versprach, die Arbeit sofort zu beginnen. Er hatte

indessen nicht die Absicht, die bestellten Sachen wirklich

zu liefern. Das Kinderzimmer erstellte er nicht. Das

Garagetor begann er zwar, liess aber die Arbeit alsbald

liegen und machte sie trotz zahlreicher Mahnungen erst

in Verlaufe des Strafverfahrens fertig.

B. -

Das Obergericht des Kantons Aargau erblickte

im Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- durch Schär

einen Betrug.

Schär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage

auf Freisprechung. Er bestreitet die Merkmale der Arglist

und der Schädigung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

a) Betrug setzt nach Art. 148 Abs. 1 StGB unter

anderem voraus, dass der Täter jemanden arglistig irre-

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AS 73 IV -

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Stra.fgeaetzbuoh. N° 59.

führe oder den Irrtum eines andern arglistig benütze. Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Merkmal der Arglist

sei nicht ohne weiteres gegeben, wenn einer dem andern

etwäs verspreche und das Versprechen nachher nicht

halte. Allein das Obergericht erblickt die arglistige Irre-

führung nicht einfach darin, dass der Beschwerdeführer

versprach und dann nicht hielt, sondern darin, dass er

durch das Versprechen eine Absicht vortäuschte, die er

von Anfang an nicht hatte. Die tatsächliche Feststellung,

dass ihm nicht ernst war, die Arbeit wirklich auszuführen,

bindet den Kassationshof (Art. 273 Abs. l lit. b, Art.

277 bis BStP). Ein Versprechen, das unter solchen Um-

ständen abgegeben wird, ist arglistig. Das hat der Kassa-

tionshof schon wiederholt angenommen in bezug auf

nicht ernst gemeinte Zahlungsversprechen, und ein Grund,

der bei der Vortäuschung eines nicht vorhandenen Willens

zur Ausführung einer Arbeit oder zur Lieferung einer

Sache einen anderen Entscheid rechtfertigen könnte, ist

nicht zu finden. Wohl geht die Rechtsprechung dahin,

in einer Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe

durch Überprüfung der Tatsachen als Lüge entlarven

könnte, grundsätzlich keine arglistige Irreführung zu

erblicken (BGE 72 IV 13, 123, 128). Ob hinter einem

Versprechen, das den Anschein erweckt, ernst gemeint zu

sein, tatsächlich der Leistungswille stehe, kann jedoch

der Empfänger nicht überprüfen. Auch im vorliegenden

Falle war Walther einzig auf das Vertrauen angewiesen,

dass der Beschwerdeführer die versprochenen Arbeiten

wirklich leisten wolle. Der Beschwerdeführer seinerseits

wusste, dass Walther ihm die Fr. 1000.- nicht vorge-

schossen hätte, wenn er die Absicht des Beschwerde-

führers, die Möbel nicht auszuführen und das Garagetor

bloss anzufangen, erkannt hätte. Die Abgabe des Ver-

sprechens war arglistig.

b) Das Merkmal des Schadens bestreitet der Beschwerde-

führer mit der Begründung, dass er Walther schliesslich

befriedigt habe. In der Tat hat Walther vor dem Bezirks-

Strafgesetzbuch. No 60.

gericht erklärt, dass sein Schaden seit 22. September

1946 gedeckt sei. Allein bis dahin war er durch die Hin-

gabe der Fr. 1000.- geschädigt. Diese vorübergehende

Schädigung genügt. Weder durch nachträgliche Erfüllung

des Versprechens noch durch Leistung von Ersatz konnte

sich der Beschwerdeführer der verwirkten Strafe entziehen.

Er ist zu Recht wegen eines zum Nachteil Walthers

begangenen Betruges verurteilt worden.

60. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.

Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Seheible.

1. Art. 280 Zijj. 1 StGB, Beseitigung einer Sicker~~g.

Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Tater die Gefähr-

dung wolle; es genügt, dass er sie kennt (Erw. 1).

2. Art. 117 StGB, /ahrläaBige Tötung.

a) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg

(Erw. 3).

b) Fahrlässigkeit (Erw. 4l..

.

.

.

.

3. Konkurrenz zwischen Beseitigung emer S1cherhe1tsvomchtung

und fahrlässiger Tötung (Erw. 5).

I. Art. 280 eh. 1 OP, BUppreBBion a'un appareil protecteur.

Cette disposition ne suppose pas que l'auteur a voulu creer

un danger; il suffit qu'il l'ait connu (consid. 1).

.2. Art. 117 OP, 1wmicide par mgligence.

.

a) ra;pport de causalite entre l'acte et le resultat {collSld. 3);

b) negtigence (consid. 4).

3. Concours entre Ia suppression d'un appareil protecteur et

l'homicide pa.r negligence (consid. 5).

1. Art. 280, eijra 1 OP, rimozione a'un ~o

Pf'!'tettWo·

Questa disposizione non impli~ c~e l'auto!0 abb1a voluto

creare un pericolo; basta ehe 1 abb1a conosc1uto.

2. Art. 117 OP, omicidio colposo.

.

a) Rapporto di causalita tra l'atto e il risultato (coDBld. 3);

b) negligenza (consid. 4).

.

,

.

3. Concorso tra Ia. rimozione d'un appa.recchio protett1vo e 1 orru-

cidio colposo (consid. 5).

.A. -

Der Magaziner Scheible hatte am Morgen des

26. Juli 1946 im Erdgeschoss der Teigwarenfa.brik Bertsch

in. Romanshom Reinigungsarbeiten zu verrichten. Dabei

wollte er den etwa. einen Meter unter den Fussboden

herabreichenden Schacht des W arenauf~uges austrocknen