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71_IV_68

BGE 71 IV 68

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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68 Strafgesetzbuch. N• 17. sungsschein, vor Abschluss des Sühneverfahrens, entgegen- genommen werden müsste, nicht könnte es umgekehrt be:wll'ken, das Weisungsbegehren als Strafantrag zu behan- deln und so die bundesrechtliche Antragsfrist von drei Monaten um die zur Einreichung des Weisungsscheins samt Klageschrift gesetzte Frist zu verlängern, zumal alles dafür spricht, dass die Entscheidung, ob Strafverfolgung eintrete oder nicht, möglichst rasch falle. Wenn vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches dem lediglich vorbe- reitenden Aussöhnungsversuch in mehreren Kantonen die Wirkung des Strafantrages zukam, so lag darin die Aner- kennung bedingter Antragstellung durch das kantonale Strafrecht. Das eidgenössische Strafrecht kennt eine solche nicht. Dass es damit ins kantonale Prozessrecht eingreife (vgl. SJZ 40 357), ist eine verkehrte Betrachtung. Im Kanton Schwyz begründet das Vermittlungsbegehren nicht die Rechtshängigkeit der Klage. Nicht dieses ist also Strafantrag, sondern erst die Einreichung der Weisung mit der Klageschrift. Im vorliegenden Falle erfolgte sie nach Ablauf der Antragsfrist. Demnach erkennt der Kassatiooshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. llai 1945

i. S. Honegger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirlch.

1. Die Strafmilderung nach Art. 66 StGB darf weniger weit oder weiter gehen als jene nach Art. 65. Sie darf sich in der Herab- setzung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rahmens erschöpfen.

2. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten steht der Einweisung in eine Verwahrungsanstalt nach Art. 42 StGB nicht im Wege, wenn der Verurteilte nicht einer Heilbehandlung bedarf oder pflegebedürftig ist (Art. 14, 15 StGB).

1. L'attenuation libre de la peine selon l'art. 66 CP peut aller plus loin ou moins loin que l'attenuation de la peine selon l'art. 65. Elle peut se borner a la reduction de la peine dans les Iimites tracees par la loi pour J'infraction consideree. Strafgesetzbuch. N• 17. 69

2. La. responsabilite restreinte du condamne ne s'oppose pas a ce qu'il soit renvoye dans une maison d'internement en vertu de l'art. 42 CP, si toutefois il n'a pas besoin d'etre traite ou hospi- talise (art. 14, 15 CP).

1. L'attenuazione libera de!la pena in conformita dell'art. 66 CP puo, nel singolo caso, essere meno ampia di quella stabilita dall'art. 65. La. libera attenuazione puo limitarsi anche aila diminuzione della pena in senso stretto (nell'ambito della comminatoria di legge ).

2. La scemata responsabilita del condannato non ne esclude il ricovero in uno stabilimento a' sensi dell'art. 42 CP, sempre ehe non si renda necessario l'internamento del delinquente in una casa di salute o di custodia (art. 14, 15 CP). Aus den Erwägungen :

1. - Begehung der Tat in verminderter Zurechnungs- fähigkeit verpflichtet den Richter, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. II StGB). Das bedeutet gemäss Art. 66 Abs. 1 StGB, dass er an die Strafart und das Straf- mass, die für die Tat angedroht sind, nicht gebunden ist. Die Beschwerdeführerin meint, in dieser über Art. 65 StGB hinausgehenden Ermächtigung zur Milderung der Strafe liege zugleich das Gebot, in diesen Fällen zum mindesten die in Art. 65 vorgesehene ordentliche Milderung eintreten zu lassen, also beispielsweise statt auf Zuchthaus ohne bestimmte Mindestdauer bloss auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Dem ist nicht so. Schon der Wortlaut des Art. 66, der eine solche mini- male Milderung nicht nennt, spricht dagegen. Allerdings wollte der Gesetzgeber den Richter in den nach Art. 66 zu ahndenden Fällen ermäcihtigen, die Strafe mehr zu mil- dern, als es Art. 65 für die in Art. 64 geregelten Fälle zu- lässt. Anderseits erlaubt aber Art. 66 auch, in der Mil- derung weniger weit zu gehen, also innerhalb des auf die Tat angedrohten Strafrahmens zu bleiben. Da Art. 64 StGB es ins freie Ermessen des Richters stellt, beim Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Strafmilderungsgrund anzunehmen ( « der Richter kann die Strafe mildern ... »), ist die zwingende Vorschrift des Art. 65 über das Mass der Milderung tragbar. Die

70 Strafgesetzbuch. N• 17. Strafmilderung nach .Art. 66 hingegen ist bisweilen zwin- gend vorgeschrieben, .so in den Fällen verminderter Zu- reehnungsfähigkeit (Art. 11), und wird den Verhältnissen daher nur gerecht, wenn sie dem Richter in bezug auf das Mass grösste Freiheit lässt. Der Richter musB den vermin- dert Zurechnungsfähigen milder bestrafen als den voll Zurechnungsfähigen; aber es ist seinem freien Ermessen anheimgestellt, um wieviel milder er ihn bestrafen will. Diese Lösung ist der Mannigfaltigkeit der Fälle angepasst, denn wie die Zurechnungsfähigkeit vom geringsten bis zum höchsten Grade vermindert sein kann, muss der Rich- ter die Strafe vom geringsten bis zum höchsten Grade mildern können.

2. - Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermin- dert zurechnungsfähige Täter die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und ist es notwendig, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung an (Art. 14 Abs. 1 StGB); den Strafvollzug gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen stellt er ein (Art. 14 Abs. 2). Die Beschwerdeführerin glaubt, diese Bestimmung schliesse die Verwahrung eines vermindert zurechnungsfähigen Verurteilten nach Art. 42 StGB aus. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass der kriminelle Psychopath ein durch Natur und Veranlagung unglücklicher Mensch sei, der eine andere Behandlung ver- diene als der gemeine Gewohnli.eitsverbrecher. Allein Art. 14 StGB hat nicht den Sinn, den vermindert Zurech- nungsfähigen in der Verwahrung zu bevorzugen. Diese Bestimmung sagt nicht, wenn es {wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) notwendig sei, den unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähi- gen Täter zu verwahren, müsse ·es in einer Heil- oder Pflegeanstalt geschehen, sondern, wenn es notwendig sei, ihn in einer solchen Anstalt zu verwahren, ordne der Rich- ter diese Verwahrung an. Art. 14 gilt namentlich für Fälle, wo der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungs- fähige Täter wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Strafgesetzbuch. N• 17. 7l oder Ordnung verwahrt werden muss, die Verwahrung aber nicht nach Art. 42 erfolgen kann, sei es, dass der Täter nicht schon wegen Verbrechen oder Vergehen zahl- reiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, sei es, dass er keinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet, sei es endlich, dass er wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen wird. Ausserdem ist Art. 14 anwendbar, wenn zwar die Vora"QSsetzungen des Art. 42 erfüllt sind, die Heil- oder Pflegeanstalt jedoch der geeignetere Verwahrungsort ist, weil der Täter einer Heil- behandlung bedarf oder pfleg~bedürftig ist. Allerdings kennt das Gesetz in Art. 15 eine besondere Bestimmung, welche sich mit der Behandlung oder Versorgung des unzu- rechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Tä- ters in einer Heil- oder Pflegeanstalt befasst. Art. 15 sieht diese Behandlung oder Versorgung jedoch im Interesse des Täters vor, ohne darnach zu fragen, ob die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung sie nötig macht. Art. 14 ist also neben Art. 15 insofern berechtigt, als jene Bestimmung es ermöglicht, die Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen, welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, in besonderen Heil- oder Pflegean- stalten oder Abteilungen solcher zu verwahren und in ihrer Freiheit stärker zu beschränken als jene, die nur zur Be- handlung oder Pflege eingewiesen werden und die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährden. Bedarf der Täter, wie im vorliegenden Falle, nicht einer Heilbehandlung, und ist er auch nicht pflegebedürftig, so steht mithin seine verminderte Zurechnungsfähigkeit der Verwahrung nach Art. 42 StGB nicht im Wege. Das hat der Kassationshof auch schon bisher angenommen (BGE 70 IV 53 ff.).