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Strafgesetzbuch. N° IS7.
führer bestreiten wiederum die Verfässereigenscha.ft; sie
hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe
des Verfassers ersuchte·, die Verantwortung übernommen,
doch dieser Erklä:rung komme nur zivilrechtliche, nicht
auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es im Strafrecht
keine "Übernahme der Verantwortung durch einen Dritten
gebe. Bei einem Zeitungsartikel gilt indessen, wie bereits
ausgeführt, als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB
nicht nur wer den Artikel «verfasst» (aufgesetzt) hat,
sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung
zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise
als sein Verfasser ausgegeben und die Verantwortung
dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an
den Redaktor der « Alpina » sandte, ist nicht dargetan
und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die
Beschwerdeführer sich in anderer Weise als Verfasser
ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die
Metzler bereits eine erste Strafklage wegen Ehrverletzung
eingeleitet hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der
« Alpina » zu belangen beabsichtigte, falls seinem wieder-
holten Begehren um Bekanntgabe des Verfassers nicht
entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung
zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren
und ·sollte die sonst dem Redaktor drohende Strafklage
von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen
und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form
sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt,
wie im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt
wird, als Verfasser und kann nach Art. 27 Zi:ff. 1 StGB
belangt werden.
Strafgesetzbuch. No 58.
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58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober
1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen
Lautenschlager.
Art. 42 Zi/f. 1 StGB.
Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern.
Art. 42 eh. 1 OP.
Conditions de l'internement des delinqua.nts d'ha.bitude.
Art. 42, cifra 1 OP.
Presupposti dell'interna.mento dei delinquenti abituali.
Aus den Erwägungen :
Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer
wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei-
heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder
Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet
und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen verübt.
Wieviele Freiheitsstrafen verbüsst sein müssen, damit
sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten
können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles
ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat
dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung
die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf
welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen
nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber
wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher
Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen
Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum
VE 1908 S. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die
Freiheitsstrafen, die Lautenschlager vor Begehung der
neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren
Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos
erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich ~uf einen
Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lauten-
schlager mitunter, so namentlich von 1929 bis 1934,
wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd;
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Strafgesetzbuch. No 58.
stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere
Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand,
dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt
eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof
schon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) aus-
gesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht
Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für
Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst
haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen
ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist
Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat
es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager
verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind
und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht
haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt
werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der ange-
drohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zucht-
haus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch
nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbesserlichkeit des
Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob
er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die
schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden
(Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen
waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass
die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter
drei Jahren und dass sie auch im vorliegenden Falle
zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwah-
rung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab,
sondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet.
Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch
insofern erfüllt sind, als Lautenschlager, wie die Vor-
instanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet
die BescQ.werdeführerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt
sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft
ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt
den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesser-
lichen Betrüger ».
Strafgesetzbuch. No 69.
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59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober
1947 i. S. Sehär gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 148 Abs. 1 StGB.
a) Wer eine Leistwig verspricht, ohne den Willen zu haben sie
zu erbringen, handelt arglistig.
'
b) Begriff des Schadens.
Art. 148 al. 1 OP.
a) Celui qui promet wie pre8tation sans a.voir l'intention de
l'effootuer a.git a.stucieusement.
b) Notion du prejudice.
Art. 148, ep. 1 OP.
a) Chi promette una. presta.zione senz'a.vere l'intenzione di ese-
guirla., a.gisce con a.stuzia..
b) Nozione del pregiu,dizio.
A. -
Anfangs Dezember 1945 bestellte Jakob Walther
beim Schreiner Ernst Schär in Aarau ein Garagetor und
Möbel für ein Kinderzimmer. Er gab ihm das zur Anferti-
gung dieser Sachen nötige Holz und bezahlte ihm auf
Verlangen am 8. Dezember Fr. 200.- für den Ankauf
der Eisenbeschläge und Zutaten und am 22. Dezember
Fr. 1000.- als Entschädigung für die zu leistende Arbeit.
Schär versprach, die Arbeit sofort zu beginnen. Er hatte
indessen nicht die Absicht, die bestellten Sachen wirklich
zu liefern. Das Kinderzimmer erstellte er nicht. Das
Garagetor begann er zwar, liess aber die Arbeit alsbald
liegen und machte sie trotz zahlreicher Mahnungen erst
in Verlaufe des Strafverfahrens fertig.
B. -
Das Obergericht des Kantons . Aargau erblickte
im Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- durch Schär
einen Betrug.
Schär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage
auf Freisprechung. Er bestreitet die Merkmale der Arglist
und der Schädigung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
a) Betrug setzt nach Art. 148 Abs. 1 StGB unter
anderem voraus, dass der Täter jemanden arglistig irre-
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AS 73 IV -
1947