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73_IV_223

BGE 73 IV 223

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafgesetzbuch. N° IS7.

führer bestreiten wiederum die Verfässereigenscha.ft; sie

hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe

des Verfassers ersuchte·, die Verantwortung übernommen,

doch dieser Erklä:rung komme nur zivilrechtliche, nicht

auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es im Strafrecht

keine "Übernahme der Verantwortung durch einen Dritten

gebe. Bei einem Zeitungsartikel gilt indessen, wie bereits

ausgeführt, als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB

nicht nur wer den Artikel «verfasst» (aufgesetzt) hat,

sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung

zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise

als sein Verfasser ausgegeben und die Verantwortung

dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an

den Redaktor der « Alpina » sandte, ist nicht dargetan

und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die

Beschwerdeführer sich in anderer Weise als Verfasser

ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die

Metzler bereits eine erste Strafklage wegen Ehrverletzung

eingeleitet hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der

« Alpina » zu belangen beabsichtigte, falls seinem wieder-

holten Begehren um Bekanntgabe des Verfassers nicht

entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung

zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren

und ·sollte die sonst dem Redaktor drohende Strafklage

von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen

und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form

sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt,

wie im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt

wird, als Verfasser und kann nach Art. 27 Zi:ff. 1 StGB

belangt werden.

Strafgesetzbuch. No 58.

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58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober

1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen

Lautenschlager.

Art. 42 Zi/f. 1 StGB.

Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern.

Art. 42 eh. 1 OP.

Conditions de l'internement des delinqua.nts d'ha.bitude.

Art. 42, cifra 1 OP.

Presupposti dell'interna.mento dei delinquenti abituali.

Aus den Erwägungen :

Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer

wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei-

heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder

Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet

und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen

oder Vergehen verübt.

Wieviele Freiheitsstrafen verbüsst sein müssen, damit

sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten

können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles

ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat

dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung

die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf

welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen

nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber

wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher

Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen

Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum

VE 1908 S. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die

Freiheitsstrafen, die Lautenschlager vor Begehung der

neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren

Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos

erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich ~uf einen

Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lauten-

schlager mitunter, so namentlich von 1929 bis 1934,

wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd;

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Strafgesetzbuch. No 58.

stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere

Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand,

dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt

eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof

schon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) aus-

gesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht

Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für

Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst

haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen

ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist

Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat

es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager

verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind

und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht

haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt

werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der ange-

drohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zucht-

haus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch

nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbesserlichkeit des

Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob

er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die

schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden

(Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen

waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass

die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter

drei Jahren und dass sie auch im vorliegenden Falle

zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwah-

rung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab,

sondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.

Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch

insofern erfüllt sind, als Lautenschlager, wie die Vor-

instanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet

die BescQ.werdeführerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt

sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft

ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt

den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesser-

lichen Betrüger ».

Strafgesetzbuch. No 69.

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59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober

1947 i. S. Sehär gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 148 Abs. 1 StGB.

a) Wer eine Leistwig verspricht, ohne den Willen zu haben sie

zu erbringen, handelt arglistig.

'

b) Begriff des Schadens.

Art. 148 al. 1 OP.

a) Celui qui promet wie pre8tation sans a.voir l'intention de

l'effootuer a.git a.stucieusement.

b) Notion du prejudice.

Art. 148, ep. 1 OP.

a) Chi promette una. presta.zione senz'a.vere l'intenzione di ese-

guirla., a.gisce con a.stuzia..

b) Nozione del pregiu,dizio.

A. -

Anfangs Dezember 1945 bestellte Jakob Walther

beim Schreiner Ernst Schär in Aarau ein Garagetor und

Möbel für ein Kinderzimmer. Er gab ihm das zur Anferti-

gung dieser Sachen nötige Holz und bezahlte ihm auf

Verlangen am 8. Dezember Fr. 200.- für den Ankauf

der Eisenbeschläge und Zutaten und am 22. Dezember

Fr. 1000.- als Entschädigung für die zu leistende Arbeit.

Schär versprach, die Arbeit sofort zu beginnen. Er hatte

indessen nicht die Absicht, die bestellten Sachen wirklich

zu liefern. Das Kinderzimmer erstellte er nicht. Das

Garagetor begann er zwar, liess aber die Arbeit alsbald

liegen und machte sie trotz zahlreicher Mahnungen erst

in Verlaufe des Strafverfahrens fertig.

B. -

Das Obergericht des Kantons . Aargau erblickte

im Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- durch Schär

einen Betrug.

Schär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage

auf Freisprechung. Er bestreitet die Merkmale der Arglist

und der Schädigung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

a) Betrug setzt nach Art. 148 Abs. 1 StGB unter

anderem voraus, dass der Täter jemanden arglistig irre-

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AS 73 IV -

1947