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52 Strafgesetzbuch. No 13. Zeugnis schuldig. Das: Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn deswegen zu sechs Monaten Gefängnis und zur Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit auf die 'Dauer von drei Jahren. Aus den Erwägungen :
3. - Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz in der bürgerlichen Ehremahigkeit einge- stellt habe ohne zu untersuchen, ob er mit seiner Tat eine ehrlose Gesinnung an den Tag gelegt habe. Diese Rüge ist berechtigt, da die Vorinstanz die Aus- füllung der Nebenstrafe mit keinem Wort begründet hat. Nach Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nur dann mit einer Gefängnisstrafe verbunden werden, wenn die Tat eine ehr- lose Gesinnung bekundet. Der Kassationshof muss die Anwendung dieser Bestimmung überprüfen können. Das ist, wie bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (BGE 68 IV 77 Erw. 4), nur möglich, wenn die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit begründet wird. Es muss in• einer besondern Erwägung gesagt werden, worin die ehrlose Gesinnung erblickt wird. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich die Begründung für die Nebenstrafe aus den übrigen ·Urteilserwägungen klar ergibt. Das trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn es wäre gesetzwidrig, schon in der Begehung der nur mit Gefängnis bestraften Delikte an sich ein Zeichen ehrloser Gesinnung zu erblicken, und die > gleichgesetzt werden. Dieser Ausdruck lässt vielleicht an sich eine so weite Deutung zu, ist aber offenbar enger auszulegen. Das ergibt sich aus den romanischen Gesetzestexten, welche die scharfen Ausdrücke > und sogar cc animo abietto i> ver- Strafgesetzbuch. No 14. 53 wenden, und sodann aus der Schwere der Nebenstrafe. Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit hat näm- lich nicht allein die in Art. 52 Ziff. 2 StGB angeführten Folgen, sondern auch weitere Wirkungen von erheblicher, insbesondere wirtschaftlicher Tragweite, die das eidge- nössische und kantonale Verwaltungsrecht mit ihr verbin- det ; überdies nimmt die Einstellung dem Verurteilten gemäss Art. 45 Abs. 2 VB die Niederlassungsfreiheit und kann die Ausweisung aus dem Wohnsitzkanton, wenn dieser nicht auch der Heimatkanton ist, nach sich ziehen. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stellt daher unter Umständen die ganze wirtschaftliche Existenz eines Ver- urteilten in Frage, kann ihn also weit schwerer treffen als die Gefängnisstrafe. Mit Recht wird denn auch gefordert, diese Nebenstrafe sei aus- zusprechen (THORMANN/v. ÜVERBECK N. 8 zu Art. 52).
14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1944
i. S. Vignola gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
1. Art. 69 StGB. Weder in der trölerischen Erkläru.ng eines Rechtsmittels noch darin, dass der appellierende Verhaftete von der Möglichkeit sofortigen Antritts der noch nicht rechtskräftigen Strafe nicht Gebrauch macht, liegt ein Verhalten, durch welches die Unter~ suchungshaft verlängert wird (Erw. 1).
2. Art. 42 Ziff. 1 StGB. Voraussetzu,ngen der Verwahrung (Erw. 2).
1. Art. 69 OP. Ni le depöt d'un recours abusif, ni le fait que le recourant en etat d'arrestation n'use pas de la faculte de commencer imme- diatement a su.bir sa peine ne constituent une condu,ite par laqu.elle le condamne provoque la prolongation de sa. detention preventive (consid. 1).
2. Art. 42 eh. 1 OP. Conditions de l'internement (consid. 2).
1. Art. 69 OP. Nell'inoltro d'u.n ricorso abu.sivo o nel fatto ehe il ricorrente in istato d'arresto non usi della facolta di comincia.re immedia- tamente a subire la pena non si puo ravvisare un atteggia-
Strafgesetzbuch, No 14. mento pel quale il co~da.nnato provoca il prolungamento del carcere preventivo ( consid. 1 ).
2. Art. 42, cifro 1, OP. Condizioni dell'intemamento (consid. 2). A. - Der im Jahre 1917 geborene Beschwerdeführer Werner Vignola ist bisher zu sieben Freiheitsstrafen ver- urteilt worden, die er verbüsst hat: im Jahre 1935 zu zehn Tagen Gefängnis wegen Gebrauchsentwendung und zu einem Monat Gefängnis wegen Landstreicherei, im Jahre 1936 zu sechs Tagen Gefängnis wegen Betrugs und zu fünf Tagen Gefängnis wegen Begünstigung bei Diebstahl und Unterschlagung, im Jahre 1938 zu neun Monaten Korrek- tionshaus wegen Diebstahls, Betrugs und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, im Ja}lre 1939. zu achtzehn Mo- naten Zuchthaus wegen Fälschung einer Privaturkunde und Betrugs und im Jahre 1941 zu anderthalb Jahren Korrektionshaus wegen Betrugs. Gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Bern vom 10. Juni 1936 hat Vignola ausserdem wegen sittlicher Verdorbenheit, fort- gesetzten liederlichen Lebenswandels und Müssiggangs ein Jahr in der Arbeitsanstalt verbracht. Zwei Monate nach Verbüssung der im Jahre 1941 ver- hängten Strafe beging er am 3. Mai 1943 einen neuen Betrug. Von den Fr. 700.-, die er sich durch dieses Ver- brechen beschaffte, vertat er bis zu seiner am folgenden Tage erfolgten Verhaftung Fr. 400.-,' indem er seine per- sönliche Ausstattung ergänzte, Lotterielose, Parfüm, Blu- men und dergleichen kaufte und sich in leichter Gesell- schaft und in Vergnügungslokalen herumtrieb. Der ;t>sy- chiater kam zum Schluss, Vignola sei ein haltloser, expan- siver und moralisch stumpfer Psychopath und damit in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt; seine Fähig- keit, gemäss vorhandener Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, sei leicht herabgesetzt gewesen. Da Vignola nicht geisteskrank oder psychisch schwer abwegig sei, gehöre er nicht in eine Heil- und Pflegeanstalt. Er sei Strafgesetzbuch. No 14. 55 erheblich rückfallgefä}lrdet, weshalb als sichernde Mass- nahme in e~ster Linie die Verwahrung gemäss Art. 42 StGB, in zweiter Linie die Bevormundung nach Art. 370 ZGB in Frage komme. B. - Am 16. Juli 1943 verurteilte das Amtsgericht von Bern Vignola wegen des am 3. Mai 1943 begangenen Be- truges zu einem Jahr Gefängnis, abzüglich 73 Tage Unter- suchungshaft, und erkannte an Stelle dieser Strafe auf Verwahrung im Sinne des Art. 42 StGB und auf zehnjährige Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit gemäss Art. 52 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Auf Appellation des Verurteilten, welcher Freispre- chung, eventuell Aufhebung der Verwahrung, beantragte, und Anschlussappellation des Generalprokurators, welcher die Strafe auf drei -Jahre Zuchthaus erhöht und die Ver- wahrung bestätigt haben wollte, hielt die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. November 1943 am Schuldspruch fest, erhöhte die Strafe auf zwei Jahre Zuchthaus, abzüglich 73 Tage Untersuchungshaft, und verhängte die Verwahrung und die zehnjährige Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
0. - Vignola greift dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt, es sei dahin abzuändern, dass die Untersuchungshaft von zweihundert Tagen voll auf die Strafe angerechnet und von seiner Verwahrung abgesehen werde. D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Das Obergericht hat die Untersuchungshaft, die der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Amtsgerichts aus- gestanden hat, auf die Strafe angerechnet, weil er schon in seiner ersten Einvernahme ein volles Geständnis abge- · legt 1iabe. Warum es die zwischen dem erst- und dem zweitifistanzlichen Urteil verflossene Haftzeit nicht gleich behandelt hat, wie der Beschwerdeführer es beantragt, sagt
66 Strafgesetzbuch. No 14. es nicht. Der Generalprokurator weist auf Art. 375 Abs. 2 StGB hin ; diese Bestimmung verbiete die Anrechnung der zwischen dem Urteil und dem Rückzug eines Rechtsmittels ausgestandenen Sicherheitshaft, weil sonst der Verurteilte das Rechtsmittel missbrauchen könnte, um den Strafvoll- zug zu umgehen oder zu verkürzen. Es könne nicht der Wille des Gesetzes sein, im Falle der Aufrechterhaltung eines trölerischen Rechtsmittels die Anrechnung der zwi- schen dem erst- und dem oberinstanzlichen Urteil ausge- standenen Haft vorzuschreiben. Wie jede Trölerei, sei auch die Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels ein Verhalten des Täters, durch das die Untersuchungshaft verlängert werde, und das daher gemäss Art. 69 StGB deren Nichtanrechnung rechtfertige. Nur so könne dem Miss- brauch des Instanzenzuges entgegengetreten werden. Die Appellation des Beschwerdeführers sei i~ Schuldpunkt von Anfang an völlig aussichtslos gewesen, und soweit sie sich gegen die Strafzumessung und insbesondere gegen die Ein- weisung in eine Verwahrungsanstalt gerichtet habe, hätte sie den Beschwerdeführer nicht hindern sollen, von der ihm durch Art. 364 Abs. 2 bern. StrV eingeräumten Mög- lichkeit sofortigen Strafantritts Gebrauch zu machen, statt in Untersuchungshaft zu bleiben. Diese Argumentation würde darauf hinauslaufen, dem Verhafteten, der mit der Appellation bloss die Strafzu- messung oder die Verwahrung anficht, den sofortigen Strafantritt zuzumuten, und ihm andernfalls die Anrech- nung der nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandenen Haft zu versagen. Dadurch erhielte Art. 364 Abs. 2 bern. StrV eine Bedeutung, welche mit dem Bundesrecht nicht vereinbar wäre, denn Art. 69 StGB sagt abschliessend, in welchen Fällen die Untersuchungshaft auf die Strafe nicht anzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Täter sie durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann darin nicht erblickt werden, dass der appellierende Verhaftete vom Strafantritt absieht, denn es ist nicht seine Pflicht, sondern Strafgesetzbuch. N° 14. 57 bloss sein Recht, die noch nicht rechtskräftige Strafe anzu- treten (vgl. Art. 366 Abs. 1 bern. StrV). Aber auch die trölerische Erklärung der Appellation ist nicht ein Verhalten, durch welches der Appellant im Sinne des Art. 69 StGB die Untersuchungshaft herbeiführt oder verlängert. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Verhaftung verfügt oder die bereits bestehende Haft aufrecht erhalten wird, so geschieht es nicht wegen der Einlegung des Rechts- mittels, sondern aus anderen Gründen, nach bernischem Recht wegen Flucht- oder Kollusionsgefahr oder weil der Verurteilte dem Strafvollzug Schwierigkeiten bereiten würde (Art. 111, 366 Abs. 2 bern. StrV). Die Einlegung des Rechtsmittels ist ein Recht des Verurteilten, von dessen Ausübung er nicht durch die Drohung, dass ihm im Falle des Misserfolges die zwischen dem erst- und dem oberin- stanzlichen Urteil ausgestandene Haft nicht angerechnet werde, abgeschreckt werden soll. Art. 69 StGB sieht die Nichtanrechnung vor für Fälle, in denen der Haftgrund durch das Verhalten des Beschuldigten gesetzt wird, so wenn dieser Anstalten zur Flucht trifft, Beweismittel zu beseitigen oder Zeugen zu beeinflussen sucht und der- gleichen. Die trölerische Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht Haftgrund. Sie kann als Übertretung einer Pro- zessvorschrift mit Strafe bedroht werden (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), aber nicht Anlass geben, den Verhafteten durch Nichtanrechnung der Haft zu massregeln. Zurück- haltung ist umsomehr am Platze, als nicht leicht zu ent- scheiden ist, wo die Trölerei beginnt. Der Laie, zumal unter dem Eindruck der erstinstanzlichen Verurteilung, mag in guten Treuen ein Rechtsmittel ergreifen, welches der Richter als zum vornherein aussichtslos erkennen würde. Die extensive Auslegung des Art. 69 StGB könnte den Ver- urteilten selbst dann abhalten, ein Rechtsmittel zu ergrei- fen wenn es nicht aussichtslos ist. Diese Wirkung wäre so un~rwünscht wie jene des Art. 375 Abs. 2 StGB, der den Einsichtigen wie den Tröler davon abhält, ein aussichts- loses Rechtsmittel zurückzuziehen. Es besteht daher kein
58 Strafgesetzbuch. No 14. Anlass, diese - vom Gesetzgeber freilich nicht gewollte - Wirkung des Art. 375 Abs. 2 StGB dadurch abzuschwächen, dass Art. 69 StGB extensiv ausgelegt und so die Aussicht, durch Aufrechterhaltung eines aussichtslosen Rechtsmit- tels den Strafvollzug abkürzen zu können, verringert würde. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die bis zum
17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen, denn die Akten geben keinen Anhalt, dass er sie in der Zeit zwischen dem erst- und dem oberinstanzlichen Urteil durch sein Verhalten verlängert habe.
2. - Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei- heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder ArQeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt. Der Beschwerdeführer hält die erste Voraussetzung nicht für erfüllt, weil von den sechs Vorstrafen - jene wegen Landstreicherei hat die Vorinstanz, weil sie nicht ein Ver- gehen betreffe, ausser Betracht gelassen - die ersten drei nur von kurzer Dauer gewesen seien. Von der Schwere der begangenen Taten macht indessen das Gesetz die Ver- wahrung nur insofern abhängig, als die Strafen Freiheits- strafen gewesen und wegen Verbrechen oder Vergehen ausgesprochen worden sein müssen. Die Verwahrung richtet sich gegen « Leute schwachen Charakters, die, jeder Tat- kraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu wider- stehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres Ernstes zu entkleiden droht » (Botsohaft zum Entwutf 1918 S. 16 ; BGE 69 IV 102). Auch auf' Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben, trifft diese Erwägung zu. Umsomehr auf den Beschwerdeführer, der mit geringfügigen Vergehen an- gefangen und IDit zusehends schwerer werdenden Verbre- chen fortgefahren hat. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafgesetzbuch. No 14. Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übersehen werden können, ist Sache des richterlichen Ermessens, gegen dessen Handhabung di~ Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat durch die Mitberücksichtigung der drei kilrzen Strafen das Gesetz nicht verletzt. Sechs Freiheits- strafen aber können jedenfalls dann als «zahlreiche >1 ange- sprochen werden, wenn die Verhältnisse so liegen wie im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat zwischen dem achtzehnten und dem sechsundzwanzigsten Lebensjahr nahezu vier Jahre in Strafanstalten und ein Jahr wegen sittlicher Verdorbenheit, Liederlichkeit und MüSsiggangs in einer Arbeitsanstalt verbracht, ohne sich dadurch abhal- ten zu lassen, schon zwei Monate nach Verbüssung der letzten Strafe aus Vergnügungssucht ein neues Verbrechen zu begehen. Der psychiatrische Sachverständige sieht in ihm einen haltlosen, expansiven und moralisch stumpfen Psychopathen, dessen Zurechnungsfähigkeit leicht herab- gesetzt sei. Er empfiehlt in erster Linie dessen Verwahrung, die Bevormundung, deren sichernde Wirkung geringer wäre, dagegen nur in zweiter Linie. Der Beschwerdeführer ist trotz seines geringen Alters der Gefahr des Rückfalles besonders ausgesetzt. Die Verwahrung setzt nicht voraus, dass der Verurteilte durch Vollzug der Strafe überhaupt nicht gebessert werden könnte. Auch die zweite Voraussetzung der Verwahrung, der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, ist im vorliegenden Falle nach dem Vorleben des Beschwerdeführers, nach dem Ergebnis der psyohia- trischen Begutachtung und nach den Beweggründen des neuen Verbrechens erfüllt. Eine nochmalige Warnung durch eine lange Freiheitsstrafe, wie der Beschwerdeführer sie möchte, war nicht nötig ; die bisherigen Strafen waren Warnung genug, Im übrigen hat es der Beschwerdeführer in der Hand, frühestens nach drei Jahren die bedingte Entlassung zu erwirken, wenn er sich so verhält, dass die zuständige Behörde die Verwa~g als nicht mehr not- wendig erachtet (Art. 42 Zi:ff. 5 StGB).
60 Strafgesetzbuah. No 15. Demnach erkennt der Kassationshof:
l. - In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbe- schwerde wird die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern angewiesen, dem Beschwerdeführer die bis zum 17. November 1943 ausgestandene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen.
2. - Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde weiter geht, wird sie abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. M. gegen Kriminalgericht des Kantons Schwyz. A~. 80 Abs. 1. StGB. Das ~richt, das die Löschung des Urteils nn Strafregister wegen Nichtbezahlung ·der Verfahrenskosten a?Iehnen ~11, muss den Grund der Nichtbezahlung prüfen. Liegt er darin, dass dem Kostenschuldner nach der Bestreitung des Lebensunterhaltes keine Mittel übrig blieben so darf die Löschung nicht verweigert werden. ' Art. 80 al. 1 OP. Le tribunal qui entend refuser la radiation du jugement au casier judiciaire pour non-paiement des frais de justice doit rechercher pourquoi le condamne n'a pas paye. Si la raison en est que les revenus du debiteur suffisent juste a assurer son entretien, la radiation ne peut etre refusee. Art. 80 cp. 1 OP. II tribunale, ehe intende rifiu.tare la cancellazione della sentenza nel casellario giudiziario per mancato pagamento delle spese giudiziarie, deve indagare per quale motivo il con- dannato non ha pagato. Se questo motivo sta nel fatto ehe il reddito de! debitore basta appena al suo sostentamento, la cancellazione non puo essere rifiutata .. A. - Am 2. Mai 1919 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz Frau M. wegen Diebstahls zu fünf Wochen Gefängnis, erstanden durch die Untersuchungs- haft, und zu den Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 176.80. Dieser Strafe folgten drei weitere. Seit 15. Ja- nuar 1921 ist Frau M. nie mehr verurteilt worden. Am 10. Oktober 1943 stellte sie beim Kriminalgericht des Kantons Schwyz das Gesuch um Löschung des Urteils vom 2. Mai 1919. Das Gericht antwortete ihr, das könne erst geschehen, wenn die Kosten von Fr. 176.80 bezahlt Strafgesetzbuah. N° 15. 61 seien; sie werde ersucht, diesen Betrag zu leisten oder nachzuweisen, dass ihr dies während all der Jahre ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes nicht möglich gewesen sei. Frau M., welche hausiert, machte am 20. Oktober 1943 geltend, da sie immer kränk- lich gewesen und es auch während ihrer Ehe geblieben sei, habe sie nie eine gutbezahlte Stelle annehmen können. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, einen so hohen Betrag zu bezahlen. Wenn man die Strafe lösche und ihr damit im Handel Verdienstmöglichkeiten gebe (Lösung eines Patentes), könne sie die Schuld in Raten abbezahlen. B. -Am 10. Januar 1944 wies das Kriminalgericht des Kantons Schwyz das Gesuch ab und verurteilte die Ge-. suchstellerin zu Fr. 28.70 Kosten. Es führte aus, die zeit- liche Voraussetzung für die Löschung des Urteils sei zwar gegeben und die Gesuchstellerin habe sich seit ihrer letzten Verurteilung wohl verhalten, doch habe sie die Kosten nicht bezahlt, die ihr am 2. Mai 1919 auferlegt worden sind. Der Vollzug des Kostenurteils richte sich nach § 34 7 Abs. l und 3 schwyz. StPO. Die Kosten seien demgemäss nur soweit einzutreiben, als der Verurteilte dadurch nicht beeinträchtigt werde, für seinen und seiner Familie not- wendigen Lebensunterhalt aufzukommen, oder, wie Art. 80 Abs. 1 StGB bezüglich der Deckung des gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schadens sage, soweit dem Verurteilten die Deckung« zuzumuten>> sei. Den Nachweis der Unzumutbarkeit de:r Kostenbezahlung habe die Ge- suchstellerin nicht erbracht. So wie sie ihren anderen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, hätte sie auch die Kosten bezahlen können. Dass sie dies nicht getan habe, rechtfertige ihr gegenüber einen gewissen Vorwurf in ihrem Verhalten.
0. - Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung des Löschungsgesuchs. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.