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Strafgesetzbuch. N° IS7. führer bestreiten wiederum die Verfässereigenscha.ft; sie hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe des Verfassers ersuchte·, die Verantwortung übernommen, doch dieser Erklä:rung komme nur zivilrechtliche, nicht auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es im Strafrecht keine "Übernahme der Verantwortung durch einen Dritten gebe. Bei einem Zeitungsartikel gilt indessen, wie bereits ausgeführt, als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB nicht nur wer den Artikel «verfasst» (aufgesetzt) hat, sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise als sein Verfasser ausgegeben und die Verantwortung dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an den Redaktor der « Alpina » sandte, ist nicht dargetan und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die Beschwerdeführer sich in anderer Weise als Verfasser ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die Metzler bereits eine erste Strafklage wegen Ehrverletzung eingeleitet hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der « Alpina » zu belangen beabsichtigte, falls seinem wieder- holten Begehren um Bekanntgabe des Verfassers nicht entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren und ·sollte die sonst dem Redaktor drohende Strafklage von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt, wie im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt wird, als Verfasser und kann nach Art. 27 Zi:ff. 1 StGB belangt werden. Strafgesetzbuch. No 58. 223
58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Lautenschlager. Art. 42 Zi/f. 1 StGB. Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern. Art. 42 eh. 1 OP. Conditions de l'internement des delinqua.nts d'ha.bitude. Art. 42, cifra 1 OP. Presupposti dell'interna.mento dei delinquenti abituali. Aus den Erwägungen : Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Frei- heitsstrafen verbüsst hat, einen Hang zu Verbrechen oder Vergehen, zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen verübt. Wieviele Freiheitsstrafen verbüsst sein müssen, damit sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten können, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 1908 S. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Freiheitsstrafen, die Lautenschlager vor Begehung der neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos erscheinen zu lassen. Wohl verteilen sie sich ~uf einen Zeitraum von über zwanzig Jahren und hat sich Lauten- schlager mitunter, so namentlich von 1929 bis 1934, wohl verhalten. Allein seine Besserung war nie dauernd ; 224 Strafgesetzbuch. No 58. stets unterlag er der Versuchung, zu betrügen und andere Verbrechen zu begehen, von neuem. Auch der Umstand, dass die meisten Strafen von kurzer Dauer waren, lässt eine andere Würdigung nicht zu. Wie der Kassationshof schon im Urteil in Sachen Vignola (BGE 70 IV 53) aus- gesprochen hat, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nimmt, ist die Verwahrung auch vorgesehen für Verurteilte, die bloss kurze Freiheitsstrafen verbüsst haben. Ob im einzelnen Falle gewisse Strafen wegen ihrer Geringfügigkeit übergangen werden dürfen, ist Sache des richterlichen Ermessens. Die Vorinstanz hat es umsoweniger überschritten, als die über Lautenschlager verhängten Strafen zusehends schwerer geworden sind und den Verurteilten trotzdem nicht zu bessern vermocht haben. Das Gesetz sagt nicht, dass der Täter erst verwahrt werden dürfe, wenn auch der Versuch, ihn mit der ange- drohten schwersten Strafe, bei Verbrechen also mit Zucht- haus, zu bessern, gescheitert sei. Das ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Art. 42. Unverbesserlichkeit des Täters führt zur Verwahrung unbekümmert darum, ob er Verbrechen oder Vergehen begangen habe, welche die schwerste Strafe rechtfertigen, oder ob seinem Verschulden (Art. 63 StGB) stets nur geringere Strafen angemessen waren. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwahrung härter sei als eine Zuchthausstrafe unter drei Jahren und dass sie auch im vorliegenden Falle zur Straftat in einem Missverhältnis stehe. Die Verwah- rung hängt nicht vom Verschulden des Verurteilten ab, sondern wird als Sicherungsmassnahme angeordnet. Dass die Voraussetzungen des Art. 42 StGB auch insofern erfüllt sind, als Lautenschlager, wie die Vor- instanz annimmt, einen Hang zu Verbrechen hat, bestreitet die BescQ.werdeführerin mit Recht nicht. Der Hang ergibt sich aus den Taten, für die Lautenschlager vorbestraft ist. Auch der Direktor der Strafanstalt Witzwil beurteilt den Beschwerdegegner als « krankhaften, unverbesser- lichen Betrüger ». Strafgesetzbuch. No 69. 225
59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1947 i. S. Sehär gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 148 Abs. 1 StGB.
a) Wer eine Leistwig verspricht, ohne den Willen zu haben sie zu erbringen, handelt arglistig. '
b) Begriff des Schadens. Art. 148 al. 1 OP.
a) Celui qui promet wie pre8tation sans a.voir l'intention de l'effootuer a.git a.stucieusement.
b) Notion du prejudice. Art. 148, ep. 1 OP.
a) Chi promette una. presta.zione senz'a.vere l'intenzione di ese- guirla., a.gisce con a.stuzia..
b) Nozione del pregiu,dizio. A. - Anfangs Dezember 1945 bestellte Jakob Walther beim Schreiner Ernst Schär in Aarau ein Garagetor und Möbel für ein Kinderzimmer. Er gab ihm das zur Anferti- gung dieser Sachen nötige Holz und bezahlte ihm auf Verlangen am 8. Dezember Fr. 200.- für den Ankauf der Eisenbeschläge und Zutaten und am 22. Dezember Fr. 1000.- als Entschädigung für die zu leistende Arbeit. Schär versprach, die Arbeit sofort zu beginnen. Er hatte indessen nicht die Absicht, die bestellten Sachen wirklich zu liefern. Das Kinderzimmer erstellte er nicht. Das Garagetor begann er zwar, liess aber die Arbeit alsbald liegen und machte sie trotz zahlreicher Mahnungen erst in Verlaufe des Strafverfahrens fertig. B. - Das Obergericht des Kantons . Aargau erblickte im Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- durch Schär einen Betrug. Schär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung. Er bestreitet die Merkmale der Arglist und der Schädigung. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
a) Betrug setzt nach Art. 148 Abs. 1 StGB unter anderem voraus, dass der Täter jemanden arglistig irre- 15 AS 73 IV - 1947