Volltext (verifizierbarer Originaltext)
224
Stra.fgesetzbuoh. No 118.
stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere
Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand,
dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt
eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof
schon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) aus-
gesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht
Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für
Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst
haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen
ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist
Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat
es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager
verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind
und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht
haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt
werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der ange-
drohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zucht-
haus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch
nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbesserlichkeit des
Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob
er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die
schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden
(Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen
waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass
die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter
drei Jahren und dass sie auch im vorliegenden Falle
zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwah-
rung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab,
sondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.
Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch
insofern erfüllt sind, als Lautenschlager, wie die Vor-
instanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet
die Beschwerdeführerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt
sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft
ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt
den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesser-
lichen Betrüger ».
Strafgesetzbuch. No 59.
59. Auszug ans dem Urteil dos Kassationshofes vom 17. Oktober
1947 i. S. Sohär gegen Staatsanwaltsehalt des Kantons Aargau.
Art. 148 Abs. 1 StGB.
a) Wer eine Leistung verspricht, ohne den Willen zu haben sie
zu erbringen, handelt argliatig.
'
b) Begriff des Schadens.
Art. 148 al. 1 CP.
a) Celui qui promet une pre8tation sans avoir l'intention de
l'effootuer agit astucieuSement.
b) Notion du prejudice.
Art. 148, cp. 1 CP.
a) Chi promette una. prestazione senz'avere l'intenzione di ese-
guirla, agisce con astuzia.
b) Nozione del pregiudizio.
A. -
Anfangs Dezember 1945 bestellte Jakob Walther
beim Schreiner Ernst Schär in Aarau ein Garagetor und
Möbel für ein Kinderzimmer. Er gab ihm das zur Anferti-
gung dieser Sachen nötige Holz und bezahlte ihm auf
Verlangen am 8. Dezember Fr. 200.- für den Ankauf
der Eisenbeschläge und Zutaten und am 22. Dezember
Fr. 1000.- als Entschädigung für die zu leistende Arbeit.
Schär versprach, die Arbeit sofort zu beginnen. Er hatte
indessen nicht die Absicht, die bestellten Sachen wirklich
zu liefern. Das Kinderzimmer erstellte er nicht. Das
Garagetor begann er zwar, liess aber die Arbeit alsbald
liegen und machte sie trotz zahlreicher Mahnungen erst
in Verlaufe des Strafverfahrens fertig.
B. -
Das Obergericht des Kantons Aargau erblickte
im Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- durch Schär
einen Betrug.
Schär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage
auf Freisprechung. Er bestreitet die Merkmale der Arglist
und der Schädigung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
a) Betrug setzt nach Art. 148 Abs. 1 StGB unter
anderem voraus, dass der Täter jemanden arglistig irre-
111
AS 73 IV -
1947
226
Stra.fgeaetzbuoh. N° 59.
führe oder den Irrtum eines andern arglistig benütze. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Merkmal der Arglist
sei nicht ohne weiteres gegeben, wenn einer dem andern
etwäs verspreche und das Versprechen nachher nicht
halte. Allein das Obergericht erblickt die arglistige Irre-
führung nicht einfach darin, dass der Beschwerdeführer
versprach und dann nicht hielt, sondern darin, dass er
durch das Versprechen eine Absicht vortäuschte, die er
von Anfang an nicht hatte. Die tatsächliche Feststellung,
dass ihm nicht ernst war, die Arbeit wirklich auszuführen,
bindet den Kassationshof (Art. 273 Abs. l lit. b, Art.
277 bis BStP). Ein Versprechen, das unter solchen Um-
ständen abgegeben wird, ist arglistig. Das hat der Kassa-
tionshof schon wiederholt angenommen in bezug auf
nicht ernst gemeinte Zahlungsversprechen, und ein Grund,
der bei der Vortäuschung eines nicht vorhandenen Willens
zur Ausführung einer Arbeit oder zur Lieferung einer
Sache einen anderen Entscheid rechtfertigen könnte, ist
nicht zu finden. Wohl geht die Rechtsprechung dahin,
in einer Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe
durch Überprüfung der Tatsachen als Lüge entlarven
könnte, grundsätzlich keine arglistige Irreführung zu
erblicken (BGE 72 IV 13, 123, 128). Ob hinter einem
Versprechen, das den Anschein erweckt, ernst gemeint zu
sein, tatsächlich der Leistungswille stehe, kann jedoch
der Empfänger nicht überprüfen. Auch im vorliegenden
Falle war Walther einzig auf das Vertrauen angewiesen,
dass der Beschwerdeführer die versprochenen Arbeiten
wirklich leisten wolle. Der Beschwerdeführer seinerseits
wusste, dass Walther ihm die Fr. 1000.- nicht vorge-
schossen hätte, wenn er die Absicht des Beschwerde-
führers, die Möbel nicht auszuführen und das Garagetor
bloss anzufangen, erkannt hätte. Die Abgabe des Ver-
sprechens war arglistig.
b) Das Merkmal des Schadens bestreitet der Beschwerde-
führer mit der Begründung, dass er Walther schliesslich
befriedigt habe. In der Tat hat Walther vor dem Bezirks-
Strafgesetzbuch. No 60.
gericht erklärt, dass sein Schaden seit 22. September
1946 gedeckt sei. Allein bis dahin war er durch die Hin-
gabe der Fr. 1000.- geschädigt. Diese vorübergehende
Schädigung genügt. Weder durch nachträgliche Erfüllung
des Versprechens noch durch Leistung von Ersatz konnte
sich der Beschwerdeführer der verwirkten Strafe entziehen.
Er ist zu Recht wegen eines zum Nachteil Walthers
begangenen Betruges verurteilt worden.
60. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Seheible.
1. Art. 280 Zijj. 1 StGB, Beseitigung einer Sicker~~g.
Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Tater die Gefähr-
dung wolle; es genügt, dass er sie kennt (Erw. 1).
2. Art. 117 StGB, /ahrläaBige Tötung.
a) Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg
(Erw. 3).
b) Fahrlässigkeit (Erw. 4l..
.
.
.
.
3. Konkurrenz zwischen Beseitigung emer S1cherhe1tsvomchtung
und fahrlässiger Tötung (Erw. 5).
I. Art. 280 eh. 1 OP, BUppreBBion a'un appareil protecteur.
Cette disposition ne suppose pas que l'auteur a voulu creer
un danger; il suffit qu'il l'ait connu (consid. 1).
.2. Art. 117 OP, 1wmicide par mgligence.
.
a) ra;pport de causalite entre l'acte et le resultat {collSld. 3);
b) negtigence (consid. 4).
3. Concours entre Ia suppression d'un appareil protecteur et
l'homicide pa.r negligence (consid. 5).
1. Art. 280, eijra 1 OP, rimozione a'un ~o
Pf'!'tettWo·
Questa disposizione non impli~ c~e l'auto!0 abb1a voluto
creare un pericolo; basta ehe 1 abb1a conosc1uto.
2. Art. 117 OP, omicidio colposo.
.
a) Rapporto di causalita tra l'atto e il risultato (coDBld. 3);
b) negligenza (consid. 4).
.
,
.
3. Concorso tra Ia. rimozione d'un appa.recchio protett1vo e 1 orru-
cidio colposo (consid. 5).
.A. -
Der Magaziner Scheible hatte am Morgen des
26. Juli 1946 im Erdgeschoss der Teigwarenfa.brik Bertsch
in. Romanshom Reinigungsarbeiten zu verrichten. Dabei
wollte er den etwa. einen Meter unter den Fussboden
herabreichenden Schacht des W arenauf~uges austrocknen