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90 Strafgesetzbuch. N• 25.
25. Urteil des Kassationshofes vom 28. März 1947
• i. S. Egli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrfoh. Art. 69 StGB. Leugnen des Beschuldigten kann Grund zur Nicht- e.nrechnung der Untersuchungshaft sein, aber nur soweit es diese tatsächlich herbeigeführt oder verlängert hat. Art. 69 OP. Les denegations de l'accuse ne sont un motif de ne pas imputer la. detention preventive que lorsqu'elles l'ont effective- ment provoquee ou prolongee. Arl. 69 OP. Le denega.zioni dell'accusa.to sono un motivo di non computare il carcere preventivo solta.nto se esse l'hanno effet- tiva.mente provocato o prolungato. A. - In einem Strafverfahren gegen Johann Egli, zu dem zahlreiche vom März I 945 bis im Juni I 946 eingehende Strafanzeigen Anlass gaben, wurde der Beschuldigte am
7. Mai 1946 wegen Fluchtgefahr verhaftet. Als am II. Juli 1946 die Untersuchung abgeschlossen wurde, blieb er in Sicherheitshaft. Am 15. November 1946 verurteilte ihn das Schwurgericht des Kantons Zürich wegen wiederholten Betruges und wegen Veruntreuung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Auf diese Strafe rechnete es ihm die seit II. Juli I946 ausgestandene Sicherheitshaft von 127 Tagen an, während es die Anrechnung der vorausgegangenen Untersuchungshaft mit der Begründung ablehnte, Egli habe die Untersuchung durch unwahre Angaben erschwert. B. - Egli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, das Urteil sei dahin abzuändern, dass ihm die volle vom 7. Mai 1946 an ausgestandene Haft auf die Freiheits- strafe angerechnet werde. Er macht geltend, Erschwerung der Untersuchung durch den Beschuldigten sei nur dann Grund zur Nichtanrechnung der Haft, wenn der Beschul- digte durch sein Verhalten die Haft verlängert habe. Das treffe im vorliegenden Falle nicht zu. Das Leugnen des Beschwerdeführers habe die Untersuchung nicht verlän- gert. Dass sie trotz ihres grossen Umfanges binnen 65 Tagen habe durchgeführt werden können, beweise, dass er ihr keinen Widerstand entgegengestellt habe. Da.s Leugnen habe bloss zu einer mehrtägigen Schwurgerichtsverhand- Strafgesetzbuch. N• 25. 91 lung geführt, in der die Wahrheit sehr rasch aufgedeckt worden sei. Geständnisse hätten den Untersuchungsbe- amten übrigens nicht berechtigt, die Untersuchung abzu- kürzen und von der Erforschung der Wahrheit abzusehen. Das Leugnen des uneinsichtigen Beschwerdeführers lasse zudem, wie auch das Gericht annehme, auf eine gewisse Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schliessen. Umso stossender und unlogischer sei es, wegen dieser Haltung die Strafdauer faktisch um 65' Tage zu verlängern. Selbst wenn die Untersuchung durch Geständnisse um ein weniges abgekürzt worden wäre, hätte die Sache nicht früher beur- teilt werden können, wäre der Beschwerdeführer also gleich lange in Haft gewesen. Endlich seien die Überlegungen, aus denen die trölerische Einlegung eines Rechtsmittels nicht als ein die Untersuchungshaft verlängerndes Ver- halten im Sinne von Art. 69 StGB betrachtet wird (BGE 70 IV 53), analog anzuwenden auf den Fall, wo ein Unter- suchungsgefangener leugnet. Würde Art. 69 StGB so aus- gelegt, wie die Vorinstanz es tue, so wäre das Recht des Beschuldigten zu leugnen, durch einen kantonal- und bun- desrechtlich (§ I54 zürch. StPO, Art. 4I BStP) verpönten Zwang zum Geständnis geschmälert. Art. 69 beschlage nur die Ausnahmefälle wirklich schwerwiegender Behinderung der Untersuchung, wie die vollständige VeTweigerung der Aussage, das Vernichten von Beweismitteln, die behaIT- liche und systematische Irreführung der Untersuchungs- organe, die Beeinflussung von Zeugen.
0. - Die Staatsanwaltschaft macht keine Gegenbemer- kungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : L - Im Gegensatz zum Vorentwm:fe von 1908 (Art. 57) und zum Entwurfe von 19I8 (Art. 66), welche die Anrech- nung der Untersuchungshaft in das Ermessen des Richters stellten, schreibt Art. 69 StGB sie zwingend vor, aber nur « soweit der Täter die Untersuchungshaft ~cpt durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat "•
92 Strafgesetzbuoh. N° 25. Damit wird grundsätzlich jedes in die Zeit nach der Tat fallende Verhalten des Täters, das zur Untersuchungshaft ~lass gibt oder sie ·verlängert, als Grund zur Nichtan- rechnung der Haft anerkannt. Eine Ausnahme bildet die Einlegung eines Rechtsmittels, mag sie auch trölerisch erfolgen (BGE 70 IV 53). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass der Verurteilte ein vom Gesetz aner- kanntes Recht habe, vom Rechtsmittel Gebrauch zu ma- chen, und dass er davon nicht durch die Drohung abge- schreckt werden solle, dass ihm im Falle des Misserfolges die zwischen dem Urteil der unteren und dem der oberen Instanz ausgestandene Haft nicht angerechnet werde. Für den vorliegenden Fall kann daraus nichts abgeleitet wer- den. Keine gesetzliche Norm anerkennt ein Recht des Schuldigen, sich durch Leugnen der verdienten Strafe zu entziehen. Das ist namentlich auch nicht der Sinn des § 154 zürch. StPO. Diese Vorschrift schliesst die Anwen- dung von Versprechen, Vorspiegelungen, Drohungen und Zwang zur Erwirkung von Geständnissen aus, weil so zustande gekommene Geständnisse der Erforschung, der Wahrheit nicht immer dienen würden und der Bes~hul digte vor Zwangsmassnahmen (Folterung und dgl.) 'und den Folgen eines falschen Geständnisses geschützt werden soll. Erschwert der Schuldige durch Leugnen die Strafver- folgung und verlängert er dadurch die Untersuchungshaft, so hat er mit dem. angestrebten Vorteil der Irreführung des Richters auch den Nachteil der teilweisen Nichtanrechnung der Haft in Kauf zu nehmen, wie jeder andere, dessen Ver- halten nach der Tat die Untersuchungshaft herbeiführt oder verlängert. Der Kassationshof hat denn auch schon wiederholt die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft, die auf Auskunftsverweigerung oder Leugnen des Verur- teilten zurückzuführen war, als zulässig erklärt (vgl. BGE 70 IV 183).
2. - Allein das Leugnen schliesst die Anrechnung der Untersuchungshaft nur insoweit aus, als es diese tatsäch- lich herbeigeführt oder verlängert hat. Im vorliegenden Strafgesetzbuch. No 25. 93 Falle kann es sie höchstens verlängert haben, da der Be- schwerdeführer nicht wegen Leugnens, sondern wegen Fluchtgefahr verhaftet und denn auch aus dem gleichen Grunde nach Abschluss der Untersuchung weiterhin in Haft behalten wurde. Verlängert hat es die Untersuchungs- haft aber nur, soweit es den Abschluss der Untersuchung verzögerte. Das trifft nur für einen Teil des Zeitraumes vom 7. Mai bis 11. Juli 1946 zu. Auf einen Teil davon hätte die Untersuchung sich auch dann erstreckt, wenn der Beschwerdeführer sofort nach der Verhaftung gestan- den hätte, denn der Untersuchungsbeamte hätte zur Über- prüfung der Geständnisse gleichwohl weitere Beweise erheben, das gesammelte Material überprüfen und den Schlu$sbericht abfassen müssen. Vor der Verhaftung des Beschwerdeführers war die Untersuchung nur unwesent- lich gefördert worden. Einzelne Strafanzeigen gingen über- haupt erst ein, als der Beschwerdeführer schon verhaftet war. Die Nichtanrechnung der ganzen in die Untersuchung fallenden Haftzeit verstösst daher gegen Art. 69 StGB. Die Vorinstanz hat diesen Punkt neu zu beurteilen. Dabei wird sie naturgem.äss nicht genau feststellen können, um wieviele Tage das Leugnen des Beschwerdeführers den Abschluss der Untersuchung verzögert hat. Sie wird das bloss abzuschätzen haben, wobei ihr ein weitgehendes Ermessen zusteht, dem nur das Verbot der Willkür eine Schranke setzt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Schwurgerichts in dem Sinne aufgehoben, dass die Vorinstanz über die Anrechnung der vom 7. Mai bis
11. Juli 1946 ausgestandenen Untersuchungshaft neu zu urteilen hat.