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73_IV_225

BGE 73 IV 225

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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224 Stra.fgesetzbuoh. No 118. stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand, dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof schon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) aus- gesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der ange- drohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zucht- haus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbesserlichkeit des Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden (Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter drei Jahren und dass sie auch im vorliegenden Falle zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwah- rung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab, sondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet. Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch insofern erfüllt sind, als Lautenschlager, wie die Vor- instanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet die Beschwerdeführerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesser- lichen Betrüger ». Strafgesetzbuch. No 59.

59. Auszug ans dem Urteil dos Kassationshofes vom 17. Oktober 1947 i. S. Sohär gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Aargau. Art. 148 Abs. 1 StGB.

a) Wer eine Leistung verspricht, ohne den Willen zu haben sie zu erbringen, handelt argliatig. '

b) Begriff des Schadens. Art. 148 al. 1 CP.

a) Celui qui promet une pre8tation sans avoir l'intention de l'effootuer agit astucieuSement.

b) Notion du prejudice. Art. 148, cp. 1 CP.

a) Chi promette una. prestazione senz'avere l'intenzione di ese- guirla, agisce con astuzia.

b) Nozione del pregiudizio. A. - Anfangs Dezember 1945 bestellte Jakob Walther beim Schreiner Ernst Schär in Aarau ein Garagetor und Möbel für ein Kinderzimmer. Er gab ihm das zur Anferti- gung dieser Sachen nötige Holz und bezahlte ihm auf Verlangen am 8. Dezember Fr. 200.- für den Ankauf der Eisenbeschläge und Zutaten und am 22. Dezember Fr. 1000.- als Entschädigung für die zu leistende Arbeit. Schär versprach, die Arbeit sofort zu beginnen. Er hatte indessen nicht die Absicht, die bestellten Sachen wirklich zu liefern. Das Kinderzimmer erstellte er nicht. Das Garagetor begann er zwar, liess aber die Arbeit alsbald liegen und machte sie trotz zahlreicher Mahnungen erst in Verlaufe des Strafverfahrens fertig. B. - Das Obergericht des Kantons Aargau erblickte im Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- durch Schär einen Betrug. Schär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung. Er bestreitet die Merkmale der Arglist und der Schädigung. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

a) Betrug setzt nach Art. 148 Abs. 1 StGB unter anderem voraus, dass der Täter jemanden arglistig irre- 111 AS 73 IV - 1947 226 Stra.fgeaetzbuoh. N° 59. führe oder den Irrtum eines andern arglistig benütze. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Merkmal der Arglist sei nicht ohne weiteres gegeben, wenn einer dem andern etwäs verspreche und das Versprechen nachher nicht halte. Allein das Obergericht erblickt die arglistige Irre- führung nicht einfach darin, dass der Beschwerdeführer versprach und dann nicht hielt, sondern darin, dass er durch das Versprechen eine Absicht vortäuschte, die er von Anfang an nicht hatte. Die tatsächliche Feststellung, dass ihm nicht ernst war, die Arbeit wirklich auszuführen, bindet den Kassationshof (Art. 273 Abs. l lit. b, Art. 277 bis BStP). Ein Versprechen, das unter solchen Um- ständen abgegeben wird, ist arglistig. Das hat der Kassa- tionshof schon wiederholt angenommen in bezug auf nicht ernst gemeinte Zahlungsversprechen, und ein Grund, der bei der Vortäuschung eines nicht vorhandenen Willens zur Ausführung einer Arbeit oder zur Lieferung einer Sache einen anderen Entscheid rechtfertigen könnte, ist nicht zu finden. Wohl geht die Rechtsprechung dahin, in einer Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe durch Überprüfung der Tatsachen als Lüge entlarven könnte, grundsätzlich keine arglistige Irreführung zu erblicken (BGE 72 IV 13, 123, 128). Ob hinter einem Versprechen, das den Anschein erweckt, ernst gemeint zu sein, tatsächlich der Leistungswille stehe, kann jedoch der Empfänger nicht überprüfen. Auch im vorliegenden Falle war Walther einzig auf das Vertrauen angewiesen, dass der Beschwerdeführer die versprochenen Arbeiten wirklich leisten wolle. Der Beschwerdeführer seinerseits wusste, dass Walther ihm die Fr. 1000.- nicht vorge- schossen hätte, wenn er die Absicht des Beschwerde- führers, die Möbel nicht auszuführen und das Garagetor bloss anzufangen, erkannt hätte. Die Abgabe des Ver- sprechens war arglistig.

b) Das Merkmal des Schadens bestreitet der Beschwerde- führer mit der Begründung, dass er Walther schliesslich befriedigt habe. In der Tat hat Walther vor dem Bezirks- Strafgesetzbuch. No 60. gericht erklärt, dass sein Schaden seit 22. September 1946 gedeckt sei. Allein bis dahin war er durch die Hin- gabe der Fr. 1000.- geschädigt. Diese vorübergehende Schädigung genügt. Weder durch nachträgliche Erfüllung des Versprechens noch durch Leistung von Ersatz konnte sich der Beschwerdeführer der verwirkten Strafe entziehen. Er ist zu Recht wegen eines zum Nachteil Walthers begangenen Betruges verurteilt worden.

60. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Seheible.

1. Art. 280 Zijj. 1 StGB, Beseitigung einer Sicker~~g. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Tater die Gefähr- dung wolle ; es genügt, dass er sie kennt (Erw. 1 ).

2. Art. 117 StGB, /ahrläaBige Tötung.

a) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg (Erw. 3).

b) Fahrlässigkeit (Erw. 4l.. . . . .

3. Konkurrenz zwischen Beseitigung emer S1cherhe1tsvomchtung und fahrlässiger Tötung (Erw. 5). I. Art. 280 eh. 1 OP, BUppreBBion a'un appareil protecteur. Cette disposition ne suppose pas que l'auteur a voulu creer un danger; il suffit qu'il l'ait connu (consid. 1). .2. Art. 117 OP, 1wmicide par mgligence. .

a) ra;pport de causalite entre l'acte et le resultat {collSld. 3);

b) negtigence (consid. 4).

3. Concours entre Ia suppression d'un appareil protecteur et l'homicide pa.r negligence (consid. 5).

1. Art. 280, eijra 1 OP, rimozione a'un ~o Pf'!'tettWo· Questa disposizione non impli~ c~e l'auto!0 abb1a voluto creare un pericolo ; basta ehe 1 abb1a conosc1uto.

2. Art. 117 OP, omicidio colposo. .

a) Rapporto di causalita tra l'atto e il risultato (coDBld. 3);

b) negligenza (consid. 4). . , .

3. Concorso tra Ia. rimozione d'un appa.recchio protett1vo e 1 orru- cidio colposo (consid. 5). .A. - Der Magaziner Scheible hatte am Morgen des

26. Juli 1946 im Erdgeschoss der Teigwarenfa.brik Bertsch in. Romanshom Reinigungsarbeiten zu verrichten. Dabei wollte er den etwa. einen Meter unter den Fussboden herabreichenden Schacht des W arenauf~uges austrocknen